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E-1216/2024

E-1216/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden 1–4 suchten am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit separaten Verfügungen vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 respektive der Beschwerdefüh- renden 2–4 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Un- garn. B.b Die von der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen erhobe- nen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4552/2017 und E-4578/2017 vom 10. Januar 2018 gut; es hob die ange- fochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B.c Mit separaten Verfügungen vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz ge- stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von den Beschwerdeführen- den gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erhobenen Beschwerden mit Urteilen E-1880/2018 respektive E-1881/2018 vom 22. Mai 2018 erneut gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache abermals zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. Am 11. Juni 2018 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden 1–4 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an.

E-1216/2024 Seite 3 E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-617/2020 vom 31. August 2023 abgewie- sen. F. Am (…) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt (Beschwerdeführer 5). II. G. G.a Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe an das SEM vom 15. September 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 16. Januar 2020 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G.b Zur Begründung rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe sich in seiner Verfügung im ordentlichen Verfahren nicht mit der Frage befasst, ob der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Be- schwerdeurteil E-617/2020 vom 31. August 2023 mit diesem Thema nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Das Gericht sei davon ausgegangen, sie würden sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalten; tatsächlich seien sie im Urteilszeitpunkt aber schon rund sechseinhalb Jahre hier gewesen. Auch die Angabe des Alters der Beschwerdeführerin 3 ([…] Jahre) sei un- genau gewesen, sei diese doch rund eine Woche nach Ergehen des Be- schwerdeurteils (…) Jahre alt geworden. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder vergleichsweise viel mehr Deutsch sprechen würden als ihre Muttersprache. Überdies sei ihre Muttersprache Hazaragi keine Amtsspra- che in Pakistan und daher für den schulischen Anschluss in ihrem Heimat- staat nutzlos. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 seien in sozialer Hin- sicht bestens in der Schweiz integriert und gut verwurzelt. Ihre Integration in der Heimat wäre in hohem Mass in Frage gestellt. Es bestehe die Gefahr, dass ein Vollzug der Wegweisung zu einer starken Belastung in der kindli- chen Entwicklung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre.

E-1216/2024 Seite 4 G.c In der Beilage wurden Unterstützungsschreiben von Mitschülern und Mitschülerinnen, ein Schreiben der Klassenlehrerinnen, Schulzeugnisse und eine Schulbestätigung, alle betreffend die Beschwerdeführerin 3, so- wie eine Schulbestätigung und ein Schreiben der Klassenlehrerin der Be- schwerdeführerin 4 eingereicht. H. Mit Eingaben vom 19. September 2023 und 25. September 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht (Bericht einer Logopädin und der Klas- senlehrerin betreffend die Beschwerdeführerin 4, Unterstützungsschrei- ben, Geburtsbericht betreffend den Beschwerdeführer 5). I. Das SEM trat mit Verfügung vom 20. Februar 2024 – eröffnet am 21. Feb- ruar 2024 – auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 16. Januar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom

20. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei auf ihr Wiedererwägungs- gesuch vom 15. September 2023 einzutreten; eventualiter sei festzustel- len, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom

31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde be- antragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Migrationsbehörde sei anzuweisen, während der Behand- lung des vorliegenden Gesuchs den Vollzug auszusetzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf das Einver- langen eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

27. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei- sung mit einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus.

E-1216/2024 Seite 5

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh- renden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiel- len Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist

E-1216/2024 Seite 6 die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sach- lage eingetreten sei, ist demnach nicht einzutreten.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 5.1 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wie- dererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wie- dererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substan- ziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusam- menhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe an- geführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 5.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwal- tungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b).

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E. 6.1 Das SEM begründete sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- gesuch im Wesentlichen damit, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-617/2020 vom 31. August 2023 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Aspekt des Kindes- wohls auseinandergesetzt. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch einge- reichten Schreiben seien, mit Ausnahme der Schulzeugnisse, nur wenige Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden; es handle sich um Gefälligkeitsschreiben mit nur geringem Beweiswert, die nicht geeignet seien, an den Feststellungen im Beschwerdeurteil etwas zu ändern. Seit diesem Urteil seien nur sechs Monate vergangen, weshalb die heutige Situation mit derjenigen im Urteilszeitpunkt noch vergleichbar sei. Auch die Geburt des jüngsten Kindes am (…) vermöge die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.

E. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, das SEM habe sei- nen Nichteintretensentscheid erst nach über fünf Monaten gefällt und damit seine Behandlungsfrist von fünf Tagen massiv überschritten. Hingegen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungs- pflicht nicht erfüllt hätten. Es sei befremdlich, dass das SEM sich nicht mit den Aspekten der Integration und des Kindeswohls auseinandersetzen wolle, ihnen gleichzeitig aber den Ratschlag erteile, ein Härtefallgesuch im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG bei den kantonalen Behörden zu stellen, bei welchem auch die Integration zu prüfen wäre. Im Weiteren sei davon aus- zugehen, dass die Integration insbesondere der älteren Tochter (Be- schwerdeführerin 3) seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023 weiter fortgeschritten sei. Es sei realitätsfremd, an- zunehmen, dass keine eigenständige Sozialisation in der schweizerischen Lebenswirklichkeit stattgefunden habe. Demnach habe sich der Sachver- halt seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens stark verändert und lasse den Wegweisungsvollzug nunmehr als unzumutbar erscheinen.

E. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

E. 7.2 Zunächst können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die in Art. 111b Abs. 2 AsylG vorgesehene fünfttägige Be- handlungsfrist überschritten hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es han- delt sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung nicht auto- matisch eine vertiefte Behandlung oder die Gutheissung eines Rekurses

E-1216/2024 Seite 8 respektive Gesuchs nach sich zieht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 257; Urteil des BVGer E-4822/2019 vom 5. November 2019 E. 6.6).

E. 7.3 Sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 15. September 2023 als auch in der Beschwerdeeingabe vom 26. Februar 2024 wird im Wesentli- chen Kritik geübt an den Erwägungen betreffend den Aspekt des Kindes- wohls in den Entscheiden des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren, wobei insbesondere eine ungenügende Berück- sichtigung der fortgeschrittenen Integration der beiden älteren Kinder (Be- schwerdeführerinnen 3 und 4) in der Schweiz gerügt wird. Hierbei handelt es sich indessen um Umstände, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden, und daher einer erneuten Überprüfung und Würdi- gung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zugänglich sind (vgl. auch die Ausführungen in vorstehender E. 5.2). Die Beschwerde- führenden haben nicht in stichhaltiger Weise dargetan, dass in Bezug auf die Integration der Kinder seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom

31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre. Angesichts der Kürze des Zeitablaufs seit dem Urteil vom 31. August 2023 kann nicht alleine aus diesem auf eine veränderte Ausgangslage geschlossen werden. Die zum Beleg der Integra- tion der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eingereichten Schulunterlagen und Unterstützungsschreiben betreffen im Wesentlichen die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestehende Situation, und es kön- nen diesen ebenfalls keine neuen Sachverhaltselemente entnommen wer- den. Dass sich aus der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführen- den eine wesentliche Änderung der Sachlage im Wegweisungspunkt erge- ben würde, wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung S. 5).

E. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vorlie- gend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht ein- getreten ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

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E. 9 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, ebenso wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegen- standslos erweisen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.

E. 10 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – ungeachtet der Frage der pro- zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf ins- gesamt Fr. 2000.‒ festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1216/2024 Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Mit separaten Verfügungen vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers 1 respektive der Beschwerdeführenden 2-4 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. B.b Die von der Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4552/2017 und E-4578/2017 vom 10. Januar 2018 gut; es hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. B.c Mit separaten Verfügungen vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a respektive Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Ungarn. B.d Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von den Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen erhobenen Beschwerden mit Urteilen E-1880/2018 respektive E-1881/2018 vom 22. Mai 2018 erneut gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache abermals zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. C. Am 11. Juni 2018 beendete das SEM das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren auf. D. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden 1-4 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-617/2020 vom 31. August 2023 abgewiesen. F. Am (...) kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt (Beschwerdeführer 5). II. G. G.a Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe an das SEM vom 15. September 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Verfügung vom 16. Januar 2020 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. G.b Zur Begründung rügten die Beschwerdeführenden, das SEM habe sich in seiner Verfügung im ordentlichen Verfahren nicht mit der Frage befasst, ob der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls zumutbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Beschwerdeurteil E-617/2020 vom 31. August 2023 mit diesem Thema nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Das Gericht sei davon ausgegangen, sie würden sich seit sechs Jahren in der Schweiz aufhalten; tatsächlich seien sie im Urteilszeitpunkt aber schon rund sechseinhalb Jahre hier gewesen. Auch die Angabe des Alters der Beschwerdeführerin 3 ([...] Jahre) sei ungenau gewesen, sei diese doch rund eine Woche nach Ergehen des Beschwerdeurteils (...) Jahre alt geworden. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder vergleichsweise viel mehr Deutsch sprechen würden als ihre Muttersprache. Überdies sei ihre Muttersprache Hazaragi keine Amtssprache in Pakistan und daher für den schulischen Anschluss in ihrem Heimatstaat nutzlos. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 seien in sozialer Hinsicht bestens in der Schweiz integriert und gut verwurzelt. Ihre Integration in der Heimat wäre in hohem Mass in Frage gestellt. Es bestehe die Gefahr, dass ein Vollzug der Wegweisung zu einer starken Belastung in der kindlichen Entwicklung der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wäre. G.c In der Beilage wurden Unterstützungsschreiben von Mitschülern und Mitschülerinnen, ein Schreiben der Klassenlehrerinnen, Schulzeugnisse und eine Schulbestätigung, alle betreffend die Beschwerdeführerin 3, sowie eine Schulbestätigung und ein Schreiben der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin 4 eingereicht. H. Mit Eingaben vom 19. September 2023 und 25. September 2023 wurden weitere Beweismittel eingereicht (Bericht einer Logopädin und der Klassenlehrerin betreffend die Beschwerdeführerin 4, Unterstützungsschreiben, Geburtsbericht betreffend den Beschwerdeführer 5). I. Das SEM trat mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - eröffnet am 21. Februar 2024 - auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein und erklärte seine Verfügung vom 16. Januar 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar, wobei es feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 sei aufzuheben und es sei auf ihr Wiedererwägungs-gesuch vom 15. September 2023 einzutreten; eventualiter sei festzustellen, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Migrationsbehörde sei anzuweisen, während der Behandlung des vorliegenden Gesuchs den Vollzug auszusetzen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf das Einverlangen eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit einer superprovisorischen Massnahme per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich daher einer selbständigen materiellen Prüfung; vielmehr hebt sie die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, ist demnach nicht einzutreten.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.1 Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal gemäss BVGE 2014/39 E. 5.5 zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 5.2 Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteil BVGer D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.a. EMARK 2000 Nr. 24 E. 5b). 6. 6.1 Das SEM begründete sein Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-617/2020 vom 31. August 2023 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit dem Aspekt des Kindeswohls auseinandergesetzt. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Schreiben seien, mit Ausnahme der Schulzeugnisse, nur wenige Tage nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden; es handle sich um Gefälligkeitsschreiben mit nur geringem Beweiswert, die nicht geeignet seien, an den Feststellungen im Beschwerdeurteil etwas zu ändern. Seit diesem Urteil seien nur sechs Monate vergangen, weshalb die heutige Situation mit derjenigen im Urteilszeitpunkt noch vergleichbar sei. Auch die Geburt des jüngsten Kindes am (...) vermöge die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. 6.2 In der Beschwerdeeingabe wurde zunächst gerügt, das SEM habe seinen Nichteintretensentscheid erst nach über fünf Monaten gefällt und damit seine Behandlungsfrist von fünf Tagen massiv überschritten. Hingegen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hätten. Es sei befremdlich, dass das SEM sich nicht mit den Aspekten der Integration und des Kindeswohls auseinandersetzen wolle, ihnen gleichzeitig aber den Ratschlag erteile, ein Härtefallgesuch im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG bei den kantonalen Behörden zu stellen, bei welchem auch die Integration zu prüfen wäre. Im Weiteren sei davon auszugehen, dass die Integration insbesondere der älteren Tochter (Beschwerdeführerin 3) seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2023 weiter fortgeschritten sei. Es sei realitätsfremd, anzunehmen, dass keine eigenständige Sozialisation in der schweizerischen Lebenswirklichkeit stattgefunden habe. Demnach habe sich der Sachverhalt seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens stark verändert und lasse den Wegweisungsvollzug nunmehr als unzumutbar erscheinen. 7. 7.1 Nach Überprüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 7.2 Zunächst können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die in Art. 111b Abs. 2 AsylG vorgesehene fünfttägige Behandlungsfrist überschritten hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung nicht auto-matisch eine vertiefte Behandlung oder die Gutheissung eines Rekurses respektive Gesuchs nach sich zieht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 257; Urteil des BVGer E-4822/2019 vom 5. November 2019 E. 6.6). 7.3 Sowohl im Wiedererwägungsgesuch vom 15. September 2023 als auch in der Beschwerdeeingabe vom 26. Februar 2024 wird im Wesentlichen Kritik geübt an den Erwägungen betreffend den Aspekt des Kindeswohls in den Entscheiden des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren, wobei insbesondere eine ungenügende Berücksichtigung der fortgeschrittenen Integration der beiden älteren Kinder (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) in der Schweiz gerügt wird. Hierbei handelt es sich indessen um Umstände, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestanden, und daher einer erneuten Überprüfung und Würdigung im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zugänglich sind (vgl. auch die Ausführungen in vorstehender E. 5.2). Die Beschwerde-führenden haben nicht in stichhaltiger Weise dargetan, dass in Bezug auf die Integration der Kinder seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 31. August 2023 eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre. Angesichts der Kürze des Zeitablaufs seit dem Urteil vom 31. August 2023 kann nicht alleine aus diesem auf eine veränderte Ausgangslage geschlossen werden. Die zum Beleg der Integration der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 eingereichten Schulunterlagen und Unterstützungsschreiben betreffen im Wesentlichen die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bestehende Situation, und es können diesen ebenfalls keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden. Dass sich aus der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführenden eine wesentliche Änderung der Sachlage im Wegweisungspunkt ergeben würde, wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich hierfür aus den Akten Anhaltspunkte (vgl. hierzu auch angefochtene Verfügung S. 5). 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels gehöriger Begründung vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eingetreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, ebenso wie das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin.

10. Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 2000. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: