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E-4199/2018

E-4199/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Als etwa Zweijähriger habe er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und habe seither in Quetta, Pakistan, gelebt. Er habe die Schule nie besucht und habe als Tagelöhner gearbeitet. Er habe insbesondere von dem Quartier (...) Waren ins Quartier (...), welche sich beide in Quetta befänden, transportiert. Nach etwa drei Jahren sei er das erste Mal auf dem Weg von Belutschen angehalten worden und man habe ihn gefragt, ob er Schiit oder Sunnit sei. Nachdem er gesagt habe, er sei Schiit, habe man ihm mitgeteilt, er dürfe den Weg nicht noch einmal nehmen, ansonsten sie ihn töten würden. Er habe jedoch keine Wahl gehabt und habe die Strecke erneut nehmen müssen. Dabei sei er wieder angehalten worden und man habe ihn verprügelt. Er sei erneut gewarnt worden, man werde ihn töten, wenn er nochmals dort vorbeikommen würde. Am Abend habe er seiner Mutter davon erzählt und sie hätten entschieden, er solle Pakistan verlassen. Sein Arbeitgeber habe ihm geholfen, einen Schlepper zu finden und auch seine Reise bezahlt. Er sei über Afghanistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder (darunter Slowenien) nach Österreich gelangt, wo er am 15. November 2015 einen Zug in die Schweiz genommen habe. Er reichte während der Anhörung zu den Asylgründen eine pakistanische Aufenthaltsbewilligung für Afghanen (Afghan Citizen - Proof of Registration) zu den Akten. C. Am 4. April 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, man beabsichtige seine Nationalität in «Staat unbekannt» zu ändern, da er im Laufe seines Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht habe, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. D. Mit seiner Stellungnahme (datiert April 2018; SEM Akte A28) reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Tazkara im Original zu den Akten und führte aus, seine Mutter sei gemeinsam mit seinem Arbeitgeber namens (...) nach Afghanistan gereist und sie hätten für ihn in seinem Heimatort die Tazkara ausstellen lassen. In kleinen Dörfern sei es noch möglich, dass Verwandte für eine Person eine Tazakara ausstellen lassen würden. Seine Eltern hätten damals bei der Flucht aus Afghanistan seine Tazkara abgeben müssen, um einen pakistanischen Flüchtlingsausweis zu erhalten. Gemäss verschiedenen Berichten habe Pakistan in der letzten Zeit den Druck auf Flüchtlinge erhöht, weshalb viele nach Afghanistan zurückgekehrt oder nach Europa geflohen seien. Eine Rückkehr nach Pakistan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Mit der eingereichten Tazkara sowie dem pakistanischen Ausweis habe er seine afghanische Staatsangehörigkeit hinreichend bewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, eröffnet am 21. Juni 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Einen Vollzug nach Afghanistan schloss das SEM aus. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass sich hierzu im Laufe des Verfahrens zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten, welche er aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Biographie nicht zu erklären vermocht habe. Er habe sich zu Beginn seines Asylverfahrens als [Vorname 1] [Nachname 1], geboren im Jahr [Geburtsjahr 1] in Afghanistan, ausgegeben. Im Rahmen der Anhörung habe er eine pakistanische Muhajir-Karte - eine Registrierungskarte für Afghanen in Pakistan - zu den Akten gereicht und erklärt, sein richtiger Name laute [Vorname 2] [Nachname 1]. Er habe sich den falschen Namen in Griechenland angeeignet. Der Name [Vorname 3], welcher auf dem Ausweis vermerkt sei, sei der Name seines Vaters. In der BzP habe er diesen Namen als Namen seines Vaters angegeben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Asylgesuch nicht unter seinem richtigen Namen gestellt, sondern diesen erst zwei Jahre später mittels einer nachgereichten pakistanischen Ausweiskarte korrigiert habe. Ausserdem stehe der Name [Nachname 1] nicht auf dem pakistanischen Ausweis, worauf er erklärt habe, es handle sich um einen gefälschten Namen, andererseits aber auch gesagt habe, sein Bruder heisse auch [Nachname 1]. Zudem sei auf dem Ausweis das Geburtsjahr [Geburtsjahr 2] angegeben, während er dem SEM gesagt habe, er sei [Geburtsjahr 1] geboren. Weiter stehe in dem Ausweis der Distrikt D._______ als Herkunftsort, während er in der BzP erklärt habe, er stamme aus dem Distrikt C._______. Die erheblichen Divergenzen zwischen den von ihm ursprünglich gemachten Personalangaben und den nachträglich korrigierten Personalien, welche wiederum nicht mit dem abgegebenen Ausweisdokument übereinstimmen würden, würden Zweifel an seiner Identität und der Authentizität des Ausweises aufkommen lassen. Ferner habe er angegeben, er sei seit seinem Aufenthalt in Pakistan im Besitz des Ausweises gewesen, sein Vater habe diesen alle drei Jahre bis zum Jahr 2009 erneuern lassen, er habe sich immer damit ausgewiesen und dieser sei auch seine Arbeitserlaubnis gewesen. Obwohl er die Wichtigkeit des Dokuments betont habe, habe er diesen seit dem Jahr 2009 nicht mehr verlängert. Zur Begründung habe er vorgebracht, er habe nicht gewusst, wie man den Ausweis verlängern könne, da sein Vater dies jeweils gemacht habe. Dies erscheine jedoch wenig glaubhaft, da er an der BzP gesagt habe, man müsse das Dokument jedes dritte Jahr im Registrierungsbüro in Quetta erneuern lassen. Nach dem Gesagten könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Muhajir-Karte um eine Fälschung handle beziehungsweise diese ihm nicht zustehe und es sich um ein unrechtmässig erworbenes Dokument handle. Des Weiteren habe er gesagt, er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er wisse nicht, woher seine Grosseltern väterlicherseits (vs.) stammen würden und habe angegeben, seine Grosseltern mütterlicherseits (ms.) hätten bereits vor der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan in Pakistan gelebt. Er habe nur einen Onkel ms., welcher ebenfalls in Pakistan lebe. Hinzukommend habe er bezüglich kultureller Eigenheiten, Traditionen und Gebräuche der afghanischen Diaspora in Quetta, insbesondere der Hazara in Abgrenzung zu anderen Ethnien, keinerlei Angaben machen können. Er habe weder die afghanische Nationalflagge beschreiben noch habe er afghanische TV-Sender nennen können. Dies erwecke nicht den Eindruck, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, als er ein Kleinkind gewesen sei. Zudem wisse er nicht, weshalb seine Familie damals aus Afghanistan geflohen sei. Ausserdem habe er an der BzP gesagt, weder lesen noch schreiben zu können, was jedoch offensichtlich nicht mit seinem Schriftbild auf dem Personalienblatt übereinstimme. Somit würden auch Zweifel an der Angabe bestehen, dass er die Schule nie besucht habe beziehungsweise ihm der Schulbesuch als Ausländer in Quetta nicht möglich gewesen sei. Aufgrund seines Aussageverhaltens bestünden begründete Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit. Daran vermöge auch die eingereichte Tazkara nichts zu ändern. Es sei wenig glaubhaft, dass seine Mutter tatsächlich von Pakistan nach D._______ gereist sei, um eine Tazkara für ihn zu besorgen; andererseits seien afghanische Identitätskarten käuflich leicht erwerbbar, so dass diese nur einen geringen Beweiswert hätten. Das SEM stelle zwar nicht in Frage, dass es sich bei ihm um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens handle. Es würden jedoch massive Zweifel an seiner geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit bestehen und seine Identität stehe nach wie vor nicht fest. Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sinngemäss eine Kollektivverfolgung von schiitischen Hazara in Pakistan geltend gemacht. An eine Kollektivverfolgung seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 (= BVGE 2014/32) sei die Lage der Hazara in Pakistan und insbesondere in Quetta als bedenklich zu betrachten. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte an gewaltsamen Verfolgungshandlungen könne hingegen nicht bejaht werden. Vorliegend sei auch keine zusätzliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festzustellen. Bis auf zwei Ereignisse, bei welchen er auf dem Fahrrad angehalten worden sei, sei er nicht im Fokus von Belutschen oder anderen Drittpersonen gestanden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und auch sonst in keiner Weise aus der Masse der Hazara hervorgetreten. Die zwei Übergriffe vermöchten für sich alleine die gemäss Art. 3 AsylG geforderte asylrelevante Intensität nicht zu begründen. Die geschilderten Vorbringen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer seine afghanische Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Es würden Indizien für eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere Pakistan, bestehen. Bei einer Person, welche die wahre Herkunft verschleiere, könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Dennoch sei eine Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ausgeschlossen werde. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Im Übrigen sei er jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm auch an einem früheren Wohnort ohne die Unterstützung eines familiären Netzes zumutbar wäre, erneut Fuss zu fassen. Weiter führte das SEM aus, dass er in Bezug auf Pakistan die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sei. Aus den Akten seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er im Falle einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug sei somit zulässig. Das SEM komme zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Ausserdem könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich oder technisch nicht durchführbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug einer Wegweisung grundsätzlich als möglich, auch wenn ein Asylsuchender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren und seine afghanische Nationalität anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit fest und führt zunächst aus, seine Angaben, er sei in Afghanistan geboren, stamme aus dem Dorf B._______, C._______, Distrikt D._______, Provinz Ghazni und sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Pakistan gegangen, habe er übereinstimmend in der Anhörung und der BzP vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seine pakistanische «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte eingereicht. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausweise der Familienmitglieder verlängern lassen, was nicht ungewöhnlich sei. Das SEM habe nicht nachgewiesen, dass der Ausweis falsch oder unrechtmässig erworben worden sei. Auf Aufforderung des SEM habe der Beschwerdeführer nach seiner Anhörung Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen, woraufhin sie mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach Afghanistan gereist sei, um eine Tazkara für den Beschwerdeführer ausstellen zu lassen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und diversen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei es in kleinen Dörfern möglich, dass Verwandte die Tazkara in Vertretung von Personen ausstellen lassen würden, insbesondere, wenn sich diese im Ausland befänden. Die Begründung des SEM, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht aus. Der auf der Tazkara angegebene Name und Herkunftsdistrikt stimme zudem mit dem Namen auf der «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte und mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer sei von anderen Asylsuchenden schlecht beraten worden und er habe deswegen in der Schweiz zunächst einen falschen Namen angegeben. Dies sei indes entschuldbar, da die eingereichten Dokumente seine afghanische Nationalität und Sozialisierung in Pakistan untermauern würden. Er habe somit "seine Pflicht erfüllt" und seine Identität sei glaubhaft. In Bezug auf seine Asylgründe moniert der Beschwerdeführer, er gehöre aufgrund seines Berufes und seiner Religion einer bestimmten sozialen Gruppe an. Er sei als "Lieferer"/Fahrradtransporteur persönlichen Drohungen und Gewalt ausgesetzt gewesen. Dazu komme, dass er Hazara sei. Die Begründung des SEM in Bezug auf die kollektive Verfolgung der Hazara gehe fehl. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst darauf hingewiesen, dass die pakistanische Regierung Pläne geäussert habe, alle im Land registrierten Flüchtlinge bis Ende 2017 aus Pakistan wegzuweisen. Pakistan habe den Druck auf Flüchtlinge, nach Afghanistan zurückzukehren, erhöht. Es fänden Deportationen, Polizeirazzien, Einschüchterungen, Zerstörungen von Wohnhäusern und Erpressungen statt und die physische Gewalt gegen Afghanen und Afghaninnen habe zugenommen. Die Furcht vor Festnahmen und Räumungen habe dazu geführt, dass (auch registrierte) afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt seien. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzustellen, dass er kein Beziehungsnetz in Afghanistan habe und die Sicherung des Existenzminimums bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben sei. Zudem herrsche in Afghanistan Krieg und als Hazara und Schiite sei er Diskriminierung ausgesetzt. Angehörige der Hazara seien jüngst Opfer zahlreicher Anschläge geworden, weshalb er in Afghanistan besonders gefährdet sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei unzumutbar und unzulässig. Auch eine Rückkehr nach Pakistan komme nach den obigen Ausführungen zur Situation von Afghanen in Pakistan nicht in Betracht. Den afghanischen Flüchtlingen würden in Pakistan Drangsalierungen, Polizeigewalt, Festnahmen, Haft und Räumungen drohen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer gemäss der beigelegten ärztlichen Bestätigung an einer [Krankheit], weshalb sein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erschwert sei. G. Am 25. Juli 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Schreiben vom 17. August 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. J. Am 21. August 2018 wurde das Schreiben des SEM vom 17. August 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft befunden und in der Folge die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in «Staat unbekannt» geändert. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Im Asylverfahren ist die Herkunft - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in «Staat unbekannt» geändert hat.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Asylverfahrens und auch schon bei den slowenischen Behörden angegeben, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Auch hat er im Laufe des Asylverfahrens übereinstimmende Angaben zur Herkunft seiner Familie aus Afghanistan gemacht. In der BzP gab er an, er sei im Ort B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni geboren (SEM Akte A4, Ziff. 1.07). Die eingereichte Tazkara wurde am 15. April 2018 in Ghazni, Distrikt D._______, C._______, ausgestellt. Seine einheitlichen Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan sind als ein positives Element, welches für die Glaubhaftigkeit der afghanischen Herkunft sprechen könnte, zu werten.

E. 4.3 In Bezug auf seinen Namen und sein Geburtsdatum hat er indes mehrfach abweichende Angaben gemacht. Auf dem Personalienblatt gab er an, er heisse [geringfügige Abweichung Vorname 1/bzw. Nachname 2] [Nachname 1] und habe Jahrgang [Geburtsjahr 1], sein Vater heisse [geringfügige Abweichung Vorname 3] (SEM Akte A1). Bei der Einreise in die Schweiz wurde er von der eidgenössischen Zollverwaltung unter dem Namen [Vorname 3] [Nachname 2], geboren am [Geburtsjahr 3] registriert (SEM Akte A3). An der BzP wurde er mit dem Namen [Vorname 1] [Nachname 1] und Jahrgang [Geburtsjahr 1] registriert (SEM Akte A4). In Slowenien und Griechenland wurde er wiederum gemäss einem slowenischen beziehungsweise griechischen Dokument, welches er bei der Einreise auf sich trug, unter dem Namen [geringfügige Abweichung Vorname 1] [Nachname 1], geboren am [Geburtsjahr 3], erfasst. Im Laufe der Anhörung zu den Asylgründen reichte er eine «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte lautend auf den Namen [Vorname 4] [Nachname 3 (ähnlich wie Vorname 2)], Jahrgang [Geburtsjahr 2], Name des Vaters [Vorname 3], zu den Akten, und wies darauf hin, dass sein Name falsch geschrieben worden sei (SEM Akte A19, F45). Erst auf spätere Nachfrage des SEM führte er aus, dass er in der Schweiz einen falschen Namen angegeben habe, da ihm dies von anderen Personen bei der Ankunft in der Schweiz geraten worden sei (a.a.O., F157). Sein korrekter Name sei derjenige, welcher auf dem pakistanischen Ausweis stehe. Auf konkrete Nachfrage des SEM machte er erneut widersprüchliche Angaben, schien jedoch gemäss einer Anmerkung im Anhörungsprotokoll verwirrt über die Fragen zu sein. Im Wesentlichen gab er an, er habe sich den Namen [Vorname 1] in Griechenland angeeignet (a.a.O., F161). Sein Vater heisse [Vorname 3], er selbst heisse [Vorname 2] zum Vornamen und zum Nachnamen [Nachname 1], wie auch sein Bruder. Kurz darauf gab er wiederum an, [Nachname 1] sei ein gefälschter Name. Nachdem das SEM ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass [Nachname 1] nicht auf dem pakistanischen Ausweis steht, einigten sich das SEM und der Beschwerdeführer, ihn unter dem Namen, welcher auf dem Ausweis steht, zu registrieren (a.a.O., F160-F168). Auf der später eingereichten Tazkara steht nun in Übereinstimmung mit der pakistanischen Karte der Name [Vorname 4] [geringfügige Abweichung Nachname 3], Name des Vaters [Vorname 3], im Jahr [entspricht Geburtsjahr 1 oder 2] 2-jährig. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens erheblich abweichende Aussagen in Bezug auf seinen Namen und seinen Jahrgang gemacht, welche er nicht nachvollziehbar erklären konnte. Diese unterschiedlichen Angaben lassen erhebliche Zweifel an seiner Identität aufkommen.

E. 4.4 Auch zu seinen Familienangehörigen machte er unterschiedliche Angaben. In der BzP gab er an zwei Stellen an, nur einen Bruder zu haben, welcher bei seiner Mutter in Quetta lebe (SEM Akte A4, Ziff, 3.03 und 1.17.05). In der Anhörung sagte er hingegen, er habe auch eine Schwester, er habe dies bereits in der BzP angegeben (SEM Akte A19, F99 und F103). Ferner fällt auf, dass er angab, er sei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern als Zweijähriger von Afghanistan nach Pakistan gereist. Seine Geschwister sind jedoch gemäss seinen Angaben deutlich jünger als er, weshalb diese bei der Flucht aus Afghanistan nach Pakistan noch nicht geboren worden sein können (a.a.O., F99, F105f.). Des Weiteren gab er zunächst an, sein Onkel ms. und sein Grossvater ms. würden ebenfalls in Quetta leben. Er konnte aber nicht sagen, wann der Grossvater ms. nach Pakistan gekommen sei, er wisse lediglich, dass dieser vor ihm und seiner Kernfamilie nach Pakistan gereist sei, inzwischen sei er verstorben (a.a.O., F37ff.). Über seine Grosseltern vs. konnte er keinerlei Angaben machen und erklärte, er wisse nichts über sie und könne nicht sagen, in welchem Land diese gelebt hätten (a.a.O., F41ff.). Später gab er demgegenüber an, seine Grosseltern ms. seien in Afghanistan begraben und die Grosseltern vs. in Pakistan (a.a.O., F94ff.). Er konnte somit keine nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben zu seinem familiären Hintergrund machen, was weitere Zweifel an seiner behaupteten afghanischen Identität aufkommen lässt.

E. 4.5 Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus seiner Angabe, dass er in Quetta nie die Schule besucht habe (SEM Akte A4, Ziff. 1.17.04). Er sei nie zur Schule gegangen, da er gearbeitet habe. Auf Nachfrage führte er aus, er habe circa als Zwölfjähriger angefangen zu arbeiten, nachdem sein Vater verstorben sei. Es habe "Vorfälle gegeben", weshalb er davor nie in die Schule habe gehen können. Als Ausländer habe er ein schweres Leben gehabt (SEM Akte A19, F60ff.). Demgegenüber geht aus den Akten hervor, dass er das Personalienblatt (SEM Akte A1) selber ausgefüllt hat und demnach nicht wie von ihm in der BzP angegeben, Analphabet zu sein scheint (SEM Akte A4, Bst. e). Im Übrigen lässt sich seine Aussage, sein Vater sei verstorben, als er etwa 12 Jahre alt gewesen ist, auch nicht mit seinen Angaben, sein Vater habe für ihn die pakistanische Aufenthaltskarte ausstellen lassen, vereinbaren. Die eingereichte Karte ist im Jahr 2009 abgelaufen und wurde gemäss Erkenntnissen des Gerichts im Jahr 2007 ausgestellt (vgl. nachfolgend E.4.7). Im Jahr 2007 war er gemäss dem Geburtsdatum auf dem eingereichten Ausweis bereits [deutlich älter als 12 Jahre alt] Jahre alt. In der Anhörung (im Jahr 2017) gab er zudem in Widerspruch zu seiner späteren Aussage an, sein Vater sei vor etwa acht Jahren verstorben (SEM Akte A19, F32), demnach wäre er in Widerspruch zu seiner späteren Aussage bei dessen Tod etwa [ebenfalls deutlich älter als 12 Jahre alt] Jahre alt gewesen.

E. 4.6 Dem Beschwerdeführer kann demgegenüber zu Gute gehalten werden, dass er bereits zu Beginn der BzP angegeben hat, er habe eine Ausländer- beziehungsweise Flüchtlingskarte in Pakistan gehabt, welche man jeweils im Registrierungsbüro in Quetta habe ausstellen lassen müssen und er könne sich diese schicken lassen (SEM Akte A4, Ziff. 2.04 und 4.06). Diese hat er dann während der Anhörung zu den Asylgründen eingereicht (SEM Akte A19, F45). Angesichts der Ungereimtheiten mit dem unterschiedlichen Namen, sind jedoch erste Zweifel an dem Dokument anzubringen. Daneben blieben auch seine Ausführungen, wie er diese Karte habe ausstellen und verlängern lassen, äusserst oberflächlich und er verwies im Wesentlichen darauf, sein Vater habe diese für ihn ausstellen und verlängern lassen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er diese nicht mehr verlängern lassen, da er nicht gewusst habe, wie das Vorgehen sei (SEM Akte A19, F56). Hierzu fällt auf, dass er an der BzP angab, den Ausweis habe man jedes dritte Jahr erneuern lassen müssen und er habe jeweils zum Registrierungsbüro in Quetta gehen müssen (SEM Akte A4, Ziff. 2.04). In der Anhörung wiederum sagte er, den Ausweis habe man alle fünf oder sechs Jahre verlängern lassen müssen (SEM Akte A19, F52). Sein Ausweis sei verlängert worden, er könne sich aber nicht erinnern wann, da sein Vater dies jeweils für ihn getan habe. Nach 2009 habe er diese aber nicht mehr verlängern lassen (a.a.O., F52ff.). Seine Aussagen, ob und wann sein Ausweis verlängert worden sei, sind somit wirr und ergeben kein klares Bild. In der Anhörung ist es zwar in Bezug auf das Ablauf- beziehungsweise Ausstellungsdatum des Ausweises zu Missverständnissen gekommen, da der Befrager des SEM und die Hilfswerksvertretung jeweils davon gesprochen haben, dass der Ausweis 2009 ausgestellt worden sei (a.a.O., F53). Gemäss dem eingereichten Ausweis ist dieser aber am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte somit seit 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, mithin sechs Jahre lang, ohne gültigen Ausweis in Pakistan gelebt. Es hätte sodann von ihm erwartet werden können, dass er das Missverständnis zumindest bei der Frage der Hilfswerksvertretung, wie er sich nach Ablauf der Gültigkeit seines Ausweises im Jahr 2014 ausgewiesen habe, da gemäss seinen Aussagen sein Ausweis fünf Jahre lang gültig gewesen und somit 2014 abgelaufen sein müsste, aufgelöst hätte (a.a.O., F155).

E. 4.7 Hinzukommend sind seine Aussagen auch nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts über den Ablauf der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise (Afghan Citizen - Proof of Registration) zu vereinbaren. Die ersten solchen Ausweise wurden im Jahr 2007 ausgestellt und waren bis Dezember 2009 gültig (Afghanistan Analysts Network [AAN], Caught Up in Regional Tensions? The mass return of Afghan refugees from Pakistan, 22.12.2016, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/migration/caught-upin-regional-tensions-the-mass-return-of-afghan-refugees-from-pakistan/, abgerufen am 18.05.2020). Ab September 2010 konnten die Karten wiederholt erneuert werden und hatten jeweils eine Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (NADRA, Secure Cards For Afghan Citizen, undatiert, https://car.punjab.gov.pk/secure_cards_for_afghan_citizen, abgerufen am 26.05.2020; Human Rights Commission of Pakistan [HRCP], State of Human Rights in 2018, 03.2019, http://hrcpweb.org/publication/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English.pdf, abgerufen am 18.05.2020). Bei der Ausstellung der Karte musste die gesamte Familie sich in einem Registrierungsbüro einfinden (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Afghans in Pakistan get registered for first ever identification, 16.10.2006, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghans-pakistan-get-registered-firstever-identification, abgerufen am 18.05.2020). Für die Verlängerung der Karte genügte indessen die Präsenz einer Person für die Verlängerung der Karte einer Familie (Office of Immigration and Nationality [Hungary], Fact Finding Mission in Pakistan - Country Report for 2015, 27.02.2015, https://coi.easo.europa.eu/administration/hungary/PLib/HU_FACT_FINDING_MISSION_PAKISTAN_2015.pdf, abgerufen am 18.05.2020). Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe für ihn die Karte ausstellen lassen, ist somit mit den Angaben des UNHCR, dass sich für die erstmalige Registrierung die gesamte Familie beim Registrierungsbüro einfinden musste, wiederum nicht vereinbar. Zudem entsprechen auch seine Angaben zur Gültigkeitsdauer eines solchen Ausweises nicht den Informationen gemäss oben genannten Quellen. Seine Angaben zu seiner Person und seiner Biografie, wie auch der eingereichte pakistanische Ausweis «Afghan Citizen - Proof of Registration» weisen somit insgesamt erhebliche Ungereimtheiten auf und lassen nicht auf die Glaubhaftigkeit einer afghanischen Herkunft schliessen.

E. 4.8 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer jedoch eine afghanische Tazkara eingereicht. Zu der eingereichten Tazkara ist einerseits festzuhalten, dass diese das meistverbreitete Identitätspapier Afghanistans ist. Es handelt sich um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat das Dokument indes nicht in seiner Anwesenheit ausstellen lassen, sondern seine Mutter habe diese für ihn ausgestellt, nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe (SEM Akte A28). Es erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers kranke Mutter zum ersten Mal nach ihrer Flucht aus Afghanistan dorthin gereist sein soll und den beschwerlichen Weg auf sich genommen habe, um eine Tazkara für ihn ausstellen zu lassen (a.a.O.). Gemäss dem eingereichten Zustellungsumschlag wurde dem Beschwerdeführer die Tazkara zwar tatsächlich aus Afghanistan aus der Provinz Ghazni zugeschickt. Daraus allein kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, da nicht klar wird, wer ihm die Tazkara zugestellt hat beziehungsweise um wen es sich beim Absender handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Tazkaras aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass sie ohne weiteres auch käuflich erworben werden können, grundsätzlich nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30, E.4.2.2; Entscheid D-6598/2019 vom 4. Februar 2020, E. 6.2, zur Publikation bestimmt). Zudem hat der Beschwerdeführer neben seiner Tazkara keine weiteren afghanischen Dokumente, welche auf eine afghanische Staatsangehörigkeit schliessen lassen könnten, wie beispielsweise eine Tazkara der Eltern, eingereicht. Hierzu gab er in der Anhörung an, seine Eltern hätten nie eine Tazakara besessen und es gebe keinerlei Dokumente, welche die afghanische Herkunft belegen könnten (SEM Akte A19, F58f.). Vor dem Hintergrund, dass er auch keinerlei Angaben zu Afghanistan hat machen können, erscheint dies wenig glaubwürdig. Er konnte weder die afghanische Nationalflagge beschreiben noch kannte er die Nationalhymne (SEM Akte A19, F87f.), was zwar nach einer derart langen Landesabwesenheit für sich genommen entschuldbar sein könnte; andererseits wären gewisse Kenntnisse von jemandem, der angeblich in einem afghanischen Familienverband gelebt habe, durchaus zu erwarten. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch keine afghanischen Fernsehsender nennen, obwohl er angab, zu Hause eine Satellitenschüssel gehabt zu haben (a.a.O., F90ff), und wusste auch sonst nichts über Afghanistan, beispielsweise über die Fluchtgründe der Eltern (a.a.O., F131f.) oder den Wohnort seiner Grosseltern vs. (a.a.O., F101). Gemäss seinen Aussagen habe nichts an die Heimat in Afghanistan erinnert (a.a.O., F85f). Abgesehen von der eingereichten Tazkara hat er somit seine afghanische Abstammung nicht mit weiteren Dokumenten belegen oder zumindest aufgrund seiner Aussagen glaubhaft machen können, weshalb die Tazkara - welcher wie oben dargelegt nur ein geringer Beweiswert zukommt - für sich genommen die afghanische Staatsangehörigkeit angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten bezüglich seiner Identität nicht glaubhaft zu machen vermag.

E. 4.9 Nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der afghanischen Staatsangehörigkeit sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität und Herkunft erhebliche Ungereimtheiten aufweisen und es ihm nicht gelungen ist, eine afghanische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft glaubhaft darzulegen. Vielmehr ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehörigkeit ist. Das SEM hat somit zu Recht seine Staatsangehörigkeit zu «Staat unbekannt» geändert.

E. 5.1 In Bezug auf seine geltend gemachten Vorbringen in Pakistan, namentlich seine Probleme als Hazara in Quetta, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Die vom Beschwerdeführer während der Anhörung beschriebenen Vorfälle, bei denen er zwei Mal auf dem Fahrrad von Belutschen angehalten worden sei (SEM Akte A19, F108), erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG und vermögen für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das SEM hat zudem korrekt dargelegt, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazaras in Quetta auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 eingehend mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinandergesetzt. Darin gelangte das Gericht zum Schluss, dass diese zwar häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen würden. Dennoch wurde die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht als genügend erachtet, als dass eine Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe angenommen werden könnte (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Es muss angenommen werden, dass viele Hazara ihre Mobilität - wie auch vom Beschwerdeführer beschrieben - aus Sicherheitsgründen selbst einschränken. Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, dass die Übergriffe auf Hazara in Quetta zahlenmässig nach wie vor nicht eine derart grosse Dimension erreichen, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung zu erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6). Die geltend gemachten Schwierigkeiten als Hazara in Quetta vermögen somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen.

E. 5.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung von konkreten Drohungen gegen ihn berichtet hat (SEM Akte A19, F108, F124ff.), während er in der BzP noch angab, keine persönlichen Probleme in Quetta gehabt zu haben (SEM Akte A4, Ziff.7.01f.). Da die in der Anhörung vorgebrachten Vorfälle wie oben dargelegt asylrechtlich nicht relevant sind, kann die Glaubhaftigkeit der Drohungen offenbleiben, obwohl diese mit Zweifeln behaftet sind.

E. 5.3 Eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan ist zu verneinen. Das SEM hat im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass dieser auch nicht verhindert werde, wenn ein Asylsuchender eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm nicht gelungen, seine afghanische Herkunft darzulegen, vielmehr bestünden Hinweise auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, namentlich Pakistan. Soweit eine afghanische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auszuschliessen.

E. 7.2.2 Die Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen. Das SEM hat den Vollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan insofern zu Recht ausgeschlossen, als keine einlässliche Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Afghanistan erfolgte.

E. 7.3 Das Gericht geht wie oben dargelegt von einer mutmasslichen pakistanischen Staatsangehörigkeit aus, weshalb im Folgenden ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu prüfen ist.

E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation und die bekanntermassen schwierige Situation der Hazara in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.5.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Die Lage in Quetta ist für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich einzustufen und die Sicherheitslage gilt als bedrohlich und instabil. Es besteht für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert ist (BVGE 2014/32 E.9.4). Es ist zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara ist aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergibt sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (a.a.O.). Das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Lageeinschätzung ist nach wie vor aktuell und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiterhin darauf ab (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4132/2018 vom 4. Mai 2020, 5.1.f. m.w.H.).

E. 7.5.3 Es wäre somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen liessen. Wie unter E.4 dargelegt, hat der Beschwerdeführer indes widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu seiner Identität gemacht, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis über allfällige zusätzliche Gefährdungsindizien, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, zu äussern. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer auch bei Wegfall mehrerer besonders begünstigender Umstände um einen jungen und abgesehen von dem [Krankheit] auch um einen gesunden Mann handelt, der gemäss seinen Aussagen Berufserfahrung in Pakistan und gemäss Aktenlage auch in der Schweiz aufweisen kann. Gemäss seinen Angaben leben zudem seine Mutter und zwei Geschwister, sowie ein Onkel ms., welcher die Mutter unterstütze, in Quetta (SEM Akte A19, F16). Hinweise auf individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinne der Praxis BVGE 2014/32, welche über die schwierige generelle Lage der Hazara hinausgehen, ergeben sich aus den Akten - soweit überprüfbar - keine.

E. 7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2018 eine Kostennote beigelegt, welche als angemessen zu erachten ist. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. August 2018 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr.1295.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau MLaw Céline Benz-Desrochers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1295.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4199/2018 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...) Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten ein Asylgesuch einreichte. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2017 im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er sei afghanischer Staatsangehöriger, in B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni geboren, gehöre der Ethnie der Hazara an und sei schiitischen Glaubens. Als etwa Zweijähriger habe er mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und habe seither in Quetta, Pakistan, gelebt. Er habe die Schule nie besucht und habe als Tagelöhner gearbeitet. Er habe insbesondere von dem Quartier (...) Waren ins Quartier (...), welche sich beide in Quetta befänden, transportiert. Nach etwa drei Jahren sei er das erste Mal auf dem Weg von Belutschen angehalten worden und man habe ihn gefragt, ob er Schiit oder Sunnit sei. Nachdem er gesagt habe, er sei Schiit, habe man ihm mitgeteilt, er dürfe den Weg nicht noch einmal nehmen, ansonsten sie ihn töten würden. Er habe jedoch keine Wahl gehabt und habe die Strecke erneut nehmen müssen. Dabei sei er wieder angehalten worden und man habe ihn verprügelt. Er sei erneut gewarnt worden, man werde ihn töten, wenn er nochmals dort vorbeikommen würde. Am Abend habe er seiner Mutter davon erzählt und sie hätten entschieden, er solle Pakistan verlassen. Sein Arbeitgeber habe ihm geholfen, einen Schlepper zu finden und auch seine Reise bezahlt. Er sei über Afghanistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und unbekannte Länder (darunter Slowenien) nach Österreich gelangt, wo er am 15. November 2015 einen Zug in die Schweiz genommen habe. Er reichte während der Anhörung zu den Asylgründen eine pakistanische Aufenthaltsbewilligung für Afghanen (Afghan Citizen - Proof of Registration) zu den Akten. C. Am 4. April 2018 informierte das SEM den Beschwerdeführer, man beabsichtige seine Nationalität in «Staat unbekannt» zu ändern, da er im Laufe seines Verfahrens widersprüchliche Angaben zu seinen Personalien gemacht habe, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. D. Mit seiner Stellungnahme (datiert April 2018; SEM Akte A28) reichte der Beschwerdeführer eine afghanische Tazkara im Original zu den Akten und führte aus, seine Mutter sei gemeinsam mit seinem Arbeitgeber namens (...) nach Afghanistan gereist und sie hätten für ihn in seinem Heimatort die Tazkara ausstellen lassen. In kleinen Dörfern sei es noch möglich, dass Verwandte für eine Person eine Tazakara ausstellen lassen würden. Seine Eltern hätten damals bei der Flucht aus Afghanistan seine Tazkara abgeben müssen, um einen pakistanischen Flüchtlingsausweis zu erhalten. Gemäss verschiedenen Berichten habe Pakistan in der letzten Zeit den Druck auf Flüchtlinge erhöht, weshalb viele nach Afghanistan zurückgekehrt oder nach Europa geflohen seien. Eine Rückkehr nach Pakistan sei unter diesen Umständen nicht zumutbar. Mit der eingereichten Tazkara sowie dem pakistanischen Ausweis habe er seine afghanische Staatsangehörigkeit hinreichend bewiesen beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018, eröffnet am 21. Juni 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Einen Vollzug nach Afghanistan schloss das SEM aus. In Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass sich hierzu im Laufe des Verfahrens zahlreiche Ungereimtheiten ergeben hätten, welche er aufgrund seiner vagen und widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Biographie nicht zu erklären vermocht habe. Er habe sich zu Beginn seines Asylverfahrens als [Vorname 1] [Nachname 1], geboren im Jahr [Geburtsjahr 1] in Afghanistan, ausgegeben. Im Rahmen der Anhörung habe er eine pakistanische Muhajir-Karte - eine Registrierungskarte für Afghanen in Pakistan - zu den Akten gereicht und erklärt, sein richtiger Name laute [Vorname 2] [Nachname 1]. Er habe sich den falschen Namen in Griechenland angeeignet. Der Name [Vorname 3], welcher auf dem Ausweis vermerkt sei, sei der Name seines Vaters. In der BzP habe er diesen Namen als Namen seines Vaters angegeben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Asylgesuch nicht unter seinem richtigen Namen gestellt, sondern diesen erst zwei Jahre später mittels einer nachgereichten pakistanischen Ausweiskarte korrigiert habe. Ausserdem stehe der Name [Nachname 1] nicht auf dem pakistanischen Ausweis, worauf er erklärt habe, es handle sich um einen gefälschten Namen, andererseits aber auch gesagt habe, sein Bruder heisse auch [Nachname 1]. Zudem sei auf dem Ausweis das Geburtsjahr [Geburtsjahr 2] angegeben, während er dem SEM gesagt habe, er sei [Geburtsjahr 1] geboren. Weiter stehe in dem Ausweis der Distrikt D._______ als Herkunftsort, während er in der BzP erklärt habe, er stamme aus dem Distrikt C._______. Die erheblichen Divergenzen zwischen den von ihm ursprünglich gemachten Personalangaben und den nachträglich korrigierten Personalien, welche wiederum nicht mit dem abgegebenen Ausweisdokument übereinstimmen würden, würden Zweifel an seiner Identität und der Authentizität des Ausweises aufkommen lassen. Ferner habe er angegeben, er sei seit seinem Aufenthalt in Pakistan im Besitz des Ausweises gewesen, sein Vater habe diesen alle drei Jahre bis zum Jahr 2009 erneuern lassen, er habe sich immer damit ausgewiesen und dieser sei auch seine Arbeitserlaubnis gewesen. Obwohl er die Wichtigkeit des Dokuments betont habe, habe er diesen seit dem Jahr 2009 nicht mehr verlängert. Zur Begründung habe er vorgebracht, er habe nicht gewusst, wie man den Ausweis verlängern könne, da sein Vater dies jeweils gemacht habe. Dies erscheine jedoch wenig glaubhaft, da er an der BzP gesagt habe, man müsse das Dokument jedes dritte Jahr im Registrierungsbüro in Quetta erneuern lassen. Nach dem Gesagten könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Muhajir-Karte um eine Fälschung handle beziehungsweise diese ihm nicht zustehe und es sich um ein unrechtmässig erworbenes Dokument handle. Des Weiteren habe er gesagt, er habe keine Verwandten mehr in Afghanistan. Er wisse nicht, woher seine Grosseltern väterlicherseits (vs.) stammen würden und habe angegeben, seine Grosseltern mütterlicherseits (ms.) hätten bereits vor der Ausreise seiner Familie aus Afghanistan in Pakistan gelebt. Er habe nur einen Onkel ms., welcher ebenfalls in Pakistan lebe. Hinzukommend habe er bezüglich kultureller Eigenheiten, Traditionen und Gebräuche der afghanischen Diaspora in Quetta, insbesondere der Hazara in Abgrenzung zu anderen Ethnien, keinerlei Angaben machen können. Er habe weder die afghanische Nationalflagge beschreiben noch habe er afghanische TV-Sender nennen können. Dies erwecke nicht den Eindruck, dass seine Familie Afghanistan verlassen habe, als er ein Kleinkind gewesen sei. Zudem wisse er nicht, weshalb seine Familie damals aus Afghanistan geflohen sei. Ausserdem habe er an der BzP gesagt, weder lesen noch schreiben zu können, was jedoch offensichtlich nicht mit seinem Schriftbild auf dem Personalienblatt übereinstimme. Somit würden auch Zweifel an der Angabe bestehen, dass er die Schule nie besucht habe beziehungsweise ihm der Schulbesuch als Ausländer in Quetta nicht möglich gewesen sei. Aufgrund seines Aussageverhaltens bestünden begründete Zweifel an der geltend gemachten Herkunft und Staatsangehörigkeit. Daran vermöge auch die eingereichte Tazkara nichts zu ändern. Es sei wenig glaubhaft, dass seine Mutter tatsächlich von Pakistan nach D._______ gereist sei, um eine Tazkara für ihn zu besorgen; andererseits seien afghanische Identitätskarten käuflich leicht erwerbbar, so dass diese nur einen geringen Beweiswert hätten. Das SEM stelle zwar nicht in Frage, dass es sich bei ihm um einen ethnischen Hazara schiitischen Glaubens handle. Es würden jedoch massive Zweifel an seiner geltend gemachten afghanischen Staatsangehörigkeit bestehen und seine Identität stehe nach wie vor nicht fest. Zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sinngemäss eine Kollektivverfolgung von schiitischen Hazara in Pakistan geltend gemacht. An eine Kollektivverfolgung seien gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4269/2013 vom 25. November 2014 (= BVGE 2014/32) sei die Lage der Hazara in Pakistan und insbesondere in Quetta als bedenklich zu betrachten. Die für die Anerkennung einer Kollektivverfolgung erforderliche Dichte an gewaltsamen Verfolgungshandlungen könne hingegen nicht bejaht werden. Vorliegend sei auch keine zusätzliche individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festzustellen. Bis auf zwei Ereignisse, bei welchen er auf dem Fahrrad angehalten worden sei, sei er nicht im Fokus von Belutschen oder anderen Drittpersonen gestanden. Er sei nie politisch aktiv gewesen und auch sonst in keiner Weise aus der Masse der Hazara hervorgetreten. Die zwei Übergriffe vermöchten für sich alleine die gemäss Art. 3 AsylG geforderte asylrelevante Intensität nicht zu begründen. Die geschilderten Vorbringen würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer seine afghanische Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Es würden Indizien für eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, insbesondere Pakistan, bestehen. Bei einer Person, welche die wahre Herkunft verschleiere, könne mutmasslich davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder Duldung in einem Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Dennoch sei eine Herkunft aus Afghanistan nicht gänzlich auszuschliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan ausgeschlossen werde. Angesichts der unglaubhaften Vorbringen könne nicht angenommen werden, dass er über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. Im Übrigen sei er jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb es ihm auch an einem früheren Wohnort ohne die Unterstützung eines familiären Netzes zumutbar wäre, erneut Fuss zu fassen. Weiter führte das SEM aus, dass er in Bezug auf Pakistan die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 5 AsylG nicht anwendbar sei. Aus den Akten seien auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er im Falle einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug sei somit zulässig. Das SEM komme zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Ausserdem könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht möglich oder technisch nicht durchführbar sei. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Vollzug einer Wegweisung grundsätzlich als möglich, auch wenn ein Asylsuchender seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche. F. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm sei Asyl zu gewähren und seine afghanische Nationalität anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit fest und führt zunächst aus, seine Angaben, er sei in Afghanistan geboren, stamme aus dem Dorf B._______, C._______, Distrikt D._______, Provinz Ghazni und sei im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Pakistan gegangen, habe er übereinstimmend in der Anhörung und der BzP vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe zum Nachweis seine pakistanische «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte eingereicht. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Ausweise der Familienmitglieder verlängern lassen, was nicht ungewöhnlich sei. Das SEM habe nicht nachgewiesen, dass der Ausweis falsch oder unrechtmässig erworben worden sei. Auf Aufforderung des SEM habe der Beschwerdeführer nach seiner Anhörung Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen, woraufhin sie mit dem ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers nach Afghanistan gereist sei, um eine Tazkara für den Beschwerdeführer ausstellen zu lassen. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und diversen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sei es in kleinen Dörfern möglich, dass Verwandte die Tazkara in Vertretung von Personen ausstellen lassen würden, insbesondere, wenn sich diese im Ausland befänden. Die Begründung des SEM, dass solche Dokumente leicht käuflich erwerbbar seien, reiche nicht aus. Der auf der Tazkara angegebene Name und Herkunftsdistrikt stimme zudem mit dem Namen auf der «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte und mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Der Beschwerdeführer sei von anderen Asylsuchenden schlecht beraten worden und er habe deswegen in der Schweiz zunächst einen falschen Namen angegeben. Dies sei indes entschuldbar, da die eingereichten Dokumente seine afghanische Nationalität und Sozialisierung in Pakistan untermauern würden. Er habe somit "seine Pflicht erfüllt" und seine Identität sei glaubhaft. In Bezug auf seine Asylgründe moniert der Beschwerdeführer, er gehöre aufgrund seines Berufes und seiner Religion einer bestimmten sozialen Gruppe an. Er sei als "Lieferer"/Fahrradtransporteur persönlichen Drohungen und Gewalt ausgesetzt gewesen. Dazu komme, dass er Hazara sei. Die Begründung des SEM in Bezug auf die kollektive Verfolgung der Hazara gehe fehl. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird in der Rechtsmitteleingabe zunächst darauf hingewiesen, dass die pakistanische Regierung Pläne geäussert habe, alle im Land registrierten Flüchtlinge bis Ende 2017 aus Pakistan wegzuweisen. Pakistan habe den Druck auf Flüchtlinge, nach Afghanistan zurückzukehren, erhöht. Es fänden Deportationen, Polizeirazzien, Einschüchterungen, Zerstörungen von Wohnhäusern und Erpressungen statt und die physische Gewalt gegen Afghanen und Afghaninnen habe zugenommen. Die Furcht vor Festnahmen und Räumungen habe dazu geführt, dass (auch registrierte) afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt seien. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei festzustellen, dass er kein Beziehungsnetz in Afghanistan habe und die Sicherung des Existenzminimums bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gegeben sei. Zudem herrsche in Afghanistan Krieg und als Hazara und Schiite sei er Diskriminierung ausgesetzt. Angehörige der Hazara seien jüngst Opfer zahlreicher Anschläge geworden, weshalb er in Afghanistan besonders gefährdet sei. Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan sei unzumutbar und unzulässig. Auch eine Rückkehr nach Pakistan komme nach den obigen Ausführungen zur Situation von Afghanen in Pakistan nicht in Betracht. Den afghanischen Flüchtlingen würden in Pakistan Drangsalierungen, Polizeigewalt, Festnahmen, Haft und Räumungen drohen. Ausserdem leide der Beschwerdeführer gemäss der beigelegten ärztlichen Bestätigung an einer [Krankheit], weshalb sein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erschwert sei. G. Am 25. Juli 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Mit Schreiben vom 17. August 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. J. Am 21. August 2018 wurde das Schreiben des SEM vom 17. August 2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hat die vom Beschwerdeführer angegebene afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft befunden und in der Folge die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in «Staat unbekannt» geändert. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens an seiner afghanischen Staatsangehörigkeit festgehalten. Im Asylverfahren ist die Herkunft - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in «Staat unbekannt» geändert hat. 4.2 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Asylverfahrens und auch schon bei den slowenischen Behörden angegeben, er sei afghanischer Staatsangehöriger. Auch hat er im Laufe des Asylverfahrens übereinstimmende Angaben zur Herkunft seiner Familie aus Afghanistan gemacht. In der BzP gab er an, er sei im Ort B._______, Distrikt C._______, Provinz Ghazni geboren (SEM Akte A4, Ziff. 1.07). Die eingereichte Tazkara wurde am 15. April 2018 in Ghazni, Distrikt D._______, C._______, ausgestellt. Seine einheitlichen Angaben zu seiner Herkunft aus Afghanistan sind als ein positives Element, welches für die Glaubhaftigkeit der afghanischen Herkunft sprechen könnte, zu werten. 4.3 In Bezug auf seinen Namen und sein Geburtsdatum hat er indes mehrfach abweichende Angaben gemacht. Auf dem Personalienblatt gab er an, er heisse [geringfügige Abweichung Vorname 1/bzw. Nachname 2] [Nachname 1] und habe Jahrgang [Geburtsjahr 1], sein Vater heisse [geringfügige Abweichung Vorname 3] (SEM Akte A1). Bei der Einreise in die Schweiz wurde er von der eidgenössischen Zollverwaltung unter dem Namen [Vorname 3] [Nachname 2], geboren am [Geburtsjahr 3] registriert (SEM Akte A3). An der BzP wurde er mit dem Namen [Vorname 1] [Nachname 1] und Jahrgang [Geburtsjahr 1] registriert (SEM Akte A4). In Slowenien und Griechenland wurde er wiederum gemäss einem slowenischen beziehungsweise griechischen Dokument, welches er bei der Einreise auf sich trug, unter dem Namen [geringfügige Abweichung Vorname 1] [Nachname 1], geboren am [Geburtsjahr 3], erfasst. Im Laufe der Anhörung zu den Asylgründen reichte er eine «Afghan Citizen - Proof of Registration» Karte lautend auf den Namen [Vorname 4] [Nachname 3 (ähnlich wie Vorname 2)], Jahrgang [Geburtsjahr 2], Name des Vaters [Vorname 3], zu den Akten, und wies darauf hin, dass sein Name falsch geschrieben worden sei (SEM Akte A19, F45). Erst auf spätere Nachfrage des SEM führte er aus, dass er in der Schweiz einen falschen Namen angegeben habe, da ihm dies von anderen Personen bei der Ankunft in der Schweiz geraten worden sei (a.a.O., F157). Sein korrekter Name sei derjenige, welcher auf dem pakistanischen Ausweis stehe. Auf konkrete Nachfrage des SEM machte er erneut widersprüchliche Angaben, schien jedoch gemäss einer Anmerkung im Anhörungsprotokoll verwirrt über die Fragen zu sein. Im Wesentlichen gab er an, er habe sich den Namen [Vorname 1] in Griechenland angeeignet (a.a.O., F161). Sein Vater heisse [Vorname 3], er selbst heisse [Vorname 2] zum Vornamen und zum Nachnamen [Nachname 1], wie auch sein Bruder. Kurz darauf gab er wiederum an, [Nachname 1] sei ein gefälschter Name. Nachdem das SEM ihn darauf aufmerksam gemacht hatte, dass [Nachname 1] nicht auf dem pakistanischen Ausweis steht, einigten sich das SEM und der Beschwerdeführer, ihn unter dem Namen, welcher auf dem Ausweis steht, zu registrieren (a.a.O., F160-F168). Auf der später eingereichten Tazkara steht nun in Übereinstimmung mit der pakistanischen Karte der Name [Vorname 4] [geringfügige Abweichung Nachname 3], Name des Vaters [Vorname 3], im Jahr [entspricht Geburtsjahr 1 oder 2] 2-jährig. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Laufe seines Asylverfahrens erheblich abweichende Aussagen in Bezug auf seinen Namen und seinen Jahrgang gemacht, welche er nicht nachvollziehbar erklären konnte. Diese unterschiedlichen Angaben lassen erhebliche Zweifel an seiner Identität aufkommen. 4.4 Auch zu seinen Familienangehörigen machte er unterschiedliche Angaben. In der BzP gab er an zwei Stellen an, nur einen Bruder zu haben, welcher bei seiner Mutter in Quetta lebe (SEM Akte A4, Ziff, 3.03 und 1.17.05). In der Anhörung sagte er hingegen, er habe auch eine Schwester, er habe dies bereits in der BzP angegeben (SEM Akte A19, F99 und F103). Ferner fällt auf, dass er angab, er sei mit seinen Eltern und seinen Geschwistern als Zweijähriger von Afghanistan nach Pakistan gereist. Seine Geschwister sind jedoch gemäss seinen Angaben deutlich jünger als er, weshalb diese bei der Flucht aus Afghanistan nach Pakistan noch nicht geboren worden sein können (a.a.O., F99, F105f.). Des Weiteren gab er zunächst an, sein Onkel ms. und sein Grossvater ms. würden ebenfalls in Quetta leben. Er konnte aber nicht sagen, wann der Grossvater ms. nach Pakistan gekommen sei, er wisse lediglich, dass dieser vor ihm und seiner Kernfamilie nach Pakistan gereist sei, inzwischen sei er verstorben (a.a.O., F37ff.). Über seine Grosseltern vs. konnte er keinerlei Angaben machen und erklärte, er wisse nichts über sie und könne nicht sagen, in welchem Land diese gelebt hätten (a.a.O., F41ff.). Später gab er demgegenüber an, seine Grosseltern ms. seien in Afghanistan begraben und die Grosseltern vs. in Pakistan (a.a.O., F94ff.). Er konnte somit keine nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben zu seinem familiären Hintergrund machen, was weitere Zweifel an seiner behaupteten afghanischen Identität aufkommen lässt. 4.5 Eine weitere Ungereimtheit ergibt sich aus seiner Angabe, dass er in Quetta nie die Schule besucht habe (SEM Akte A4, Ziff. 1.17.04). Er sei nie zur Schule gegangen, da er gearbeitet habe. Auf Nachfrage führte er aus, er habe circa als Zwölfjähriger angefangen zu arbeiten, nachdem sein Vater verstorben sei. Es habe "Vorfälle gegeben", weshalb er davor nie in die Schule habe gehen können. Als Ausländer habe er ein schweres Leben gehabt (SEM Akte A19, F60ff.). Demgegenüber geht aus den Akten hervor, dass er das Personalienblatt (SEM Akte A1) selber ausgefüllt hat und demnach nicht wie von ihm in der BzP angegeben, Analphabet zu sein scheint (SEM Akte A4, Bst. e). Im Übrigen lässt sich seine Aussage, sein Vater sei verstorben, als er etwa 12 Jahre alt gewesen ist, auch nicht mit seinen Angaben, sein Vater habe für ihn die pakistanische Aufenthaltskarte ausstellen lassen, vereinbaren. Die eingereichte Karte ist im Jahr 2009 abgelaufen und wurde gemäss Erkenntnissen des Gerichts im Jahr 2007 ausgestellt (vgl. nachfolgend E.4.7). Im Jahr 2007 war er gemäss dem Geburtsdatum auf dem eingereichten Ausweis bereits [deutlich älter als 12 Jahre alt] Jahre alt. In der Anhörung (im Jahr 2017) gab er zudem in Widerspruch zu seiner späteren Aussage an, sein Vater sei vor etwa acht Jahren verstorben (SEM Akte A19, F32), demnach wäre er in Widerspruch zu seiner späteren Aussage bei dessen Tod etwa [ebenfalls deutlich älter als 12 Jahre alt] Jahre alt gewesen. 4.6 Dem Beschwerdeführer kann demgegenüber zu Gute gehalten werden, dass er bereits zu Beginn der BzP angegeben hat, er habe eine Ausländer- beziehungsweise Flüchtlingskarte in Pakistan gehabt, welche man jeweils im Registrierungsbüro in Quetta habe ausstellen lassen müssen und er könne sich diese schicken lassen (SEM Akte A4, Ziff. 2.04 und 4.06). Diese hat er dann während der Anhörung zu den Asylgründen eingereicht (SEM Akte A19, F45). Angesichts der Ungereimtheiten mit dem unterschiedlichen Namen, sind jedoch erste Zweifel an dem Dokument anzubringen. Daneben blieben auch seine Ausführungen, wie er diese Karte habe ausstellen und verlängern lassen, äusserst oberflächlich und er verwies im Wesentlichen darauf, sein Vater habe diese für ihn ausstellen und verlängern lassen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe er diese nicht mehr verlängern lassen, da er nicht gewusst habe, wie das Vorgehen sei (SEM Akte A19, F56). Hierzu fällt auf, dass er an der BzP angab, den Ausweis habe man jedes dritte Jahr erneuern lassen müssen und er habe jeweils zum Registrierungsbüro in Quetta gehen müssen (SEM Akte A4, Ziff. 2.04). In der Anhörung wiederum sagte er, den Ausweis habe man alle fünf oder sechs Jahre verlängern lassen müssen (SEM Akte A19, F52). Sein Ausweis sei verlängert worden, er könne sich aber nicht erinnern wann, da sein Vater dies jeweils für ihn getan habe. Nach 2009 habe er diese aber nicht mehr verlängern lassen (a.a.O., F52ff.). Seine Aussagen, ob und wann sein Ausweis verlängert worden sei, sind somit wirr und ergeben kein klares Bild. In der Anhörung ist es zwar in Bezug auf das Ablauf- beziehungsweise Ausstellungsdatum des Ausweises zu Missverständnissen gekommen, da der Befrager des SEM und die Hilfswerksvertretung jeweils davon gesprochen haben, dass der Ausweis 2009 ausgestellt worden sei (a.a.O., F53). Gemäss dem eingereichten Ausweis ist dieser aber am 31. Dezember 2009 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hätte somit seit 2009 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015, mithin sechs Jahre lang, ohne gültigen Ausweis in Pakistan gelebt. Es hätte sodann von ihm erwartet werden können, dass er das Missverständnis zumindest bei der Frage der Hilfswerksvertretung, wie er sich nach Ablauf der Gültigkeit seines Ausweises im Jahr 2014 ausgewiesen habe, da gemäss seinen Aussagen sein Ausweis fünf Jahre lang gültig gewesen und somit 2014 abgelaufen sein müsste, aufgelöst hätte (a.a.O., F155). 4.7 Hinzukommend sind seine Aussagen auch nicht mit den Erkenntnissen des Gerichts über den Ablauf der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise (Afghan Citizen - Proof of Registration) zu vereinbaren. Die ersten solchen Ausweise wurden im Jahr 2007 ausgestellt und waren bis Dezember 2009 gültig (Afghanistan Analysts Network [AAN], Caught Up in Regional Tensions? The mass return of Afghan refugees from Pakistan, 22.12.2016, https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/migration/caught-upin-regional-tensions-the-mass-return-of-afghan-refugees-from-pakistan/, abgerufen am 18.05.2020). Ab September 2010 konnten die Karten wiederholt erneuert werden und hatten jeweils eine Gültigkeitsdauer zwischen sechs Monaten und zwei Jahren (NADRA, Secure Cards For Afghan Citizen, undatiert, https://car.punjab.gov.pk/secure_cards_for_afghan_citizen, abgerufen am 26.05.2020; Human Rights Commission of Pakistan [HRCP], State of Human Rights in 2018, 03.2019, http://hrcpweb.org/publication/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English.pdf, abgerufen am 18.05.2020). Bei der Ausstellung der Karte musste die gesamte Familie sich in einem Registrierungsbüro einfinden (UN High Commissioner for Refugees [UNHCR], Afghans in Pakistan get registered for first ever identification, 16.10.2006, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghans-pakistan-get-registered-firstever-identification, abgerufen am 18.05.2020). Für die Verlängerung der Karte genügte indessen die Präsenz einer Person für die Verlängerung der Karte einer Familie (Office of Immigration and Nationality [Hungary], Fact Finding Mission in Pakistan - Country Report for 2015, 27.02.2015, https://coi.easo.europa.eu/administration/hungary/PLib/HU_FACT_FINDING_MISSION_PAKISTAN_2015.pdf, abgerufen am 18.05.2020). Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe für ihn die Karte ausstellen lassen, ist somit mit den Angaben des UNHCR, dass sich für die erstmalige Registrierung die gesamte Familie beim Registrierungsbüro einfinden musste, wiederum nicht vereinbar. Zudem entsprechen auch seine Angaben zur Gültigkeitsdauer eines solchen Ausweises nicht den Informationen gemäss oben genannten Quellen. Seine Angaben zu seiner Person und seiner Biografie, wie auch der eingereichte pakistanische Ausweis «Afghan Citizen - Proof of Registration» weisen somit insgesamt erhebliche Ungereimtheiten auf und lassen nicht auf die Glaubhaftigkeit einer afghanischen Herkunft schliessen. 4.8 Demgegenüber hat der Beschwerdeführer jedoch eine afghanische Tazkara eingereicht. Zu der eingereichten Tazkara ist einerseits festzuhalten, dass diese das meistverbreitete Identitätspapier Afghanistans ist. Es handelt sich um ein amtliches Dokument mit Fotografie, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers ausgestellt wird (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer hat das Dokument indes nicht in seiner Anwesenheit ausstellen lassen, sondern seine Mutter habe diese für ihn ausgestellt, nachdem er sich bereits in der Schweiz befunden habe (SEM Akte A28). Es erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, dass die gemäss Angaben des Beschwerdeführers kranke Mutter zum ersten Mal nach ihrer Flucht aus Afghanistan dorthin gereist sein soll und den beschwerlichen Weg auf sich genommen habe, um eine Tazkara für ihn ausstellen zu lassen (a.a.O.). Gemäss dem eingereichten Zustellungsumschlag wurde dem Beschwerdeführer die Tazkara zwar tatsächlich aus Afghanistan aus der Provinz Ghazni zugeschickt. Daraus allein kann der Beschwerdeführer indes nichts für sich ableiten, da nicht klar wird, wer ihm die Tazkara zugestellt hat beziehungsweise um wen es sich beim Absender handelt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Tazkaras aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und des Umstands, dass sie ohne weiteres auch käuflich erworben werden können, grundsätzlich nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. BVGE 2013/30, E.4.2.2; Entscheid D-6598/2019 vom 4. Februar 2020, E. 6.2, zur Publikation bestimmt). Zudem hat der Beschwerdeführer neben seiner Tazkara keine weiteren afghanischen Dokumente, welche auf eine afghanische Staatsangehörigkeit schliessen lassen könnten, wie beispielsweise eine Tazkara der Eltern, eingereicht. Hierzu gab er in der Anhörung an, seine Eltern hätten nie eine Tazakara besessen und es gebe keinerlei Dokumente, welche die afghanische Herkunft belegen könnten (SEM Akte A19, F58f.). Vor dem Hintergrund, dass er auch keinerlei Angaben zu Afghanistan hat machen können, erscheint dies wenig glaubwürdig. Er konnte weder die afghanische Nationalflagge beschreiben noch kannte er die Nationalhymne (SEM Akte A19, F87f.), was zwar nach einer derart langen Landesabwesenheit für sich genommen entschuldbar sein könnte; andererseits wären gewisse Kenntnisse von jemandem, der angeblich in einem afghanischen Familienverband gelebt habe, durchaus zu erwarten. Des Weiteren konnte der Beschwerdeführer auch keine afghanischen Fernsehsender nennen, obwohl er angab, zu Hause eine Satellitenschüssel gehabt zu haben (a.a.O., F90ff), und wusste auch sonst nichts über Afghanistan, beispielsweise über die Fluchtgründe der Eltern (a.a.O., F131f.) oder den Wohnort seiner Grosseltern vs. (a.a.O., F101). Gemäss seinen Aussagen habe nichts an die Heimat in Afghanistan erinnert (a.a.O., F85f). Abgesehen von der eingereichten Tazkara hat er somit seine afghanische Abstammung nicht mit weiteren Dokumenten belegen oder zumindest aufgrund seiner Aussagen glaubhaft machen können, weshalb die Tazkara - welcher wie oben dargelegt nur ein geringer Beweiswert zukommt - für sich genommen die afghanische Staatsangehörigkeit angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten bezüglich seiner Identität nicht glaubhaft zu machen vermag. 4.9 Nach einer Abwägung aller Elemente, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der afghanischen Staatsangehörigkeit sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Identität und Herkunft erhebliche Ungereimtheiten aufweisen und es ihm nicht gelungen ist, eine afghanische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft glaubhaft darzulegen. Vielmehr ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer pakistanischer Staatsangehörigkeit ist. Das SEM hat somit zu Recht seine Staatsangehörigkeit zu «Staat unbekannt» geändert. 5. 5.1 In Bezug auf seine geltend gemachten Vorbringen in Pakistan, namentlich seine Probleme als Hazara in Quetta, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Die vom Beschwerdeführer während der Anhörung beschriebenen Vorfälle, bei denen er zwei Mal auf dem Fahrrad von Belutschen angehalten worden sei (SEM Akte A19, F108), erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG und vermögen für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das SEM hat zudem korrekt dargelegt, dass nicht von einer Kollektivverfolgung von Hazaras in Quetta auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2014/32 eingehend mit der Situation der schiitischen Hazara in Quetta auseinandergesetzt. Darin gelangte das Gericht zum Schluss, dass diese zwar häufig Opfer von gezielten, von einem Verfolgungsmotiv getragenen Übergriffen würden. Dennoch wurde die Zahl der Verfolgungshandlungen nicht als genügend erachtet, als dass eine Kollektivverfolgung durch Dritte beziehungsweise durch staatliche Organe angenommen werden könnte (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Es muss angenommen werden, dass viele Hazara ihre Mobilität - wie auch vom Beschwerdeführer beschrieben - aus Sicherheitsgründen selbst einschränken. Dies ändert jedoch nichts an der Einschätzung, dass die Übergriffe auf Hazara in Quetta zahlenmässig nach wie vor nicht eine derart grosse Dimension erreichen, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung zu erfüllen (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/32 E. 7.2 sowie in jüngerer Zeit Urteil des BVGer D-6993/2015 vom 6. Februar 2019 E. 6). Die geltend gemachten Schwierigkeiten als Hazara in Quetta vermögen somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. 5.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung von konkreten Drohungen gegen ihn berichtet hat (SEM Akte A19, F108, F124ff.), während er in der BzP noch angab, keine persönlichen Probleme in Quetta gehabt zu haben (SEM Akte A4, Ziff.7.01f.). Da die in der Anhörung vorgebrachten Vorfälle wie oben dargelegt asylrechtlich nicht relevant sind, kann die Glaubhaftigkeit der Drohungen offenbleiben, obwohl diese mit Zweifeln behaftet sind. 5.3 Eine asylrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers in Pakistan ist zu verneinen. Das SEM hat im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, dass dieser auch nicht verhindert werde, wenn ein Asylsuchender eine sinnvolle Prüfung, ob ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, verunmögliche. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Angaben zu tragen, indem davon auszugehen sei, es stünden einem Wegweisungsvollzug an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm nicht gelungen, seine afghanische Herkunft darzulegen, vielmehr bestünden Hinweise auf eine Herkunft ausserhalb Afghanistans, namentlich Pakistan. Soweit eine afghanische Staatsangehörigkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan auszuschliessen. 7.2.2 Die Erwägungen sind im Ergebnis zu bestätigen. Das SEM hat den Vollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan insofern zu Recht ausgeschlossen, als keine einlässliche Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach Afghanistan erfolgte. 7.3 Das Gericht geht wie oben dargelegt von einer mutmasslichen pakistanischen Staatsangehörigkeit aus, weshalb im Folgenden ein Wegweisungsvollzug nach Pakistan zu prüfen ist. 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation und die bekanntermassen schwierige Situation der Hazara in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Die Lage in Quetta ist für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich einzustufen und die Sicherheitslage gilt als bedrohlich und instabil. Es besteht für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert ist (BVGE 2014/32 E.9.4). Es ist zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara ist aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergibt sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht, ist der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (a.a.O.). Das Bestehen von internen Aufenthaltsalternativen ist für Hazara nur mit äusserster Zurückhaltung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Diese Lageeinschätzung ist nach wie vor aktuell und das Bundesverwaltungsgericht stützt sich weiterhin darauf ab (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4132/2018 vom 4. Mai 2020, 5.1.f. m.w.H.). 7.5.3 Es wäre somit zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche eine Rückkehr nach Pakistan als unzumutbar erscheinen liessen. Wie unter E.4 dargelegt, hat der Beschwerdeführer indes widersprüchliche und unglaubhafte Angaben zu seiner Identität gemacht, weshalb es dem Gericht nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis über allfällige zusätzliche Gefährdungsindizien, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, zu äussern. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer auch bei Wegfall mehrerer besonders begünstigender Umstände um einen jungen und abgesehen von dem [Krankheit] auch um einen gesunden Mann handelt, der gemäss seinen Aussagen Berufserfahrung in Pakistan und gemäss Aktenlage auch in der Schweiz aufweisen kann. Gemäss seinen Angaben leben zudem seine Mutter und zwei Geschwister, sowie ein Onkel ms., welcher die Mutter unterstütze, in Quetta (SEM Akte A19, F16). Hinweise auf individuelle Gefährdungsfaktoren im Sinne der Praxis BVGE 2014/32, welche über die schwierige generelle Lage der Hazara hinausgehen, ergeben sich aus den Akten - soweit überprüfbar - keine. 7.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurde diesem jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 wurde das Gesuch um eine amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Céline Benz-Desrochers als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2018 eine Kostennote beigelegt, welche als angemessen zu erachten ist. Der Honoraransatz ist mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 8. August 2018 auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr.1295.- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau MLaw Céline Benz-Desrochers wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1295.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: