Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar und dessen gemeinsame Kinder im Alter von (...), (...) und (...) Jahren. Sie sind gemäss eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige, ethnische Hazara schiitischen Glaubens und stammen aus F._______, Provinz G._______, Pakistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten. Im Frühjahr 2011 sei die Familie legal mit Visa in den Iran gereist und von dort weiter nach Griechenland, wo sie sich etwa anderthalb Jahre aufgehalten habe. Im Januar 2013 sei zunächst die Beschwerdeführerin mit den jüngeren [Kindern] D._______ und E._______ in die Schweiz gereist. Am 11. Januar 2013 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Im Februar 2013 reiste auch der Beschwerdeführer mit dem ältesten [Kind] C._______ in die Schweiz, wo er am 18. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, am 28. Februar 2013 der Beschwerdeführer. C. Am 30. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachten vor, die Volksgruppe der Hazara in F._______ werde seit einigen Jahren durch extremistische islamistische Gruppen bedroht. Hazara gälten als "Ungläubige" und würden umgebracht. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit einem Bekannten einen (...)betrieb geführt. Er habe eines Tages in seinem Geschäft einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mit Ermordung gedroht worden sei, würde er sein Geschäft nicht aufgeben. Auch andere Geschäftsleute hätten solche Briefe erhalten. Weil sein Bruder - der bei der Polizei gearbeitet habe - ihm gesagt habe, dass die Polizei ihn nicht werde schützen können, habe er seine Firma seinem Partner überlassen. Zudem sei er einmal auf dem Heimweg von der Arbeit von bewaffneten Motorradfahrern angegriffen worden. Er habe diesen Vorfall angezeigt und könne dazu einen Polizeirapport vom 25. November 2011 einreichen. Am 13. Januar 2013 sei der Bruder des Beschwerdeführers, der Polizist gewesen sei, im Rahmen eines Einsatzes bei einem Anschlag getötet worden. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden neben dem Polizeirapport noch weitere Beweismittel betreffend ihre Identität und die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ein sowie Berichte und Reportagen welche die Situation der Hazara in Pakistan dokumentieren. D. Am 20. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens D-(...)/2015 hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2015 die ablehnenden Asylentscheide auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb infolge dessen das Beschwerdeverfahren D-(...)/2015 am 14. Juli 2015 ab. E. Am 15. September 2015 fand die Anhörung des ältesten Sohnes C._______ statt. F. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf das Vorliegen eines zusätzlichen Gefährdungsindizes, welches zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würde. Aus den Vorbringen sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche die Unzumutbarkeit des Vollzugs zur Folge hätte. G. Die Verfügung vom 28. September 2015 fochten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Poststempel: 30. Oktober 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen plausibel und genügend substantiiert. Sie hätten glaubhaft darlegen können, dass sie in Pakistan als Angehörige der Hazara gefährdet seien und insbesondere der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsmann von Islamisten bedroht gewesen sei. Aus diesem Grund erweise sich der Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 20. November 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 verzichtete der Rechtsvertreter auf eine Replik. L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin weitere Länderinformationen zu Übergriffen und zur aktuellen Situation der Volksgruppe der Hazara in F._______ zu den Akten. Sie machten geltend, dass die Schwelle der Kollektivverfolgung bei Weitem überschritten sei. Im Weiteren machten sie geltend, dass die beiden älteren Kinder einen wichtigen und prägenden Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht hätten, in der Schweiz integriert seien und reichten entsprechende Nachweise zu den Akten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, falls der Vollzug unzulässig oder unzumutbar wäre.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.148).
E. 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5 In der Eingabe vom 18. Oktober 2018 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage der Hazara in F._______ habe sich - auch angesichts der zunehmenden Gettoisierung aufgrund der anhaltenden Gewalt - verschlechtert. Da die Gewalttaten nicht nachgelassen hätten, würde man - wenn man die Opferzahlen der Anschläge auf Hazara ausserhalb der Gettos in Relation zu jenen, die in Gettos lebten, bringen würde - auf eine zahlenmässige Dimension schliessen, die einer Kollektivverfolgung gleichkäme. In BVGE 2014/32 sei ein Bericht von Human Rights Watch "We are the Walking Dead: Killings of Shia Hazaras in Balochistan", noch nicht berücksichtigt worden; demnach seien 450 Shia im Jahr 2012 und 400 im Jahr 2013 getötet worden. Dies habe laut weiteren Berichten eine Mobilitätseinschränkung beziehungsweise Flucht von Hazara zur Folge gehabt. EASO habe in seiner Country of Origin Information "Pakistan Security Information", 2016, festgehalten, es sei im Jahr 2015 zu zwölf religiös bedingten Angriffen, meist in Quetta, gekommen; die Opfer seien meist Hazara gewesen. In weiteren öffentlichen Quellen seien Berichte über Attentate in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert; Al Jazeera berichte im September 2017 über die Tötung einer Hazara-Familie in Quetta; im Oktober 2017 habe erneut ein Angriff auf einem Markt in Quetta stattgefunden, bei dem fünf Personen getötet worden seien. Die pakistanische Nationale Menschenrechtskommission habe im April 2018 die Zahl der getöteten Hazara in den letzten fünf Jahren auf über 500 geschätzt. Der Vorsteher der Hazara Democratic Party schätze die Zahl jedoch höher ein. Nachdem im März 2018 erneut zwei Hazara einer Attacke zum Opfer gefallen seien, habe es in den Hazara-Gebieten Quettas Protestaktionen gegeben. Seit Beginn der Proteste seien weitere Hazara gezielten Tötungen zum Opfer gefallen. Es sei zwar möglich, dass die Zahl im Vergleich zu den Jahren 2013 und 2014 leicht zurückgegangen sei, dies habe jedoch primär damit zu tun, dass die Hazara in Quetta richtiggehend gettoisiert würden. Weitere Berichterstattungen würden den Zustand als "Gefängnis" beschreiben. Abgesehen davon sei der Vater der Beschwerdeführerin eines natürlichen Todes gestorben. Im Übrigen seien die beiden älteren Kinder aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz aufzunehmen. Sie hätten nunmehr einen wichtigen und prägenden Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht, nämlich vom (...) und vom (...) Altersjahr. Sie besuchten Schulen und sprächen fliessend Schweizerdeutsch. Insbesondere für die beiden jüngeren Kinder könne es auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbart werden, sie in eine gettoähnliche Situation zurückkehren zu lassen. Sie seien von ihrer früheren Lebenssituation in ihrem Herkunftsland entwurzelt und in der Schweiz integriert.
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ethnische Hazara schiitischen Glaubens aus F.________. In BVGE 2014/32 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jahren deutlich zugenommen hätten; die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus halte auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet werde. Weiter wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan müsse insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten bestehe die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara sei diese Gefahr zusätzlich gesteigert. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht im genannten Urteil zum Schluss, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Ergebe sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die allgemein schwierige Lage hinausgehe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
E. 6.2 Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2018 zitierten Länderinformationen zwar eine Gettoisierung und Mobilitätsbeschränkung der Hazara auf, aber belegen weder zahlenmässig eine derart grosse Dimension der Übergriffe auf Hazara (...), als dass von einer Situation wie Krieg oder Bürgerkrieg auszugehen wäre, noch zeigen sie eine Situation generalisierter Gewalt auf. Die Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018, die Situation habe sich in Anbetracht der Gettoisierung zunehmend verschlimmert, vermag an der Lagebeurteilung in BVGE 2014/32 nichts zu ändern.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die allgemeine Lage in F._______ jedoch nach wie vor ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach Pakistan aus zusätzlichen individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist.
E. 6.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Ausführungen zum Erhalt und Inhalt sowie den Folgen eines Drohbriefes in Widersprüche verwickelt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Bewertung des nachgereichten Polizeiberichts, den das SEM zutreffend als nachgeschoben qualifizierte. Auch ist allein in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kleingewerbebetriebs selbständig als (...) tätig gewesen sei, kein ausreichend individuelles Gefährdungsindiz erkennbar. Die Würdigung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht der wohlhabenden Schicht oder Elite Pakistans zuzuordnen sei, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch in der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Angehörige von Polizisten kein zusätzliches Indiz für eine Gefährdung erkennbar. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in der Anhörung auch nicht geltend gemacht hätten, deshalb jemals belangt worden zu sein. Damit ist es insgesamt nicht gelungen, individuelle Gefährdungsindizien betreffend den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).
E. 6.6 Die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ gelangten im Januar beziehungsweise im Februar 2013 - und somit vor sechs Jahren - im Alter von (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz. Sie haben somit nicht nur einen Teil ihrer Kindheit sondern die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Der Rechtsvertreter gibt in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 bekannt, sie würden beide Schweizerdeutsch sprechen. Dies ist nicht zu bezweifeln, zumal sich aus der Anhörung des älteren [Kindes] C._______ vom 15. September 2015 ergibt, dass [es] die Gespräche mit dem Rechtsvertreter führe (B52 F61). Aus dem Protokoll seiner Anhörung, die im Beisein seiner Mutter von einer Dolmetscherin in Dari durchgeführt werden sollte, ist ersichtlich, dass [es] ein Gemisch von Dari, Urdu und Englisch spricht und bei komplizierten Sachverhalten auf Deutsch antwortet (vgl. etwa B52 F36). Sodann wird im Schreiben der Berufswahlschule vom 4. Juli 2018 die volle Integration in der Schweiz bestätigt. C._______ weise zudem eine vorbildliche Lebens- und Arbeitshaltung auf und habe sich bei (...) Hotels erfolgreich für eine Grundausbildung als (...) beworben, wobei C._______ sich unter vielen Bewerbern habe profilieren können. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 habe C.________ jedoch aufgrund des Aufenthaltsstatus die Ausbildung nicht antreten können. Dies wurde vom Betreuer gemäss E-Mail vom 17. Oktober 2018 an den Rechtsvertreter bedauert, da die Rückmeldungen und Zeugnisse von C._______ gut seien. Es ist zu Gunsten von C._______ zu berücksichtigen, dass C._______ sich trotz seiner schwierigen Situation offenbar sehr um die bestmögliche berufliche Integration bemüht.
E. 6.7 Nach dem Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._______ wie auch [die Geschwister], die gemäss Eingabe vom 18. Oktober 2018 die Schule besuchen - trotz beschränkter Möglichkeiten - an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind. Ebenfalls darf aufgrund des vorstehend Ausgeführten angenommen werden, dass sich C._______ nach der Regelung des Aufenthaltes in der Schweiz (weiter) beruflich integrieren werde. Dagegen würde angesichts ihrer achtjährigen Abwesenheit und des Umstandes, dass nicht nur C._______ sondern auch die Geschwister heute wohl überwiegend in der deutschen Sprache kommunizieren dürften, die schulische und berufliche Integration der Kinder in Pakistan in erheblichem Masse erschwert sein. Sie verfügen in Pakistan zwar über ein familiäres Beziehungsnetz und stehen mit ihren Verwandten in Kontakt (vgl. B52 F32). Dies ändert allerdings - wobei ohnehin fraglich ist, ob sich das Beziehungsnetz als tragfähig erweisen würde (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2018) - nichts an der Einschätzung, dass eine erzwungene Rückschaffung von C._______ und D._______ zum heutigen Zeitpunkt aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. In diese individuelle Abwägung ist schliesslich bezüglich aller drei Kinder auch die oben dargestellte prekäre Sicherheitslage in ihrer Heimat mit einzubeziehen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Um-ständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung für die Kinder der Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist und sie durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die Eltern, auf deren Unterstützung vor allem die jüngeren Kinder angewiesen sind, sind in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ebenfalls durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich demzufolge (vgl. E. 4.2 hiervor).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. September 2015 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 10. Dezember 2015 eine Kostennote ein. Demnach beläuft sich das Honarar für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung auf Fr. 2'218.95 (inkl. MWST). Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.- und bewegt sich somit im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 aufgeführt. Zwar wurde für die Eingabe vom 18. Oktober 2018 keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand in Anbetracht vergleichbarer Verfahren schätzen, weshalb keine Kostennote einzufordern ist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6993/2015 Urteil vom 6. Februar 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Pakistan, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Ehepaar und dessen gemeinsame Kinder im Alter von (...), (...) und (...) Jahren. Sie sind gemäss eigenen Angaben pakistanische Staatsangehörige, ethnische Hazara schiitischen Glaubens und stammen aus F._______, Provinz G._______, Pakistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise lebten. Im Frühjahr 2011 sei die Familie legal mit Visa in den Iran gereist und von dort weiter nach Griechenland, wo sie sich etwa anderthalb Jahre aufgehalten habe. Im Januar 2013 sei zunächst die Beschwerdeführerin mit den jüngeren [Kindern] D._______ und E._______ in die Schweiz gereist. Am 11. Januar 2013 reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Im Februar 2013 reiste auch der Beschwerdeführer mit dem ältesten [Kind] C._______ in die Schweiz, wo er am 18. Februar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 18. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt, am 28. Februar 2013 der Beschwerdeführer. C. Am 30. Juli 2013 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachten vor, die Volksgruppe der Hazara in F._______ werde seit einigen Jahren durch extremistische islamistische Gruppen bedroht. Hazara gälten als "Ungläubige" und würden umgebracht. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise mit einem Bekannten einen (...)betrieb geführt. Er habe eines Tages in seinem Geschäft einen Drohbrief erhalten, in dem ihm mit Ermordung gedroht worden sei, würde er sein Geschäft nicht aufgeben. Auch andere Geschäftsleute hätten solche Briefe erhalten. Weil sein Bruder - der bei der Polizei gearbeitet habe - ihm gesagt habe, dass die Polizei ihn nicht werde schützen können, habe er seine Firma seinem Partner überlassen. Zudem sei er einmal auf dem Heimweg von der Arbeit von bewaffneten Motorradfahrern angegriffen worden. Er habe diesen Vorfall angezeigt und könne dazu einen Polizeirapport vom 25. November 2011 einreichen. Am 13. Januar 2013 sei der Bruder des Beschwerdeführers, der Polizist gewesen sei, im Rahmen eines Einsatzes bei einem Anschlag getötet worden. Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden neben dem Polizeirapport noch weitere Beweismittel betreffend ihre Identität und die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ein sowie Berichte und Reportagen welche die Situation der Hazara in Pakistan dokumentieren. D. Am 20. April 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens D-(...)/2015 hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. Juli 2015 die ablehnenden Asylentscheide auf und nahm das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb infolge dessen das Beschwerdeverfahren D-(...)/2015 am 14. Juli 2015 ab. E. Am 15. September 2015 fand die Anhörung des ältesten Sohnes C._______ statt. F. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 30. September 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche erneut ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, eine auch objektiv begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf das Vorliegen eines zusätzlichen Gefährdungsindizes, welches zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs führen würde. Aus den Vorbringen sei ferner auch nicht darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, welche die Unzumutbarkeit des Vollzugs zur Folge hätte. G. Die Verfügung vom 28. September 2015 fochten die Beschwerdeführenden mit Hilfe ihres Rechtsvertreters mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Poststempel: 30. Oktober 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihres Rechtsvertreters. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen plausibel und genügend substantiiert. Sie hätten glaubhaft darlegen können, dass sie in Pakistan als Angehörige der Hazara gefährdet seien und insbesondere der Beschwerdeführer als selbständiger Geschäftsmann von Islamisten bedroht gewesen sei. Aus diesem Grund erweise sich der Vollzug ihrer Wegweisung als unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2015 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) gut. Sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 20. November 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 verzichtete der Rechtsvertreter auf eine Replik. L. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin weitere Länderinformationen zu Übergriffen und zur aktuellen Situation der Volksgruppe der Hazara in F._______ zu den Akten. Sie machten geltend, dass die Schwelle der Kollektivverfolgung bei Weitem überschritten sei. Im Weiteren machten sie geltend, dass die beiden älteren Kinder einen wichtigen und prägenden Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht hätten, in der Schweiz integriert seien und reichten entsprechende Nachweise zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 ist, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen. Auch ist die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Dispositivs) grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, falls der Vollzug unzulässig oder unzumutbar wäre. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis das gleiche Beweismass wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.148). 4.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei-sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vor-läufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. In der Eingabe vom 18. Oktober 2018 bringen die Beschwerdeführenden vor, die Lage der Hazara in F._______ habe sich - auch angesichts der zunehmenden Gettoisierung aufgrund der anhaltenden Gewalt - verschlechtert. Da die Gewalttaten nicht nachgelassen hätten, würde man - wenn man die Opferzahlen der Anschläge auf Hazara ausserhalb der Gettos in Relation zu jenen, die in Gettos lebten, bringen würde - auf eine zahlenmässige Dimension schliessen, die einer Kollektivverfolgung gleichkäme. In BVGE 2014/32 sei ein Bericht von Human Rights Watch "We are the Walking Dead: Killings of Shia Hazaras in Balochistan", noch nicht berücksichtigt worden; demnach seien 450 Shia im Jahr 2012 und 400 im Jahr 2013 getötet worden. Dies habe laut weiteren Berichten eine Mobilitätseinschränkung beziehungsweise Flucht von Hazara zur Folge gehabt. EASO habe in seiner Country of Origin Information "Pakistan Security Information", 2016, festgehalten, es sei im Jahr 2015 zu zwölf religiös bedingten Angriffen, meist in Quetta, gekommen; die Opfer seien meist Hazara gewesen. In weiteren öffentlichen Quellen seien Berichte über Attentate in den Jahren 2016 und 2017 dokumentiert; Al Jazeera berichte im September 2017 über die Tötung einer Hazara-Familie in Quetta; im Oktober 2017 habe erneut ein Angriff auf einem Markt in Quetta stattgefunden, bei dem fünf Personen getötet worden seien. Die pakistanische Nationale Menschenrechtskommission habe im April 2018 die Zahl der getöteten Hazara in den letzten fünf Jahren auf über 500 geschätzt. Der Vorsteher der Hazara Democratic Party schätze die Zahl jedoch höher ein. Nachdem im März 2018 erneut zwei Hazara einer Attacke zum Opfer gefallen seien, habe es in den Hazara-Gebieten Quettas Protestaktionen gegeben. Seit Beginn der Proteste seien weitere Hazara gezielten Tötungen zum Opfer gefallen. Es sei zwar möglich, dass die Zahl im Vergleich zu den Jahren 2013 und 2014 leicht zurückgegangen sei, dies habe jedoch primär damit zu tun, dass die Hazara in Quetta richtiggehend gettoisiert würden. Weitere Berichterstattungen würden den Zustand als "Gefängnis" beschreiben. Abgesehen davon sei der Vater der Beschwerdeführerin eines natürlichen Todes gestorben. Im Übrigen seien die beiden älteren Kinder aufgrund ihres langen Aufenthalts in der Schweiz aufzunehmen. Sie hätten nunmehr einen wichtigen und prägenden Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht, nämlich vom (...) und vom (...) Altersjahr. Sie besuchten Schulen und sprächen fliessend Schweizerdeutsch. Insbesondere für die beiden jüngeren Kinder könne es auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbart werden, sie in eine gettoähnliche Situation zurückkehren zu lassen. Sie seien von ihrer früheren Lebenssituation in ihrem Herkunftsland entwurzelt und in der Schweiz integriert. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ethnische Hazara schiitischen Glaubens aus F.________. In BVGE 2014/32 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinandergesetzt. Dabei stellte es fest, dass die Angriffe auf Hazara in den letzten Jahren deutlich zugenommen hätten; die für Pakistan allgemein festzustellende Verschlechterung der Lage für religiöse Minderheiten und die Zunahme von Radikalisierung und religiösem Fanatismus halte auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin an, während gleichzeitig der Schutz vor ethnisch und religiös motivierten Übergriffen durch die örtlichen Behörden nur ungenügend gewährleistet werde. Weiter wird im vorgenannten Urteil ausgeführt, die Sicherheitslage in Quetta und den übrigen Teilen der Provinz Belutschistan müsse insgesamt als bedrohlich und instabil bezeichnet werden. Für Schiiten bestehe die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, und für Hazara sei diese Gefahr zusätzlich gesteigert. Aufgrund dieser Feststellungen gelangte das Gericht im genannten Urteil zum Schluss, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Ergebe sich aus der persönlichen Situation eines Beschwerdeführers ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die allgemein schwierige Lage hinausgehe, sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 6.2 Nach Ansicht des Gerichts zeigen die in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2018 zitierten Länderinformationen zwar eine Gettoisierung und Mobilitätsbeschränkung der Hazara auf, aber belegen weder zahlenmässig eine derart grosse Dimension der Übergriffe auf Hazara (...), als dass von einer Situation wie Krieg oder Bürgerkrieg auszugehen wäre, noch zeigen sie eine Situation generalisierter Gewalt auf. Die Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018, die Situation habe sich in Anbetracht der Gettoisierung zunehmend verschlimmert, vermag an der Lagebeurteilung in BVGE 2014/32 nichts zu ändern. 6.3 Nach dem Gesagten ist die allgemeine Lage in F._______ jedoch nach wie vor ein Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr nach Pakistan aus zusätzlichen individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 6.4 Im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist die Würdigung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Ausführungen zum Erhalt und Inhalt sowie den Folgen eines Drohbriefes in Widersprüche verwickelt, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Bewertung des nachgereichten Polizeiberichts, den das SEM zutreffend als nachgeschoben qualifizierte. Auch ist allein in der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Kleingewerbebetriebs selbständig als (...) tätig gewesen sei, kein ausreichend individuelles Gefährdungsindiz erkennbar. Die Würdigung des SEM, dass der Beschwerdeführer nicht der wohlhabenden Schicht oder Elite Pakistans zuzuordnen sei, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist auch in der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Angehörige von Polizisten kein zusätzliches Indiz für eine Gefährdung erkennbar. Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführenden in der Anhörung auch nicht geltend gemacht hätten, deshalb jemals belangt worden zu sein. Damit ist es insgesamt nicht gelungen, individuelle Gefährdungsindizien betreffend den Beschwerdeführer glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.5 Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter diesem Aspekt sind in die Beurteilung der Zumutbarkeit sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann - auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen - eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen). 6.6 Die beiden älteren Kinder C._______ und D._______ gelangten im Januar beziehungsweise im Februar 2013 - und somit vor sechs Jahren - im Alter von (...) respektive (...) Jahren in die Schweiz. Sie haben somit nicht nur einen Teil ihrer Kindheit sondern die prägenden Jahre ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht. Der Rechtsvertreter gibt in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 bekannt, sie würden beide Schweizerdeutsch sprechen. Dies ist nicht zu bezweifeln, zumal sich aus der Anhörung des älteren [Kindes] C._______ vom 15. September 2015 ergibt, dass [es] die Gespräche mit dem Rechtsvertreter führe (B52 F61). Aus dem Protokoll seiner Anhörung, die im Beisein seiner Mutter von einer Dolmetscherin in Dari durchgeführt werden sollte, ist ersichtlich, dass [es] ein Gemisch von Dari, Urdu und Englisch spricht und bei komplizierten Sachverhalten auf Deutsch antwortet (vgl. etwa B52 F36). Sodann wird im Schreiben der Berufswahlschule vom 4. Juli 2018 die volle Integration in der Schweiz bestätigt. C._______ weise zudem eine vorbildliche Lebens- und Arbeitshaltung auf und habe sich bei (...) Hotels erfolgreich für eine Grundausbildung als (...) beworben, wobei C._______ sich unter vielen Bewerbern habe profilieren können. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 18. Oktober 2018 habe C.________ jedoch aufgrund des Aufenthaltsstatus die Ausbildung nicht antreten können. Dies wurde vom Betreuer gemäss E-Mail vom 17. Oktober 2018 an den Rechtsvertreter bedauert, da die Rückmeldungen und Zeugnisse von C._______ gut seien. Es ist zu Gunsten von C._______ zu berücksichtigen, dass C._______ sich trotz seiner schwierigen Situation offenbar sehr um die bestmögliche berufliche Integration bemüht. 6.7 Nach dem Gesagten ist im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass C._______ wie auch [die Geschwister], die gemäss Eingabe vom 18. Oktober 2018 die Schule besuchen - trotz beschränkter Möglichkeiten - an die schweizerische Lebensweise assimiliert und dadurch in erheblichem Masse durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden sind. Ebenfalls darf aufgrund des vorstehend Ausgeführten angenommen werden, dass sich C._______ nach der Regelung des Aufenthaltes in der Schweiz (weiter) beruflich integrieren werde. Dagegen würde angesichts ihrer achtjährigen Abwesenheit und des Umstandes, dass nicht nur C._______ sondern auch die Geschwister heute wohl überwiegend in der deutschen Sprache kommunizieren dürften, die schulische und berufliche Integration der Kinder in Pakistan in erheblichem Masse erschwert sein. Sie verfügen in Pakistan zwar über ein familiäres Beziehungsnetz und stehen mit ihren Verwandten in Kontakt (vgl. B52 F32). Dies ändert allerdings - wobei ohnehin fraglich ist, ob sich das Beziehungsnetz als tragfähig erweisen würde (vgl. Eingabe vom 18. Oktober 2018) - nichts an der Einschätzung, dass eine erzwungene Rückschaffung von C._______ und D._______ zum heutigen Zeitpunkt aus humanitärer Sicht als unverhältnismässig zu qualifizieren ist. In diese individuelle Abwägung ist schliesslich bezüglich aller drei Kinder auch die oben dargestellte prekäre Sicherheitslage in ihrer Heimat mit einzubeziehen. 6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter den konkreten Um-ständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung für die Kinder der Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist und sie durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen sind. Die Eltern, auf deren Unterstützung vor allem die jüngeren Kinder angewiesen sind, sind in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) ebenfalls durch die Schweiz vorläufig aufzunehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben. Eine Prüfung der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich demzufolge (vgl. E. 4.2 hiervor).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 28. September 2015 ist in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 10. Dezember 2015 eine Kostennote ein. Demnach beläuft sich das Honarar für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung auf Fr. 2'218.95 (inkl. MWST). Der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 300.- und bewegt sich somit im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 14.60 aufgeführt. Zwar wurde für die Eingabe vom 18. Oktober 2018 keine Honorarnote eingereicht, doch lässt sich der Aufwand in Anbetracht vergleichbarer Verfahren schätzen, weshalb keine Kostennote einzufordern ist. Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anna Wildt Versand: