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E-3556/2022

E-3556/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3556/2022 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger, am 24. März 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er seinen afghanischen Reisepass, ausgestellt am (...) von der afghanischen Botschaft in B._______, einreichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) beziehungsweise CS-VIS Datenbank ergab, dass diesem von der ungarischen Vertretung in B._______ am (...) ein Schengenvisum, gültig vom (...) bis am (...), mit Staatsangehörigkeit Russland, ausgestellt worden sei, dass am 8. April 2022 das persönliche Gespräch (nachfolgend: Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er sei am (...) mit einem Visum von Afghanistan nach Russland gereist, wobei sein Reisepass gestohlen worden sei, dass er nach Ablauf seines Visums in Russland in der afghanischen Botschaft in B._______ am (...) einen neuen Reisepass erhalten und sich in der Folge ohne Visum illegal in Russland aufgehalten habe, dass er nach Erhalt des neuen Reisepasses nach Stawropol gegangen sei, wo er zwischen 2010 und 2020 Medizin studiert habe, und er mit Unterstützung von Freunden gegen Bezahlung von 8000 Euro einen russischen Pass mit einem Visum für Ungarn besorgt habe, mit dem er am (...) (ohne Einreichung eines Asylgesuches) in Ungarn eingereist sei, dass er nach einem viertägigen Aufenthalt in einem Hotel von den Organisatoren seiner Reise mit dem Zug und Auto nach Genf gebracht worden sei und diese ihm den russischen Reisepass abgenommen und den afghanischen zurückgegeben hätten, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er sich aber aufgrund der jahrelangen Trennung von seiner Familie in einem Stresszustand befinde, dass zwei seiner Brüder in der Schweiz lebten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit nach Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Überstellung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, er sei mit einem gefälschten Visum nach Ungarn gereist, um schliesslich in der Schweiz bei seinen Brüdern zu leben, da er weder in Afghanistan noch in Russland als Arzt arbeiten könne, dass die ungarischen Behörden auf Anfrage des SEM vom 11. April 2022 mit Antwortschreiben per Mail vom 10. Mai 2022 mitteilten, dass dem Beschwerdeführer in der ungarischen Botschaft in B._______ am (...) ein Touristenvisum für einen Aufenthalt von elf Tagen, gültig im Zeitraum vom (...) bis (...), ausgestellt worden sei, dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 11. Mai 2022 am 23. Mai 2022 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 8. August 2022 (Eröffnung am 10. August 2022) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. März 2022 nicht eintrat und ihn in Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Ungarn wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs der Überstellung ersucht wurde, dass der zuständige Instruktionsrichter am 18. August 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie dem vorliegenden die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden sind (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass, erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass das SEM - ausgehend von der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns aufgrund der erfolgten Gutheissung des Übernahmeersuchens des SEM gemäss Art. 12 Abs. Dublin-III-VO - in der angefochtenen Verfügung weiter ausführte, es gebe keine wesentlichen Gründe für eine Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Ungarn die einschlägigen EU-Richtlinien (Verfahrens-, Qualifikations- und Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, und nach Erkenntnissen des SEM Dublin-Rückkehrer in Ungarn Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren hätten, unabhängig davon, ob zuvor in Ungarn bereits ein Asylgesuch eingereicht worden sei, dass es schliesslich im Verfahren des Beschwerdeführers keine Veranlassung gebe, aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden, zumal keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich seien, wonach der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulment-Prinzips in seinen Heimatstaat überstellt werden könnte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung trotz bestehender Kritik an der Situation in Ungarn zum Schluss gekommen, es lägen keine Schwachstellen im Asyl-und Aufnahmeverfahren in Ungarn vor, dass damit sinngemäss gerügt wird, die Vorinstanz habe sich mit der bisherigen und aktuellen Situation in Ungarn nicht hinreichend auseinandergesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert hat, dies insbesondere mit Blick auf jene Personen, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden (vgl. a.a.O. E. 6 ff.), dass es dabei das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System feststellte, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden (in den sogenannten Transitzonen) betrafen, und zum Schluss gelangte, dass die ungarische Gesetzgebung beziehungsweise deren Anwendung im Rechtsalltag - zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe und insbesondere der Zugang zu einem korrekten Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen nicht mit Sicherheit ermittelt werden könne, dass es unter diesen Umständen nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK abschliessend zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 9.2 und 10), dass aus diesen Gründen in jenem Verfahren die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, dass in der Folge - soweit aus der gerichtlichen Geschäftskontrolle ersichtlich - nur ein einziger Nichteintretensentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und jene Verfügung mit Urteil des BVGer E-1881/2018 vom 22. Mai 2018 aufgehoben und die Sache dem SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung rücküberwiesen wurde (vgl. Urteil BVGer Urteil E-750/2022 vom 22. Mai 2022, E. 5.3.2.), dass sich das Bundesverwaltungsgericht im später ergangenen Urteil BVGer E-1018/2019 vom 8. April 2021 mit den Aufnahme-bedingungen befasste, welchen Personen, die in Ungarn einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten hätten, bei einer Rückkehr in dieses Land ausgesetzt seien, dass es dabei die asylrechtlichen und -politischen Entwicklungen in Ungarn - namentlich auch seit Erlass des Referenzurteils aus dem Jahr 2017 - analysierte und zum Schluss gelangte, es stehe nicht fest, ob der Beschwerdeführer in Ungarn die europarechtlich vorgegebenen Garantien für Schutzberechtigte (namentlich gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011; sog. Qualifikationsrichtlinie) in Anspruch werde nehmen können (vgl. a.a.O. E. 3.4 ff. und 4.2), und folglich auch diese Verfügung des SEM kassierte, dass das Bundesverwaltungsgericht erst vor wenigen Monaten mit Urteil E-750/2022 vom 22. Mai 2022 eine gegen den Nichteintretensentscheid des SEM 7. Februar 2022 erhobene Beschwerde unter Berücksichtigung der genannten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (und der erstinstanzlichen Praxis des SEM) wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhob und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückwies, dass angesichts der einschlägigen Rechtspraxis nicht nachvollziehbar erscheint, dass sich das SEM in casu ohne jeglichen konkreten Bezug zur konkreten länderspezifischen Situation (und der beschriebenen Praxis des Gerichts) damit begnügt hat, textbausteinartig darauf hinzuweisen, es gebe keine Hinweise auf systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder darauf, dass sich dieser Staat bei der Behandlung von Asylverfahren nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2. Auflage 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6 je m.w.H.), dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG, Art. 6 AsylG) der Behörde die Pflicht auferlegt, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln, dass das SEM aus den genannten Gründen im vorliegenden Verfahren seine Untersuchungs- und Begründungspflicht in grober Weise verletzt hat, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, offensichtliche Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge, weshalb eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3), dass bei dieser Sachlage die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass diese anzuweisen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei insbesondere bei seiner erneuten Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Situation für Dublin-Rückkehrende in Ungarn zu berücksichtigen, dass die Beschwerde gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und sich damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, dass dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten ist, weil es sich bei dessen Rechtsvertretung um einen zugewiesenen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, dessen Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Nichteintretensverfügung des SEM vom 8. August 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und gegebenenfalls zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli