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D-4580/2018

D-4580/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Hazara und in B._______ geboren und aufgewachsen, dort sei er auch zehn Jahre zur Schule gegangen. Im Jahr (...) sei er nach C._______ gezogen und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Er sei während seiner Arbeit als (...) zwei Mal mit unbekannte Personen konfrontiert worden. So sei er zwei Mal angehalten worden beziehungsweise sei es zu einem Unfall und einer Verfolgung gekommen. Er gehe davon aus, dass die unbekannten Personen den terroristischen Gruppierungen Lashkar-e Jhangvi oder Sipah-e Shaba angehören würden. Seine Familie habe Angst um sein Leben gehabt und deswegen seine Ausreise organisiert. Er reichte jeweils im Original seine pakistanische Identitätskarte, seinen Schülerausweis, zwei Mitgliedskarten der (...) Organisation (...), sein Schulzeugnis und seinen Geburtsschein sowie jeweils in Kopie seinen pakistanischen Pass und seinen Führerausweis sowie eine Postsendungsbestätigung aus Pakistan zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 2. März 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei im Jahr (...) oder (...) zu einer Explosion bei der (...) gekommen. Er und ein Freund seien sofort dorthin gefahren, um Verletzte ins Krankenhaus zu bringen. Die Polizei habe sie aber nicht zum Tatort gelassen. Sie seien sodann zum Krankenhaus gefahren und hätten an einer Kreuzung die Detonation einer Bombe gesehen. Sie seien nicht verletzt worden und geflüchtet. Auf dem Dach (...) seien Terroristen gewesen, welche auf die Menschen geschossen hätten. Er und sein Freund hätten Verletzten geholfen (...). Ausserdem sei er von der Polizei geschlagen worden, da er in einen Konflikt zwischen der Hazara und der Polizei geraten sei. Die Polizisten hätten ihn beschuldigt, gegen sie gekämpft zu haben. Er habe jedoch wegrennen können. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 - eröffnet am 10. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich am 5. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Oktober 2018 und reichte Fotos des Militärbüchleins und der Geburtsurkunde seines Vaters ohne Übersetzung ein. Er stellte in Aussicht, eine Übersetzung der Dokumente in Auftrag zu geben und dem Gericht so rasch als möglich weiterzuleiten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund der widersprüchlichen und verwirrenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Aussagen in der BzP seien in sich unstimmig und unlogisch ausgefallen. So habe er geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) für die (...) Organisation (...) und aufgrund seiner Konfession (Schiite) der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe er behauptet, dass alle seine Glaubensbrüder gleichermassen Angst gehabt hätten, und er spezifisch keiner direkten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, er aber nicht zurück nach B._______ könne, weil dort diese gefährlichen Leute auf ihn lauern würden. Diese Aussagen würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Er habe sodann in der Anhörung angegeben, die Arbeit als (...) (...) oder (...) aufgenommen zu haben. Zu jenem Zeitpunkt habe er aber den Angaben nach bereits einige Jahre in C._______ gelebt. Wieso er folglich in B._______ Probleme mit Lashkar-e Jhangvi und Sipah-e Sahaba haben sollte, obwohl ihm nichts Konkretes in C._______ zugestossen sein solle, bleibe fragwürdig. Im Übrigen sei B._______ eine Stadt mit etwa (...) Millionen Einwohnern. Das Vorbringen, dass Terroristen, welche es nicht gezielt auf ihn abgesehen hätten, im etwa (...) Kilometer weiter (...) gelegenen B._______ auf einen (...) aus C._______ lauern sollten, sei deshalb ebenfalls unglaubhaft. Mit den Aussagen bei der Anhörung würden seine Vorbringen noch rätselhafter. In der BzP habe er behauptet, er sei zwei Mal angehalten worden. In der Anhörung habe er plötzlich über einen Unfall und eine Verfolgung gesprochen. In der BzP habe er relativierend gesagt, es sei einer von vielen Vorfällen in jener Strasse gewesen und er habe den Fahrer auf dem Motorrad nur ganz leicht gestossen. In der Anhörung nehme dieses «leichte Stossen» plötzlich neue Dimensionen an: so sei er angeblich befragt worden, habe den Wagen in die Autowerkstatt bringen müssen und sogar die Nachbarschaft und seine Mutter hätten davon erfahren. In der BzP habe er gesagt, das zweite Ereignis habe an einem Vormittag stattgefunden. In der Anhörung habe er aber ausgesagt, der erste Unfall sei an einem Vormittag gewesen, die Verfolgung wiederum in der Nacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen. Stattdessen habe er - aus dem Kontext gerissen - über den beschädigten Auspuff und einen schwarzen Strich am (...) gesprochen. Auffallend sei auch, dass er in der Anhörung von einem «target killing» gesprochen habe, in der BzP jedoch noch davon überzeugt gewesen sei, dass er persönlich nicht verfolgt sei. Ferner habe er, obwohl er in der BzP gesagt habe, dass er alles habe darlegen können, im nachgereichten Schreiben eine Verfolgung durch die Polizei geltend gemacht. Dies bestärke die Einschätzung, dass es sich bei seinen Aussagen um eine fiktive und konstruierte Asylgeschichte handle, die nicht im geltend gemachten Ausmass stattgefunden habe. Da seine Aussagen dermassen widersprüchlich und realitätsfremd seien, werde darauf verzichtet, detaillierter auf die Unglaubhaftigkeit weiterer Aussagen einzugehen. Der Vollständigkeithalber sei darauf hinzuweisen, dass in Pakistan keine Situation allgemeiner generalisierter Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecke und der pakistanische Staat als schutzwillig und - ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - grundsätzlich als schutzfähig gelte. Sowohl in C._______ als auch B._______ könne von einem «innerstaatlichen» Schutzsystem gesprochen werden und den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems nicht zugänglich oder zumutbar wäre. Die eingereichte Identitätskarte und die Passkopie seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend. Seine pakistanische Staatsangehörigkeit sei nicht bestritten. Zudem hätten die Beweismittel, unabhängig davon, ob es sich um Originale oder um Fälschungen handle, keinen erheblichen Beweiswert und vermöchten die Ausgangslage nicht zu relativieren.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass er zwar pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber ursprünglich aus Afghanistan stamme. Nebst Wiederholungen des im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalts merkte er an, dass er am 11. November 2015 in die Schweiz eingereist sei und am gleichen Tag in Basel ein Asylgesuch gestellt habe; dieses sei aber erst am 5. Dezember 2015 erfasst worden. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt. Vielleicht habe er bei seiner Wiedergabe einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen Teil weggelassen. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass kein Mensch bei Wiederholungen genau dasselbe erzählen könne. Gemäss Doktrin werde bei der Glaubhaftmachung, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass zugelassen. Er sei bei der Anhörung sehr ins Detail gegangen. Deshalb habe er seine Aufzählungen von der BzP ergänzend dargelegt. Er habe beide Male gesagt, dass er von den Motorradfahrern leicht tangiert worden sei und sein Auto in die Werkstatt habe geben müssen. In der Anhörung sei er genau dazu befragt worden, deshalb habe er beschrieben, welches Teil seines (...) beschädigt worden sei und warum er nicht angehalten habe. Er habe nur ansatzweise über das Geschehene sprechen können. Er habe Angst, überhaupt darüber zu reden. Dass er bei Auseinandersetzungen in seiner Stadt die Anliegen der Hazara vertreten habe, liege auf der Hand. Es sei auch nicht unvorstellbar, dass er ein oder mehrere Male mit Polizisten in Streit geraten sei. Dem Anhörungsprotokoll und den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) sei zu entnehmen, dass er zum Teil nervös und unkonzentriert gewesen sei. Er habe gefragt, ob das SEM seine Familie angerufen und nach ihm gefragt habe. Er sei beunruhigt gewesen, dass seine Eltern seinetwegen belästigt oder bedroht würden. Er habe erklärt, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bereits in B._______ Probleme bekommen habe. Er habe gedacht, dass er sich in C._______, wo (...) in Pakistan lebe, sicher fühlen werde. Leider sei dies nicht der Fall gewesen. Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit (...) von terroristischen fundamentalistischen Gruppierungen gezielt und asylrelevant verfolgt worden. Die pakistanische Regierung sei zwar seit Jahren im Kampf gegen solchermassen regierungsfeindliche Gruppierungen, könne aber den Zivilisten, so auch ihm, keinen Schutz gewähren. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht.

E. 4.3 Das SEM brachte in der Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nie eine afghanische Abstammung geltend gemacht habe. Die Proof of Registration Card, die Flüchtlingskarte für afghanische Staatsangehörige, werde in Pakistan erst seit 2006/2007 ausgestellt. Abgesehen von der äusserst unglaubhaften Angabe, dass er als Nachkomme afghanischer Flüchtlinge nicht nur einen legalen Aufenthalt, sondern sogar die Staatsangehörigkeit Pakistans erhalten habe, sei festzustellen, dass er seine Identität im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht offengelegt und damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob verletzt habe. Auf die Sicherheitslage in Pakistan sei bereits im Rahmen des Asylentscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Sachlage seien die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise unwesentlich einzustufen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik unter Hinweis auf die beigelegten Fotos, bei welchen es sich um das Militärbüchlein und die Geburtsurkunde seines Vaters handle, geltend, sein Vater sei in D._______, E._______, geboren. Damit sei erstellt, dass er über einen afghanischen Hintergrund verfüge. Er sei wegen seiner Ethnie (Hazara), seiner Konfession (Schiite) und der Unterstützung der (...) in Pakistan einer gezielten Verfolgung und ernsthaften Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt.

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen des Beschwerdeführers angeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. dort S. 2, Ziff. II und E. 4.1 hievor) verwiesen werden. Die vom SEM erörterten Vorbehalte sind durchaus von erheblicher Relevanz. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der Wiedergabe des Geschehenen bloss einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen Teil weggelassen, es sei aber zu keinen Widersprüchen gekommen, erscheint aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er in der BzP bereits erwähnt hatte, dass er die Motorradfahrer leicht tangiert habe (vgl. SEM act. A3 7.02) - was im Übrigen vom SEM entsprechend festgestellt worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte). Er gab jedoch trotz wiederholten Nachfragen durch das SEM, was dabei passiert sei, nicht an, dass er deswegen das Auto in die Werkstatt hätte bringen müssen, wie er dies bei der Anhörung darlegte. Vielmehr betonte er bei der BzP, solche Vorfälle seien in seiner Gegend regelmässig geschehen, ihm und den Insassen sei nichts passiert und ihm persönlich sei bisher kein Schaden zugefügt worden (vgl. SEM act. A3 S. 8 f.). Den Vorbringen in der BzP kann jedenfalls insgesamt - im Unterschied zur Anhörung, wo der Beschwerdeführer von einem «target killing» sprach - keine gezielte Verfolgung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend Widersprüche in seinen Angaben in der Anhörung zu jenen in der BzP festgestellt. Dies gilt umso mehr, als er in der BzP und in der Anhörung darauf hingewiesen wurde, alle wesentlichen Gründe für seine Ausreise darzulegen (vgl. SEM act. A3 7.01, A15 F79f.), und er jeweils am Ende bestätigte, dass er keine weiteren Asylgründe habe (vgl. SEM act. A3 7.01, A15 F135).

E. 5.3 Auch ist der Einschätzung des SEM zu folgen, dass seine Vorbringen in der Eingabe vom 2. März 2018 (vgl. Bst. B. hievor), welche er in den beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte, als nachgeschoben und damit als wenig glaubhaft zu gelten haben. Daran vermag sein Einwand, er sei bei der Anhörung zum Teil nervös und unkonzentriert gewesen, nichts zu ändern. Dem Protokoll sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung hindeuten und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Zwar wies die HWV darauf hin, der Beschwerdeführer gebe rasche und nervöse Antworten, teilweise unmittelbar und auf Deutsch, ausserdem antworte er zum Teil nicht in ganzen Sätzen (vgl. Unterschriftenblatt der HWV, SEM act. A15) und auch das Protokoll lässt erkennen, dass er teilweise nicht in ganzen Sätzen antwortete (vgl. SEM act. A15 F66, F79). Zu keinem Zeitpunkt machte er jedoch geltend und es ergibt sich auch nicht aus dem Protokollverlauf, dass er den Fragen nicht hätte folgen können oder dass er eine Pause benötigt hätte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung den Wortlaut des Protokolls mit seiner Unterschrift genehmigte, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.

E. 5.4 Aus dem Vorbringen, er habe bereits am 11. November 2015 ein Asylgesuch eingereicht, dieses sei jedoch erst am 5. Dezember 2015 erfasst worden, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aus der angeblich verspäteten Erfassung des Gesuchs ein Rechtsnachteil erwachsen wäre und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Es kann deshalb offenbleiben, wann das Asylgesuch tatsächlich eingereicht wurde.

E. 5.5 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt. Auf Beschwerdeebene behauptet er erstmals, afghanischer Herkunft zu sein und reicht diesbezüglich Fotos von einem Militärbüchlein und einer Geburtsurkunde, angeblich seines Vaters, ein. Ungeachtet dessen, dass dadurch der Eindruck entsteht, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, ist nicht ersichtlich, was er aus der Behauptung, afghanische Wurzeln zu haben, abzuleiten versucht. Er bringt nicht vor, aufgrund einer afghanischen Abstammung in Pakistan, dessen Staatsbürgerschaft er angeblich besitzt, verfolgt worden zu sein. Vielmehr macht er geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie und seinem Glauben Nachteilen ausgesetzt, macht also implizit eine Kollektivverfolgung geltend. Dass er schiitischer Hazara ist, wird sodann vom SEM auch nicht bestritten. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis werden Hazara in C._______ zwar häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen. Dennoch ist die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht genügend, als dass eine Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe angenommen werden könnte (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5).

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4; Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 7.5). Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefährdungsindizien sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht ersichtlich. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten Bedrohungssituation im Zusammenhang mit den Taliban oder anderer fundamentalistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen war (vgl. E. 5.1ff.). Andere Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder war er politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden (vgl. SEM act. A3 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er hat zehn Jahre die Schule besucht. Obwohl er keinen Abschluss gemacht hat, hat er Arbeitserfahrungen in diversen Bereichen, so hat er als Schneider, als Urdu-Übersetzer und als (...) gearbeitet. Seine Eltern, diverse Geschwister und Tanten und Onkeln leben nach wie vor in seinem Heimatland. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Es bestehen insgesamt somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan nicht als unzumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4580/2018 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 11. November 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 19. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Hazara und in B._______ geboren und aufgewachsen, dort sei er auch zehn Jahre zur Schule gegangen. Im Jahr (...) sei er nach C._______ gezogen und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Er habe die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Er sei während seiner Arbeit als (...) zwei Mal mit unbekannte Personen konfrontiert worden. So sei er zwei Mal angehalten worden beziehungsweise sei es zu einem Unfall und einer Verfolgung gekommen. Er gehe davon aus, dass die unbekannten Personen den terroristischen Gruppierungen Lashkar-e Jhangvi oder Sipah-e Shaba angehören würden. Seine Familie habe Angst um sein Leben gehabt und deswegen seine Ausreise organisiert. Er reichte jeweils im Original seine pakistanische Identitätskarte, seinen Schülerausweis, zwei Mitgliedskarten der (...) Organisation (...), sein Schulzeugnis und seinen Geburtsschein sowie jeweils in Kopie seinen pakistanischen Pass und seinen Führerausweis sowie eine Postsendungsbestätigung aus Pakistan zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 2. März 2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, es sei im Jahr (...) oder (...) zu einer Explosion bei der (...) gekommen. Er und ein Freund seien sofort dorthin gefahren, um Verletzte ins Krankenhaus zu bringen. Die Polizei habe sie aber nicht zum Tatort gelassen. Sie seien sodann zum Krankenhaus gefahren und hätten an einer Kreuzung die Detonation einer Bombe gesehen. Sie seien nicht verletzt worden und geflüchtet. Auf dem Dach (...) seien Terroristen gewesen, welche auf die Menschen geschossen hätten. Er und sein Freund hätten Verletzten geholfen (...). Ausserdem sei er von der Polizei geschlagen worden, da er in einen Konflikt zwischen der Hazara und der Polizei geraten sei. Die Polizisten hätten ihn beschuldigt, gegen sie gekämpft zu haben. Er habe jedoch wegrennen können. C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 - eröffnet am 10. Juli 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 8. August 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das SEM liess sich am 5. September 2018 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 9. Oktober 2018 und reichte Fotos des Militärbüchleins und der Geburtsurkunde seines Vaters ohne Übersetzung ein. Er stellte in Aussicht, eine Übersetzung der Dokumente in Auftrag zu geben und dem Gericht so rasch als möglich weiterzuleiten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund der widersprüchlichen und verwirrenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Seine Aussagen in der BzP seien in sich unstimmig und unlogisch ausgefallen. So habe er geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) für die (...) Organisation (...) und aufgrund seiner Konfession (Schiite) der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Weiter habe er behauptet, dass alle seine Glaubensbrüder gleichermassen Angst gehabt hätten, und er spezifisch keiner direkten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, er aber nicht zurück nach B._______ könne, weil dort diese gefährlichen Leute auf ihn lauern würden. Diese Aussagen würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen lassen. Er habe sodann in der Anhörung angegeben, die Arbeit als (...) (...) oder (...) aufgenommen zu haben. Zu jenem Zeitpunkt habe er aber den Angaben nach bereits einige Jahre in C._______ gelebt. Wieso er folglich in B._______ Probleme mit Lashkar-e Jhangvi und Sipah-e Sahaba haben sollte, obwohl ihm nichts Konkretes in C._______ zugestossen sein solle, bleibe fragwürdig. Im Übrigen sei B._______ eine Stadt mit etwa (...) Millionen Einwohnern. Das Vorbringen, dass Terroristen, welche es nicht gezielt auf ihn abgesehen hätten, im etwa (...) Kilometer weiter (...) gelegenen B._______ auf einen (...) aus C._______ lauern sollten, sei deshalb ebenfalls unglaubhaft. Mit den Aussagen bei der Anhörung würden seine Vorbringen noch rätselhafter. In der BzP habe er behauptet, er sei zwei Mal angehalten worden. In der Anhörung habe er plötzlich über einen Unfall und eine Verfolgung gesprochen. In der BzP habe er relativierend gesagt, es sei einer von vielen Vorfällen in jener Strasse gewesen und er habe den Fahrer auf dem Motorrad nur ganz leicht gestossen. In der Anhörung nehme dieses «leichte Stossen» plötzlich neue Dimensionen an: so sei er angeblich befragt worden, habe den Wagen in die Autowerkstatt bringen müssen und sogar die Nachbarschaft und seine Mutter hätten davon erfahren. In der BzP habe er gesagt, das zweite Ereignis habe an einem Vormittag stattgefunden. In der Anhörung habe er aber ausgesagt, der erste Unfall sei an einem Vormittag gewesen, die Verfolgung wiederum in der Nacht. Er sei nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch aufzulösen. Stattdessen habe er - aus dem Kontext gerissen - über den beschädigten Auspuff und einen schwarzen Strich am (...) gesprochen. Auffallend sei auch, dass er in der Anhörung von einem «target killing» gesprochen habe, in der BzP jedoch noch davon überzeugt gewesen sei, dass er persönlich nicht verfolgt sei. Ferner habe er, obwohl er in der BzP gesagt habe, dass er alles habe darlegen können, im nachgereichten Schreiben eine Verfolgung durch die Polizei geltend gemacht. Dies bestärke die Einschätzung, dass es sich bei seinen Aussagen um eine fiktive und konstruierte Asylgeschichte handle, die nicht im geltend gemachten Ausmass stattgefunden habe. Da seine Aussagen dermassen widersprüchlich und realitätsfremd seien, werde darauf verzichtet, detaillierter auf die Unglaubhaftigkeit weiterer Aussagen einzugehen. Der Vollständigkeithalber sei darauf hinzuweisen, dass in Pakistan keine Situation allgemeiner generalisierter Gewalt bestehe, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecke und der pakistanische Staat als schutzwillig und - ausserhalb der Stammesgebiete im Nordwesten des Landes - grundsätzlich als schutzfähig gelte. Sowohl in C._______ als auch B._______ könne von einem «innerstaatlichen» Schutzsystem gesprochen werden und den Akten sei nichts zu entnehmen, wonach die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems nicht zugänglich oder zumutbar wäre. Die eingereichte Identitätskarte und die Passkopie seien für die Beurteilung des Asylgesuchs nicht ausschlaggebend. Seine pakistanische Staatsangehörigkeit sei nicht bestritten. Zudem hätten die Beweismittel, unabhängig davon, ob es sich um Originale oder um Fälschungen handle, keinen erheblichen Beweiswert und vermöchten die Ausgangslage nicht zu relativieren. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerdeschrift, dass er zwar pakistanischer Staatsangehöriger sei, aber ursprünglich aus Afghanistan stamme. Nebst Wiederholungen des im vorinstanzlichen Verfahren dargelegten Sachverhalts merkte er an, dass er am 11. November 2015 in die Schweiz eingereist sei und am gleichen Tag in Basel ein Asylgesuch gestellt habe; dieses sei aber erst am 5. Dezember 2015 erfasst worden. Er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei dargelegt. Vielleicht habe er bei seiner Wiedergabe einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen Teil weggelassen. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass kein Mensch bei Wiederholungen genau dasselbe erzählen könne. Gemäss Doktrin werde bei der Glaubhaftmachung, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass zugelassen. Er sei bei der Anhörung sehr ins Detail gegangen. Deshalb habe er seine Aufzählungen von der BzP ergänzend dargelegt. Er habe beide Male gesagt, dass er von den Motorradfahrern leicht tangiert worden sei und sein Auto in die Werkstatt habe geben müssen. In der Anhörung sei er genau dazu befragt worden, deshalb habe er beschrieben, welches Teil seines (...) beschädigt worden sei und warum er nicht angehalten habe. Er habe nur ansatzweise über das Geschehene sprechen können. Er habe Angst, überhaupt darüber zu reden. Dass er bei Auseinandersetzungen in seiner Stadt die Anliegen der Hazara vertreten habe, liege auf der Hand. Es sei auch nicht unvorstellbar, dass er ein oder mehrere Male mit Polizisten in Streit geraten sei. Dem Anhörungsprotokoll und den Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (HWV) sei zu entnehmen, dass er zum Teil nervös und unkonzentriert gewesen sei. Er habe gefragt, ob das SEM seine Familie angerufen und nach ihm gefragt habe. Er sei beunruhigt gewesen, dass seine Eltern seinetwegen belästigt oder bedroht würden. Er habe erklärt, dass er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bereits in B._______ Probleme bekommen habe. Er habe gedacht, dass er sich in C._______, wo (...) in Pakistan lebe, sicher fühlen werde. Leider sei dies nicht der Fall gewesen. Er sei wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit und seiner Tätigkeit (...) von terroristischen fundamentalistischen Gruppierungen gezielt und asylrelevant verfolgt worden. Die pakistanische Regierung sei zwar seit Jahren im Kampf gegen solchermassen regierungsfeindliche Gruppierungen, könne aber den Zivilisten, so auch ihm, keinen Schutz gewähren. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht. 4.3 Das SEM brachte in der Vernehmlassung vor, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nie eine afghanische Abstammung geltend gemacht habe. Die Proof of Registration Card, die Flüchtlingskarte für afghanische Staatsangehörige, werde in Pakistan erst seit 2006/2007 ausgestellt. Abgesehen von der äusserst unglaubhaften Angabe, dass er als Nachkomme afghanischer Flüchtlinge nicht nur einen legalen Aufenthalt, sondern sogar die Staatsangehörigkeit Pakistans erhalten habe, sei festzustellen, dass er seine Identität im Laufe des gesamten Asylverfahrens nicht offengelegt und damit die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG grob verletzt habe. Auf die Sicherheitslage in Pakistan sei bereits im Rahmen des Asylentscheids hingewiesen worden. Aufgrund dieser Sachlage seien die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise unwesentlich einzustufen. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik unter Hinweis auf die beigelegten Fotos, bei welchen es sich um das Militärbüchlein und die Geburtsurkunde seines Vaters handle, geltend, sein Vater sei in D._______, E._______, geboren. Damit sei erstellt, dass er über einen afghanischen Hintergrund verfüge. Er sei wegen seiner Ethnie (Hazara), seiner Konfession (Schiite) und der Unterstützung der (...) in Pakistan einer gezielten Verfolgung und ernsthaften Nachteilen durch die Taliban ausgesetzt. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen des Beschwerdeführers angeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die betreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. dort S. 2, Ziff. II und E. 4.1 hievor) verwiesen werden. Die vom SEM erörterten Vorbehalte sind durchaus von erheblicher Relevanz. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der Wiedergabe des Geschehenen bloss einen Teil ausführlich beschrieben und den anderen Teil weggelassen, es sei aber zu keinen Widersprüchen gekommen, erscheint aufgrund der Akten als blosse Schutzbehauptung. Zwar ist ihm beizupflichten, dass er in der BzP bereits erwähnt hatte, dass er die Motorradfahrer leicht tangiert habe (vgl. SEM act. A3 7.02) - was im Übrigen vom SEM entsprechend festgestellt worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Mitte). Er gab jedoch trotz wiederholten Nachfragen durch das SEM, was dabei passiert sei, nicht an, dass er deswegen das Auto in die Werkstatt hätte bringen müssen, wie er dies bei der Anhörung darlegte. Vielmehr betonte er bei der BzP, solche Vorfälle seien in seiner Gegend regelmässig geschehen, ihm und den Insassen sei nichts passiert und ihm persönlich sei bisher kein Schaden zugefügt worden (vgl. SEM act. A3 S. 8 f.). Den Vorbringen in der BzP kann jedenfalls insgesamt - im Unterschied zur Anhörung, wo der Beschwerdeführer von einem «target killing» sprach - keine gezielte Verfolgung entnommen werden. Vor diesem Hintergrund hat das SEM zutreffend Widersprüche in seinen Angaben in der Anhörung zu jenen in der BzP festgestellt. Dies gilt umso mehr, als er in der BzP und in der Anhörung darauf hingewiesen wurde, alle wesentlichen Gründe für seine Ausreise darzulegen (vgl. SEM act. A3 7.01, A15 F79f.), und er jeweils am Ende bestätigte, dass er keine weiteren Asylgründe habe (vgl. SEM act. A3 7.01, A15 F135). 5.3 Auch ist der Einschätzung des SEM zu folgen, dass seine Vorbringen in der Eingabe vom 2. März 2018 (vgl. Bst. B. hievor), welche er in den beiden Befragungen mit keinem Wort erwähnt hatte, als nachgeschoben und damit als wenig glaubhaft zu gelten haben. Daran vermag sein Einwand, er sei bei der Anhörung zum Teil nervös und unkonzentriert gewesen, nichts zu ändern. Dem Protokoll sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche auf eine mangelhafte Durchführung der Anhörung hindeuten und demzufolge an der Verwertbarkeit der dort protokollierten Aussagen ernsthafte Zweifel aufkommen lassen würden. Zwar wies die HWV darauf hin, der Beschwerdeführer gebe rasche und nervöse Antworten, teilweise unmittelbar und auf Deutsch, ausserdem antworte er zum Teil nicht in ganzen Sätzen (vgl. Unterschriftenblatt der HWV, SEM act. A15) und auch das Protokoll lässt erkennen, dass er teilweise nicht in ganzen Sätzen antwortete (vgl. SEM act. A15 F66, F79). Zu keinem Zeitpunkt machte er jedoch geltend und es ergibt sich auch nicht aus dem Protokollverlauf, dass er den Fragen nicht hätte folgen können oder dass er eine Pause benötigt hätte. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang zur Anhörung den Wortlaut des Protokolls mit seiner Unterschrift genehmigte, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 5.4 Aus dem Vorbringen, er habe bereits am 11. November 2015 ein Asylgesuch eingereicht, dieses sei jedoch erst am 5. Dezember 2015 erfasst worden, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm aus der angeblich verspäteten Erfassung des Gesuchs ein Rechtsnachteil erwachsen wäre und ein solcher wird auch nicht geltend gemacht. Es kann deshalb offenbleiben, wann das Asylgesuch tatsächlich eingereicht wurde. 5.5 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer seine Identität nicht offengelegt. Auf Beschwerdeebene behauptet er erstmals, afghanischer Herkunft zu sein und reicht diesbezüglich Fotos von einem Militärbüchlein und einer Geburtsurkunde, angeblich seines Vaters, ein. Ungeachtet dessen, dass dadurch der Eindruck entsteht, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht, ist nicht ersichtlich, was er aus der Behauptung, afghanische Wurzeln zu haben, abzuleiten versucht. Er bringt nicht vor, aufgrund einer afghanischen Abstammung in Pakistan, dessen Staatsbürgerschaft er angeblich besitzt, verfolgt worden zu sein. Vielmehr macht er geltend, er sei aufgrund seiner Ethnie und seinem Glauben Nachteilen ausgesetzt, macht also implizit eine Kollektivverfolgung geltend. Dass er schiitischer Hazara ist, wird sodann vom SEM auch nicht bestritten. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis werden Hazara in C._______ zwar häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen. Dennoch ist die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht genügend, als dass eine Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe angenommen werden könnte (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.5). 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in C._______. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4; Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 7.5). Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefährdungsindizien sind beim Beschwerdeführer jedoch nicht ersichtlich. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten Bedrohungssituation im Zusammenhang mit den Taliban oder anderer fundamentalistischer Gruppierungen ausgesetzt gewesen war (vgl. E. 5.1ff.). Andere Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder war er politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt Probleme mit den Behörden (vgl. SEM act. A3 Ziff. 7.02). Der Beschwerdeführer ist jung und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Er hat zehn Jahre die Schule besucht. Obwohl er keinen Abschluss gemacht hat, hat er Arbeitserfahrungen in diversen Bereichen, so hat er als Schneider, als Urdu-Übersetzer und als (...) gearbeitet. Seine Eltern, diverse Geschwister und Tanten und Onkeln leben nach wie vor in seinem Heimatland. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr einerseits auf eine gesicherte Wohnsituation und andererseits auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihm bei einer Wiedereingliederung unterstützt. Es bestehen insgesamt somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: