Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorintsanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Im ersten Beschwerdeverfahren (E-4552/2017) kam das Gericht zum Schluss, das Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 könne trotz der speziellen Konstellation, die darin bestehe, dass der Ehemann in Ungarn als Flüchtling anerkannt sei, nicht völlig ausgeblendet werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, welche Bedingungen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung nach Ungarn vorfänden. Namentlich sei unklar, ob sie den Ausgang ihres Verfahrens in einer Transit- oder Prätransitzone abwarten müssten. Die Sache wurde deshalb zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - unter Berücksichtigung der Familieneinheit und des Kindeswohls - an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 4.2 Die Vorinstanz führt in der nun angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach Ungarn ein Asylgesuch einreichen. Während des hängigen Asylverfahrens würden sie und die Kinder nicht als illegal anwesende Personen betrachtet. Ungarn habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sowie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn aber weiterhin gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass das Sozialamt ihr nicht geholfen habe und dies auch ihrem Anwalt nicht möglich gewesen sei. Sie habe aber Ungarn nach (...) Tagen verlassen. Es sei davon auszugehen, dass sie während des kurzen Aufenthaltes in Ungarn noch nicht alle Mittel ausgeschöpft habe, um eine passende Unterkunft für die Familie zu finden. Aufgrund des Umstandes, dass sie nur drei Wochen dort gewesen sei, hätten die ungarischen Behörden nur eine sehr kurze Frist zur Regelung ihrer Unterbringungssituation gehabt. Zudem habe sie in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, weshalb unklar sei, ob die ungarischen Migrationsbehörden überhaupt von ihrer Ankunft in Ungarn gewusst hätten. Aus dem E-Mail vom 16. August 2017 des (...) gehe auch nicht hervor, weshalb sie in Ungarn nicht um Asyl nachgesucht respektive ein Familiennachzugsverfahren eingeleitet habe, um so ihren Aufenthaltsstatus sowie die Unterbringungssituation zu regeln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich in Ungarn nicht mit ihrem Anwalt um den Abschluss eines solchen Verfahrens bemüht habe und bereits nach (...) Wochen ausgereist sei. Die ungarischen Behörden hätten sie, die Kinder und ihren Mann aufgrund der bewilligten Einreisevisa als Familie identifiziert. Sodann handle es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht mit den regulären Dublin-Wegweisungen verglichen werden könne, die im Referenzurteil D-7853/2015 thematisiert würden. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sämtliche durch die EMRK garantierten Rechte in Ungarn systematisch verletzt würden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zwar habe die Situation in Ungarn Anlass zu Kritik gegeben. Dennoch würden im ungarischen Asylsystem keine systemischen Mängel vorliegen, die die Überstellungen nach Ungarn generell unzulässig erscheinen lassen würden. In der vorliegenden Konstellation sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwecks Familienzusammenführung nach Ungarn habe einreisen dürfen, spreche dafür, dass sie in Ungarn als Familie behandelt würden. Die Überstellung werde mit der Wegweisung des Ehemannes koordiniert. Dublin-Verfahren würden von vielen Mitgliedsstaaten getrennt von jenen im Bereich der Rückübernahmeabkommen behandelt. Diese administrative Trennung bedeute aber keine räumliche. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Es sei ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens davon auszugehen, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie einhalte. Es gehe aus dem konkreten Fall nicht hervor, dass Ungarn Völker- respektive Europarecht verletze, den notwendigen Schutz nicht gewähren und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Es liege nicht in der Verantwortung der Schweizer Asylbehörden auszumachen, ob sie nach einer Überstellung nach Ungarn zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfänden. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sie sich an eine medizinische Institution in Ungarn wenden.
E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Der vorliegende Entscheid genüge den Forderungen des Gerichts nicht. Die geforderten Abklärungen seien von der Vorinstanz nicht vorgenommen worden. Sie blende wiederum aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in Ungarn in einer Transitzone ein Asylgesuch stellen müssten. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid wiederum mit Textbausteinen begründet. Sie sei ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen.
E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass es nicht relevant ist, weshalb die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Ungarn dort kein Asylgesuch beziehungsweise kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte. Wesentlich ist einzig, dass sie sich mit ihren Kindern nun im Dublin-Verfahren befindet und zu prüfen ist, ob Hindernisse vorliegen, die einer Überstellung in den grundsätzlich zuständigen Staat Ungarn entgegenstehen.
E. 6.3 Wie aus den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, ist die Vorinstanz den Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 nicht nachgekommen. Sie hat nicht überprüft, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der speziellen Fallkonstellation bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-III-VO nicht in eine Transit- oder Prätransitzone kommen. Die Vorinstanz hat sodann nach wie vor nicht dargelegt, weshalb das Referenzurteil des Gerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig sein sollte, hat sie doch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens verfügt. Insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Ungarn Zugang zum Familiennachzugsverfahren erhalten würden, beantwortet die Frage nicht, ob sie nach erfolgter Überstellung in eine solche Zone gebracht würden. Besonderes Augenmerk wäre zudem auf die Wahrung des Kindeswohls zu legen, vor allem, da das jüngste Kind erst knapp ein Jahr alt ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht aber nirgends hervor, inwiefern das Kindeswohl berücksichtigt worden wäre.
E. 6.4 Abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung den Vorgaben im Urteil E-4552/2017 nicht nachkommt, wurden auch die im vorgenannten Referenzurteil geforderten Abklärungen nicht getätigt. Bereits im ersten Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin wurde auf das genannte Referenzurteil hingewiesen, in welchem die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert wurde; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. Vor allem wurde in diesem Referenzurteil darauf hingewiesen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die die neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Es hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 13).
E. 7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 7.2 Zusammenfassend ist es dem Gericht vorliegend erneut nicht möglich, den Fall zu beurteilen. Wie vorstehend erwogen, müssen weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden. Es ist deshalb unerlässlich, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - insbesondere auch unter den Aspekten der Familieneinheit und des Kindeswohls - wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Inhalt der Beschwerde zum integralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rechtsbegehren noch einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.
E. 8.3 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im beschleunigten Verfahren befindet. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu bejahen (vgl. Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1881/2018 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin und ihre Kinder, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. März 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann suchten zusammen mit ihrer erstgeborenen Tochter am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. A.b Am 20. März 2017 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. A.c Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 24. März 2017 im Rahmen des Dublin-Gesprächs summarisch. Dabei führte sie aus, ihr Mann habe am 19. Dezember 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht. Am 9. März 2016 sei sie mit ihrer Tochter mit einem Schengenvisum nach Ungarn gereist. Sie hätten dort unter prekären Verhältnissen gelebt. Deshalb sei sie mit ihrer Tochter nach Österreich gereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Es sei mit ihrem Ehemann abgesprochen gewesen, dass er ihnen nach Österreich folgen werde. Als er in D._______ angekommen sei, seien sie zusammen nach Deutschland gegangen und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Die deutschen Behörden hätten jedoch entschieden, Ungarn sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde sei abgewiesen worden. Deswegen seien sie in die Schweiz gekommen. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann im Rahmen des Dublin-Gesprächs das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Deutschland und Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, eine Wegweisung nach Deutschland oder Österreich würde sie akzeptieren. In Ungarn würden die Menschen Flüchtlinge jedoch nicht mögen. Sie hätten dort auf der Strasse gelebt. Trotz Nachfrage bei den Sozialbehörden hätten sie keine Hilfe erhalten. B. B.a Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die deutschen Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab. Ungarn sei aufgrund der Zustimmung vom 20. Oktober 2016 für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zum Sachverhalt betreffend Ungarn zu den Akten. D. D.a Am 4. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um nähere Informationen betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Aufenthalt in Ungarn. D.b Die ungarischen Behörden antworteten am 11. Mai 2017 und führten aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei am (...) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe die ungarische Botschaft in Islamabad der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Einreisevisum ausgestellt. D.c Aufgrund dieser Antwort ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden am 11. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. E. Am (...) wurde C._______ geboren. F. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des (...) vom 6. Juni 2017 betreffend die Tochter B._______ zu den Akten. Daraus geht hervor, dass sie an einer leichten (...) leidet. G. Die Vorinstanz informierte die ungarischen Behörden am 25. Juli 2017 über die Geburt des zweiten Kindes. H. Am 31. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den ungarischen Behörden mit, dass diese aufgrund der Verfristung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig geworden seien. I. I.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] auf die Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. I.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. J. J.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. J.b Gleichentags hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Verfahren E-4578/2017 ebenfalls gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. K. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz am 21. Januar 2018 mit, dass ihr Mandat weiterhin bestehe. L. L.a Mit Verfügung vom 21. März 2018 trat die Vorinstanz abermals gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt würden. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. L.b Mit Verfügung vom 21. März 2017 trat die Vorinstanz auch auf das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin wiederum gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und beauftrage den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. M. M.a Mit Eingabe vom 29. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den ungarischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich einer altersgerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterbringung sowie hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden E-Mail-Auskünfte des Schweizerischen Flüchtlingshilfswerks (SFH) vom 29. März 2018 und 14. Februar 2018, eine Abklärung des SFH-Rechtsdienstes zu Ungarn: Situation von Familien mit Kindern (mit Schutzstatus) vom 22. Februar 2018 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 14. Februar 2018 zu den Akten gereicht. M.b Am gleichen Tag focht der Ehemann der Beschwerdeführerin die ihn betreffende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren E-1880/2018). M.c Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gleichentags per sofort einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorintsanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Im ersten Beschwerdeverfahren (E-4552/2017) kam das Gericht zum Schluss, das Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 könne trotz der speziellen Konstellation, die darin bestehe, dass der Ehemann in Ungarn als Flüchtling anerkannt sei, nicht völlig ausgeblendet werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, zu prüfen, welche Bedingungen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung nach Ungarn vorfänden. Namentlich sei unklar, ob sie den Ausgang ihres Verfahrens in einer Transit- oder Prätransitzone abwarten müssten. Die Sache wurde deshalb zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - unter Berücksichtigung der Familieneinheit und des Kindeswohls - an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4.2. Die Vorinstanz führt in der nun angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin könne bei einer Rückkehr nach Ungarn ein Asylgesuch einreichen. Während des hängigen Asylverfahrens würden sie und die Kinder nicht als illegal anwesende Personen betrachtet. Ungarn habe die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie), 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) sowie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn führe seit Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen in Ungarn aber weiterhin gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe darauf hingewiesen, dass das Sozialamt ihr nicht geholfen habe und dies auch ihrem Anwalt nicht möglich gewesen sei. Sie habe aber Ungarn nach (...) Tagen verlassen. Es sei davon auszugehen, dass sie während des kurzen Aufenthaltes in Ungarn noch nicht alle Mittel ausgeschöpft habe, um eine passende Unterkunft für die Familie zu finden. Aufgrund des Umstandes, dass sie nur drei Wochen dort gewesen sei, hätten die ungarischen Behörden nur eine sehr kurze Frist zur Regelung ihrer Unterbringungssituation gehabt. Zudem habe sie in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, weshalb unklar sei, ob die ungarischen Migrationsbehörden überhaupt von ihrer Ankunft in Ungarn gewusst hätten. Aus dem E-Mail vom 16. August 2017 des (...) gehe auch nicht hervor, weshalb sie in Ungarn nicht um Asyl nachgesucht respektive ein Familiennachzugsverfahren eingeleitet habe, um so ihren Aufenthaltsstatus sowie die Unterbringungssituation zu regeln. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie sich in Ungarn nicht mit ihrem Anwalt um den Abschluss eines solchen Verfahrens bemüht habe und bereits nach (...) Wochen ausgereist sei. Die ungarischen Behörden hätten sie, die Kinder und ihren Mann aufgrund der bewilligten Einreisevisa als Familie identifiziert. Sodann handle es sich um eine spezielle Konstellation, die nicht mit den regulären Dublin-Wegweisungen verglichen werden könne, die im Referenzurteil D-7853/2015 thematisiert würden. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach sämtliche durch die EMRK garantierten Rechte in Ungarn systematisch verletzt würden. Es bestehe kein Grund zur Annahme, Ungarn würde die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten oder dass sie in eine existentielle Notlage geraten würden. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Zwar habe die Situation in Ungarn Anlass zu Kritik gegeben. Dennoch würden im ungarischen Asylsystem keine systemischen Mängel vorliegen, die die Überstellungen nach Ungarn generell unzulässig erscheinen lassen würden. In der vorliegenden Konstellation sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Überstellung gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt würden. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche zu prüfen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern zwecks Familienzusammenführung nach Ungarn habe einreisen dürfen, spreche dafür, dass sie in Ungarn als Familie behandelt würden. Die Überstellung werde mit der Wegweisung des Ehemannes koordiniert. Dublin-Verfahren würden von vielen Mitgliedsstaaten getrennt von jenen im Bereich der Rückübernahmeabkommen behandelt. Diese administrative Trennung bedeute aber keine räumliche. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden. Es sei ihm Rahmen des Dublin-Verfahrens davon auszugehen, dass der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Mitgliedstaat die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie einhalte. Es gehe aus dem konkreten Fall nicht hervor, dass Ungarn Völker- respektive Europarecht verletze, den notwendigen Schutz nicht gewähren und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würde. Es liege nicht in der Verantwortung der Schweizer Asylbehörden auszumachen, ob sie nach einer Überstellung nach Ungarn zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfänden. Bei allfälligen gesundheitlichen Problemen könnten sie sich an eine medizinische Institution in Ungarn wenden.
5. Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG und des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Der vorliegende Entscheid genüge den Forderungen des Gerichts nicht. Die geforderten Abklärungen seien von der Vorinstanz nicht vorgenommen worden. Sie blende wiederum aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Töchter in Ungarn in einer Transitzone ein Asylgesuch stellen müssten. Die Vorinstanz habe ihren Entscheid wiederum mit Textbausteinen begründet. Sie sei ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht nachgekommen. 6. 6.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2. Vorab ist festzustellen, dass es nicht relevant ist, weshalb die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Ungarn dort kein Asylgesuch beziehungsweise kein Gesuch um Familiennachzug eingereicht hatte. Wesentlich ist einzig, dass sie sich mit ihren Kindern nun im Dublin-Verfahren befindet und zu prüfen ist, ob Hindernisse vorliegen, die einer Überstellung in den grundsätzlich zuständigen Staat Ungarn entgegenstehen. 6.3. Wie aus den dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen hervorgeht, ist die Vorinstanz den Vorgaben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 nicht nachgekommen. Sie hat nicht überprüft, ob die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aufgrund der speziellen Fallkonstellation bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-III-VO nicht in eine Transit- oder Prätransitzone kommen. Die Vorinstanz hat sodann nach wie vor nicht dargelegt, weshalb das Referenzurteil des Gerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht einschlägig sein sollte, hat sie doch die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Rahmen des Dublin-Verfahrens verfügt. Insbesondere die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Ungarn Zugang zum Familiennachzugsverfahren erhalten würden, beantwortet die Frage nicht, ob sie nach erfolgter Überstellung in eine solche Zone gebracht würden. Besonderes Augenmerk wäre zudem auf die Wahrung des Kindeswohls zu legen, vor allem, da das jüngste Kind erst knapp ein Jahr alt ist. Aus der angefochtenen Verfügung geht aber nirgends hervor, inwiefern das Kindeswohl berücksichtigt worden wäre. 6.4. Abgesehen davon, dass die angefochtene Verfügung den Vorgaben im Urteil E-4552/2017 nicht nachkommt, wurden auch die im vorgenannten Referenzurteil geforderten Abklärungen nicht getätigt. Bereits im ersten Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin wurde auf das genannte Referenzurteil hingewiesen, in welchem die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert wurde; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. Vor allem wurde in diesem Referenzurteil darauf hingewiesen, dass es dem Bundesverwaltungsgericht angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die die neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich sei, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Es hat die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 13). 7. 7.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal dem Beschwerdeführer dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.2. Zusammenfassend ist es dem Gericht vorliegend erneut nicht möglich, den Fall zu beurteilen. Wie vorstehend erwogen, müssen weitere Sachverhaltsabklärungen vorgenommen werden. Es ist deshalb unerlässlich, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - insbesondere auch unter den Aspekten der Familieneinheit und des Kindeswohls - wiederum an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei der Inhalt der Beschwerde zum integralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens wird. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rechtsbegehren noch einzugehen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2. Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 6. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 8.3. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor im beschleunigten Verfahren befindet. Nach der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids besteht in den Testphasenverfahren kein Raum mehr, um einen Wechsel vom beschleunigten ins erweiterte Verfahren zu bejahen (vgl. Art. 19 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]). Im beschleunigten Verfahren dauert die Rechtsvertretung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens, und die Kosten der Rechtsvertretung sind durch die vertraglich festgelegte pauschale Entschädigung des Testphasenverfahrens abgedeckt (vgl. Art. 25 Abs. 3 TestV sowie BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: