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F-2902/2024

F-2902/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht mehr, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, sie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

E. 4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. April 2024 hatte sie geltend gemacht, sich knapp ein Jahr in Georgien und damit ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten zu haben. Die Pflicht zur Wiederaufnahme Frankreichs sei dadurch erloschen, dass sie für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe (vgl. Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel (handschriftliche Hotelquittungen für Aufenthalte vom 23. bis 24. September 2023 sowie vom 29. Februar bis 4. März 2024, von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichneter Mietvertrag für Mietdauer vom 20. Dezember 2023 bis 10. Januar 2024, Einkaufsquittungen vom 25. Dezember 2023, 12., 15. und 21. Januar 2024 und 5. Februar 2024, welche der Beschwerdeführerin nicht namentlich zugeordnet werden können, Kopie einer SIM-Karte) als gering eingestuft.

E. 4.3 Angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Fotoaufnahmen in Verbindung mit der geringen Beweiskraft der übrigen Beweise durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Konsultation der sich auf dem - durch die Beschwerdeführerin im Vorverfahren eingereichten - Memory Stick befindlichen Fotos verzichten.

E. 4.4 Die Vorinstanz ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie den Datenträger im Aktenverzeichnis nicht vermerkt und die sich auf dem Memory Stick befindenden Fotos dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich gemacht hat (die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können [vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2]).

E. 4.5 Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO vor.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt bezüglich ihrer Gesundheit aus, sie bitte aufgrund der Traumata, die sie in der Türkei und aufgrund der Folter im Gefängnis erlitten habe, ihre psychologischen Gutachten zu überprüfen. Die Traumata würden sie in den Selbstmord treiben.

E. 5.2.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Ambulatoriums B._______ vom 2. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Eine regelmässige ambulante Behandlung sei vermutlich nicht zeitnah umsetzbar, auch regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen seien aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Des Weiteren wurden ihr mit ärztlichem Kurzbericht des Ambulatoriums C._______ vom 24. April 2024 ein erhöhter Blutglukosewert, eine Lumboischialgie, eine depressive Episode und Schmerzen im Oberarm diagnostiziert. In Bezug auf die Suizidalität führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Ambulatoriums B._______ vom 2. Mai 2024 - und somit einzig vier Tage vor der Rechtsmitteleingabe - aus, zwar teilweise passive Sterbewünsche und latente Suizidgedanken zu haben, verneinte jedoch akute Suizidgedanken und -pläne klar. Eine akute Suizidalität darf somit als nicht vorhanden erachtet werden. Aus den Akten sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihre Gesundheit bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden - sofern überhaupt nötig - in Frankreich behandelt werden können.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund des (...) Massakers in D._______, bei dem drei kurdische Bürger, darunter eine kurdische Frau, zusammen mit ihren Freunden ums Leben gekommen seien, sei ihre Sicherheit in Frankreich nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Nähe zu den Opfern des Anschlags vom (...) in D._______ (drei kurdische Todesopfer) nicht weiter und vermag diese nicht zu belegen. Sodann erwähnte sie den Anschlag in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 2. April 2024 noch nicht. Allein ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie macht die Überstellung nach Frankreich nicht völkerrechtswidrig. Sie hat sich bei einer allfälligen Bedrohung an die französischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zuletzt vor, sie hätten in Frankreich 10 Tage lang um Nahrung und Wasser gekämpft und seien dem Tod überlassen worden. Sie hätten keine respektive keine warme Unterkunft erhalten, obwohl es Dezember gewesen sei. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, Frankreich zu verlassen. Wenn sie nach Frankreich zurückgeschickt werde, werde sie gezwungen, wieder auf der Strasse zu leben. Die Vorbringen werden von der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch belegt. Sie vermag nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

E. 6 Es besteht sodann kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizite Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den französischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2902/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2024 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...). März 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...). Juli 2022 und bereits am (...). Januar 2016 in Deutschland sowie am (...). Dezember 2021 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. Im Anschluss an den negativen Asylentscheid der deutschen Behörden im Jahr 2016 kehrte sie für rund 4 Jahre in die Türkei zurück. B. Das SEM führte am 25. März 2024 das Dublin-Gespräch durch und gewährte der Beschwerdeführerin daraufhin - da es gestützt auf das Gespräch nicht möglich war, den relevanten Sachverhalt zu erstellen - gleichentags (mit Einverständnis der Beschwerdeführerin) schriftlich das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frankreich oder Deutschland, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 2. April 2024 Stellung. C. Die deutschen Behörden lehnten das Gesuch des SEM vom 4. April 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 9. April 2024 - gestützt auf ihren Nichteintretensentscheid und die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich - ab. D. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 12. April 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 26. April 2024 gut. E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Mai 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an diese zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei ihr - der Beschwerdeführerin - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. G. Am 10. Mai 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht mehr, dass Frankreich grundsätzlich verpflichtet ist, sie gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO wiederaufzunehmen. 4.1 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 2. April 2024 hatte sie geltend gemacht, sich knapp ein Jahr in Georgien und damit ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten zu haben. Die Pflicht zur Wiederaufnahme Frankreichs sei dadurch erloschen, dass sie für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen habe (vgl. Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO). 4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel (handschriftliche Hotelquittungen für Aufenthalte vom 23. bis 24. September 2023 sowie vom 29. Februar bis 4. März 2024, von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichneter Mietvertrag für Mietdauer vom 20. Dezember 2023 bis 10. Januar 2024, Einkaufsquittungen vom 25. Dezember 2023, 12., 15. und 21. Januar 2024 und 5. Februar 2024, welche der Beschwerdeführerin nicht namentlich zugeordnet werden können, Kopie einer SIM-Karte) als gering eingestuft. 4.3 Angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Fotoaufnahmen in Verbindung mit der geringen Beweiskraft der übrigen Beweise durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3) auf die Konsultation der sich auf dem - durch die Beschwerdeführerin im Vorverfahren eingereichten - Memory Stick befindlichen Fotos verzichten. 4.4 Die Vorinstanz ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie ihre Aktenführungspflicht verletzt hat, indem sie den Datenträger im Aktenverzeichnis nicht vermerkt und die sich auf dem Memory Stick befindenden Fotos dem Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich gemacht hat (die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können [vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2]). 4.5 Demnach liegt keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin-III-VO vor. 5. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt bezüglich ihrer Gesundheit aus, sie bitte aufgrund der Traumata, die sie in der Türkei und aufgrund der Folter im Gefängnis erlitten habe, ihre psychologischen Gutachten zu überprüfen. Die Traumata würden sie in den Selbstmord treiben. 5.2.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193., bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Ambulatoriums B._______ vom 2. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Eine regelmässige ambulante Behandlung sei vermutlich nicht zeitnah umsetzbar, auch regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen seien aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Des Weiteren wurden ihr mit ärztlichem Kurzbericht des Ambulatoriums C._______ vom 24. April 2024 ein erhöhter Blutglukosewert, eine Lumboischialgie, eine depressive Episode und Schmerzen im Oberarm diagnostiziert. In Bezug auf die Suizidalität führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des psychiatrischen Konsiliums des Ambulatoriums B._______ vom 2. Mai 2024 - und somit einzig vier Tage vor der Rechtsmitteleingabe - aus, zwar teilweise passive Sterbewünsche und latente Suizidgedanken zu haben, verneinte jedoch akute Suizidgedanken und -pläne klar. Eine akute Suizidalität darf somit als nicht vorhanden erachtet werden. Aus den Akten sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihre Gesundheit bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde, liegen nicht vor. Frankreich verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, weshalb die gesundheitlichen Beschwerden - sofern überhaupt nötig - in Frankreich behandelt werden können. 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, aufgrund des (...) Massakers in D._______, bei dem drei kurdische Bürger, darunter eine kurdische Frau, zusammen mit ihren Freunden ums Leben gekommen seien, sei ihre Sicherheit in Frankreich nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin begründet die geltend gemachte Nähe zu den Opfern des Anschlags vom (...) in D._______ (drei kurdische Todesopfer) nicht weiter und vermag diese nicht zu belegen. Sodann erwähnte sie den Anschlag in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 2. April 2024 noch nicht. Allein ihre Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie macht die Überstellung nach Frankreich nicht völkerrechtswidrig. Sie hat sich bei einer allfälligen Bedrohung an die französischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden. Frankreich ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 5.4 Die Beschwerdeführerin bringt zuletzt vor, sie hätten in Frankreich 10 Tage lang um Nahrung und Wasser gekämpft und seien dem Tod überlassen worden. Sie hätten keine respektive keine warme Unterkunft erhalten, obwohl es Dezember gewesen sei. Deshalb seien sie gezwungen gewesen, Frankreich zu verlassen. Wenn sie nach Frankreich zurückgeschickt werde, werde sie gezwungen, wieder auf der Strasse zu leben. Die Vorbringen werden von der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch belegt. Sie vermag nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Frankreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

6. Es besteht sodann kein Anlass, die Vorinstanz anzuweisen, explizite Zusicherungen betreffend Obdach, Nahrung und adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung bei den französischen Behörden einzuholen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 10. Mai 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

8. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das zuständige kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: