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D-1344/2025

D-1344/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-31 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

E. 2 Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz-interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers vollständig erstellt und eingehende Abklärungen zu dessen Vulnerabilität vorgenommen noch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland rechtsgenüglich analysiert und seine diesbezüglichen Aussagen gewürdigt. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).

E. 5.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat das SEM dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Wegweisungshindernissen - insbesondere auch gesundheitlicher Art - zu äussern, und der Beschwerdeführer hat mit seinen Eingaben vom 10. Oktober 2024, vom 27. November 2024, vom 10. Dezember 2024 sowie mit der Einreichung verschiedener ärztlicher Berichte davon Gebrauch gemacht. Das SEM hat den erheblichen Sachverhalt in der Folge zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blosses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 5.4 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 Mitte) zutreffend darlegte, wieso es nach beendetem Dublin-Verfahren mit Frankreich die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und wieso es die Auffassung vertrat, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei - entgegen der von ihm in der Eingabe vom 27. November 2024 vertretenen Auffassung - durch die Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht vor Abschluss des Verfahrens nicht verletzt worden. Die entsprechende Rüge wurde denn auch in der Beschwerde vom 27. Februar 2025 nicht (mehr) angebracht.

E. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - und somit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten bezeichnet.

E. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 18. Oktober 2024 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde (vgl. Ziffn. 26-35) zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges zu behandeln ist (nachfolgend E. 9.2.2; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10 und 11).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4).

E. 9.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. So hat sich der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10) zu Recht angemerkt wurde - trotz entsprechender Aufforderung nicht konkret zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, geäussert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Daran vermögen auch die eingereichten Bilder seines angeblichen Schlafplatzes in Griechenland nichts zu ändern.

E. 9.2.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme (mit welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung [vgl. S. 9 f.] eingehend auseinandergesetzt hatte) nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Weder die diesbezüglich (knappen) Darlegungen in der Beschwerde noch die im Bericht von D._______ vom 24. Februar 2024 aufgeführten Diagnosen vermögen an dieser Feststellung etwas zu ändern, zumal im besagten Bericht im Wesentlichen die bereits aufgrund der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen bekannten gesundheitlichen Probleme aufgelistet werden.

E. 9.2.5 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und offenbar seinem Vater bei der Bewältigung des Alltags unterstützend zur Seite steht (vgl. Beschwerde Ziffn. 9, 10 und 32), an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, lässt sich aus Art. 8 EMRK doch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, zumal der Sohn bereits (...) Jahre alt ist und seit mehr als (...) Jahren (an anderer Adresse) in der Schweiz lebt und - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 12) zutreffend bemerkt wurde - auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden erkennbar ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2).

E. 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren.

E. 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 9.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 9.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3).

E. 9.3.4 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 Mitte) wurde zu Recht angemerkt, der Beschwerdeführer habe sich - nach seiner Situation nach der Schutzgewährung in Griechenland und seinen Bemühungen, Unterstützungsleistungen zu erhalten, gefragt - vornehmlich zur allgemeinen Situation von Schutzsuchenden in Griechenland geäussert und zu seiner konkreten Situation bloss pauschal und unsubstanziiert festgehalten, er habe dort nie über eine Unterkunft verfügt und weder Zugang zu Arbeit noch finanzielle Unterstützung noch medizinische Versorgung erhalten und sei von anderen somalischen Geflüchteten abhängig gewesen; ebenfalls zu Recht wurde bemerkt, die eingereichten Fotos vermöchten eine existenzielle Notlage auch nicht zu belegen, zumal weder Kontext beziehungsweise Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen ersichtlich seien. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind ähnlich pauschal und unsubstanziiert geblieben, wobei die allgemeinen Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen daran nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der in der Schweiz erwerbstätige Sohn den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Griechenland - falls notwendig - finanziell unterstützen könnte.

E. 9.3.5 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S 9 f.) wurden die geltend gemachten medizinischen Probleme und die in der Schweiz (sowie offenbar auch in Frankreich [{...} zur Behandlung einer {...}]) durchgeführten Behandlungen eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift und auch im beigelegten Arztbericht wurden mit Ausnahme einer "psychischen Angeschlagenheit" beziehungsweise einer "psychischen Belastungssituation" keine weiteren Beschwerden vorgebracht. In Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Berichte (und insbesondere auch des Sprechstundenberichts der [...] vom 6. Februar 2025) gelangte das SEM zum Schluss, weder die postoperativen Beschwerden nach (...), noch die diagnostizierte und nunmehr medikamentös behandelte (...) noch die erwähnte (...) und (...) oder die weiteren im Austrittsbericht der (...) 29. Oktober 2024 erwähnten Diagnosen vermöchten Hinweise auf besonders schwerwiegende physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen zu geben, aufgrund welcher darauf geschlossen werden könnte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handeln könnte. Dieser Folgerung kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal auch die im Bericht von D._______ vom 24. Februar 2025 erwähnte psychische Belastung sowie die "(...)" vom 25. Juli 2024 und vom 22. August 2024 nicht weiter ausgeführt oder belegt werden; ebenso wenig wird dargelegt, dass und inwiefern sich der Zustand gegenüber dem fachärztlichen Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2025 verschlechtert haben soll. Überdies könnten die in den vorliegenden ärztlichen Berichten erwähnten und allenfalls nach der Ausreise aus der Schweiz noch notwendigen Behandlungen und Kontrollen auch in Griechenland vorgenommen werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden aber die Reisefähigkeit zu prüfen haben und die griechischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse zu informieren.

E. 9.3.6 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen.

E. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen.

E. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 19. April 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1344/2025 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Mai 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte gleichzeitig die Wegweisung und die Überstellung des Beschwerdeführers an den für sein Asylverfahren zuständigen Staat Frankreich. A.b Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-4318/2024 vom 16. Juli 2024 abgewiesen. A.c Am 22. August 2024 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt. B. B.a Mit Eingabe vom 27. August 2024 ersuchte er beim SEM erneut um Asyl. Die Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegengenommen. In seinem Gesuch machte der Beschwerdeführer geltend, eine Wegweisung nach Frankreich sei wegen seines Gesundheitszustandes (insbesondere wegen [...]) nicht zulässig und nicht zumutbar, weshalb er in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich nun stationär in der (...) in B._______ befinde und "zeitnah" operiert werden müsse. B.b Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 4. September 2024 (erneut) um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.c Ebenfalls am 4. September 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich. B.d Am 11. September 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Mandatsanzeige zugunsten der rubrizierten Rechtsvertretung und drei Sprechstundenberichte der (...) zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. B.e Am 18. September 2024 lehnten die französischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer sei in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. Die Zustimmung im vorherigen Dublin-Verfahren sei fälschlicherweise erfolgt. B.f Das am 26. September 2024 den französischen Behörden übermittelte Gesuch um erneute Prüfung (Remonstration) blieb unbeantwortet, womit das Dublin-Verfahren mit Frankreich endete. C. C.a Das SEM entsprach am 26. September 2024 dem am 11. September 2024 gestellten Gesuch um Fristerstreckung, wies den Beschwerdeführer aber gleichzeitig darauf hin, dass Griechenland ihm am 21. April 2022 den Schutzstatus gewährt habe, und forderte ihn auf, zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zu einer möglichen Wegweisung nach Griechenland Stellung zu nehmen. C.b Mit auf den 24. September 2024 datierter Eingabe nahm der Beschwerdeführer zu einer Wegweisung nach Frankreich Stellung und wies dabei - unter Beilage eines weiteren Sprechstundenberichts und einer Terminbestätigung - auf seine schlechte gesundheitliche Situation und die dringend benötigte (...) hin. Am 11. Oktober 2024 ging beim SEM ein weiteres Mal das auf den 24. September 2024 datierte Schreiben ein, unter Beilage eines Arztberichts der (...) vom 9. Oktober 2024. D. D.a Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 15. Oktober 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. D.b Die griechischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. Oktober 2024 zu. Gleichzeitig bestätigten sie den Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers und die Gültigkeit seiner Aufenthaltsbewilligung vom 20. April 2022 bis zum 19. April 2025. E. E.a Am 28. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer erneut das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur damit zusammenhängenden Wegweisung nach Griechenland gewährt. Gleichzeitig wurden ihm einige Fragen zu seinem früheren Aufenthalt in Griechenland gestellt. E.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 27. November 2024 Stellung. Gleichzeitig wurden ein Austrittsbericht der (...) betreffend die am 29. Oktober 2024 erfolgte (...) sowie die Vorladung zur Nachkontrolle für den 23. Dezember 2024 zu den Akten gegeben. Am 29. November 2024 wurde ein weiterer, gleichentags ausgestellter ärztlicher Bericht der (...) eingereicht. E.c Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 liess sich der Beschwerdeführer zu den ihm mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 gestellten Fragen betreffend seinen Aufenthalt in Griechenland vernehmen und verwies dabei auf ein auf den 10. Oktober 2024 datiertes - indes ebenfalls erst am 11. Dezember 2024 beim SEM eingegangenes - Schreiben betreffend rechtliches Gehör. Er machte in beiden Eingaben geltend, in Griechenland zu keinem Zeitpunkt über eine Unterkunft verfügt und keinen Zugang zu Arbeit oder finanzielle Unterstützung erhalten zu haben; vielmehr sei er von anderen somalischen Staatsangehörigen abhängig gewesen. Dazu reichte er Fotos seines angeblichen Schlafplatzes in Griechenland ein. Im Weiteren verwies er erneut auf seinen schlechten Gesundheitszustand; für ihn als vulnerable Person würde die Wegweisung nach Griechenland einen gravierenden Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten. Schliesslich weise das griechische Asyl- und Flüchtlingswesen alle relevanten Lebensbereiche betreffende Mängel auf. Auch wenn Personen mit Schutzstatus grundsätzlich gewisse Rechte zustünden, so verhinderten zahlreiche administrative Hürden sowie Sprachbarrieren den Zugang. F. F.a Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts auf. F.b Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 15. Januar 2025 eine Terminreservation der (...) für den 5. Februar 2025 sowie zwei Röntgenbilder zukommen und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts bis nach dem Kontrolltermin vom 5. Februar 2025. Das SEM erstreckte die Frist in der Folge bis zum 12. Februar 2025. F.c Am 12. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Operationsbericht der (...) vom 29. Oktober 2024 und einen Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2025 sowie eine Einladung zu einem weiteren Kontrolltermin (geplant für den 7. Mai 2025) derselben Klinik zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnte. Ferner beauftragte das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Schliesslich wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sub-subeventualiter seien spezifische Garantien der griechischen Behörden zur Sicherstellung einer angebrachten Unterbringung und medizinischen Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die superprovisorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Der Kanton C._______ sei über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs in Kenntnis zu setzen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerde wurde - nebst sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Unterlagen - ein am 24. Februar 2025 ausgestellter Bericht von D._______, (...), zu den Akten gegeben. I. Am 28. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - vorbehältlich E. 2 - einzutreten.

2. Auf die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen ist mangels Rechtsschutz-interesses nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 42 AsylG), und diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe weder den medizinischen Sachverhalt des Beschwerdeführers vollständig erstellt und eingehende Abklärungen zu dessen Vulnerabilität vorgenommen noch die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Griechenland rechtsgenüglich analysiert und seine diesbezüglichen Aussagen gewürdigt. Hierbei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 5.3 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. So hat das SEM dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Wegweisungshindernissen - insbesondere auch gesundheitlicher Art - zu äussern, und der Beschwerdeführer hat mit seinen Eingaben vom 10. Oktober 2024, vom 27. November 2024, vom 10. Dezember 2024 sowie mit der Einreichung verschiedener ärztlicher Berichte davon Gebrauch gemacht. Das SEM hat den erheblichen Sachverhalt in der Folge zu Recht als ausreichend erstellt erachtet. In Bezug auf den Vorwurf, das SEM habe die konkrete Situation des Beschwerdeführers vor Ort in Griechenland nicht berücksichtigt, handelt es sich um ein blosses pauschales Vorbingen und im Kern um eine Uneinigkeit in Bezug auf die materielle Würdigung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 5.4 Bei dieser Sachlage ist das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks vertiefter Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. S. 6 Mitte) zutreffend darlegte, wieso es nach beendetem Dublin-Verfahren mit Frankreich die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte und wieso es die Auffassung vertrat, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei - entgegen der von ihm in der Eingabe vom 27. November 2024 vertretenen Auffassung - durch die Nichtgewährung der vollständigen Akteneinsicht vor Abschluss des Verfahrens nicht verletzt worden. Die entsprechende Rüge wurde denn auch in der Beschwerde vom 27. Februar 2025 nicht (mehr) angebracht. 6. 6.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 6.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - und somit auch Griechenland - als sichere Drittstaaten bezeichnet. 7.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden am 18. Oktober 2024 seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. 7.4 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde (vgl. Ziffn. 26-35) zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht, wobei dies gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzuges zu behandeln ist (nachfolgend E. 9.2.2; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 E. 10 und 11). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2 und 11.4). 9.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise dafür, dass der Vollzug der Wegweisung den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstünde. So hat sich der Beschwerdeführer - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10) zu Recht angemerkt wurde - trotz entsprechender Aufforderung nicht konkret zu seinen Bemühungen, sich in Griechenland eine Lebensgrundlage aufzubauen beziehungsweise um Hilfe zu ersuchen, geäussert, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er alles ihm Zumutbare unternommen hätte, um Zugang zu den ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Daran vermögen auch die eingereichten Bilder seines angeblichen Schlafplatzes in Griechenland nichts zu ändern. 9.2.4 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme (mit welchen sich das SEM in der angefochtenen Verfügung [vgl. S. 9 f.] eingehend auseinandergesetzt hatte) nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff). Weder die diesbezüglich (knappen) Darlegungen in der Beschwerde noch die im Bericht von D._______ vom 24. Februar 2024 aufgeführten Diagnosen vermögen an dieser Feststellung etwas zu ändern, zumal im besagten Bericht im Wesentlichen die bereits aufgrund der im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Unterlagen bekannten gesundheitlichen Probleme aufgelistet werden. 9.2.5 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz lebt und offenbar seinem Vater bei der Bewältigung des Alltags unterstützend zur Seite steht (vgl. Beschwerde Ziffn. 9, 10 und 32), an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, lässt sich aus Art. 8 EMRK doch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, zumal der Sohn bereits (...) Jahre alt ist und seit mehr als (...) Jahren (an anderer Adresse) in der Schweiz lebt und - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 12) zutreffend bemerkt wurde - auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden erkennbar ist (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; 137 I 154 E. 3.4.2). 9.2.6 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zulässig zu qualifizieren. 9.3 9.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der EU besteht sodann die Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.3.2 Die Regelvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung kann im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.3 In Bezug auf Griechenland präzisierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt, wie zum Beispiel Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.1). Nicht aufrechterhalten wurde im genannten Urteil die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung bei Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie zum Beispiel unbegleiteten Minderjährigen oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist, grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass die äusserst vulnerablen Rückkehrenden Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 11.5.3). 9.3.4 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, der Beschwerdeführer wäre nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Aufgrund seines Schutzstatus hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und auch zur Gesundheitsversorgung. Er kann sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen. Es wird ihm möglich sein, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 10 Mitte) wurde zu Recht angemerkt, der Beschwerdeführer habe sich - nach seiner Situation nach der Schutzgewährung in Griechenland und seinen Bemühungen, Unterstützungsleistungen zu erhalten, gefragt - vornehmlich zur allgemeinen Situation von Schutzsuchenden in Griechenland geäussert und zu seiner konkreten Situation bloss pauschal und unsubstanziiert festgehalten, er habe dort nie über eine Unterkunft verfügt und weder Zugang zu Arbeit noch finanzielle Unterstützung noch medizinische Versorgung erhalten und sei von anderen somalischen Geflüchteten abhängig gewesen; ebenfalls zu Recht wurde bemerkt, die eingereichten Fotos vermöchten eine existenzielle Notlage auch nicht zu belegen, zumal weder Kontext beziehungsweise Ort und Zeitpunkt der Aufnahmen ersichtlich seien. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift sind ähnlich pauschal und unsubstanziiert geblieben, wobei die allgemeinen Hinweise auf verschiedene öffentlich zugängliche Quellen daran nichts zu ändern vermögen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der in der Schweiz erwerbstätige Sohn den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Griechenland - falls notwendig - finanziell unterstützen könnte. 9.3.5 Sodann steht auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung des Beschwerdeführers nicht entgegen. In der angefochtenen Verfügung (vgl. S 9 f.) wurden die geltend gemachten medizinischen Probleme und die in der Schweiz (sowie offenbar auch in Frankreich [{...} zur Behandlung einer {...}]) durchgeführten Behandlungen eingehend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift und auch im beigelegten Arztbericht wurden mit Ausnahme einer "psychischen Angeschlagenheit" beziehungsweise einer "psychischen Belastungssituation" keine weiteren Beschwerden vorgebracht. In Würdigung der ihm vorliegenden ärztlichen Berichte (und insbesondere auch des Sprechstundenberichts der [...] vom 6. Februar 2025) gelangte das SEM zum Schluss, weder die postoperativen Beschwerden nach (...), noch die diagnostizierte und nunmehr medikamentös behandelte (...) noch die erwähnte (...) und (...) oder die weiteren im Austrittsbericht der (...) 29. Oktober 2024 erwähnten Diagnosen vermöchten Hinweise auf besonders schwerwiegende physische und psychische gesundheitliche Beeinträchtigungen zu geben, aufgrund welcher darauf geschlossen werden könnte, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handeln könnte. Dieser Folgerung kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal auch die im Bericht von D._______ vom 24. Februar 2025 erwähnte psychische Belastung sowie die "(...)" vom 25. Juli 2024 und vom 22. August 2024 nicht weiter ausgeführt oder belegt werden; ebenso wenig wird dargelegt, dass und inwiefern sich der Zustand gegenüber dem fachärztlichen Sprechstundenbericht vom 6. Februar 2025 verschlechtert haben soll. Überdies könnten die in den vorliegenden ärztlichen Berichten erwähnten und allenfalls nach der Ausreise aus der Schweiz noch notwendigen Behandlungen und Kontrollen auch in Griechenland vorgenommen werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden aber die Reisefähigkeit zu prüfen haben und die griechischen Behörden sind vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse zu informieren. 9.3.6 Der Beschwerdeführer vermag demnach die Vermutung, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei auch in seinem Fall zumutbar, nicht umzustossen. 9.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Sub-Subeventualbegehren ist demnach ebenfalls abzuweisen. 9.5 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 19. April 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: