Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen Berichterstattung über Belgien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und lasse wesentliche Aspekte des weiterhin unzureichenden belgischen Asylsystems ausser Acht. Sie genüge daher nicht den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E. 2.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG).
E. 2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind.
E. 2.4 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien - namentlich zu den seiner Ansicht nach unhygienischen Verhältnissen in den Unterkünften - und die lange Verfahrensdauer wiedergegeben. Ohne diese Vorbringen spezifisch zu würdigen, hat sie dabei das Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem verneint. Dies ist zulässig vor dem Hintergrund der Vermutung, wonach Belgien mangels systemischer Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus den die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.4). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch, dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde habe erheben können, jedoch die Entscheidung der belgischen Anfechtungsinstanz nicht abgewartet habe. Zudem habe er dort medizinische Versorgung erhalten, auch wenn diese aus seiner Sicht unzureichend gewesen sei. Darüber hinaus wurde ihm - entgegen seinen Angaben in der Beschwerdeschrift und Replik - eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, was durch seine Aussagen im Dublin-Gespräch sowie die eingereichten Bilder belegt wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne eine eingehende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers annehmen, dass dieser bei einer Überstellung nach Belgien keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde. Sie prüfte den Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien abgelehnt wurde, in rechtsgenüglicher Weise. Dass sie zu einer anderen Einschätzung der Lage in Belgien gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Darüber hinaus war es ihm möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 2.5 Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt. Vor diesem Hintergrund sah die Vorinstanz im Übrigen zu Recht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen, womit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich in casu handelt - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.6 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Belgien um Asyl nachgesucht. Am 13. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO von den belgischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
E. 5 Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-6016/2023 vom 8. November 2023; D-5817/2023 vom 2. November 2023; D-5415/2023 vom 11. Oktober 2023; F-4297/2023 vom 28. August 2023). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen vor, dass er als alleinstehender asylsuchender Mann in Belgien keine Unterkunft gehabt habe und daher über mehrere Monate obdachlos gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er in einer Flüchtlingsunterkunft in B._______ (Region [...]) unter beengten und unhygienischen Bedingungen mit fünf weiteren Personen in einem Zimmer gelebt. Zudem sei sein gesundheitlicher Zustand kritisch. Er leide unter psychischen Problemen sowie (...)-beschwerden. Im September 2022 sei er in Belgien einer (...)-operation unterzogen worden und im Jahr 2023 habe er an einer (...) gelitten, die erst spät behandelt worden sei, da die medizinische Versorgung in Belgien seiner Ansicht nach unzureichend sei. Darüber hinaus habe er für seine psychischen Beschwerden in Belgien keinerlei Unterstützung erhalten. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm bei einer Rückführung nach Belgien der Verlust einer angemessenen Unterkunft sowie der notwendigen medizinischen Versorgung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
E. 6.2 Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es - wie ausgeführt (siehe E. 2.4) - konkrete Indizien.
E. 6.3 Im Urteil E-4411/2023 vom 18. Dezember 2023 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Fall, in dem ein Asylsuchender geltend gemacht hatte, während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Belgien weder Unterkunft noch Lebensmittel noch Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik auf dieses Urteil, versäumte jedoch, konkrete Parallelen zu seinem eigenen Fall darzulegen. Insbesondere belegt er seine Angaben, wonach er über mehrere Monate keine Unterkunft gehabt habe und auf der Strasse habe leben müssen, nicht. Immerhin hat er im Dublin-Gespräch explizit angegeben, sich zwei Jahre und neun Monate in einer Unterkunft in der Stadt B._______ aufgehalten zu haben. Diesbezüglich legte er denn auch Fotos vor, die den schlechten Zustand der Unterkunft belegen sollten. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende sich grundsätzlich selbst in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat um die Durchsetzung ihrer Rechte zu bemühen und namentlich die Einhaltung der aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einzufordern haben (vgl. etwa Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Anders als im zitierten Urteil E-4411/2023 hat der Beschwerdeführer dies vorliegend jedoch gerade nicht getan (vgl. ibid., E. 5.2.1 f.). Soweit er geltend macht, ihm stünden in Belgien keine Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wird diese Aussage durch seine eigenen Angaben widerlegt: Während des Dublin-Gesprächs erklärte er, man hätte sich seine Unterlagen angeschaut und ihm mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid Belgiens keinen Sinn machen würde. Daraufhin habe er selbst eine Beschwerde erhoben. Dies deutet darauf hin, dass ihm der Asylentscheid dargelegt und die Erfolgschancen einer Beschwerde abgeschätzt worden sind. Zu beachten ist schliesslich, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz offenbar zurückgezogen hat, wie aus einem Schreiben des «Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen» vom 27. November 2024, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorlegte, hervorgeht. Ohnehin kann aus dem Umstand allein, dass die belgischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht per se abgeleitet werden, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Belgien zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3398/2023 vom 21. Juni 2023; BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.).
E. 6.4 Anders als im Urteil E-4411/2023 kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktenlage keinen Schluss darüber zulasse, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Belgien verlassen habe. Vorliegend steht vielmehr fest, dass er eine Unterkunft hatte und sich nicht darum bemüht hat, betreffend die diesbezüglich geltend gemachten Mängel den Rechtsweg zu beschreiten. Ferner ist seinen Aussagen und den in den Akten befindlichen Unterlagen auch zu entnehmen, dass er in Belgien Zugang zum Beschwerdeverfahren hatte.
E. 6.5 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 6.6 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...] Beschwerden) ist festzuhalten, dass er - wie aus den Akten ersichtlich - in der Schweiz durchgehend medizinische Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Zudem hat die Vorinstanz diese in der angefochtenen Verfügung umfassend berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. E. 2.4). Dabei sind die geltend gemachten Beschwerden im Licht der einschlägigen Rechtsprechung nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass eine Überstellung nach Belgien aus humanitären Gründen oder aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden müsste. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Belgien auch nach Ablehnung seines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung offensteht und Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (siehe zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.1).
E. 6.7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 6.8 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 7 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit diesem Urteil werden der am 4. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp sowie die am 6. Februar 2025 gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2025 gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-698/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, vertreten durch Smera Rehman, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2025 / (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Georgien am (...) 2022 und ersuchte am (...) 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am (...) 2022 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Anlässlich der Befragung vom 10. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien gewährt (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Er führte jedoch zusammengefasst an, dass er nicht nach Belgien zurückkehren wolle, da ihm dort Ende 2023 ein negativer Asylbescheid erteilt worden sei und er als Alleinstehender keine Unterkunft gehabt habe beziehungsweise der belgische Staat ihm im Fall einer Rücküberstellung keine Unterkunft bereitstellen werde. C. Am 13. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die belgischen Behörden stimmten diesem am 17. Januar 2025 zu. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 (am gleichen Tag eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz in den Staat an, der gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zuständig sei, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2025 wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschieben Wirkung entschieden habe. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. F. Am 4. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2025 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 14. März 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht - und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör - verletzt. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen Berichterstattung über Belgien auseinandergesetzt. Die angefochtene Verfügung bestehe überwiegend aus Textbausteinen und lasse wesentliche Aspekte des weiterhin unzureichenden belgischen Asylsystems ausser Acht. Sie genüge daher nicht den Anforderungen an die Untersuchungs- und Begründungspflicht. 2.2. Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). 2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Im Übrigen sieht Art. 37a AsylG vor, dass Nichteintretensentscheide summarisch zu begründen sind. 2.4. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien - namentlich zu den seiner Ansicht nach unhygienischen Verhältnissen in den Unterkünften - und die lange Verfahrensdauer wiedergegeben. Ohne diese Vorbringen spezifisch zu würdigen, hat sie dabei das Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem verneint. Dies ist zulässig vor dem Hintergrund der Vermutung, wonach Belgien mangels systemischer Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert, die sich aus den die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6.4). Vorliegend erklärte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch, dass er gegen den negativen Asylentscheid Beschwerde habe erheben können, jedoch die Entscheidung der belgischen Anfechtungsinstanz nicht abgewartet habe. Zudem habe er dort medizinische Versorgung erhalten, auch wenn diese aus seiner Sicht unzureichend gewesen sei. Darüber hinaus wurde ihm - entgegen seinen Angaben in der Beschwerdeschrift und Replik - eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, was durch seine Aussagen im Dublin-Gespräch sowie die eingereichten Bilder belegt wird. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch ohne eine eingehende Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers annehmen, dass dieser bei einer Überstellung nach Belgien keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein würde. Sie prüfte den Umstand, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Belgien abgelehnt wurde, in rechtsgenüglicher Weise. Dass sie zu einer anderen Einschätzung der Lage in Belgien gelangte als der Beschwerdeführer, stellt keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Darüber hinaus war es ihm möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. 2.5. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) verletzt. Vor diesem Hintergrund sah die Vorinstanz im Übrigen zu Recht auch keinen Anlass für weitere Abklärungen, womit auch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) - um das es sich in casu handelt - findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, da diese von einem anderen Mitgliedstaat bereits durchgeführt wurde (Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d Dublin-III-VO) oder von diesem noch durchzuführen ist (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d bzw. Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH H. und R., Rn. 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.4. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.6. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. Gemäss den vorinstanzlichen Akten hat der Beschwerdeführer am 4. März 2022 in Belgien um Asyl nachgesucht. Am 13. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die dortigen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 17. Januar 2025 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO von den belgischen Behörden gutgeheissen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens ist somit gegeben.
5. Als mögliche Rechtsgrundlage für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz kommt Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Betracht. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen jedoch das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien keine systemischen Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-6016/2023 vom 8. November 2023; D-5817/2023 vom 2. November 2023; D-5415/2023 vom 11. Oktober 2023; F-4297/2023 vom 28. August 2023). Für einen Zuständigkeitsübergang gestützt auf die genannte Bestimmung besteht daher kein Anlass. Ein solcher wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Wesentlichen vor, dass er als alleinstehender asylsuchender Mann in Belgien keine Unterkunft gehabt habe und daher über mehrere Monate obdachlos gewesen sei. Vor seiner Ausreise habe er in einer Flüchtlingsunterkunft in B._______ (Region [...]) unter beengten und unhygienischen Bedingungen mit fünf weiteren Personen in einem Zimmer gelebt. Zudem sei sein gesundheitlicher Zustand kritisch. Er leide unter psychischen Problemen sowie (...)-beschwerden. Im September 2022 sei er in Belgien einer (...)-operation unterzogen worden und im Jahr 2023 habe er an einer (...) gelitten, die erst spät behandelt worden sei, da die medizinische Versorgung in Belgien seiner Ansicht nach unzureichend sei. Darüber hinaus habe er für seine psychischen Beschwerden in Belgien keinerlei Unterstützung erhalten. Aufgrund dieser Umstände drohe ihm bei einer Rückführung nach Belgien der Verlust einer angemessenen Unterkunft sowie der notwendigen medizinischen Versorgung, was eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. 6.2. Bei der Beurteilung des Selbsteintritts gilt es zu beachten, dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Die Vermutung, dass Belgien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es - wie ausgeführt (siehe E. 2.4) - konkrete Indizien. 6.3. Im Urteil E-4411/2023 vom 18. Dezember 2023 beurteilte das Bundesverwaltungsgericht einen Fall, in dem ein Asylsuchender geltend gemacht hatte, während seines siebenmonatigen Aufenthalts in Belgien weder Unterkunft noch Lebensmittel noch Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten zu haben. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Rechtsmitteleingabe sowie in der Replik auf dieses Urteil, versäumte jedoch, konkrete Parallelen zu seinem eigenen Fall darzulegen. Insbesondere belegt er seine Angaben, wonach er über mehrere Monate keine Unterkunft gehabt habe und auf der Strasse habe leben müssen, nicht. Immerhin hat er im Dublin-Gespräch explizit angegeben, sich zwei Jahre und neun Monate in einer Unterkunft in der Stadt B._______ aufgehalten zu haben. Diesbezüglich legte er denn auch Fotos vor, die den schlechten Zustand der Unterkunft belegen sollten. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende sich grundsätzlich selbst in dem für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat um die Durchsetzung ihrer Rechte zu bemühen und namentlich die Einhaltung der aus der Aufnahmerichtlinie fliessenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten einzufordern haben (vgl. etwa Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Anders als im zitierten Urteil E-4411/2023 hat der Beschwerdeführer dies vorliegend jedoch gerade nicht getan (vgl. ibid., E. 5.2.1 f.). Soweit er geltend macht, ihm stünden in Belgien keine Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, wird diese Aussage durch seine eigenen Angaben widerlegt: Während des Dublin-Gesprächs erklärte er, man hätte sich seine Unterlagen angeschaut und ihm mitgeteilt, dass eine Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid Belgiens keinen Sinn machen würde. Daraufhin habe er selbst eine Beschwerde erhoben. Dies deutet darauf hin, dass ihm der Asylentscheid dargelegt und die Erfolgschancen einer Beschwerde abgeschätzt worden sind. Zu beachten ist schliesslich, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz offenbar zurückgezogen hat, wie aus einem Schreiben des «Commissariaat-Generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen» vom 27. November 2024, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorlegte, hervorgeht. Ohnehin kann aus dem Umstand allein, dass die belgischen Asylbehörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt haben, nicht per se abgeleitet werden, dieser Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Den Akten sind denn auch keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer (erfolgten oder zukünftigen) Verletzung des Refoulement-Verbots durch Belgien zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer steht es überdies frei, den dortigen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3398/2023 vom 21. Juni 2023; BVGer F-2521/2022 vom 13. Juni 2022 E. 7.3 m.w.H.). 6.4. Anders als im Urteil E-4411/2023 kann somit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Aktenlage keinen Schluss darüber zulasse, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Belgien verlassen habe. Vorliegend steht vielmehr fest, dass er eine Unterkunft hatte und sich nicht darum bemüht hat, betreffend die diesbezüglich geltend gemachten Mängel den Rechtsweg zu beschreiten. Ferner ist seinen Aussagen und den in den Akten befindlichen Unterlagen auch zu entnehmen, dass er in Belgien Zugang zum Beschwerdeverfahren hatte. 6.5. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 6.6. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden ([...] Beschwerden) ist festzuhalten, dass er - wie aus den Akten ersichtlich - in der Schweiz durchgehend medizinische Hilfe in Anspruch nehmen konnte. Zudem hat die Vorinstanz diese in der angefochtenen Verfügung umfassend berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. E. 2.4). Dabei sind die geltend gemachten Beschwerden im Licht der einschlägigen Rechtsprechung nicht als so schwerwiegend einzustufen, dass eine Überstellung nach Belgien aus humanitären Gründen oder aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden müsste. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Belgien auch nach Ablehnung seines Asylgesuchs der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung offensteht und Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (siehe zuletzt etwa Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.1). 6.7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 6.8. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
7. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Mit diesem Urteil werden der am 4. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp sowie die am 6. Februar 2025 gewährte aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig. 8.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2025 gutgeheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch