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E-4701/2014

E-4701/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am gleichen Tag dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. A.b Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Person und am 11. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sich aufgrund seiner aussichtslosen Lebenslage und einer tiefen Depression (...) 2011 in [Heimatland] auf offener Strasse mit Benzin übergossen und angezündet. Nachdem er 14 Tage im Koma gelegen sei, sei er am (...) 2011 im Spital erwacht. Einige Tage später habe er in einem Interview mit drei Journalisten die (...) Behörden für seine Verzweiflung und Aussichtslosigkeit verantwortlich gemacht. Nachdem der Artikel über sein Interview in einer ihm unbekannten Zeitung gedruckt worden sei, seien am (...) 2011 zwei Polizisten der örtlichen Polizeiwache in das Spital gekommen und hätten ihn bedroht. Im (...) 2011 sei er aus dem Spital entlassen worden. Seither sei er immer wieder von der Polizei ohne Grund aufgesucht, befragt und auch kurzzeitig inhaftiert worden. Im Jahr 2012, etwa ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Spital, sei er wegen Beamtenbeleidigung und Nichtbezahlen einer Spitalrechnung zu 20 Tagen Haft verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei er wegen angeblichen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz für zwei Monate und 25 Tage inhaftiert, anschliessend aber freigesprochen worden. Während der Gefängnisaufenthalte sei er geschlagen und gefoltert worden. Gegen Ende 2013 habe er heimlich und gegen den Willen der Familie seine minderjährige Nachbarin geheiratet. Seither werde er von deren Brüder gesucht, die sich für die Ehrverletzung rächen wollten. Aufgrund der heimlichen Eheschliessung sei er zudem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. A.c Nachdem das BFM die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 medizinisch abklären liess, wies es am 3. April 2014 das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 1917/2014 vom 21. Mai 2014 insofern gut als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das BFM habe verschiedentlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Das Gericht wies die Vorinstanz an, ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln zu gewähren und ihm bei deren Beschaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend seien die eingereichten Beweismittel zu würdigen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und eventuell nochmals eine Anhörung durchzuführen. Je nachdem, was seine Krankenakte aufzeige, werde auch eine ausführliche psychologische Abklärung notwendig sein. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 ordnete das BFM den Wechsel des Asylverfahrens in das Normalverfahren an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zu. Gleichzeitig forderte das BFM ihn auf, Beweismittel und eine psychologische Abklärung einzureichen. B.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Beweismittel und eine psychologische Abklärung einzureichen, nicht nachgekommen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2014 erhob der nicht vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Gesuch zur erneuten, vertieften Prüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei Zeit zu gewähren, die Akten des Spitals und der Gerichte in [Heimatland] beizubringen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zusammen mit der Beschwerde reichte er Fotokopien folgender Schriftstücke ein: angefochtene BFM-Verfügung, angeblich in der (...) Tageszeitung (...) am (...) erschienener Artikel über die Selbstverbrennungsaktion des Beschwerdeführers, samt Übersetzung ins Französische, Gesuch des (...) Anwalts H.Q. vom August 2014 um richterliche Herausgabe der beim Spital (...) (...) vorhandenen medizinischen Akten des Beschwerdeführers, samt Übersetzung ins Französische, Bestätigung der Mandatsübernahme durch den (...) Anwalt H.R. vom 4. August 2014 im Hinblick auf die Herausgabe der Spitalakten des Beschwerdeführers sowie ihn betreffender Gerichtsurteile, Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts von (...) vom 8. August 2014, mit welcher gegenüber dem Spital die Herausgabe einer Kopie seines medizinischen Dossiers angeordnet wurde, samt Übersetzung ins Französische. Ferner lag der Beschwerde ein auf einer einmaligen Konsultation beruhendes ärztliches Attest eines Psychiaters vom 14. August 2014 bei. D. Am 2. September 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine französisch-italienische Doppelbürgerin, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person zu benennen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden soll, und bis zum 8. Oktober 2014 die in der Beschwerdeschrift angekündigten Beweismittel einzureichen. F. Mit Zuschrift vom 15. September 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. G. Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass sich das Spital trotz Vorliegens einer richterlichen Verfügung weigere, seine Spitalakten herauszugeben. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, die Spitalakten zu erhalten, was den Schluss zulasse, dass diese Informationen enthielten, die das Spital nicht herausgeben wolle. Für den Fall, dass das Gericht die Unmöglichkeit der Beibringung der Spitalakten bezweifle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, durch die Schweizer Botschaft in (...) beim Spital einen Antrag auf Herausgabe der Akten zu stellen. Die Gerichtsakten seien zudem ebenfalls noch nicht zur Herausgabe bereit, dafür sei noch mindestens ein Monat erforderlich, weshalb er um eine angemessene Verlängerung der Frist ersuche. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Gericht antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand und lehnte das Gesuch um Fristerstreckung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. I.a Am 28. Oktober 2014 nahm das BFM in seiner Vernehmlassung Stellung zur Beschwerde. I.b Der Beschwerdeführer liess am 17. November 2014 eine Replik zur Vernehmlassung einreichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der vorgebrachte Inhalt zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).

E. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert. So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die ihn interviewt hätten, erinnern können, noch an den Namen der Publikation, die das Interview gedruckt habe. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlassungen seien vage, widersprüchlich und wenig überzeugend. Insbesondere habe er den Zusammenhang zwischen seinem Selbstmordversuch und den Inhaftierungen nicht plausibel darlegen können. Dass sich die Behörden an ihm für sein Interview hätten rächen wollen, sei als realitätsfremd einzustufen. Dies lasse sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Zudem habe er auch auf Aufforderung keine weiteren Informationen vorgelegt. Deshalb müsse nicht nur angezweifelt werden, ob das Interview Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sei, sondern auch, ob das Interview oder die Verfolgungshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten. Zudem habe er bezüglich der Verhaftung im Jahr 2012 und der Bedrohung durch seine Schwager widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb diesen Vorbringen ebenfalls mit Vorbehalt begegnet werden müsse. Dass er wegen seiner heimlichen Heirat zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, müsse zudem angezweifelt werden, da er es an der Erstbefragung nicht erwähnt habe und er dazu - wie auch zu allen anderen Verhaftungen - keinerlei Beweise habe einreichen können. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder die Familienangehörigen seiner Ehefrau glaubhaft zu machen. Auch sein angeschlagener psychischer Zustand vermöge diese nicht zu erklären, da eine medizinische Sachverhaltsabklärung ergeben habe, dass bei ihm keinerlei psychische Auffälligkeiten bestünden. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die angebliche Verfolgung durch seine Schwager seien zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch sei seine angebliche Selbstmordgefährdung nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde in erster Linie seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er bringt zudem vor, das Spital, in dem er nach dem Selbstverbrennungsversuch behandelt worden sei, wolle seine Akten trotz mehrerer Anfragen seiner Familie und seines Anwalts nicht herausgeben. Sein Anwalt habe beim Kassationshof in (...) einen Antrag auf einen richterlichen Herausgabebefehl gestellt. Dieser Antrag sei gutgeheissen worden und das Gericht habe verfügt, das Spital müsse ihm eine Kopie seiner medizinischen Akten herausgeben. Sobald die Akten herausgegeben würden, werde er sie weiterleiten. Der Beschwerdeführer reichte neben anderen Dokumenten mit der Beschwerdeschrift eine Kopie der entsprechenden Verfügung ein. Sein Anwalt sei auch dabei, Anträge auf Herausgabe seiner Gerichtsakten einzureichen. Es könne aber gut zwei Monate dauern, bis die Akten einträfen. Zur Bestätigung reichte er ein Schreiben seines Anwaltes ein. Ferner legte er seiner Beschwerde ein ärztliches Attest vom 14. August 2014 bei, in welchem ein Psychiater aufgrund einer einmaligen Konsultation eine depressive Störung auf Basis einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vermutete. Am 8. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, das Spital weigere sich trotz Vorliegens der richterlichen Verfügung weiterhin, seine Akten herauszugeben, unter dem Vorwand, er müsse dafür persönlich vorsprechen oder ein Beweismittel vorlegen, das seine Anwesenheit im Ausland rechtfertige. Dies bestätige sein Anwalt in [Heimatland], dessen Schreiben der Beschwerdeführer einreichte.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es zweifle nach wie vor grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe immer noch keine Beweismittel einreichen können, obwohl nach seinen eigenen Angaben Medienberichte, Gerichtsdokumente sowie Spital- und Polizeiakten existierten. Dass sich diese Dokumente ausschliesslich in den Akten des Spitals befinden sollen, erscheine nicht nachvollziehbar. Deshalb müsse der Antrag, die Schweizer Behörden sollten bei den Behörden [des Heimatlandes] anfragen, als offensichtliche Schutzbehauptung angesehen werden.

E. 4.4 In seiner Replik informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass die Gerichtsakten noch immer nicht zur Herausgabe bereit seien, wie sein (...) Anwalt ihm mitgeteilt habe. Auch bezüglich der Spitalakten sei die Situation unverändert. Dass das Spital die Akten nicht herausgeben wolle, scheine ein Indiz dafür zu sein, dass die Akten das Spital belasten und die vorgebrachten Vorkommnisse belegen würden. Deswegen könne auch der Antrag auf Anfrage durch die Schweizer Behörden nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem sei festzuhalten, dass er sich seit mehreren Monaten darum bemühe, Gerichtsakten beizubringen, mit denen er die gegen ihn verhängten Urteile belegen könne. Diese Bemühungen des Anwalts seien mit den drei eingereichten Schreiben belegt. Die nachvollziehbaren Schwierigkeiten, in [Heimatland] solche Dokumente einzuholen, könnten ihm nicht zur Last gelegt werden, weshalb von der Glaubhaftigkeit der angegebenen Ereignisse auszugehen sei.

E. 5 Zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist zu prüfen, welche Vorbringen des Beschwerdeführers als bewiesen oder zumindest als glaubhaft gemacht gelten können.

E. 5.1 Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 in [Heimatland] öffentlich anzündete. Dies ist durch einen Zeitungsbericht belegt, den der Beschwerdeführer (in Kopie und mit Übersetzung) einreichte, sowie durch seine Verletzungen. Auch die Vorinstanz bestreitet dieses Sachverhaltselement nicht.

E. 5.2 Klar nicht glaubhaft gemacht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in [Heimatland] heimlich und gegen den Willen deren Familie mit seiner minderjährigen Nachbarin verheiratet. In der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons (...) vom 24. November 2014 im Rahmen des zu seinen Gunsten von seiner französisch-italieni­schen Ehefrau gestellten Familiennachzuggesuchs sagte er ausdrücklich, die Aussage vor den Asylbehörden, dass er verheiratet sei, stimme nicht, das sei eine erfundene Geschichte. Aufgefordert, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen, teilte der Rechtsvertreter dem Gericht am 15. April 2015 mit, nach Rücksprache mit seinem Mandanten könne leider keine schlüssige Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen beigebracht werden. Es ist deshalb - und nicht zuletzt aufgrund des vom zuständigen Zivilstandsamt im Hinblick auf seine Verheiratung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin offenbar festgestellten ledigen Zivilstandes - davon auszugehen, dass seine Angabe, er habe sich in [Heimatland] heimlich verheiratet, unglaubhaft ist. Damit sind auch die damit zusammenhängenden Behauptungen - er werde von seinen Schwagern verfolgt und sei wegen seiner heimlichen Heirat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden - unglaubhaft, und es erübrigt sich eine Überprüfung dieses Sachverhaltselementes auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt der Wahrheitsgehalt des Vorbringens, er habe nach Erwachen aus dem Koma im Spital Journalisten ein Interview gegeben, in dem er die Behörden [seines Heimatlandes] für seine aussichtslose Lage und seinen Selbstverbrennungsversuch verantwortlich gemacht habe. Kurz nach der Publikation des Artikels sei er von der Polizei aufgesucht worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zweimal verhaftet und zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden, einmal wegen Beamtenbeleidigung und Nichtbezahlens einer Spitalrechnung, einmal wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit hätten die Behörden [seines Heimatlandes] sich an ihm für die Aussagen in seinem Interview rächen wollen.

E. 5.3.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren verschiedene Beweismittel in Aussicht gestellt hat - nämlich den Zeitungsartikel, seine Spitalakten und die Gerichtsunterlagen -, jedoch in den 17 Monaten seit Einreichung seines Asylgesuchs nicht eines dieser Dokumente einreichte. Die Vorinstanz hatte ihn mit einem (nicht in den Akten liegenden) Schreiben vom 4. Juni 2014 aufgefordert, die Beweismittel zu beschaffen und innert eines Monats einzureichen. Dem Beschwerdeführer, welcher den Empfang des besagten Schreibens in seiner Beschwerdeschrift bestätigt hatte, hätte es auf jeden Fall möglich sein müssen, den Zeitungsartikel über sein Interview, der ein zentrales Element für die Begründung der geltend gemachten Verfolgungsmotivation der Behörden [seines Heimatlandes] darstellt, zu finden und einzureichen - auch ohne Zugriff auf seine Spitalakten, in denen sich der Artikel angeblich befindet. Es ist nicht plausibel, dass sich weder er selber noch seine Familie daran erinnern, in welcher Zeitung der entsprechende Artikel erschienen ist, zumal er in der Anhörung aussagte, seine Brüder hätten den Zeitungsartikel gelesen (SEM-Akte A30, F115). Abgesehen von diesem Zeitungsartikel sind die Spitalakten für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Deshalb ist der Antrag, das Gericht solle sich bei dem Spital um die Herausgabe seiner Akten bemühen, abzuweisen.

E. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, die zwei angeblichen Inhaftierungen nach dem Interview zu belegen. Dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diesbezüglich Gerichts- oder Polizeiakten zu beschaffen, erscheint nicht glaubhaft. Seine angeblichen Verhaftungen und Verurteilungen würden im Übrigen nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen lassen, da weder belegt noch in überzeugender Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass die Tatbegehungen ihm zu Unrecht unterstellt wurden und dass dies aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs geschah. Daran vermögen auch die Schreiben seines Anwalts in [Heimatland] nichts zu ändern, zumal diese weder die Existenz der Spital- oder der Gerichtsakten, noch deren Inhalt belegen.

E. 5.3.3 Ferner ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine Lügen betreffend Verheiratung in [Heimatland] und der damit zusammenhängenden Verfolgung erheblich erschüttert worden. Dass er im Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs nach seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin diese Behauptung fallen liess, weil sie seine Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geschmälert hätte, lässt erkennen, dass er zum eigenen Vorteil selektiv mit der Wahrheit umgeht.

E. 5.3.4 Schliesslich vermag auch seine beeinträchtigte psychische Gesundheit nichts an der Beurteilung dieser Vorbringen als unglaubhaft zu ändern. Das mit der Beschwerde eingereichte, 1-seitige ärztliche Schreiben stellt fest, der Beschwerdeführer sei in [Heimatland] zunehmend depressiv geworden. Das Schreiben erwähnt zudem, sein Charakter sei impulsiv, was bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen üblich sei, vermeidet jedoch offensichtlich die Diagnose, der Beschwerdeführer leide unter dieser Störung, sondern setzt eine solche voraus und schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer (diesfalls) nicht reisefähig wäre und in [Heimatland] nicht erneut leben könnte. Da offenbar nur eine einzige Konsultation erfolgt ist und das Gespräch über seine Schwester stattfand, kann dieses Attest nicht als Beleg für eine ernsthafte psychische Störung des Beschwerdeführers dienen. Damit ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme aufgrund seines Selbstverbrennungsversuchs nicht derart gravierend sind, dass sie sein Aussagevermögen wesentlich beeinträchtigt hätten, zumal er während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens, während des ersten Beschwerdeverfahrens und während des zweiten Beschwerdeverfahrens (ab dem 14. September 2014; vgl. Sachverhalt F.) vertreten war. Selbst wenn man die ungenauen und wirren Aussagen sowie sein Unvermögen, Ereignisse zu datieren, aufgrund seiner psychischen Verfassung ausser Acht lässt, können seine Vorbringen angesichts des Fehlens von Belegen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden.

E. 5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass und weshalb er durch die Behörden [seines Heimatlandes] verfolgt worden sei. Auch diese Vorbringen müssen somit nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden.

E. 5.4 Abschliessend ist festzustellen, dass weder die schwierige wirtschaftliche Lage in [Heimatland] noch die persönlich schwierige Lage des Beschwerdeführers nach seinem Selbstverbrennungsversuch flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die Vorinstanz hat damit zu Recht das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach konstanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. Urteil BVGer D-3928/2008 vom 7. Juli 2008, E. 2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende Personen ist der Kanton. Während eines rechtshängigen Asylverfahrens kann kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit setzt mithin voraus, dass die Person sich auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt. Ob eine Norm im Bundesrecht oder Völkerrecht einen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich entlang der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG. Besteht grundsätzlich ein Anspruch und stellt die asylsuchende Person bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch, fällt die konkrete Beurteilung des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit geht die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonalen Migrationsbehörden über (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8.d).

E. 6.2 Der Ehegatte einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, hat gemäss Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) das Recht, bei dieser Person Wohnung zu neh­men, und damit einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist französische und italienische Staatsangehörige und verfügt über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung. Entsprechend hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Seine Ehefrau hat am 15. September 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer eingereicht. Das Migrationsamt des Kantons (...) hat zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über das Gesuch entschieden.

E. 6.3 Entsprechend ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auf das kantonale Migrations­amt übergegangen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben.

E. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer indes nicht als (teilweise) obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde teilweise aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich die Unzuständigkeit der Asylbehörden be­wirkt hat. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil BVGer D-3928/2008 vom 7. Juli 2008, E. 6.2; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch am 5. September 2014 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reichte trotz entsprechender Verpflichtung (Art. 14 Abs. 1 VGKE) keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage - zu entschädigen ist der Aufwand für die drei Zuschriften vom 8. Oktober 2014, 17. November 2014 und 15. April 2015 - zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar von Amtes wegen auf Fr. 500.- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.-, inklusive Auslagen) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von Fr. 500. -.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4701/2014 Urteil vom 26. Juni 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren (...), (...), vertreten durch Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde am gleichen Tag dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. A.b Am 26. März 2014 wurde der Beschwerdeführer zur Person und am 11. März 2014 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe sich aufgrund seiner aussichtslosen Lebenslage und einer tiefen Depression (...) 2011 in [Heimatland] auf offener Strasse mit Benzin übergossen und angezündet. Nachdem er 14 Tage im Koma gelegen sei, sei er am (...) 2011 im Spital erwacht. Einige Tage später habe er in einem Interview mit drei Journalisten die (...) Behörden für seine Verzweiflung und Aussichtslosigkeit verantwortlich gemacht. Nachdem der Artikel über sein Interview in einer ihm unbekannten Zeitung gedruckt worden sei, seien am (...) 2011 zwei Polizisten der örtlichen Polizeiwache in das Spital gekommen und hätten ihn bedroht. Im (...) 2011 sei er aus dem Spital entlassen worden. Seither sei er immer wieder von der Polizei ohne Grund aufgesucht, befragt und auch kurzzeitig inhaftiert worden. Im Jahr 2012, etwa ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Spital, sei er wegen Beamtenbeleidigung und Nichtbezahlen einer Spitalrechnung zu 20 Tagen Haft verurteilt worden. Im Jahr 2013 sei er wegen angeblichen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz für zwei Monate und 25 Tage inhaftiert, anschliessend aber freigesprochen worden. Während der Gefängnisaufenthalte sei er geschlagen und gefoltert worden. Gegen Ende 2013 habe er heimlich und gegen den Willen der Familie seine minderjährige Nachbarin geheiratet. Seither werde er von deren Brüder gesucht, die sich für die Ehrverletzung rächen wollten. Aufgrund der heimlichen Eheschliessung sei er zudem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. A.c Nachdem das BFM die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers am 18. März 2014 medizinisch abklären liess, wies es am 3. April 2014 das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E 1917/2014 vom 21. Mai 2014 insofern gut als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückwies. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, das BFM habe verschiedentlich gegen den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstossen. Das Gericht wies die Vorinstanz an, ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung und Einreichung von Beweismitteln zu gewähren und ihm bei deren Beschaffung soweit möglich zu unterstützen. Anschliessend seien die eingereichten Beweismittel zu würdigen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und eventuell nochmals eine Anhörung durchzuführen. Je nachdem, was seine Krankenakte aufzeige, werde auch eine ausführliche psychologische Abklärung notwendig sein. B. B.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2014 ordnete das BFM den Wechsel des Asylverfahrens in das Normalverfahren an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton Luzern zu. Gleichzeitig forderte das BFM ihn auf, Beweismittel und eine psychologische Abklärung einzureichen. B.b Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das BFM stellte fest, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, Beweismittel und eine psychologische Abklärung einzureichen, nicht nachgekommen. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. August 2014 erhob der nicht vertretene Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte die Aufhebung der BFM-Verfügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei das Gesuch zur erneuten, vertieften Prüfung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei Zeit zu gewähren, die Akten des Spitals und der Gerichte in [Heimatland] beizubringen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zusammen mit der Beschwerde reichte er Fotokopien folgender Schriftstücke ein: angefochtene BFM-Verfügung, angeblich in der (...) Tageszeitung (...) am (...) erschienener Artikel über die Selbstverbrennungsaktion des Beschwerdeführers, samt Übersetzung ins Französische, Gesuch des (...) Anwalts H.Q. vom August 2014 um richterliche Herausgabe der beim Spital (...) (...) vorhandenen medizinischen Akten des Beschwerdeführers, samt Übersetzung ins Französische, Bestätigung der Mandatsübernahme durch den (...) Anwalt H.R. vom 4. August 2014 im Hinblick auf die Herausgabe der Spitalakten des Beschwerdeführers sowie ihn betreffender Gerichtsurteile, Verfügung des erstinstanzlichen Gerichts von (...) vom 8. August 2014, mit welcher gegenüber dem Spital die Herausgabe einer Kopie seines medizinischen Dossiers angeordnet wurde, samt Übersetzung ins Französische. Ferner lag der Beschwerde ein auf einer einmaligen Konsultation beruhendes ärztliches Attest eines Psychiaters vom 14. August 2014 bei. D. Am 2. September 2014 heiratete der Beschwerdeführer eine französisch-italienische Doppelbürgerin, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person zu benennen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand bestellt werden soll, und bis zum 8. Oktober 2014 die in der Beschwerdeschrift angekündigten Beweismittel einzureichen. F. Mit Zuschrift vom 15. September 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. G. Am 8. Oktober 2014 informierte der Beschwerdeführer das Gericht darüber, dass sich das Spital trotz Vorliegens einer richterlichen Verfügung weigere, seine Spitalakten herauszugeben. Es bestehe deshalb keine Möglichkeit, die Spitalakten zu erhalten, was den Schluss zulasse, dass diese Informationen enthielten, die das Spital nicht herausgeben wolle. Für den Fall, dass das Gericht die Unmöglichkeit der Beibringung der Spitalakten bezweifle, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, durch die Schweizer Botschaft in (...) beim Spital einen Antrag auf Herausgabe der Akten zu stellen. Die Gerichtsakten seien zudem ebenfalls noch nicht zur Herausgabe bereit, dafür sei noch mindestens ein Monat erforderlich, weshalb er um eine angemessene Verlängerung der Frist ersuche. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2014 bestellte das Gericht antragsgemäss den rubrizierten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen amtlichen Rechtsbeistand und lehnte das Gesuch um Fristerstreckung ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. I.a Am 28. Oktober 2014 nahm das BFM in seiner Vernehmlassung Stellung zur Beschwerde. I.b Der Beschwerdeführer liess am 17. November 2014 eine Replik zur Vernehmlassung einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der vorgebrachte Inhalt zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). 4. 4.1 Das BFM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert. So habe er sich weder an die Namen der Journalisten, die ihn interviewt hätten, erinnern können, noch an den Namen der Publikation, die das Interview gedruckt habe. Seine Schilderungen der zahlreichen Inhaftierungen, Untersuchungen, Verurteilungen und Haftentlassungen seien vage, widersprüchlich und wenig überzeugend. Insbesondere habe er den Zusammenhang zwischen seinem Selbstmordversuch und den Inhaftierungen nicht plausibel darlegen können. Dass sich die Behörden an ihm für sein Interview hätten rächen wollen, sei als realitätsfremd einzustufen. Dies lasse sein gesamtes Vorbringen unglaubhaft erscheinen. Zudem habe er auch auf Aufforderung keine weiteren Informationen vorgelegt. Deshalb müsse nicht nur angezweifelt werden, ob das Interview Anlass für die geltend gemachten Verfolgungshandlungen gewesen sei, sondern auch, ob das Interview oder die Verfolgungshandlungen tatsächlich stattgefunden hätten. Zudem habe er bezüglich der Verhaftung im Jahr 2012 und der Bedrohung durch seine Schwager widersprüchliche Angaben gemacht, weshalb diesen Vorbringen ebenfalls mit Vorbehalt begegnet werden müsse. Dass er wegen seiner heimlichen Heirat zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, müsse zudem angezweifelt werden, da er es an der Erstbefragung nicht erwähnt habe und er dazu - wie auch zu allen anderen Verhaftungen - keinerlei Beweise habe einreichen können. Angesichts dieser Widersprüche und Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die heimatlichen Behörden oder die Familienangehörigen seiner Ehefrau glaubhaft zu machen. Auch sein angeschlagener psychischer Zustand vermöge diese nicht zu erklären, da eine medizinische Sachverhaltsabklärung ergeben habe, dass bei ihm keinerlei psychische Auffälligkeiten bestünden. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die angebliche Verfolgung durch seine Schwager seien zudem flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Auch sei seine angebliche Selbstmordgefährdung nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. 4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Beschwerde in erster Linie seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er bringt zudem vor, das Spital, in dem er nach dem Selbstverbrennungsversuch behandelt worden sei, wolle seine Akten trotz mehrerer Anfragen seiner Familie und seines Anwalts nicht herausgeben. Sein Anwalt habe beim Kassationshof in (...) einen Antrag auf einen richterlichen Herausgabebefehl gestellt. Dieser Antrag sei gutgeheissen worden und das Gericht habe verfügt, das Spital müsse ihm eine Kopie seiner medizinischen Akten herausgeben. Sobald die Akten herausgegeben würden, werde er sie weiterleiten. Der Beschwerdeführer reichte neben anderen Dokumenten mit der Beschwerdeschrift eine Kopie der entsprechenden Verfügung ein. Sein Anwalt sei auch dabei, Anträge auf Herausgabe seiner Gerichtsakten einzureichen. Es könne aber gut zwei Monate dauern, bis die Akten einträfen. Zur Bestätigung reichte er ein Schreiben seines Anwaltes ein. Ferner legte er seiner Beschwerde ein ärztliches Attest vom 14. August 2014 bei, in welchem ein Psychiater aufgrund einer einmaligen Konsultation eine depressive Störung auf Basis einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vermutete. Am 8. Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, das Spital weigere sich trotz Vorliegens der richterlichen Verfügung weiterhin, seine Akten herauszugeben, unter dem Vorwand, er müsse dafür persönlich vorsprechen oder ein Beweismittel vorlegen, das seine Anwesenheit im Ausland rechtfertige. Dies bestätige sein Anwalt in [Heimatland], dessen Schreiben der Beschwerdeführer einreichte. 4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, es zweifle nach wie vor grundsätzlich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe immer noch keine Beweismittel einreichen können, obwohl nach seinen eigenen Angaben Medienberichte, Gerichtsdokumente sowie Spital- und Polizeiakten existierten. Dass sich diese Dokumente ausschliesslich in den Akten des Spitals befinden sollen, erscheine nicht nachvollziehbar. Deshalb müsse der Antrag, die Schweizer Behörden sollten bei den Behörden [des Heimatlandes] anfragen, als offensichtliche Schutzbehauptung angesehen werden. 4.4 In seiner Replik informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass die Gerichtsakten noch immer nicht zur Herausgabe bereit seien, wie sein (...) Anwalt ihm mitgeteilt habe. Auch bezüglich der Spitalakten sei die Situation unverändert. Dass das Spital die Akten nicht herausgeben wolle, scheine ein Indiz dafür zu sein, dass die Akten das Spital belasten und die vorgebrachten Vorkommnisse belegen würden. Deswegen könne auch der Antrag auf Anfrage durch die Schweizer Behörden nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Zudem sei festzuhalten, dass er sich seit mehreren Monaten darum bemühe, Gerichtsakten beizubringen, mit denen er die gegen ihn verhängten Urteile belegen könne. Diese Bemühungen des Anwalts seien mit den drei eingereichten Schreiben belegt. Die nachvollziehbaren Schwierigkeiten, in [Heimatland] solche Dokumente einzuholen, könnten ihm nicht zur Last gelegt werden, weshalb von der Glaubhaftigkeit der angegebenen Ereignisse auszugehen sei. 5. Zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes ist zu prüfen, welche Vorbringen des Beschwerdeführers als bewiesen oder zumindest als glaubhaft gemacht gelten können. 5.1 Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2011 in [Heimatland] öffentlich anzündete. Dies ist durch einen Zeitungsbericht belegt, den der Beschwerdeführer (in Kopie und mit Übersetzung) einreichte, sowie durch seine Verletzungen. Auch die Vorinstanz bestreitet dieses Sachverhaltselement nicht. 5.2 Klar nicht glaubhaft gemacht ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich in [Heimatland] heimlich und gegen den Willen deren Familie mit seiner minderjährigen Nachbarin verheiratet. In der Befragung durch das Migrationsamt des Kantons (...) vom 24. November 2014 im Rahmen des zu seinen Gunsten von seiner französisch-italieni­schen Ehefrau gestellten Familiennachzuggesuchs sagte er ausdrücklich, die Aussage vor den Asylbehörden, dass er verheiratet sei, stimme nicht, das sei eine erfundene Geschichte. Aufgefordert, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen, teilte der Rechtsvertreter dem Gericht am 15. April 2015 mit, nach Rücksprache mit seinem Mandanten könne leider keine schlüssige Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen beigebracht werden. Es ist deshalb - und nicht zuletzt aufgrund des vom zuständigen Zivilstandsamt im Hinblick auf seine Verheiratung mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin offenbar festgestellten ledigen Zivilstandes - davon auszugehen, dass seine Angabe, er habe sich in [Heimatland] heimlich verheiratet, unglaubhaft ist. Damit sind auch die damit zusammenhängenden Behauptungen - er werde von seinen Schwagern verfolgt und sei wegen seiner heimlichen Heirat zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden - unglaubhaft, und es erübrigt sich eine Überprüfung dieses Sachverhaltselementes auf seine flüchtlingsrechtliche Relevanz. 5.3 Zu prüfen bleibt der Wahrheitsgehalt des Vorbringens, er habe nach Erwachen aus dem Koma im Spital Journalisten ein Interview gegeben, in dem er die Behörden [seines Heimatlandes] für seine aussichtslose Lage und seinen Selbstverbrennungsversuch verantwortlich gemacht habe. Kurz nach der Publikation des Artikels sei er von der Polizei aufgesucht worden. Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er zweimal verhaftet und zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden, einmal wegen Beamtenbeleidigung und Nichtbezahlens einer Spitalrechnung, einmal wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Damit hätten die Behörden [seines Heimatlandes] sich an ihm für die Aussagen in seinem Interview rächen wollen. 5.3.1 Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren verschiedene Beweismittel in Aussicht gestellt hat - nämlich den Zeitungsartikel, seine Spitalakten und die Gerichtsunterlagen -, jedoch in den 17 Monaten seit Einreichung seines Asylgesuchs nicht eines dieser Dokumente einreichte. Die Vorinstanz hatte ihn mit einem (nicht in den Akten liegenden) Schreiben vom 4. Juni 2014 aufgefordert, die Beweismittel zu beschaffen und innert eines Monats einzureichen. Dem Beschwerdeführer, welcher den Empfang des besagten Schreibens in seiner Beschwerdeschrift bestätigt hatte, hätte es auf jeden Fall möglich sein müssen, den Zeitungsartikel über sein Interview, der ein zentrales Element für die Begründung der geltend gemachten Verfolgungsmotivation der Behörden [seines Heimatlandes] darstellt, zu finden und einzureichen - auch ohne Zugriff auf seine Spitalakten, in denen sich der Artikel angeblich befindet. Es ist nicht plausibel, dass sich weder er selber noch seine Familie daran erinnern, in welcher Zeitung der entsprechende Artikel erschienen ist, zumal er in der Anhörung aussagte, seine Brüder hätten den Zeitungsartikel gelesen (SEM-Akte A30, F115). Abgesehen von diesem Zeitungsartikel sind die Spitalakten für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Deshalb ist der Antrag, das Gericht solle sich bei dem Spital um die Herausgabe seiner Akten bemühen, abzuweisen. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht, die zwei angeblichen Inhaftierungen nach dem Interview zu belegen. Dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diesbezüglich Gerichts- oder Polizeiakten zu beschaffen, erscheint nicht glaubhaft. Seine angeblichen Verhaftungen und Verurteilungen würden im Übrigen nicht ohne Weiteres auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen lassen, da weder belegt noch in überzeugender Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass die Tatbegehungen ihm zu Unrecht unterstellt wurden und dass dies aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs geschah. Daran vermögen auch die Schreiben seines Anwalts in [Heimatland] nichts zu ändern, zumal diese weder die Existenz der Spital- oder der Gerichtsakten, noch deren Inhalt belegen. 5.3.3 Ferner ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine Lügen betreffend Verheiratung in [Heimatland] und der damit zusammenhängenden Verfolgung erheblich erschüttert worden. Dass er im Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs nach seiner Heirat mit einer EU-Bürgerin diese Behauptung fallen liess, weil sie seine Chancen auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geschmälert hätte, lässt erkennen, dass er zum eigenen Vorteil selektiv mit der Wahrheit umgeht. 5.3.4 Schliesslich vermag auch seine beeinträchtigte psychische Gesundheit nichts an der Beurteilung dieser Vorbringen als unglaubhaft zu ändern. Das mit der Beschwerde eingereichte, 1-seitige ärztliche Schreiben stellt fest, der Beschwerdeführer sei in [Heimatland] zunehmend depressiv geworden. Das Schreiben erwähnt zudem, sein Charakter sei impulsiv, was bei Borderline-Persönlichkeitsstörungen üblich sei, vermeidet jedoch offensichtlich die Diagnose, der Beschwerdeführer leide unter dieser Störung, sondern setzt eine solche voraus und schliesst daraus, dass der Beschwerdeführer (diesfalls) nicht reisefähig wäre und in [Heimatland] nicht erneut leben könnte. Da offenbar nur eine einzige Konsultation erfolgt ist und das Gespräch über seine Schwester stattfand, kann dieses Attest nicht als Beleg für eine ernsthafte psychische Störung des Beschwerdeführers dienen. Damit ist davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme aufgrund seines Selbstverbrennungsversuchs nicht derart gravierend sind, dass sie sein Aussagevermögen wesentlich beeinträchtigt hätten, zumal er während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens, während des ersten Beschwerdeverfahrens und während des zweiten Beschwerdeverfahrens (ab dem 14. September 2014; vgl. Sachverhalt F.) vertreten war. Selbst wenn man die ungenauen und wirren Aussagen sowie sein Unvermögen, Ereignisse zu datieren, aufgrund seiner psychischen Verfassung ausser Acht lässt, können seine Vorbringen angesichts des Fehlens von Belegen nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. 5.3.5 Dem Beschwerdeführer ist es mithin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass und weshalb er durch die Behörden [seines Heimatlandes] verfolgt worden sei. Auch diese Vorbringen müssen somit nicht auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz geprüft werden. 5.4 Abschliessend ist festzustellen, dass weder die schwierige wirtschaftliche Lage in [Heimatland] noch die persönlich schwierige Lage des Beschwerdeführers nach seinem Selbstverbrennungsversuch flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die Vorinstanz hat damit zu Recht das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Nach konstanter Rechtsprechung ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. Urteil BVGer D-3928/2008 vom 7. Juli 2008, E. 2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Zuständig für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an asylsuchende Personen ist der Kanton. Während eines rechtshängigen Asylverfahrens kann kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Art. 14 Abs. 1 AsylG). Die Zuständigkeit setzt mithin voraus, dass die Person sich auf eine Zuweisungsnorm berufen kann, die grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligungserteilung vermittelt. Ob eine Norm im Bundesrecht oder Völkerrecht einen solchen Anspruch einräumt, beurteilt sich entlang der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG. Besteht grundsätzlich ein Anspruch und stellt die asylsuchende Person bei der kantonalen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch, fällt die konkrete Beurteilung des Gesuchs in deren Zuständigkeit. Damit geht die Zuständigkeit auch hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonalen Migrationsbehörden über (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8.d). 6.2 Der Ehegatte einer Person, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist, hat gemäss Art. 7 Bst. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) das Recht, bei dieser Person Wohnung zu neh­men, und damit einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist französische und italienische Staatsangehörige und verfügt über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung. Entsprechend hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Seine Ehefrau hat am 15. September 2014 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer eingereicht. Das Migrationsamt des Kantons (...) hat zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht über das Gesuch entschieden. 6.3 Entsprechend ist die Zuständigkeit für die eventuelle Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auf das kantonale Migrations­amt übergegangen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist aufgrund der weggefallenen Zuständigkeit der Asylbehörden aufzuheben. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Kosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis­mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer indes nicht als (teilweise) obsiegende Partei. Die angefochtene Verfügung wird nicht etwa wegen einer zu Recht erhobenen Beschwerde teilweise aufgehoben, sondern einzig deshalb, weil der Beschwerdeführer nachträglich die Unzuständigkeit der Asylbehörden be­wirkt hat. Unter diesen Umständen ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urteil BVGer D-3928/2008 vom 7. Juli 2008, E. 6.2; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch am 5. September 2014 ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reichte trotz entsprechender Verpflichtung (Art. 14 Abs. 1 VGKE) keine Kostennote ein. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage - zu entschädigen ist der Aufwand für die drei Zuschriften vom 8. Oktober 2014, 17. November 2014 und 15. April 2015 - zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Kostennote verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist das vom Gericht auszurichtende Honorar von Amtes wegen auf Fr. 500.- (ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.-, inklusive Auslagen) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Wegweisung, Ausreisefrist und Wegweisungsvollzug) werden aufgehoben.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von Fr. 500. -.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonalen Migrationsbehörden. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: