Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4 Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und sei insbesondere seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester rechtsgenüglich abzuklären und in seiner Verfügung zu behandeln.
E. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).
E. 6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 7.1 Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 20. Juni 2023 (Vorakten [SEM-act.] 21) explizit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester geltend. Sie seien zusammen geflüchtet und am 26. Mai 2023 aus Sicherheitsgründen vom Bundesasylzentrum Zürich ins Bundesasylzentrum Bern verlegt worden, da der in Frankreich lebende Ehemann seiner Schwester, mit welchem sie in Afghanistan zwangsverheiratet worden sei, sie bedroht und in Zürich gesucht habe. Eine Trennung der Geschwister würde bei der Schwester zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einem vollständigen psychischen Zusammenbruch führen und mithin das Kindeswohl gefährden.
E. 7.2 Aus dem Bericht zum Triage-Gespräch der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Bern vom 31. Juli 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 7) geht hervor, dass die Schwester an einer mittelgradigen depressiven Episode und Suizidgedanken leide und ihren Bruder, den Beschwerdeführer, als wichtige Ressource nenne. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift befinde sie sich seither in regelmässiger Behandlung und ein ausführlicher Bericht des Psychiaters sei noch ausstehend.
E. 7.3 Dem Abklärungsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Fachstelle UMA, vom 17. August 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung vom 4. August 2023 am 10. August 2023 ein Erstgespräch und am 16. August 2023 ein Abklärungsgespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft für die Schwester errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine Schwester eine wichtige Bezugsperson, welche ihr Sicherheit vermittle. Die Unterbringung zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft im Kanton Bern wurde von der Fachstelle dringend empfohlen.
E. 7.4 Am 6. Oktober 2023 verfügte die Vorinstanz formell die Zuweisung der Geschwister an den Kanton Bern (SEM-act. 24). Der Aktennotiz des SEM vom 13. November 2023 betreffend die Koordination der Verfahren der beiden Geschwister (SEM-act. 27) ist zu entnehmen, dass diese bislang parallel verlaufen und koordiniert worden seien, jedoch aufgrund der auslaufenden Überstellungsfrist im Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Entscheid nicht länger zugewartet werden könne. Gleichentags erging der Nichteintretensentscheid.
E. 7.5 Gemäss dem Bericht der Fachverantwortung des UMA-Teams des Rechtsschutzes Bern vom 23. November 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 4) sei der Beschwerdeführer mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester. Bereits in Afghanistan habe er während Abwesenheiten des Vaters die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Seine Schwester sei durch die Zwangsverheiratung und das Zusammenleben mit ihrem gewalttätigen Ehemann in Frankreich traumatisiert und leide unter Angstzuständen und Albträumen, weshalb sie sich ohne ihn, den Beschwerdeführer, kaum frei bewege. Die Schwester werde psychologisch begleitet und eine Trennung der Geschwister würde eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls darstellen.
E. 7.6 Die zuständige stellvertretende Beiständin der minderjährigen Schwester hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 6) fest, dass der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch mit seiner Schwester anwesend sei und sie sich bei ihm sicher fühle. Die Geschwister würden seit dem 17. Oktober 2023 in einem Familienzimmer der Kollektivunterkunft der Heilsarmee in Zollikofen wohnen. Aus Sicht des Kindswohls würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer massiven psychischen Belastung sowie zu einer Isolierung der Schwester führen und sich negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Zudem habe am 14. November 2023 ein Gespräch bei der Opferschutzstelle der Kantonspolizei (KAPO) in Bern stattgefunden im Zusammenhang mit der Zwangsheirat.
E. 7.7 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 hält die KJP Bern fest, dass im Behandlungsverlauf die Beziehung zum Beschwerdeführer immer wieder als grosse Ressource für die Schwester habe herausgearbeitet werden können. Nach deren eigenen Aussagen gebe ihr der Bruder Stabilität und Sicherheit, animiere sie zum Ausüben positiver Aktivitäten und sei eine emotionale Stütze für sie. Der Beschwerdeführer trage somit massgeblich zur zuletzt verbesserten psychischen Gesundheit seiner Schwester bei. Ein allfälliger Wegfall der Beziehung zu ihm infolge «Ausschaffung» stelle einen schweren Risikofaktor für deren psychisches Wohlbefinden dar.
E. 7.8 Gleichzeitig ist anzumerken, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers und seiner Schwester, seinerseits 18 Jahre alt (N [...], geb. 2005), in der Schweiz beziehungsweise im Asylzentrum Altstetten lebt. Mit Verfügung des SEM vom 16. März 2022 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme verfügt. Der Bruder besuche seine Geschwister so oft wie möglich in Bern und eine Unterbringung aller drei Geschwister in Bern werde angestrebt (BVGer-act. 1, Beilage 5).
E. 8.1 In Würdigung sämtlicher Umstände und nach Beizug der Asylakten der minderjährigen Schwester stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass deutliche Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Schwester vorliegen und bei Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids vorlagen. Trotz dieser Hinweise hat die Vorinstanz das allfällige Abhängigkeitsverhältnis vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom 13. November 2023 offenbar nicht näher abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung mit lediglich einem Satz verneint. Zudem ist das Asylgesuch der minderjährigen Schwester zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Urteils noch hängig.
E. 8.2 Indem die Vorinstanz am 13. November 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne das allfällige Abhängigkeitsverhältnis - welches im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 16 Dublin-III-VO rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Aufgrund des in Frage stehenden Abhängigkeitsverhältnisses wäre zudem diesbezüglich eine angemessene Begründung angezeigt gewesen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
E. 9 Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Beachtung der Begründungspflicht - neu zu beurteilen.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 13. November 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
E. 11 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 1. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
E. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6649/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. November 2023. Sachverhalt: A. Der aus Afghanistan stammende Beschwerdeführer ersuchte am 27. April 2023 zusammen mit seiner minderjährigen Schwester (N [...], geb. 2006) in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) vom 2. Mai 2023 ergab, dass er am 17. August 2020 in Österreich und am 14. September 2020 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz hatte er sich gemäss eigenen Angaben in Frankreich aufgehalten. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 8. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Österreichs beziehungsweise Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in einen dieser Dublin-Mitgliedstaaten sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Am 9. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2023 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 19. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. E. Am 26. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer mit seiner minderjährigen Schwester ins Bundesasylzentrum Bern verlegt. Die Vorinstanz verfügte mit Zuweisungsentscheid vom 6. Oktober 2023 formell den Transfer der Geschwister von Zürich nach Bern und sie traten am 17. Oktober 2023 in ein Familienzimmer in einer Kollektivunterkunft in Bern aus. F. Mit Verfügung vom 13. November 2023, eröffnet am 23. November 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Beschwerde vom 30. November 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er den Beizug der Asylakten seiner Schwester. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. H. Am 1. Dezember 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setze den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme des die Schwester behandelnden Psychologen vom 28. November 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Es entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4. Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt und sei insbesondere seiner Pflicht nicht nachgekommen, das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester rechtsgenüglich abzuklären und in seiner Verfügung zu behandeln. 5.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein können, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 7. 7.1 Bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung machte der Beschwerdeführer mit Eingaben seiner Rechtsvertretung vom 20. Juni 2023 (Vorakten [SEM-act.] 21) explizit ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen ihm und seiner minderjährigen Schwester geltend. Sie seien zusammen geflüchtet und am 26. Mai 2023 aus Sicherheitsgründen vom Bundesasylzentrum Zürich ins Bundesasylzentrum Bern verlegt worden, da der in Frankreich lebende Ehemann seiner Schwester, mit welchem sie in Afghanistan zwangsverheiratet worden sei, sie bedroht und in Zürich gesucht habe. Eine Trennung der Geschwister würde bei der Schwester zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und zu einem vollständigen psychischen Zusammenbruch führen und mithin das Kindeswohl gefährden. 7.2 Aus dem Bericht zum Triage-Gespräch der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Bern vom 31. Juli 2023 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 7) geht hervor, dass die Schwester an einer mittelgradigen depressiven Episode und Suizidgedanken leide und ihren Bruder, den Beschwerdeführer, als wichtige Ressource nenne. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift befinde sie sich seither in regelmässiger Behandlung und ein ausführlicher Bericht des Psychiaters sei noch ausstehend. 7.3 Dem Abklärungsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental, Fachstelle UMA, vom 17. August 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 5) ist zu entnehmen, dass aufgrund der Gefährdungsmeldung vom 4. August 2023 am 10. August 2023 ein Erstgespräch und am 16. August 2023 ein Abklärungsgespräch in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden habe und gestützt auf Art. 306 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft für die Schwester errichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei für seine Schwester eine wichtige Bezugsperson, welche ihr Sicherheit vermittle. Die Unterbringung zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer Kollektivunterkunft im Kanton Bern wurde von der Fachstelle dringend empfohlen. 7.4 Am 6. Oktober 2023 verfügte die Vorinstanz formell die Zuweisung der Geschwister an den Kanton Bern (SEM-act. 24). Der Aktennotiz des SEM vom 13. November 2023 betreffend die Koordination der Verfahren der beiden Geschwister (SEM-act. 27) ist zu entnehmen, dass diese bislang parallel verlaufen und koordiniert worden seien, jedoch aufgrund der auslaufenden Überstellungsfrist im Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Entscheid nicht länger zugewartet werden könne. Gleichentags erging der Nichteintretensentscheid. 7.5 Gemäss dem Bericht der Fachverantwortung des UMA-Teams des Rechtsschutzes Bern vom 23. November 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 4) sei der Beschwerdeführer mehr als ein älterer Bruder für seine Schwester. Bereits in Afghanistan habe er während Abwesenheiten des Vaters die Rolle des Erziehungsberechtigten wahrgenommen. Seine Schwester sei durch die Zwangsverheiratung und das Zusammenleben mit ihrem gewalttätigen Ehemann in Frankreich traumatisiert und leide unter Angstzuständen und Albträumen, weshalb sie sich ohne ihn, den Beschwerdeführer, kaum frei bewege. Die Schwester werde psychologisch begleitet und eine Trennung der Geschwister würde eine erhebliche Gefährdung des Kindswohls darstellen. 7.6 Die zuständige stellvertretende Beiständin der minderjährigen Schwester hielt in ihrem Bericht vom 24. November 2023 (BVGer-act. 1, Beilage 6) fest, dass der Beschwerdeführer bei jedem Gespräch mit seiner Schwester anwesend sei und sie sich bei ihm sicher fühle. Die Geschwister würden seit dem 17. Oktober 2023 in einem Familienzimmer der Kollektivunterkunft der Heilsarmee in Zollikofen wohnen. Aus Sicht des Kindswohls würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer massiven psychischen Belastung sowie zu einer Isolierung der Schwester führen und sich negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken. Zudem habe am 14. November 2023 ein Gespräch bei der Opferschutzstelle der Kantonspolizei (KAPO) in Bern stattgefunden im Zusammenhang mit der Zwangsheirat. 7.7 In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 hält die KJP Bern fest, dass im Behandlungsverlauf die Beziehung zum Beschwerdeführer immer wieder als grosse Ressource für die Schwester habe herausgearbeitet werden können. Nach deren eigenen Aussagen gebe ihr der Bruder Stabilität und Sicherheit, animiere sie zum Ausüben positiver Aktivitäten und sei eine emotionale Stütze für sie. Der Beschwerdeführer trage somit massgeblich zur zuletzt verbesserten psychischen Gesundheit seiner Schwester bei. Ein allfälliger Wegfall der Beziehung zu ihm infolge «Ausschaffung» stelle einen schweren Risikofaktor für deren psychisches Wohlbefinden dar. 7.8 Gleichzeitig ist anzumerken, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers und seiner Schwester, seinerseits 18 Jahre alt (N [...], geb. 2005), in der Schweiz beziehungsweise im Asylzentrum Altstetten lebt. Mit Verfügung des SEM vom 16. März 2022 wurde sein Asylgesuch abgelehnt und infolge Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme verfügt. Der Bruder besuche seine Geschwister so oft wie möglich in Bern und eine Unterbringung aller drei Geschwister in Bern werde angestrebt (BVGer-act. 1, Beilage 5). 8. 8.1 In Würdigung sämtlicher Umstände und nach Beizug der Asylakten der minderjährigen Schwester stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass deutliche Hinweise auf das Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner minderjährigen Schwester vorliegen und bei Erlass des angefochtenen Nichteintretensentscheids vorlagen. Trotz dieser Hinweise hat die Vorinstanz das allfällige Abhängigkeitsverhältnis vor Erlass des Nichteintretensentscheids vom 13. November 2023 offenbar nicht näher abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung mit lediglich einem Satz verneint. Zudem ist das Asylgesuch der minderjährigen Schwester zum Zeitpunkt der Ausfertigung dieses Urteils noch hängig. 8.2 Indem die Vorinstanz am 13. November 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne das allfällige Abhängigkeitsverhältnis - welches im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf Art. 16 Dublin-III-VO rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Aufgrund des in Frage stehenden Abhängigkeitsverhältnisses wäre zudem diesbezüglich eine angemessene Begründung angezeigt gewesen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.
9. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und die Vorinstanz aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Beachtung der Begründungspflicht - neu zu beurteilen.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 13. November 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
11. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 1. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 12.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: