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F-4443/2025

F-4443/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine fehlerhafte und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation sowie die in Kroatien erlittene Gewalt nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere hätte abgeklärt werden müssen, ob die erforderlichen medizinischen Behandlungen sowie der effektive Zugang zur Versorgung in Kroatien für sein aktuelles Krankheitsbild gewährleistet sind. Diese formellen Rügen sind vorrangig zu prüfen, da sie - sofern sie sich als berechtigt erweisen - zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 2.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Erlass ihres Entscheids vollständig und zutreffend ermittelt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer umfassend angehört. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des beabsichtigten Nichteintretensentscheids, der Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gewährt. Diese Gesichtspunkte wurden in der angefochtenen Verfügung vollständig berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dass beziehungsweise inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf den effektiven Zugang zu einer medizinischen Behandlung des aktuellen Krankheitsbilds weiter hätte abklären müssen, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den übrigen Akten - insbesondere nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unten E. 3.1 f.).

E. 2.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur (weiteren Sachverhaltsabklärung und) Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 3.1 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich erlebter Gewalt durch kroatische Grenzbeamte sowie seines dokumentierten Gesundheitszustands berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine durch verschiedene Berichte untermauerten Ausführungen zu Missständen in Kroatien - insbesondere zu sogenannten Pushbacks, Polizeigewalt, mangelndem Zugang zum Rechtsweg, unzureichender Unterbringung und defizitärer Gesundheitsversorgung - sind nicht geeignet, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgrund einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten vorgenommene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, in Frage zu stellen. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich erlebter Gewalt durch kroatische Behörden - insbesondere die Behauptung, diese hätten versucht, auf ihn zu schiessen - sind weder rechtsgenüglich substanziiert noch belegt. Sie führen daher nicht zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Kroatien eine konkrete Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung drohen würde. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten kroatischer Behörden im Rahmen der Erstaufnahme mitunter problematisch sein kann. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Dublin-Rückführung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise (vgl. BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Eine Verpflichtung der Vorinstanz zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO vermögen auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - namentlich eine vergrösserte Milz mit daraus folgender Thrombozytopenie (Blutplättchenmangel), eine Wunde am Fuss, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Kopfschmerzstörung sowie Suizidalität -nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass diese Beeinträchtigungen nicht die Erheblichkeitsschwelle gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erreichen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff). Zudem stellt Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 3.3 Was den Subeventualantrag betrifft, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen über die Gewährleistung von Obdach, Nahrung sowie einer adäquaten medizinischen und psychologischen Versorgung ab Ankunft einzuholen, ist festzuhalten, dass Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine grundsätzlich ausreichende Infrastruktur für Asylsuchende verfügt. Etwaige Einschränkungen können auf dem Rechtsweg (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) geltend gemacht oder mit Unterstützung karitativer Organisationen überbrückt werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte, wonach diese Annahmen im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden, erweist sich eine solche Anweisung als nicht geboten.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 20. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4443/2025 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geb. (...), Jordanien, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und Monica Snipes Escalada, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor bereits am 3. Mai 2025 in Kroatien sowie am 7. Mai 2025 in Slowenien Asylgesuche eingereicht hatte. B. Am 27. Mai 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Diese hiessen das Ersuchen am 6. Juni 2025 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Juni 2025 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete sie dessen Wegweisung nach Kroatien an, setzte ihm eine Frist zur Ausreise bis spätestens zum Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. D. Mit Beschwerde vom 18. Juni 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung ebenfalls aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei bei den zuständigen Behörden die Zusicherung einzuholen, dass ihm ab dem Zeitpunkt seiner Ankunft umgehend Obdach, Nahrung sowie eine angemessene und regelmässige medizinische und psychologische Betreuung zur Verfügung stehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und aufgrund seiner Mittellosigkeit auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. E. Am 20. Juni 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine fehlerhafte und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz habe seine gesundheitliche Situation sowie die in Kroatien erlittene Gewalt nicht hinreichend berücksichtigt. Insbesondere hätte abgeklärt werden müssen, ob die erforderlichen medizinischen Behandlungen sowie der effektive Zugang zur Versorgung in Kroatien für sein aktuelles Krankheitsbild gewährleistet sind. Diese formellen Rügen sind vorrangig zu prüfen, da sie - sofern sie sich als berechtigt erweisen - zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 2.2 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor Erlass ihres Entscheids vollständig und zutreffend ermittelt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 23. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer umfassend angehört. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich der möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, des beabsichtigten Nichteintretensentscheids, der Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gewährt. Diese Gesichtspunkte wurden in der angefochtenen Verfügung vollständig berücksichtigt. Die Vorinstanz hielt fest, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Dass beziehungsweise inwiefern sie den Sachverhalt in Bezug auf den effektiven Zugang zu einer medizinischen Behandlung des aktuellen Krankheitsbilds weiter hätte abklären müssen, ergibt sich weder aus den Beschwerdevorbringen noch aus den übrigen Akten - insbesondere nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unten E. 3.1 f.). 2.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Umstand, dass er die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur (weiteren Sachverhaltsabklärung und) Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 3. 3.1 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich erlebter Gewalt durch kroatische Grenzbeamte sowie seines dokumentierten Gesundheitszustands berücksichtigt und in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Seine durch verschiedene Berichte untermauerten Ausführungen zu Missständen in Kroatien - insbesondere zu sogenannten Pushbacks, Polizeigewalt, mangelndem Zugang zum Rechtsweg, unzureichender Unterbringung und defizitärer Gesundheitsversorgung - sind nicht geeignet, die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 aufgrund einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten vorgenommene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, in Frage zu stellen. Die Beschwerdevorbringen hinsichtlich erlebter Gewalt durch kroatische Behörden - insbesondere die Behauptung, diese hätten versucht, auf ihn zu schiessen - sind weder rechtsgenüglich substanziiert noch belegt. Sie führen daher nicht zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Kroatien eine konkrete Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung drohen würde. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass das Verhalten kroatischer Behörden im Rahmen der Erstaufnahme mitunter problematisch sein kann. Es bestehen jedoch keine hinreichenden Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Dublin-Rückführung in einer anderen Situation befinden wird als bei seiner ersten Einreise (vgl. BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4). Eine Verpflichtung der Vorinstanz zum Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO vermögen auch seine geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - namentlich eine vergrösserte Milz mit daraus folgender Thrombozytopenie (Blutplättchenmangel), eine Wunde am Fuss, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Kopfschmerzstörung sowie Suizidalität -nicht zu begründen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass diese Beeinträchtigungen nicht die Erheblichkeitsschwelle gemäss der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK erreichen (vgl. dazu Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff). Zudem stellt Suizidalität gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-3542/2024 vom 10. Juni 2024 E. 5.3; Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 3.3 Was den Subeventualantrag betrifft, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen über die Gewährleistung von Obdach, Nahrung sowie einer adäquaten medizinischen und psychologischen Versorgung ab Ankunft einzuholen, ist festzuhalten, dass Kroatien rechtsprechungsgemäss über eine grundsätzlich ausreichende Infrastruktur für Asylsuchende verfügt. Etwaige Einschränkungen können auf dem Rechtsweg (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie) geltend gemacht oder mit Unterstützung karitativer Organisationen überbrückt werden. Mangels konkreter Anhaltspunkte, wonach diese Annahmen im Fall des Beschwerdeführers nicht zutreffen würden, erweist sich eine solche Anweisung als nicht geboten.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 25. März 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 20. Juni 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: