Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 2023 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Finger- abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Oktober 2022 bereits in Belgien um Asyl nachgesucht hatte, nachdem er zuvor am (…) Septem- ber 2022 im Besitz eines vom (…) 2022 bis (…) 2022 gültigen belgischen Schengenvisums über den Flughafen Brüssel in den Schengenraum ein- gereist war. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenann- ten Dublin-Gesprächs vom 27. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien, das mutmasslich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Belgien weder eine Unterkunft noch Lebensmittel oder Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Er habe durchgehend auf der Strasse gelebt und sei auf sich alleine gestellt gewe- sen. Trotz anwaltlicher Unterstützung habe sich seine Lage nicht verbes- sert, weshalb er sich angesichts der schlechten Lebensbedingungen schliesslich entschieden habe, Belgien zu verlassen. C. C.a Am 12. Juni 2023 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die belgischen Behörden stimmten diesem Gesuch mit Schreiben vom
15. Juni 2023 zu. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 bekräftigte die zugewiesene Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers – unter Bezugnahme auf ein Schreiben des SEM vom 19. Juli 2023 – dessen Schilderungen anlässlich des Dublin-Ge- sprächs. Mit Hilfe seiner belgischen Anwältin habe er vor Gericht eine
E-4411/2023 Seite 3 Verurteilung von Fedasil (belgische Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden) erwirken können. Letztlich habe ihm dies aber nicht zu ei- ner Unterkunft verholfen. Schliesslich habe er beim Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Antrag auf Anwendung vor- sorglicher Massnahmen gestellt. Er sei in Belgien Opfer systematischer Rechtsverweigerung geworden. E. Mit Verfügung vom 4. August 2023 – eröffnet am 7. August 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte das SEM den zuständi- gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechts- vertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2023 Be- schwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asyl- verfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine konkrete und indi- viduelle Garantieerklärung durch den belgischen Staat betreffend den Erhalt eines Unterbringungsplatzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung bei seiner Rückkehr einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sodann stellte er fest, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig und teilweise falsch datiert zu sein schienen; das SEM wurde aufgefordert, die Akten sowie das Akten- verzeichnis zu vervollständigen respektive zu bereinigen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E-4411/2023 Seite 4 H. Die Vorinstanz liess sich am 28. August 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei – nebst Ausführungen zur Aktenführung und zum Aktenver- zeichnis – vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. September 2023 in- nert erstreckter Frist und liess an seinen Anträgen festhalten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu- ständig und entscheidet über diese in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht – und damit auch den Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör – verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
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E. 3.2 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mangelhaft mit der aktuellen Berichterstattung betreffend die Situation von Asylsuchenden – namentlich die Unterbringungssituation alleinstehender männlicher Asylbewerber – in Belgien auseinandergesetzt. Die textbausteinartige, pauschale Begrün- dung, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass Belgien seinen völker- rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, genüge den Anforderungen an die Begründungs- und Untersuchungspflicht angesichts seiner individu- ellen Vorbringen sowie der aktuellen Lage in Belgien nicht.
E. 4 Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen sowie zu der bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2023 bemängelten Aktenführung des SEM Folgendes festzuhalten:
E. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 21. August 2023 wies der Instruktions- richter insbesondere darauf hin, aus den Akten – namentlich einer Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2023 (vgl. act. A21/6) – ergebe sich, dass die Vorinstanz mit einem Schreiben vom
19. Juli 2023 an die zugewiesene Rechtsvertretung gelangt sei. Dieses Do- kument befinde sich allerdings nicht bei den Akten und sei auch im Akten- verzeichnis nicht aufgeführt. Bei näherer Betrachtung des Aktenverzeich- nisses falle zudem auf, dass zwei Vorladungen zum sogenannten Dublin- Gespräch erstellt worden seien (vgl. act. A13/2 und A14/2), aus den Akten jedoch nicht ersichtlich werde, weshalb der erste vereinbarte Termin (vom
20. April 2023) nicht wahrgenommen worden sei. Schliesslich datiere die Korrespondenz der Vorinstanz mit dem Pflegedienst des BAZ bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, sei jedoch im Aktenverzeichnis mit Datum 18. Juli 2023 versehen worden (wobei letztlich nicht klar sei, ob die Akten auch diesbezüglich unvollständig seien oder ob es sich nur um eine falsche Datierung handle).
E. 4.2 Das SEM anerkannte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2023 eine teilweise mangelhafte Aktenführung. Mit dem in den Akten fehlenden Schreiben sei dem Beschwerdeführer "ein ergänzendes rechtliches Gehör" gewährt worden. Das ursprünglich für den 20. April 2023 vorgesehene Dublin-Gespräch habe durch das SEM abgesagt werden müssen, weil kein Dolmetscher verfügbar gewesen sei; deshalb sei ein neuer Termin für diese Befragung festgesetzt worden, die – wie aus den Akten ersichtlich – am
27. April 2023 habe durchgeführt werden können. Schliesslich sei auch zu- treffend, dass das Aktenstück "Korrespondenz mit Pflege" (A20/2) im Ak- tenverzeichnis falsch datiert sei (18. statt 12. Juli 2023).
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E. 4.3 Bei nochmaliger Durchsicht der elektronischen Akten ist festzustellen, dass das SEM diese – in der Unterrubrik "Dokumente" – mit einer E-Mail der Sachbearbeiterin an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
19. Juli 2023 ("Anbei schicke ich Ihnen das ergänzende rechtliche Gehör sowie das Dublin-Protokoll zu") ergänzt hat. Diese E-Mail wurde aus un- bekannten Gründen in der Rubrik "Dokumente" doppelt abgelegt (einmal unter der Bezeichnung "Rechtliches Gehör [Dublin]" und einmal unter der Bezeichnung "Andere Korrespondenz mit GS/RV [ergänzendes rechtliches Gehör und Protokoll Dublin-Gespräch]"). Der erwähnte Anhang ist aller- dings sowohl im eigentlichen Aktenverzeichnis als auch in der Rubrik "Dokumente" nach wie vor nicht aufzufinden. Auch das Aktenstück A20/2 ist im aktuellen Aktenverzeichnis nach wie vor falsch datiert.
E. 4.4 Das SEM wird gebeten, diese verbleibenden Mängel, soweit technisch möglich, zu beheben, das eigentliche Aktenverzeichnis (und nicht die Rubrik "Dokumente") nachzuführen und in Zukunft verfahrensrelevante ad- ministrative Vorgänge (Stornierung von Befragungsterminen, Gewährung des rechtlichen Gehörs etc.) in geeigneter Weise nachvollziehbar zu machen, beispielsweise mittels Aktennotizen.
E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es angesichts der hohen Asylantragszahlen in Belgien im Jahr 2022 vorübergehend zu einem Platzmangel in den belgischen Asylzentren ge- kommen sei. Diese vorübergehende Einschränkung lasse allerdings nicht auf eine systematische Verletzung der sogenannten Aufnahmerichtlinie schliessen (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Es lägen keine be- gründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ihm Belgien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden mi- nimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Er sei gehalten, sich zur Einforderung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen – insbesondere einer Unterkunft – erneut auf dem Rechtsweg an die zuständigen belgi- schen Behörden zu wenden. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes sei es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den belgischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden.
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E. 5.2 Die Begründung der Vorinstanz, die grösstenteils aus in Nichteintreten- sentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG standardisiert ver- wendeten Textbausteinen besteht, greift zu kurz und wird den Umständen und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls offensichtlich nicht ge- recht:
E. 5.2.1 Aus einem bei den Akten liegenden Beweismittel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das französischsprachige Arbeitsgericht B._______ (Tribunal de travail francophone de B._______) mit einer als "Requête uni- latérale en extrême-urgence" bezeichneten Eingabe vom (…) Oktober 2022 im Wesentlichen darum ersuchte, Fedasil anzuweisen, ihn entspre- chend den gesetzlichen Verpflichtungen Belgiens in einem Aufnahmezent- rum für Asylsuchende unterzubringen. Das angerufene belgische Gericht ordnete am (…) Oktober 2022 die Unterbringung des Beschwerdeführers durch Fedasil an, dies unter Androhung einer Konventionalstrafe von 100 Euro für jeden Verzugstag. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der (…) Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom (…) Februar 2023 zu den Akten, gemäss welchem in der Sache A._______ c. Belgique (Requête n°[…]/2023) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen be- schlossen worden sei (vgl. act. 21/6 für alle erwähnten Dokumente).
E. 5.2.2 Die Feststellung des SEM, wonach Asylsuchende sich in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich selbst um die Durchset- zung ihrer Rechte zu bemühen haben, ist zutreffend. Im vorliegenden Ver- fahren verkennt diese Argumentation indessen, dass der Beschwerdefüh- rer gemäss seinen Angaben in Belgien bereits erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern und er Opfer syste- matischer Rechtsverweigerung geworden sei (vgl. SEM-act. A21/6). Das SEM hat diese Vorbringen bisher nicht erkennbar angezweifelt. Sollten sie zutreffen, wäre es dem Beschwerdeführer – wie auf Beschwerdeebene zu Recht ausgeführt wird (vgl. Beschwerde Rz. 24 f.) – offenkundig nicht ein- fach ohne Weiteres zuzumuten, erneut den Weg einzuschlagen, den er gemäss seiner Darstellung bereits erfolglos beschritten hat. Die nicht näher begründete Feststellung des SEM, wonach er gehalten sei, im Falle von Versorgungsmängeln nach einer allfälligen Überstellung erneut den Rechtsweg zu beschreiten, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht im speziell gelagerten vorliegenden Verfahren nicht.
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E. 5.2.3 In diesem Zusammenhang ist nach Durchsicht der verfügbaren Infor- mationen zudem Folgendes festzustellen: Die derzeitige Situation in Bel- gien bezüglich der Organisation und Planung der Aufnahmestrukturen zum kommenden Winter hin lässt nicht ohne Weiteres – respektive jedenfalls nicht ohne einlässliche Begründung angesichts der Schilderungen, sich in Belgien erfolglos um die Gewährung seiner Rechte bemüht zu haben – den Schluss zu, es lägen "keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass [der Beschwerdeführer] nach einer Rückkehr nach Belgien in eine existen- zielle Notlage geraten könnte […] oder [ihm] Belgien dauerhaft die [ihm] gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Die belgische Staatssekretärin für Asyl und Migration, Nicole de Moor, kündigte am
29. August 2023 an, alleinstehenden Männern – zugunsten von Familien mit Kindern – keine Unterkunft mehr durch Fedasil anzubieten. Der belgi- sche Staatsrat hat diesen Beschluss zwar offenbar mit Entscheid Nr. 257.300 vom 13. September 2023 suspendiert (abrufbar unter < http://www.raadvst-consetat.be/arr.php?nr=257300&l= fr > [abgerufen am 13. Dezember 2023]). Die Staatssekretärin soll im Anschluss verlauten lassen haben, dass der Entscheid des Staatsrates an den Gegebenheiten und dem (prognostizierten) Platzmangel nichts ändere (vgl. etwa LA LIBRE,
25. September 2023, Nicole de Moor: "Je ne conteste pas l'arrêt du Con- seil d'Etat, mais il y a la réalité du terrain", < www.lalibre.be/belgique/poli- tique-belge/2023/09/25/crise-de-laccueil-nicole-de-moor-assure-beneficie r-du-soutien-du-premier-ministre-DN6IFSHRG5ALJCQ5P7NKABD264/ > [abgerufen am 13. Dezember 2023]). Auch der EGMR hat sich jüngst zur Situation im belgischen Aufnahmesys- tem geäussert. Im Urteil Nr. 49255/22 (Camara v. Belgien) vom 18. Juli 2023 konstatierte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Den belgischen Behörden wurde systematisches Versagen vorgeworfen, weil sie Gerichtsentscheide, gemäss denen sie zur Bereitstellung von Wohn- raum an Schutzsuchende verpflichtet gewesen wären, nicht umgesetzt hatten. Im Entscheid wird nicht kritisiert, dass sich die belgischen Behörden aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche zunächst auf die Unterbringung von Familien und verletzlichen Personen konzentrierten, und es wurde anerkannt, dass die Behörden sich anstrengen würden, zusätzliche Unter- künfte zu beschaffen, Personal einzustellen und die Verfahren zu ver- kürzen. Ein grundlegender Aspekt eines Rechtsstaates sei aber die Rechtssicherheit, welche verlange, dass ein endgültiger Entscheid eines Gerichts nicht in Frage gestellt werden dürfe. Die festgestellte Verweige-
E-4411/2023 Seite 9 rung, verbindliche Urteile zu befolgen, stelle demnach eine Verletzung von Art. 6 EMRK dar.
E. 5.3.1 Bei Durchsicht der vorliegenden Akten stellt das Gericht allerdings auch verschiedene Ungereimtheiten fest: Der Beschwerdeführer hat bisher im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens nicht belegt, dass der bel- gische Staat seine völkerrechtlichen Pflichten auch nach der Anweisung des belgischen Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2022 nicht wahrgenom- men hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Fedasil in diesem Entscheid zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 100 Euro (für jeden Verzugstag ab dem dritten Tag nach Zustel- lung des Entschieds) verpflichtet wurde. Nähere Angaben über allfällige Strafzahlungen (z.B.: gingen diese an den Beschwerdeführer?) lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig aktenkundig gemacht wurde die Klage an den EGMR und der Stand jenes Verfahrens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Stand des von ihm eingeleiteten Verfahrens sei "zum jetzigen Zeitpunkt leider unklar" (vgl. Beschwerde S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Und nicht zuletzt hatte er beim Dublin-Gespräch – an dem seine Rechtsvertretung nicht teilnahm – die Verfahren vor dem belgi- schen Gericht und dem EGMR mit keinem Wort erwähnt.
E. 5.3.2 Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich nicht feststellen, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Belgien letztlich verlassen hat und wie es im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich um seine Versorgungs- lage bestellt war. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheb- lichen Sachverhalt unvollständig festgestellt.
E. 5.4.1 Das SEM wäre gehalten gewesen, die Schilderungen des Beschwer- deführers (respektive seiner Rechtsvertretung) vor seinem Nichteintretens- entscheid mit geeigneten Massnahmen zu verifizieren, zunächst durch das Einfordern bestimmter Beweismittel beim Beschwerdeführer und danach gegebenenfalls durch das Einholen entsprechender Informationen zur in- dividuellen Situation des Beschwerdeführers bei der belgischen Dublin- Partnerbehörde.
E. 5.4.2 Hätten entsprechende Abklärungen ergeben, dass es dem Be- schwerdeführer trotz aller zumutbarer Anstrengung faktisch nicht gelungen ist, die ihm zustehenden Rechte von den belgischen Behörden erhältlich zu machen, wäre das SEM vor dem Entscheid über die Rücküberstellung nach Belgien gehalten gewesen, mittels individueller Garantieerklärungen
E-4411/2023 Seite 10 der belgischen Behörden sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Belgien über die ihm zustehende Unterbringung und Versorgung verfügen wird.
E. 5.5 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens auf Beschwerdeebene ist ausgeschlossen.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sach- verhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltli- che Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistun- gen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4411/2023 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 4. August 2023 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Er- wägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4411/2023 Urteil vom 18. Dezember 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. August 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 1. April 2023 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 6. Oktober 2022 bereits in Belgien um Asyl nachgesucht hatte, nachdem er zuvor am (...) September 2022 im Besitz eines vom (...) 2022 bis (...) 2022 gültigen belgischen Schengenvisums über den Flughafen Brüssel in den Schengenraum eingereist war. B. B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 27. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien, das mutmasslich für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Belgien weder eine Unterkunft noch Lebensmittel oder Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Er habe durchgehend auf der Strasse gelebt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Trotz anwaltlicher Unterstützung habe sich seine Lage nicht verbessert, weshalb er sich angesichts der schlechten Lebensbedingungen schliesslich entschieden habe, Belgien zu verlassen. C. C.a Am 12. Juni 2023 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und desRates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). C.b Die belgischen Behörden stimmten diesem Gesuch mit Schreiben vom 15. Juni 2023 zu. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 bekräftigte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers - unter Bezugnahme auf ein Schreiben des SEM vom 19. Juli 2023 - dessen Schilderungen anlässlich des Dublin-Gesprächs. Mit Hilfe seiner belgischen Anwältin habe er vor Gericht eine Verurteilung von Fedasil (belgische Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden) erwirken können. Letztlich habe ihm dies aber nicht zu einer Unterkunft verholfen. Schliesslich habe er beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Antrag auf Anwendung vorsorglicher Massnahmen gestellt. Er sei in Belgien Opfer systematischer Rechtsverweigerung geworden. E. Mit Verfügung vom 4. August 2023 - eröffnet am 7. August 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Belgien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung habe. F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechts-vertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2023 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid erheben. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das SEM anzuweisen, eine konkrete und individuelle Garantieerklärung durch den belgischen Staat betreffend den Erhalt eines Unterbringungsplatzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung bei seiner Rückkehr einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 21. August 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sodann stellte er fest, dass die vorinstanzlichen Akten unvollständig und teilweise falsch datiert zu sein schienen; das SEM wurde aufgefordert, die Akten sowie das Akten-verzeichnis zu vervollständigen respektive zu bereinigen. Zudem wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. H. Die Vorinstanz liess sich am 28. August 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei - nebst Ausführungen zur Aktenführung und zum Aktenverzeichnis - vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. September 2023 innert erstreckter Frist und liess an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht - und damit auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - verletzt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). 3.2 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung mangelhaft mit der aktuellen Berichterstattung betreffend die Situation von Asylsuchenden - namentlich die Unterbringungssituation alleinstehender männlicher Asylbewerber - in Belgien auseinandergesetzt. Die textbausteinartige, pauschale Begründung, wonach es keine Hinweise darauf gebe, dass Belgien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, genüge den Anforderungen an die Begründungs- und Untersuchungspflicht angesichts seiner individuellen Vorbringen sowie der aktuellen Lage in Belgien nicht.
4. Nach Durchsicht der Vorakten ist zu diesen formellen Rügen sowie zu der bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2023 bemängelten Aktenführung des SEM Folgendes festzuhalten: 4.1 In der Zwischenverfügung vom 21. August 2023 wies der Instruktionsrichter insbesondere darauf hin, aus den Akten - namentlich einer Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2023 (vgl. act. A21/6) - ergebe sich, dass die Vorinstanz mit einem Schreiben vom 19. Juli 2023 an die zugewiesene Rechtsvertretung gelangt sei. Dieses Dokument befinde sich allerdings nicht bei den Akten und sei auch im Aktenverzeichnis nicht aufgeführt. Bei näherer Betrachtung des Aktenverzeichnisses falle zudem auf, dass zwei Vorladungen zum sogenannten Dublin-Gespräch erstellt worden seien (vgl. act. A13/2 und A14/2), aus den Akten jedoch nicht ersichtlich werde, weshalb der erste vereinbarte Termin (vom 20. April 2023) nicht wahrgenommen worden sei. Schliesslich datiere die Korrespondenz der Vorinstanz mit dem Pflegedienst des BAZ bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, sei jedoch im Aktenverzeichnis mit Datum 18. Juli 2023 versehen worden (wobei letztlich nicht klar sei, ob die Akten auch diesbezüglich unvollständig seien oder ob es sich nur um eine falsche Datierung handle). 4.2 Das SEM anerkannte in seiner Vernehmlassung vom 28. August 2023 eine teilweise mangelhafte Aktenführung. Mit dem in den Akten fehlenden Schreiben sei dem Beschwerdeführer "ein ergänzendes rechtliches Gehör" gewährt worden. Das ursprünglich für den 20. April 2023 vorgesehene Dublin-Gespräch habe durch das SEM abgesagt werden müssen, weil kein Dolmetscher verfügbar gewesen sei; deshalb sei ein neuer Termin für diese Befragung festgesetzt worden, die - wie aus den Akten ersichtlich - am 27. April 2023 habe durchgeführt werden können. Schliesslich sei auch zutreffend, dass das Aktenstück "Korrespondenz mit Pflege" (A20/2) im Aktenverzeichnis falsch datiert sei (18. statt 12. Juli 2023). 4.3 Bei nochmaliger Durchsicht der elektronischen Akten ist festzustellen, dass das SEM diese - in der Unterrubrik "Dokumente" - mit einer E-Mail der Sachbearbeiterin an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2023 ("Anbei schicke ich Ihnen das ergänzende rechtliche Gehör sowie das Dublin-Protokoll zu") ergänzt hat. Diese E-Mail wurde aus un-bekannten Gründen in der Rubrik "Dokumente" doppelt abgelegt (einmal unter der Bezeichnung "Rechtliches Gehör [Dublin]" und einmal unter der Bezeichnung "Andere Korrespondenz mit GS/RV [ergänzendes rechtliches Gehör und Protokoll Dublin-Gespräch]"). Der erwähnte Anhang ist allerdings sowohl im eigentlichen Aktenverzeichnis als auch in der Rubrik "Dokumente" nach wie vor nicht aufzufinden. Auch das Aktenstück A20/2 ist im aktuellen Aktenverzeichnis nach wie vor falsch datiert. 4.4 Das SEM wird gebeten, diese verbleibenden Mängel, soweit technisch möglich, zu beheben, das eigentliche Aktenverzeichnis (und nicht die Rubrik "Dokumente") nachzuführen und in Zukunft verfahrensrelevante administrative Vorgänge (Stornierung von Befragungsterminen, Gewährung des rechtlichen Gehörs etc.) in geeigneter Weise nachvollziehbar zu machen, beispielsweise mittels Aktennotizen. 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es angesichts der hohen Asylantragszahlen in Belgien im Jahr 2022 vorübergehend zu einem Platzmangel in den belgischen Asylzentren gekommen sei. Diese vorübergehende Einschränkung lasse allerdings nicht auf eine systematische Verletzung der sogenannten Aufnahmerichtlinie schliessen (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Es lägen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten könnte oder ihm Belgien dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Er sei gehalten, sich zur Einforderung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen - insbesondere einer Unterkunft - erneut auf dem Rechtsweg an die zuständigen belgischen Behörden zu wenden. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes sei es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, bei den belgischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werden. 5.2 Die Begründung der Vorinstanz, die grösstenteils aus in Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG standardisiert verwendeten Textbausteinen besteht, greift zu kurz und wird den Umständen und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls offensichtlich nicht gerecht: 5.2.1 Aus einem bei den Akten liegenden Beweismittel ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das französischsprachige Arbeitsgericht B._______ (Tribunal de travail francophone de B._______) mit einer als "Requête unilatérale en extrême-urgence" bezeichneten Eingabe vom (...) Oktober 2022 im Wesentlichen darum ersuchte, Fedasil anzuweisen, ihn entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen Belgiens in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende unterzubringen. Das angerufene belgische Gericht ordnete am (...) Oktober 2022 die Unterbringung des Beschwerdeführers durch Fedasil an, dies unter Androhung einer Konventionalstrafe von 100 Euro für jeden Verzugstag. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ein Schreiben der (...) Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom (...) Februar 2023 zu den Akten, gemäss welchem in der Sache A._______ c. Belgique (Requête n°[...]/2023) die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beschlossen worden sei (vgl. act. 21/6 für alle erwähnten Dokumente). 5.2.2 Die Feststellung des SEM, wonach Asylsuchende sich in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat grundsätzlich selbst um die Durchsetzung ihrer Rechte zu bemühen haben, ist zutreffend. Im vorliegenden Verfahren verkennt diese Argumentation indessen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Belgien bereits erfolglos alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, um die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern und er Opfer systematischer Rechtsverweigerung geworden sei (vgl. SEM-act. A21/6). Das SEM hat diese Vorbringen bisher nicht erkennbar angezweifelt. Sollten sie zutreffen, wäre es dem Beschwerdeführer - wie auf Beschwerdeebene zu Recht ausgeführt wird (vgl. Beschwerde Rz. 24 f.) - offenkundig nicht einfach ohne Weiteres zuzumuten, erneut den Weg einzuschlagen, den er gemäss seiner Darstellung bereits erfolglos beschritten hat. Die nicht näher begründete Feststellung des SEM, wonach er gehalten sei, im Falle von Versorgungsmängeln nach einer allfälligen Überstellung erneut den Rechtsweg zu beschreiten, überzeugt das Bundesverwaltungsgericht im speziell gelagerten vorliegenden Verfahren nicht. 5.2.3 In diesem Zusammenhang ist nach Durchsicht der verfügbaren Informationen zudem Folgendes festzustellen: Die derzeitige Situation in Belgien bezüglich der Organisation und Planung der Aufnahmestrukturen zum kommenden Winter hin lässt nicht ohne Weiteres - respektive jedenfalls nicht ohne einlässliche Begründung angesichts der Schilderungen, sich in Belgien erfolglos um die Gewährung seiner Rechte bemüht zu haben - den Schluss zu, es lägen "keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass [der Beschwerdeführer] nach einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten könnte [...] oder [ihm] Belgien dauerhaft die [ihm] gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Die belgische Staatssekretärin für Asyl und Migration, Nicole de Moor, kündigte am 29. August 2023 an, alleinstehenden Männern - zugunsten von Familien mit Kindern - keine Unterkunft mehr durch Fedasil anzubieten. Der belgische Staatsrat hat diesen Beschluss zwar offenbar mit Entscheid Nr. 257.300 vom 13. September 2023 suspendiert (abrufbar unter [abgerufen am 13. Dezember 2023]). Die Staatssekretärin soll im Anschluss verlauten lassen haben, dass der Entscheid des Staatsrates an den Gegebenheiten und dem (prognostizierten) Platzmangel nichts ändere (vgl. etwa La Libre, 25. September 2023, Nicole de Moor: "Je ne conteste pas l'arrêt du Conseil d'Etat, mais il y a la réalité du terrain", [abgerufen am 13. Dezember 2023]). Auch der EGMR hat sich jüngst zur Situation im belgischen Aufnahmesystem geäussert. Im Urteil Nr. 49255/22 (Camara v. Belgien) vom 18. Juli 2023 konstatierte der Gerichtshof eine Verletzung von Art. 6 EMRK. Den belgischen Behörden wurde systematisches Versagen vorgeworfen, weil sie Gerichtsentscheide, gemäss denen sie zur Bereitstellung von Wohnraum an Schutzsuchende verpflichtet gewesen wären, nicht umgesetzt hatten. Im Entscheid wird nicht kritisiert, dass sich die belgischen Behörden aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche zunächst auf die Unterbringung von Familien und verletzlichen Personen konzentrierten, und es wurde anerkannt, dass die Behörden sich anstrengen würden, zusätzliche Unterkünfte zu beschaffen, Personal einzustellen und die Verfahren zu ver-kürzen. Ein grundlegender Aspekt eines Rechtsstaates sei aber die Rechtssicherheit, welche verlange, dass ein endgültiger Entscheid eines Gerichts nicht in Frage gestellt werden dürfe. Die festgestellte Verweigerung, verbindliche Urteile zu befolgen, stelle demnach eine Verletzung von Art. 6 EMRK dar. 5.3 5.3.1 Bei Durchsicht der vorliegenden Akten stellt das Gericht allerdings auch verschiedene Ungereimtheiten fest: Der Beschwerdeführer hat bisher im Rahmen des schweizerischen Asylverfahrens nicht belegt, dass der belgische Staat seine völkerrechtlichen Pflichten auch nach der Anweisung des belgischen Arbeitsgerichts vom 18. Oktober 2022 nicht wahrgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Fedasil in diesem Entscheid zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von 100 Euro (für jeden Verzugstag ab dem dritten Tag nach Zustellung des Entschieds) verpflichtet wurde. Nähere Angaben über allfällige Strafzahlungen (z.B.: gingen diese an den Beschwerdeführer?) lassen sich den Akten nicht entnehmen. Ebenso wenig aktenkundig gemacht wurde die Klage an den EGMR und der Stand jenes Verfahrens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Stand des von ihm eingeleiteten Verfahrens sei "zum jetzigen Zeitpunkt leider unklar" (vgl. Beschwerde S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Und nicht zuletzt hatte er beim Dublin-Gespräch - an dem seine Rechtsvertretung nicht teilnahm - die Verfahren vor dem belgischen Gericht und dem EGMR mit keinem Wort erwähnt. 5.3.2 Auf der heutigen Aktengrundlage lässt sich nicht feststellen, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Belgien letztlich verlassen hat und wie es im Zeitpunkt seiner Ausreise tatsächlich um seine Versorgungslage bestellt war. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. 5.4 5.4.1 Das SEM wäre gehalten gewesen, die Schilderungen des Beschwerdeführers (respektive seiner Rechtsvertretung) vor seinem Nichteintretens-entscheid mit geeigneten Massnahmen zu verifizieren, zunächst durch das Einfordern bestimmter Beweismittel beim Beschwerdeführer und danach gegebenenfalls durch das Einholen entsprechender Informationen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers bei der belgischen Dublin-Partnerbehörde. 5.4.2 Hätten entsprechende Abklärungen ergeben, dass es dem Beschwerdeführer trotz aller zumutbarer Anstrengung faktisch nicht gelungen ist, die ihm zustehenden Rechte von den belgischen Behörden erhältlich zu machen, wäre das SEM vor dem Entscheid über die Rücküberstellung nach Belgien gehalten gewesen, mittels individueller Garantieerklärungen der belgischen Behörden sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Belgien über die ihm zustehende Unterbringung und Versorgung verfügen wird. 5.5 Eine Heilung derartiger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens auf Beschwerdeebene ist ausgeschlossen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil es sich bei seinem Rechtsvertreter um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 102k Abs. 1 Bst. d und Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 4. August 2023 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: