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D-773/2020

D-773/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in Quetta, verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss am 28. Mai 2014 und gelangte am 9. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person, die vom SEM am 21. September 2015 durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er sei in der Provinz B._______ in Afghanistan geboren worden. Weil immer mehr Taliban dorthin gekommen seien, habe er sein Heimatdorf als kleiner Junge zusammen mit seinen Eltern verlassen. Sie seien nach Pakistan gezogen, wo er zur Schule gegangen sei. Im Jahr 2008 seien sie in den Iran gegangen, im Jahr 2014 sei er wegen seiner Ausweispapiere nach Quetta gereist. Nachdem er sich neue Papiere (Pass, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, sei er drei Monate später in den Iran zurückgekehrt. Er habe dort zwar sechs Jahre lang als (...) gearbeitet, aber nie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. In Pakistan würden die schiitischen Hazara von fundamentalistischen Gruppierungen verfolgt und getötet. Im Stadtteil C._______ (Quetta) habe es kurz vor seiner Ausreise zwei Bombenanschläge gegeben. Sie hätten dort einen kleinen Laden gehabt, der Feuer gefangen habe, wobei sie ihr Hab und Gut verloren hätten. Er sei persönlich nie bedroht worden, habe aber nicht gewusst, ob er heil nach Hause zurückkehren werde, wenn er sein Heim verlassen habe. Da die Polizei auch zu den Tätern gehöre und in ihrem Quartier die Stammesältesten getötet worden seien, hätten sie nicht Anzeige erstatten können. Weil die Lage in Afghanistan noch schlimmer als diejenige in Pakistan sei, seien sie nicht dorthin zurückgegangen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien mittlerweile innerhalb Quettas umgezogen und lebten in einem anderen Quartier. Er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Nachdem er insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht gehabt habe, habe er seinem Vater gesagt, er wolle in den Iran gehen. Sein Vater sei mit ihm in den Iran gegangen und etwa zwei Jahre später nach Pakistan zurückgekehrt. Er selbst sei fünf oder sechs Jahre im Iran geblieben und habe (...) gearbeitet. Dann sei er über Afghanistan nach Pakistan gereist, wo er drei oder vier Monate lang geblieben sei. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt, weil er habe arbeiten müssen. Die Hazara seien in Afghanistan und in Pakistan gefährdet. Wenn man sein Haus verlasse, wisse man nicht, ob man lebend wieder zurückkomme. Seit er in der Schweiz sei, sei seiner Familie konkret nichts widerfahren, die Lage sei aber schwierig und seine Angehörigen seien in Gefahr. Als er im Iran gewesen sei, habe sein Vater einen Laden (...) gehabt. Als sein Vater zur Mittagspause nach Hause gegangen sei, sei dort, wo er seinen Laden gehabt habe, eine Bombe explodiert. Viele seien ums Leben gekommen. Normalerweise griffen die Leute von Lashgar-e Jangavi (und anderer Organisationen) die Hazara an und die Regierung könne nichts gegen sie unternehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er sich vor fundamentalistischen Gruppierungen, die Hazara umbringen würden. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei auf dem rechten Ohr taub. Das Sozialamt habe einen Antrag auf Bezahlung eines Hörgeräts abgelehnt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2020 - eröffnet am 10. Januar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollumgänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Akten des SEM seien vollumfänglich zu edieren. Der Eingabe lagen ein Bericht der National Commission for Human Rights Pakistan, eine Sozialhilfebestätigung vom 29. Januar 2020 und eine Honorarnote bei. C.b Mit ebenfalls vom 10. Februar 2020 datierender Eingabe durch eine weitere Rechtsvertreterin liess er beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde einreichen. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es seien die Verfahrensakten des SEM beizuziehen. Der Eingabe lag der Antrag an die zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Februar 2020 bei. D. Die zuständige kantonale Behörde übermittelte dem Gericht am 14. Februar 2020 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. E. Der Instruktionsrichter teilte den beiden Rechtsvertretungen mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 mit, das Gericht werde seine Folgekorrespondenz ausschliesslich an eine der beiden Rechtsvertretungen richten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. Er gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Gericht bis zum 4. März 2020 mitzuteilen, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsbeiständin wünsche. Zudem wies er darauf hin, dass über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Eingang der dazu notwendigen Informationen entschieden werde. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit, sie lege ihr Mandat nieder, weshalb die durch sie eingereichte Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegenstandslos geworden sei. Es werde gebeten, die Beschwerde der HEKS in derselben Sache zu prüfen und Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu ernennen. G. Die Rechtsvertreterin teilte am 27. Februar 2020 mit, sie übernehme das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und bitte um Zustellung der Folgekorrespondenz an ihre Adresse. H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 schrieb der Instruktionsrichter die von der vormaligen Rechtsvertretung eingereichte Beschwerde vom 10. Februar 2020 als gegenstandslos ab. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2020 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind nicht angefochten. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung.

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Hazara als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan religiös motivierten Gewalttaten ausgesetzt seien, wobei in den letzten Jahren eine Zunahme zu verzeichnen sei. Am 12. April 2019 sei in Quetta auf einen vorwiegend von Hazara betriebenen Obstmarkt ein Anschlag verübt worden, bei dem etwa 20 Personen ums Leben gekommen seien. Die von Extremisten ausgehende Gewalt sei in ganz Pakistan verbreitet, in Quetta seien vermehrt Hazara-Wohngebiete gezielt Angriffsobjekt religiös motivierter Gewaltakte. Pakistan sei in der Regel nicht in der Lage, die Hazara zu schützen. In diesem Land herrsche ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt, die meist von Sunniten ausgehe und weitgehend straflos bleibe. Staatlicher Schutz werde nicht oder nur ungenügend gewährt. Gemessen an der Anzahl in Pakistan lebender Hazara erscheine die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei (BVGE 2014/32). Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Die von ihm befürchteten Nachteile seien demnach nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Des Weiteren könne ausgeschlossen werden, dass sich die Flüchtlingseigenschaft aufgrund in Afghanistan oder im Iran erlittener Nachteile begründen liesse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Lage der Hazara schiitischen Glaubens mit Wohnsitz in Quetta in BVGE 2014/32 als gefährlich und die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil eingeschätzt. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, doch sei die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu werten. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine zusätzlichen Gefährdungsindizien ersichtlich. Er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er je Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Es sei aufgrund seiner Arbeitserfahrung davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Die Taubheit auf dem rechten Ohr stelle ebenfalls kein Wegweisungshindernis dar, da er in diesem Zusammenhang keine besonderen medizinischen Bedürfnisse habe. Seine Eltern und Geschwister lebten weiterhin in Quetta und er stehe mit ihnen in Kontakt. Seine Eltern hätten ein weiteres Kind bekommen und die älteste Schwester sei verheiratet; ihr Ehemann arbeite in D._______. Es sei davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) in der Heimat über hinreichende soziale Beziehungen verfüge und gegebenenfalls vorübergehend auf finanzielle Unterstützung zählen könne.

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, Hazara seien in Pakistan besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen zu werden, da sie aufgrund ihrer Gesichtszüge leicht von den Mitgliedern der Mehrheitsgesellschaft unterschieden werden könnten. Die Behörden seien indifferent, inkompetent oder gar mitverantwortlich für die Gewalt und Diskriminierung der Hazara. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in ärmlichen Verhältnissen, die sich verschlechtert hätten, da sein Vater das Haus verkauft habe, um seine Reise in die Schweiz zu finanzieren. Seither lebe die Familie in unsicheren Mietverhältnissen. Bei einer Rückkehr hätte er somit keine gesicherte Wohnsituation. Gemäss Berichten seien die Mietpreise für in Quetta lebende Hazara angestiegen und die Lage habe zu überhöhten Preisen für Gebrauchsgüter geführt. Die Familie habe aktuell kein geregeltes Einkommen, da der Vater nicht mehr arbeiten könne. Als der Laden des Vaters zerstört worden sei, habe die Familie die Existenzgrundlage verloren. Der Beschwerdeführer habe zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, indem er bereits im Alter von (...) Jahren im Iran (...) gearbeitet habe. Er unterstütze seine Familie finanziell, indem er ihr monatlich zirka Fr. 300.- seines Sozialhilfegeldes zukommen lassen. Die schwierige Sicherheitslage habe in Quetta zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze geführt und die Einkommensmöglichkeiten seien für Hazara eingeschränkt. Für ihn wäre es schwierig bis unmöglich, eine Anstellung zu finden und es sei ihm nicht zuzumuten, sich erneut als illegaler Gastarbeiter in den Iran zu begeben. In der Schweiz habe er erfolgreich ein Integrationsjahr absolviert und bereits gut Deutsch gelernt. Er bemühe sich, eine Arbeitsstelle zu finden, was aufgrund seines Status schwierig sei. Er sei motiviert, zu arbeiten oder eine Lehre zu machen. Auf dem rechten Ohr sei er taub, weshalb er ein Hörgerät benötigen würde. Vor dem Hintergrund des schwachen Gesundheitswesens sei davon auszugehen, dass er in Pakistan keine genügende medizinische Versorgung erhalten würde. Somit lägen zusätzliche individuelle Umstände beziehungsweise Gefährdungsindizien vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung legte das SEM überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer sich persönlich nicht in begründeter Weise vor Übergriffen islamistischer Fundamentalisten fürchten muss, womit es ihm auch nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer ihm persönlich drohenden Menschenrechtsverletzung glaubhaft zu machen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan und auch die spezielle Situation der Hazara in diesem Land lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2014/32; Urteil des BVGer E-6530/2018 vom 20. März 2020 E. 5.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 In Pakistan herrscht zwar weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt jedoch die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich und erachtet für sie die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4).

E. 5.4.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefährdungsindizien sind bei ihm gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ersichtlich. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten, von fundamentalistischen Gruppierungen ausgehenden Bedrohung ausgesetzt war (vgl. SEM-act. A6/14 S. 9 und A15/14 S. 9). Andere Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder war er politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt konkrete Probleme mit den Behörden (SEM-act. A6/14 S. 9). Der Anschlag, bei dem der Laden seines Vaters in Flammen aufging, galt nicht der Familie des Beschwerdeführers, sondern war gegen (...) gerichtet, auf dem sich der Laden befand. Die Frage, ob der Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Pakistan konkret etwas widerfahren ist, verneinte er bei beiden Befragungen (SEM-act. A6/14 S. 9 und A15/14 S. 9). Bei der BzP gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. A6/14 S. 11), und bei der Anhörung sagte er, es gehe ihm eigentlich gut, er sei aber auf dem rechten Ohr taub und sollte ein Hörgerät erhalten (SEM-act. A15/14 S. 11). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die eine medizinische, in der Schweiz durchzuführende Behandlung als dringend erforderlich erscheinen liessen. Bei der Anhörung sagte er, er könne sich nicht erinnern, wann er auf dem rechten Ohr letztmals gehört habe (SEM-act. A15/14 S. 11), und er konnte den Alltag trotz dieser gesundheitlichen Einschränkung meistern. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Covid-19-Krankheit in Pakistan weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet hat, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Pakistan von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und hat langjährige Arbeitserfahrungen (...), was ihm eine berufliche Integration in Pakistan erleichtern wird. Seine Eltern, mehrere Geschwister und eine Tante sowie ein Onkel leben nach wie vor in seinem Heimatland. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei einer Wiedereingliederung in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen kann. Es steht ihm zudem offen, ein Gesuch um Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, wobei allenfalls auch seinem Bedürfnis, sein Hörvermögen zu verbessern, Rechnung getragen werden könnte. Aufgrund seiner persönlichen Situation, namentlich seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara in Quetta und seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie, erscheint die Ausrichtung von Rückkehrhilfe unter humanitären Gesichtspunkten als durchaus sinnvoll. Im Falle der Unterstützung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zum Hinweis auf die Integration des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz ist festzuhalten, dass diese Umstände im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Erwachsenen von untergeordneter Bedeutung sind und vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan nicht als unzumutbar.

E. 5.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e; Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden.

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

E. 8.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zehn Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-773/2020 law/bah Urteil vom 22. Mai 2020 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Aufenthalt in Quetta, verliess Pakistan eigenen Angaben gemäss am 28. Mai 2014 und gelangte am 9. September 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person, die vom SEM am 21. September 2015 durchgeführt wurde, sagte der Beschwerdeführer, er sei in der Provinz B._______ in Afghanistan geboren worden. Weil immer mehr Taliban dorthin gekommen seien, habe er sein Heimatdorf als kleiner Junge zusammen mit seinen Eltern verlassen. Sie seien nach Pakistan gezogen, wo er zur Schule gegangen sei. Im Jahr 2008 seien sie in den Iran gegangen, im Jahr 2014 sei er wegen seiner Ausweispapiere nach Quetta gereist. Nachdem er sich neue Papiere (Pass, Identitätskarte) habe ausstellen lassen, sei er drei Monate später in den Iran zurückgekehrt. Er habe dort zwar sechs Jahre lang als (...) gearbeitet, aber nie eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. In Pakistan würden die schiitischen Hazara von fundamentalistischen Gruppierungen verfolgt und getötet. Im Stadtteil C._______ (Quetta) habe es kurz vor seiner Ausreise zwei Bombenanschläge gegeben. Sie hätten dort einen kleinen Laden gehabt, der Feuer gefangen habe, wobei sie ihr Hab und Gut verloren hätten. Er sei persönlich nie bedroht worden, habe aber nicht gewusst, ob er heil nach Hause zurückkehren werde, wenn er sein Heim verlassen habe. Da die Polizei auch zu den Tätern gehöre und in ihrem Quartier die Stammesältesten getötet worden seien, hätten sie nicht Anzeige erstatten können. Weil die Lage in Afghanistan noch schlimmer als diejenige in Pakistan sei, seien sie nicht dorthin zurückgegangen. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Eltern seien mittlerweile innerhalb Quettas umgezogen und lebten in einem anderen Quartier. Er stehe in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Nachdem er insgesamt (...) Jahre lang die Schule besucht gehabt habe, habe er seinem Vater gesagt, er wolle in den Iran gehen. Sein Vater sei mit ihm in den Iran gegangen und etwa zwei Jahre später nach Pakistan zurückgekehrt. Er selbst sei fünf oder sechs Jahre im Iran geblieben und habe (...) gearbeitet. Dann sei er über Afghanistan nach Pakistan gereist, wo er drei oder vier Monate lang geblieben sei. Danach sei er in den Iran zurückgekehrt, weil er habe arbeiten müssen. Die Hazara seien in Afghanistan und in Pakistan gefährdet. Wenn man sein Haus verlasse, wisse man nicht, ob man lebend wieder zurückkomme. Seit er in der Schweiz sei, sei seiner Familie konkret nichts widerfahren, die Lage sei aber schwierig und seine Angehörigen seien in Gefahr. Als er im Iran gewesen sei, habe sein Vater einen Laden (...) gehabt. Als sein Vater zur Mittagspause nach Hause gegangen sei, sei dort, wo er seinen Laden gehabt habe, eine Bombe explodiert. Viele seien ums Leben gekommen. Normalerweise griffen die Leute von Lashgar-e Jangavi (und anderer Organisationen) die Hazara an und die Regierung könne nichts gegen sie unternehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan fürchte er sich vor fundamentalistischen Gruppierungen, die Hazara umbringen würden. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, sagte der Beschwerdeführer, er sei auf dem rechten Ohr taub. Das Sozialamt habe einen Antrag auf Bezahlung eines Hörgeräts abgelehnt. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 7. Januar 2020 - eröffnet am 10. Januar 2020 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vollumgänglich aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit der Rückführung nach Pakistan vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Akten des SEM seien vollumfänglich zu edieren. Der Eingabe lagen ein Bericht der National Commission for Human Rights Pakistan, eine Sozialhilfebestätigung vom 29. Januar 2020 und eine Honorarnote bei. C.b Mit ebenfalls vom 10. Februar 2020 datierender Eingabe durch eine weitere Rechtsvertreterin liess er beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerde einreichen. In dieser wird beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es seien die Verfahrensakten des SEM beizuziehen. Der Eingabe lag der Antrag an die zuständige Behörde zur Ausstellung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Februar 2020 bei. D. Die zuständige kantonale Behörde übermittelte dem Gericht am 14. Februar 2020 eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers. E. Der Instruktionsrichter teilte den beiden Rechtsvertretungen mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 mit, das Gericht werde seine Folgekorrespondenz ausschliesslich an eine der beiden Rechtsvertretungen richten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut. Er gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Gericht bis zum 4. März 2020 mitzuteilen, welche Rechtsvertretung er als amtliche Rechtsbeiständin wünsche. Zudem wies er darauf hin, dass über das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Eingang der dazu notwendigen Informationen entschieden werde. F. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit, sie lege ihr Mandat nieder, weshalb die durch sie eingereichte Beschwerde vom 10. Februar 2020 gegenstandslos geworden sei. Es werde gebeten, die Beschwerde der HEKS in derselben Sache zu prüfen und Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu ernennen. G. Die Rechtsvertreterin teilte am 27. Februar 2020 mit, sie übernehme das Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und bitte um Zustellung der Folgekorrespondenz an ihre Adresse. H. Mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2020 schrieb der Instruktionsrichter die von der vormaligen Rechtsvertretung eingereichte Beschwerde vom 10. Februar 2020 als gegenstandslos ab. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung hiess er gut und er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2020 an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 7. April 2020 von der Vernehmlassung in Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung des SEM sind nicht angefochten. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Hazara als Angehörige der schiitischen Minderheit in Pakistan religiös motivierten Gewalttaten ausgesetzt seien, wobei in den letzten Jahren eine Zunahme zu verzeichnen sei. Am 12. April 2019 sei in Quetta auf einen vorwiegend von Hazara betriebenen Obstmarkt ein Anschlag verübt worden, bei dem etwa 20 Personen ums Leben gekommen seien. Die von Extremisten ausgehende Gewalt sei in ganz Pakistan verbreitet, in Quetta seien vermehrt Hazara-Wohngebiete gezielt Angriffsobjekt religiös motivierter Gewaltakte. Pakistan sei in der Regel nicht in der Lage, die Hazara zu schützen. In diesem Land herrsche ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt, die meist von Sunniten ausgehe und weitgehend straflos bleibe. Staatlicher Schutz werde nicht oder nur ungenügend gewährt. Gemessen an der Anzahl in Pakistan lebender Hazara erscheine die Zahl der Übergriffe nicht als genügend dicht, als dass von einer Kollektivverfolgung auszugehen sei (BVGE 2014/32). Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung. Die von ihm befürchteten Nachteile seien demnach nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Des Weiteren könne ausgeschlossen werden, dass sich die Flüchtlingseigenschaft aufgrund in Afghanistan oder im Iran erlittener Nachteile begründen liesse. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Lage der Hazara schiitischen Glaubens mit Wohnsitz in Quetta in BVGE 2014/32 als gefährlich und die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil eingeschätzt. Es sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, doch sei die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der Hazara als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu werten. Im Fall des Beschwerdeführers seien keine zusätzlichen Gefährdungsindizien ersichtlich. Er sei weder politisch aktiv gewesen noch habe er je Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Es sei aufgrund seiner Arbeitserfahrung davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt selbst verdienen könne. Die Taubheit auf dem rechten Ohr stelle ebenfalls kein Wegweisungshindernis dar, da er in diesem Zusammenhang keine besonderen medizinischen Bedürfnisse habe. Seine Eltern und Geschwister lebten weiterhin in Quetta und er stehe mit ihnen in Kontakt. Seine Eltern hätten ein weiteres Kind bekommen und die älteste Schwester sei verheiratet; ihr Ehemann arbeite in D._______. Es sei davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) in der Heimat über hinreichende soziale Beziehungen verfüge und gegebenenfalls vorübergehend auf finanzielle Unterstützung zählen könne. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, Hazara seien in Pakistan besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen zu werden, da sie aufgrund ihrer Gesichtszüge leicht von den Mitgliedern der Mehrheitsgesellschaft unterschieden werden könnten. Die Behörden seien indifferent, inkompetent oder gar mitverantwortlich für die Gewalt und Diskriminierung der Hazara. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in ärmlichen Verhältnissen, die sich verschlechtert hätten, da sein Vater das Haus verkauft habe, um seine Reise in die Schweiz zu finanzieren. Seither lebe die Familie in unsicheren Mietverhältnissen. Bei einer Rückkehr hätte er somit keine gesicherte Wohnsituation. Gemäss Berichten seien die Mietpreise für in Quetta lebende Hazara angestiegen und die Lage habe zu überhöhten Preisen für Gebrauchsgüter geführt. Die Familie habe aktuell kein geregeltes Einkommen, da der Vater nicht mehr arbeiten könne. Als der Laden des Vaters zerstört worden sei, habe die Familie die Existenzgrundlage verloren. Der Beschwerdeführer habe zum Lebensunterhalt der Familie beigetragen, indem er bereits im Alter von (...) Jahren im Iran (...) gearbeitet habe. Er unterstütze seine Familie finanziell, indem er ihr monatlich zirka Fr. 300.- seines Sozialhilfegeldes zukommen lassen. Die schwierige Sicherheitslage habe in Quetta zum Verlust zahlreicher Arbeitsplätze geführt und die Einkommensmöglichkeiten seien für Hazara eingeschränkt. Für ihn wäre es schwierig bis unmöglich, eine Anstellung zu finden und es sei ihm nicht zuzumuten, sich erneut als illegaler Gastarbeiter in den Iran zu begeben. In der Schweiz habe er erfolgreich ein Integrationsjahr absolviert und bereits gut Deutsch gelernt. Er bemühe sich, eine Arbeitsstelle zu finden, was aufgrund seines Status schwierig sei. Er sei motiviert, zu arbeiten oder eine Lehre zu machen. Auf dem rechten Ohr sei er taub, weshalb er ein Hörgerät benötigen würde. Vor dem Hintergrund des schwachen Gesundheitswesens sei davon auszugehen, dass er in Pakistan keine genügende medizinische Versorgung erhalten würde. Somit lägen zusätzliche individuelle Umstände beziehungsweise Gefährdungsindizien vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In der angefochtenen Verfügung legte das SEM überzeugend dar, weshalb der Beschwerdeführer sich persönlich nicht in begründeter Weise vor Übergriffen islamistischer Fundamentalisten fürchten muss, womit es ihm auch nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer ihm persönlich drohenden Menschenrechtsverletzung glaubhaft zu machen. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan und auch die spezielle Situation der Hazara in diesem Land lassen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2014/32; Urteil des BVGer E-6530/2018 vom 20. März 2020 E. 5.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 In Pakistan herrscht zwar weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer D-4580/2018 vom 18. November 2019 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt jedoch die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich und erachtet für sie die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). 5.4.2 Es ist somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan als unzumutbar erscheinen lassen. Zusätzliche Gefährdungsindizien sind bei ihm gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht ersichtlich. Er konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten, von fundamentalistischen Gruppierungen ausgehenden Bedrohung ausgesetzt war (vgl. SEM-act. A6/14 S. 9 und A15/14 S. 9). Andere Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten nicht entnehmen. Weder war er politisch aktiv noch hatte er zu irgendeinem Zeitpunkt konkrete Probleme mit den Behörden (SEM-act. A6/14 S. 9). Der Anschlag, bei dem der Laden seines Vaters in Flammen aufging, galt nicht der Familie des Beschwerdeführers, sondern war gegen (...) gerichtet, auf dem sich der Laden befand. Die Frage, ob der Familie des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus Pakistan konkret etwas widerfahren ist, verneinte er bei beiden Befragungen (SEM-act. A6/14 S. 9 und A15/14 S. 9). Bei der BzP gab er an, es gehe ihm gesundheitlich gut (SEM-act. A6/14 S. 11), und bei der Anhörung sagte er, es gehe ihm eigentlich gut, er sei aber auf dem rechten Ohr taub und sollte ein Hörgerät erhalten (SEM-act. A15/14 S. 11). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer unter keinen gesundheitlichen Beschwerden leidet, die eine medizinische, in der Schweiz durchzuführende Behandlung als dringend erforderlich erscheinen liessen. Bei der Anhörung sagte er, er könne sich nicht erinnern, wann er auf dem rechten Ohr letztmals gehört habe (SEM-act. A15/14 S. 11), und er konnte den Alltag trotz dieser gesundheitlichen Einschränkung meistern. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass sich die Covid-19-Krankheit in Pakistan weit weniger als in der Schweiz ausgebreitet hat, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Pakistan von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist jung und hat langjährige Arbeitserfahrungen (...), was ihm eine berufliche Integration in Pakistan erleichtern wird. Seine Eltern, mehrere Geschwister und eine Tante sowie ein Onkel leben nach wie vor in seinem Heimatland. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei einer Wiedereingliederung in einer Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen kann. Es steht ihm zudem offen, ein Gesuch um Rückkehrhilfe nach Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen, wobei allenfalls auch seinem Bedürfnis, sein Hörvermögen zu verbessern, Rechnung getragen werden könnte. Aufgrund seiner persönlichen Situation, namentlich seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara in Quetta und seinen Angaben zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie, erscheint die Ausrichtung von Rückkehrhilfe unter humanitären Gesichtspunkten als durchaus sinnvoll. Im Falle der Unterstützung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise darauf, dass er dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Zum Hinweis auf die Integration des Beschwerdeführers aufgrund seiner mehrjährigen Anwesenheit in der Schweiz ist festzuhalten, dass diese Umstände im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei Erwachsenen von untergeordneter Bedeutung sind und vorliegend zu keiner anderen Beurteilung führen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rückkehr nach Pakistan nicht als unzumutbar. 5.5 5.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5.2 Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e; Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. 8.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Sophia Delgado als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asyl-bereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. 8.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der zehn Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: