Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt werden. Auf die Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Asylgewährung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2026 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Mutter des Beschwerdeführers nicht als dessen Familienangehörige im Sinne von (Art. 9 i.V.m.) Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Sie hat sodann richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch am 28. November 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seiner Mutter ergeben. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (indes nicht näher ausgeführten) groben Behandlung durch die kroatischen Behörden bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (Schmerzen an der Wirbelsäule, gebrochener Arm und seelische Verwirrung, insb. Schlafprobleme) und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat verbracht würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
E. 2.2 Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene - namentlich der Hinweis, er sei in Sri Lanka verfolgt, verhaftet und gefoltert worden, infolge der Misshandlungen seien seine Schulterknochen gebrochen, er habe zahlreiche Verletzungen (unter anderem am Auge und am Körper) erlitten und sei wegen der Folterungen in Sri Lanka psychiatrisch behandelt worden - betreffen sein materielles Asylgesuch und können im vorliegenden Dublin-Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie ergänzende Hinweise auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand geben. Als solche vermögen sie an der korrekten Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet und auch keinen Anlass zum ermessensweisen Selbsteintritt liefert, nichts zu ändern. Seine sinngemässen Vorbringen, wonach er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands der Betreuung seiner in der Schweiz lebenden Mutter bedürfe, vermögen sodann kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Erforderlich ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), welche vorliegend weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer bringt somit nichts vor, was die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Zweifel ziehen könnte.
E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1).
E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 20. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 5 Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-438/2026 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/O BAZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 20. September 2025 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 28. November 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Die Vorinstanz ersuchte am 28. November 2025 die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden lehnten das Ersuchen am 10. Dezember 2025 ab. Am 30. Dezember 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens um neuerliche Prüfung ihrer Zuständigkeit. Dem entsprachen die kroatischen Behörden und hiessen das Ersuchen um Wiederaufnahme sodann am 9. Januar 2026 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2026, eröffnet am darauffolgenden Tag, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Am 13. Januar 2026 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 12. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte deren Aufhebung sowie sinngemäss die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 20. Januar 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die materielle Behandlung des Asylgesuchs beantragt werden. Auf die Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist indessen nicht einzutreten. Die Asylgewährung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG [SR 142.20]) bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2026 korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist. In diesem Zusammenhang hat sie zutreffend erwogen, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Mutter des Beschwerdeführers nicht als dessen Familienangehörige im Sinne von (Art. 9 i.V.m.) Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt. Sie hat sodann richtig erkannt, dass sich weder aus den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers im persönlichen Dublin-Gespräch am 28. November 2025 Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO bzw. der diesbezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK) zwischen ihm und seiner Mutter ergeben. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (indes nicht näher ausgeführten) groben Behandlung durch die kroatischen Behörden bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien - keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden, und hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens auch von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat diesbezüglich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinreichend abgeklärt (Schmerzen an der Wirbelsäule, gebrochener Arm und seelische Verwirrung, insb. Schlafprobleme) und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung im Rahmen des Dublinverfahrens keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat verbracht würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Die Hauptvorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene - namentlich der Hinweis, er sei in Sri Lanka verfolgt, verhaftet und gefoltert worden, infolge der Misshandlungen seien seine Schulterknochen gebrochen, er habe zahlreiche Verletzungen (unter anderem am Auge und am Körper) erlitten und sei wegen der Folterungen in Sri Lanka psychiatrisch behandelt worden - betreffen sein materielles Asylgesuch und können im vorliegenden Dublin-Verfahren nur insoweit berücksichtigt werden, als sie ergänzende Hinweise auf seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand geben. Als solche vermögen sie an der korrekten Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Schweiz nicht zum Selbsteintritt verpflichtet und auch keinen Anlass zum ermessensweisen Selbsteintritt liefert, nichts zu ändern. Seine sinngemässen Vorbringen, wonach er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands der Betreuung seiner in der Schweiz lebenden Mutter bedürfe, vermögen sodann kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO beziehungsweise der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu begründen. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch einen Angehörigen für sich allein grundsätzlich nicht aus (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5). Erforderlich ist vielmehr eine Situation besonderer Hilfsbedürftigkeit (vgl. Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2025 E. 4.3), welche vorliegend weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer bringt somit nichts vor, was die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Zweifel ziehen könnte.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2026 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1). 4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 20. Januar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: