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F-851/2026

F-851/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-02-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien oder (...) sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 27. Januar 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete das Mandatsverhältnis am 30. Januar 2026. E. Am 4. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Subsidiär sei bis zur abschliessenden Entscheidung über die Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen, um die Rückführung nach Kroatien zu verhindern. F. Am 5. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand vertieft abzuklären und habe damit auch ihre Verpflichtungen nach Art. 26a AsylG verletzt.

E. 2.2 Anlässlich des persönlichen Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe aus psychischen Gründen Mühe, in der Nacht einzuschlafen. Von der physischen Gewalteinwirkung, die er erlebt habe, seien keine Spuren mehr zu sehen. Die Vorinstanz erkundigte sich im Anschluss beim Pflegedienst des BAZ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erhielt die Rückmeldung, dass er nicht vorstellig geworden sei, keine Termine stattgefunden hätten und keine ausstehend seien (SEM-Akten pag. 1455070-22/1). Gemäss Art. 26a AsylG müssen Asylsuchende die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG (bzw. der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG) geltend machen. Entsprechend wird auch erwartet, dass die betroffene Person sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Betreuung oder dem Pflegedienst meldet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei traumatisiert und habe nicht gewusst, wie er Hilfe anfordern könne, liegen keinerlei Belege für die geltend gemachten Traumatisierungen vor. Auch wenn der Beschwerdeführer sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhält, kann von ihm verlangt werden, dass er sich zumindest bei der Betreuung seiner Unterkunft meldet, sollte er gesundheitliche Beschwerden haben.

E. 2.3 Bei der vorliegenden Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar, die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Untersuchungsmaxime nicht verletzt.

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1, F-9886/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den Erlebnissen an der kroatischen Grenze rechtskonform gewürdigt. Auch bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er dort, sofern notwendig, medizinische Hilfe erhalten könne.

E. 3.2 Die Beschwerde beschränkt sich darauf, den von der Vorinstanz vollständig festgestellten Sachverhalt zu wiederholen. Die abweichende Würdigung des neu mandatierten Rechtsvertreters vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Was das Vorbringen betrifft, bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe dem Beschwerdeführer Gewalt und eine Kettenabschiebung nach Bosnien, ist auf die unter E. 3.1 zitierte Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kroatische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2026 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-851/2026 Urteil vom 9. Februar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, vertreten durch Necmettin Sahin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien oder (...) sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Aufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 27. Januar 2026 gut. D. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 (eröffnet tags darauf) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Kroatien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die zugewiesene Rechtsvertretung beendete das Mandatsverhältnis am 30. Januar 2026. E. Am 4. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter, ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der Nichteintretensentscheid des SEM vom 27. Januar 2026 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Subsidiär sei bis zur abschliessenden Entscheidung über die Beschwerde die aufschiebende Wirkung anzuordnen, um die Rückführung nach Kroatien zu verhindern. F. Am 5. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand vertieft abzuklären und habe damit auch ihre Verpflichtungen nach Art. 26a AsylG verletzt. 2.2 Anlässlich des persönlichen Gesprächs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe aus psychischen Gründen Mühe, in der Nacht einzuschlafen. Von der physischen Gewalteinwirkung, die er erlebt habe, seien keine Spuren mehr zu sehen. Die Vorinstanz erkundigte sich im Anschluss beim Pflegedienst des BAZ nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und erhielt die Rückmeldung, dass er nicht vorstellig geworden sei, keine Termine stattgefunden hätten und keine ausstehend seien (SEM-Akten pag. 1455070-22/1). Gemäss Art. 26a AsylG müssen Asylsuchende die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG (bzw. der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG) geltend machen. Entsprechend wird auch erwartet, dass die betroffene Person sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Betreuung oder dem Pflegedienst meldet. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei traumatisiert und habe nicht gewusst, wie er Hilfe anfordern könne, liegen keinerlei Belege für die geltend gemachten Traumatisierungen vor. Auch wenn der Beschwerdeführer sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhält, kann von ihm verlangt werden, dass er sich zumindest bei der Betreuung seiner Unterkunft meldet, sollte er gesundheitliche Beschwerden haben. 2.3 Bei der vorliegenden Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar, die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und die Untersuchungsmaxime nicht verletzt. 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-438/2026 vom 23. Januar 2026 E. 2.1, F-9886/2025 vom 6. Januar 2026 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und den Erlebnissen an der kroatischen Grenze rechtskonform gewürdigt. Auch bezüglich allfälliger gesundheitlicher Beschwerden hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und er dort, sofern notwendig, medizinische Hilfe erhalten könne. 3.2 Die Beschwerde beschränkt sich darauf, den von der Vorinstanz vollständig festgestellten Sachverhalt zu wiederholen. Die abweichende Würdigung des neu mandatierten Rechtsvertreters vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Was das Vorbringen betrifft, bei einer Rückkehr nach Kroatien drohe dem Beschwerdeführer Gewalt und eine Kettenabschiebung nach Bosnien, ist auf die unter E. 3.1 zitierte Rechtsprechung zu verweisen, wonach das kroatische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen, ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2026 ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Evelyn Heiniger