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E-3349/2023

E-3349/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).

E. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 undC-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 4.3 Ein Abgleich der Finderabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-eAkten, [...]). Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-eAkten, [...]). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmeersuchen am 30. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

E. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-"(Aufnahme) oder ein "Take-Back-"(Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Es bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.4 Des Weiteren lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (einschüchterndes Verhalten und Tätlichkeiten durch die anwesenden Polizisten sowie unzureichende Verpflegung) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen will sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht einmal einen Tag lang in Kroatien aufgehalten haben, zum anderen scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben, im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Er würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben will (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

E. 5.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so namentlich ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. September 2002, ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT]) sowie ein Bericht von Amnesty International - nicht gerechtfertigt.

E. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.

E. 6.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist folgendes festzustellen:

E. 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend zu verneinen. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit leidet und entsprechende Medikamente einnimmt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Zudem wurde er den (...) D._______ ([...]) zugewiesen, wo am (...) eine Erstkonsultation mit ihm stattfand. Dabei wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. Bericht [...] vom [...]). Am 13. Juni 2023 wurde er wegen suizidalen Äusserungen erneut notfallmässig zur stationären Behandlung dem (...) zugewiesen (vgl. Zuweisungsschreiben vom 13. Juni 2023 und Kurzaustrittsbericht vom 15. Juni 2023). Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 und D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) Im Übrigen wird die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO über allfällig besondere Bedürfnisse orientieren.

E. 6.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 und E-675/2023 vom 12. April 2023 E. 7.4.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2 m.w.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 7).

E. 6.4.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt und unterzog sich hier verschiedenen ärztlichen Untersuchungen. Der Vorinstanz waren seine gesundheitlichen Probleme - namentlich diejenigen psychischer Natur - bekannt und sie hat diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde vorliegend ausreichend festgestellt. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 6.4.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.4 und D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5). Der entsprechende (Subeventual-)Antrag ist abzuweisen.

E. 6.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folglich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3349/2023 Urteil vom 20. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 9. Mai 2023 um Asyl in der Schweiz nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 12. Mai 2023 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 im Rahmen des Dublin-Gesprächs und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Wesentlichen, er habe von der Türkei herkommend mit dem Auto mehrere Grenzen passiert und sei in Kroatien aufgegriffen worden. Dort sei er geschlagen und in ein Gefängnis gebracht worden, wo er sich einen Tag aufgehalten habe. Die kroatischen Behörden hätten ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Ihm sei anschliessend gesagt worden, er solle woanders hingehen, weshalb er in die Schweiz weitergereist sei. Er habe Angst vor einer Rückkehr nach Kroatien. Dort sei er geschlagen und es sei eine Waffe auf ihn gerichtet worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen. Er habe in Kroatien keinen Asylantrag gestellt. Die kroatischen Polizisten würden sich genau gleich verhalten wie jene in der Türkei. In Kroatien habe er ausser Gewalt nichts erlebt. In medizinischer Hinsicht erklärte der Beschwerdeführer, er würde unter psychischen Problemen leiden. Er könne nicht schlafen und fühle sich unter Druck, könne nicht ruhig sitzen und würde sich wie ein Verrückter fühlen. In körperlicher Hinsicht leide er manchmal unter starken Kopfschmerzen. Er sei hier bereits zweimal beim Arzt gewesen aufgrund seiner psychischen Beschwerden und habe auch Medikamente erhalten. E. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Mai 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. F. Die Rechtsvertretung reichte der Vorinstanz mit Eingaben vom 17. Mai 2023 zwei ärztliche Berichte über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten (Bericht des [...], Institut für [...], vom 15. Mai 2023 und ärztlicher Kurzbericht des [...] der Stadt B._______, vom [...]). G. Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz den türkischen Identitätsausweis des Beschwerdeführers (in Kopie) zu den Akten. H. Am 30. Mai 2023 hiessen die kroatischen Behörden das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Mai 2023 am 30. Mai 2023 gut. I. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. Juni 2023 einen weiteren ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten (ärztlicher Kurzbericht des medizinischen Gesundheitsdienstes des Bundesasylzentrums C._______ [BAZ C._______] vom 1. Juni 2023). J. Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 (eröffnet am 5. Juni 2023) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. K. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023) gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Zuweisungsschreiben des Gesundheitsdienstes des BAZ C._______, datierend vom 13. Juni 2023, zu den Akten. M. Am 16. Juni 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. N. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Kurzaustrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ ([...]), datierend vom 15. Juni 2023, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf ein Asylgesuch wird in der Regel nicht eingetreten, wenn der oder die Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des - wie vorliegend - Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine neue Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 undC-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Ein Abgleich der Finderabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. Mai 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-eAkten, [...]). Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 17. Mai 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-eAkten, [...]). Die kroatischen Behörden stimmten diesem Wiederaufnahmeersuchen am 30. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Die kroatischen Behörden haben ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gegeben und damit ihre grundsätzliche Zuständigkeit anerkannt, woran nichts ändert, dass diese gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgt ist (vgl. Urteil des BVGer F-1157/2023 vom 7. März 2023). Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung seines Asylgesuchs nicht. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 5.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-"(Aufnahme) oder ein "Take-Back-"(Wiederaufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt in diesem Zusammenhang fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Es bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung oder Weiterführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere berechtige diese Ausgangslage nicht zur Annahme, dass solches systematisch geschehen würde. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellenden Personen im Rahmen eines Take-Charge- oder - wie vorliegend - im Take-Back-Verfahrens überstellt würden. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.4 Des Weiteren lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (einschüchterndes Verhalten und Tätlichkeiten durch die anwesenden Polizisten sowie unzureichende Verpflegung) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Zum einen will sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nicht einmal einen Tag lang in Kroatien aufgehalten haben, zum anderen scheinen die geltend gemachten Erlebnisse, sollten sie sich tatsächlich so zugetragen haben, im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Grenze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwürfen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take-Back-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt. Er würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben will (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 5.5 Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so namentlich ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 13. September 2002, ein Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT]) sowie ein Bericht von Amnesty International - nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 6.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von den Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für die Fortführung ihrer Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 6.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist folgendes festzustellen: 6.4.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation ist vorliegend zu verneinen. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit leidet und entsprechende Medikamente einnimmt (vgl. SEM-eAkten, [...]). Zudem wurde er den (...) D._______ ([...]) zugewiesen, wo am (...) eine Erstkonsultation mit ihm stattfand. Dabei wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert (vgl. Bericht [...] vom [...]). Am 13. Juni 2023 wurde er wegen suizidalen Äusserungen erneut notfallmässig zur stationären Behandlung dem (...) zugewiesen (vgl. Zuweisungsschreiben vom 13. Juni 2023 und Kurzaustrittsbericht vom 15. Juni 2023). Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2 und D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5) Im Übrigen wird die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen und die kroatischen Behörden gemäss Art. 31 f. Dublin-III-VO über allfällig besondere Bedürfnisse orientieren. 6.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.3 und E-675/2023 vom 12. April 2023 E. 7.4.4). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung (vgl. etwa Urteil des BVGer D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2 m.w.H.). In dieser Hinsicht vermögen auch die auf Beschwerdeebene zitierten Berichte zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 7). 6.4.4 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz im erforderlichen Mass medizinisch versorgt und unterzog sich hier verschiedenen ärztlichen Untersuchungen. Der Vorinstanz waren seine gesundheitlichen Probleme - namentlich diejenigen psychischer Natur - bekannt und sie hat diese in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung gebührend berücksichtigt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich keine weiteren Vorkehren getroffen hat. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt wurde vorliegend ausreichend festgestellt. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und der entsprechende (Eventual-)Antrag ist abzuweisen. 6.4.5 Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt somit für den Fall einer Überstellung nach Kroatien nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. Aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes ist es im Übrigen nicht angezeigt, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden (individuelle) Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen inklusive medizinischer Versorgung halten (vgl. hierzu statt vieler Urteile des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 7.4.4 und D-5885/2022 vom 20. März 2023 E. 6.5). Der entsprechende (Subeventual-)Antrag ist abzuweisen. 6.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folglich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Kroatien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der am 16. Juni 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen er-gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: