opencaselaw.ch

E-6530/2018

E-6530/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. April 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und in Quetta, Provinz Belutschistan, geboren. Sein Vater sei sechs Monate nach seiner Geburt verstorben. Seine Mutter habe nochmal geheiratet, sei aber mittlerweile auch verstorben. Eine Tante habe ihn adoptiert und nach Karachi mitgenommen. Dort habe er viele Freunde. Er habe die zehnte Klasse abgeschlossen. Danach habe er in (...) und (...) gearbeitet. Wenn das Einkommen nicht ausgereicht habe, hätten ihn seine beiden in B._______ wohnhaften Brüder unterstützt. Im Jahr 2014 sei seine Frau, die er am (...) 2011 geheiratet habe, zu ihm nach Karachi gezogen. Da sie sich dort nicht wohl gefühlt habe, sei sie nach sieben Monaten nach Quetta zurückgekehrt. Am (...) 2015 sei ihre gemeinsame Tochter geboren. Er habe seine Arbeitsstelle in Karachi gekündigt und sei am (...) 2015 zu seiner Frau nach Quetta gegangen. Am (...) 2015 habe er Pakistan wegen der Unterdrückung, Verfolgung und Tötung der Hazara durch religiöse Gruppierungen verlassen. Konkrete persönliche Probleme habe er nicht gehabt. Lediglich einer seiner Brüder sei im Jahr 2011 bei (...) in Karachi verletzt worden. B. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. C. Mit Eingabe vom 16. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2018 sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich der Vollzug der Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 hält die Vor-instanz fest, weder die politische Situation in Pakistan noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in Pakistan über ein breites familiäres Umfeld, mithin auch über eine gesicherte Wohnsituation. Sodann sei er arbeitsfähig. Zudem sei davon auszugehen, dass die beiden in B._______ wohnhaften Brüder ihm auch in Zukunft finanzielle Unterstützung zukommen lassen können.

E. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt Bezug auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/32 genommen, diesen aber bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hazara bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG drohe. Er sei ein aus Quetta stammender Hazara, was gemäss dem genannten Grundsatzentscheid als starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Als zusätzliches Indiz sei die Verletzung des Bruders im Jahr 2011 im Rahmen (...) zu werten. Ihm könne das Gleiche widerfahren. Er sei zudem schriftlich von der wahabitischen Gruppierung «(...)» bedroht worden. Wie sich den öffentlich zugänglichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lasse, habe das Gericht bei Angehörigen der Hazara den Vollzug der Wegweisung nach Quetta nie gestützt, wenn die Ethnie, die Herkunft und die sonstigen Vorbringen glaubhaft und unbestritten gewesen seien.

E. 6.4 In der Vernehmlassung stimmt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dahingehend zu, als in der angefochtenen Verfügung unter dem Wegweisungsvollzugspunkt die Zugehörigkeit zu den Hazara, Quetta als letzten Wohnsitz sowie der zitierte Grundsatzentscheid nicht berücksichtigt worden seien. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer zusätzliche Gefährdungsindizien vorliegen würden. Er habe sich nie exponiert. Weder seine Person noch sein Verhalten vermöchten Anhaltspunkte für eine gezielte und konkrete religiöse oder politische Verfolgungsmotivation zu begründen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vor dem Hintergrund der begünstigenden Faktoren zu bejahen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz nicht auf die explizit geltend gemachten zusätzlichen Gefährdungsindizien eingegangen sei und er sich hätte exponieren müssen, um solche zu begründen.

E. 6.6.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4).

E. 6.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara, der den grössten Teil seines Lebens in Karachi, Provinz Sindh, verbracht hatte, und von Ende Juli 2015 bis zur Ausreise am (...) 2015 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Quetta, Provinz Belutschistan, gewohnt hat (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 2.01 und 5.01 sowie A15/17 F106 f.). Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Das Vorbringen betreffend die schriftliche Drohung der «(...)» wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, nicht gezielt und konkret bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte A15/17 F92, F94, F105). Persönliche Probleme mit fundamentalistischen Gruppierungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Auch aus der Verletzung des Bruders während (...) im Jahr 2011 geht nicht hervor, inwiefern dadurch ein zusätzliches Gefährdungsindiz geschaffen werden soll. Zudem war er weder politisch aktiv noch hatte er Probleme mit den pakistanischen Behörden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zusätzliche Gefährdungselemente im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung hervorgehen. Darüber hinaus leben seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in Quetta in der Nähe seiner Schwiegerfamilie (vgl. SEM-Akte A15/17 F38) sowie viele Freunde in Karachi (vgl. a.a.O. F61 ff.), mithin verfügt er über ein Beziehungsnetz in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund, hat die zehnte Klasse abgeschlossen und Berufserfahrung in der (...) und in (...) (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.17.04 f. sowie A15/17 F53 f.). Zuletzt arbeitete er als (...) bei C._______ (vgl. SEM-Akte A15/17 F68). Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Arbeit finden wird. Zudem gab er an, seine beiden Brüder, die sich in B._______ aufhielten, würden ihm bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen lassen (vgl. SEM-Akte A15/17 F72). Es bestehen insgesamt somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan als zumutbar.

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der knapp sieben Seiten umfassenden Beschwerde, der zweiseitigen Replik, Versandkosten von Fr. 10.60 und einem Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Zwischenverfügung vom 23. November 2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 540.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 540.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6530/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 14. November 2015 in die Schweiz ein und suchte am 18. November 2015 um Asyl nach. Am 4. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. April 2018 die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei pakistanischer Staatsangehöriger, ethnischer Hazara und in Quetta, Provinz Belutschistan, geboren. Sein Vater sei sechs Monate nach seiner Geburt verstorben. Seine Mutter habe nochmal geheiratet, sei aber mittlerweile auch verstorben. Eine Tante habe ihn adoptiert und nach Karachi mitgenommen. Dort habe er viele Freunde. Er habe die zehnte Klasse abgeschlossen. Danach habe er in (...) und (...) gearbeitet. Wenn das Einkommen nicht ausgereicht habe, hätten ihn seine beiden in B._______ wohnhaften Brüder unterstützt. Im Jahr 2014 sei seine Frau, die er am (...) 2011 geheiratet habe, zu ihm nach Karachi gezogen. Da sie sich dort nicht wohl gefühlt habe, sei sie nach sieben Monaten nach Quetta zurückgekehrt. Am (...) 2015 sei ihre gemeinsame Tochter geboren. Er habe seine Arbeitsstelle in Karachi gekündigt und sei am (...) 2015 zu seiner Frau nach Quetta gegangen. Am (...) 2015 habe er Pakistan wegen der Unterdrückung, Verfolgung und Tötung der Hazara durch religiöse Gruppierungen verlassen. Konkrete persönliche Probleme habe er nicht gehabt. Lediglich einer seiner Brüder sei im Jahr 2011 bei (...) in Karachi verletzt worden. B. Mit Verfügung vom 1. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. C. Mit Eingabe vom 16. November 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2018 sei in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 gab die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. G. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich der Vollzug der Wegweisung. In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt sowie die Wegweisung ist die angefochtene Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2018 hält die Vor-instanz fest, weder die politische Situation in Pakistan noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge in Pakistan über ein breites familiäres Umfeld, mithin auch über eine gesicherte Wohnsituation. Sodann sei er arbeitsfähig. Zudem sei davon auszugehen, dass die beiden in B._______ wohnhaften Brüder ihm auch in Zukunft finanzielle Unterstützung zukommen lassen können. 6.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Vor-instanz habe in der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt Bezug auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/32 genommen, diesen aber bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unberücksichtigt gelassen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu den Hazara bei einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG drohe. Er sei ein aus Quetta stammender Hazara, was gemäss dem genannten Grundsatzentscheid als starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Als zusätzliches Indiz sei die Verletzung des Bruders im Jahr 2011 im Rahmen (...) zu werten. Ihm könne das Gleiche widerfahren. Er sei zudem schriftlich von der wahabitischen Gruppierung «(...)» bedroht worden. Wie sich den öffentlich zugänglichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen lasse, habe das Gericht bei Angehörigen der Hazara den Vollzug der Wegweisung nach Quetta nie gestützt, wenn die Ethnie, die Herkunft und die sonstigen Vorbringen glaubhaft und unbestritten gewesen seien. 6.4 In der Vernehmlassung stimmt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer dahingehend zu, als in der angefochtenen Verfügung unter dem Wegweisungsvollzugspunkt die Zugehörigkeit zu den Hazara, Quetta als letzten Wohnsitz sowie der zitierte Grundsatzentscheid nicht berücksichtigt worden seien. Aus den Akten gehe aber nicht hervor, dass beim Beschwerdeführer zusätzliche Gefährdungsindizien vorliegen würden. Er habe sich nie exponiert. Weder seine Person noch sein Verhalten vermöchten Anhaltspunkte für eine gezielte und konkrete religiöse oder politische Verfolgungsmotivation zu begründen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vor dem Hintergrund der begünstigenden Faktoren zu bejahen. 6.5 Der Beschwerdeführer hält in der Replik fest, es sei unklar, weshalb die Vorinstanz nicht auf die explizit geltend gemachten zusätzlichen Gefährdungsindizien eingegangen sei und er sich hätte exponieren müssen, um solche zu begründen. 6.6 6.6.1 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). 6.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen ethnischen Hazara, der den grössten Teil seines Lebens in Karachi, Provinz Sindh, verbracht hatte, und von Ende Juli 2015 bis zur Ausreise am (...) 2015 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind in Quetta, Provinz Belutschistan, gewohnt hat (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 2.01 und 5.01 sowie A15/17 F106 f.). Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Das Vorbringen betreffend die schriftliche Drohung der «(...)» wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zudem an, nicht gezielt und konkret bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte A15/17 F92, F94, F105). Persönliche Probleme mit fundamentalistischen Gruppierungen hat der Beschwerdeführer keine geltend gemacht. Auch aus der Verletzung des Bruders während (...) im Jahr 2011 geht nicht hervor, inwiefern dadurch ein zusätzliches Gefährdungsindiz geschaffen werden soll. Zudem war er weder politisch aktiv noch hatte er Probleme mit den pakistanischen Behörden. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zusätzliche Gefährdungselemente im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung hervorgehen. Darüber hinaus leben seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter in Quetta in der Nähe seiner Schwiegerfamilie (vgl. SEM-Akte A15/17 F38) sowie viele Freunde in Karachi (vgl. a.a.O. F61 ff.), mithin verfügt er über ein Beziehungsnetz in Pakistan. Der Beschwerdeführer ist sodann gesund, hat die zehnte Klasse abgeschlossen und Berufserfahrung in der (...) und in (...) (vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 1.17.04 f. sowie A15/17 F53 f.). Zuletzt arbeitete er als (...) bei C._______ (vgl. SEM-Akte A15/17 F68). Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan eine Arbeit finden wird. Zudem gab er an, seine beiden Brüder, die sich in B._______ aufhielten, würden ihm bei Bedarf finanzielle Unterstützung zukommen lassen (vgl. SEM-Akte A15/17 F72). Es bestehen insgesamt somit keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan als zumutbar.

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 23. November 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und keine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin lic. iur. Dominik Löhrer als amtlichen Rechtsvertreter eingesetzt. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der knapp sieben Seiten umfassenden Beschwerde, der zweiseitigen Replik, Versandkosten von Fr. 10.60 und einem Stundenansatz von Fr. 150.- als nichtanwaltlicher Vertreter (vgl. Zwischenverfügung vom 23. November 2018 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) erscheint ein Honorar von Fr. 540.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 540.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: