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D-2030/2020

D-2030/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Quetta, suchte in der Schweiz am 5. Dezember 2015 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. August 2018 mit Urteil D-4580/2018 vom 18. November 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG [SR 142.31] und beantragte die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 sei wiedererwägungsweise abzuändern. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig nicht zulässig/zumutbar sei. Er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund seiner Bedürftigkeit sei in Anwendung von Art. 111d AsylG von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Dem Gesuch lagen die folgenden Beweismittel bei: Gesundheitsbericht des (...) vom 16. Dezember 2019, Bestätigung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des (...) vom 20. Dezember 2019, Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) vom 20. Dezember 2019, Schreiben der (...) vom 6. Dezember 2019, Schreiben von B._______ vom 9. Dezember 2019 und fünf Fotografien. C. Das SEM setzte den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG am 17. Januar 2020 einstweilen aus. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 11. März 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess es gut. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer antragsgemäss in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung der Beschwerde zu sistieren und die mit dem Vollzug beauftragte Behörde sei darüber in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Fotografien des Grabsteins, der Todesbestätigung (Death Registration Certificate), des Berufsausweises und des Heimatscheins des Vaters des Beschwerdeführers sowie eines Aufrufs zur Vernichtung der Hazara-Schiiten aus den sozialen Medien. F. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 16. April 2020 einstweilen aus.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dem eingereichten Gesundheitsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2018 - und somit neun Tage nach dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - aufgrund einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eines dissoziativen Stupors und einer dissoziativen Amnesie in Behandlung sei. Würden medizinische Gründe vorgebracht, sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Das SEM gelange zum Schluss, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung in Pakistan erfolgen könne. Unter Berücksichtigung des als tragfähig erachteten Beziehungsnetzes müsse im Fall einer Rückkehr nicht von einer lebensbedrohenden Situation ausgegangen werden. Abschliessend sei zu betonen, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Therapiebeginns sich die Krankheitssymptome auch im Rahmen einer drohenden Rückführung in die Heimat gezeigt hätten, wovon viele abgelehnte Asylsuchende betroffen seien. Die geltend gemachte Gesundheitssituation erweise sich nicht als zusätzliches Gefährdungsindiz gemäss BVGE 2014/32, sodass der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei.

E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den neuen Beweismitteln gingen eine PTBS und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung hervor, womit das Antwortverhalten des Beschwerdeführers im Asylverfahren nachträglich in einem neuen Licht erscheine. Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass er von traumatisierenden Erlebnissen in seiner Vergangenheit in Pakistan gequält werde und es sich nicht um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und Hazara als gefährlich erachtet. Die Zugehörigkeit zu den Hazara sei ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergebe sich ein zusätzliches, individuelles Gefährdungsindiz, sei der Vollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer mehrfachtraumatisierten Menschen mit einer entsprechenden ausgeprägten psychischen Störung, der in seiner Heimat Opfer verschiedener traumatisierender Ereignisse geworden sei. Eine Retraumatisierung liege im Falle einer Rückkehr auf der Hand. Er sei auf eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen, die ihm in Pakistan nicht zuteil käme. Es sei darauf hinzuweisen, dass er seit dem 27. November 2018 und somit bereits rund ein Jahr bevor das Bundesverwaltungsgericht geurteilt habe, in psychiatrischer Behandlung sei. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers und die Traumafolgestörung stünden deshalb nicht im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug. Die Tatsache der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Vorgeschichte seien vorliegend offensichtlich erheblich, worauf das SEM nicht eingehe. Mit dem gewählten Vorgehen, die individuellen Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, nicht in ihre Überlegungen einfliessen zu lassen, verstosse das SEM gegen seine Begründungspflicht und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und Vorbringen betreffend die Lebensumstände in Pakistan hätten in die Entscheidfindung und -begründung einfliessen müssen. Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass der vormals in Karachi lebende Onkel verstorben sei. Sein in Karachi lebender Bruder habe sich nicht bereit gezeigt, eine entsprechende Bestätigung zu beschaffen, weil er dadurch gefährdet würde. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seiner Mutter und den zwei jüngsten Geschwistern Kontakt gehabt. Mitte März 2020 sei dieser abgebrochen, da die Mutter unter ihrer Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei. Er habe sich an den Suchdienst des SRK gewandt. Mit den im Iran lebenden drei Geschwistern habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 7.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 7.4 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM hinsichtlich der Tragweite des eingereichten Gesundheitsberichts im Zusammenhang mit den eingereichten weiteren Beweismitteln kein vollständiges und korrektes Bild machen konnte, weil es irrtümlicherweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich kurz nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 in psychiatrische Behandlung begeben, obwohl dem Gesundheitsbericht zu entnehmen ist, dass er im (...) seit dem 27. November 2018 in allgemeinärztlicher und aufgrund der Schwere der Symptomatik seit dem 11. Dezember 2018 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer, traumaspezifischer Behandlung beim Leiter des (...) in Behandlung ist. Gemäss dem Gesundheitsbericht ist anzunehmen, dass die Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers in seinen Erlebnissen im Heimatland zu suchen sind, weshalb es auf der Hand liegt, dass eine Rückkehr nach Quetta zu einer Retraumatisierung führen könnte. Gemäss den Ausführungen der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen, sei die mit der bisherigen Behandlung erreichte ansatzweise psychische Stabilisierung durch die drohende Wegweisung nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer erscheine derzeit schwerpunktmässig zur Krisenintervention im (...) in Momenten von für ihn nicht mehr erträglichen Angstzuständen.

E. 7.5 Das SEM hat sich im Rahmen der Begründungspflicht nicht zur Frage geäussert, ob und inwieweit sich aufgrund der eingereichten Beweismittel eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Angaben des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Das SEM setzte sich auch nicht konkret mit der Frage auseinander, wie es dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Hazara möglich sein sollte, ungehindert und gefahrlos in den Genuss der von ihm gemäss dem Gesundheitsbericht als notwendig erachteten medizinisch-psychiatrischen Versorgung zu gelangen. Da die Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers gemäss dem fachärztlichen Bericht auf seine Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sind, hätte sich das SEM auch mit der Frage der vom Leiter des (...) als wahrscheinlich erachteten Retraumatisierung und deren Bedeutung für die Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar auseinandersetzen müssen.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Verfügung einen in Teilen falschen Sachverhalt zugrunde legte, was dazu führte, dass es sich bezüglich des Gesundheitsberichts und den weiteren, die Aussagen des Beschwerdeführers beschlagenden Beweismittel kein korrektes Bild machen konnte. Des Weiteren hat das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich unzureichend mit den wahrscheinlichen Gründen für die Traumatisierung des Beschwerdeführers, der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan und der speziellen Situation des Beschwerdeführers als Hazara beim Zugang zur als notwendig erachteten medizinisch-psychiatrischen Behandlung auseinandersetzte.

E. 7.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht.

E. 7.8 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt korrekt und vollständig feststellt und der ihm obliegenden Prüfungs- und Begründungspflicht nachkommt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dem SEM die Entscheidfindung abzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dabei eine Instanz verloren ginge. Schliesslich wird sich das SEM allenfalls auch mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Veränderungen des familiären Beziehungsnetzes auseinanderzusetzen haben.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung und Begründung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird damit gegenstandslos.

E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2030/2020 law/bah Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. März 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in Quetta, suchte in der Schweiz am 5. Dezember 2015 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 8. August 2018 mit Urteil D-4580/2018 vom 18. November 2019 ab. B. Der Beschwerdeführer stellte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. Januar 2020 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG [SR 142.31] und beantragte die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2018 sei wiedererwägungsweise abzuändern. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung gegenwärtig nicht zulässig/zumutbar sei. Er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aufgrund seiner Bedürftigkeit sei in Anwendung von Art. 111d AsylG von der Erhebung einer Gebühr abzusehen. Dem Gesuch lagen die folgenden Beweismittel bei: Gesundheitsbericht des (...) vom 16. Dezember 2019, Bestätigung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung des (...) vom 20. Dezember 2019, Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) vom 20. Dezember 2019, Schreiben der (...) vom 6. Dezember 2019, Schreiben von B._______ vom 9. Dezember 2019 und fünf Fotografien. C. Das SEM setzte den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG am 17. Januar 2020 einstweilen aus. D. Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 11. März 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hiess es gut. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. April 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer antragsgemäss in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks rechtsgenüglicher Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei für die Dauer der Behandlung der Beschwerde zu sistieren und die mit dem Vollzug beauftragte Behörde sei darüber in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Fotografien des Grabsteins, der Todesbestätigung (Death Registration Certificate), des Berufsausweises und des Heimatscheins des Vaters des Beschwerdeführers sowie eines Aufrufs zur Vernichtung der Hazara-Schiiten aus den sozialen Medien. F. Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG am 16. April 2020 einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dem eingereichten Gesundheitsbericht sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. November 2018 - und somit neun Tage nach dem Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts - aufgrund einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, eines dissoziativen Stupors und einer dissoziativen Amnesie in Behandlung sei. Würden medizinische Gründe vorgebracht, sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Das SEM gelange zum Schluss, dass eine psychiatrische Weiterbehandlung in Pakistan erfolgen könne. Unter Berücksichtigung des als tragfähig erachteten Beziehungsnetzes müsse im Fall einer Rückkehr nicht von einer lebensbedrohenden Situation ausgegangen werden. Abschliessend sei zu betonen, dass hinsichtlich des Zeitpunkts des Therapiebeginns sich die Krankheitssymptome auch im Rahmen einer drohenden Rückführung in die Heimat gezeigt hätten, wovon viele abgelehnte Asylsuchende betroffen seien. Die geltend gemachte Gesundheitssituation erweise sich nicht als zusätzliches Gefährdungsindiz gemäss BVGE 2014/32, sodass der Vollzug der Wegweisung auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, aus den neuen Beweismitteln gingen eine PTBS und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung hervor, womit das Antwortverhalten des Beschwerdeführers im Asylverfahren nachträglich in einem neuen Licht erscheine. Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass er von traumatisierenden Erlebnissen in seiner Vergangenheit in Pakistan gequält werde und es sich nicht um ein konstruiertes Fluchtvorbringen handle. Das Bundesverwaltungsgericht habe in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und Hazara als gefährlich erachtet. Die Zugehörigkeit zu den Hazara sei ein starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ergebe sich ein zusätzliches, individuelles Gefährdungsindiz, sei der Vollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen schwer mehrfachtraumatisierten Menschen mit einer entsprechenden ausgeprägten psychischen Störung, der in seiner Heimat Opfer verschiedener traumatisierender Ereignisse geworden sei. Eine Retraumatisierung liege im Falle einer Rückkehr auf der Hand. Er sei auf eine regelmässige psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung angewiesen, die ihm in Pakistan nicht zuteil käme. Es sei darauf hinzuweisen, dass er seit dem 27. November 2018 und somit bereits rund ein Jahr bevor das Bundesverwaltungsgericht geurteilt habe, in psychiatrischer Behandlung sei. Die Traumatisierung des Beschwerdeführers und die Traumafolgestörung stünden deshalb nicht im Zusammenhang mit dem drohenden Wegweisungsvollzug. Die Tatsache der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Vorgeschichte seien vorliegend offensichtlich erheblich, worauf das SEM nicht eingehe. Mit dem gewählten Vorgehen, die individuellen Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen, nicht in ihre Überlegungen einfliessen zu lassen, verstosse das SEM gegen seine Begründungspflicht und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln und Vorbringen betreffend die Lebensumstände in Pakistan hätten in die Entscheidfindung und -begründung einfliessen müssen. Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes sei festzuhalten, dass der vormals in Karachi lebende Onkel verstorben sei. Sein in Karachi lebender Bruder habe sich nicht bereit gezeigt, eine entsprechende Bestätigung zu beschaffen, weil er dadurch gefährdet würde. Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer fast ausschliesslich mit seiner Mutter und den zwei jüngsten Geschwistern Kontakt gehabt. Mitte März 2020 sei dieser abgebrochen, da die Mutter unter ihrer Telefonnummer nicht mehr erreichbar sei. Er habe sich an den Suchdienst des SRK gewandt. Mit den im Iran lebenden drei Geschwistern habe er seit Jahren keinen Kontakt mehr. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 7.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 7.4 In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das SEM hinsichtlich der Tragweite des eingereichten Gesundheitsberichts im Zusammenhang mit den eingereichten weiteren Beweismitteln kein vollständiges und korrektes Bild machen konnte, weil es irrtümlicherweise davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich kurz nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2019 in psychiatrische Behandlung begeben, obwohl dem Gesundheitsbericht zu entnehmen ist, dass er im (...) seit dem 27. November 2018 in allgemeinärztlicher und aufgrund der Schwere der Symptomatik seit dem 11. Dezember 2018 in kontinuierlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer, traumaspezifischer Behandlung beim Leiter des (...) in Behandlung ist. Gemäss dem Gesundheitsbericht ist anzunehmen, dass die Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers in seinen Erlebnissen im Heimatland zu suchen sind, weshalb es auf der Hand liegt, dass eine Rückkehr nach Quetta zu einer Retraumatisierung führen könnte. Gemäss den Ausführungen der den Beschwerdeführer behandelnden Fachpersonen, sei die mit der bisherigen Behandlung erreichte ansatzweise psychische Stabilisierung durch die drohende Wegweisung nicht mehr vorhanden. Der Beschwerdeführer erscheine derzeit schwerpunktmässig zur Krisenintervention im (...) in Momenten von für ihn nicht mehr erträglichen Angstzuständen. 7.5 Das SEM hat sich im Rahmen der Begründungspflicht nicht zur Frage geäussert, ob und inwieweit sich aufgrund der eingereichten Beweismittel eine andere Beurteilung der Glaubhaftigkeit einzelner Angaben des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Das SEM setzte sich auch nicht konkret mit der Frage auseinander, wie es dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Hazara möglich sein sollte, ungehindert und gefahrlos in den Genuss der von ihm gemäss dem Gesundheitsbericht als notwendig erachteten medizinisch-psychiatrischen Versorgung zu gelangen. Da die Gründe für die Traumatisierung des Beschwerdeführers gemäss dem fachärztlichen Bericht auf seine Erlebnisse im Heimatland zurückzuführen sind, hätte sich das SEM auch mit der Frage der vom Leiter des (...) als wahrscheinlich erachteten Retraumatisierung und deren Bedeutung für die Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar auseinandersetzen müssen. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM seiner Verfügung einen in Teilen falschen Sachverhalt zugrunde legte, was dazu führte, dass es sich bezüglich des Gesundheitsberichts und den weiteren, die Aussagen des Beschwerdeführers beschlagenden Beweismittel kein korrektes Bild machen konnte. Des Weiteren hat das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es sich unzureichend mit den wahrscheinlichen Gründen für die Traumatisierung des Beschwerdeführers, der Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Pakistan und der speziellen Situation des Beschwerdeführers als Hazara beim Zugang zur als notwendig erachteten medizinisch-psychiatrischen Behandlung auseinandersetzte. 7.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 7.8 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, damit es den Sachverhalt korrekt und vollständig feststellt und der ihm obliegenden Prüfungs- und Begründungspflicht nachkommt. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, dem SEM die Entscheidfindung abzunehmen, zumal dem Beschwerdeführer dabei eine Instanz verloren ginge. Schliesslich wird sich das SEM allenfalls auch mit den geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Veränderungen des familiären Beziehungsnetzes auseinanderzusetzen haben.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur korrekten Erstellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung und Begründung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird damit gegenstandslos.

10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur korrekten Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler