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E-4578/2017

E-4578/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2017 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 20. März 2017 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. März 2017 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs summarisch. Ein Treffer im Eurodac-System ergab, dass er am 19. Dezember 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von den ungarischen Behörden nur ein Papier erhalten, gemäss welchem er in ein Lager hätte gehen sollen. Er sei indes nach Budapest gegangen und dann weiter nach Österreich. Dort habe er ebenfalls um Asyl nachgesucht. Die österreichischen Behörden hätten ihn indes nach Ungarn zurückgeschickt und ihm ein Einreiseverbot auferlegt. Nach der Einreise in Ungarn sei er (...) Monate in Haft gewesen. Sein Pass sei ihm abgenommen worden und er habe ein Formular unterzeichnen müssen, gemäss welchem er bei einer erneuten Überstellung nach Ungarn für (...) Jahre inhaftiert werde. Mit einem Anwalt habe er in der Folge ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Seine Familie sei am (...) 2016 mit einem Schengen-Visum nach Ungarn eingereist. Da er nur ein Zimmer als Unterkunft gehabt habe, habe er ein Hotelzimmer gebucht. Seine Frau sei dann zunächst ohne ihn nach Österreich gereist und habe ihn von dort aus angerufen. Er sei zunächst nach B._______ und dann zusammen mit seiner Familie nach C._______ gereist. Am 17. August 2016 hätten sie in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Gegen den ablehnenden Entscheid hätten sie Beschwerde erhoben, welche abgewiesen worden sei. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs sodann das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Deutschland und Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, eine Wegweisung nach Deutschland oder Österreich würde er akzeptieren, nach Ungarn hingegen nicht. In Ungarn würde er für (...) Jahre inhaftiert werden. Lieber würde er sterben, als dorthin zurückzukehren. B. B.a Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie. B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die deutschen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Ungarn sei aufgrund des Rückübernahmeabkommens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zum Sachverhalt zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, nachdem seine Familie in Ungarn eingereist sei, habe er sie mangels einer geeigneten Unterkunft im Hotel untergebracht. Dann sei ihm das Geld ausgegangen. Nachdem sie für kurze Zeit bei einem Freund untergekommen seien, seien sie obdachlos worden. Das zuständige Sozialamt habe sich geweigert, der Familie zu helfen. Sein Anwalt D._______ habe versucht, ihm zu helfen. Selbst mit dieser Unterstützung seien sie nicht über die Runden gekommen und obdachlos geblieben. Seine Familie sei deshalb nach Österreich gereist. Weil er Angst gehabt habe, nach Österreich zu reisen, seien sie nach Deutschland gegangen. D. D.a Am 4. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um nähere Informationen betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie sowie ihren Aufenthalt in Ungarn. D.b Die ungarischen Behörden antworteten am 11. Mai 2017 und führten aus, der Beschwerdeführer sei am (...) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe die ungarische Botschaft in E._______ der Ehefrau und der Tochter ein Einreisevisum ausgestellt. D.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden sei, sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar. Deshalb werde sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt. Die Vorinstanz beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Sie gewährte dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Rückkehrübernahmeabkommen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2017 eine Stellungnahme ein. E. E.a Am 4. August 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. E.b Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2017 eine Stellungnahme ein. F. F.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt würde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Überstellung mit derjenigen seiner Ehefrau und den beiden Kindern zu koordinieren sei. F.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte sie und ihre Kinder auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich einer altersgerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterbringung sowie hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren von den ungarischen Behörde einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden je ein Antwort-E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2017 mit dem Betreff Ungarn: Einbezug in Status und von D._______, F._______, vom 16. August 2017 mit dem Betreff Information about A._______ zu den Akten gereicht. G.b Gleichentags focht die Ehefrau des Beschwerdeführers die sie betreffende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren E-4552/2017). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. I.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG durch die Vorinstanz.

E. 3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 entgegen, es handle sich vorliegend um eine sehr aussergewöhnliche Konstellation. Der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt. Deshalb hätten die ungarischen Behörden seiner Ehefrau und der Tochter im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise ermöglicht. Dies habe zur Wiedervereinigung der Familie im Jahr 2016 geführt. Die Vorinstanz habe somit keinerlei Zweifel daran, dass die Ehefrau sowie die beiden Töchter bei einer Rückkehr nach Ungarn Zugang zum Asylverfahren erhalten werden und die Familieneinheit mit dem Beschwerdeführer gewahrt werde.

E. 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.2 Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (Verfahren Nr. E-4552/2017) wird mit Urteil von heutigem Datum gutgeheissen und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, insbesondere mit Blick auf das gänzlich ausser Acht gelassene genannte Referenzurteil und die Familieneinheit. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das erwähnte Referenzurteil unbeachtet gelassen. Ferner hat sie nicht ansatzweise geprüft, wie und unter welchen Umständen die Familieneinheit und das Kindeswohl gerade mit Blick auf die verschärfte Asylpraxis in Ungarn, die seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder betrifft, gewahrt wird. Unberücksichtigt gelassen hat sie in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer erneuten Einreise (...) Jahre inhaftiert würde. Ebenfalls gänzlich ausser Betracht gelassen hat sie, dass der Beschwerdeführer bereits einmal zusammen mit Hilfe eines Anwalts des F._______ versucht hat, eine geeignete Unterkunft zu finden, was nicht gelungen ist. Die Familie wurde obdachlos. Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt zu erachten.

E. 4.3 Dem Gericht ist es vorliegend nicht möglich, den Fall beurteilen zu können. Es erscheint deshalb angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - insbesondere auch unter den Aspekten der Familieneinheit und des Kindeswohls - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus. (Dispositiv nächste Seite) DemDispositivnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine ausgerichtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4578/2017 Urteil vom 10. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. März 2017 mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. A.b Am 20. März 2017 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. A.c Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 24. März 2017 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs summarisch. Ein Treffer im Eurodac-System ergab, dass er am 19. Dezember 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe von den ungarischen Behörden nur ein Papier erhalten, gemäss welchem er in ein Lager hätte gehen sollen. Er sei indes nach Budapest gegangen und dann weiter nach Österreich. Dort habe er ebenfalls um Asyl nachgesucht. Die österreichischen Behörden hätten ihn indes nach Ungarn zurückgeschickt und ihm ein Einreiseverbot auferlegt. Nach der Einreise in Ungarn sei er (...) Monate in Haft gewesen. Sein Pass sei ihm abgenommen worden und er habe ein Formular unterzeichnen müssen, gemäss welchem er bei einer erneuten Überstellung nach Ungarn für (...) Jahre inhaftiert werde. Mit einem Anwalt habe er in der Folge ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht. Seine Familie sei am (...) 2016 mit einem Schengen-Visum nach Ungarn eingereist. Da er nur ein Zimmer als Unterkunft gehabt habe, habe er ein Hotelzimmer gebucht. Seine Frau sei dann zunächst ohne ihn nach Österreich gereist und habe ihn von dort aus angerufen. Er sei zunächst nach B._______ und dann zusammen mit seiner Familie nach C._______ gereist. Am 17. August 2016 hätten sie in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht. Gegen den ablehnenden Entscheid hätten sie Beschwerde erhoben, welche abgewiesen worden sei. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs sodann das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn, Deutschland und Österreich zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer führte hierzu aus, eine Wegweisung nach Deutschland oder Österreich würde er akzeptieren, nach Ungarn hingegen nicht. In Ungarn würde er für (...) Jahre inhaftiert werden. Lieber würde er sterben, als dorthin zurückzukehren. B. B.a Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Rückübernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie. B.b Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die deutschen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab. Ungarn sei aufgrund des Rückübernahmeabkommens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zum Sachverhalt zu den Akten. Darin führte er im Wesentlichen aus, nachdem seine Familie in Ungarn eingereist sei, habe er sie mangels einer geeigneten Unterkunft im Hotel untergebracht. Dann sei ihm das Geld ausgegangen. Nachdem sie für kurze Zeit bei einem Freund untergekommen seien, seien sie obdachlos worden. Das zuständige Sozialamt habe sich geweigert, der Familie zu helfen. Sein Anwalt D._______ habe versucht, ihm zu helfen. Selbst mit dieser Unterstützung seien sie nicht über die Runden gekommen und obdachlos geblieben. Seine Familie sei deshalb nach Österreich gereist. Weil er Angst gehabt habe, nach Österreich zu reisen, seien sie nach Deutschland gegangen. D. D.a Am 4. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um nähere Informationen betreffend den Beschwerdeführer und seine Familie sowie ihren Aufenthalt in Ungarn. D.b Die ungarischen Behörden antworteten am 11. Mai 2017 und führten aus, der Beschwerdeführer sei am (...) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden. Zudem habe die ungarische Botschaft in E._______ der Ehefrau und der Tochter ein Einreisevisum ausgestellt. D.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in Ungarn als Flüchtling anerkannt worden sei, sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar. Deshalb werde sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt. Die Vorinstanz beabsichtige, gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31] auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Sie gewährte dem Beschwerdeführer sodann das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Rückkehrübernahmeabkommen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Mai 2017 eine Stellungnahme ein. E. E.a Am 4. August 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. E.b Der Beschwerdeführer reichte am 8. August 2017 eine Stellungnahme ein. F. F.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt würde. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Überstellung mit derjenigen seiner Ehefrau und den beiden Kindern zu koordinieren sei. F.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte sie und ihre Kinder auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Mit Eingabe vom 16. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich einer altersgerechten und die Einheit der Familie wahrenden Unterbringung sowie hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren von den ungarischen Behörde einzuholen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Mit der Beschwerde wurden je ein Antwort-E-Mail der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. August 2017 mit dem Betreff Ungarn: Einbezug in Status und von D._______, F._______, vom 16. August 2017 mit dem Betreff Information about A._______ zu den Akten gereicht. G.b Gleichentags focht die Ehefrau des Beschwerdeführers die sie betreffende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an (Beschwerdeverfahren E-4552/2017). H. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2017 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. I.b Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5, BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 12 VwVG durch die Vorinstanz. 3.2. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 entgegen, es handle sich vorliegend um eine sehr aussergewöhnliche Konstellation. Der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2014 in Ungarn als Flüchtling anerkannt. Deshalb hätten die ungarischen Behörden seiner Ehefrau und der Tochter im Rahmen des Familiennachzugs die Einreise ermöglicht. Dies habe zur Wiedervereinigung der Familie im Jahr 2016 geführt. Die Vorinstanz habe somit keinerlei Zweifel daran, dass die Ehefrau sowie die beiden Töchter bei einer Rückkehr nach Ungarn Zugang zum Asylverfahren erhalten werden und die Familieneinheit mit dem Beschwerdeführer gewahrt werde. 4. 4.1. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a-e). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.2. Das Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (Verfahren Nr. E-4552/2017) wird mit Urteil von heutigem Datum gutgeheissen und zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, insbesondere mit Blick auf das gänzlich ausser Acht gelassene genannte Referenzurteil und die Familieneinheit. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz das erwähnte Referenzurteil unbeachtet gelassen. Ferner hat sie nicht ansatzweise geprüft, wie und unter welchen Umständen die Familieneinheit und das Kindeswohl gerade mit Blick auf die verschärfte Asylpraxis in Ungarn, die seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Kinder betrifft, gewahrt wird. Unberücksichtigt gelassen hat sie in diesem Zusammenhang auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer erneuten Einreise (...) Jahre inhaftiert würde. Ebenfalls gänzlich ausser Betracht gelassen hat sie, dass der Beschwerdeführer bereits einmal zusammen mit Hilfe eines Anwalts des F._______ versucht hat, eine geeignete Unterkunft zu finden, was nicht gelungen ist. Die Familie wurde obdachlos. Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Verfahren der Sachverhalt als nicht vollständig abgeklärt zu erachten. 4.3. Dem Gericht ist es vorliegend nicht möglich, den Fall beurteilen zu können. Es erscheint deshalb angezeigt, die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen - insbesondere auch unter den Aspekten der Familieneinheit und des Kindeswohls - an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 5.2. Mit dem vorliegenden Urteil ist die mit Zwischenverfügung vom 18. August 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 5.3. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Beschwerdeführer war auf Beschwerdeebene jedoch durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus. (Dispositiv nächste Seite) DemDispositivnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: