Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, es sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Form einer Zwangsheirat durch den Cousin väterlicherseits, einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta, einer Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Private (Bankkunden) glaubhaft gemacht worden. Die bevorstehende Eheschliessung in der Schweiz mit einem iranischen Staatsangehörigen vermöge nichts an ihrem fehlenden Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu ändern. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zwecks Eheschliessung nicht unbedingt vorausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht von einer unheilbaren oder schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bezüglich der im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliege es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Familiensituation könne das Beziehungsnetz in ihrer Heimat nicht weiter überprüft werden. Der behauptete Kontaktverlust zur Mutter und zu den Schwestern sei nicht glaubhaft. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden ([...]) seien auch in Pakistan behandelbar. B. Am 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein mit "Zweites Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein und legte als Beweismittel folgende Unterlagen zu den Akten: einen Konsiliumsbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Oktober 2018, einen psychiatrischen Behandlungsbericht von B._______ und C._______ vom 9. November 2018 sowie ein Protokoll eines Interviews mit Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch entgegen und überwies diese zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2019 fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Revision darstelle und sandte sie an die Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung zurück. D. Mit Verfügung vom 28. März 2019, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Juni 2018. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien mittels superprovisorischer Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beweismittel reichte sie die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2018 eingereichten Beilagen, eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 28. März 2019, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Zugang zu psychiatrischer Versorgung in Pakistan vom 27. Juni 2018 und eine Auskunft der SFH vom 26. April 2019 zur Situation von alleinstehenden Müttern der Hazara-Ethnie in Quetta und zur psychiatrischen Versorgung ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Mai 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31) für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden am 9. und 10. Oktober sowie am 9. November 2018 und somit nach Ergehen des Urteils E-3954/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylvorbringen und monierte, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2018 aufheben müssen, da der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig festgestellt worden sei. Bei der Anhörung habe sie nicht frei sprechen können, sei zufolge des Verhaltens des Befragers nicht in der Lage gewesen, ihre Asylgründe vertieft auszuführen und sei immer wieder unterbrochen worden. Sie sei nun im September / Oktober 2018 von zwei Sozialdienstmitarbeitenden auf Englisch zu ihren Fluchtgründen und zu den Lebensbedingungen in Quetta befragt worden. Die Interviews seien aufgenommen und am 10. Oktober 2018 transkribiert worden. Diesem Protokoll sei nun der vollständige Sachverhalt zu entnehmen, der zu einer neuen Einschätzung hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft führe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte sie, vom Cousin väterlicherseits zur Weiterverheiratung verkauft oder von ihm zur Prostitution gezwungen zu werden. Dabei handle es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung. Auf eine staatliche oder private Schutzinfrastruktur könne sie in Pakistan nicht zurückgreifen. Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr direkt vom Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie ihn durch ihre Verlobung und Schwangerschaft entehrt habe und er sie deshalb nicht mehr heiraten oder weiterverheiraten könne. Mit der Ablehnung ihres Asylgesuchs und der abgewiesenen Beschwerde hätten die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht Art. 3 und 12 EMRK verletzt. Gemäss dem Konsiliumsbericht vom 9. Oktober 2018 leide sie an einer komplexen (...). Auf der Flucht sei sie mehrmals vergewaltigt worden. Neben einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung auf der Basis einer kognitiven Verhaltenstherapie werde eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Es sei eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung - in suizidalen Krisen auch kurzfristig im stationären Setting - indiziert. Diese Einschätzung werde durch ihre behandelnde Psychologin im Bericht vom 9. November 2018 geteilt. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und es sei davon auszugehen, dass der Cousin mütterlicherseits, welcher als einziger männlicher Verwandter eine gewisse Schutzfunktion übernommen habe, von seinen Kindern nach Australien geholt worden sei. Als alleinstehende psychisch kranke Frau ohne familiäres oder soziales Netz sowie zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, die neuen beziehungsweise erneut vorgetragenen Vorbringen einschliesslich des Protokolls der Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018 würden auf Angaben beruhen, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien. Damit sei diesen Ausführungen die Grundlage entzogen. Die Unglaubhaftigkeit der bereits beurteilten und nochmals vorgetragenen Schilderungen betreffend versuchte Zwangsheirat, versuchte sexuelle Nötigung und Todesdrohung durch den Cousin väterlicherseits und die damit geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung werde durch das Interview mit den Sozialdienstmitarbeitenden keineswegs erschüttert. Dieses stelle eine unbelegte Parteibehauptung dar. Die angeblich beabsichtigte Zwangsprostitution und der behauptete beabsichtigte Verkauf der Beschwerdeführerin durch ihren Cousin seien als Nachschub zu werten. Entgegen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren habe sie diese Gründe weder an der Befragung zur Person noch anlässlich der Anhörung oder im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Die Begehren betreffend die angeblichen Mängel bei der Anhörung, die sprachlichen Probleme und Unterbrechungen durch die Befragerin und die damit zusammenhängende unvollständige Feststellung des Sachverhalts seien bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 behandelt und abgewiesen worden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die mittels Konsiliumsbericht vom 9. Oktober 2018 und psychiatrischem Bericht vom 9. November 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht asylrelevant. Ihre Ehe zu D._______ (N [...]) sei noch nicht geschlossen worden. Hinsichtlich der Wegweisung liege keine veränderte Sachlage vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich sei.
E. 5.3 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und führt aus, sie sei mittlerweile schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 2. November 2019. Die Ehevorbereitungen mit dem Kindsvater, D._______, seien sistiert worden, da beide psychisch schwer belastet seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, gestützt auf den nachträglich korrekt und vollständig erstellten Sachverhalt ihr Asylgesuch erneut zu prüfen. Damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, mit den eingereichten Beweismitteln seien keine neuen Elemente hinsichtlich ihres Gesundheitszustands geltend gemacht worden und auf diese könne nicht eingetreten werden. Dennoch seien sie materiell gewürdigt worden, wobei nach wie vor davon ausgegangen worden sei, sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. In den beiden Berichten werde jedoch beschrieben, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung vom Juli 2018 verschlechtert habe. Zudem habe sich zufolge ihrer Schwangerschaft und der unsicheren Beziehung zum psychisch labilen Kindsvater die Ausgangslage grundsätzlich verändert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsste sie als alleinerziehende Mutter nach Pakistan zurückkehren. Seit mehr als einem Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Bei einer Rückkehr wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf sich alleine gestellt. Damit wäre das Risiko beachtlich, dass sie als alleinstehende Frau, Hazara und Schiitin in den Strassen von Quetta verwahrlosen würde. Sie würde in der Prostitution landen oder als Bedienstete schutzlos - auch sexualisierter - Gewalt ausgeliefert sein. Die Chance, eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu finden, wären sehr gering und sie wäre in ihrer Existenz bedroht.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dabei ist vorab festzuhalten, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Diese gingen ihrerseits nicht über blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von im ordentlichen Asylverfahren bereits beurteilten Sachverhaltsteilen hinaus. Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben substanziell weitestgehend unbestritten. Als neues Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Protokoll einer Anhörung ein, welche sie mit Sozialdienstmitarbeitenden durchgeführt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung und es ist nicht ersichtlich, weshalb deren Beweiswert höher sein soll, als die Protokolle der BzP und der Anhörung. Es fällt zudem auf, dass das Gespräch auf Englisch, und nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden ist und nachträglich übersetzt worden ist. Rund 3.5 Jahre nach der Befragung zur Person beziehungsweise 1.5 Jahre nach der Anhörung bringt sie nun erstmals vor, ihr Cousin väterlicherseits plane sie zu verkaufen beziehungsweise zur Prostitution zu zwingen. Mit Urteil E-3954/2018 prüfte das Bundesverwaltungsgericht ausführlich die Asylvorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch ihren Cousin väterlicherseits und befand diese als unglaubhaft. Die neu geltend gemachten geschlechterspezifischen Verfolgungsgründe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die beiden ärztlichen Berichte halten fest, die Beschwerdeführerin leide an einer (...). Dies war jedoch bereits zum Zeitpunkt des Urteils E-3954/2018 bekannt und auch beim Wegweisungsvollzug berücksichtigt worden. Es liegt keine gravierende Verschlechterung ihres Zustands vor, welcher zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzugs führen würde. Ebenfalls bereits bekannt war ihre Ethnie der Hazara und schiitische Religionszugehörigkeit. Der erneut geltend gemachte Kontaktabbruch zu ihren Schwestern und Mutter wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3954/2018 als unglaubhaft eingestuft und die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die angebliche Ausreise des Cousins mütterlicherseits nach Australien stellt eine blosse Vermutung dar und würde selbst bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen. Neu ist die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Eine Schwangerschaft stellt jedoch keinen Grund für die Unzumutbarkeit dar, zumal die Beschwerdeführerin keine Schwangerschaftskomplikationen geltend macht und auch nicht kurz vor der Entbindung steht.
E. 6.2 Zusammenfassend ist nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2033/2019 Urteil vom 17. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 verneinte die Vorinstanz ihre Flüchtlingseigenschaft, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht befand, es sei keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Form einer Zwangsheirat durch den Cousin väterlicherseits, einer Kollektivverfolgung der Hazara in Quetta, einer Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Private (Bankkunden) glaubhaft gemacht worden. Die bevorstehende Eheschliessung in der Schweiz mit einem iranischen Staatsangehörigen vermöge nichts an ihrem fehlenden Anspruch auf eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung zu ändern. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zwecks Eheschliessung nicht unbedingt vorausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Es sei nicht von einer unheilbaren oder schwerwiegenden Erkrankung der Beschwerdeführerin auszugehen. Bezüglich der im Arztbericht angetönten Suizidgedanken obliege es dem SEM im Rahmen des Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Familiensituation könne das Beziehungsnetz in ihrer Heimat nicht weiter überprüft werden. Der behauptete Kontaktverlust zur Mutter und zu den Schwestern sei nicht glaubhaft. Die geltend gemachten psychischen Beschwerden ([...]) seien auch in Pakistan behandelbar. B. Am 12. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein mit "Zweites Asylgesuch, ev. Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Schreiben ein und legte als Beweismittel folgende Unterlagen zu den Akten: einen Konsiliumsbericht des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 9. Oktober 2018, einen psychiatrischen Behandlungsbericht von B._______ und C._______ vom 9. November 2018 sowie ein Protokoll eines Interviews mit Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018. C. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als Revisionsgesuch entgegen und überwies diese zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht hielt mit Schreiben vom 6. Februar 2019 fest, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine Revision darstelle und sandte sie an die Vorinstanz zur gutscheinenden Behandlung zurück. D. Mit Verfügung vom 28. März 2019, eröffnet tags darauf, wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und vermerkte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 14. Juni 2018. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien mittels superprovisorischer Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Als Beweismittel reichte sie die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 12. November 2018 eingereichten Beilagen, eine Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 28. März 2019, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Zugang zu psychiatrischer Versorgung in Pakistan vom 27. Juni 2018 und eine Auskunft der SFH vom 26. April 2019 zur Situation von alleinstehenden Müttern der Hazara-Ethnie in Quetta und zur psychiatrischen Versorgung ein. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Mai 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31) für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer und eher seltener Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. Diese Konstellation war hier gegeben, denn die vorgelegten Beweismittel entstanden am 9. und 10. Oktober sowie am 9. November 2018 und somit nach Ergehen des Urteils E-3954/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylvorbringen und monierte, das Bundesverwaltungsgericht hätte im Urteil E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2018 aufheben müssen, da der Sachverhalt vom SEM nicht vollständig festgestellt worden sei. Bei der Anhörung habe sie nicht frei sprechen können, sei zufolge des Verhaltens des Befragers nicht in der Lage gewesen, ihre Asylgründe vertieft auszuführen und sei immer wieder unterbrochen worden. Sie sei nun im September / Oktober 2018 von zwei Sozialdienstmitarbeitenden auf Englisch zu ihren Fluchtgründen und zu den Lebensbedingungen in Quetta befragt worden. Die Interviews seien aufgenommen und am 10. Oktober 2018 transkribiert worden. Diesem Protokoll sei nun der vollständige Sachverhalt zu entnehmen, der zu einer neuen Einschätzung hinsichtlich ihrer Flüchtlingseigenschaft führe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte sie, vom Cousin väterlicherseits zur Weiterverheiratung verkauft oder von ihm zur Prostitution gezwungen zu werden. Dabei handle es sich um eine geschlechterspezifische Verfolgung. Auf eine staatliche oder private Schutzinfrastruktur könne sie in Pakistan nicht zurückgreifen. Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr direkt vom Cousin väterlicherseits umgebracht zu werden, weil sie ihn durch ihre Verlobung und Schwangerschaft entehrt habe und er sie deshalb nicht mehr heiraten oder weiterverheiraten könne. Mit der Ablehnung ihres Asylgesuchs und der abgewiesenen Beschwerde hätten die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht Art. 3 und 12 EMRK verletzt. Gemäss dem Konsiliumsbericht vom 9. Oktober 2018 leide sie an einer komplexen (...). Auf der Flucht sei sie mehrmals vergewaltigt worden. Neben einer traumaspezifischen psychotherapeutischen Behandlung auf der Basis einer kognitiven Verhaltenstherapie werde eine medikamentöse Behandlung empfohlen. Es sei eine integrierte psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung - in suizidalen Krisen auch kurzfristig im stationären Setting - indiziert. Diese Einschätzung werde durch ihre behandelnde Psychologin im Bericht vom 9. November 2018 geteilt. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie und es sei davon auszugehen, dass der Cousin mütterlicherseits, welcher als einziger männlicher Verwandter eine gewisse Schutzfunktion übernommen habe, von seinen Kindern nach Australien geholt worden sei. Als alleinstehende psychisch kranke Frau ohne familiäres oder soziales Netz sowie zufolge ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara sei ein Wegweisungsvollzug unzumutbar. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Wiedererwägungsentscheid zusammenfassend damit, die neuen beziehungsweise erneut vorgetragenen Vorbringen einschliesslich des Protokolls der Sozialdienstmitarbeitenden vom 10. Oktober 2018 würden auf Angaben beruhen, welche bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden seien. Damit sei diesen Ausführungen die Grundlage entzogen. Die Unglaubhaftigkeit der bereits beurteilten und nochmals vorgetragenen Schilderungen betreffend versuchte Zwangsheirat, versuchte sexuelle Nötigung und Todesdrohung durch den Cousin väterlicherseits und die damit geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung werde durch das Interview mit den Sozialdienstmitarbeitenden keineswegs erschüttert. Dieses stelle eine unbelegte Parteibehauptung dar. Die angeblich beabsichtigte Zwangsprostitution und der behauptete beabsichtigte Verkauf der Beschwerdeführerin durch ihren Cousin seien als Nachschub zu werten. Entgegen ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren habe sie diese Gründe weder an der Befragung zur Person noch anlässlich der Anhörung oder im ersten Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Die Begehren betreffend die angeblichen Mängel bei der Anhörung, die sprachlichen Probleme und Unterbrechungen durch die Befragerin und die damit zusammenhängende unvollständige Feststellung des Sachverhalts seien bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 behandelt und abgewiesen worden. Es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 im Asylpunkt beseitigen könnten. Die mittels Konsiliumsbericht vom 9. Oktober 2018 und psychiatrischem Bericht vom 9. November 2018 geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seien nicht asylrelevant. Ihre Ehe zu D._______ (N [...]) sei noch nicht geschlossen worden. Hinsichtlich der Wegweisung liege keine veränderte Sachlage vor, weshalb der Wegweisungsvollzug nach wie vor zulässig, zumutbar und möglich sei. 5.3 In ihrer Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen gemäss Wiedererwägungsgesuch und führt aus, sie sei mittlerweile schwanger. Der errechnete Geburtstermin sei der 2. November 2019. Die Ehevorbereitungen mit dem Kindsvater, D._______, seien sistiert worden, da beide psychisch schwer belastet seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, gestützt auf den nachträglich korrekt und vollständig erstellten Sachverhalt ihr Asylgesuch erneut zu prüfen. Damit habe die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör sowie das Non-Refoulement-Gebot verletzt. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, mit den eingereichten Beweismitteln seien keine neuen Elemente hinsichtlich ihres Gesundheitszustands geltend gemacht worden und auf diese könne nicht eingetreten werden. Dennoch seien sie materiell gewürdigt worden, wobei nach wie vor davon ausgegangen worden sei, sie würde bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. In den beiden Berichten werde jedoch beschrieben, dass sich ihr Gesundheitszustand im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung vom Juli 2018 verschlechtert habe. Zudem habe sich zufolge ihrer Schwangerschaft und der unsicheren Beziehung zum psychisch labilen Kindsvater die Ausgangslage grundsätzlich verändert. Im Falle eines Wegweisungsvollzugs müsste sie als alleinerziehende Mutter nach Pakistan zurückkehren. Seit mehr als einem Jahr habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Bei einer Rückkehr wäre sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf sich alleine gestellt. Damit wäre das Risiko beachtlich, dass sie als alleinstehende Frau, Hazara und Schiitin in den Strassen von Quetta verwahrlosen würde. Sie würde in der Prostitution landen oder als Bedienstete schutzlos - auch sexualisierter - Gewalt ausgeliefert sein. Die Chance, eine Unterkunft oder eine Arbeitsstelle zu finden, wären sehr gering und sie wäre in ihrer Existenz bedroht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass das SEM das Vorliegen von wiedererwägungsrelevanten erheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zutreffend verneint hat und kein Anlass zur Beseitigung der Rechtskraft der Verfügung vom 14. Juni 2018 besteht. Die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dabei ist vorab festzuhalten, dass weite Teile der Beschwerde mit jenen des Wiedererwägungsgesuchs identisch sind und insoweit blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Wiedererwägungsgesuchs darstellen. Diese gingen ihrerseits nicht über blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von im ordentlichen Asylverfahren bereits beurteilten Sachverhaltsteilen hinaus. Die einzelnen Erwägungen des SEM bleiben substanziell weitestgehend unbestritten. Als neues Beweismittel reicht die Beschwerdeführerin ein Protokoll einer Anhörung ein, welche sie mit Sozialdienstmitarbeitenden durchgeführt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung und es ist nicht ersichtlich, weshalb deren Beweiswert höher sein soll, als die Protokolle der BzP und der Anhörung. Es fällt zudem auf, dass das Gespräch auf Englisch, und nicht in der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchgeführt worden ist und nachträglich übersetzt worden ist. Rund 3.5 Jahre nach der Befragung zur Person beziehungsweise 1.5 Jahre nach der Anhörung bringt sie nun erstmals vor, ihr Cousin väterlicherseits plane sie zu verkaufen beziehungsweise zur Prostitution zu zwingen. Mit Urteil E-3954/2018 prüfte das Bundesverwaltungsgericht ausführlich die Asylvorbringen hinsichtlich der Gefährdung durch ihren Cousin väterlicherseits und befand diese als unglaubhaft. Die neu geltend gemachten geschlechterspezifischen Verfolgungsgründe vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die beiden ärztlichen Berichte halten fest, die Beschwerdeführerin leide an einer (...). Dies war jedoch bereits zum Zeitpunkt des Urteils E-3954/2018 bekannt und auch beim Wegweisungsvollzug berücksichtigt worden. Es liegt keine gravierende Verschlechterung ihres Zustands vor, welcher zu einer anderen Einschätzung des Wegweisungsvollzugs führen würde. Ebenfalls bereits bekannt war ihre Ethnie der Hazara und schiitische Religionszugehörigkeit. Der erneut geltend gemachte Kontaktabbruch zu ihren Schwestern und Mutter wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-3954/2018 als unglaubhaft eingestuft und die Beschwerdeführerin bringt im vorliegenden Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte. Die angebliche Ausreise des Cousins mütterlicherseits nach Australien stellt eine blosse Vermutung dar und würde selbst bei Wahrunterstellung an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen. Neu ist die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Eine Schwangerschaft stellt jedoch keinen Grund für die Unzumutbarkeit dar, zumal die Beschwerdeführerin keine Schwangerschaftskomplikationen geltend macht und auch nicht kurz vor der Entbindung steht. 6.2 Zusammenfassend ist nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG auszugehen. Die Rechtskraft der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juni 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Annina Mondgenast Versand: