Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihnen gleichentags mit, sie seien per Zu- fallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem damaligen Test- betrieb zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah- men im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden in mehreren Dublin-Staaten um Asyl ersucht hatten. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Dezember 2013 in E._______ ein Asylgesuch, welches von den dortigen Behörden gutge- heissen wurde (vgl. nachfolgend Bst. F.). Ferner stellte er am 31. Dezem- ber 2013 ein Asylgesuch in F._______. Die Beschwerdeführerin und die ältere Tochter stellten am 31. März 2016 ebenfalls ein Asylgesuch in F._______. Sodann suchten die Beschwerdeführenden am 17. August 2016 zusammen in G._______ um Asyl nach. C. Am 17. März 2017 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahmen fanden am
20. März 2017 und die anschliessenden Dublin-Gespräche am 24. März 2017 statt. D. Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die (…) Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu- fassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die (…) Behörden die Wiederauf- nahme der Beschwerdeführenden ab.
E-617/2020 Seite 3 F. Aufgrund der Anfrage der Vorinstanz vom 4. Mai 2017 teilten die (…) Be- hörden am 11. Mai 2017 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. August 2014 in E._______ als Flüchtling anerkannt und den restlichen Familienangehö- rigen seien Einreisevisa erteilt worden. G. Die Vorinstanz ersuchte die (…) Behörden am 11. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerde- führerin und der Tochter. H. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in E._______ als Flüchtling aner- kannt worden sei, sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar, weshalb sie be- absichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Ferner gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach E._______. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Stellung zu einer Wegweisung nach E._______. J. Am 18. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das einschlägige bilaterale Rückübernahmeabkommen sowie die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück- führung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (L 348/98 vom 24.12.2008; nachfolgende Rückführungsrichtlinie) die (…) Behörden um Rücküber- nahme des Beschwerdeführers. K. Am (…) 2017 wurde die Tochter D._______ geboren. L. Die (…) Behörden erklärten sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2017 mit der Überstellung des Beschwerdeführers als einver- standen.
E-617/2020 Seite 4 M. Die Vorinstanz erinnerte die (…) Behörden am 25. Juli 2017 an die gel- tende Frist zur Beantwortung des Rückübernahmegesuches betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter und informierte gleichzeitig über die Geburt des zweiten Kindes. N. Am 31. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den (…) Behörden mit, infolge Aus- bleibens einer Antwort betreffend Rückübernahme innert vorgesehener Frist betrachte sie E._______ als für die Prüfung der Asylgesuche der Be- schwerdeführerin und ihrer beiden Töchter zuständig und ersuchte um Mit- teilung der notwendigen Informationen zwecks Durchführung der Überstel- lung. O. O.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. O.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. P. P.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2017 erhobene Be- schwerde mit Urteil E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 gut, hob die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. P.b Gleichentags hiess das Bundesverwaltungsgericht auch die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2017 mit Urteil E-4578/2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Q. Q.a Mit Verfügung vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdefüh- rerin und ihrer Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______.
E-617/2020 Seite 5 Q.b Mit Verfügung vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz auch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. R. R.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil E-1881/2018 vom 22. Mai 2018 erneut gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache abermals zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. R.b Gleichentags hiess das Bundesveraltungsgericht auch die vom Be- schwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil E-1880/2018 vom 22. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache wiederum zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. S. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdefüh- renden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Gesuche würden im Rahmen des nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ausserhalb der Testphase geprüft. T. T.a Am 17. Oktober 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ver- tieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er gehöre der Ethnie der (…) an und stamme aus H._______, einem Vorort der Stadt I._______. Seine Eltern würden noch in Pakistan leben, ansonsten hätten sämtliche näheren Ver- wandten das Land inzwischen verlassen. Er habe eine (…) und danach das College besucht, ohne dieses jedoch abzuschliessen. Beruflich habe er sich im (…) des Vaters engagiert und später ein eigenes (…) geführt. Ferner habe er von zirka Ende 20(…) bis 20(…) oder 20(…) als (…) gear- beitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei von ihm im Jahre 20(…) oder 20(…) verlangt worden, einen Selbstmordanschlag nicht unweit von seinem Hei- matort, durchzuführen. Es sei von ihm verlangt worden, seine eigenen Leute sowie Angehörige anderer Ethnien und Religionen zu töten. Er habe dies abgelehnt und sei aus der (…) ausgetreten. Danach habe er bis zu Beginn des Jahre 20(…) Briefe und Flyers mit Todesdrohungen erhalten. Dahinter vermute er die Polizei, welche auch seinen Onkel getötet habe.
E-617/2020 Seite 6 Ferner sei er von seinen eigenen Leuten beziehungsweise Leuten, welche seine Sprache gesprochen hätten, misshandelt worden, weil er sich gewei- gert habe, Aktionen gegen die Regierung oder andere religiöse Gruppen durchzuführen. Im Jahre 20(…) sei sein Bruder bei einem Bombenan- schlag ums Leben gekommen. Einige Monate vor seiner Ausreise sei er bei ethnischen Zusammenstössen zwischen (…) und (…) von Polizisten verletzt worden. Er sei in seinem Heimatland als Landesverräter angezeigt und würde bei einer Rückkehr verhaftet und getötet werden. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern tätlich angegriffen und es sei nach ihm gefragt worden. T.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von Todeszertifikaten seiner Angehörigen, die Kopie einer Strafanzeige im Zu- sammenhang mit dem Tod des Bruders sowie diverse Unterlagen in Kopie betreffend seine polizeiliche Tätigkeit zu den Akten. T.c Am 20. Dezember 2019 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie gehöre der Ethnie der (…) an und stamme aus H._______, einem Vorort der Stadt I._______. Ihre Eltern und ihre ältere Schwester würden noch im Heimatland leben, ihre zwei Brüder würden im Ausland leben und von dort aus die Familie unterstützen. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht. Ihr Ehemann habe im Jahre 20(…) eine Anstellung bei der (…) bekommen. Im Jahre 20(…) sei er sehr nachdenklich geworden und habe ihr mitgeteilt, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wolle. Er habe das Land schliesslich wegen seinen grossen Schwierigkeiten verlassen müssen. Sie sei ihm im Jahre 20(…) nach E._______ gefolgt, habe aber selber nie Probleme im Heimatland ge- habt. U. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. V. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden ge- gen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
E-617/2020 Seite 7 zwecks nachvollziehbarer Begründung für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen Zweitasyl zu gewähren. Subeventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen. Sub-subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Un- terzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. W. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einrei- chung eine Vernehmlassung ein. X. X.a Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. X.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am
17. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Y. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 19. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten. Z. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 wurde die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2022 beantwortet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde- führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
E-617/2020 Seite 8 Beschwerde ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Auf den Eventualantrag auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50 AsylG) ist nicht einzutreten, da diesbezüglich die erstinstanzliche Zuständigkeit beim SEM liegt und ein allfälliges Gesuch dort einzureichen wäre.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 6 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen
E-617/2020 Seite 9 an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtvorbringen nur sehr vage und allgemein geschildert. Dies sei bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Polizeidienst festzu- stellen, treffe jedoch ebenfalls auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Aufforderung, einen Selbstmordanschlag zu verüben und auf die Schilderungen bezüglich der späteren Drohungen zu. Unter anderem habe er keine genauen Angaben bezüglich deren Inhalt machen können und es bleibe unklar, woher er deren Urheber kenne. Sodann sei schwer nachvoll- ziehbar, dass ausgerechnet er als (…) damit beauftragt worden sein solle, gegen seine Volksangehörigen einen Anschlag zu verüben. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur Anzeige als Landesverräter unsubstantiiert geblieben. Seine Vorbringen habe er darüber hinaus auch nicht mit aussa- gekräftigen Beweismitteln untermauert. Sodann sei festzuhalten, dass (…) in Pakistan gewaltsamen Handlungen extremistischer Gruppierungen aus- gesetzt seien, die Häufigkeit der Übergriffe sei jedoch nicht dergestalt, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Da abgesehen von der Zu- gehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der (…) keine weiteren Gefährdungsfaktoren vorliegen würden, sei auch der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
E. 7 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, es falle auf, dass in den bereits zahlreichen Verfahren, welche im Zusammen- hang mit ihren Asylgesuchen in der Schweiz durchgeführt worden seien, die dafür zuständigen Personen immer wieder gewechselt hätten. Im vor- liegenden Verfahren sei die Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, nicht identisch mit derjenigen, welche die angefochtene Verfügung verfasst habe. Es hätten insgesamt zu viele Handwechsel stattgefunden. Sodann erwecke das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers den Ein- druck, dass die für die Anhörung verantwortliche Person wesentliche recht- liche und sachverhaltliche Wissenslücken aufgewiesen habe. Insbeson- dere scheine sie sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass der Beschwer- deführer in E._______ bereits Asyl erhalten habe und es stelle sich die Frage, ob die Anhörung für den Asylentscheid überhaupt verwendet wer- den dürfe. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs könnte der Vo- rinstanz unterstellt werden, dass sie einen Slalomkurs fahre, mit dem ein- zigen Ziel, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz auszuschaffen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass
E-617/2020 Seite 10 der Beschwerdeführer in einem Dublin-Staat als Flüchtling anerkannt wor- den sei, obwohl dieser Umstand die Grundlage für die vorangegangenen Nichteintretensentscheide gewesen sei. Sie hätte ferner darlegen müssen, weshalb die (…) Behörden nicht in der Lage seien, seriös zu entscheiden. Solange E._______ ein Dublin-Mitgliedstaat sei, müsse die Vorinstanz ak- zeptieren und auch respektieren, dass E._______ dem Beschwerdeführer Asyl erteilt habe. Die Überlegungen der Vorinstanz im Rahmen der Nicht- eintretensverfahren sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, hätten in die Erwägungen der Vorinstanz einfliessen müssen. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zur Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen führen die Beschwerdeführenden aus, es müsse berücksichtigt werden, dass die entsprechenden Ereignisse zeitlich schon lange zurückliegen würden. Auch seien die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Fluchtgründe von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, dass es sich bei den Beschwerde- führenden um (…) aus I._______ handle, der Beschwerdeführer für die (…) gearbeitet habe und in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, rei- che aus, um von der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen auszugehen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Faktenlage, welche dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 – welches sich mit der Frage der Kollektivverfol- gung von (…) auseinandersetzte – zugrunde gelegen habe, habe sich seit- her verändert.
E. 8 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, jeder Staat fälle die Asyl- entscheide nach seiner eigenen Gesetzgebung sowie Auslegung und es bestehe keine Bindung an ausländische Entscheide. Bei der vorliegenden Ausgangslage habe sich auch keine Prüfung der Zumutbarkeit der Über- stellung nach E._______ aufgedrängt. Soweit in der Beschwerde ausge- führt werde, der wesentliche Teil der Fluchtvorbringen sei in der angefoch- tenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden, sei dem entgegenzuhal- ten, dass diesbezüglich diverse Unglaubhaftigkeitselemente festgestellt und auch im Entscheid festgehalten worden seien.
E. 9.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln diverse Aspekte der Verfah- rensführung durch die Vorinstanz. Unter anderem machen sie geltend, es
E-617/2020 Seite 11 seien im Verlaufe ihrer Verfahren immer wieder andere Mitarbeiter des SEM mit der Sache betraut gewesen und es bestehe der Eindruck, die für die Anhörung zuständige Person sei nicht über sämtliche relevanten Ele- mente in der zu beurteilenden Angelegenheit informiert gewesen. Letzteres insbesondere, weil im Entscheid nicht erwähnt werde, dass der Beschwer- deführer in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Damit machen sie implizit eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, namentlich des Rechts auf ein faires Verfahren beziehungsweise des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 9.2 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die für ihre Angelegenheit zu- ständigen Mitarbeitenden hätten häufig gewechselt und soweit insbeson- dere moniert wird, bei der für die Anhörung zuständigen Person handle es sich nicht um die Verfasserin der Verfügung, ist festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden weder konkret darlegen, inwiefern dies ihre Verfah- rensrechte verletzt noch wie sich dies schlussendlich auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für sie negativ ausgewirkt hätte. Namentlich der Vorhalt, die befragende Person und die entscheidverfassende Person seien nicht identisch, stellt in ständiger Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts für sich besehen keine Verletzung von Verfahrensrechten dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020, E. 7.7). Da die hier zu behandelnden formellen Einwände in der Be- schwerde nicht weiter substantiiert werden – insbesondere auch der unbe- stimmte Vorhalt, die befragende Person habe das Kürzel der zugewiese- nen Rechtsvertreterin nicht gekannt – erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (zu den angeblichen weiteren Wissenslücken der für die Anhörung zuständigen Person vgl. nachfolgend).
E. 9.3 Dass die Personalienaufnahme in summarischer Form und in engli- scher Sprache durchgeführt wurde, ist – entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden – nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der Proto- kolle zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden hätten zur Durchführung derselben über genügende Sprachkenntnisse verfügt. Dass es gemäss der Hilfswerkvertretung wegen Sprachbarrieren anlässlich der Personalienauf- nahme des Beschwerdeführers zu einer Verwechslung der Begriffe Bru- der/Cousin gekommen sein soll, ist allein noch kein Hinweis darauf, dass die Sprachkompetenzen beim Beschwerdeführer nicht genügend waren. Ferner ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der An- hörung ausgiebig Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu ihrer Biographie,
E-617/2020 Seite 12 ihren Angehörigen und ihrem Werdegang zu äussern. In der geltend ge- machten Gegebenheit ist jedenfalls keine Verletzung von Verfahrensrech- ten zu erblicken, welche eine Kassation des angefochtenen Entscheides gebieten würde.
E. 9.4 Soweit die Beschwerdeführenden – zumindest implizit – vorbringen, die Schweizer Migrationsbehörden und Gerichte seien an ausländische Asylentscheide gebunden, ist festzuhalten, dass sich in der vorliegenden Konstellation eine solche Pflicht weder aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] noch aus der Dublin-III-Verordnung und auch nicht aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Eine partielle Vereinheitlichung des Asylrechts besteht im europäi- schen beziehungsweise im Schengen-Raum hinsichtlich der Verfahrens- zuständigkeit und – aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention – hinsicht- lich des Flüchtlingsbegriffs und der daraus fliessenden Rechte. Die Schweiz ist durch die Partizipation am Dublin-System an dessen Zustän- digkeitsordnung gebunden, nicht jedoch an materielle Entscheide anderer Dublin-Staaten betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hatte ihre Einschätzung gemäss der für sie verbindlichen Rechtsnormen und Rechtspraxis sowie aufgrund des von den Beschwer- deführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dargelegten Sachverhalts vorzunehmen. Dass – wie die Beschwerdeführenden behaupten – die Schweizer Behörden aufzeigen müssten, die (…) Behörden hätten falsch entschieden, können sie nicht überzeugend darlegen und lässt sich auch auf keine entsprechende Rechtsgrundlage stützen. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass ausländische Verfahrensakten bei der Entscheid- findung hilfsweise beigezogen werden. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auch im mittlerweile dritten Beschwerdeverfahren keinerlei Unterla- gen betreffend das vorangegangene ausländische Asylverfahren zu den Akten gereicht. Wie bereits ausgeführt, haben die Schweizer Behörden in Konstellationen wie der vorliegenden unter anderem auf den flüchtlings- rechtlich relevanten Sachverhalt abzustellen, welcher von den Beschwer- deführenden präsentiert wird, wobei es nicht an den Behörden liegt abzu- klären, ob in einem ausländischen Verfahren der zu beurteilende Sachver- halt allenfalls anders geschildert wurde oder dort andere oder weitere Be- weismittel bei den Akten lagen. Aufgrund dieser Ausführungen ist deshalb festzuhalten, dass die Be- schwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Anerkennung des Be- schwerdeführers durch die (…) Behörden als Flüchtling im angefochtenen
E-617/2020 Seite 13 Entscheid nicht erwähnt und anlässlich der Anhörung nicht vertieft thema- tisiert wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die diesbezüg- liche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.
E. 9.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
E. 10.1 Das Gericht gelangt in Bezug auf die Fluchtvorbringen des Beschwer- deführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass diese nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass nur mit Mühe nach- vollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ethnisch-reli- giösen Hintergrundes in die (…) aufgenommen und gerade er damit beauf- tragt worden sein soll, in der Nähe seines Wohngebiets einen Anschlag zu verüben. Ebenfalls ist schwer verständlich, dass er sich dabei als Selbst- mordattentäter hätte zur Verfügung stellen müssen. Der Beschwerdeführer kann dies denn auch nicht einleuchtend erläutern und es fällt auf, dass er den Umstand, wonach es sich dabei um einen Selbstmordanschlag hätte handeln sollen, anlässlich der Anhörung relativ spät vorbrachte, wobei er zuvor erklärt hatte, seine Aufgabe sei es gewesen, Bomben an verschie- denen Stellen zu deponieren (vgl. SEM-Akten 126/26 F97, F147). Sodann erscheint es als unplausibel, dass sich die Hintermänner des geplanten Anschlages nach seiner Weigerung sowie (…) damit begnügt haben sollen, ihm über ein Jahr lang schriftliche Drohungen zukommen zu lassen, müsste es sich beim Beschwerdeführer in ihren Augen doch um den Kron- zeugen eines versuchten behördlichen Terroraktes gehandelt haben. Inso- fern ist nicht glaubhaft, dass er tatsächlich als Landesverräter gesucht wer- den soll, was er im Übrigen durch keine Unterlagen untermauern kann. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, mehr über die angebliche An- zeige als Landesverräter zu erzählen, verwies er ausweichend auf Drittper- sonen, welche dies "besser erklären" könnten (a.a.O. F123). Dass er spä- ter dann "von seinen eigenen Leuten" aufgefordert worden sein soll, An- schläge gegen den Staat zu verüben, ist wiederum nicht substantiiert dar- gelegt. Die Vorinstanz führte unter anderem zutreffend aus, dass er dies- bezüglich kein konkretes Angriffsziel beziehungsweise keinen konkreten Auftrag habe nennen können. Ausserdem wirkt das Vorbringen – betrach- tet man den Gesprächsverlauf der Anhörung – als nachgeschoben (vgl.
E-617/2020 Seite 14 a.a.O. F110 ff.). Die aufgezeigten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen lassen sich im Übrigen auch nicht – wie in der Beschwerdeschrift zumin- dest implizit geltend gemacht – mit der langen Verfahrensdauer erklären. Im Sinne einer allgemeinen Feststellung ist sodann festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in auffälliger Weise Mühe bereitet, wichtige Ereig- nisse – namentlich im Zusammenhang mit der (…) – zeitlich exakt einzu- ordnen und widerspruchsfrei vorzutragen (vgl. a.a.O. A126/26 F36, F78, F80, F103, F155). Die geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation sind insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. In der Beschwerdeschrift werden auch keine stichhaltigen Argumente aufge- führt, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz diesbezüglich fehlerhaft sei soll. Vielmehr wird als Hauptargument unbestimmt vorgebracht, alleine die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um (…) aus der Stadt I._______ handle, der Beschwerdeführer für die (…) gearbeitet habe und er in E._______ als Flüchtling anerkannt sei, reiche aus, um von der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen auszugehen. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die aufgezeigten Inkonsistenzen auszuräu- men und es kann im Übrigen – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 10.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend festgehalten, dass (…) in Pakis- tan nicht im Sinne einer Kollektivverfolgung bedroht seien. Diese in BVGE 2014/32 begründetet Rechtspraxis (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D- 2614/2020 vom 4. November 2020 E. 6.2 und E-4132/2018 vom 4. Mai 2020 E. 5.2 m.w.H.) hat weiterhin Gültigkeit. Die von den Beschwerdefüh- renden zitieren Lageberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzu- stossen. Wie bereits im zitierten Grundsatzurteil festgehalten, sind die An- forderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch und sol- che wurden bisher lediglich bei Umständen, welche einem Genozid gleich- kamen, als gegeben betrachtet (vgl. dazu auch NULA FREI, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 193). Eine solche Situation ist auch nach heutigem Stand betreffend Angehörige der (…) in Pakistan nicht gegeben.
E. 11 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat.
E-617/2020 Seite 15
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-617/2020 Seite 16
E. 13.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.3.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um (…) Glaubens mit letztem Wohnsitz in I._______. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in I._______ für (…) und insbesondere für (…) als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedroh- lich und instabil. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der (…) sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situ-
E-617/2020 Seite 17 ation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsin- diz, das über die schwierige generelle Lage der (…) in I._______ hinaus- gehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Die im Grundsatzurteil vorgenommene Lagebeurteilung ist nach wie vor aktuell (vgl. Urteil des BVGer E-306/2020 vom 7. März 2022 E. 7.4.2).
E. 13.3.3 Gemäss den Akten leben sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch diejenigen der Beschwerdeführerin nach wie vor in Pakistan. Im Fall der Beschwerdeführerin leben auch deren ältere Schwester sowie wei- tere Verwandte im Heimatland. Sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschwerdeführers besitzen Häuser und beide ge- ben an, im Heimatland in wirtschaftlichen guten Verhältnissen gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der (…) so- wie als (…). Gesundheitliche Leiden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind bei keinem der Beschwerdeführenden ak- tenkundig (vgl. SEM-Akten A126/26 F36 ff., F56 ff., ff. A130/30 F4 ff.).
E. 13.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonfor- men Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Über- einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nach- folgend: KRK, SR 0.107). Die Beschwerdeführenden leben seit (…) Jahren in der Schweiz. Die bei- den Kinder sind heute (…) und (…) Jahre alt. Aufgrund des Alters der jün- geren Tochter stellen die Eltern und ihre ältere Schwester die Hauptbe- zugspersonen dar und ist eine eigenständige Sozialisation in die schwei- zerische Lebenswirklichkeit nicht anzunehmen. Dies ist ebenso für die äl- tere Tochter anzunehmen, auch wenn sie hier bereits mehrere Jahre die Schule besucht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Töchter in jeder Hinsicht in eine völlig neue, unbekannte sprachliche und kulturelle Umgebung zurückkehren wird. Namentlich ist zu vermuten, dass sie die Muttersprache der Eltern sprechen und durch das Zusammenleben als Fa- milie mit der kulturellen Herkunft auch verbunden sind beziehungsweise keine vollständige Entfremdung zu ihrer Herkunftskultur stattgefunden hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kinder bei einer Rückkehr den schulischen sowie den sozialen Anschluss finden können.
E-617/2020 Seite 18 Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3). Auch wenn eine Rückkehr namentlich für die ältere Tochter nicht einfach sein wird, ist doch davon auszugehen, dass sie dies mit Unterstützung ihrer Familie meistern wird. Dies umso mehr, als sie in der Heimat ein familiäres Umfeld (insbesondere Grosseltern, Tante und weitere Verwandte) antref- fen wird, welches bei der Reintegration behilflich sein kann.
E. 13.3.5 Aufgrund dieser Ausgangslage ergeben sich für die Beschwerde- führenden keine zusätzlichen Gefährdungsindizien im Sinne der dargeleg- ten Rechtsprechung. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar.
E. 14 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischen- verfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 16.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 19. Februar 2020 eine Kostennote ein. Insgesamt macht er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.– geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Februar
E-617/2020 Seite 19
2020) zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'840.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-617/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'840.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-617/2020 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...),(Beschwerdeführerin), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren am (...) Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 15. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Die Vorinstanz teilte ihnen gleichentags mit, sie seien per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem damaligen Testbetrieb zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gestützt auf die Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (Testphasenverordnung, TestV, AS 2013 3075, damals SR 142.318.1, in Kraft bis zum 28. September 2019 gemäss Art. 41 Abs. 3 TestV i.d.F. gemäss AS 2015 2055) behandelt werde. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführenden in mehreren Dublin-Staaten um Asyl ersucht hatten. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Dezember 2013 in E._______ ein Asylgesuch, welches von den dortigen Behörden gutgeheissen wurde (vgl. nachfolgend Bst. F.). Ferner stellte er am 31. Dezember 2013 ein Asylgesuch in F._______. Die Beschwerdeführerin und die ältere Tochter stellten am 31. März 2016 ebenfalls ein Asylgesuch in F._______. Sodann suchten die Beschwerdeführenden am 17. August 2016 zusammen in G._______ um Asyl nach. C. Am 17. März 2017 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahmen fanden am 20. März 2017 und die anschliessenden Dublin-Gespräche am 24. März 2017 statt. D. Am 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die (...) Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Mit Schreiben vom 6. April 2017 lehnten die (...) Behörden die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ab. F. Aufgrund der Anfrage der Vorinstanz vom 4. Mai 2017 teilten die (...) Behörden am 11. Mai 2017 mit, der Beschwerdeführer sei am 11. August 2014 in E._______ als Flüchtling anerkannt und den restlichen Familienangehörigen seien Einreisevisa erteilt worden. G. Die Vorinstanz ersuchte die (...) Behörden am 11. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Rückübernahme der Beschwerdeführerin und der Tochter. H. Mit Schreiben vom 12. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Tatsache, dass er in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, sei die Dublin-III-VO nicht anwendbar, weshalb sie beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Ferner gewährte sie ihm das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach E._______. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Stellung zu einer Wegweisung nach E._______. J. Am 18. Mai 2017 ersuchte die Vorinstanz gestützt auf das einschlägige bilaterale Rückübernahmeabkommen sowie die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatangehöriger (L 348/98 vom 24.12.2008; nachfolgende Rückführungsrichtlinie) die (...) Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. K. Am (...) 2017 wurde die Tochter D._______ geboren. L. Die (...) Behörden erklärten sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Mai 2017 mit der Überstellung des Beschwerdeführers als einverstanden. M. Die Vorinstanz erinnerte die (...) Behörden am 25. Juli 2017 an die geltende Frist zur Beantwortung des Rückübernahmegesuches betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter und informierte gleichzeitig über die Geburt des zweiten Kindes. N. Am 31. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den (...) Behörden mit, infolge Ausbleibens einer Antwort betreffend Rückübernahme innert vorgesehener Frist betrachte sie E._______ als für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter zuständig und ersuchte um Mitteilung der notwendigen Informationen zwecks Durchführung der Überstellung. O. O.a Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. O.b Mit Verfügung vom 8. August 2017 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. P. P.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil E-4552/2017 vom 10. Januar 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. P.b Gleichentags hiess das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. August 2017 mit Urteil E-4578/2017 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Q. Q.a Mit Verfügung vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz erneut gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. Q.b Mit Verfügung vom 22. März 2018 trat die Vorinstanz auch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers wiederum gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht ein und verfügte die Wegweisung nach E._______. R. R.a Das Bundesverwaltungsgericht hiess die von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil E-1881/2018 vom 22. Mai 2018 erneut gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache abermals zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. R.b Gleichentags hiess das Bundesveraltungsgericht auch die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2018 erhobene Beschwerde mit Urteil E-1880/2018 vom 22. Mai 2018 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache wiederum zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. S. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und ihre Gesuche würden im Rahmen des nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren ausserhalb der Testphase geprüft. T. T.a Am 17. Oktober 2019 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus H._______, einem Vorort der Stadt I._______. Seine Eltern würden noch in Pakistan leben, ansonsten hätten sämtliche näheren Verwandten das Land inzwischen verlassen. Er habe eine (...) und danach das College besucht, ohne dieses jedoch abzuschliessen. Beruflich habe er sich im (...) des Vaters engagiert und später ein eigenes (...) geführt. Ferner habe er von zirka Ende 20(...) bis 20(...) oder 20(...) als (...) gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit sei von ihm im Jahre 20(...) oder 20(...) verlangt worden, einen Selbstmordanschlag nicht unweit von seinem Heimatort, durchzuführen. Es sei von ihm verlangt worden, seine eigenen Leute sowie Angehörige anderer Ethnien und Religionen zu töten. Er habe dies abgelehnt und sei aus der (...) ausgetreten. Danach habe er bis zu Beginn des Jahre 20(...) Briefe und Flyers mit Todesdrohungen erhalten. Dahinter vermute er die Polizei, welche auch seinen Onkel getötet habe. Ferner sei er von seinen eigenen Leuten beziehungsweise Leuten, welche seine Sprache gesprochen hätten, misshandelt worden, weil er sich geweigert habe, Aktionen gegen die Regierung oder andere religiöse Gruppen durchzuführen. Im Jahre 20(...) sei sein Bruder bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Einige Monate vor seiner Ausreise sei er bei ethnischen Zusammenstössen zwischen (...) und (...) von Polizisten verletzt worden. Er sei in seinem Heimatland als Landesverräter angezeigt und würde bei einer Rückkehr verhaftet und getötet werden. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern tätlich angegriffen und es sei nach ihm gefragt worden. T.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem Kopien von Todeszertifikaten seiner Angehörigen, die Kopie einer Strafanzeige im Zusammenhang mit dem Tod des Bruders sowie diverse Unterlagen in Kopie betreffend seine polizeiliche Tätigkeit zu den Akten. T.c Am 20. Dezember 2019 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie gehöre der Ethnie der (...) an und stamme aus H._______, einem Vorort der Stadt I._______. Ihre Eltern und ihre ältere Schwester würden noch im Heimatland leben, ihre zwei Brüder würden im Ausland leben und von dort aus die Familie unterstützen. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Ihr Ehemann habe im Jahre 20(...) eine Anstellung bei der (...) bekommen. Im Jahre 20(...) sei er sehr nachdenklich geworden und habe ihr mitgeteilt, dass er diese Tätigkeit nicht mehr ausüben wolle. Er habe das Land schliesslich wegen seinen grossen Schwierigkeiten verlassen müssen. Sie sei ihm im Jahre 20(...) nach E._______ gefolgt, habe aber selber nie Probleme im Heimatland gehabt. U. Mit Verfügung vom 16. Januar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. V. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks nachvollziehbarer Begründung für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihnen Zweitasyl zu gewähren. Subeventualiter sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Sub-subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. W. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung eine Vernehmlassung ein. X. X.a Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. X.b Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde den Beschwerdeführenden am 17. Februar 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Y. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 19. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten. Z. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 wurde die Verfahrensstandsanfrage der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Auf den Eventualantrag auf Gewährung von Zweitasyl (Art. 50 AsylG) ist nicht einzutreten, da diesbezüglich die erstinstanzliche Zuständigkeit beim SEM liegt und ein allfälliges Gesuch dort einzureichen wäre.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtvorbringen nur sehr vage und allgemein geschildert. Dies sei bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Polizeidienst festzustellen, treffe jedoch ebenfalls auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Aufforderung, einen Selbstmordanschlag zu verüben und auf die Schilderungen bezüglich der späteren Drohungen zu. Unter anderem habe er keine genauen Angaben bezüglich deren Inhalt machen können und es bleibe unklar, woher er deren Urheber kenne. Sodann sei schwer nachvollziehbar, dass ausgerechnet er als (...) damit beauftragt worden sein solle, gegen seine Volksangehörigen einen Anschlag zu verüben. Des Weiteren seien seine Ausführungen zur Anzeige als Landesverräter unsubstantiiert geblieben. Seine Vorbringen habe er darüber hinaus auch nicht mit aussagekräftigen Beweismitteln untermauert. Sodann sei festzuhalten, dass (...) in Pakistan gewaltsamen Handlungen extremistischer Gruppierungen ausgesetzt seien, die Häufigkeit der Übergriffe sei jedoch nicht dergestalt, dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei. Da abgesehen von der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur Ethnie der (...) keine weiteren Gefährdungsfaktoren vorliegen würden, sei auch der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu qualifizieren.
7. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, es falle auf, dass in den bereits zahlreichen Verfahren, welche im Zusammenhang mit ihren Asylgesuchen in der Schweiz durchgeführt worden seien, die dafür zuständigen Personen immer wieder gewechselt hätten. Im vorliegenden Verfahren sei die Person, welche die Anhörung durchgeführt habe, nicht identisch mit derjenigen, welche die angefochtene Verfügung verfasst habe. Es hätten insgesamt zu viele Handwechsel stattgefunden. Sodann erwecke das Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers den Eindruck, dass die für die Anhörung verantwortliche Person wesentliche rechtliche und sachverhaltliche Wissenslücken aufgewiesen habe. Insbesondere scheine sie sich nicht bewusst gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer in E._______ bereits Asyl erhalten habe und es stelle sich die Frage, ob die Anhörung für den Asylentscheid überhaupt verwendet werden dürfe. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs könnte der Vorinstanz unterstellt werden, dass sie einen Slalomkurs fahre, mit dem einzigen Ziel, die Beschwerdeführenden aus der Schweiz auszuschaffen. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in einem Dublin-Staat als Flüchtling anerkannt worden sei, obwohl dieser Umstand die Grundlage für die vorangegangenen Nichteintretensentscheide gewesen sei. Sie hätte ferner darlegen müssen, weshalb die (...) Behörden nicht in der Lage seien, seriös zu entscheiden. Solange E._______ ein Dublin-Mitgliedstaat sei, müsse die Vorinstanz akzeptieren und auch respektieren, dass E._______ dem Beschwerdeführer Asyl erteilt habe. Die Überlegungen der Vorinstanz im Rahmen der Nichteintretensverfahren sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, hätten in die Erwägungen der Vorinstanz einfliessen müssen. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht verletzt. Zur Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen führen die Beschwerdeführenden aus, es müsse berücksichtigt werden, dass die entsprechenden Ereignisse zeitlich schon lange zurückliegen würden. Auch seien die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Fluchtgründe von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Der Umstand, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um (...) aus I._______ handle, der Beschwerdeführer für die (...) gearbeitet habe und in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, reiche aus, um von der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen auszugehen. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Faktenlage, welche dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 - welches sich mit der Frage der Kollektivverfolgung von (...) auseinandersetzte - zugrunde gelegen habe, habe sich seither verändert.
8. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, jeder Staat fälle die Asylentscheide nach seiner eigenen Gesetzgebung sowie Auslegung und es bestehe keine Bindung an ausländische Entscheide. Bei der vorliegenden Ausgangslage habe sich auch keine Prüfung der Zumutbarkeit der Überstellung nach E._______ aufgedrängt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, der wesentliche Teil der Fluchtvorbringen sei in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen worden, sei dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich diverse Unglaubhaftigkeitselemente festgestellt und auch im Entscheid festgehalten worden seien. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden bemängeln diverse Aspekte der Verfahrensführung durch die Vorinstanz. Unter anderem machen sie geltend, es seien im Verlaufe ihrer Verfahren immer wieder andere Mitarbeiter des SEM mit der Sache betraut gewesen und es bestehe der Eindruck, die für die Anhörung zuständige Person sei nicht über sämtliche relevanten Elemente in der zu beurteilenden Angelegenheit informiert gewesen. Letzteres insbesondere, weil im Entscheid nicht erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer in E._______ als Flüchtling anerkannt worden sei. Damit machen sie implizit eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, namentlich des Rechts auf ein faires Verfahren beziehungsweise des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 9.2 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die für ihre Angelegenheit zuständigen Mitarbeitenden hätten häufig gewechselt und soweit insbesondere moniert wird, bei der für die Anhörung zuständigen Person handle es sich nicht um die Verfasserin der Verfügung, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden weder konkret darlegen, inwiefern dies ihre Verfahrensrechte verletzt noch wie sich dies schlussendlich auf den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für sie negativ ausgewirkt hätte. Namentlich der Vorhalt, die befragende Person und die entscheidverfassende Person seien nicht identisch, stellt in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich besehen keine Verletzung von Verfahrensrechten dar (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2298/2020 vom 7. August 2020, E. 7.7). Da die hier zu behandelnden formellen Einwände in der Beschwerde nicht weiter substantiiert werden - insbesondere auch der unbestimmte Vorhalt, die befragende Person habe das Kürzel der zugewiesenen Rechtsvertreterin nicht gekannt - erübrigen sich weitere Ausführungen dazu (zu den angeblichen weiteren Wissenslücken der für die Anhörung zuständigen Person vgl. nachfolgend). 9.3 Dass die Personalienaufnahme in summarischer Form und in englischer Sprache durchgeführt wurde, ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - nicht zu beanstanden, zumal aufgrund der Protokolle zu schliessen ist, die Beschwerdeführenden hätten zur Durchführung derselben über genügende Sprachkenntnisse verfügt. Dass es gemäss der Hilfswerkvertretung wegen Sprachbarrieren anlässlich der Personalienaufnahme des Beschwerdeführers zu einer Verwechslung der Begriffe Bruder/Cousin gekommen sein soll, ist allein noch kein Hinweis darauf, dass die Sprachkompetenzen beim Beschwerdeführer nicht genügend waren. Ferner ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung ausgiebig Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu ihrer Biographie, ihren Angehörigen und ihrem Werdegang zu äussern. In der geltend gemachten Gegebenheit ist jedenfalls keine Verletzung von Verfahrensrechten zu erblicken, welche eine Kassation des angefochtenen Entscheides gebieten würde. 9.4 Soweit die Beschwerdeführenden - zumindest implizit - vorbringen, die Schweizer Migrationsbehörden und Gerichte seien an ausländische Asylentscheide gebunden, ist festzuhalten, dass sich in der vorliegenden Konstellation eine solche Pflicht weder aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] noch aus der Dublin-III-Verordnung und auch nicht aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. Eine partielle Vereinheitlichung des Asylrechts besteht im europäischen beziehungsweise im Schengen-Raum hinsichtlich der Verfahrenszuständigkeit und - aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention - hinsichtlich des Flüchtlingsbegriffs und der daraus fliessenden Rechte. Die Schweiz ist durch die Partizipation am Dublin-System an dessen Zuständigkeitsordnung gebunden, nicht jedoch an materielle Entscheide anderer Dublin-Staaten betreffend die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hatte ihre Einschätzung gemäss der für sie verbindlichen Rechtsnormen und Rechtspraxis sowie aufgrund des von den Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dargelegten Sachverhalts vorzunehmen. Dass - wie die Beschwerdeführenden behaupten - die Schweizer Behörden aufzeigen müssten, die (...) Behörden hätten falsch entschieden, können sie nicht überzeugend darlegen und lässt sich auch auf keine entsprechende Rechtsgrundlage stützen. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, dass ausländische Verfahrensakten bei der Entscheidfindung hilfsweise beigezogen werden. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auch im mittlerweile dritten Beschwerdeverfahren keinerlei Unterlagen betreffend das vorangegangene ausländische Asylverfahren zu den Akten gereicht. Wie bereits ausgeführt, haben die Schweizer Behörden in Konstellationen wie der vorliegenden unter anderem auf den flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt abzustellen, welcher von den Beschwerdeführenden präsentiert wird, wobei es nicht an den Behörden liegt abzuklären, ob in einem ausländischen Verfahren der zu beurteilende Sachverhalt allenfalls anders geschildert wurde oder dort andere oder weitere Beweismittel bei den Akten lagen. Aufgrund dieser Ausführungen ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass die Anerkennung des Beschwerdeführers durch die (...) Behörden als Flüchtling im angefochtenen Entscheid nicht erwähnt und anlässlich der Anhörung nicht vertieft thematisiert wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die diesbezügliche Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 9.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Das Gericht gelangt in Bezug auf die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass diese nicht glaubhaft sind. Die Vorinstanz hat bereits zutreffend dargelegt, dass nur mit Mühe nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines ethnisch-religiösen Hintergrundes in die (...) aufgenommen und gerade er damit beauftragt worden sein soll, in der Nähe seines Wohngebiets einen Anschlag zu verüben. Ebenfalls ist schwer verständlich, dass er sich dabei als Selbstmordattentäter hätte zur Verfügung stellen müssen. Der Beschwerdeführer kann dies denn auch nicht einleuchtend erläutern und es fällt auf, dass er den Umstand, wonach es sich dabei um einen Selbstmordanschlag hätte handeln sollen, anlässlich der Anhörung relativ spät vorbrachte, wobei er zuvor erklärt hatte, seine Aufgabe sei es gewesen, Bomben an verschiedenen Stellen zu deponieren (vgl. SEM-Akten 126/26 F97, F147). Sodann erscheint es als unplausibel, dass sich die Hintermänner des geplanten Anschlages nach seiner Weigerung sowie (...) damit begnügt haben sollen, ihm über ein Jahr lang schriftliche Drohungen zukommen zu lassen, müsste es sich beim Beschwerdeführer in ihren Augen doch um den Kronzeugen eines versuchten behördlichen Terroraktes gehandelt haben. Insofern ist nicht glaubhaft, dass er tatsächlich als Landesverräter gesucht werden soll, was er im Übrigen durch keine Unterlagen untermauern kann. Als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, mehr über die angebliche Anzeige als Landesverräter zu erzählen, verwies er ausweichend auf Drittpersonen, welche dies "besser erklären" könnten (a.a.O. F123). Dass er später dann "von seinen eigenen Leuten" aufgefordert worden sein soll, Anschläge gegen den Staat zu verüben, ist wiederum nicht substantiiert dargelegt. Die Vorinstanz führte unter anderem zutreffend aus, dass er diesbezüglich kein konkretes Angriffsziel beziehungsweise keinen konkreten Auftrag habe nennen können. Ausserdem wirkt das Vorbringen - betrachtet man den Gesprächsverlauf der Anhörung - als nachgeschoben (vgl. a.a.O. F110 ff.). Die aufgezeigten Inkonsistenzen in den Fluchtvorbringen lassen sich im Übrigen auch nicht - wie in der Beschwerdeschrift zumindest implizit geltend gemacht - mit der langen Verfahrensdauer erklären. Im Sinne einer allgemeinen Feststellung ist sodann festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer in auffälliger Weise Mühe bereitet, wichtige Ereignisse - namentlich im Zusammenhang mit der (...) - zeitlich exakt einzuordnen und widerspruchsfrei vorzutragen (vgl. a.a.O. A126/26 F36, F78, F80, F103, F155). Die geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Gefährdungssituation sind insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. In der Beschwerdeschrift werden auch keine stichhaltigen Argumente aufgeführt, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz diesbezüglich fehlerhaft sei soll. Vielmehr wird als Hauptargument unbestimmt vorgebracht, alleine die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um (...) aus der Stadt I._______ handle, der Beschwerdeführer für die (...) gearbeitet habe und er in E._______ als Flüchtling anerkannt sei, reiche aus, um von der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen auszugehen. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die aufgezeigten Inkonsistenzen auszuräumen und es kann im Übrigen - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.2 Die Vorinstanz hat bereits zutreffend festgehalten, dass (...) in Pakistan nicht im Sinne einer Kollektivverfolgung bedroht seien. Diese in BVGE 2014/32 begründetet Rechtspraxis (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-2614/2020 vom 4. November 2020 E. 6.2 und E-4132/2018 vom 4. Mai 2020 E. 5.2 m.w.H.) hat weiterhin Gültigkeit. Die von den Beschwerdeführenden zitieren Lageberichte vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen. Wie bereits im zitierten Grundsatzurteil festgehalten, sind die Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch und solche wurden bisher lediglich bei Umständen, welche einem Genozid gleichkamen, als gegeben betrachtet (vgl. dazu auch Nula Frei, in: Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 193). Eine solche Situation ist auch nach heutigem Stand betreffend Angehörige der (...) in Pakistan nicht gegeben.
11. Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 13.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.3 13.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.3.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um (...) Glaubens mit letztem Wohnsitz in I._______. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in I._______ für (...) und insbesondere für (...) als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der (...) sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der (...) in I._______ hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Die im Grundsatzurteil vorgenommene Lagebeurteilung ist nach wie vor aktuell (vgl. Urteil des BVGer E-306/2020 vom 7. März 2022 E. 7.4.2). 13.3.3 Gemäss den Akten leben sowohl die Eltern des Beschwerdeführers als auch diejenigen der Beschwerdeführerin nach wie vor in Pakistan. Im Fall der Beschwerdeführerin leben auch deren ältere Schwester sowie weitere Verwandte im Heimatland. Sowohl die Eltern der Beschwerdeführerin als auch diejenigen des Beschwerdeführers besitzen Häuser und beide geben an, im Heimatland in wirtschaftlichen guten Verhältnissen gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung in der (...) sowie als (...). Gesundheitliche Leiden, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, sind bei keinem der Beschwerdeführenden aktenkundig (vgl. SEM-Akten A126/26 F36 ff., F56 ff., ff. A130/30 F4 ff.). 13.3.4 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107). Die Beschwerdeführenden leben seit (...) Jahren in der Schweiz. Die beiden Kinder sind heute (...) und (...) Jahre alt. Aufgrund des Alters der jüngeren Tochter stellen die Eltern und ihre ältere Schwester die Hauptbezugspersonen dar und ist eine eigenständige Sozialisation in die schweizerische Lebenswirklichkeit nicht anzunehmen. Dies ist ebenso für die ältere Tochter anzunehmen, auch wenn sie hier bereits mehrere Jahre die Schule besucht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Töchter in jeder Hinsicht in eine völlig neue, unbekannte sprachliche und kulturelle Umgebung zurückkehren wird. Namentlich ist zu vermuten, dass sie die Muttersprache der Eltern sprechen und durch das Zusammenleben als Familie mit der kulturellen Herkunft auch verbunden sind beziehungsweise keine vollständige Entfremdung zu ihrer Herkunftskultur stattgefunden hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kinder bei einer Rückkehr den schulischen sowie den sozialen Anschluss finden können. Entsprechend kann auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden, die bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3). Auch wenn eine Rückkehr namentlich für die ältere Tochter nicht einfach sein wird, ist doch davon auszugehen, dass sie dies mit Unterstützung ihrer Familie meistern wird. Dies umso mehr, als sie in der Heimat ein familiäres Umfeld (insbesondere Grosseltern, Tante und weitere Verwandte) antreffen wird, welches bei der Reintegration behilflich sein kann. 13.3.5 Aufgrund dieser Ausgangslage ergeben sich für die Beschwerdeführenden keine zusätzlichen Gefährdungsindizien im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. 14. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für Veränderungen ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16.2 Der amtliche Rechtsbeistand reichte mit Schreiben vom 19. Februar 2020 eine Kostennote ein. Insgesamt macht er einen zeitlichen Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 40.- geltend. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020) zu reduzieren. Das amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 1'840.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'840.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: