Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 mit einem Visum für den Iran. Von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 10. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 19. November 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) mit dem Beschwerdeführer durch. Am 17. Februar 2017 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er sei ein Hazara aus Quetta. An einem Morgen im Jahr 2011 sei er mit Freunden auf einem Platz der Stadt am Cricket-Spielen gewesen, als sunnitische Extremisten einen terroristischen Überfall mit Gewehren und Raketenwerfern auf dieses Quartier verübt hätten. Ihm sei dabei nichts passiert, aber unter den Anwesenden habe es Tote und Verletzte gegeben. Zudem habe die sunnitische Lashkar-e Jhangviin in der Stadt einmal "eine Rally" durchgeführt, bei der er - weil man ihn als Hazara erkannt habe - mit Fäusten geschlagen und mit einem Stock traktiert worden sei. Er habe in Quetta im (...)laden seines Vaters gearbeitet; in der Nachbarschaft hätten andere Hazara weitere Geschäfte gehabt. Sie hätten Flugblätter der Lashkar-e Jhangviin mit Drohungen und der Aufforderung erhalten, sie müssten ihre Lokale schliessen. Andere Ladeninhaber hätten daraufhin ihre Geschäfte verkauft und seien weggezogen; seine Familie sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am (...) respektive im (...) 2013 sei der Nachbarladen respektive ihr Laden angegriffen worden, wobei es, je nach Version, drei Tote und zwei Verletzte oder vier Tote und drei Verletzte gegeben habe. Aus diesem Grund habe die Familie dieses Geschäft geschlossen. In der Nähe eines zweiten Geschäftslokals der Familie sei es im Jahr 2014 zu einer grossen Explosion gekommen, bei der rund 200 Menschen getötet und viele andere verletzt worden seien. Ihre Waren und die Maschinen des Geschäfts seien bei dem Anschlag zerstört worden. Sein Vater habe bei dieser Bombenexplosion respektive beim Angriff auf ihr Geschäft Verletzungen erlitten und ihn in der Folge aus Sorge um das Leben des jüngsten Sohnes ins Ausland geschickt. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM neben Schulzertifikaten einen undatierten Drohbrief der Lashkar-e Jhangviin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 - eröffnet am 13. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Erlebnisse würden sich als asylrechtlich nicht relevant erweisen, weil die erlebten Nachteile der allgemein angespannten Lage aufgrund der religiösen Differenzen zwischen Sunniten und Schiiten zuzuschreiben seien. Den Vorbringen könnten keine spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Verfolgung entnommen werden. In Pakistan herrsche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt und der Staat gelte - zumindest ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - als schutzfähig und schutzwillig. Es könne in Bezug auf die Provinz Belutschistan zudem von einem sogenannten "innerstaatlichen Schutzsystem" gesprochen werden, welches auch der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne. Dieser habe den Nachweis nicht erbringen können, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften und konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu qualifizieren. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung, habe bei seinem Vater gearbeitet und verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nachdem er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht habe, würden insgesamt weder persönliche noch wirtschaftliche Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. C.b Zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, jedenfalls der Angriff der Extremisten auf das Ladengeschäft der Familie sei als gezielte, ethnisch-religiös motivierte Verfolgung zu qualifizieren. Hazara seien in Quetta massiv gefährdet, und es komme immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen und Ermordungen von Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe. Gegen diese nicht-staatliche Verfolgung sei in Pakistan kein behördlicher Schutz erhältlich zu machen. Mit der blossen Behauptung eines "innerstaatlichen Schutzsystems" habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe bereits Verfolgung erlebt und hätte eine solche auch bei einer Rückkehr nach Pakistan zu gewärtigen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls müsse der Vollzug der Wegweisung, auch im Licht der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts der allgemeinen Lage der Hazara in Quetta als unzulässig und unzumutbar qualifiziert werden. C.c Mit der Beschwerde wurde die Kopie des bereits eingereichten Drohbriefs mit einer Übersetzung, die Fotografie eines Mannes (Vater) mit mehreren Verbänden, Kopien von Identitätskarten der Familienangehörigen und zwei Bilder von jungen Männern (Brüder) mit saudi-arabischen Zeitungen zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2018 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Rechtsanwalt Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser wurde auf-gefordert, die im Rechtsmittel angekündigten Beweismittel (konkret: Informationen zu seinen Geschwistern und zu den Anschlägen auf den Laden des Vaters, Drohbrief) zu den Akten zu reichen. E. Mit Eingabe vom 27. August 2018 liess der Beschwerdeführer (nur) den in der Beschwerde erwähnten Drohbrief erneut ins Recht legen. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und eine Kostennote seines Rechts-Beistandes einreichen. H. H.a In einer Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, bei Durchsicht der Akten seien diesen sachverhaltliche Ungereimtheiten zu entnehmen; insbesondere würden die Kernvorbringen in den beiden Befragungen teilweise unterschiedlich beschrieben; zudem scheine ein auf Beschwerdeebene eingereichtes Beweismittel mit den protokollierten Aussagen nicht vereinbar zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Feststellungen gewährt, wobei der Instruktionsrichter ausdrücklich festhielt, das Gericht behalte sich vor, seine Sachverhaltsdarstellung auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen (Motivsubstitution). H.b Der Beschwerdeführer äusserte sich innert erstreckter Frist zur Aktenlage und liess in seiner Eingabe vom 2. März 2020 - unter einlässlicher Begründung, auf die in den Erwägungen einzugehen ist - beantragen, es sei von einer Motivsubstitution abzusehen. Ausserdem äusserte er sich zur aktuellen Lage in seinem Heimatstaat.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer bei seinen beiden Befragungen vom 19. November 2015 und vom 17. Februar 2017 zentrale Sachverhaltselemente unterschiedlich dargestellt hat. Er erwähnte denn auch in seinem Rechtsmittel selber "vereinzelte [...] Ungereimtheiten" (vgl. Beschwerde S. 11).
E. 4.2 Konkret fallen insbesondere die folgenden Punkte auf:
E. 4.2.1 Den Angriff auf das Geschäft der Familie datierte der Beschwerdeführer zuerst präzise auf den "(...) 2013" (vgl. Protokoll BzP S. 7); bei der späteren Anhörung gab er zu Protokoll: "Es war auf jeden Fall 2013. Ich kann aber jetzt nicht genaues Datum, Monate und den Tag nennen. Ich glaube, es war so gegen (...). So in diesem Dreh" (vgl. Protokoll Anhörung ad F70).
E. 4.2.2 In der BzP gab er an, es sei am (...) 2013 der Nachbarladen attackiert worden (vgl. Protokoll BzP a.a.O.: "Der Laden nebenan wurde angegriffen"), während er in der Anhörung ebenso unmissverständlich schilderte, wie die Angreifer den Laden seiner Familie betreten und dort das Feuer eröffnet hätten (vgl. Protokoll Anhörung ad F41 S. 7, F55, F59, F72-78 und F97 f.).
E. 4.2.3 Als Opfer dieses Angriffs gab er einmal "3 Tote und 2 Verletzte" (vgl. Protokoll BzP a.a.O.) und einmal vier Tote und drei Verletzte an (vgl. Protokoll Anhörung ad F41 S. 7 und ad F98).
E. 4.2.4 In der BzP gab der Beschwerdeführer an, nach Aufgabe des attackierten Geschäfts habe die Familie dann in Hazara Town einen neuen Laden eröffnet (vgl. Protokoll BzP a.a.O.). In der Anhörung sagte er aus, sein Vater habe schon vor dem Überfall zwei Geschäfte gehabt, eines im Bazar und eines im Quartier, und nach der Schliessung des angegriffenen Geschäfts habe er (Beschwerdeführer) im zweiten Verkaufslokal des Vaters im Bazar gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung ad F31, F37, F41 und F55); bei der Rückübersetzung korrigierte er diese Aussage insoweit als er angab, der angegriffene Laden der Familie sei derjenige im Bazar gewesen; so sei der Familie nur der Laden im Quartier geblieben (vgl. a.a.O. S. 17).
E. 4.2.5 Bei der Summarbefragung gab der Beschwerdeführer wiederholt an, sein Vater sei bei der Bombenexplosion in der Nähe des zweiten Geschäfts verletzt worden (vgl. Protokoll BzP S. 7 und S. 8), während er in der Anhörung unmissverständlich angab, sein Vater sei einer der Verletzten bei der ersten Attacke auf den eigenen Laden gewesen (vgl. Protokoll Anhörung ad F41, F72-F75, F97 f.).
E. 4.2.6 Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei durch Schüsse an der rechten Schulter und seitlich-links am Bauch verletzt worden (vgl. Protokoll Anhörung ad F103). Auf einem mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck ist hingegen ein Mann mit Verbänden um den Bauch und am linken Oberarm zu sehen (vgl. Beschwerdebeilage 4).
E. 4.2.7 Schliesslich ist festzustellen, dass er bei der BzP weder den von ihm angeblich selber erlebten Terroranschlag im Jahr 2011 noch die tätlichen Angriffe auf ihn anlässlich des "Raids" der Lashkar-e Jhangviin in seiner Heimatstadt (vgl. Protokoll Anhörung ad F46 ff.) auch nur ansatzweise erwähnte.
E. 4.3 Der Instruktionsrichter kündigte dem Beschwerdeführer eine mögliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - im Sinn einer Motivsubstitution - an und bot ihm Gelegenheit, sich zu verschiedenen Ungereimtheiten seines Sachvortrags zu äussern.
E. 4.4 In der Eingabe vom 2. März 2020 wurde die Widersprüchlichkeit gewisser protokollierter Aussagen nicht wirklich bestritten. Der Beschwerdeführer liess jedoch im Wesentlichen Folgendes ausführen:
E. 4.4.1 Er erinnere sich vage daran, in der BzP den Angriff auf den Laden des Vaters erwähnt zu haben; das sei aber nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil er damals noch von der beschwerlichen Reise gezeichnet und sehr angespannt gewesen sei. Dass seine Konzentration eingeschränkt gewesen sei, gehe teilweise sogar aus dem Protokoll hervor. Einmal habe er in der Kurzbefragung weinen müssen und weder dieser Vorgang noch die dadurch bewirkte Befragungspause seien verbalisiert worden. Die BzP sei unter erheblichem Zeitdruck und verkürzt durchgeführt worden. Dies erkläre auch, wieso er damals die persönlichen Angriffe auf sich selbst nicht erwähnt habe; im Übrigen habe die Polizei ihn ja damals schützen können, weshalb er diese Ereignisse für sein Asylverfahren nicht als zentral angesehen habe.
E. 4.4.2 Auf welcher Körperseite der Vater damals verletzt gewesen sei, wisse er heute nicht mehr; er könne den Vater auch nicht mehr fragen, weil dieser vor zweieinhalb Jahren verstorben sei. Eine Verwechslung der Seiten könne schon wegen des Perspektivenwechsels zwischen befragender und befragten Person nicht ausgeschlossen werden; zudem könne es bei der Herstellung der Fotografie - Ausdruck positiv oder als Negativ - zu einer Seitenumkehr gekommen sein.
E. 4.4.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, welche explizit von der Glaubhaftigkeit ausgehe, sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Gericht werde gebeten, unter diesen Umständen von einer Motivsubstitution abzusehen.
E. 4.5 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
E. 4.5.1 Der Sachvortrag des Beschwerdeführers weist nicht nur "vereinzelte Ungereimtheiten" auf; vielmehr sind die protokollierten Aussagen faktisch bei jedem zentralen Element der Asylbegründung widersprüchlich.
E. 4.5.2 Objektive Umstände, welche diese groben Diskrepanzen plausibel zu erklären vermöchten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die beiden Befragungen wurden in einer vom Beschwerdeführer beherrschten Sprache (Dari) durchgeführt. Dieser gab zu Protokoll, die Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8, Protokoll Anhörung ad F1 und F106). Konkrete Hinweise auf relevante Verständigungsschwierigkeiten oder eine beeinträchtigte Befragungsfähigkeit sind den beiden Protokollen nicht zu entnehmen. Nach der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer jeweils, dass das Protokoll seine Aussagen korrekt und vollständig wiedergebe (vgl. Protokoll BzP S. 9, Protokoll Anhörung S. 17). Die in der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung gab an, keine Einwände zum Protokoll zu haben und sah auch von Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen ab (vgl. Anhang zum Protokoll der Anhörung).
E. 4.5.3.1 Das Vorbringen in der Eingabe vom 2. März 2020, der von ihm gemäss seiner vagen Erinnerung bereits in der BzP erwähnte Angriff auf den Laden des Vaters sei deshalb nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil er damals noch unter dem Eindruck der beschwerlichen Reise in die Schweiz gestanden sei, ist nicht nachvollziehbar. Für die behaupteten Mängel der Protokollierung sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Die BzP dauerte eineinhalb Stunden (vgl. Protokoll BzP S. 8), und war damit von durchschnittlicher Dauer. Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet die einzigen persönlich erlebten Angriffe der Islamisten auf ihn (seine Verwicklung in eine Terror-attacke und die anlässlich des "Raids" erlittenen Schläge und Stockhiebe) als kaum relevant für sein Asylverfahren erachtet haben soll, ist nicht zu glauben. Im Übrigen hätte er auch in diesem Fall die Fragen, ob er abgesehen vom Geschilderten jemals Probleme mit einer Partei, mit irgendeiner Organisation oder mit Privatpersonen gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 7 f.), nicht unmissverständlich verneint; und die Anschlussfrage "Ist Ihnen persönlich in Pakistan etwas passiert?" hätte er mit Sicherheit nicht mit den Worten beantwortet "Nein, mir persönlich nicht, aber mein Vater wurde bei der genannten Explosion verletzt." (vgl. a.a.O. S. 8).
E. 4.5.3.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu den Verletzungen des Vaters die folgende Aussage zu entnehmen: "Eine Kugel hat er hier bekommen (GS zeigt auf rechte Schulter) und eine hier links seitlich am Bauch" (vgl. Protokoll Anhörung ad F103). Der Beschwerdeführer hat, aus jeder Perspektive betrachtet, nur eine rechte Schulter. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er und/oder die Hilfswerksvertretung spätestens nach der Rückübersetzung interveniert hätten, wenn der Befrager die linke Schulter fälschlicherweise als rechte bezeichnet hätte. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, die Fotografie des Vaters (mit einem Verband am linken Oberarm) sei möglicherweise mit einem analogen Film aufgenommen und das Negativ bei der Vergrösserung verkehrtherum verwendet worden, wirkt diese Argumentation im Zeitalter digitaler Fotografie als sehr weit hergeholt. Dies umso mehr, nachdem es sich bei vielen der eingereichten Bilder erkennbarerweise um Scans handelt (die vermutlich mit der Kamera eines Mobiltelefons aufgenommen worden sind).
E. 4.5.3.3 Die Erklärungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 vermögen das Gericht nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
E. 4.5.4 Die protokollierten Schilderungen wirken - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - teilweise unsubstanziiert, und einige weisen auch sonst einen Mangel an Realitätskennzeichen auf.
E. 4.6 Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die von ihm beschriebenen Ereignisse nicht selber erlebt hat und seine Asylvorbringen nicht authentisch sind.
E. 4.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eigereichten Beweismittel nichts zu ändern (soweit sie überhaupt mit seinen Schilderungen vereinbar sind). Insbesondere lässt sich der angebliche Drohbrief mit einem aus dem Internet kopierbaren Logo (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Lashkar-e-Jhang-vi) an jedem Computer in kurzer Zeit selber herstellen. Dies wird vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten (vgl. Replik S. 1).
E. 4.8 Der Beschwerdeführer hat - entgegen seiner Ankündigung in der ersten Befragung (vgl. Protokoll BzP S. 6) - ohne plausible Erklärung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Auch den angeblichen Reiseweg hat er teilweise unsubstanziiert geschildert (vgl. a.a.O.). Seine Identität steht nicht fest. Ob es sich bei ihm überhaupt um einen Hazara (aus Quetta) handelt, ist unklar - in diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass er in der Beschwerde ausführen liess, er sehe nicht aus wie ein typischer Angehöriger seiner Ethnie (vgl. Beschwerde S. 6). Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann die Frage der ethnischen (und religiösen) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers allerdings letztlich offenbleiben.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil BVGE 2014/32 ausführlich zur Lage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta geäussert und dabei Folgendes festgestellt: Als Schiiten gehören die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Eine Kollektivverfolgung der Hazara ist zwar nicht anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Hingegen ist die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; ergibt sich aus der persönlichen Situation eines abgewiesenen Asylsuchenden ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.2 Diese Lageeinschätzung ist - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (vgl. Beschwerde S. 13 ff.) - nach wie vor aktuell, und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich darauf weiterhin ab (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 5.5 und E. 7.3, D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5 und E. 7.5, D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6, E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 7.3 f. und E. 9.4) oder E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.4.2 [die Beschwerdeführenden der hervorgehobenen Verfahren waren durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbeiständet]).
E. 5.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird erstaunlicherweise nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Kenntnis dieses einschlägigen Leitentscheids des Gerichts verfasst hat. Auf den publizierten Entscheid wurde - trotz wiederholter Zitierung in der Beschwerde - auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug genommen.
E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Begründung des Asylentscheids des SEM nicht zu überzeugen vermag: Wären die Asylvorbringen (mehrere terroristische Anschläge mit viel Glück überlebt, Lebensgrundlage der Familie zerstört) glaubhaft, hätte das SEM wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellen, zumindest aber auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen müssen.
E. 5.5 Seine Asylgründe sind aber, wie oben festgestellt, offenkundig konstruiert. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, weil der angefochtene Entscheid - wie gleich gezeigt wird - im Ergebnis korrekt ist.
E. 5.6 Falls (nur) die Herkunft und die Ethnie respektive Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft angenommen würden, müssten diese Aspekte als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert werden: Die Hazara unterliegen in Pakistan, wie erwähnt, keiner Kollektivverfolgung, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass bei ihm zusätzliche Risikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/32 zu bejahen wären.
E. 5.7 Das SEM hat damit zwar mit falscher Begründung aber im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.8 Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem Ergebnis der vorstehenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die bekanntermassen schwierige Situation der Hazara in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ist bei der behaupteten geografischen Herkunft, wie erwähnt, ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus der aktenkundigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch kein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara hinausgeht (sofern es sich bei ihm überhaupt um einen Hazara aus Quetta handelt):
E. 7.3.1.1 In der angefochtenen Verfügung wurde dargelegt, dass sich aus den Akten begünstigende individuelle Zumutbarkeitsindizien ergeben würden (vgl. SEM-Verfügung S. 4 f.: gesamte Familie in Pakistan, begüterte Verhältnisse, überdurchschnittliche Ausbildung mit einer geplanten Offizierskarriere). In der Beschwerde wird dargelegt, dass sich praktisch alle diese positiven Merkmale zwischenzeitlich aufgelöst hätten (vgl. Beschwerde S. 21 f.: beide Brüder mittlerweile ausgereist, verbleibende Familienmitglieder den harschen Lebensbedingungen in den Hazara-Ghettos ausgesetzt, prekäre finanzielle Situation der Familie seit der grossen Explosion, Vater krank und arbeitsunfähig, Beschwerdeführer müsste als einziger verbleibender Sohn für den Unterhalt der gesamten Rest-familie aufkommen).
E. 7.3.1.2 Die Authentizität dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon angesichts der konstruierten Asylvorbringen zu bezweifeln. Die angebliche Zerstörung der Lebensgrundlage der Familie durch eine Bombenexplosion ist, wie oben festgestellt, unglaubhaft. Zudem wurde in der Eingabe vom 2. März 2020 ausgeführt, sein Vater sei "vor rund zweieinhalb Jahren gestorben" (vgl. Eingabe S. 2). Der Tod des Vaters ungefähr im Herbst 2017 war vom Beschwerdeführer allerdings zuvor im ganzen Verfahren nie geltend gemacht worden. In der Beschwerde vom 16. Juli 2018 war (unter Hinweis auf eine Protokollstelle) im Gegenteil noch Folgendes ausgeführt worden: "[...] der Vater ist krank und arbeitsunfähig zu Hause" (vgl. Beschwerde S. 21). Auch in der Beweismitteleingabe vom 27. August 2018 oder in der Replik vom 26. September 2018 war der angebliche Tod des Vaters mit keinem Wort erwähnt worden.
E. 7.3.1.3 Letztlich bleibt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer auch bei Wegfall mehrerer besonders begünstigender Umstände um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der über eine umfangreiche Schulbildung in einer Privatschule (vgl. Protokoll Anhörung ad F35 ff.) sowie über Berufserfahrung verfügt und jedenfalls nicht mit eigenen familiären Verpflichtungen (Frau und Kinder) belastet ist. Gemäss seinen Angaben leben immer noch mehrere Schwestern in der Heimatregion (vgl. Protokoll BzP S. 5 und Beschwerde S. 21). Die beiden Brüder sollen sich in Drittstaaten aufhalten und seien bemüht, die Familie von dort aus finanziell zu unterstützen (vgl. Beschwerde a.a.O.). Hinweise auf individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinn der Praxis BVGE 2014/32 - beispielsweise eine spezifische gesundheitliche Verletzlichkeit - ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten auch den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Angesichts der mangelhaften Verfügung des SEM war die Beschwerdeführung geboten, und es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Übrigen war dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden.
E. 9.2 Mit der gleichen Instruktionsverfügung wurde Rechtsanwalt Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Demnach sind die notwendigen Vertretungskosten dieses Anwalts durch die Gerichtkasse zu vergüten. Die mit der Replik vom 26. September 2018 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von rund achteinhalb Stunden auf, was angemessen erscheint. Unter Schätzung (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) des nachträglichen Aufwands für die Erarbeitung der Eingabe vom Eingabe vom 2. März 2020 auf zweieinhalb Stunden und unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters in Aussicht gestellten Stundenansatzes ist das Honorar des Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 2650.- (inkl. angepasste Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2650.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4132/2018 Urteil vom 4. Mai 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 mit einem Visum für den Iran. Von dort gelangte er via die Türkei, Griechenland und weitere Länder am 10. November 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. A.b Am 19. November 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) mit dem Beschwerdeführer durch. Am 17. Februar 2017 fand seine Anhörung zu den Asylgründen statt. A.c Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen folgendermassen: Er sei ein Hazara aus Quetta. An einem Morgen im Jahr 2011 sei er mit Freunden auf einem Platz der Stadt am Cricket-Spielen gewesen, als sunnitische Extremisten einen terroristischen Überfall mit Gewehren und Raketenwerfern auf dieses Quartier verübt hätten. Ihm sei dabei nichts passiert, aber unter den Anwesenden habe es Tote und Verletzte gegeben. Zudem habe die sunnitische Lashkar-e Jhangviin in der Stadt einmal "eine Rally" durchgeführt, bei der er - weil man ihn als Hazara erkannt habe - mit Fäusten geschlagen und mit einem Stock traktiert worden sei. Er habe in Quetta im (...)laden seines Vaters gearbeitet; in der Nachbarschaft hätten andere Hazara weitere Geschäfte gehabt. Sie hätten Flugblätter der Lashkar-e Jhangviin mit Drohungen und der Aufforderung erhalten, sie müssten ihre Lokale schliessen. Andere Ladeninhaber hätten daraufhin ihre Geschäfte verkauft und seien weggezogen; seine Familie sei der Aufforderung nicht nachgekommen. Am (...) respektive im (...) 2013 sei der Nachbarladen respektive ihr Laden angegriffen worden, wobei es, je nach Version, drei Tote und zwei Verletzte oder vier Tote und drei Verletzte gegeben habe. Aus diesem Grund habe die Familie dieses Geschäft geschlossen. In der Nähe eines zweiten Geschäftslokals der Familie sei es im Jahr 2014 zu einer grossen Explosion gekommen, bei der rund 200 Menschen getötet und viele andere verletzt worden seien. Ihre Waren und die Maschinen des Geschäfts seien bei dem Anschlag zerstört worden. Sein Vater habe bei dieser Bombenexplosion respektive beim Angriff auf ihr Geschäft Verletzungen erlitten und ihn in der Folge aus Sorge um das Leben des jüngsten Sohnes ins Ausland geschickt. A.d Der Beschwerdeführer reichte beim SEM neben Schulzertifikaten einen undatierten Drohbrief der Lashkar-e Jhangviin zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018 - eröffnet am 13. Juni 2018 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Erlebnisse würden sich als asylrechtlich nicht relevant erweisen, weil die erlebten Nachteile der allgemein angespannten Lage aufgrund der religiösen Differenzen zwischen Sunniten und Schiiten zuzuschreiben seien. Den Vorbringen könnten keine spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers abzielende Verfolgung entnommen werden. In Pakistan herrsche gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt und der Staat gelte - zumindest ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - als schutzfähig und schutzwillig. Es könne in Bezug auf die Provinz Belutschistan zudem von einem sogenannten "innerstaatlichen Schutzsystem" gesprochen werden, welches auch der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne. Dieser habe den Nachweis nicht erbringen können, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einer ernsthaften und konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb als zulässig zu qualifizieren. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung, habe bei seinem Vater gearbeitet und verfüge in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Nachdem er auch keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht habe, würden insgesamt weder persönliche noch wirtschaftliche Gründe dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen. C. C.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung des SEM anfechten und deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung beantragen; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragt. C.b Zur materiellen Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, jedenfalls der Angriff der Extremisten auf das Ladengeschäft der Familie sei als gezielte, ethnisch-religiös motivierte Verfolgung zu qualifizieren. Hazara seien in Quetta massiv gefährdet, und es komme immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen und Ermordungen von Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe. Gegen diese nicht-staatliche Verfolgung sei in Pakistan kein behördlicher Schutz erhältlich zu machen. Mit der blossen Behauptung eines "innerstaatlichen Schutzsystems" habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer habe bereits Verfolgung erlebt und hätte eine solche auch bei einer Rückkehr nach Pakistan zu gewärtigen. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls müsse der Vollzug der Wegweisung, auch im Licht der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, angesichts der allgemeinen Lage der Hazara in Quetta als unzulässig und unzumutbar qualifiziert werden. C.c Mit der Beschwerde wurde die Kopie des bereits eingereichten Drohbriefs mit einer Übersetzung, die Fotografie eines Mannes (Vater) mit mehreren Verbänden, Kopien von Identitätskarten der Familienangehörigen und zwei Bilder von jungen Männern (Brüder) mit saudi-arabischen Zeitungen zu den Akten gereicht. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2018 wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Rechtsanwalt Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Dieser wurde auf-gefordert, die im Rechtsmittel angekündigten Beweismittel (konkret: Informationen zu seinen Geschwistern und zu den Anschlägen auf den Laden des Vaters, Drohbrief) zu den Akten zu reichen. E. Mit Eingabe vom 27. August 2018 liess der Beschwerdeführer (nur) den in der Beschwerde erwähnten Drohbrief erneut ins Recht legen. F. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2018 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Replik vom 26. September 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und eine Kostennote seines Rechts-Beistandes einreichen. H. H.a In einer Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, bei Durchsicht der Akten seien diesen sachverhaltliche Ungereimtheiten zu entnehmen; insbesondere würden die Kernvorbringen in den beiden Befragungen teilweise unterschiedlich beschrieben; zudem scheine ein auf Beschwerdeebene eingereichtes Beweismittel mit den protokollierten Aussagen nicht vereinbar zu sein. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu diesen Feststellungen gewährt, wobei der Instruktionsrichter ausdrücklich festhielt, das Gericht behalte sich vor, seine Sachverhaltsdarstellung auch unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen (Motivsubstitution). H.b Der Beschwerdeführer äusserte sich innert erstreckter Frist zur Aktenlage und liess in seiner Eingabe vom 2. März 2020 - unter einlässlicher Begründung, auf die in den Erwägungen einzugehen ist - beantragen, es sei von einer Motivsubstitution abzusehen. Ausserdem äusserte er sich zur aktuellen Lage in seinem Heimatstaat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Bei Durchsicht der beiden Befragungsprotokolle sticht ins Auge, dass der Beschwerdeführer bei seinen beiden Befragungen vom 19. November 2015 und vom 17. Februar 2017 zentrale Sachverhaltselemente unterschiedlich dargestellt hat. Er erwähnte denn auch in seinem Rechtsmittel selber "vereinzelte [...] Ungereimtheiten" (vgl. Beschwerde S. 11). 4.2 Konkret fallen insbesondere die folgenden Punkte auf: 4.2.1 Den Angriff auf das Geschäft der Familie datierte der Beschwerdeführer zuerst präzise auf den "(...) 2013" (vgl. Protokoll BzP S. 7); bei der späteren Anhörung gab er zu Protokoll: "Es war auf jeden Fall 2013. Ich kann aber jetzt nicht genaues Datum, Monate und den Tag nennen. Ich glaube, es war so gegen (...). So in diesem Dreh" (vgl. Protokoll Anhörung ad F70). 4.2.2 In der BzP gab er an, es sei am (...) 2013 der Nachbarladen attackiert worden (vgl. Protokoll BzP a.a.O.: "Der Laden nebenan wurde angegriffen"), während er in der Anhörung ebenso unmissverständlich schilderte, wie die Angreifer den Laden seiner Familie betreten und dort das Feuer eröffnet hätten (vgl. Protokoll Anhörung ad F41 S. 7, F55, F59, F72-78 und F97 f.). 4.2.3 Als Opfer dieses Angriffs gab er einmal "3 Tote und 2 Verletzte" (vgl. Protokoll BzP a.a.O.) und einmal vier Tote und drei Verletzte an (vgl. Protokoll Anhörung ad F41 S. 7 und ad F98). 4.2.4 In der BzP gab der Beschwerdeführer an, nach Aufgabe des attackierten Geschäfts habe die Familie dann in Hazara Town einen neuen Laden eröffnet (vgl. Protokoll BzP a.a.O.). In der Anhörung sagte er aus, sein Vater habe schon vor dem Überfall zwei Geschäfte gehabt, eines im Bazar und eines im Quartier, und nach der Schliessung des angegriffenen Geschäfts habe er (Beschwerdeführer) im zweiten Verkaufslokal des Vaters im Bazar gearbeitet (vgl. Protokoll Anhörung ad F31, F37, F41 und F55); bei der Rückübersetzung korrigierte er diese Aussage insoweit als er angab, der angegriffene Laden der Familie sei derjenige im Bazar gewesen; so sei der Familie nur der Laden im Quartier geblieben (vgl. a.a.O. S. 17). 4.2.5 Bei der Summarbefragung gab der Beschwerdeführer wiederholt an, sein Vater sei bei der Bombenexplosion in der Nähe des zweiten Geschäfts verletzt worden (vgl. Protokoll BzP S. 7 und S. 8), während er in der Anhörung unmissverständlich angab, sein Vater sei einer der Verletzten bei der ersten Attacke auf den eigenen Laden gewesen (vgl. Protokoll Anhörung ad F41, F72-F75, F97 f.). 4.2.6 Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei durch Schüsse an der rechten Schulter und seitlich-links am Bauch verletzt worden (vgl. Protokoll Anhörung ad F103). Auf einem mit der Beschwerde eingereichten Fotoausdruck ist hingegen ein Mann mit Verbänden um den Bauch und am linken Oberarm zu sehen (vgl. Beschwerdebeilage 4). 4.2.7 Schliesslich ist festzustellen, dass er bei der BzP weder den von ihm angeblich selber erlebten Terroranschlag im Jahr 2011 noch die tätlichen Angriffe auf ihn anlässlich des "Raids" der Lashkar-e Jhangviin in seiner Heimatstadt (vgl. Protokoll Anhörung ad F46 ff.) auch nur ansatzweise erwähnte. 4.3 Der Instruktionsrichter kündigte dem Beschwerdeführer eine mögliche Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - im Sinn einer Motivsubstitution - an und bot ihm Gelegenheit, sich zu verschiedenen Ungereimtheiten seines Sachvortrags zu äussern. 4.4 In der Eingabe vom 2. März 2020 wurde die Widersprüchlichkeit gewisser protokollierter Aussagen nicht wirklich bestritten. Der Beschwerdeführer liess jedoch im Wesentlichen Folgendes ausführen: 4.4.1 Er erinnere sich vage daran, in der BzP den Angriff auf den Laden des Vaters erwähnt zu haben; das sei aber nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil er damals noch von der beschwerlichen Reise gezeichnet und sehr angespannt gewesen sei. Dass seine Konzentration eingeschränkt gewesen sei, gehe teilweise sogar aus dem Protokoll hervor. Einmal habe er in der Kurzbefragung weinen müssen und weder dieser Vorgang noch die dadurch bewirkte Befragungspause seien verbalisiert worden. Die BzP sei unter erheblichem Zeitdruck und verkürzt durchgeführt worden. Dies erkläre auch, wieso er damals die persönlichen Angriffe auf sich selbst nicht erwähnt habe; im Übrigen habe die Polizei ihn ja damals schützen können, weshalb er diese Ereignisse für sein Asylverfahren nicht als zentral angesehen habe. 4.4.2 Auf welcher Körperseite der Vater damals verletzt gewesen sei, wisse er heute nicht mehr; er könne den Vater auch nicht mehr fragen, weil dieser vor zweieinhalb Jahren verstorben sei. Eine Verwechslung der Seiten könne schon wegen des Perspektivenwechsels zwischen befragender und befragten Person nicht ausgeschlossen werden; zudem könne es bei der Herstellung der Fotografie - Ausdruck positiv oder als Negativ - zu einer Seitenumkehr gekommen sein. 4.4.3 Die Einschätzung der Vorinstanz, welche explizit von der Glaubhaftigkeit ausgehe, sei nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Das Gericht werde gebeten, unter diesen Umständen von einer Motivsubstitution abzusehen. 4.5 Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 4.5.1 Der Sachvortrag des Beschwerdeführers weist nicht nur "vereinzelte Ungereimtheiten" auf; vielmehr sind die protokollierten Aussagen faktisch bei jedem zentralen Element der Asylbegründung widersprüchlich. 4.5.2 Objektive Umstände, welche diese groben Diskrepanzen plausibel zu erklären vermöchten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die beiden Befragungen wurden in einer vom Beschwerdeführer beherrschten Sprache (Dari) durchgeführt. Dieser gab zu Protokoll, die Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. Protokoll BzP S. 2 und 8, Protokoll Anhörung ad F1 und F106). Konkrete Hinweise auf relevante Verständigungsschwierigkeiten oder eine beeinträchtigte Befragungsfähigkeit sind den beiden Protokollen nicht zu entnehmen. Nach der Rückübersetzung erklärte der Beschwerdeführer jeweils, dass das Protokoll seine Aussagen korrekt und vollständig wiedergebe (vgl. Protokoll BzP S. 9, Protokoll Anhörung S. 17). Die in der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertretung gab an, keine Einwände zum Protokoll zu haben und sah auch von Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen ab (vgl. Anhang zum Protokoll der Anhörung). 4.5.3 4.5.3.1 Das Vorbringen in der Eingabe vom 2. März 2020, der von ihm gemäss seiner vagen Erinnerung bereits in der BzP erwähnte Angriff auf den Laden des Vaters sei deshalb nicht ins Protokoll aufgenommen worden, weil er damals noch unter dem Eindruck der beschwerlichen Reise in die Schweiz gestanden sei, ist nicht nachvollziehbar. Für die behaupteten Mängel der Protokollierung sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen. Die BzP dauerte eineinhalb Stunden (vgl. Protokoll BzP S. 8), und war damit von durchschnittlicher Dauer. Dass der Beschwerdeführer ausgerechnet die einzigen persönlich erlebten Angriffe der Islamisten auf ihn (seine Verwicklung in eine Terror-attacke und die anlässlich des "Raids" erlittenen Schläge und Stockhiebe) als kaum relevant für sein Asylverfahren erachtet haben soll, ist nicht zu glauben. Im Übrigen hätte er auch in diesem Fall die Fragen, ob er abgesehen vom Geschilderten jemals Probleme mit einer Partei, mit irgendeiner Organisation oder mit Privatpersonen gehabt habe (vgl. a.a.O. S. 7 f.), nicht unmissverständlich verneint; und die Anschlussfrage "Ist Ihnen persönlich in Pakistan etwas passiert?" hätte er mit Sicherheit nicht mit den Worten beantwortet "Nein, mir persönlich nicht, aber mein Vater wurde bei der genannten Explosion verletzt." (vgl. a.a.O. S. 8). 4.5.3.2 Dem Protokoll der Anhörung ist zu den Verletzungen des Vaters die folgende Aussage zu entnehmen: "Eine Kugel hat er hier bekommen (GS zeigt auf rechte Schulter) und eine hier links seitlich am Bauch" (vgl. Protokoll Anhörung ad F103). Der Beschwerdeführer hat, aus jeder Perspektive betrachtet, nur eine rechte Schulter. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er und/oder die Hilfswerksvertretung spätestens nach der Rückübersetzung interveniert hätten, wenn der Befrager die linke Schulter fälschlicherweise als rechte bezeichnet hätte. Soweit sinngemäss geltend gemacht wird, die Fotografie des Vaters (mit einem Verband am linken Oberarm) sei möglicherweise mit einem analogen Film aufgenommen und das Negativ bei der Vergrösserung verkehrtherum verwendet worden, wirkt diese Argumentation im Zeitalter digitaler Fotografie als sehr weit hergeholt. Dies umso mehr, nachdem es sich bei vielen der eingereichten Bilder erkennbarerweise um Scans handelt (die vermutlich mit der Kamera eines Mobiltelefons aufgenommen worden sind). 4.5.3.3 Die Erklärungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. März 2020 vermögen das Gericht nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.5.4 Die protokollierten Schilderungen wirken - entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung - teilweise unsubstanziiert, und einige weisen auch sonst einen Mangel an Realitätskennzeichen auf. 4.6 Diese Feststellungen lassen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die von ihm beschriebenen Ereignisse nicht selber erlebt hat und seine Asylvorbringen nicht authentisch sind. 4.7 An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eigereichten Beweismittel nichts zu ändern (soweit sie überhaupt mit seinen Schilderungen vereinbar sind). Insbesondere lässt sich der angebliche Drohbrief mit einem aus dem Internet kopierbaren Logo (vgl. etwa https://en.wikipedia.org/wiki/Lashkar-e-Jhang-vi) an jedem Computer in kurzer Zeit selber herstellen. Dies wird vom Beschwerdeführer ja auch nicht bestritten (vgl. Replik S. 1). 4.8 Der Beschwerdeführer hat - entgegen seiner Ankündigung in der ersten Befragung (vgl. Protokoll BzP S. 6) - ohne plausible Erklärung keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht. Auch den angeblichen Reiseweg hat er teilweise unsubstanziiert geschildert (vgl. a.a.O.). Seine Identität steht nicht fest. Ob es sich bei ihm überhaupt um einen Hazara (aus Quetta) handelt, ist unklar - in diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass er in der Beschwerde ausführen liess, er sehe nicht aus wie ein typischer Angehöriger seiner Ethnie (vgl. Beschwerde S. 6). Wie nachfolgend ausgeführt wird, kann die Frage der ethnischen (und religiösen) Zugehörigkeit des Beschwerdeführers allerdings letztlich offenbleiben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil BVGE 2014/32 ausführlich zur Lage der Hazara in Pakistan, insbesondere in der Provinz Belutschistan und in der Stadt Quetta geäussert und dabei Folgendes festgestellt: Als Schiiten gehören die Hazara in Pakistan zu den von religiöser Gewalt seitens sunnitischer Extremisten besonders betroffenen Minderheiten. Der pakistanische Staat vermag nicht oder nur unzulänglich vor der Gewalt extremistischer Gruppen zu schützen (vgl. a.a.O. E. 6.9). Eine Kollektivverfolgung der Hazara ist zwar nicht anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.2). Hingegen ist die Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Minderheit ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; ergibt sich aus der persönlichen Situation eines abgewiesenen Asylsuchenden ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. a.a.O. E. 9.4). Das Bestehen von internen Flucht- oder Aufenthaltsalternativen ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.2 Diese Lageeinschätzung ist - entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Auffassung (vgl. Beschwerde S. 13 ff.) - nach wie vor aktuell, und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich darauf weiterhin ab (vgl. statt vieler etwa die Urteile BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 5.5 und E. 7.3, D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5 und E. 7.5, D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6, E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 7.3 f. und E. 9.4) oder E-2479/2018 vom 31. Mai 2018 E. 6.4.2 [die Beschwerdeführenden der hervorgehobenen Verfahren waren durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verbeiständet]). 5.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung wird erstaunlicherweise nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihren Entscheid in Kenntnis dieses einschlägigen Leitentscheids des Gerichts verfasst hat. Auf den publizierten Entscheid wurde - trotz wiederholter Zitierung in der Beschwerde - auch in der Vernehmlassung mit keinem Wort Bezug genommen. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Begründung des Asylentscheids des SEM nicht zu überzeugen vermag: Wären die Asylvorbringen (mehrere terroristische Anschläge mit viel Glück überlebt, Lebensgrundlage der Familie zerstört) glaubhaft, hätte das SEM wohl die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellen, zumindest aber auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen müssen. 5.5 Seine Asylgründe sind aber, wie oben festgestellt, offenkundig konstruiert. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung, weil der angefochtene Entscheid - wie gleich gezeigt wird - im Ergebnis korrekt ist. 5.6 Falls (nur) die Herkunft und die Ethnie respektive Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft angenommen würden, müssten diese Aspekte als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert werden: Die Hazara unterliegen in Pakistan, wie erwähnt, keiner Kollektivverfolgung, und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, dass bei ihm zusätzliche Risikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/32 zu bejahen wären. 5.7 Das SEM hat damit zwar mit falscher Begründung aber im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5.8 Die Beschwerde ist im Asylpunkt abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich nach dem Ergebnis der vorstehenden Glaubhaftigkeitsbeurteilung aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat und die bekanntermassen schwierige Situation der Hazara in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ist bei der behaupteten geografischen Herkunft, wie erwähnt, ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aus der aktenkundigen persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch kein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara hinausgeht (sofern es sich bei ihm überhaupt um einen Hazara aus Quetta handelt): 7.3.1.1 In der angefochtenen Verfügung wurde dargelegt, dass sich aus den Akten begünstigende individuelle Zumutbarkeitsindizien ergeben würden (vgl. SEM-Verfügung S. 4 f.: gesamte Familie in Pakistan, begüterte Verhältnisse, überdurchschnittliche Ausbildung mit einer geplanten Offizierskarriere). In der Beschwerde wird dargelegt, dass sich praktisch alle diese positiven Merkmale zwischenzeitlich aufgelöst hätten (vgl. Beschwerde S. 21 f.: beide Brüder mittlerweile ausgereist, verbleibende Familienmitglieder den harschen Lebensbedingungen in den Hazara-Ghettos ausgesetzt, prekäre finanzielle Situation der Familie seit der grossen Explosion, Vater krank und arbeitsunfähig, Beschwerdeführer müsste als einziger verbleibender Sohn für den Unterhalt der gesamten Rest-familie aufkommen). 7.3.1.2 Die Authentizität dieser Vorbringen des Beschwerdeführers ist schon angesichts der konstruierten Asylvorbringen zu bezweifeln. Die angebliche Zerstörung der Lebensgrundlage der Familie durch eine Bombenexplosion ist, wie oben festgestellt, unglaubhaft. Zudem wurde in der Eingabe vom 2. März 2020 ausgeführt, sein Vater sei "vor rund zweieinhalb Jahren gestorben" (vgl. Eingabe S. 2). Der Tod des Vaters ungefähr im Herbst 2017 war vom Beschwerdeführer allerdings zuvor im ganzen Verfahren nie geltend gemacht worden. In der Beschwerde vom 16. Juli 2018 war (unter Hinweis auf eine Protokollstelle) im Gegenteil noch Folgendes ausgeführt worden: "[...] der Vater ist krank und arbeitsunfähig zu Hause" (vgl. Beschwerde S. 21). Auch in der Beweismitteleingabe vom 27. August 2018 oder in der Replik vom 26. September 2018 war der angebliche Tod des Vaters mit keinem Wort erwähnt worden. 7.3.1.3 Letztlich bleibt festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer auch bei Wegfall mehrerer besonders begünstigender Umstände um einen jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der über eine umfangreiche Schulbildung in einer Privatschule (vgl. Protokoll Anhörung ad F35 ff.) sowie über Berufserfahrung verfügt und jedenfalls nicht mit eigenen familiären Verpflichtungen (Frau und Kinder) belastet ist. Gemäss seinen Angaben leben immer noch mehrere Schwestern in der Heimatregion (vgl. Protokoll BzP S. 5 und Beschwerde S. 21). Die beiden Brüder sollen sich in Drittstaaten aufhalten und seien bemüht, die Familie von dort aus finanziell zu unterstützen (vgl. Beschwerde a.a.O.). Hinweise auf individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinn der Praxis BVGE 2014/32 - beispielsweise eine spezifische gesundheitliche Verletzlichkeit - ergeben sich aus den Akten nicht. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten auch den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts der mangelhaften Verfügung des SEM war die Beschwerdeführung geboten, und es sind daher keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Übrigen war dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 25. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden. 9.2 Mit der gleichen Instruktionsverfügung wurde Rechtsanwalt Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Demnach sind die notwendigen Vertretungskosten dieses Anwalts durch die Gerichtkasse zu vergüten. Die mit der Replik vom 26. September 2018 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Vertretungsaufwand von rund achteinhalb Stunden auf, was angemessen erscheint. Unter Schätzung (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) des nachträglichen Aufwands für die Erarbeitung der Eingabe vom Eingabe vom 2. März 2020 auf zweieinhalb Stunden und unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters in Aussicht gestellten Stundenansatzes ist das Honorar des Rechtsbeistands auf insgesamt Fr. 2650.- (inkl. angepasste Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf insgesamt Fr. 2650.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: