opencaselaw.ch

D-1059/2020

D-1059/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-15 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich ihrer BzP und der Anhörung zu ihren zentralen Ausreisegründen diametral widersprochen. In der BzP habe sie noch geltend gemacht, sie habe Pakistan verlassen, weil sie in ihrem Heimatland als Frau nicht respektiert werde, dort nicht in Würde leben könne und zudem Opfer eines Übergriffs durch (Nennung Person) geworden sei. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, sie habe Pakistan verlassen, weil ein einflussreicher Mann sie habe heiraten wollen. Dieser respektive dessen Leute hätten dabei sie und ihren Vater bedroht. Die Äusserung, bei der BzP sei sie von der Dolmetscherin unterbrochen worden, vermöge diese gegensätzliche Sachverhaltsdarstellung nicht zu erklären. Weiter würden die Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungslage mehrere chronologische Unstimmigkeiten aufweisen. Sodann sei grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Vorfall mit (Nennung Person) tatsächlich gemäss der Darlegung der Beschwerdeführerin ereignet habe. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser mit der von ihr geltend gemachten Bedrohungslage zusammenhängen solle. An der BzP habe sie denn auch noch explizit erklärt, das Ereignis sei im Kontext der allgemein schlechten Sicherheitslage sowie der religiös motivierten Gewaltbereitschaft in ihrem Heimatland zu verstehen. Somit habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie aufgrund ihrer verweigerten Heirat mit einem (Nennung Person) in Pakistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr solche zu erleiden. Die geltend gemachte generell schlechte Sicherheitslage in Pakistan sowie die sozialen Lebensbedingungen für Frauen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen. Von diesen Umständen sei die gesamte Zivilbevölkerung Pakistans gleichermassen betroffen, womit es diesen an der erforderlichen Gezieltheit fehle. Abgesehen von dem Vorfall mit (Nennung Person) habe sie denn auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht. Bei diesem Vorfall könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden, auf welches Motiv der versuchte Übergriff zurückzuführen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass (Nennung Person) sie rein zufällig aufgrund einer sich ihm bietenden Gelegenheit als Opfer ausgesucht habe; konkrete Hinweise für eine Wiederholung der Tat seien nicht ersichtlich. Ein aktuelles Schutzbedürfnis sei folglich zu verneinen und das Vorbringen sei nicht asylrelevant. Weiter müsse die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Zwar gebe es in Pakistan ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt gegenüber Hazara. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/32) würden die Angriffe aber in Relation zur Grösse dieser Gruppe nicht eine derart grosse Dimension erreichen, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Hazara in Pakistan als erfüllt zu betrachten wären. Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit Urteil D-2282/2018 vom 5. April 2019 wurde die gegen diese Verfügung am 19. April 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bezüglich des Vorfalls mit (Nennung Person) offensichtlich frauenspezifische Motive für ihre Flucht vorgebracht habe, habe sie dort mit keinem Wort erwähnt, dass sie ausgereist sei, weil ein (Nennung Person) B._______ sie habe heiraten wollen und ihre Familie deshalb unter Druck gesetzt habe. In der Anhörung habe sie dagegen bei der Nennung der Ausreisegründe zuerst die Drohungen von B._______ und dessen Leuten im Zusammenhang mit der verweigerten Heirat angeführt. Danach habe sie erwähnt, dass sie sich stets bedroht gefühlt habe, wobei es schliesslich auch einen Vorfall mit (Nennung Person) gegeben habe. Es sei die angebliche akute Bedrohungslage im Zusammenhang mit dem Heiratsbegehren von B._______ der unmittelbare Grund für das Verlassen ihrer Heimat gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie von diesen Umständen bei der BzP nichts erzählt habe. Das Vorbringen stelle auch keine blosse Präzisierung der bereits bei der BzP dargelegten frauenspezifischen Fluchtgründe dar. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nur wenige Tage, nachdem ihr Vater erneut dazu gedrängt worden sei, einer Heirat mit B._______ zuzustimmen, abgereist sei, so wäre zu erwarten, dass sie dies auch im Rahmen einer summarischen Darlegung ihrer Fluchtgründe erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Angabe, die Dolmetscherin habe sie bei der BzP unterbrochen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die anlässlich der Anhörung genannten Hauptgründe für das Verlassen der Heimat seien bei der ersten Befragung nicht einmal in den Ansätzen erwähnt worden. Somit müsse die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ und dessen Gefolgsleute als nachgeschoben und damit als unglaubhaft eingestuft werden. Sodann wäre - selbst wenn man den Vorfall mit (Nennung Person) trotz der unterschiedlichen Schilderungen als glaubhaft ansehen sollte - dieses Ereignis als nicht asylrelevant einzustufen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe nicht hervor, dass zwischen der angeblichen Bedrohungslage durch die verweigerte Heirat mit B._______ und diesem Ereignis aus objektiver Sicht ein Zusammenhang bestehen könnte. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin vermöchten angesichts ihrer protokollierten Aussagen nicht zu überzeugen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ereignis von der Gruppierung um B._______ ausgegangen sein könnte. Das konkrete Motiv hinter diesem Ereignis lasse sich zwar nicht eruieren. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als zufälliges Opfer einer möglichen Straftat ausgesucht worden sei. Unabhängig des dahinterstehenden Motivs handle es sich somit nicht um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme, womit der Vorfall nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei. Den Akten würden sich auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin konkret drohen würde, erneut einem solchen Übergriff zum Opfer zu fallen. Auch bei den telefonischen Drohungen sowie den allgemein schlechten Bedingungen für Frauen in Pakistan und im Besonderen für Hazara-Frauen handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht dargelegt, inwiefern sie von letzteren Umständen mehr oder in einem besonderen Ausmass betroffen gewesen wäre als andere pakistanische (Hazara-)Frauen. Laut BVGE 2014/32 sei sodann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht von einer Kollektivverfolgung von in Quetta lebenden Hazara auszugehen. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur schwierigen Lage von Hazara in Quetta vermöchten an der Einschätzung, dass die Übergriffe auf Hazara in Quetta zahlenmässig nach wie vor nicht eine derart grosse Dimension erreichen würden, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung zu erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern sich die Lage von weiblichen Hazara erheblich schlechter präsentieren sollte respektive dass sie - im Vergleich zu männlichen Hazara - vermehrt Opfer von gewalttätigen Angriffen würden. Sodann erachtete das Gericht die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als zutreffend. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage diverser Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchte sie, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 11. August 2017 (recte: 16. März 2018) aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie machte geltend, die Sicherheitslage in Quetta - so insbesondere für Angehörige der Ethnie der Hazara - sei bedenklich und habe sich weiter verschlechtert. Es komme zu willkürlichen Übergriffen, was die eingereichten Unterlagen belegten. So sei auch ihr Vater auf dem Heimweg von Unbekannten auf Motorrädern mit Pistolen beschossen worden und dem Angriff wie durch ein Wunder entkommen. Da sie sich neben ihrer (Nennung Ausbildung) bei (Nennung Tätigkeit) eingesetzt habe, mache sie diese Tätigkeit zu einer weiteren Zielscheibe für Angriffe. Ferner würden ihre (Nennung Angehörige) mittlerweile im C._______ leben und seit dem (...) eine Wohnung in der Stadt D._______ mieten, da die Situation in Quetta unerträglich geworden sei. Die diesbezüglich eingereichten Fotos würden belegen, dass sie nun in Pakistan nicht mehr auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ausserdem seien ihre Eltern krank (Nennung Leiden und beabsichtigte Behandlung). Diese könnten sie daher kaum unterstützen. Ausserdem seien ihre Aussichten auf eine Arbeitsstelle sehr schlecht beziehungsweise es bestehe in der für sie sicheren Zone keine Möglichkeit, eine Stelle zu finden. Es sei ihr daher insgesamt nicht möglich, sich in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ein Wegweisungsvollzug sei als unzulässig sowie als unzumutbar zu qualifizieren. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie mit ihren beiden (Nennung Verwandte) zusammen auf der Flucht gewesen war, von diesen getrennt worden war und den Kontakt zu diesen verloren gehabt habe. Nun habe sie durch ihre derzeit im C._______ lebenden (Nennung Angehörige) erfahren, dass sich beide (Nennung Verwandte) in der Schweiz aufhalten würden. E._______ (N_______) sei hierzulande als Flüchtling anerkannt und (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) sei vorläufig aufgenommen worden. Da sich nun beide (Nennung Verwandte) in der Schweiz und ihre (Nennung Angehörige) im C._______ aufhielten, bedeute dies, dass sie in Pakistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge, auf welche sie zählen könne. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. März 2018 fest. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung ihrer Person nach Pakistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Ferner sei das SEM anzuweisen, auf die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 600.- zu verzichten. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Am 25. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der hohen Anforderungen, welche an den Nachweis drohender unmenschlicher Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gestellt würden, genüge es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht, eine allgemeine Gefahr vorzubringen. Vielmehr müsse sich diese Gefahr gerade auf die betroffene Person beziehen. Es werde auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass dort ernsthafte Verletzungen der Menschenrechte stattfinden, im Allgemeinen für die Bejahung eines "real risk" für eine bestimmte Person nicht genügten. Vielmehr seien spezifische Gründe darzulegen, die die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen würden. Solche Gründe lege die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht dar. Sie führe lediglich in genereller Weise aus, dass die Lage in Quetta - insbesondere für Hazara - äusserst prekär sei und sie jederzeit mit willkürlichen Übergriffen rechnen müsse. Dabei verweise sie auf (Nennung Beweismittel) und einen Vorfall vom (...), bei dem ihr Vater Opfer eines willkürlichen Angriffs geworden sei. Weder der (Nennung Beweismittel) noch der besagte Vorfall würden allerdings einen konkreten Bezug zu ihrer Person aufweisen. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus für sie das Risiko, Opfer einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu werden, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2282/2018 vom 5. April 2019 erhöht habe. Aus den Beweismitteln lasse sich überdies nicht ableiten, dass sich die Lage in Quetta seit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts derart verschlechtert hätte, dass von einer objektiv veränderten Sachlage auszugehen und der Wegweisungsvollzug neu in genereller Weise als unzulässig oder als unzumutbar einzustufen sei. Im Übrigen hätte (Nennung Beweismittel) ohne Weiteres bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden können und müssen, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sei. Im Ergebnis seien die hohen Anforderungen an ein "real risk" daher nicht erfüllt. Sodann sei auch unter den in der Eingabe vom 4. Dezember 2019 vorgebrachten Umständen für die Beschwerdeführerin weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Pakistan auszugehen. So verfüge sie beispielsweise in G._______ über einen (Nennung Verwandter), in dessen Organisation sie bereits vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Auch die Mutter dieses (Nennung Verwandter), mithin ihre (Nennung Verwandte), lebe in G._______. Des Weiteres würden die meisten ihrer Verwandten in Quetta leben. Besagte Verwandte dürften, anstelle ihrer (Nennung Verwandte), sodann in der Lage sein, sie zumindest in der Anfangsphase finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für die im Ausland lebenden Geschwister. Die Beschwerdeführerin habe nahezu ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht, dort (Nennung Ausbildung und Arbeitserfahrungen). Es sei davon auszugehen, dass sie bei der Wiedereingliederung auch auf ein Netz von Freunden und Bekannten zurückgreifen könne. Was die geäusserten Schwierigkeiten hinsichtlich der beruflichen Integration betreffe, so hätte dieses Vorbringen bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil eingehend mit der individuellen Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese bejaht. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen sei, den Wegzug ihrer (Nennung Angehörige) aus Pakistan glaubhaft zu machen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien für den Nachweis einer Niederlassung im C._______ als nicht beweiskräftig zu erachten. Beim (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Dokument ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, dem aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukomme. Die eingereichten Fotos könnten sodann ohne Weiteres auch anlässlich einer (vorübergehenden) Reise in den C._______ aufgenommen worden sein, was auch für die Briefumschläge gelte. Im Weiteren liefere die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch keine Erklärung dafür, weshalb die gemäss den (Nennung Beweismittel) offenbar noch in Quetta in laufender Behandlung stehenden (Nennung Verwandte) gerade im (...) hätten in den C._______ ziehen sollen, nachdem sie - trotz der prekären Sicherheitslage - ihr ganzes bisheriges Leben in Quetta verbracht hätten. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 16. März 2018 beseitigen könnten.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse und verwies dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 (publiziert in: BVGE 2014/32; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht), das sich zur Sicherheitslage der Hazara in Pakistan und insbesondere in der Stadt Quetta geäussert habe. Darin habe das Gericht festgehalten, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Sofern sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Als ein solch zusätzliches Gefährdungsindiz sei unter anderem die Situation mit B._______ aufgeführt worden. Die Vorinstanz habe jedoch darauf verzichtet, auf dieses Argument einzugehen, obwohl von dieser Person eine enorme Gefährdung für die Beschwerdeführerin ausgehe. Da B._______ über einen weit reichenden Einfluss verfügen dürfte, würde dieser sofort über ihre Rückkehr nach Pakistan informiert, und sie wäre einer direkt gegen sie gerichteten Gefährdung ausgesetzt. Sodann belege der eingereichte (Nennung Beweismittel), dass täglich gezielte Angriffe auf Angehörige der Hazara geschehen würden und es auch sie hätte treffen können, wenn sie vor Ort gewesen wäre. Sie wäre demnach im Falle einer Wegweisung tagtäglich dem Risiko solcher Angriffe und einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt. Ferner sei dem Argument eines bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes entgegenzuhalten, dass dieses Beziehungsnetz eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie die Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration gewährleisten müsste. Diese Voraussetzungen würden jedoch nicht einfach durch das Vorhandensein entfernter Verwandter in Pakistan erfüllt. Diese Verwandten hätten sich in keinerlei Hinsicht bereit erklärt, sie in irgendeiner Form zu unterstützen. Auch ihre in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) seien nicht in der Lage, ihr Unterstützung zu geben, zumal diese erst kürzlich in der Schweiz ein Bleiberecht erhalten hätten und selbst von der Sozialfürsorge leben würden. Weiter habe sie ihre Ausbildung nicht beenden können und ihre Arbeit in einer (Nennung Arbeitsort) sei bekanntlich nicht gerne gesehen. Ausserdem sei der Arbeitsmarkt in Quetta aufgrund der prekären Sicherheitslage, der Abwanderung von Geschäftsleuten, der eingeschränkten Mobilität kaum existent. Daher werde sie kaum Chancen haben, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ferner erscheine es stossend, die zum Nachweis einer Niederlassung ihrer Familienangehörigen im C._______ eingereichten Dokumente derart pauschal zu bagatellisieren und in keiner Weise zu würdigen. Die Beweismittel müssten entsprechend gewürdigt werden. Sie verfüge in der Tat in ihrer Heimat über keine Kernfamilie mehr und wäre dort ohne finanzielle Mittel auf sich alleine gestellt. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene öffentliche Berichte an, die allgemeine Lage der Hazara habe sich - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - durchaus weiter verschlechtert. Die Regierung sei nicht in der Lage, die gegen die Hazara ausgeübte Gewalt einzudämmen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ausführungen zu den Schwierigkeiten einer beruflichen Reintegration am Herkunftsort der Beschwerdeführerin und das aus dem Jahr (...) stammende Beweismittel, das sich zur Sicherheitslage in Quetta und zu den verübten Übergriffen auf Hazara äussert, als im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verspätet vorgebracht zu erachten sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Solche verspäteten Vorbringen können jedoch ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Diesbezüglich ist jedoch keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug der (Nennung Beweismittel), welche eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufzeigen würde, zu verneinen ist. Ebenso vermögen Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration klarerweise kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darzustellen. Weiter vermag der im Wiedererwägungsgesuch angeführte Übergriff auf den Vater der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines konkreten Zusammenhangs mit ihrer Person kein Indiz darzustellen, dass für sie deswegen die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer Rückkehr mittlerweile als real bezeichnet werden müsste. Daran vermag auch der wiederholte Hinweis auf die allgemein prekäre Lage der Hazaras in Quetta nichts zu ändern.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das in BVGE 2014/32 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, worin die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara als starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu werten sei und beim Vorliegen eines zusätzlichen, persönlichen Gefährdungsindizes der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen sei. Vorliegend liege aufgrund der Bedrohung durch B._______, auf welche die Vorinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid gar nicht eingegangen sei, laut der Beschwerdeführerin ein solches Gefährdungsindiz vor. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2282/2018 vom 5. April 2019 in E. 7.5 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Gefährdungsindizien ersichtlich seien, da sie eine konkrete Bedrohungssituation im Zusammenhang mit B._______ nicht habe glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe sie darlegen können, dass sie als Frau in einem besonderen Ausmass gefährdet gewesen wäre und überdies liessen sich den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. E. 7.5). Da die Beschwerdeführerin lediglich pauschal an der angeblichen Bedrohung durch B._______ festhält, ohne irgendwelche Argumente vorzubringen, welche an der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Bedrohung irgendwelche Zweifel aufkommen lassen könnten, ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. Ein zusätzliches Gefährdungsindiz, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Ferner vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines fehlenden respektive nicht mehr existenten tragfähigen Beziehungsnetzes nicht zu überzeugen. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und überzeugender Weise ausgeführt, weshalb die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, den Nachweis einer effektiven Niederlassung ihrer (Nennung Angehörige) im C._______ zu erbringen. Von einer bagatellisierenden oder gar fehlenden Würdigung dieser Beweismittel kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - demnach keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Darlegungen im Entscheid des SEM verwiesen werden. Insbesondere finden sich im Wiedererwägungsgesuch keine Erklärungen zum Umstand, weshalb die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin - welche stets in Quetta gelebt hätten und deren Bewegungsfreiheit dort schon immer und insbesondere nach der Ausreise der Beschwerdeführerin noch in grösserem Ausmass eingeschränkt gewesen sei (vgl. act. A16/17, S. 4, F26 f.) - angesichts deren Gesundheitszustandes und einer laufenden medizinischen Behandlung in Quetta nun plötzlich in den C._______ umziehen und dafür eine (...) lange Reise nach D._______ hätten auf sich nehmen sollen. Sie macht bezeichnenderweise denn auch nicht geltend, dass ein solcher Umzug aus gesundheitlichen Gründen geboten gewesen wäre. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer pauschalen Behauptung - selbst bei Wahrunterstellung einer Wohnsitzverlegung ihrer (Nennung Verwandte) in den C._______ - über weitere Verwandte, die imstande sind, ihr eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie die Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration zukommen zu lassen. So hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge während einiger Zeit in G._______ bei ihrem (Nennung Verwandter) gewohnt und war in (Nennung Arbeitsort) tätig (vgl. act. A16/17, S. 5 f., F39 f. und S. 11, F76). Zudem verfügt sie über eine (Nennung Verwandte), die ihr bei der Reintegration zweifellos auch behilflich sein dürfte. Das Vorbringen, dass diese Verwandten in keiner Weise bereit seien, sie in irgendeiner Form zu unterstützen, ist in Anbetracht der offensichtlich schon vor der Ausreise gewährten Unterstützung und in Ermangelung konkreter Belege als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 16. März 2018 rechtfertigen könnten.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der am 25. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1059/2020 Urteil vom 15. April 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Shahryar Hemmaty, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2020. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 17. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz nach. A.b Mit Verfügung vom 16. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich ihrer BzP und der Anhörung zu ihren zentralen Ausreisegründen diametral widersprochen. In der BzP habe sie noch geltend gemacht, sie habe Pakistan verlassen, weil sie in ihrem Heimatland als Frau nicht respektiert werde, dort nicht in Würde leben könne und zudem Opfer eines Übergriffs durch (Nennung Person) geworden sei. In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, sie habe Pakistan verlassen, weil ein einflussreicher Mann sie habe heiraten wollen. Dieser respektive dessen Leute hätten dabei sie und ihren Vater bedroht. Die Äusserung, bei der BzP sei sie von der Dolmetscherin unterbrochen worden, vermöge diese gegensätzliche Sachverhaltsdarstellung nicht zu erklären. Weiter würden die Ausführungen zur geltend gemachten Bedrohungslage mehrere chronologische Unstimmigkeiten aufweisen. Sodann sei grundsätzlich nicht in Abrede zu stellen, dass sich der Vorfall mit (Nennung Person) tatsächlich gemäss der Darlegung der Beschwerdeführerin ereignet habe. Es sei aber nicht ersichtlich, inwiefern dieser mit der von ihr geltend gemachten Bedrohungslage zusammenhängen solle. An der BzP habe sie denn auch noch explizit erklärt, das Ereignis sei im Kontext der allgemein schlechten Sicherheitslage sowie der religiös motivierten Gewaltbereitschaft in ihrem Heimatland zu verstehen. Somit habe sie nicht glaubhaft machen können, dass sie aufgrund ihrer verweigerten Heirat mit einem (Nennung Person) in Pakistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht hätte, bei einer Rückkehr solche zu erleiden. Die geltend gemachte generell schlechte Sicherheitslage in Pakistan sowie die sozialen Lebensbedingungen für Frauen seien nicht als flüchtlingsrechtlich relevant anzusehen. Von diesen Umständen sei die gesamte Zivilbevölkerung Pakistans gleichermassen betroffen, womit es diesen an der erforderlichen Gezieltheit fehle. Abgesehen von dem Vorfall mit (Nennung Person) habe sie denn auch keine konkreten Nachteile geltend gemacht. Bei diesem Vorfall könne nicht zweifelsfrei beurteilt werden, auf welches Motiv der versuchte Übergriff zurückzuführen sei. Es sei aber davon auszugehen, dass (Nennung Person) sie rein zufällig aufgrund einer sich ihm bietenden Gelegenheit als Opfer ausgesucht habe; konkrete Hinweise für eine Wiederholung der Tat seien nicht ersichtlich. Ein aktuelles Schutzbedürfnis sei folglich zu verneinen und das Vorbringen sei nicht asylrelevant. Weiter müsse die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten. Zwar gebe es in Pakistan ein hohes Mass an religiös motivierter Gewalt gegenüber Hazara. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/32) würden die Angriffe aber in Relation zur Grösse dieser Gruppe nicht eine derart grosse Dimension erreichen, dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung von Hazara in Pakistan als erfüllt zu betrachten wären. Sodann erachtete das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Mit Urteil D-2282/2018 vom 5. April 2019 wurde die gegen diese Verfügung am 19. April 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP bezüglich des Vorfalls mit (Nennung Person) offensichtlich frauenspezifische Motive für ihre Flucht vorgebracht habe, habe sie dort mit keinem Wort erwähnt, dass sie ausgereist sei, weil ein (Nennung Person) B._______ sie habe heiraten wollen und ihre Familie deshalb unter Druck gesetzt habe. In der Anhörung habe sie dagegen bei der Nennung der Ausreisegründe zuerst die Drohungen von B._______ und dessen Leuten im Zusammenhang mit der verweigerten Heirat angeführt. Danach habe sie erwähnt, dass sie sich stets bedroht gefühlt habe, wobei es schliesslich auch einen Vorfall mit (Nennung Person) gegeben habe. Es sei die angebliche akute Bedrohungslage im Zusammenhang mit dem Heiratsbegehren von B._______ der unmittelbare Grund für das Verlassen ihrer Heimat gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass sie von diesen Umständen bei der BzP nichts erzählt habe. Das Vorbringen stelle auch keine blosse Präzisierung der bereits bei der BzP dargelegten frauenspezifischen Fluchtgründe dar. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Angaben nach nur wenige Tage, nachdem ihr Vater erneut dazu gedrängt worden sei, einer Heirat mit B._______ zuzustimmen, abgereist sei, so wäre zu erwarten, dass sie dies auch im Rahmen einer summarischen Darlegung ihrer Fluchtgründe erwähnt. Vor diesem Hintergrund sei auch die Angabe, die Dolmetscherin habe sie bei der BzP unterbrochen, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die anlässlich der Anhörung genannten Hauptgründe für das Verlassen der Heimat seien bei der ersten Befragung nicht einmal in den Ansätzen erwähnt worden. Somit müsse die geltend gemachte Bedrohung durch B._______ und dessen Gefolgsleute als nachgeschoben und damit als unglaubhaft eingestuft werden. Sodann wäre - selbst wenn man den Vorfall mit (Nennung Person) trotz der unterschiedlichen Schilderungen als glaubhaft ansehen sollte - dieses Ereignis als nicht asylrelevant einzustufen. Aus den Anhörungsprotokollen gehe nicht hervor, dass zwischen der angeblichen Bedrohungslage durch die verweigerte Heirat mit B._______ und diesem Ereignis aus objektiver Sicht ein Zusammenhang bestehen könnte. Die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin vermöchten angesichts ihrer protokollierten Aussagen nicht zu überzeugen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ereignis von der Gruppierung um B._______ ausgegangen sein könnte. Das konkrete Motiv hinter diesem Ereignis lasse sich zwar nicht eruieren. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als zufälliges Opfer einer möglichen Straftat ausgesucht worden sei. Unabhängig des dahinterstehenden Motivs handle es sich somit nicht um eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahme, womit der Vorfall nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei. Den Akten würden sich auch keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführerin konkret drohen würde, erneut einem solchen Übergriff zum Opfer zu fallen. Auch bei den telefonischen Drohungen sowie den allgemein schlechten Bedingungen für Frauen in Pakistan und im Besonderen für Hazara-Frauen handle es sich nicht um eine gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht dargelegt, inwiefern sie von letzteren Umständen mehr oder in einem besonderen Ausmass betroffen gewesen wäre als andere pakistanische (Hazara-)Frauen. Laut BVGE 2014/32 sei sodann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht von einer Kollektivverfolgung von in Quetta lebenden Hazara auszugehen. Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur schwierigen Lage von Hazara in Quetta vermöchten an der Einschätzung, dass die Übergriffe auf Hazara in Quetta zahlenmässig nach wie vor nicht eine derart grosse Dimension erreichen würden, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung zu erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6), nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern sich die Lage von weiblichen Hazara erheblich schlechter präsentieren sollte respektive dass sie - im Vergleich zu männlichen Hazara - vermehrt Opfer von gewalttätigen Angriffen würden. Sodann erachtete das Gericht die Ausführungen des SEM zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs als zutreffend. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage diverser Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Darin ersuchte sie, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon sei die Verfügung des SEM vom 11. August 2017 (recte: 16. März 2018) aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sie machte geltend, die Sicherheitslage in Quetta - so insbesondere für Angehörige der Ethnie der Hazara - sei bedenklich und habe sich weiter verschlechtert. Es komme zu willkürlichen Übergriffen, was die eingereichten Unterlagen belegten. So sei auch ihr Vater auf dem Heimweg von Unbekannten auf Motorrädern mit Pistolen beschossen worden und dem Angriff wie durch ein Wunder entkommen. Da sie sich neben ihrer (Nennung Ausbildung) bei (Nennung Tätigkeit) eingesetzt habe, mache sie diese Tätigkeit zu einer weiteren Zielscheibe für Angriffe. Ferner würden ihre (Nennung Angehörige) mittlerweile im C._______ leben und seit dem (...) eine Wohnung in der Stadt D._______ mieten, da die Situation in Quetta unerträglich geworden sei. Die diesbezüglich eingereichten Fotos würden belegen, dass sie nun in Pakistan nicht mehr auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Ausserdem seien ihre Eltern krank (Nennung Leiden und beabsichtigte Behandlung). Diese könnten sie daher kaum unterstützen. Ausserdem seien ihre Aussichten auf eine Arbeitsstelle sehr schlecht beziehungsweise es bestehe in der für sie sicheren Zone keine Möglichkeit, eine Stelle zu finden. Es sei ihr daher insgesamt nicht möglich, sich in ihrer Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ein Wegweisungsvollzug sei als unzulässig sowie als unzumutbar zu qualifizieren. C. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie mit ihren beiden (Nennung Verwandte) zusammen auf der Flucht gewesen war, von diesen getrennt worden war und den Kontakt zu diesen verloren gehabt habe. Nun habe sie durch ihre derzeit im C._______ lebenden (Nennung Angehörige) erfahren, dass sich beide (Nennung Verwandte) in der Schweiz aufhalten würden. E._______ (N_______) sei hierzulande als Flüchtling anerkannt und (Nennung Verwandte) F._______ (N_______) sei vorläufig aufgenommen worden. Da sich nun beide (Nennung Verwandte) in der Schweiz und ihre (Nennung Angehörige) im C._______ aufhielten, bedeute dies, dass sie in Pakistan über keine Familienangehörigen mehr verfüge, auf welche sie zählen könne. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 16. März 2018 fest. Ferner wies es das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und führte an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung ihrer Person nach Pakistan abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Ferner sei das SEM anzuweisen, auf die in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 600.- zu verzichten. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. F. Am 25. Februar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 12.3). Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG hat die Partei diesfalls neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel beizubringen. Analog zur Revision wird dabei vorausgesetzt, dass die entsprechenden Beweismittel auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im Rahmen des ordentlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. Die Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn die neu angerufenen Tatsachen und Beweismittel geeignet sind, die beurteilten Asylvorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte das SEM im Wesentlichen aus, hinsichtlich der hohen Anforderungen, welche an den Nachweis drohender unmenschlicher Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gestellt würden, genüge es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht, eine allgemeine Gefahr vorzubringen. Vielmehr müsse sich diese Gefahr gerade auf die betroffene Person beziehen. Es werde auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass dort ernsthafte Verletzungen der Menschenrechte stattfinden, im Allgemeinen für die Bejahung eines "real risk" für eine bestimmte Person nicht genügten. Vielmehr seien spezifische Gründe darzulegen, die die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen würden. Solche Gründe lege die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch nicht dar. Sie führe lediglich in genereller Weise aus, dass die Lage in Quetta - insbesondere für Hazara - äusserst prekär sei und sie jederzeit mit willkürlichen Übergriffen rechnen müsse. Dabei verweise sie auf (Nennung Beweismittel) und einen Vorfall vom (...), bei dem ihr Vater Opfer eines willkürlichen Angriffs geworden sei. Weder der (Nennung Beweismittel) noch der besagte Vorfall würden allerdings einen konkreten Bezug zu ihrer Person aufweisen. Damit sei nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus für sie das Risiko, Opfer einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu werden, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2282/2018 vom 5. April 2019 erhöht habe. Aus den Beweismitteln lasse sich überdies nicht ableiten, dass sich die Lage in Quetta seit dem besagten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts derart verschlechtert hätte, dass von einer objektiv veränderten Sachlage auszugehen und der Wegweisungsvollzug neu in genereller Weise als unzulässig oder als unzumutbar einzustufen sei. Im Übrigen hätte (Nennung Beweismittel) ohne Weiteres bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden können und müssen, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu berücksichtigen sei. Im Ergebnis seien die hohen Anforderungen an ein "real risk" daher nicht erfüllt. Sodann sei auch unter den in der Eingabe vom 4. Dezember 2019 vorgebrachten Umständen für die Beschwerdeführerin weiterhin von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Pakistan auszugehen. So verfüge sie beispielsweise in G._______ über einen (Nennung Verwandter), in dessen Organisation sie bereits vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Auch die Mutter dieses (Nennung Verwandter), mithin ihre (Nennung Verwandte), lebe in G._______. Des Weiteres würden die meisten ihrer Verwandten in Quetta leben. Besagte Verwandte dürften, anstelle ihrer (Nennung Verwandte), sodann in der Lage sein, sie zumindest in der Anfangsphase finanziell zu unterstützen. Dies gelte auch für die im Ausland lebenden Geschwister. Die Beschwerdeführerin habe nahezu ihr ganzes Leben in Pakistan verbracht, dort (Nennung Ausbildung und Arbeitserfahrungen). Es sei davon auszugehen, dass sie bei der Wiedereingliederung auch auf ein Netz von Freunden und Bekannten zurückgreifen könne. Was die geäusserten Schwierigkeiten hinsichtlich der beruflichen Integration betreffe, so hätte dieses Vorbringen bereits im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen sei. Im Übrigen habe sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil eingehend mit der individuellen Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und diese bejaht. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen sei, den Wegzug ihrer (Nennung Angehörige) aus Pakistan glaubhaft zu machen. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel seien für den Nachweis einer Niederlassung im C._______ als nicht beweiskräftig zu erachten. Beim (Nennung Beweismittel) handle es sich um ein Dokument ohne jegliche Sicherheitsmerkmale, dem aufgrund seiner leichten Fälschbarkeit kaum Beweiswert zukomme. Die eingereichten Fotos könnten sodann ohne Weiteres auch anlässlich einer (vorübergehenden) Reise in den C._______ aufgenommen worden sein, was auch für die Briefumschläge gelte. Im Weiteren liefere die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch keine Erklärung dafür, weshalb die gemäss den (Nennung Beweismittel) offenbar noch in Quetta in laufender Behandlung stehenden (Nennung Verwandte) gerade im (...) hätten in den C._______ ziehen sollen, nachdem sie - trotz der prekären Sicherheitslage - ihr ganzes bisheriges Leben in Quetta verbracht hätten. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 16. März 2018 beseitigen könnten. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin die im Wiedererwägungsgesuch dargelegten Vollzugshindernisse und verwies dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 (publiziert in: BVGE 2014/32; Anmerkung Bundesverwaltungsgericht), das sich zur Sicherheitslage der Hazara in Pakistan und insbesondere in der Stadt Quetta geäussert habe. Darin habe das Gericht festgehalten, dass die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara ein starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstelle. Sofern sich aus der persönlichen Situation ein zusätzliches Gefährdungsindiz ergebe, das über die schwierige generelle Lage hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen. Als ein solch zusätzliches Gefährdungsindiz sei unter anderem die Situation mit B._______ aufgeführt worden. Die Vorinstanz habe jedoch darauf verzichtet, auf dieses Argument einzugehen, obwohl von dieser Person eine enorme Gefährdung für die Beschwerdeführerin ausgehe. Da B._______ über einen weit reichenden Einfluss verfügen dürfte, würde dieser sofort über ihre Rückkehr nach Pakistan informiert, und sie wäre einer direkt gegen sie gerichteten Gefährdung ausgesetzt. Sodann belege der eingereichte (Nennung Beweismittel), dass täglich gezielte Angriffe auf Angehörige der Hazara geschehen würden und es auch sie hätte treffen können, wenn sie vor Ort gewesen wäre. Sie wäre demnach im Falle einer Wegweisung tagtäglich dem Risiko solcher Angriffe und einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt. Ferner sei dem Argument eines bestehenden tragfähigen Beziehungsnetzes entgegenzuhalten, dass dieses Beziehungsnetz eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie die Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration gewährleisten müsste. Diese Voraussetzungen würden jedoch nicht einfach durch das Vorhandensein entfernter Verwandter in Pakistan erfüllt. Diese Verwandten hätten sich in keinerlei Hinsicht bereit erklärt, sie in irgendeiner Form zu unterstützen. Auch ihre in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) seien nicht in der Lage, ihr Unterstützung zu geben, zumal diese erst kürzlich in der Schweiz ein Bleiberecht erhalten hätten und selbst von der Sozialfürsorge leben würden. Weiter habe sie ihre Ausbildung nicht beenden können und ihre Arbeit in einer (Nennung Arbeitsort) sei bekanntlich nicht gerne gesehen. Ausserdem sei der Arbeitsmarkt in Quetta aufgrund der prekären Sicherheitslage, der Abwanderung von Geschäftsleuten, der eingeschränkten Mobilität kaum existent. Daher werde sie kaum Chancen haben, auf dem dortigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ferner erscheine es stossend, die zum Nachweis einer Niederlassung ihrer Familienangehörigen im C._______ eingereichten Dokumente derart pauschal zu bagatellisieren und in keiner Weise zu würdigen. Die Beweismittel müssten entsprechend gewürdigt werden. Sie verfüge in der Tat in ihrer Heimat über keine Kernfamilie mehr und wäre dort ohne finanzielle Mittel auf sich alleine gestellt. Schliesslich führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene öffentliche Berichte an, die allgemeine Lage der Hazara habe sich - entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht - durchaus weiter verschlechtert. Die Regierung sei nicht in der Lage, die gegen die Hazara ausgeübte Gewalt einzudämmen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht gelingt, eine veränderte Sachlage darzutun, welche der Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung entgegenstehen würde. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. 6.2 Vorweg ist anzuführen, dass die Ausführungen zu den Schwierigkeiten einer beruflichen Reintegration am Herkunftsort der Beschwerdeführerin und das aus dem Jahr (...) stammende Beweismittel, das sich zur Sicherheitslage in Quetta und zu den verübten Übergriffen auf Hazara äussert, als im wiedererwägungsrechtlichen Sinne verspätet vorgebracht zu erachten sind (Art. 111b Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Solche verspäteten Vorbringen können jedoch ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der Beschwerdeführerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Diesbezüglich ist jedoch keine drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich, zumal ein individueller Bezug der (Nennung Beweismittel), welche eine Gefährdung der Beschwerdeführerin aufzeigen würde, zu verneinen ist. Ebenso vermögen Schwierigkeiten bei der beruflichen Reintegration klarerweise kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darzustellen. Weiter vermag der im Wiedererwägungsgesuch angeführte Übergriff auf den Vater der Beschwerdeführerin in Ermangelung eines konkreten Zusammenhangs mit ihrer Person kein Indiz darzustellen, dass für sie deswegen die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung im Fall einer Rückkehr mittlerweile als real bezeichnet werden müsste. Daran vermag auch der wiederholte Hinweis auf die allgemein prekäre Lage der Hazaras in Quetta nichts zu ändern. 6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das in BVGE 2014/32 publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, worin die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara als starkes Indiz für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu werten sei und beim Vorliegen eines zusätzlichen, persönlichen Gefährdungsindizes der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen sei. Vorliegend liege aufgrund der Bedrohung durch B._______, auf welche die Vorinstanz in ihrem Wiedererwägungsentscheid gar nicht eingegangen sei, laut der Beschwerdeführerin ein solches Gefährdungsindiz vor. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. So wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2282/2018 vom 5. April 2019 in E. 7.5 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Gefährdungsindizien ersichtlich seien, da sie eine konkrete Bedrohungssituation im Zusammenhang mit B._______ nicht habe glaubhaft machen können. Ebenso wenig habe sie darlegen können, dass sie als Frau in einem besonderen Ausmass gefährdet gewesen wäre und überdies liessen sich den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin entnehmen (vgl. E. 7.5). Da die Beschwerdeführerin lediglich pauschal an der angeblichen Bedrohung durch B._______ festhält, ohne irgendwelche Argumente vorzubringen, welche an der rechtskräftig festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Bedrohung irgendwelche Zweifel aufkommen lassen könnten, ist an der bisherigen Einschätzung festzuhalten. Ein zusätzliches Gefährdungsindiz, welches den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Ferner vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines fehlenden respektive nicht mehr existenten tragfähigen Beziehungsnetzes nicht zu überzeugen. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid in einlässlicher und überzeugender Weise ausgeführt, weshalb die eingereichten Unterlagen nicht geeignet sind, den Nachweis einer effektiven Niederlassung ihrer (Nennung Angehörige) im C._______ zu erbringen. Von einer bagatellisierenden oder gar fehlenden Würdigung dieser Beweismittel kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - demnach keine Rede sein. Da die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Darlegungen im Entscheid des SEM verwiesen werden. Insbesondere finden sich im Wiedererwägungsgesuch keine Erklärungen zum Umstand, weshalb die (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin - welche stets in Quetta gelebt hätten und deren Bewegungsfreiheit dort schon immer und insbesondere nach der Ausreise der Beschwerdeführerin noch in grösserem Ausmass eingeschränkt gewesen sei (vgl. act. A16/17, S. 4, F26 f.) - angesichts deren Gesundheitszustandes und einer laufenden medizinischen Behandlung in Quetta nun plötzlich in den C._______ umziehen und dafür eine (...) lange Reise nach D._______ hätten auf sich nehmen sollen. Sie macht bezeichnenderweise denn auch nicht geltend, dass ein solcher Umzug aus gesundheitlichen Gründen geboten gewesen wäre. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin entgegen ihrer pauschalen Behauptung - selbst bei Wahrunterstellung einer Wohnsitzverlegung ihrer (Nennung Verwandte) in den C._______ - über weitere Verwandte, die imstande sind, ihr eine angemessene Unterkunft, die Grundversorgung sowie die Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Integration zukommen zu lassen. So hat die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge während einiger Zeit in G._______ bei ihrem (Nennung Verwandter) gewohnt und war in (Nennung Arbeitsort) tätig (vgl. act. A16/17, S. 5 f., F39 f. und S. 11, F76). Zudem verfügt sie über eine (Nennung Verwandte), die ihr bei der Reintegration zweifellos auch behilflich sein dürfte. Das Vorbringen, dass diese Verwandten in keiner Weise bereit seien, sie in irgendeiner Form zu unterstützen, ist in Anbetracht der offensichtlich schon vor der Ausreise gewährten Unterstützung und in Ermangelung konkreter Belege als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 16. März 2018 rechtfertigen könnten.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der am 25. Februar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 8.2 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos zu betrachten waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: