Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, ethnische Hazara, schiitischen Glaubens, suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie begrün- dete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie seit der Geburt einem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei. Er habe mit ihr eine se- xuelle Beziehung gewollt und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich jedoch zur Wehr setzen können. Ferner sei sie bei ihrer Arbeitsstelle in einer (…) von Kunden bedroht worden. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ihre Flücht- lingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-3954/2018 vom
24. Juli 2018 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, es sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Form einer Zwangsheirat durch den Cousin väterlicherseits, einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta, einer Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Private ([…]kunden) glaubhaft gemacht worden. Auch die Anordnung der Wegwei- sung sei zu bestätigen. Die bevorstehende Eheschliessung in der Schweiz mit einem (…) Staatsangehörigen vermöge nichts am fehlenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli- gung zu ändern. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zwecks Eheschlies- sung nicht unbedingt vorausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei zuläs- sig, zumutbar und möglich. Es sei nicht von einer unheilbaren oder schwer- wiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bezüglich der im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliege es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Aufgrund der Unglaubhaf- tigkeit der Angaben zur Familiensituation könne das Beziehungsnetz in ih- rer Heimat nicht weiter überprüft werden. Der behauptete Kontaktverlust zur Mutter und zu den Schwestern sei nicht glaubhaft. Die geltend gemach- ten psychischen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit suizidaler Krise) seien auch in Pakistan behandelbar.
E-306/2020 Seite 3 B. B.a Am 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor- instanz ein mit „Zweites Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch“ betitel- tes Schreiben ein und legte als Beweismittel medizinische Unterlagen so- wie ein Protokoll eines Interviews mit Sozialdienstmitarbeitenden zu den Akten. Sie führte aus, sie habe im ersten Asylverfahren an der Anhörung ihre Asylgründe aufgrund des Verhaltens des Befragers nicht frei ausführen können, weshalb sie nun mit einem Sozialarbeiter ihre Fluchtgründe proto- kolliert habe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte sie, vom Cousin väterlicherseits zur Weiterverheiratung verkauft oder von ihm zur Prostitu- tion gezwungen zu werden. Auf eine staatliche oder private Schutzinfra- struktur könne sie in Pakistan nicht zurückgreifen. Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr direkt vom Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie ihn durch ihre Verlobung und Schwangerschaft entehrt habe und er sie deshalb nicht mehr heiraten oder weiterverheiraten könne. Zudem leide sie an einer komplexen PTBS. Sie habe seit einem Jahr keinen Kon- takt mehr zu ihrer Familie und es sei davon auszugehen, dass der Cousin mütterlicherseits, welcher als einziger männlicher Verwandter eine gewisse Schutzfunktion übernommen habe, von seinen Kindern nach C._______ geholt worden sei. Als alleinstehende psychisch kranke Frau ohne familiä- res oder soziales Netz sowie zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. B.b Die Vorinstanz stufte die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisi- onsgesuch ein und überwies dieses zuständigkeitshalber dem Bundesver- waltungsgericht. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2019 fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Revision darstelle und sandte sie an die Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung zurück. B.c In der Folge nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2019 die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die neuen beziehungsweise erneut vorgetragenen Vorbringen einschliess- lich des Protokolls der Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018 auf Angaben beruhen würden, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die angeblich beabsichtigte Zwangs- prostitution und der behauptete beabsichtigte Verkauf der Beschwerdefüh- rerin durch ihren Cousin seien als Nachschub zu werten. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die mittels den eingereichten Arztberich-
E-306/2020 Seite 4 ten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht asylrele- vant. Ihre Ehe mit D._______ (N […]) sei noch nicht geschlossen worden. Hinsichtlich der Wegweisung liege keine veränderte Sachlage vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich sei. B.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes- verwaltungsgericht am 29. April 2019 Beschwerde und führte insbesondere aus, sie sei mittlerweile schwanger. Die Ehevorbereitungen mit dem Kinds- vater, D._______, seien sistiert worden, da beide psychisch schwer belas- tet seien. Zudem habe sich zufolge ihrer Schwangerschaft und der unsi- cheren Beziehung zum psychisch labilen Kindsvater die Ausgangslage grundsätzlich verändert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsste sie als alleinerziehende Mutter nach Pakistan zurückkehren. B.e Mit Urteil E-2033/2019 vom 17. Mai 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Beschwerdefüh- rerin im Wiedererwägungsgesuch nun erstmals vorgebracht habe, ihr Cousin väterlicherseits plane, sie zu verkaufen beziehungsweise zur Pros- titution zu zwingen. Mit Urteil E-3954/2018 habe das Bundesverwaltungs- gericht die Asylvorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch ihren Cousin väterlicherseits bereits ausführlich geprüft und habe diese als unglaubhaft befunden. Die neu geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfol- gungsgründe vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre PTBS sei zum Zeitpunkt des Urteils E-3954/2018 bereits bekannt gewesen und auch beim Wegweisungsvollzug berücksichtigt worden. Es liege keine gravierende Verschlechterung ihres Zustands vor, welcher zu einer ande- ren Einschätzung des Wegweisungsvollzugs führen würde. Ebenfalls sei im ordentlichen Verfahren ihre Ethnie der Hazara und ihre schiitische Reli- gionszugehörigkeit bereits bekannt gewesen. Der erneut geltend ge- machte Kontaktabbruch zu ihren Schwestern und zur Mutter sei vom Bun- desverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3954/2018 als unglaubhaft ein- gestuft worden. Sie habe im Wiedererwägungsverfahren nichts vorge- bracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die an- gebliche Ausreise des Cousins mütterlicherseits nach C._______ stelle eine blosse Vermutung dar und vermöchte selbst bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Neu sei die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Eine Schwangerschaft stelle je- doch keinen Grund für die Unzumutbarkeit dar, zumal die Beschwerdefüh- rerin keine Schwangerschaftskomplikationen geltend gemacht habe und auch nicht kurz vor der Entbindung stehe.
E-306/2020 Seite 5 C. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylge- such (Mehrfachgesuch) beim SEM sein. Sie begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich in der Zwischenzeit vom Vater ihres Kin- des getrennt und sich als lesbisch geoutet habe. Sie beabsichtige, die Be- ziehung zu ihrer Schweizer Partnerin eintragen zu lassen. Sie habe bereits bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Registrierung der eingetragenen Part- nerschaft gestellt. Auf dieses sei jedoch mit Verfügung vom 16. August 2019 nicht eingetreten worden, eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig. Im Asylverfahren habe sie aus kulturellen und sprachlichen Gründen bis anhin nicht über ihre sexuelle Orientierung sprechen können. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (eröffnet am 17. Dezember 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, lehnte deren Mehrfachgesuch vom 21. Oktober 2019 und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht entscheidend sei, ob ihr Outing aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei oder tatsächlich ihrer sexuellen Orientierung entspreche. Vorliegend sei entscheidend, ob sich ihre persönlichen Lebensumstände bei einer Rück- kehr nach Pakistan aufgrund der sexuellen Orientierung verändern wür- den, und ob diese Veränderung derart einschneidend wäre, dass sie eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder einen un- erträglichen psychischen Druck bewirken könnten. Weder ihre Eingabe ans SEM noch ihre Eingabe an die Einwohner- (…)dienste (ESD) der Stadt E._______ würden persönliche Reflexionen über ihre Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan enthalten. Aus den Unterlagen gehe auch nicht hervor, wie sie ihre sexuelle Orientierung in der Schweiz lebe und wie sie diese in Pakistan ausleben wolle. In Ermangelung von konkre- ten Hinweisen, wonach ihr in Pakistan aufgrund der sexuellen Orientierung Repressalien seitens des Staates oder Dritter drohen könnten, sei vorlie- gend die praxisgemäss hohe Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht erreicht. Es sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin derzeit möglich wäre, die Lebensweise, welche sie vor
E-306/2020 Seite 6 der Ausreise gepflegt habe, bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederauf- zunehmen, ohne dass für sie dadurch Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstehen würden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM ferner aus, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ge- mäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Weder der Kindsvater noch ihr Kind würden über ein ge- festigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Ausübung des Sor- gerechts durch den Kindsvater könne auch im Ausland erfolgen und könne somit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen. Gemäss Aktenlage habe sie auch aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin derzeit kei- nen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Bezüglich des Kindswohls sei festzustel- len, dass die Tochter erst im (…) geboren worden sei, weshalb nicht an- satzweise von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit im Lichte der Kin- derrechtskonvention zumutbar. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung bereits im vorangegangenen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet worden. Sie sei inzwischen Mutter einer Tochter geworden, was jedoch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöge. Der Kontaktabbruch zur Mutter und Schwester sei sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Pa- kistan ein familiäres und soziales Netz vorfinden werde, welches sie bei einer Reintegration unterstützen könne. Dieses Netz könne sie auch in Be- zug auf die Betreuung der Tochter unterstützen, weshalb eine Wiederein- gliederung in die Arbeitswelt möglich sein dürfte. Bei finanziellen Engpäs- sen könne es ihr zugemutet werden, ihren Bekanntenkreis in der Schweiz und namentlich ihre Schweizer Partnerin um Unterstützung zu bitten. Es seien insgesamt keine neuen individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Poststempel) liess die Beschwerdefüh- rerin gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
E-306/2020 Seite 7 weisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihr und ihrer Toch- ter Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwer- deführerin sich ihrer sexuellen Orientierung erst in der Schweiz bewusst geworden sei. Es handle sich dabei aber dennoch um eine vorbestandene Tatsache, welche nicht erst in der Schweiz bekannt geworden sei. Das SEM habe das Vorbringen somit fälschlicherweise als subjektiven Nach- fluchtgrund geprüft. Es sei zudem bekannt, dass Homosexuelle in Pakistan gefährdet und schweren Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt seien, ohne dass der Staat sie schützen könne. Sie habe somit sowohl objektiv wie subjektiv begründeten Anlass zur Annahme, dass sie in Pakis- tan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre beziehungsweise sich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfin- den würde. Man könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf ma- chen, dass sie ihre Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr nach Pakis- tan als lesbische Frau nicht schriftlich vorgebracht habe, da ihr die persön- liche Erfahrung eines Lebens als lesbische Frau in Pakistan fehle. Es könne von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder als heterosexuelle Person verhalte. Das SEM habe sich überdies nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Situa- tion einer alleinstehenden Frau mit einem unehelichen Kind in Pakistan ge- stalten würde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen und sich insbesondere zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau mit einem unehelichen Kind nach Pakistan zu äussern. H. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus,
E-306/2020 Seite 8 dass praxisgemäss ein Outing im Lichte des Art. 54 AsylG geprüft werde, wenn die Aktenlage keine Anzeichen einer Verfolgung aufgrund von Moti- ven bezüglich der sexuellen Orientierung / Geschlechtsidentität zum Zeit- punkt der Ausreise aus dem Heimatstaat aufweise und das Outing erst nach der Ausreise erfolgt sei. Dieses Vorgehen sei unabhängig von der Frage, ob die sexuelle Orientierung im Ausreisezeitpunkt vorbestanden habe oder nicht. Auch wenn durch die sexuelle Orientierung ein mögliches Verfolgungsmotiv gegeben sei, reiche es zur Darlegung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus, einer bestimmten sozialen Gruppe anzugehören. Vielmehr müsse diese Person ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sein oder begründetet Furcht haben, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Es genüge somit nicht, aus einem Herkunftsstaat zu stammen, in welchem die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität inkrimi- niert werde. Die Person müsse die Existenz einer begründeten Furcht plau- sibilisieren können. Bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor zukünf- tiger Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gehe es um eine Beurteilung der geäusserten Ängste vor möglichen Konsequenzen für die betroffene Person, wenn sie ihre charaktereigene Lebensweise im Heimat- land fortführe. Dieser Aspekt sei nicht mit einer Forderung nach Diskretion oder Fortsetzung eines früheren Lebensstils zu verwechseln. Auch wenn es der Beschwerdeführerin an persönlichen Erfahrungen als lesbische Frau in Pakistan mangle, könne von ihr verlangt werden, ihre persönlichen Bedürfnisse und Ängste im Falle einer Rückkehr zumindest ansatzweise zu äussern. Es sei notorisch, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht per se ein Verfolgungsmotiv zu begründen vermöge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch dem Dossier der ESD der Stadt E._______ keine persönlichen Reflexionen in Bezug auf die veränderte Le- bensweise der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien. Der Vorwurf, das SEM habe dieses Beweismittel nicht beigezogen, könne nicht gehört wer- den. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ergänzte das SEM, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Frau und ethni- sche Hazara in ihrem Heimatstaat in einem besonderen Masse gefährdet sei. Sie verfüge über ein soziales Netz in Pakistan, namentlich würden ihre Mutter und Schwester in Quetta leben und diese könnten sie bei einer Wie- dereingliederung und auch in Bezug auf die Betreuung ihrer Tochter unter- stützen. Sie habe zudem eine gute Schulbildung und einen Collegeab- schluss. Sie habe über zehn Jahre lang in einer verantwortungsvollen Po- sition in der (…)branche gearbeitet. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz der prekären Sicherheitslage für Hazara gelingen werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten.
E-306/2020 Seite 9 I. Am 18. Februar 2020 replizierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan erhebliche Nach- teile zu erleiden, klar geäussert habe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten der Fremdenpolizei der Stadt E._______ keine Refle- xionen in Bezug auf die veränderte Lebensweise entnommen werden könnten, da diese ihr Gesuch gar nie materiell geprüft und die beantragte Befragung verweigert habe. Im Gesuchsverfahren sei sie in keiner Weise gehalten, Reflexionen bezüglich einer veränderten Lebensweise zu äus- sern. Das SEM habe die Beschwerdeführerin auch nicht erneut angehört, weshalb es ihre aktuelle Lebensweise wohl gar nicht genau habe wissen wollen. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nachvoll- ziehen könne, inwiefern das SEM keinen Rechtsanspruch und keine Ver- letzung der Familieneinheit sehe, da der Wille, die Partnerschaft einzutra- gen, klar dokumentiert sei. Zudem habe das SEM in Bezug auf die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen der Aufforderung des Gerichts die zusätzlichen Gefährdungsindizien (Hazara, alleinstehende Frau ohne Ehemann mit Kind, lesbisch) nicht berücksichtigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass man im vorangegangenen Asylverfahren einige wesent- liche Umstände nicht geglaubt habe, nun aber behaupte, ihre Mutter und ihre Schwester würden sich noch in Quetta befinden, obwohl sie dazu keine aktuellen Angaben machen könne. Sie habe inzwischen beim Such- dienst des Roten Kreuzes einen Suchauftrag eingereicht. Sobald hierzu schriftliche Unterlagen vorliegen würden, reiche sie diese nach. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt. J. Am 6. März 2020 wurde die Eintragung der Partnerschaft der Beschwer- deführerin mit einer Schweizer Bürgerin vorgenommen. K. K.a Mit Eingabe vom 9. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Schweizer Partnerin bei der zuständigen kantonalen Behörde um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. K.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 liess die Fremdenpolizeibe- hörde der Stadt E._______ (ESD) dem Bundesverwaltungsgericht die ab- lehnende Verfügung vom 11. Dezember 2020 betreffend das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zukommen. Die Behörde kam zum Schluss, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, da
E-306/2020 Seite 10 die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft auf keinem echten Ehewillen beruhe, sondern dazu diene, die bestehende Freundschaft zu schützen und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter vor einer Weg- weisung nach Pakistan zu bewahren. K.c Gemäss Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2021 der Sicherheitsdirek- tion des Kantons F._______ wurde das Familiennachzugsgesuch abgewie- sen beziehungsweise nicht darauf eingetreten. Die Sicherheitsdirektion vertrat ebenfalls die Auffassung, dass starke Indizien für eine missbräuch- liche Geltendmachung des Anspruchs bestünden. K.d Am 10. Juni 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesver- waltungsgericht, dass sie beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ vom 3. Mai 2021 betreffend die Abweisung beziehungsweise das Nichteintreten auf das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei eingetra- gener Partnerschaft und Familiennachzug erhoben habe. Sie legte eine Kopie der Beschwerde bei.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
E-306/2020 Seite 11 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchen- den Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Be-
E-306/2020 Seite 12 weismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen o- der, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Was die Einreichung von Mehr- fachgesuchen betrifft, statuiert das AsylG schliesslich die Anforderung, sol- che Gesuche schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c AsylG; vgl. unten E. 3.3).
E. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl- verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver- pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs- grundsatzes allgemein etwa HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; PATRICK KRAUS- KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bil- det einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da es die offerierten Akten des Gesuchsverfahrens bei den ESD der Stadt E._______ nicht beigezogen habe. Mit dem Mehr- fachgesuch sei eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung der ESD der Stadt E._______ eingereicht werden, und nicht wie vom SEM in der Verfügung fälschlicherweise aufgeführt, die Akten des Gesuchs an die ESD. Diese seien lediglich offeriert worden. Der Verfahrensfehler sei auf Beschwerdeeben kaum zu korrigieren, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufdränge (Beschwerde III A. Ziff. 2 und III C. Ziff. 6). Das SEM hat zwar tatsächlich fälschlicherweise in der angefochtenen Ver- fügung aufgeführt, dass eine Kopie des Dossiers des Gesuchsverfahrens bei der Stadt E._______ eingereicht worden sei. In den Erwägungen bezog sich das SEM dann aber nur auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der ESD E._______ und nicht auf das Gesuch. Dass das SEM die offerierten Akten betreffend das Gesuch um Erteilung einer ausländer- rechtlichen Bewilligung zwecks Eintragung der Partnerschaft von der Be- schwerdeführerin nicht abgenommen hat, stellt keine Rechtsverletzung dar. Einerseits durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die wesentli- chen neuen Elemente im Mehrfachgesuch vorgetragen worden sind, zumal die Eingabe durch einen Rechtsvertreter verfasst wurde. Andererseits han- delte es sich dabei um ein kantonales Verfahren, welches in keinem direk- ten Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin steht. Zudem lagen dem SEM das Beschwerdedossier inklusive den Beilagen und der Verfügung der ESD vor, welches hinrei- chend Aufschluss über das kantonale Verfahren gab. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich jedenfalls nicht, zumal auch in der Beschwerde nicht vorgetragen wird, inwiefern die Gesuchsunterlagen vorliegend zur Erhellung des Sachverhalts von erheblicher Relevanz seien.
E. 3.4 In der Beschwerde wird ferner moniert, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie die Beschwerdeführerin nicht er- neut angehört habe. In Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung des
E-306/2020 Seite 13 SEM habe es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgelehnt. Der Sachverhalt seit vom SEM nicht seriös abgeklärt worden und es habe seine Amtspflicht verletzt (Beschwerde III A. Ziff. 3 und III C. Ziff. 7). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach dem seit dem 1. Feb- ruar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Akten- verfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschie- den (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Ein- gabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schrift- lich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen sie mindes- tens so weit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2019 kann als hin- reichend begründet im Sinne dieser Anforderungen betrachtet werden. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtlich vertre- ten gewesen ist, ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der we- sentliche Sachverhalt hinreichend unterbreitet wurde. Das Gericht gelangt ebenfalls zum Schluss, dass der Sachverhalt angemessen festgestellt wurde und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung der Beschwer- deführerin verzichtete. Das SEM hat den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ver- letzt, ist nicht begründet.
E. 3.5 Die formellen Rügen sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückwei- sung der Sache an die Vorinstanz.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-306/2020 Seite 14 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im We- sentlichen damit, dass sie sich inzwischen als homosexuell geoutet habe und mit einer Frau zusammenlebe. Am 6. März 2020 haben die Beschwer- deführerin und ihre Schweizer Partnerin die Partnerschaft eintragen las- sen. Aus den kantonalen Akten bezüglich des Verfahrens um Familien- nachzug geht hervor, dass die kantonale Behörde von einer Scheinehe ausgeht. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Liebensbeziehung mit ihrer Schweizer Partnerin steht, oder ob es sich dabei, wie vom Kanton vermutet, um eine Umgehungspartnerschaft handelt, kann vorliegend of- fenbleiben. Aufgrund nachstehender Überlegungen ist auch bei unterstell- ter Glaubhaftigkeit ihres Outings nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin sich erst in der Schweiz als homosexuell geoutet hat und vor ihrer Ausreise aus Pakistan somit keiner Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen ist. Vorfluchtgründe im Sinne des Art. 3 AsylG bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin (Beschwerde III C. Ziff. 8) hat die Vorinstanz zutreffend im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG geprüft, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres mittlerweile erfolgten Outings bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat beziehungsweise ob sie
E-306/2020 Seite 15 sich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfin- den würde, welcher die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Da sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Ausreise zu ihrer Homosexualität bekannt hat und auch nicht vorgebracht hat, bereits in Pakistan (im Gehei- men) ihre sexuelle Orientierung ausgelebt zu haben, hat die Vorinstanz die neue Asylbegründung zutreffend unter Art. 54 AsylG gewürdigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6857/2014 vom 13. Januar 2017 E.3.3).
E. 5.3 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werden würde. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass ihrer Familie in Pakistan oder an- deren Personen bekannt wäre, dass sie in der Schweiz in einer eingetra- genen Partnerschaft beziehungsweise in einer gleichgeschlechtlichen Be- ziehung lebt. Sie bringt auch nicht vor, dass sie sich vor konkreten Benach- teiligungen oder allfälligen Drohungen durch die Familie fürchte. Auch auf Beschwerdeebene beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf eine äus- serst knappe Ausführung, dass homosexuelle Personen im Allgemeinen Repressalien ausgesetzt seien (Beschwerde III B. Ziff. 4b; III C. Ziff. 9). In Pakistan wird Homosexualität nicht explizit im Strafgesetz unter Strafe ge- stellt. Homosexuelle können zwar durch die Anwendung des Artikels 377 des Strafgesetzes über «unnatürlichen» Geschlechtsverkehr strafrechtlich verfolgt werden. Der Artikel wird jedoch gemäss verschiedenen Quellen nur selten gegen Homosexuelle angewandt und es kommen nur selten Fälle vor Gericht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Pakistan: Situation von Homosexuellen, Bern, 11. Juni 2015, https://www.fluecht- lingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderbe- richte/ Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Pakistan/150422-pak-homosexu- elle-de. pdf, abgerufen am 21.09.2021; Refugee Legal Aid Information for Lawyers Representing Refugees Globally, Rights in Exile Programme, Pa- kistan LGBTI Resources, undatiert, https://www.refugeelegalaidinforma- tion.org/pakistan-lgbti-resources, abgerufen am 21.09.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019, https://assets.publishing.ser- vice.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/ 814050/Pakistan-SOGIE-CPIN-v3.0_July_2019_.pdf, abgerufen am 23.09.21). Homosexuelle Personen können gemäss verschiedenen Quel- len hingegen Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt sein, was auch dazu führt, dass sich Homosexuelle nur selten outen (vgl. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan,
E-306/2020 Seite 16
20. März 2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-hu- man-rights-practices/pakistan/, abgerufen am 21.09.2021; SFH, Pakistan: Situation von Homosexuellen, a.a.O.; siehe auch Urteil des BVGer E-4373/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3). Dabei gehe die Diskriminie- rung insbesondere von der Verwandtschaft aus und hänge vom sozioöko- nomischen Umfeld ab. LGBTI Personen aus einem urbanen und wohlha- benderen Umfeld seien mit weniger Einschränkungen konfrontiert als är- mere Personen aus einem ländlichen Gebiet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Treatment of sexual and gender mi- norities and authorities; state protection and support services available,
17. Januar 2019, https://irb.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/in- dex.aspx?doc =457702, abgerufen am 21.09.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gen- der identity or expression, a.a.O.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass homosexuelle Personen in Pakistan Benachteiligungen ausgesetzt sein können, ist anhand der konsultierten Quellen nicht davon auszuge- hen, dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kollektiv eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde.
E. 5.4 Ferner ist auch nicht im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwal- tungsgerichts D-6539/2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- rerin bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. In seinem Referenzurteil (dieses betrifft den Irak) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Ver- heimlichung der Homosexualität aufgrund der ständigen Gefahr der unfrei- willigen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisie- rung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Um- ständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Indessen sei dieser Druck in subjektiver Hin- sicht jeweils im Einzelfall zu prüfen (D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Mehrfachgesuch (SEM Akte […]-1/41) konkret vorgebracht, inwiefern sie sich bei einer Rückkehr nun- mehr aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Alltag erheblich ein- schränken müsste, noch wurde Entsprechendes auf Beschwerdeebene dargelegt. Auch macht die Beschwerdeführerin wie bereits oben erwähnt nicht geltend, dass ihre Familie oder Bekannte über ihr in der Schweiz er- folgtes Outing informiert seien. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihre Homosexualität in Pakistan ihrem Bekanntenkreis oder den Behörden
E-306/2020 Seite 17 bekannt ist. Es gab in ihrer Vergangenheit auch kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr der Entdeckung oder zu einem unfreiwilligen Ou- ting führen könnte. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Dru- ckes indes nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht dies auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privat- leben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck füh- ren (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten. Eine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend nicht gegeben.
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Be- schwerdeführerin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft so- wie diejenige ihres Kindes zu Recht verneint.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ist festzu- halten, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Per- son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom
26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9). Ein solcher kann sich unter anderem aus Art. 8 EMRK ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 m.w.H.).
E. 6.3 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt dagegen in die Zuständigkeit
E-306/2020 Seite 18 der kantonalen Migrationsbehörden. Unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) prüft das SEM lediglich, ob (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. (BVGE 2013/37 E. 4.4, insbesondere E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 6.4 Grundsätzlich können ausländische gleichgeschlechtliche Partner von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK haben (vgl. BGE 126 II 425). Vorliegend hat die Be- schwerdeführerin beziehungsweise ihre Schweizer Partnerin ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellt. Die kan- tonalen Behörden haben sich mit dem Gesuch befasst, haben dieses je- doch abgewiesen beziehungsweise sind nicht darauf eingetreten, mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung, da von einer Scheinehe auszugehen sei. Die Zuständigkeit hin- sichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung ist nach dem oben Ge- sagten zu den fremdenpolizeilichen Behörden gewechselt. Doch besteht in diesem Fall kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzu- heben, da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegwei- sung durch das SEM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her deckt (EMARK 2001 Nr. 21 E.11.b).
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnung der (asyl- rechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist. Der fremdenpolizeiliche Rechtsmittelweg bleibt ungeachtet dessen bestehen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-306/2020 Seite 19
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
E-306/2020 Seite 20 erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ethnische Ha- zara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Das Bundes- verwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schi- iten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch- religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizie- ren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführen- den Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungs- vollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). Die im Grundsatzurteil vorgenommene Lagebeurteilung ist nach wie vor aktuell; von einer Verbesserung der Lage für Hazaras in Quetta ist nicht auszuge- hen.
E. 7.4.3 Das SEM ist in seiner Verfügung zum Schluss gekommen, dass be- reits in den vorangegangen Asylverfahren rechtskräftig entschieden wor- den sei, dass der Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht zu- mutbar sei. Seit Abschluss des letzten Beschwerdeverfahrens liege inso- fern eine veränderte Sachlage vor, da sie inzwischen Mutter einer Tochter geworden sei. Dieser Umstand vermöge jedoch an der bisherigen Ein- schätzung nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Pakistan auf ein familiäres und soziales Netz stützen könne, welches ihr auch in Bezug auf die Betreuung der Tochter behilflich sein könne, weshalb eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt möglich
E-306/2020 Seite 21 sein dürfte. In der Beschwerde wurde sodann darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, wie sich die Situation für eine Person mit einem unehelichen Kind in Pakistan ge- stalten würde (Beschwerde III C. Ziff. 10). Daraufhin lud die Instruktions- richterin das SEM ein, sich zu dieser Frage vernehmen zu lassen. In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM darauf, im Wesentlichen zu wiederholen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihres Beziehungsnetzes trotz ihrer spezifischen Lebensumstände gelingen dürfte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter selbständig zu bestreiten. Es würden begünstigende Faktoren vor- liegen. In der Replik führte die Beschwerdeführerin zu Recht aus, dass das SEM erneut die wesentlichen neuen Elemente nicht geprüft habe.
E. 7.4.4 Der Beschwerdeführerin ist beizustimmen, dass sich vorliegend aus ihrer persönlichen Situation zusätzliche Gefährdungsindizien ergeben könnten. Es stellt sich die Frage, inwiefern es für die Beschwerdeführerin möglich wäre, sich – neben ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit
– als alleinerziehende Frau mit einem unehelichen Kind in Pakistan wie- dereinzugliedern und insbesondere auch, wie sich die Situation für ein un- eheliches Kind in Pakistan darstellt. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt mit ihrer Mutter und Schwester in G._______ in Quetta gelebt (SEM Akte A5, Ziff. 2.01 und 3.03). In ihrem ersten Beschwerdeverfahren machte sie gel- tend, dass der Kontakt zu ihnen abgebrochen sei und sie sich auf kein Be- ziehungsnetz mehr stützen könne. Mangels konkreter Ausführungen wurde der Kontaktabbruch als unglaubhaft eingestuft (vgl. Urteil des BVGer E-3854/2018 vom 24. Juli 2018 E.9.4.2). Inzwischen sind seit der Ausreise der Beschwerdeführerin über sechs Jahre vergangen. Unklar ist, ob sie sich nach der langen Landesabwesenheit noch auf ein Beziehungsnetz stützen könnte, insbesondere unter Beachtung des sozialen Stigmas, wel- chem sie als alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind ausge- setzt wäre. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist eine Wiedereingliede- rung von unverheirateten, alleinstehenden Frauen in Pakistan von ver- schiedenen Umständen abhängig. Die «soziale Klasse», die ökonomische Situation, die Ausbildung sowie der Wohnort spielen eine wesentliche Rolle dabei, inwiefern eine alleinstehende Frau in Pakistan auskommt. Für wohl- habende Frauen, welche sich in einem urbanen und gebildeten Umfeld bewegen, dürfte es einfacher sein, als für Frauen, die nicht aus wohlha- benden Familien stammen und in der Regel einem hohen Level von Dis- kriminierungen ausgesetzt sind (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts (judicial divorce) through her own
E-306/2020 Seite 22 initiative; circumstances under which single women can live alone, 17.11.2010, https://www.refworld.org/docid/4dd1015f17.html, abgerufen am 13.09.2021; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, https://www.dfat.gov.au/ sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, abgerufen am 13.09.2021). Hinzukommend ist für homosexuelle Frauen der Zugang zu Arbeit und einer Wohnung noch schwieriger (vgl. SFH, Pakistan: Situation von Homosexuellen, a.a.O.). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht konkret mit der Frage auseinandergesetzt, ob es der Beschwerdeführerin bei einer Rück- kehr nach Pakistan als alleinstehende ethnische Hazara schiitischen Glau- bens möglich wäre, sich in Quetta wiedereinzugliedern, eine Wohnung zu mieten und eine Arbeitsstelle zu finden, welche ihre Existenzgrundlage si- chern könnte, zumal sie auch auf eine Kinderbetreuung angewiesen wäre. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer ein- getragenen Partnerschaft lebt und sich geoutet hat. Der Hinweis des SEM auf die gute Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin alleine genügt angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Aufgrund der Aktenlage kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich sein dürfte, sich in Pa- kistan zu reintegrieren.
E. 7.4.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl be- rücksichtigte. Dabei beschränkte sich das SEM aber nur auf die Feststel- lung, dass das Kind erst im (…) geboren worden sei, weshalb nicht ansatz- weise von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden könne. Dem SEM ist insofern beizustimmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst (…) Jahre alt ist. Von einer selbständigen Integration in der Schweiz kann tatsächlich noch nicht gesprochen werden. Von Bedeutung ist vorliegend aber auch, inwiefern für die Tochter – als unehelich geborenes Kind – eine Integration in Pakistan möglich ist. Erkenntnissen des Gerichts zufolge sind uneheliche Kinder mit einem erheblichen sozialen Stigma behaftet, da ausserehelicher Ge- schlechtsverkehr in Pakistan verboten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Pakistan: Women fearing gender- based violence, 02.2020, https://assets.publishing.service.gov.uk/govern- ment/uploads/system/uploads/attachment_data/file/866082 /Pakistan-Wo- men-CPIN-v4.0_Feb_2020_.pdf, abgerufen am 08.09.2021). Neben den
E-306/2020 Seite 23 sozialen Folgen ist es für uneheliche Kinder zusätzlich schwierig, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, da für die Registrierung grundsätzlich eine Heirats-, Scheidungs-, oder Todesurkunde des leiblichen Vaters ver- langt wird. Die Registrierung eines unehelichen Kindes bei der nationalen Registrierungsbehörde National Database and Registration Authority (NADRA) wird grundsätzlich nicht akzeptiert (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Pakistan: Women fearing gender-based vio- lence, a.a.O.; Soch Writing, She had a child through a sperm donor. Nadra refuses to recognise it., 30.01.2020, https://www.sochwriting.com/she-had- a-child-through-a-sperm-donor-nadra-refuses-to-recognise-it/, abgerufen am 08.09.2021). Vorliegend hat sich das SEM nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern es für die Tochter der Beschwerdeführerin, als im Ausland geborenes uneheliches Kind, möglich wäre, sich Identitäts- papiere ausstellen zu lassen und sich gesetzeskonform registrieren zu las- sen. Eine Vaterschaftsanerkennung wurde in der Schweiz zwar durchge- führt. Inwiefern die Kindsanerkennung durch den Vater, welcher (…) Staatsangehöriger ist und soweit ersichtlich nie mit der Beschwerdeführe- rin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebte (vgl. ZEMIS), von den pakistanischen Behörden akzeptiert würde, ist aber nicht klar. Das SEM ist somit seiner Abklärungs- und Würdigungspflicht nicht in genügen- der Weise nachgekommen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung des Kindswohls nicht mit den Chan- cen und Hindernisse einer Integration im Heimatland, welche einen ge- wichtigen Faktor des Kindswohls darstellen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen), auseinandergesetzt hat.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E-306/2020 Seite 24
E. 8.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer leicht herstellba- ren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grund- sätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundla- gen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdefüh- rende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor die- sem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Das SEM ist anzuwei- sen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvoll- zugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu ent- scheiden.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen.
E. 10.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Bedürftigkeit gemäss Aktenlage weiterhin besteht, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fürsprecher Daniel Weber, der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen für Fotokopien, Porti und E-Mail in der Höhe von insgesamt Fr. 41.90 geltend. Die Kostennote ist als angemessen zu betrachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird auf gerundet Fr. 1186.- (4 Stunden à Fr. 270.- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 84.80) festgelegt.
E. 10.4 Nachdem die Beschwerdeführerin hälftig unterlegen ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Daniel Weber, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 970.- (4 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 69.40; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Dezember 2019 betreffend deren Dispositivziffer 1 (Flüchtlingseigen- schaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der Abweisung des Mehrfachgesuchs hat das SEM auch die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin festzustellen, ihr Asyl zu gewähren und die Wegwei- sungsanordnung aufzuheben. Hinsichtlich des von der Vorinstanz ange- ordneten Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hingegen gutzuheis- sen und die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ih- res Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylge- währung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin die Hälfte der Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Instruktionsver- fügung vom 21. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
E-306/2020 Seite 25 Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Bedürftigkeit gemäss Akten- lage weiterhin besteht, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuer- legen. 10.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – also hälftig
– für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fürsprecher Daniel Weber, der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Auf- wand von 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.– sowie Ausla- gen für Fotokopien, Porti und E-Mail in der Höhe von insgesamt Fr. 41.90 geltend. Die Kostennote ist als angemessen zu betrachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird auf gerundet Fr. 1186.– (4 Stunden à Fr. 270.– zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 84.80) festgelegt. 10.4 Nachdem die Beschwerdeführerin hälftig unterlegen ist, ist dem amt- lichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Daniel Weber, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–12 VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 970.– (4 Stunden à Fr. 220.– zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 69.40; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar
2020) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-306/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegwei- sungsanordnung beantragt wird.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvoll- zugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgeho- ben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1186.– auszurichten.
- Herrn Daniel Weber, Fürsprecher, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 970.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-306/2020 Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), beide Pakistan, beide vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, ethnische Hazara, schiitischen Glaubens, suchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Sie begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie seit der Geburt einem Cousin väterlicherseits versprochen gewesen sei. Er habe mit ihr eine sexuelle Beziehung gewollt und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich jedoch zur Wehr setzen können. Ferner sei sie bei ihrer Arbeitsstelle in einer (...) von Kunden bedroht worden. A.b Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, es sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Form einer Zwangsheirat durch den Cousin väterlicherseits, einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta, einer Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Private ([...]kunden) glaubhaft gemacht worden. Auch die Anordnung der Wegweisung sei zu bestätigen. Die bevorstehende Eheschliessung in der Schweiz mit einem (...) Staatsangehörigen vermöge nichts am fehlenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu ändern. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zwecks Eheschliessung nicht unbedingt vorausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht von einer unheilbaren oder schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bezüglich der im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliege es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Familiensituation könne das Beziehungsnetz in ihrer Heimat nicht weiter überprüft werden. Der behauptete Kontaktverlust zur Mutter und zu den Schwestern sei nicht glaubhaft. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden (Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] mit suizidaler Krise) seien auch in Pakistan behandelbar. B. B.a Am 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vor-instanz ein mit "Zweites Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein und legte als Beweismittel medizinische Unterlagen sowie ein Protokoll eines Interviews mit Sozialdienstmitarbeitenden zu den Akten. Sie führte aus, sie habe im ersten Asylverfahren an der Anhörung ihre Asylgründe aufgrund des Verhaltens des Befragers nicht frei ausführen können, weshalb sie nun mit einem Sozialarbeiter ihre Fluchtgründe protokolliert habe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte sie, vom Cousin väterlicherseits zur Weiterverheiratung verkauft oder von ihm zur Prostitution gezwungen zu werden. Auf eine staatliche oder private Schutzinfrastruktur könne sie in Pakistan nicht zurückgreifen. Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr direkt vom Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie ihn durch ihre Verlobung und Schwangerschaft entehrt habe und er sie deshalb nicht mehr heiraten oder weiterverheiraten könne. Zudem leide sie an einer komplexen PTBS. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und es sei davon auszugehen, dass der Cousin mütterlicherseits, welcher als einziger männlicher Verwandter eine gewisse Schutzfunktion übernommen habe, von seinen Kindern nach C._______ geholt worden sei. Als alleinstehende psychisch kranke Frau ohne familiäres oder soziales Netz sowie zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. B.b Die Vorinstanz stufte die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch ein und überwies dieses zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2019 fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Revision darstelle und sandte sie an die Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung zurück. B.c In der Folge nahm die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2019 die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass die neuen beziehungsweise erneut vorgetragenen Vorbringen einschliesslich des Protokolls der Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018 auf Angaben beruhen würden, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien. Die angeblich beabsichtigte Zwangsprostitution und der behauptete beabsichtigte Verkauf der Beschwerdeführerin durch ihren Cousin seien als Nachschub zu werten. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die mittels den eingereichten Arztberichten geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht asylrelevant. Ihre Ehe mit D._______ (N [...]) sei noch nicht geschlossen worden. Hinsichtlich der Wegweisung liege keine veränderte Sachlage vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich sei. B.d Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2019 Beschwerde und führte insbesondere aus, sie sei mittlerweile schwanger. Die Ehevorbereitungen mit dem Kindsvater, D._______, seien sistiert worden, da beide psychisch schwer belastet seien. Zudem habe sich zufolge ihrer Schwangerschaft und der unsicheren Beziehung zum psychisch labilen Kindsvater die Ausgangslage grundsätzlich verändert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsste sie als alleinerziehende Mutter nach Pakistan zurückkehren. B.e Mit Urteil E-2033/2019 vom 17. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch nun erstmals vorgebracht habe, ihr Cousin väterlicherseits plane, sie zu verkaufen beziehungsweise zur Prostitution zu zwingen. Mit Urteil E-3954/2018 habe das Bundesverwaltungsgericht die Asylvorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch ihren Cousin väterlicherseits bereits ausführlich geprüft und habe diese als unglaubhaft befunden. Die neu geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründe vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre PTBS sei zum Zeitpunkt des Urteils E-3954/2018 bereits bekannt gewesen und auch beim Wegweisungsvollzug berücksichtigt worden. Es liege keine gravierende Verschlechterung ihres Zustands vor, welcher zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzugs führen würde. Ebenfalls sei im ordentlichen Verfahren ihre Ethnie der Hazara und ihre schiitische Religionszugehörigkeit bereits bekannt gewesen. Der erneut geltend gemachte Kontaktabbruch zu ihren Schwestern und zur Mutter sei vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3954/2018 als unglaubhaft eingestuft worden. Sie habe im Wiedererwägungsverfahren nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die angebliche Ausreise des Cousins mütterlicherseits nach C._______ stelle eine blosse Vermutung dar und vermöchte selbst bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Neu sei die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Eine Schwangerschaft stelle jedoch keinen Grund für die Unzumutbarkeit dar, zumal die Beschwerdeführerin keine Schwangerschaftskomplikationen geltend gemacht habe und auch nicht kurz vor der Entbindung stehe. C. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Am 21. Oktober 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) beim SEM sein. Sie begründete das Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich in der Zwischenzeit vom Vater ihres Kindes getrennt und sich als lesbisch geoutet habe. Sie beabsichtige, die Beziehung zu ihrer Schweizer Partnerin eintragen zu lassen. Sie habe bereits bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Registrierung der eingetragenen Partnerschaft gestellt. Auf dieses sei jedoch mit Verfügung vom 16. August 2019 nicht eingetreten worden, eine dagegen erhobene Beschwerde sei noch hängig. Im Asylverfahren habe sie aus kulturellen und sprachlichen Gründen bis anhin nicht über ihre sexuelle Orientierung sprechen können. E. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (eröffnet am 17. Dezember 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, lehnte deren Mehrfachgesuch vom 21. Oktober 2019 und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM führte in der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht entscheidend sei, ob ihr Outing aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei oder tatsächlich ihrer sexuellen Orientierung entspreche. Vorliegend sei entscheidend, ob sich ihre persönlichen Lebensumstände bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund der sexuellen Orientierung verändern würden, und ob diese Veränderung derart einschneidend wäre, dass sie eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG oder einen unerträglichen psychischen Druck bewirken könnten. Weder ihre Eingabe ans SEM noch ihre Eingabe an die Einwohner- (...)dienste (ESD) der Stadt E._______ würden persönliche Reflexionen über ihre Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Pakistan enthalten. Aus den Unterlagen gehe auch nicht hervor, wie sie ihre sexuelle Orientierung in der Schweiz lebe und wie sie diese in Pakistan ausleben wolle. In Ermangelung von konkreten Hinweisen, wonach ihr in Pakistan aufgrund der sexuellen Orientierung Repressalien seitens des Staates oder Dritter drohen könnten, sei vorliegend die praxisgemäss hohe Schwelle zur Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks nicht erreicht. Es sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin derzeit möglich wäre, die Lebensweise, welche sie vor der Ausreise gepflegt habe, bei einer Rückkehr nach Pakistan wiederaufzunehmen, ohne dass für sie dadurch Nachteile im Sinne des Asylgesetzes entstehen würden. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe vermöchten somit die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug führte das SEM ferner aus, dass die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Weder der Kindsvater noch ihr Kind würden über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Die Ausübung des Sorgerechts durch den Kindsvater könne auch im Ausland erfolgen und könne somit kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz begründen. Gemäss Aktenlage habe sie auch aus der Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin derzeit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Bezüglich des Kindswohls sei festzustellen, dass die Tochter erst im (...) geboren worden sei, weshalb nicht ansatzweise von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden könne. Der Vollzug der Wegweisung sei somit im Lichte der Kinderrechtskonvention zumutbar. In Bezug auf die Beschwerdeführerin sei der Vollzug der Wegweisung bereits im vorangegangenen Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als zumutbar erachtet worden. Sie sei inzwischen Mutter einer Tochter geworden, was jedoch an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöge. Der Kontaktabbruch zur Mutter und Schwester sei sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Pakistan ein familiäres und soziales Netz vorfinden werde, welches sie bei einer Reintegration unterstützen könne. Dieses Netz könne sie auch in Bezug auf die Betreuung der Tochter unterstützen, weshalb eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt möglich sein dürfte. Bei finanziellen Engpässen könne es ihr zugemutet werden, ihren Bekanntenkreis in der Schweiz und namentlich ihre Schweizer Partnerin um Unterstützung zu bitten. Es seien insgesamt keine neuen individuellen Umstände ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihr und ihrer Tochter Asyl zu gewähren, subeventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer sexuellen Orientierung erst in der Schweiz bewusst geworden sei. Es handle sich dabei aber dennoch um eine vorbestandene Tatsache, welche nicht erst in der Schweiz bekannt geworden sei. Das SEM habe das Vorbringen somit fälschlicherweise als subjektiven Nachfluchtgrund geprüft. Es sei zudem bekannt, dass Homosexuelle in Pakistan gefährdet und schweren Eingriffen in ihre Menschenrechte ausgesetzt seien, ohne dass der Staat sie schützen könne. Sie habe somit sowohl objektiv wie subjektiv begründeten Anlass zur Annahme, dass sie in Pakistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre beziehungsweise sich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfinden würde. Man könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf machen, dass sie ihre Befürchtungen in Bezug auf die Rückkehr nach Pakistan als lesbische Frau nicht schriftlich vorgebracht habe, da ihr die persönliche Erfahrung eines Lebens als lesbische Frau in Pakistan fehle. Es könne von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Pakistan wieder als heterosexuelle Person verhalte. Das SEM habe sich überdies nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Situation einer alleinstehenden Frau mit einem unehelichen Kind in Pakistan gestalten würde. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und sich insbesondere zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer alleinstehenden Frau mit einem unehelichen Kind nach Pakistan zu äussern. H. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2020 führte die Vorinstanz aus, dass praxisgemäss ein Outing im Lichte des Art. 54 AsylG geprüft werde, wenn die Aktenlage keine Anzeichen einer Verfolgung aufgrund von Motiven bezüglich der sexuellen Orientierung / Geschlechtsidentität zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat aufweise und das Outing erst nach der Ausreise erfolgt sei. Dieses Vorgehen sei unabhängig von der Frage, ob die sexuelle Orientierung im Ausreisezeitpunkt vorbestanden habe oder nicht. Auch wenn durch die sexuelle Orientierung ein mögliches Verfolgungsmotiv gegeben sei, reiche es zur Darlegung einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus, einer bestimmten sozialen Gruppe anzugehören. Vielmehr müsse diese Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein oder begründetet Furcht haben, solchen in Zukunft ausgesetzt zu sein. Es genüge somit nicht, aus einem Herkunftsstaat zu stammen, in welchem die sexuelle Orientierung oder die Geschlechtsidentität inkriminiert werde. Die Person müsse die Existenz einer begründeten Furcht plausibilisieren können. Bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gehe es um eine Beurteilung der geäusserten Ängste vor möglichen Konsequenzen für die betroffene Person, wenn sie ihre charaktereigene Lebensweise im Heimatland fortführe. Dieser Aspekt sei nicht mit einer Forderung nach Diskretion oder Fortsetzung eines früheren Lebensstils zu verwechseln. Auch wenn es der Beschwerdeführerin an persönlichen Erfahrungen als lesbische Frau in Pakistan mangle, könne von ihr verlangt werden, ihre persönlichen Bedürfnisse und Ängste im Falle einer Rückkehr zumindest ansatzweise zu äussern. Es sei notorisch, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht per se ein Verfolgungsmotiv zu begründen vermöge. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch dem Dossier der ESD der Stadt E._______ keine persönlichen Reflexionen in Bezug auf die veränderte Lebensweise der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien. Der Vorwurf, das SEM habe dieses Beweismittel nicht beigezogen, könne nicht gehört werden. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ergänzte das SEM, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin als Frau und ethnische Hazara in ihrem Heimatstaat in einem besonderen Masse gefährdet sei. Sie verfüge über ein soziales Netz in Pakistan, namentlich würden ihre Mutter und Schwester in Quetta leben und diese könnten sie bei einer Wiedereingliederung und auch in Bezug auf die Betreuung ihrer Tochter unterstützen. Sie habe zudem eine gute Schulbildung und einen Collegeabschluss. Sie habe über zehn Jahre lang in einer verantwortungsvollen Position in der (...)branche gearbeitet. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass es ihr trotz der prekären Sicherheitslage für Hazara gelingen werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. I. Am 18. Februar 2020 replizierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie ihre Furcht, bei einer Rückkehr nach Pakistan erhebliche Nachteile zu erleiden, klar geäussert habe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass aus den Akten der Fremdenpolizei der Stadt E._______ keine Reflexionen in Bezug auf die veränderte Lebensweise entnommen werden könnten, da diese ihr Gesuch gar nie materiell geprüft und die beantragte Befragung verweigert habe. Im Gesuchsverfahren sei sie in keiner Weise gehalten, Reflexionen bezüglich einer veränderten Lebensweise zu äussern. Das SEM habe die Beschwerdeführerin auch nicht erneut angehört, weshalb es ihre aktuelle Lebensweise wohl gar nicht genau habe wissen wollen. Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, inwiefern das SEM keinen Rechtsanspruch und keine Verletzung der Familieneinheit sehe, da der Wille, die Partnerschaft einzutragen, klar dokumentiert sei. Zudem habe das SEM in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen der Aufforderung des Gerichts die zusätzlichen Gefährdungsindizien (Hazara, alleinstehende Frau ohne Ehemann mit Kind, lesbisch) nicht berücksichtigt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass man im vorangegangenen Asylverfahren einige wesentliche Umstände nicht geglaubt habe, nun aber behaupte, ihre Mutter und ihre Schwester würden sich noch in Quetta befinden, obwohl sie dazu keine aktuellen Angaben machen könne. Sie habe inzwischen beim Suchdienst des Roten Kreuzes einen Suchauftrag eingereicht. Sobald hierzu schriftliche Unterlagen vorliegen würden, reiche sie diese nach. Der Replik wurde eine Kostennote beigelegt. J. Am 6. März 2020 wurde die Eintragung der Partnerschaft der Beschwerdeführerin mit einer Schweizer Bürgerin vorgenommen. K. K.a Mit Eingabe vom 9. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführerin und ihre Schweizer Partnerin bei der zuständigen kantonalen Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. K.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 liess die Fremdenpolizeibehörde der Stadt E._______ (ESD) dem Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Verfügung vom 11. Dezember 2020 betreffend das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zukommen. Die Behörde kam zum Schluss, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege, da die eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaft auf keinem echten Ehewillen beruhe, sondern dazu diene, die bestehende Freundschaft zu schützen und die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter vor einer Wegweisung nach Pakistan zu bewahren. K.c Gemäss Beschwerdeentscheid vom 3. Mai 2021 der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ wurde das Familiennachzugsgesuch abgewiesen beziehungsweise nicht darauf eingetreten. Die Sicherheitsdirektion vertrat ebenfalls die Auffassung, dass starke Indizien für eine missbräuchliche Geltendmachung des Anspruchs bestünden. K.d Am 10. Juni 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht, dass sie beim Verwaltungsgericht des Kantons F._______ Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons F._______ vom 3. Mai 2021 betreffend die Abweisung beziehungsweise das Nichteintreten auf das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung bei eingetragener Partnerschaft und Familiennachzug erhoben habe. Sie legte eine Kopie der Beschwerde bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art.108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungsgrundsatzes allgemein etwa Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 375 f.; Patrick Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet. Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich, dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung oder für den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung relevant sein könnten. Ferner ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, dass die asylsuchende Person verpflichtet ist, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Was die Einreichung von Mehrfachgesuchen betrifft, statuiert das AsylG schliesslich die Anforderung, solche Gesuche schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c AsylG; vgl. unten E. 3.3). 3.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da es die offerierten Akten des Gesuchsverfahrens bei den ESD der Stadt E._______ nicht beigezogen habe. Mit dem Mehrfachgesuch sei eine Kopie der Beschwerde gegen die Verfügung der ESD der Stadt E._______ eingereicht werden, und nicht wie vom SEM in der Verfügung fälschlicherweise aufgeführt, die Akten des Gesuchs an die ESD. Diese seien lediglich offeriert worden. Der Verfahrensfehler sei auf Beschwerdeeben kaum zu korrigieren, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung aufdränge (Beschwerde III A. Ziff. 2 und III C. Ziff. 6). Das SEM hat zwar tatsächlich fälschlicherweise in der angefochtenen Verfügung aufgeführt, dass eine Kopie des Dossiers des Gesuchsverfahrens bei der Stadt E._______ eingereicht worden sei. In den Erwägungen bezog sich das SEM dann aber nur auf die Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der ESD E._______ und nicht auf das Gesuch. Dass das SEM die offerierten Akten betreffend das Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung zwecks Eintragung der Partnerschaft von der Beschwerdeführerin nicht abgenommen hat, stellt keine Rechtsverletzung dar. Einerseits durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die wesentlichen neuen Elemente im Mehrfachgesuch vorgetragen worden sind, zumal die Eingabe durch einen Rechtsvertreter verfasst wurde. Andererseits handelte es sich dabei um ein kantonales Verfahren, welches in keinem direkten Zusammenhang mit der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin steht. Zudem lagen dem SEM das Beschwerdedossier inklusive den Beilagen und der Verfügung der ESD vor, welches hinreichend Aufschluss über das kantonale Verfahren gab. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich jedenfalls nicht, zumal auch in der Beschwerde nicht vorgetragen wird, inwiefern die Gesuchsunterlagen vorliegend zur Erhellung des Sachverhalts von erheblicher Relevanz seien. 3.4 In der Beschwerde wird ferner moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, da sie die Beschwerdeführerin nicht erneut angehört habe. In Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung des SEM habe es den Antrag auf Durchführung einer Anhörung abgelehnt. Der Sachverhalt seit vom SEM nicht seriös abgeklärt worden und es habe seine Amtspflicht verletzt (Beschwerde III A. Ziff. 3 und III C. Ziff. 7). Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Nach dem seit dem 1. Februar 2014 zur Anwendung kommenden Verfahren für Folgegesuche soll bei Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuchen (sog. Mehrfachgesuchen) Art. 29 AsylG (Anhörung zu den Asylgründen) grundsätzlich nicht mehr zur Anwendung kommen. Dementsprechend wird über Folgegesuche, so auch das hier in Frage stehende Mehrfachgesuch, grundsätzlich in einem Aktenverfahren ohne weitere Anhörung der gesuchstellenden Person entschieden (vgl. Art. 111c AsylG). Mit den neuen Gesetzesbestimmungen von Art. 111b ff. AsylG wurden auch die formellen Anforderungen an die Eingabe von Folgegesuchen geändert. Folgegesuche sollen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden können. Dabei müssen sie mindestens so weit begründet sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person anhört. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2019 kann als hinreichend begründet im Sinne dieser Anforderungen betrachtet werden. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits rechtlich vertreten gewesen ist, ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der wesentliche Sachverhalt hinreichend unterbreitet wurde. Das Gericht gelangt ebenfalls zum Schluss, dass der Sachverhalt angemessen festgestellt wurde und das SEM vorliegend zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtete. Das SEM hat den Verzicht auf eine Anhörung mit Verweis auf die Gesetzeslage und die Rechtsprechung (BVGE 2014/39) auch korrekt begründet. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, ist nicht begründet. 3.5 Die formellen Rügen sind unbegründet und es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie sich inzwischen als homosexuell geoutet habe und mit einer Frau zusammenlebe. Am 6. März 2020 haben die Beschwerdeführerin und ihre Schweizer Partnerin die Partnerschaft eintragen lassen. Aus den kantonalen Akten bezüglich des Verfahrens um Familiennachzug geht hervor, dass die kantonale Behörde von einer Scheinehe ausgeht. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einer Liebensbeziehung mit ihrer Schweizer Partnerin steht, oder ob es sich dabei, wie vom Kanton vermutet, um eine Umgehungspartnerschaft handelt, kann vorliegend offenbleiben. Aufgrund nachstehender Überlegungen ist auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit ihres Outings nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin sich erst in der Schweiz als homosexuell geoutet hat und vor ihrer Ausreise aus Pakistan somit keiner Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen ist. Vorfluchtgründe im Sinne des Art. 3 AsylG bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde III C. Ziff. 8) hat die Vorinstanz zutreffend im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG geprüft, ob die Beschwerdeführerin wegen ihres mittlerweile erfolgten Outings bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hat beziehungsweise ob sie sich in einer Situation eines unerträglichen psychischen Drucks wiederfinden würde, welcher die Flüchtlingseigenschaft begründen könnte. Da sich die Beschwerdeführerin erst nach ihrer Ausreise zu ihrer Homosexualität bekannt hat und auch nicht vorgebracht hat, bereits in Pakistan (im Geheimen) ihre sexuelle Orientierung ausgelebt zu haben, hat die Vorinstanz die neue Asylbegründung zutreffend unter Art. 54 AsylG gewürdigt (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-6857/2014 vom 13. Januar 2017 E.3.3). 5.3 Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer zukünftiger Verfolgung werden würde. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass ihrer Familie in Pakistan oder anderen Personen bekannt wäre, dass sie in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft beziehungsweise in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt. Sie bringt auch nicht vor, dass sie sich vor konkreten Benachteiligungen oder allfälligen Drohungen durch die Familie fürchte. Auch auf Beschwerdeebene beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf eine äusserst knappe Ausführung, dass homosexuelle Personen im Allgemeinen Repressalien ausgesetzt seien (Beschwerde III B. Ziff. 4b; III C. Ziff. 9). In Pakistan wird Homosexualität nicht explizit im Strafgesetz unter Strafe gestellt. Homosexuelle können zwar durch die Anwendung des Artikels 377 des Strafgesetzes über «unnatürlichen» Geschlechtsverkehr strafrechtlich verfolgt werden. Der Artikel wird jedoch gemäss verschiedenen Quellen nur selten gegen Homosexuelle angewandt und es kommen nur selten Fälle vor Gericht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Pakistan:Situation von Homosexuellen, Bern, 11. Juni 2015, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Pakistan/150422-pak-homosexuelle-de. pdf, abgerufen am 21.09.2021; Refugee Legal Aid Information for Lawyers Representing Refugees Globally, Rights in Exile Programme, Pakistan LGBTI Resources, undatiert, https://www.refugeelegalaidinformation.org/pakistan-lgbti-resources, abgerufen am 21.09.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/ 814050/Pakistan-SOGIE-CPIN-v3.0_July_2019_.pdf, abgerufen am 23.09.21). Homosexuelle Personen können gemäss verschiedenen Quellen hingegen Diskriminierungen und Gewalt ausgesetzt sein, was auch dazu führt, dass sich Homosexuelle nur selten outen (vgl. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, 20. März 2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/pakistan/, abgerufen am 21.09.2021; SFH, Pakistan: Situation von Homosexuellen, a.a.O.; siehe auch Urteil des BVGer E-4373/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 4.4.3). Dabei gehe die Diskriminierung insbesondere von der Verwandtschaft aus und hänge vom sozioökonomischen Umfeld ab. LGBTI Personen aus einem urbanen und wohlhabenderen Umfeld seien mit weniger Einschränkungen konfrontiert als ärmere Personen aus einem ländlichen Gebiet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Pakistan: Treatment of sexual and gender minorities and authorities; state protection and support services available, 17. Januar 2019, https://irb.gc.ca/en/country-information/rir/Pages/index.aspx?doc =457702, abgerufen am 21.09.2021; UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, a.a.O.). Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass homosexuelle Personen in Pakistan Benachteiligungen ausgesetzt sein können, ist anhand der konsultierten Quellen nicht davon auszugehen, dass sich allein aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Kollektiv eine zukünftige Verfolgung objektiv mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen würde. 5.4 Ferner ist auch nicht im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6539/2018 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. In seinem Referenzurteil (dieses betrifft den Irak) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Verheimlichung der Homosexualität aufgrund der ständigen Gefahr der unfreiwilligen Entdeckung, der gesellschaftlichen Repression und Marginalisierung, der fehlenden Unterstützung des Familienverbandes sowie der Angst vor Diskriminierung in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug unter Umständen einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG verursachen könne. Indessen sei dieser Druck in subjektiver Hinsicht jeweils im Einzelfall zu prüfen (D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.3). Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrem Mehrfachgesuch (SEM Akte [...]-1/41) konkret vorgebracht, inwiefern sie sich bei einer Rückkehr nunmehr aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in ihrem Alltag erheblich einschränken müsste, noch wurde Entsprechendes auf Beschwerdeebene dargelegt. Auch macht die Beschwerdeführerin wie bereits oben erwähnt nicht geltend, dass ihre Familie oder Bekannte über ihr in der Schweiz erfolgtes Outing informiert seien. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ihre Homosexualität in Pakistan ihrem Bekanntenkreis oder den Behörden bekannt ist. Es gab in ihrer Vergangenheit auch kein Ereignis, welches zu einer konkreten Gefahr der Entdeckung oder zu einem unfreiwilligen Outing führen könnte. Eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung genügt zur Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes indes nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht dies auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach gewisse Einschränkungen im öffentlichen Auftreten und im Privatleben für sich noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und nicht per se zu einem unerträglichen psychischen Druck führen (vgl. Urteile des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2 m.w.H.; D-5961/2017 vom 27. Februar 2018 E. 6.3). Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zur konkreten Gefahr eines unfreiwilligen Outings führen könnten. Eine begründete Furcht vor einem unerträglichen psychischen Druck oder anderen ernsthaften Nachteilen nach Art. 3 Abs. 2 AsylG ist vorliegend nicht gegeben. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft sowie diejenige ihres Kindes zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ist festzuhalten, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom 26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9). Ein solcher kann sich unter anderem aus Art. 8 EMRK ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 m.w.H.). 6.3 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt dagegen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) prüft das SEM lediglich, ob (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. (BVGE 2013/37 E. 4.4, insbesondere E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 6.4 Grundsätzlich können ausländische gleichgeschlechtliche Partner von Schweizer Bürgern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK haben (vgl. BGE 126 II 425). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beziehungsweise ihre Schweizer Partnerin ein Gesuch um Familiennachzug bei der zuständigen Fremdenpolizei gestellt. Die kantonalen Behörden haben sich mit dem Gesuch befasst, haben dieses jedoch abgewiesen beziehungsweise sind nicht darauf eingetreten, mit der Begründung, es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da von einer Scheinehe auszugehen sei. Die Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung ist nach dem oben Gesagten zu den fremdenpolizeilichen Behörden gewechselt. Doch besteht in diesem Fall kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben, da sich die ursprüngliche asylrechtliche Anordnung der Wegweisung durch das SEM mit derjenigen der fremdenpolizeilichen Behörden vom Ergebnis her deckt (EMARK 2001 Nr. 21 E.11.b). 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Anordnung der (asylrechtlichen) Wegweisung zu bestätigen ist. Der fremdenpolizeiliche Rechtsmittelweg bleibt ungeachtet dessen bestehen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Pakistan herrscht weder Bürgerkrieg noch eine Lage allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.1 m.H.). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ethnische Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Quetta. Das Bundesverwaltungsgericht schätzte in BVGE 2014/32 die Lage in Quetta für Schiiten und insbesondere für Hazara als gefährlich ein und bezeichnete die Sicherheitslage als bedrohlich und instabil. Es bestehe für Schiiten die ernstzunehmende Gefahr von religiös motivierten Anschlägen, wobei diese Gefahr für Hazara zusätzlich gesteigert sei. Es sei zwar nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen; die Zugehörigkeit zur ethnisch-religiösen Minderheit der schiitischen Hazara sei aber als starkes Indiz für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu qualifizieren. Ergebe sich aus der persönlichen Situation einer beschwerdeführenden Person ein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgehe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeichnen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.4). Die im Grundsatzurteil vorgenommene Lagebeurteilung ist nach wie vor aktuell; von einer Verbesserung der Lage für Hazaras in Quetta ist nicht auszugehen. 7.4.3 Das SEM ist in seiner Verfügung zum Schluss gekommen, dass bereits in den vorangegangen Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, dass der Wegweisungsvollzug auch aus individueller Hinsicht zumutbar sei. Seit Abschluss des letzten Beschwerdeverfahrens liege insofern eine veränderte Sachlage vor, da sie inzwischen Mutter einer Tochter geworden sei. Dieser Umstand vermöge jedoch an der bisherigen Einschätzung nichts zu ändern. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Pakistan auf ein familiäres und soziales Netz stützen könne, welches ihr auch in Bezug auf die Betreuung der Tochter behilflich sein könne, weshalb eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt möglich sein dürfte. In der Beschwerde wurde sodann darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, wie sich die Situation für eine Person mit einem unehelichen Kind in Pakistan gestalten würde (Beschwerde III C. Ziff. 10). Daraufhin lud die Instruktionsrichterin das SEM ein, sich zu dieser Frage vernehmen zu lassen. In der Vernehmlassung beschränkte sich das SEM darauf, im Wesentlichen zu wiederholen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung sowie ihres Beziehungsnetzes trotz ihrer spezifischen Lebensumstände gelingen dürfte, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter selbständig zu bestreiten. Es würden begünstigende Faktoren vorliegen. In der Replik führte die Beschwerdeführerin zu Recht aus, dass das SEM erneut die wesentlichen neuen Elemente nicht geprüft habe. 7.4.4 Der Beschwerdeführerin ist beizustimmen, dass sich vorliegend aus ihrer persönlichen Situation zusätzliche Gefährdungsindizien ergeben könnten. Es stellt sich die Frage, inwiefern es für die Beschwerdeführerin möglich wäre, sich - neben ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit - als alleinerziehende Frau mit einem unehelichen Kind in Pakistan wiedereinzugliedern und insbesondere auch, wie sich die Situation für ein uneheliches Kind in Pakistan darstellt. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt mit ihrer Mutter und Schwester in G._______ in Quetta gelebt (SEM Akte A5, Ziff. 2.01 und 3.03). In ihrem ersten Beschwerdeverfahren machte sie geltend, dass der Kontakt zu ihnen abgebrochen sei und sie sich auf kein Beziehungsnetz mehr stützen könne. Mangels konkreter Ausführungen wurde der Kontaktabbruch als unglaubhaft eingestuft (vgl. Urteil des BVGer E-3854/2018 vom 24. Juli 2018 E.9.4.2). Inzwischen sind seit der Ausreise der Beschwerdeführerin über sechs Jahre vergangen. Unklar ist, ob sie sich nach der langen Landesabwesenheit noch auf ein Beziehungsnetz stützen könnte, insbesondere unter Beachtung des sozialen Stigmas, welchem sie als alleinerziehende Mutter mit einem unehelichen Kind ausgesetzt wäre. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts ist eine Wiedereingliederung von unverheirateten, alleinstehenden Frauen in Pakistan von verschiedenen Umständen abhängig. Die «soziale Klasse», die ökonomische Situation, die Ausbildung sowie der Wohnort spielen eine wesentliche Rolle dabei, inwiefern eine alleinstehende Frau in Pakistan auskommt. Für wohlhabende Frauen, welche sich in einem urbanen und gebildeten Umfeld bewegen, dürfte es einfacher sein, als für Frauen, die nicht aus wohlhabenden Familien stammen und in der Regel einem hohen Level von Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Circumstances under which a woman has the legal right to get a divorce through the courts (judicial divorce) through her own initiative; circumstances under which single women can live alone, 17.11.2010, https://www.refworld.org/docid/4dd1015f17.html, abgerufen am 13.09.2021; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Pakistan, 20.02.2019, https://www.dfat.gov.au/ sites/default/files/country-information-report-pakistan.pdf, abgerufen am 13.09.2021). Hinzukommend ist für homosexuelle Frauen der Zugang zu Arbeit und einer Wohnung noch schwieriger (vgl. SFH, Pakistan: Situation von Homosexuellen, a.a.O.). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht konkret mit der Frage auseinandergesetzt, ob es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Pakistan als alleinstehende ethnische Hazara schiitischen Glaubens möglich wäre, sich in Quetta wiedereinzugliedern, eine Wohnung zu mieten und eine Arbeitsstelle zu finden, welche ihre Existenzgrundlage sichern könnte, zumal sie auch auf eine Kinderbetreuung angewiesen wäre. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft lebt und sich geoutet hat. Der Hinweis des SEM auf die gute Ausbildung und die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin alleine genügt angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht, um von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgehen zu können. Aufgrund der Aktenlage kann zumindest nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich sein dürfte, sich in Pakistan zu reintegrieren. 7.4.5 Des Weiteren ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zwar im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindswohl berücksichtigte. Dabei beschränkte sich das SEM aber nur auf die Feststellung, dass das Kind erst im (...) geboren worden sei, weshalb nicht ansatzweise von einer Verwurzelung im schweizerischen Umfeld gesprochen werden könne. Dem SEM ist insofern beizustimmen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin erst (...) Jahre alt ist. Von einer selbständigen Integration in der Schweiz kann tatsächlich noch nicht gesprochen werden. Von Bedeutung ist vorliegend aber auch, inwiefern für die Tochter - als unehelich geborenes Kind - eine Integration in Pakistan möglich ist. Erkenntnissen des Gerichts zufolge sind uneheliche Kinder mit einem erheblichen sozialen Stigma behaftet, da ausserehelicher Geschlechtsverkehr in Pakistan verboten ist (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Women fearing gender-based violence, 02.2020, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/866082 /Pakistan-Women-CPIN-v4.0_Feb_2020_.pdf, abgerufen am 08.09.2021). Neben den sozialen Folgen ist es für uneheliche Kinder zusätzlich schwierig, sich bei den Behörden registrieren zu lassen, da für die Registrierung grundsätzlich eine Heirats-, Scheidungs-, oder Todesurkunde des leiblichen Vaters verlangt wird. Die Registrierung eines unehelichen Kindes bei der nationalen Registrierungsbehörde National Database and Registration Authority (NADRA) wird grundsätzlich nicht akzeptiert (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Pakistan: Women fearing gender-based violence, a.a.O.; Soch Writing, She had a child through a sperm donor. Nadra refuses to recognise it., 30.01.2020, https://www.sochwriting.com/she-had-a-child-through-a-sperm-donor-nadra-refuses-to-recognise-it/, abgerufen am 08.09.2021). Vorliegend hat sich das SEM nicht weiter mit der Frage auseinandergesetzt, inwiefern es für die Tochter der Beschwerdeführerin, als im Ausland geborenes uneheliches Kind, möglich wäre, sich Identitätspapiere ausstellen zu lassen und sich gesetzeskonform registrieren zu lassen. Eine Vaterschaftsanerkennung wurde in der Schweiz zwar durchgeführt. Inwiefern die Kindsanerkennung durch den Vater, welcher (...) Staatsangehöriger ist und soweit ersichtlich nie mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt lebte (vgl. ZEMIS), von den pakistanischen Behörden akzeptiert würde, ist aber nicht klar. Das SEM ist somit seiner Abklärungs- und Würdigungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich das SEM im Rahmen der Prüfung des Kindswohls nicht mit den Chancen und Hindernisse einer Integration im Heimatland, welche einen gewichtigen Faktor des Kindswohls darstellen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen), auseinandergesetzt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Philippe Weissenberger, Astrid Hirzel, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht, zumal der Beschwerdeführerin dadurch eine Instanz verloren ginge (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 8.2 Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlieren würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Rückweisung angezeigt. Das SEM ist anzuweisen, den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2019 betreffend deren Dispositivziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Mit der Abweisung des Mehrfachgesuchs hat das SEM auch die Wegweisung als solche zu Recht angeordnet und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist ebenfalls zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, ihr Asyl zu gewähren und die Wegweisungsanordnung aufzuheben. Hinsichtlich des von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde hingegen gutzuheissen und die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben. Diesbezüglich ist die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 10.2 Nach dem Gesagten hätte die Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und die Bedürftigkeit gemäss Aktenlage weiterhin besteht, sind ihr indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Fürsprecher Daniel Weber, der mit Verfügung vom 21. Januar 2020 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom 18. Februar 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Aufwand von 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 270.- sowie Auslagen für Fotokopien, Porti und E-Mail in der Höhe von insgesamt Fr. 41.90 geltend. Die Kostennote ist als angemessen zu betrachten. Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird auf gerundet Fr. 1186.- (4 Stunden à Fr. 270.- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 84.80) festgelegt. 10.4 Nachdem die Beschwerdeführerin hälftig unterlegen ist, ist dem amtlichen Rechtsbeistand, Fürsprecher Daniel Weber, in diesem Umfang zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 970.- (4 Stunden à Fr. 220.- zuzüglich Auslagen von Fr. 20.95 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 69.40; zum Stundenansatz vgl. Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2020) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisungsanordnung beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
3. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3 und 4 aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1186.- auszurichten.
6. Herrn Daniel Weber, Fürsprecher, wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 970.- entrichtet.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Tina Zumbühl