Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 25. September 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin
– in Begleitung des Kindes – am 17. September 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Be- schwerdeführers ergab keine Treffer. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der so- genannten Dublin-Gespräche vom 17. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- verfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizini- schen Sachverhalt. B.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sich zuvor mehrere Jahre im Nordirak aufgehalten zu haben und von dort getrennt im Abstand von wenigen Tagen nach Europa aufgebrochen zu sein. Sie hätten erst wieder Kontakt zueinander aufgenommen, nachdem sie alle in der Schweiz an- gekommen seien. Der Beschwerdeführer gab an, keine Kenntnisse über die Länder zu ha- ben, durch die er auf seinem Weg in die Schweiz gereist sei. Er habe bis zu seiner Ankunft in der Schweiz nirgends seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er wolle nicht von seiner Frau und seinem Kind getrennt werden und in der Schweiz bleiben. Es sei fraglich, inwiefern Kroatien die Menschenrechte schütze und ob sie dort die Zukunftsperspektiven erhal- ten würden, die er sich für seine Familie wünsche. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, ihre Fingerabdrücke in Kroatien unter Zwang abgegeben und kein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen. Sie und ihr Kind seien nach ihrer Einreise nach Kroatien frühmorgens von den kroatischen Behörden aufgegriffen und in eine Autowerkstatt gebracht worden. Dort habe man sie bis in die Abendstunden warten lassen. Sie seien schlecht behandelt worden und hätten keine Lebensmittel erhalten. Man habe ihr Kind angeschrien und ihr gedroht, es ihr wegzunehmen. Anschliessend seien sie an einem Busbahnhof zurückgelassen worden, wo sie bis zum nächsten Morgen auf ihren Schlepper hätten warten müssen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil sie dort Gewalt erlebt habe und sie
E-6611/2023 Seite 3 an der Rechtsstaatlichkeit dieses Landes zweifle. Sie sei einer Leibesvisi- tation durch einen Mann unterzogen worden. Ihr Kind habe sie während- dessen am Boden liegen lassen müssen, was dieses stark traumatisiert habe. B.c Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Kriegsflüchtling Traumata erlebt, die er zu verarbeiten versu- che. Die Umgebung sei etwas stressig aber er habe keine Schlafprobleme. Dem Kind gehe es gut. Die Beschwerdeführerin klagte in diesem Zusammenhang über "Frauen- krankheiten", insbesondere eine Infektion und eine Zyste. Die drohende Rückschiebung belaste sie psychisch sehr. Ihr Kind habe sich in der Schweiz von einer Infektion erholt. Aufgrund der vielen Kinder im Zentrum sei die Gefahr einer neuerlichen Ansteckung gross. C. C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden mit zwei separaten Ge- suchen vom 24. Oktober 2023 um Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers einerseits sowie der Beschwerdeführerin und des Kindes andererseits. Das SEM beantragte die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und des Kindes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Für den Beschwerdeführer wurde die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt. C.b Die kroatischen Behörden stimmten beiden Übernahmegesuchen des SEM am 7. November 2023 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III- VO zu. D. Mit Verfügung vom 17. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroa- tien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflich- tigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-6611/2023 Seite 4 E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2023 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 11. Dezember 2023 zur Beschwerde verneh- men und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochte- nen Verfügung fest. H. H.a Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
14. Dezember 2023 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermitteln. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 und liessen an ihren Anträgen festhalten. I. Mit einer auf "27. Dezember 2023" datierten Eingabe (Postaufgabe: 1. Fe- bruar 2024) liess der Beschwerdeführer ihn betreffende Arztberichte vom 24./25. Januar 2024 zu den Akten reichen.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E-6611/2023 Seite 5 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
E. 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
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E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
E. 3.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 3.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an- derer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
E. 4.1 Nach Durchsicht der Vorakten ist zunächst Folgendes festzustellen:
E. 4.1.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 17. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie durch diesen Staat als asylsuchende Person registriert wurde. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Dub- lin-Gespräche geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Kroatien in Begleitung des gemeinsamen Kindes war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind vom 24. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.
E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde demgegenüber in der Schweiz erst- mals daktyloskopisch erfasst. Die kroatischen Behörden hiessen die Auf- nahme des Beschwerdeführers ebenfalls gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO gut.
E. 4.2 Das SEM führte hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durch- führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in der angefochte- nen Verfügung Folgendes aus:
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E. 4.2.1 Durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass sie in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden sei. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin- III-VO erstrecke sich die Zuständigkeit Kroatiens damit auch auf das mit ihr gereiste minderjährige Kind. Vorliegend handle es sich demnach betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind um eine Wiederaufnahmekonstella- tion.
E. 4.2.2 Die Überstellung der Beschwerdeführerin und des Kindes würde aber zu einer Trennung vom – in der Schweiz erstmalig als Asylsuchender be- hördlich registrierten – Beschwerdeführer führen, was Auswirkungen auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK habe. Kroatien sei daher zwingend verpflichtet, im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auch auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und entsprechend der Wieder- aufnahme aller Beschwerdeführenden zuzustimmen. Kroatien habe denn auch der (Rück-)übernahme der ganzen Familie zugestimmt und sei dem- nach gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung aller Asylverfahren zuständig. Dabei habe die Frage, ob der Beschwerdeführer je in Kroatien gewesen sei oder dort seine Fingerabdrücke abgegeben habe, keinen Ein- fluss auf die Zuständigkeit Kroatiens.
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Einschätzung im Wesentli- chen entgegen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer gemein- samen kroatischen, statt einer gemeinsamen schweizerischen Zuständig- keit für die Behandlung ihres Asylantrags aus. Die gemeinsame Zuständig- keit lasse sich in ihrem Fall einzig aus dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO herleiten, wonach es Mitgliedstaaten freistehe, bei ihnen gestellte Gesuche zu prüfen, für die sie nach den Zuständigkeitskri- terien nicht zuständig wären. Da der Beschwerdeführer in Kroatien nie um Asyl ersucht habe, sei es Kroatien gestützt auf den Wortlaut der Bestim- mung Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von vornherein nicht möglich, auf sein Gesuch einzutreten. Es bestehe demnach keine Möglichkeit, dass Kroatien auch für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig geworden wäre. Eine gemeinsame Zuständigkeit Kroatiens für alle Beschwerdefüh- renden lasse sich aus der Dublin-III-VO somit nicht ableiten. Entsprechend sei die Schweiz verpflichtet, zur Vermeidung einer Trennung der Familie ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und auch auf das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin und des Kindes einzutreten.
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E. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und des Kin- des zuständig sei und kein Endigungstatbestand für die entsprechende Wiederaufnahmeverpflichtung ersichtlich sei. Um eine Trennung der Fami- lie zu verhindern sei Kroatien entsprechend gehalten, auch ohne die registrierte Anwesenheit des Beschwerdeführers auf kroatischem Territo- rium auf dessen Asylgesuch einzutreten. Die Auffassung der Beschwerde- führenden widerspreche dem Grundgedanken der Dublin-Verordnung, wo- nach Asylsuchende innerhalb des Dublin-Raums nur ein Asylgesuch stel- len könnten. Dabei stehe es ihnen nicht frei, den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat selbst zu wählen.
E. 4.5 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Einschätzung, wonach die Schweiz für die Durchführung ihres Asyl- verfahrens zuständig sei und die Begründung des SEM betreffend die kro- atische Zuständigkeit falsch sei. Es liege an der Schweiz, eine Trennung der Familie zu verhindern. Kroatien könne nicht auf ein Asylgesuch (das- jenige des Beschwerdeführers) eintreten, das gar nicht in Kroatien gestellt worden sei. Nur in der Schweiz hätten sie alle ein Asylgesuch gestellt. Mit dieser Argumentation würden sie sich lediglich auf eine konsequente An- wendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Der Verweis der Vor- instanz auf den "Grundgedanken" der Dublin-Verordnung rechtfertige es nicht, über den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hinwegzusehen.
E. 5.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin und des Kindes ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.1.1) zweifelsfrei gegeben. Daran ver- mögen auch die Einwände, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren ange- ben, sie seien getrennt und nicht am selben Tag aus dem Nordirak in die Türkei und von dort über Bosnien und Herzegowina respektive über Grie- chenland (sowie unbekannte weitere Drittstaaten) in die Schweiz gereist; dies deshalb, weil die Ehefrau mit dem Kind legal über die Türkei habe reisen können, während der Ehemann im Heimatstaat zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe ausgeschrieben gewesen sei und die Türkei deshalb illegal habe durchqueren müssen. Unterwegs hätten sie keinen Kontakt zueinander aufnehmen können. Als dies erstmals wieder möglich gewesen sei, hätten sie festgestellt, dass sie sich alle glücklicherweise in der Schweiz – in der Nähe des D._______ Hauptbahnhofs – befunden hätten
E-6611/2023 Seite 9 (vgl. Protokolle der beiden Dublin-Gespräche, SEM-act. A24/3 und A26/4). Diese Sachverhaltsdarstellung wirkt konstruiert und ist unplausibel; dies umso mehr, nachdem beide Ehegatten schriftlich angegeben haben, am selben Tag (25. September 2023) in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Personalienblätter SEM-act. A1/2 und A2/2 S. 1). Angesichts der nachfol- genden Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben
– insbesondere die Schilderung des konkreten Reisewegs des Beschwer- deführers – letztlich offenbleiben.
E. 5.3.1 In einer Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das SEM vom 19. Oktober 2023 hatten die Beschwerdeführenden für ihr Dublin-Ver- fahren auf die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO hinweisen lassen (vgl. SEM-act. A28/3).
E. 5.3.2 Art. 11 Dublin-III-VO weist den folgenden Wortlaut auf: "Stellen mehrere Familienangehörige […] in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf inter- nationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zustän- digen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaats Folgendes:
a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter min- derjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kri- terien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; b andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist."
E. 5.3.3 Das SEM verneinte grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 11 Dub- lin-III-VO im vorliegenden Fall, weil diese nur im Kontext von Aufnahme- verfahren möglich sei, während bezüglich der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind eine Wiederaufnahme-Konstellation gegeben sei.
E. 5.4.1 Diese vorinstanzliche Rechtsauffassung wird den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens nach Ansicht des Bundesverwal- tungsgerichts nicht gerecht:
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E. 5.4.2 Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Kroatien dem Antrag des SEM auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und des darin eingeschlos- senen Kindes) nicht gestützt auf die vom SEM zur Begründung des Gesuchs verwendete Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, sondern sich dabei auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abge- stützt hatte. Dabei hob das kroatische Dublin-Office (auch grafisch) hervor, die Übernahme erfolge "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" (vgl. SEM-act. 35/2).
E. 5.4.3 Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben, sie sei am Vormittag des 17. Septembers 2023 in Kro- atien von den Behörden zwecks Registrierung festgehalten worden und habe ihre Reise in die Schweiz im Morgengrauen des nächsten Tages fort- gesetzt (vgl. SEM-act. 26/4 S. 1 f.). Nebenbei bemerkt, gab die Beschwer- deführerin an, der Auffassung zu sein, mit der erzwungenen Abgabe ihrer Fingerabdrücke kein Asylgesuch gestellt zu haben; es sei "einfach nur ein Prozedere gewesen", das sie gar nicht als Asylantrag wahrgenommen habe (vgl. a.a.O. S. 1).
E. 5.4.4 Soweit das SEM in seiner Verfügung eine Literaturstelle zitiert, in der die Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO ab der Hängigkeit eines "offenen inhaltlichen Asylverfahrens" ausgeschlossen wird (vgl. angefochtene Ver- fügung S. 4 unter Hinweis auf FILZWIESER / SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K8 zu Art. 11), kann davon hier bei den geschilderten spezifi- schen Verfahrensumständen nicht die Rede sein. Das Bundesverwaltungs- gericht erachtet die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO deshalb in der vorliegenden Konstellation als anwendbar.
E. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben gleichzeitig in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, und die strikte Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO könnte die Trennung von Ehefrau und Kind (Zuständig- keit Kroatien) vom Ehemann (Zuständigkeit Schweiz) zur Folge haben. Das Primärkriterium von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ergibt indessen die klare Zuständigkeit Kroatiens auch für das Asylverfahren des Beschwerdefüh- rers. Dies wird von den kroatischen Behörden denn auch explizit bestätigt. Diese haben ihre Zustimmung – in Kenntnis sämtlicher relevanter Verfah- rens- und Familienumstände – auch beim Beschwerdeführer auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abgestützt (vgl. SEM-act. 34/2).
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E. 5.6 Soweit auf Beschwerdeebene auf das Risiko einer Trennung der Fami- lie in Kroatien hingewiesen wird (vgl. Replik S. 2), erweisen sich diese Be- fürchtungen schon deshalb als unbegründet, weil auch dieser Dublin-Mit- gliedstaat Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-le- bens) zu beachten hat und die Beschwerdeführenden nötigenfalls ihre ent- sprechenden Rechte auf dem Rechtsweg einfordern können.
E. 5.7 Demnach ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens auch für den Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben.
E. 5.8 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verweis in der Replik auf den Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) "ECLI:EU:C:2018:538" (= Urteil C-213/17 vom 5. Juli 2018) vorliegend unbehelflich ist, nachdem diesem die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Verfahrenskonstellation einer Einzelper- son ohne Familienangehörige zugrunde lag, deren Überstellung auf die Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls zurückzuführen war.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrem Rechtsmittel darauf be- schränkt, die angeblich fälschlicherweise festgestellte Zuständigkeit Kroa- tiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens zu rügen. Darüber hinaus ha- ben sie einer allfälligen Überstellung nach Kroatien auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Mit Blick auf ihre Vorbringen anlässlich der Dublin-Gespräche rechtfertigen sich der Vollständigkeit halber trotzdem die nachfolgenden Ausführungen:
E. 6.2 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundesver- waltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylver- fahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es be- stätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.). Für eine Anpassung dieser erst kürzlich koordinierten Praxis be- steht keine Veranlassung.
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E. 6.3 Nebst den obenstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Bestimmung des zuständigen Mit- gliedsstaats im vorliegenden Fall lässt sich zur Frage des Selbsteintritts- rechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zudem Folgendes feststellen:
E. 6.3.1 Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könn- ten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch kroatische Staats- angestellte schlecht behandelt und ungenügend versorgt worden zu sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich während ihres höchstens eintägigen Aufenthalts als Asylsuchende in Kroatien an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf zukünftig die Mög- lichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstüt- zung zu bitten.
E. 6.3.3 Schliesslich liegen – wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat (vgl. ebd. S. 10 f.) – keine konkreten Anhalts- punkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. An dieser Einschät- zung ändern auch die mit der Replik und der Eingabe vom 1. Februar 2024 kommentarlos eingereichten Arztberichte betreffend den Beschwerdefüh- rer (vom 4. Dezember 2023 respektive 24./25. Januar 2024) nichts. Die da- rin dokumentierten physischen beziehungsweise psychischen Beschwer- den stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass sie in Kroa- tien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere Abklärungen und therapeutische Betreuung als notwendig erweisen, steht in Kroatien grund- sätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung; nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit praxisgemäss von einem genügenden Behandlungsangebot aus- zugehen ist (vgl. etwa die BVGer-Urteile F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 7.6, E-4102/2023 vom 3. August 2023 E. 8.3.3 oder D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, je m.w.H.).
E-6611/2023 Seite 13
E. 6.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller drei Beschwerdeführenden nach Kroatien entscheidrelevant entge- genstehen könnte.
E. 6.3.5 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt.
E. 6.3.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er- messensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humani- tärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Um- ständen – unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 3.4.2) – weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 7 Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerde- führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions- richter mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 ihr Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6611/2023 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6611/2023 Urteil vom 8. Februar 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 25. September 2023 in der Schweiz Asylgesuche. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin - in Begleitung des Kindes - am 17. September 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab keine Treffer. B. B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden anlässlich der so-genannten Dublin-Gespräche vom 17. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl-verfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. B.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sich zuvor mehrere Jahre im Nordirak aufgehalten zu haben und von dort getrennt im Abstand von wenigen Tagen nach Europa aufgebrochen zu sein. Sie hätten erst wieder Kontakt zueinander aufgenommen, nachdem sie alle in der Schweiz an-gekommen seien. Der Beschwerdeführer gab an, keine Kenntnisse über die Länder zu haben, durch die er auf seinem Weg in die Schweiz gereist sei. Er habe bis zu seiner Ankunft in der Schweiz nirgends seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er wolle nicht von seiner Frau und seinem Kind getrennt werden und in der Schweiz bleiben. Es sei fraglich, inwiefern Kroatien die Menschenrechte schütze und ob sie dort die Zukunftsperspektiven erhalten würden, die er sich für seine Familie wünsche. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, ihre Fingerabdrücke in Kroatien unter Zwang abgegeben und kein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie habe von Anfang an in die Schweiz reisen wollen. Sie und ihr Kind seien nach ihrer Einreise nach Kroatien frühmorgens von den kroatischen Behörden aufgegriffen und in eine Autowerkstatt gebracht worden. Dort habe man sie bis in die Abendstunden warten lassen. Sie seien schlecht behandelt worden und hätten keine Lebensmittel erhalten. Man habe ihr Kind angeschrien und ihr gedroht, es ihr wegzunehmen. Anschliessend seien sie an einem Busbahnhof zurückgelassen worden, wo sie bis zum nächsten Morgen auf ihren Schlepper hätten warten müssen. Sie wolle nicht nach Kroatien zurückkehren, weil sie dort Gewalt erlebt habe und sie an der Rechtsstaatlichkeit dieses Landes zweifle. Sie sei einer Leibesvisitation durch einen Mann unterzogen worden. Ihr Kind habe sie währenddessen am Boden liegen lassen müssen, was dieses stark traumatisiert habe. B.c Zum medizinischen Sachverhalt führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Kriegsflüchtling Traumata erlebt, die er zu verarbeiten versuche. Die Umgebung sei etwas stressig aber er habe keine Schlafprobleme. Dem Kind gehe es gut. Die Beschwerdeführerin klagte in diesem Zusammenhang über "Frauenkrankheiten", insbesondere eine Infektion und eine Zyste. Die drohende Rückschiebung belaste sie psychisch sehr. Ihr Kind habe sich in der Schweiz von einer Infektion erholt. Aufgrund der vielen Kinder im Zentrum sei die Gefahr einer neuerlichen Ansteckung gross. C. C.a Das SEM ersuchte die kroatischen Behörden mit zwei separaten Gesuchen vom 24. Oktober 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers einerseits sowie der Beschwerdeführerin und des Kindes andererseits. Das SEM beantragte die Rückübernahme der Beschwerdeführerin und des Kindes gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Für den Beschwerdeführer wurde die Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beantragt. C.b Die kroatischen Behörden stimmten beiden Übernahmegesuchen des SEM am 7. November 2023 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. D. Mit Verfügung vom 17. November 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. November 2023 Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich am 11. Dezember 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. H.a Ein Doppel der Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 14. Dezember 2023 zusammen mit einer Einladung zur Replik übermitteln. H.b Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 und liessen an ihren Anträgen festhalten. I. Mit einer auf "27. Dezember 2023" datierten Eingabe (Postaufgabe: 1. Fe-bruar 2024) liess der Beschwerdeführer ihn betreffende Arztberichte vom 24./25. Januar 2024 zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). 1.2 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). 3.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1). 4. 4.1 Nach Durchsicht der Vorakten ist zunächst Folgendes festzustellen: 4.1.1 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin ergab, dass sie am 17. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass sie durch diesen Staat als asylsuchende Person registriert wurde. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden anlässlich der Dublin-Gespräche geht sodann hervor, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Kroatien in Begleitung des gemeinsamen Kindes war. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind vom 24. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. 4.1.2 Der Beschwerdeführer wurde demgegenüber in der Schweiz erstmals daktyloskopisch erfasst. Die kroatischen Behörden hiessen die Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. 4.2 Das SEM führte hinsichtlich der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung Folgendes aus: 4.2.1 Durch den Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Datenbank Eurodac stehe zweifelsfrei fest, dass sie in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden sei. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO erstrecke sich die Zuständigkeit Kroatiens damit auch auf das mit ihr gereiste minderjährige Kind. Vorliegend handle es sich demnach betreffend die Beschwerdeführerin und das Kind um eine Wiederaufnahmekonstellation. 4.2.2 Die Überstellung der Beschwerdeführerin und des Kindes würde aber zu einer Trennung vom - in der Schweiz erstmalig als Asylsuchender behördlich registrierten - Beschwerdeführer führen, was Auswirkungen auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK habe. Kroatien sei daher zwingend verpflichtet, im Sinn von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auch auf das Asyl-gesuch des Beschwerdeführers einzutreten und entsprechend der Wiederaufnahme aller Beschwerdeführenden zuzustimmen. Kroatien habe denn auch der (Rück-)übernahme der ganzen Familie zugestimmt und sei demnach gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung aller Asylverfahren zuständig. Dabei habe die Frage, ob der Beschwerdeführer je in Kroatien gewesen sei oder dort seine Fingerabdrücke abgegeben habe, keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Kroatiens. 4.3 Die Beschwerdeführenden hielten dieser Einschätzung im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer gemeinsamen kroatischen, statt einer gemeinsamen schweizerischen Zuständigkeit für die Behandlung ihres Asylantrags aus. Die gemeinsame Zuständigkeit lasse sich in ihrem Fall einzig aus dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO herleiten, wonach es Mitgliedstaaten freistehe, bei ihnen gestellte Gesuche zu prüfen, für die sie nach den Zuständigkeitskriterien nicht zuständig wären. Da der Beschwerdeführer in Kroatien nie um Asyl ersucht habe, sei es Kroatien gestützt auf den Wortlaut der Bestimmung Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von vornherein nicht möglich, auf sein Gesuch einzutreten. Es bestehe demnach keine Möglichkeit, dass Kroatien auch für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig geworden wäre. Eine gemeinsame Zuständigkeit Kroatiens für alle Beschwerdeführenden lasse sich aus der Dublin-III-VO somit nicht ableiten. Entsprechend sei die Schweiz verpflichtet, zur Vermeidung einer Trennung der Familie ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben und auch auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und des Kindes einzutreten. 4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM erneut fest, dass Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin und des Kindes zuständig sei und kein Endigungstatbestand für die entsprechende Wiederaufnahmeverpflichtung ersichtlich sei. Um eine Trennung der Familie zu verhindern sei Kroatien entsprechend gehalten, auch ohne die registrierte Anwesenheit des Beschwerdeführers auf kroatischem Territorium auf dessen Asylgesuch einzutreten. Die Auffassung der Beschwerdeführenden widerspreche dem Grundgedanken der Dublin-Verordnung, wonach Asylsuchende innerhalb des Dublin-Raums nur ein Asylgesuch stellen könnten. Dabei stehe es ihnen nicht frei, den für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat selbst zu wählen. 4.5 In ihrer Replik bekräftigten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Einschätzung, wonach die Schweiz für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei und die Begründung des SEM betreffend die kroatische Zuständigkeit falsch sei. Es liege an der Schweiz, eine Trennung der Familie zu verhindern. Kroatien könne nicht auf ein Asylgesuch (das-jenige des Beschwerdeführers) eintreten, das gar nicht in Kroatien gestellt worden sei. Nur in der Schweiz hätten sie alle ein Asylgesuch gestellt. Mit dieser Argumentation würden sie sich lediglich auf eine konsequente Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Der Verweis der Vorinstanz auf den "Grundgedanken" der Dublin-Verordnung rechtfertige es nicht, über den Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hinwegzusehen. 5. 5.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin und des Kindes ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 4.1.1) zweifelsfrei gegeben. Daran vermögen auch die Einwände, wonach ihre Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden seien, nichts zu ändern. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben im erstinstanzlichen Verfahren angeben, sie seien getrennt und nicht am selben Tag aus dem Nordirak in die Türkei und von dort über Bosnien und Herzegowina respektive über Griechenland (sowie unbekannte weitere Drittstaaten) in die Schweiz gereist; dies deshalb, weil die Ehefrau mit dem Kind legal über die Türkei habe reisen können, während der Ehemann im Heimatstaat zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe ausgeschrieben gewesen sei und die Türkei deshalb illegal habe durchqueren müssen. Unterwegs hätten sie keinen Kontakt zueinander aufnehmen können. Als dies erstmals wieder möglich gewesen sei, hätten sie festgestellt, dass sie sich alle glücklicherweise in der Schweiz - in der Nähe des D._______ Hauptbahnhofs - befunden hätten (vgl. Protokolle der beiden Dublin-Gespräche, SEM-act. A24/3 und A26/4). Diese Sachverhaltsdarstellung wirkt konstruiert und ist unplausibel; dies umso mehr, nachdem beide Ehegatten schriftlich angegeben haben, am selben Tag (25. September 2023) in die Schweiz eingereist zu sein (vgl. Personalienblätter SEM-act. A1/2 und A2/2 S. 1). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Angaben - insbesondere die Schilderung des konkreten Reisewegs des Beschwerdeführers - letztlich offenbleiben. 5.3 5.3.1 In einer Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das SEM vom 19. Oktober 2023 hatten die Beschwerdeführenden für ihr Dublin-Verfahren auf die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO hinweisen lassen (vgl. SEM-act. A28/3). 5.3.2 Art. 11 Dublin-III-VO weist den folgenden Wortlaut auf: "Stellen mehrere Familienangehörige [...] in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so grosser zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a)zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils von ihnen zuständig ist; bandernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist." 5.3.3 Das SEM verneinte grundsätzlich die Anwendbarkeit von Art. 11 Dublin-III-VO im vorliegenden Fall, weil diese nur im Kontext von Aufnahmeverfahren möglich sei, während bezüglich der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind eine Wiederaufnahme-Konstellation gegeben sei. 5.4 5.4.1 Diese vorinstanzliche Rechtsauffassung wird den besonderen Umständen des vorliegenden Verfahrens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerecht: 5.4.2 Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Kroatien dem Antrag des SEM auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin (und des darin eingeschlossenen Kindes) nicht gestützt auf die vom SEM zur Begründung des Gesuchs verwendete Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen, sondern sich dabei auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abgestützt hatte. Dabei hob das kroatische Dublin-Office (auch grafisch) hervor, die Übernahme erfolge "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" (vgl. SEM-act. 35/2). 5.4.3 Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Dublin-Gespräch zu Protokoll gegeben, sie sei am Vormittag des 17. Septembers 2023 in Kroatien von den Behörden zwecks Registrierung festgehalten worden und habe ihre Reise in die Schweiz im Morgengrauen des nächsten Tages fortgesetzt (vgl. SEM-act. 26/4 S. 1 f.). Nebenbei bemerkt, gab die Beschwerdeführerin an, der Auffassung zu sein, mit der erzwungenen Abgabe ihrer Fingerabdrücke kein Asylgesuch gestellt zu haben; es sei "einfach nur ein Prozedere gewesen", das sie gar nicht als Asylantrag wahrgenommen habe (vgl. a.a.O. S. 1). 5.4.4 Soweit das SEM in seiner Verfügung eine Literaturstelle zitiert, in der die Anwendung von Art. 11 Dublin-III-VO ab der Hängigkeit eines "offenen inhaltlichen Asylverfahrens" ausgeschlossen wird (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unter Hinweis auf Filzwieser / Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K8 zu Art. 11), kann davon hier bei den geschilderten spezifischen Verfahrensumständen nicht die Rede sein. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Bestimmung von Art. 11 Dublin-III-VO deshalb in der vorliegenden Konstellation als anwendbar. 5.5 Die Beschwerdeführenden haben gleichzeitig in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, und die strikte Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO könnte die Trennung von Ehefrau und Kind (Zuständigkeit Kroatien) vom Ehemann (Zuständigkeit Schweiz) zur Folge haben. Das Primärkriterium von Art. 11 Bst. a Dublin-III-VO ergibt indessen die klare Zuständigkeit Kroatiens auch für das Asylverfahren des Beschwerdeführers. Dies wird von den kroatischen Behörden denn auch explizit bestätigt. Diese haben ihre Zustimmung - in Kenntnis sämtlicher relevanter Verfahrens- und Familienumstände - auch beim Beschwerdeführer auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO abgestützt (vgl. SEM-act. 34/2). 5.6 Soweit auf Beschwerdeebene auf das Risiko einer Trennung der Familie in Kroatien hingewiesen wird (vgl. Replik S. 2), erweisen sich diese Befürchtungen schon deshalb als unbegründet, weil auch dieser Dublin-Mitgliedstaat Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familien-lebens) zu beachten hat und die Beschwerdeführenden nötigenfalls ihre entsprechenden Rechte auf dem Rechtsweg einfordern können. 5.7 Demnach ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens auch für den Beschwerdeführer grundsätzlich gegeben. 5.8 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Verweis in der Replik auf den Entscheid des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) "ECLI:EU:C:2018:538" (= Urteil C-213/17 vom 5. Juli 2018) vorliegend unbehelflich ist, nachdem diesem die mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbare Verfahrenskonstellation einer Einzelperson ohne Familienangehörige zugrunde lag, deren Überstellung auf die Vollstreckung eines internationalen Haftbefehls zurückzuführen war. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden haben sich in ihrem Rechtsmittel darauf beschränkt, die angeblich fälschlicherweise festgestellte Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens zu rügen. Darüber hinaus haben sie einer allfälligen Überstellung nach Kroatien auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Mit Blick auf ihre Vorbringen anlässlich der Dublin-Gespräche rechtfertigen sich der Vollständigkeit halber trotzdem die nachfolgenden Ausführungen: 6.2 In einem kürzlich ergangenen Koordinationsurteil hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keinebeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.). Für eine Anpassung dieser erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung. 6.3 Nebst den obenstehenden Ausführungen zu den Auswirkungen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats im vorliegenden Fall lässt sich zur Frage des Selbsteintritts-rechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zudem Folgendes feststellen: 6.3.1 Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, durch kroatische Staats-angestellte schlecht behandelt und ungenügend versorgt worden zu sein. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sie sich während ihres höchstens eintägigen Aufenthalts als Asylsuchende in Kroatien an die zuständigen Behörden gewandt hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Im Übrigen steht den Beschwerdeführenden bei Bedarf zukünftig die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten. 6.3.3 Schliesslich liegen - wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat (vgl. ebd. S. 10 f.) - keine konkreten Anhalts-punkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Replik und der Eingabe vom 1. Februar 2024 kommentarlos eingereichten Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer (vom 4. Dezember 2023 respektive 24./25. Januar 2024) nichts. Die darin dokumentierten physischen beziehungsweise psychischen Beschwerden stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass sie in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere Abklärungen und therapeutische Betreuung als notwendig erweisen, steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung; nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit praxisgemäss von einem genügenden Behandlungsangebot aus-zugehen ist (vgl. etwa die BVGer-Urteile F-4364/2023 vom 24. August 2023 E. 7.6, E-4102/2023 vom 3. August 2023 E. 8.3.3 oder D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 9.3.2, je m.w.H.). 6.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller drei Beschwerdeführenden nach Kroatien entscheidrelevant entgegenstehen könnte. 6.3.5 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt. 6.3.6 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen - unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 3.4.2) - weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerde-führenden eingetreten und hat ihre Überstellung nach Kroatien verfügt (Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hatte und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: