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F-9886/2025

F-9886/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien nicht gut und ihre Kinder seien grausam behandelt worden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte sie sich rechtswidrig behandelt fühlen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: niedriger Blutdruck und Gewichtsabnahme; Kinder: Fieber und Angstzustände und gemäss den Akten Husten) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 2.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf ihren Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Akten erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Mutter: niedriger Blutdruck und Gewichtsabnahme; Kinder: Fieber, Husten und Angstzustände) nicht von einer Schwere sind, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie im Falle der Überstellung nach Kroatien Zugang zu stabiler Unterbringung, medizinischer Versorgung, altersgerechter Betreuung und schulischer Integration erhalten würden. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass Kroatien die Aufnahmerichtlinie, welche die obengenannten Fragen regelt, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Die Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden vorgenommen habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzte sich mit allen relevanten Sachverhaltselementen auseinander (insb. der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, dem Zugang zum Asylverfahren, der Problematik von Push-Backs, dem kroatischen Aufnahmesystem und der medizinischen Versorgung). Entsprechend liegt auch keine Ermessensunterschreitung vor (vgl. E. 2.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. In Bezug auf das sinngemässe Vorbringen, das kroatische Asylsystem weise systemische Mängel auf, und die damit zusammenhängende Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist auf die vorangehende Erwägung und die zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die sie und ihre Kinder bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihnen die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2).

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9886/2025 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2025 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - eine Mutter und ihre drei minderjährigen Kinder - ersuchten am 27. November 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 22. November 2025 in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 5. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 5. Dezember 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 16. Dezember 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. D. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Am 22. Dezember 2025 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (gemeint: die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten). Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und rechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Am 22. Dezember 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog korrekt, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei in Kroatien nicht gut und ihre Kinder seien grausam behandelt worden, berücksichtigt und korrekt erwogen, dass sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte sie sich rechtswidrig behandelt fühlen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Beschwerdeführerin: niedriger Blutdruck und Gewichtsabnahme; Kinder: Fieber und Angstzustände und gemäss den Akten Husten) hat die Vorinstanz rechtsprechungskonform gewürdigt und festgehalten, Kroatien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gemäss Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Darüber hinaus hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf ihren Einwand, die Vorinstanz habe den medizinischen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Akten erwähnten gesundheitlichen Beschwerden (Mutter: niedriger Blutdruck und Gewichtsabnahme; Kinder: Fieber, Husten und Angstzustände) nicht von einer Schwere sind, die weitere Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin moniert ferner, die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob sie im Falle der Überstellung nach Kroatien Zugang zu stabiler Unterbringung, medizinischer Versorgung, altersgerechter Betreuung und schulischer Integration erhalten würden. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass Kroatien die Aufnahmerichtlinie, welche die obengenannten Fragen regelt, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor. Die Rüge, wonach die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie keine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Beschwerdeführenden vorgenommen habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz setzte sich mit allen relevanten Sachverhaltselementen auseinander (insb. der individuellen Situation der Beschwerdeführenden, dem Zugang zum Asylverfahren, der Problematik von Push-Backs, dem kroatischen Aufnahmesystem und der medizinischen Versorgung). Entsprechend liegt auch keine Ermessensunterschreitung vor (vgl. E. 2.1). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. In Bezug auf das sinngemässe Vorbringen, das kroatische Asylsystem weise systemische Mängel auf, und die damit zusammenhängende Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist auf die vorangehende Erwägung und die zitierte Rechtsprechung zu verweisen. Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Beschwerdeführerin hat auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die sie und ihre Kinder bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten oder dass Kroatien ihnen die ihnen gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden ebenfalls nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Kroatien als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. In Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-7672/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 5.2).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 22. Dezember 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Maria Wende