Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 seinen Heimatstaat. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über Mali, Mauretanien und Algerien nach Marokko gelangt. Von Casablanca sei er am 3. Februar 2016 mit einem gefälschten Pass nach Genf geflogen. Am4. Februar 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______ und sei bei einem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Sein Vater sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen und seine Mutter sei infolge Drogenkonsums verstorben. Er habe die Schule besucht, bis er etwa 17 Jahre alt gewesen sei. Danach habe sein Onkel die Schule nicht mehr finanzieren wollen, weshalb er mit der Schule habe aufhören müssen. In der Folge habe er Taschentücher und Süssigkeiten auf der Strasse verkauft. Der Onkel sei Mitglied der Forces Républicaines Côte d'Ivoire (FRCI). Ab dem Jahre 2011 oder 2012 habe der Onkel begonnen, ihn sexuell zu misshandeln. Der Onkel habe auch Mitglieder der FRCI nach Hause gebracht, welche ihn ebenfalls missbraucht hätten. Nach einer Weile habe er einen im Quartier wohnhaften Bekannten des Onkels um Hilfe gebeten. Der Bekannte habe ihm gesagt, er versuche ihm zu helfen, es habe aber keinen Zweck, Anzeige gegen ein Mitglied der FRCI zu erstatten. Der Bekannte habe dann jedoch dem Onkel davon erzählt und auch anderen Personen des Quartiers, so dass bald alle vom Missbrauch gewusst hätten. Der Onkel habe daraufhin beschlossen, ihn nicht mehr aus dem Haus zu lassen und habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe von seinem Onkel Geld gestohlen, um seine Ausreise finanzieren zu können, und sei aus dem Haus geflohen. Der Onkel habe es bemerkt und Leute beauftragt, ihn zu suchen. Diese hätten ihn mehrmals angegriffen, es sei ihm jedoch jeweils gelungen, zu entkommen. Von einem dieser Angriffe trage er eine Narbe am Bauch. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt Benedikt Schneider als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner wurde beantragt, dass ein medizinischer Bericht betreffend die Ursache der Narbe am Bauch und die wiederkehrenden Bauchschmerzen einzuholen sei. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern, ob er zu den vom Gericht in der Verfügung genannten Bedingungen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden wolle. Gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um einen ärztlichen Bericht bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme einzureichen. F. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des (...) Ärztezentrums (...), datiert auf den 7. Februar 2019 ein, aus welchem hervorgeht, dass derzeit keine dringende medizinische Behandlung notwendig sei. Gleichzeitig reichte er ein Aufgebot von Herrn Dr. med. C._______ zu einer Magenspiegelung am 8. April 2019 sowie ein Aufgebot zu einer Konsultation bei Herrn Dr. med. D._______ am 6. März 2019 ein. G. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über das Resultat der Magenspiegelung sowie des Termins bei Dr. med. D._______ zu orientieren. H. Mit Eingabe vom 17. April 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass weitere Untersuchungen, namentlich eine [Untersuchung], notwendig seien, diese jedoch erst im Juli 2019 durchgeführt werden könne, und ersuchte das Gericht um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts. Daneben reichte er ein ärztliches Attest von Dr. med D._______, in welchem bei ihm ein massiver Eisen- und Vitamin-D3-Mangel diagnostiziert wird, sowie eine Bestätigung für weitere für den Mai 2019 vereinbarte Termine bei Dr. med. D._______ ein. I. Am 23. April 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die eingereichte Honorarnote und der darin verlangte Stundenansatz als Einverständnis, mit den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren eingesetzt zu werden, verstanden werden dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde somit Herr Benedikt Schneider als amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von weiteren ärztlichen Berichten wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgelehnt. K. Am 21. Mai 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen keine Hinweise hervorgehen würden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. M. Mit Replik vom 18. Juni 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich in einem hängigen Kindsanerkennungsverfahren befinde. Die Vaterschaftsanerkennung erfolge am 24. Juni 2019 und er werde die entsprechenden Unterlagen danach einreichen. Des Weiteren wies er nochmal darauf hin, dass am 18. Juli 2019 die [Untersuchung] durchgeführt werde, und erst danach weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht werden könnten. N. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kindsanerkennung seiner Tochter, welche am (...) 2019 in der Schweiz auf die Welt gekommen und Schweizer Staatsangehörige sei, ein. O. Mit Verfügung vom 6. August 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK im Sinne eines sogenannten «umgekehrten Familiennachzugs» einzureichen, beziehungsweise das Gericht unter Beilegung von Beweismitteln zu orientieren, ob bereits ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden hängig sei, um die sich möglicherweise stellende Frage der Zuständigkeit der Anordnung der Wegweisung zu klären. P. Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bis anhin noch kein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde gestellt worden sei, dass dies aber in Vorbereitung sei, weshalb er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen ersuche. Gleichzeitig reichte er erneut die Mitteilung der Kindsanerkennung, einen Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung mit der Kindsmutter und seinem Kind, sowie Lohnabrechnungen und einen Nachtrag zu seinem aktuellen Arbeitsvertrag ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen. R. Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nun bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. Er reichte eine Kopie des Gesuchs inklusive den Beilagen ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der ablehnenden Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen würden nicht die bei solchen erlebten Ereignissen zu erwartende Qualität aufweisen. Er sei zu längeren Aussagepassagen fähig gewesen. Es erstaune daher, dass er auf freie, inhaltliche Nachfragen zum Kerngeschehen nur kurz geantwortet habe. Er habe die sexuellen Übergriffe durch seinen Onkel und dessen Kollegen nur vage und oberflächlich geschildert, mit Wortwiederholungen und in einer stereotypen Erzählweise. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass es ihm Mühe bereitet habe, über die sexuellen Übergriffe, oder wie es dazu gekommen sei, zu sprechen, weshalb detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Beispielsweise habe er zum ersten oder letzten Übergriff derart unsubstantiierte Aussagen gemacht, dass nicht von einem tatsächlichen Erlebnishintergrund auszugehen sei. Das Vorbringen, er sei von seinem Onkel und dessen Kollegen sexuell misshandelt worden, sei deshalb mit starken Zweifeln behaftet. Daraus folgend verliere auch die mit den sexuellen Übergriffen zusammenhängende und darauffolgende Verfolgung durch Dritte an glaubhaftem Fundament. Hinzukommend habe er die Fluchtumstände aus dem Haus des Onkels inkonsistent geschildert. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, er habe sich mit seinem Onkel gestritten und sei eingesperrt worden. Er habe ihm Geld stehlen können, habe zwei Türen durchbrochen und sei dann geflohen. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe sich bei seinem Onkel entschuldigt, habe den letzten sexuellen Übergriff über sich ergehen lassen und habe in dessen Zimmer geschlafen. Anschliessend habe er das Geld gestohlen. Er habe somit abweichende Handlungsabläufe wiedergegeben. Darauf angesprochen habe er lediglich gesagt, dass ihm in der BzP in Aussicht gestellt worden sei, er könne in der zweiten Anhörung ausführlich darüber berichten. Diese Antwort vermöge indes die gravierenden Inkonsistenzen seiner Schilderungen nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass er sich nach den Missbräuchen des Onkels nicht an die Polizei gewandt, sich aber einem Bekannten des Onkels anvertraut habe, sei kaum nachvollziehbar und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Des Weiteren habe er ausgesagt, er habe nach der Flucht aus dem Haus des Onkels bei Freunden unterkommen können. Er habe sich jedoch nicht an deren Namen erinnert, was unverständlich sei. Gleichermassen sei die Vorstellung, dass er in Gefangenschaft über Stunden stark geblutet habe und dennoch in der Lage gewesen sei, unter Beschuss zu einer weit entfernten Strasse zu rennen, unplausibel. Schliesslich sei anzumerken, dass er die Verfolgung durch Dritte erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe und das Vorbringen somit nachgeschoben sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei daher festzustellen, dass seine Vorbringen konstruiert scheinen und seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
E. 4.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers moniert, dass in der ersten Befragung viele Fragen mit der Erwartung von kurzen Antworten gestellt worden seien, so dass der Konkretisierungsgrad von vornherein nicht erwünscht gewesen sei. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung auch erläutert worden, indem er angegeben habe, dass man von ihm an der ersten Befragung verlangt habe, sich knapp zu halten, während er an der zweiten Anhörung ausführlich erzählen könne («[...]on m'a demandé d'expliquer simplement pour que la 2ème audition je pourrai bien expliquer ce qu'il y a eu comme problème [...]»; vgl. SEM Akte A10 F 174). Dies sei ein Hinweis, dass während der ersten Befragung keinerlei Konkretisierungen zugelassen und keine Nachfragen gestellt worden seien. Ein Vergleich zwischen den Aussagen der ersten und zweiten Befragung sei daher nur schwer möglich. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass in der gesamten zweiten Befragung nie gefragt worden sei, wie der sexuelle Missbrauch konkret abgelaufen sei. Wenn bei einem für ein Kind sehr sensiblen und persönlichen Bereich nicht nachgefragt werde, könne auch nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht erlebt worden seien. Immerhin habe der Beschwerdeführer konkret über die sexuellen Übergriffe, das Festhalten im Haus und die Gefühle bis hin zu Selbstmordgedanken berichtet. Als er bei der Frage 70 über den sexuellen Missbrauch gesprochen habe, seien im Anhörungsprotokoll bei einer Stelle drei Pünktchen protokolliert worden: «Il a ... et aussi il prenait le préservatif, pour pouvoir extraire du sperme qu'il obtenait quand il abusait de moi.». Die drei Pünktchen im Protokoll würden eindeutig daraufhin weisen, dass er eigentlich viel konkreter habe erzählen und noch weiteres habe beschreiben wollen, die befragende Person dies aber gar nicht so genau habe wissen wollen und auch nicht näher nachgefragt habe. Man könne somit nicht mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentieren. Im Gegenteil seien die Beschreibungen konkret, charakteristisch und deutlich ausgefallen. Der dargelegte Umgang mit dem Präservativ und den Spermien sei eine konkrete und spezielle Beschreibung, welche darauf hinweise, dass er die Situation tatsächlich erlebt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Ereignissen zwischen [minderjähriges Alter] Jahre alt gewesen sei und aufgrund der Gewalt durch den Onkel eine sehr schwierige Jugend gehabt habe. Die Problematik der kurzen und drängenden ersten Befragung werfe grundsätzliche Fragen betreffend die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode im Sinne von Art. 6 EMRK auf. Es habe kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden. Aus der ablehnenden Verfügung des SEM gehe zudem nicht hervor, inwiefern die Aussagen nicht die erforderliche Qualität aufweisen würden. Dies könne somit mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht widerlegt werden, weshalb die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. Seine Ausführungen seien weder vage noch oberflächlich oder stereotyp ausgefallen. Er habe Selbstmordgedanken, die erlittenen Messerstiche und Blutungen sowie den Geschlechtsverkehr mit dem Kondom konkret beschrieben. Die Vorinstanz habe in der Verfügung nicht substantiiert aufgezeigt, welche Ausführungen vage oder stereotyp geblieben seien. Mangels konkreter Begründung liege somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum Einwand der Vorinstanz, er sei zu längeren Aussagen fähig gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beim Berichten von Erlebtem lediglich ein Indiz für psychische Belastungen seien, aber jede Person anders reagiere. Er habe immerhin glaubhaft dargelegt, dass er Selbstmordgedanken gehegt habe. Über seine psychische Verfassung müsse jedoch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Aufgrund der Befragung alleine könnten keine objektiven Schlüsse gezogen werden. Er habe anlässlich der Anhörung auch starke Bauchschmerzen gehabt. Zum Argument, es seien aus dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, wonach es ihm Mühe bereitet habe, über die Erlebnisse zu sprechen, sei zu entgegnen, dass er von seiner psychischen Verfassung und Selbstmordgedanken berichtet habe. Bei der Frage, wie er sich während jener Zeit gefühlt habe, seien wiederum drei Pünktchen in seiner Antwort protokolliert worden. Dies weise entweder darauf hin, dass er noch weiter habe ausholen wollen und unterbrochen worden sei, oder aber sei es als Hinweis zu werten, dass er Mühe gehabt habe, über die Erlebnisse zu sprechen. Zudem seien gerade die teilweise rational erscheinenden Antworten ein Selbstschutz, das Erlebte nicht nochmal hochkommen zu lassen. Diese Frage müsse jedoch durch eine professionelle psychologische Analyse beurteilt werden, und nicht anhand der beiden Befragungsprotokolle. Es seien bis anhin keine weiteren klärenden Untersuchungen angeordnet worden. Zu beachten sei zudem, dass er - soweit ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei - konkret von der Verfolgung, den erlittenen Verletzungen und der sexuellen Perversion des Onkels gesprochen habe. Die Aussagen seien insgesamt glaubhaft und aus den Protokollen gehe hervor, dass seine Lebensgeschichte nicht nur tragisch, sondern auch glaubhaft sei. Zu den in der Verfügung darlegten Widersprüchen sei zu entgegnen, dass sich die Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht widersprächen, sondern sich gegenseitig ergänzen würden. Es treffe zwar zu, dass aufgrund der kurz bemessenen Zeit an der BzP nur rudimentäre Aussagen gemacht worden seien, bei der Anhörung sei dann konkreter nachgefragt worden. Der Diebstahl des Geldes und die Flucht aus dem Haus des Onkels seien nicht widersprüchlich. Der Onkel sei wütend gewesen, er habe ihn besänftigen können und in seinem Zimmer geschlafen. Dort sei er eingeschlossen worden und habe schliesslich die Flucht ergriffen. Es sei auch kein Widerspruch, dass er sich an einen Bekannten gewandt habe, von dem er sich irrtümlicherweise Hilfe erhofft hatte, und nicht an die Polizei. Der Onkel diene im Militär und habe im Jahr 2011 / 2012 an der Rebellion teilgenommen. Eine Meldung an die Polizei wäre deswegen mit Risiken behaftet gewesen. Es hätte zu einem offiziellen Verfahren kommen können, welches die Wut des Onkels noch hätte verschlimmern können. Es sei auch verständlich, dass er sich nicht an die Namen der Kollegen, bei denen er nach der Flucht vor dem Onkel gewohnt habe, erinnern könne. Es habe sich um flüchtige Bekannte gehandelt und er sei nur kurze Zeit mit ihnen zusammen gewesen. Er spreche schnell von Freunden, und langjährige Freunde habe er aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht anfragen können. Auch sei es kein Widerspruch, dass er trotz der Blutungen habe fliehen können. Adrenalin führe zu sonst undenkbaren Kräften und es sei überdies auch nicht klar, wie stark er geblutet habe. Zusammenfassend würden keine Widersprüche, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, vorliegen.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, da es in der Verfügung nicht konkret ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich und vage ausgefallen seien (Beschwerde C, Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen hat das SEM ausgeführt, welche Aussagen es als nicht hinreichend konkret erachtete. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung sachgerecht anzufechten, geht weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor. Das SEM hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, dass seine Aussagen oberflächlich ausgefallen seien, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 5.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden habe. Die Befragung zur Person sei kurz ausgefallen und es sei (in Bezug auf die Asylvorbringen) nicht konkret nachgefragt worden. Diese Befragung könne somit nicht zur Begründung von Widersprüchen herbeigezogen werden (Beschwerde C, Ziff. 2 und Ziff.5). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Befragung zur Person den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen, ohne dass er dabei unterbrochen wurde (SEM Akte A3, Ziff. 7.01). Daraufhin wurden ihm Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt. Beim Korrekturlesen des Protokolls liess der Beschwerdeführer zudem noch eine Anmerkung zu seinen Vorbringen anbringen (SEM Akte A3, Ziff. 7.03). Die Befragung dauerte insgesamt zwei Stunden (a.a.O., Ziff. 9.03). Es handelte sich somit weder um eine besonders kurze Befragung noch sind Rückfragen ausgeblieben oder ist der Beschwerdeführer unterbrochen worden. Die Rüge ist unbegründet.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, weitere Untersuchungsmassnahmen seien vorzunehmen, namentlich die Einholung eines medizinischen Berichts betreffend die Narbe am Bauch und die Bauchschmerzen (Rechtsbegehren 4) und eines psychiatrischen Gutachtens (Beschwerde C, Ziff. 5.2). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen, und es wurde ihm in der Folge erneut eine Frist angesetzt, um ärztliche Dokumente einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Bis anhin wurden keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche in Bezug auf seine Asylvorbringen relevant wären. Aus den Akten gehen auch keine Hinweise auf psychische Belastungen, welche konkreter abgeklärt werden müssten, hervor. Zudem ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht über allfällige psychische Belastungen zu den Akten zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrfach aufgefordert wurde, medizinische Unterlagen einzureichen, womit er die Gelegenheit gehabt hätte, auch Unterlagen in Bezug auf seinen psychischen Zustand einzureichen. Der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Berichts ist abzuweisen.
E. 5.5 Die formellen Rügen sind somit insgesamt unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht.
E. 6 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bestätigen sind. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er kenne neben seinem Onkel niemanden in Côte d'Ivoire und habe auch keinerlei andere Verwandte, unglaubhaft scheint (SEM Akte A10, F15 ff.). Er hat bis zu seiner Ausreise - bei welcher er [volljährig] Jahre alt gewesen ist - am selben Ort gewohnt. Sollte er tatsächlich keine weiteren Verwandten haben, so kann zumindest angenommen werden, dass er weitere Bezugspersonen und Freunde gehabt hat. Diese Aussage lässt erste Zweifel an der Schilderung seiner Lebensumstände aufkommen. Ferner ist erstaunlich, dass er keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche auf seine Identität hätten schliessen lassen können.
E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich geblieben sind und insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sind keine substantiierten Angaben zu entnehmen und es fehlen sowohl qualitative als auch quantitative Details (SEM Akte A10, F65, F67). Die weiteren Fragen hat er in weiten Teilen äusserst knapp und oberflächlich beantwortet (vgl. bspw. a.a.O., F74-F100). Beispielsweise lässt die Schilderung des Beschwerdeführers, wann die Missbräuche durch den Onkel begonnen hätten, kaum Realkennzeichen erkennen (SEM Akte A10, F70). Es handelte sich im Wesentlichen um eine Angabe einer Handlungsabfolge, ohne dass der Beschwerdeführer erlebnisgeprägte Einzelheiten hinzugefügt hätte. Am Ende seiner Antwort wies er noch in einem Satz darauf hin, dass auch Freunde seines Onkels ihn missbraucht hätten, ohne dass ein emotionaler Bezug zu erkennen gewesen wäre (a.a.O.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erkennt das Gericht in den protokollierten drei Pünktchen auch nicht, dass der Beschwerdeführer konkretere Ausführungen hätte machen wollen, dies vom Befrager aber nicht gewünscht gewesen wäre (Beschwerde C, Ziff. 3.2). Auf die Frage des SEM, wie er bei dem ersten Übergriff reagiert habe, gab er lediglich an, dass er versucht habe, sich zu wehren. Der Onkel habe ihm daraufhin gesagt, er werde nicht mehr für seine Schulkosten aufkommen und er werde ihn rauswerfen, sollte er sich weiterhin zur Wehr setzen. Er kenne jedoch niemanden ausser seinem Onkel (a.a.O., F72). Bei derartigen gravierenden Vorkommnissen wäre indes zu erwarten gewesen, dass er immerhin ansatzweise innere Vorgänge wiedergegeben hätte oder zumindest aus seinen Aussagen erkennbar wäre, dass es ihm Mühe bereitet hätte, darüber zu sprechen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen indes keine emotionalen Vorgänge hervor. Auch die Beschreibung seiner Gefühle gegenüber dem Onkel und dessen Freunden blieben oberflächlich (a.a.O., F154, F157). Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Namen der Freunde des Onkels vom FRCI nicht gewusst habe, obwohl er angab, er kenne diese, seit der Onkel in der Armee sei (a.a.O., F85).
E. 6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch verschiedentlich nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung, er habe einen letzten Missbrauch über sich ergehen lassen, um in der Folge dem Onkel Geld stehlen zu können, scheint wenig plausibel (a.a.O., F67, F90). Er gab nämlich an, dass sein Onkel immer wieder für einige Tage ausser Haus gewesen sei (a.a.O., F94). Somit hätte er andere Gelegenheiten nutzen können, um dem Onkel Geld zu entwenden. Daneben scheint auch das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich an einen Freund des Onkels zu wenden, um Hilfe zu holen, wenig nachvollziehbar (SEM Akte A10, F65). Er konnte nicht plausibel erklären, weshalb er sich gerade an den Freund des Onkels gewandt hatte, obwohl er über deren Verbindung gewusst habe. Er gab lediglich an, er habe einen Fehler gemacht (a.a.O., F102). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er von einer aussenstehenden Person, welche in keiner Beziehung zum Onkel stehe, Hilfe geholt hätte.
E. 6.5 In Bezug auf die Flucht aus dem Haus des Onkels kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Das SEM hat treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer hierzu an der BzP und an der Anhörung widersprüchliche Aussagen gemacht hat, welche nicht miteinander vereinbar sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich nicht um Widersprüche, sondern Ergänzungen (Beschwerde C, Ziff. 6.2), überzeugen nicht, da es sich um unterschiedliche Abläufe der Geschehnisse handelt. An der BzP gab er an, der Onkel habe ihn in seinem Zimmer eingesperrt, er habe seine Zimmertür und die Wohnzimmertüre eingeschlagen und dann das Geld genommen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er hingegen aus, er habe im Zimmer des Onkels übernachtet und dann das Geld genommen (SEM Akte A10, F117). Auch seine Ausführungen, der Onkel habe Leute auf ihn angesetzt, damit er nicht über die Missbräuche erzählen könne, und da er von ihm Geld gestohlen habe, sind widersprüchlich (SEM Akte A10, F67). Der Beschwerdeführer hat hierzu nämlich auch angegeben, dass das ganze Quartier über die Missbräuche informiert gewesen sei, nachdem er einem Bekannten (des Onkels) davon erzählt habe (a.a.O., F65, F104). Zudem hat das SEM hierzu zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP eine Verfolgung durch Bekannte des Onkels nicht angegeben hat, weshalb das Vorbringen ohnehin mit Zweifeln behaftet ist.
E. 6.6 Auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, dass jede Person bei schweren psychischen Belastungen anders reagiere und nicht alle Schwierigkeiten hätten, über traumatische Erlebnisse zu sprechen (Beschwerde C, Ziff. 5.2), wäre doch zu erwarten gewesen, dass seine Aussagen mehr Realkennzeichen und eine emotionale Betroffenheit hätten erkennen lassen. Hinzukommend hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche beispielsweise die Zugehörigkeit des Onkels zur FRCI hätten belegen können.
E. 6.7 Insgesamt sind seine Aussagen kaum nachvollziehbar und sie vermitteln nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über eigene, schwer belastende Erlebnisse berichtet hat. Das SEM hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann somit offenbleiben, inwiefern die Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - sich überhaupt als asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG erweisen würden.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ist festzuhalten, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom 26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9). Ein solcher kann sich unter anderem aus Art. 8 EMRK ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 m.w.H.). Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2).
E. 7.3 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt dagegen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) prüft das SEM (oder das Bundesverwaltungsgericht) lediglich, ob (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, insbesondere E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat.
E. 7.4 Am (...) 2019 ist das Kind des Beschwerdeführers, welches die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, geboren worden. Am 24. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer das Kind anerkannt (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019, Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 24. Juni 2019). Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht werden dürfte. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, dem Gericht mitzuteilen, ob ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig sei. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit Eingabe ebenfalls vom 15. September 2021 ein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Eine Kopie des Gesuchs legte er bei.
E. 7.5 Wie oben dargelegt, ist gestützt auf Art. 8 EMRK ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AsylG zu bejahen, da die Tochter des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, und er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne eines sogenannten «umgekehrten Familiennachzuges» auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 135 I 143, E.1.3.2, m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist derzeit bei der kantonalen Behörde hängig. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). An dieser Stelle erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die asylrechtlich angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers ist aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit praxisgemäss aufzuheben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sind demnach aufzuheben.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde aufgrund des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Geburt des Kindes und die Kindsanerkennung nach der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 stattfanden. Die angeordnete Wegweisung durch das SEM ist demzufolge damals zu Recht erfolgt, auch wenn sie zum heutigen Zeitpunkt (mangels Zuständigkeit der Asylbehörden) aufzuheben ist.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen gewertet.
E. 9.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Beschwerdeführer geht zwar inzwischen einer Arbeit nach. Aus den Unterlagen des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer dem Gericht in Kopie eingereicht hat, geht jedoch insgesamt hervor, dass er immer noch als bedürftig zu betrachten ist.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wird zur Berechnung der Parteientschädigung nur der Aufwand berücksichtigt, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war. Es werden namentlich lediglich die Eingaben ab dem 18. Juni 2019 berücksichtigt. Das Gericht erachtet diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 20.- als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 307.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 23. April 2019 wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Gesamtaufwand von Fr. 2654.60 (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- [11 Stunden], Auslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 189.80) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der nach dem 23. April 2019 erfolgten Eingaben ist die Honorarnote als angemessen zu erachten; allerdings ist der pro futuro ausgewiesene Aufwand von einer Stunde praxisgemäss nicht zu vergüten; ferner ist der unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu vergütende Aufwand (von Fr. 307.-) in Abzug zu bringen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird.
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der Anordnung deren Vollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 werden aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 307.- auszurichten.
- Rechtsanwalt Benedikt Schneider wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-819/2019 Urteil vom 28. September 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 seinen Heimatstaat. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über Mali, Mauretanien und Algerien nach Marokko gelangt. Von Casablanca sei er am 3. Februar 2016 mit einem gefälschten Pass nach Genf geflogen. Am4. Februar 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Er stamme aus B._______ und sei bei einem Onkel väterlicherseits aufgewachsen. Sein Vater sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen und seine Mutter sei infolge Drogenkonsums verstorben. Er habe die Schule besucht, bis er etwa 17 Jahre alt gewesen sei. Danach habe sein Onkel die Schule nicht mehr finanzieren wollen, weshalb er mit der Schule habe aufhören müssen. In der Folge habe er Taschentücher und Süssigkeiten auf der Strasse verkauft. Der Onkel sei Mitglied der Forces Républicaines Côte d'Ivoire (FRCI). Ab dem Jahre 2011 oder 2012 habe der Onkel begonnen, ihn sexuell zu misshandeln. Der Onkel habe auch Mitglieder der FRCI nach Hause gebracht, welche ihn ebenfalls missbraucht hätten. Nach einer Weile habe er einen im Quartier wohnhaften Bekannten des Onkels um Hilfe gebeten. Der Bekannte habe ihm gesagt, er versuche ihm zu helfen, es habe aber keinen Zweck, Anzeige gegen ein Mitglied der FRCI zu erstatten. Der Bekannte habe dann jedoch dem Onkel davon erzählt und auch anderen Personen des Quartiers, so dass bald alle vom Missbrauch gewusst hätten. Der Onkel habe daraufhin beschlossen, ihn nicht mehr aus dem Haus zu lassen und habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe von seinem Onkel Geld gestohlen, um seine Ausreise finanzieren zu können, und sei aus dem Haus geflohen. Der Onkel habe es bemerkt und Leute beauftragt, ihn zu suchen. Diese hätten ihn mehrmals angegriffen, es sei ihm jedoch jeweils gelungen, zu entkommen. Von einem dieser Angriffe trage er eine Narbe am Bauch. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von Rechtsanwalt Benedikt Schneider als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ferner wurde beantragt, dass ein medizinischer Bericht betreffend die Ursache der Narbe am Bauch und die wiederkehrenden Bauchschmerzen einzuholen sei. E. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern, ob er zu den vom Gericht in der Verfügung genannten Bedingungen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden wolle. Gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um einen ärztlichen Bericht bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme einzureichen. F. Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis des (...) Ärztezentrums (...), datiert auf den 7. Februar 2019 ein, aus welchem hervorgeht, dass derzeit keine dringende medizinische Behandlung notwendig sei. Gleichzeitig reichte er ein Aufgebot von Herrn Dr. med. C._______ zu einer Magenspiegelung am 8. April 2019 sowie ein Aufgebot zu einer Konsultation bei Herrn Dr. med. D._______ am 6. März 2019 ein. G. Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über das Resultat der Magenspiegelung sowie des Termins bei Dr. med. D._______ zu orientieren. H. Mit Eingabe vom 17. April 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass weitere Untersuchungen, namentlich eine [Untersuchung], notwendig seien, diese jedoch erst im Juli 2019 durchgeführt werden könne, und ersuchte das Gericht um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts. Daneben reichte er ein ärztliches Attest von Dr. med D._______, in welchem bei ihm ein massiver Eisen- und Vitamin-D3-Mangel diagnostiziert wird, sowie eine Bestätigung für weitere für den Mai 2019 vereinbarte Termine bei Dr. med. D._______ ein. I. Am 23. April 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die eingereichte Honorarnote und der darin verlangte Stundenansatz als Einverständnis, mit den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren eingesetzt zu werden, verstanden werden dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde somit Herr Benedikt Schneider als amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung von weiteren ärztlichen Berichten wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - abgelehnt. K. Am 21. Mai 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. L. In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen keine Hinweise hervorgehen würden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. M. Mit Replik vom 18. Juni 2019 informierte der Beschwerdeführer das Gericht, dass er sich in einem hängigen Kindsanerkennungsverfahren befinde. Die Vaterschaftsanerkennung erfolge am 24. Juni 2019 und er werde die entsprechenden Unterlagen danach einreichen. Des Weiteren wies er nochmal darauf hin, dass am 18. Juli 2019 die [Untersuchung] durchgeführt werde, und erst danach weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand gemacht werden könnten. N. Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kindsanerkennung seiner Tochter, welche am (...) 2019 in der Schweiz auf die Welt gekommen und Schweizer Staatsangehörige sei, ein. O. Mit Verfügung vom 6. August 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK im Sinne eines sogenannten «umgekehrten Familiennachzugs» einzureichen, beziehungsweise das Gericht unter Beilegung von Beweismitteln zu orientieren, ob bereits ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden hängig sei, um die sich möglicherweise stellende Frage der Zuständigkeit der Anordnung der Wegweisung zu klären. P. Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bis anhin noch kein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde gestellt worden sei, dass dies aber in Vorbereitung sei, weshalb er um eine Fristerstreckung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen ersuche. Gleichzeitig reichte er erneut die Mitteilung der Kindsanerkennung, einen Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung mit der Kindsmutter und seinem Kind, sowie Lohnabrechnungen und einen Nachtrag zu seinem aktuellen Arbeitsvertrag ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 erstreckte die Instruktionsrichterin die Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen. R. Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nun bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. Er reichte eine Kopie des Gesuchs inklusive den Beilagen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der ablehnenden Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen würden nicht die bei solchen erlebten Ereignissen zu erwartende Qualität aufweisen. Er sei zu längeren Aussagepassagen fähig gewesen. Es erstaune daher, dass er auf freie, inhaltliche Nachfragen zum Kerngeschehen nur kurz geantwortet habe. Er habe die sexuellen Übergriffe durch seinen Onkel und dessen Kollegen nur vage und oberflächlich geschildert, mit Wortwiederholungen und in einer stereotypen Erzählweise. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass es ihm Mühe bereitet habe, über die sexuellen Übergriffe, oder wie es dazu gekommen sei, zu sprechen, weshalb detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Beispielsweise habe er zum ersten oder letzten Übergriff derart unsubstantiierte Aussagen gemacht, dass nicht von einem tatsächlichen Erlebnishintergrund auszugehen sei. Das Vorbringen, er sei von seinem Onkel und dessen Kollegen sexuell misshandelt worden, sei deshalb mit starken Zweifeln behaftet. Daraus folgend verliere auch die mit den sexuellen Übergriffen zusammenhängende und darauffolgende Verfolgung durch Dritte an glaubhaftem Fundament. Hinzukommend habe er die Fluchtumstände aus dem Haus des Onkels inkonsistent geschildert. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, er habe sich mit seinem Onkel gestritten und sei eingesperrt worden. Er habe ihm Geld stehlen können, habe zwei Türen durchbrochen und sei dann geflohen. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe sich bei seinem Onkel entschuldigt, habe den letzten sexuellen Übergriff über sich ergehen lassen und habe in dessen Zimmer geschlafen. Anschliessend habe er das Geld gestohlen. Er habe somit abweichende Handlungsabläufe wiedergegeben. Darauf angesprochen habe er lediglich gesagt, dass ihm in der BzP in Aussicht gestellt worden sei, er könne in der zweiten Anhörung ausführlich darüber berichten. Diese Antwort vermöge indes die gravierenden Inkonsistenzen seiner Schilderungen nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass er sich nach den Missbräuchen des Onkels nicht an die Polizei gewandt, sich aber einem Bekannten des Onkels anvertraut habe, sei kaum nachvollziehbar und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Des Weiteren habe er ausgesagt, er habe nach der Flucht aus dem Haus des Onkels bei Freunden unterkommen können. Er habe sich jedoch nicht an deren Namen erinnert, was unverständlich sei. Gleichermassen sei die Vorstellung, dass er in Gefangenschaft über Stunden stark geblutet habe und dennoch in der Lage gewesen sei, unter Beschuss zu einer weit entfernten Strasse zu rennen, unplausibel. Schliesslich sei anzumerken, dass er die Verfolgung durch Dritte erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe und das Vorbringen somit nachgeschoben sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei daher festzustellen, dass seine Vorbringen konstruiert scheinen und seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. 4.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers moniert, dass in der ersten Befragung viele Fragen mit der Erwartung von kurzen Antworten gestellt worden seien, so dass der Konkretisierungsgrad von vornherein nicht erwünscht gewesen sei. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung auch erläutert worden, indem er angegeben habe, dass man von ihm an der ersten Befragung verlangt habe, sich knapp zu halten, während er an der zweiten Anhörung ausführlich erzählen könne («[...]on m'a demandé d'expliquer simplement pour que la 2ème audition je pourrai bien expliquer ce qu'il y a eu comme problème [...]»; vgl. SEM Akte A10 F 174). Dies sei ein Hinweis, dass während der ersten Befragung keinerlei Konkretisierungen zugelassen und keine Nachfragen gestellt worden seien. Ein Vergleich zwischen den Aussagen der ersten und zweiten Befragung sei daher nur schwer möglich. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass in der gesamten zweiten Befragung nie gefragt worden sei, wie der sexuelle Missbrauch konkret abgelaufen sei. Wenn bei einem für ein Kind sehr sensiblen und persönlichen Bereich nicht nachgefragt werde, könne auch nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht erlebt worden seien. Immerhin habe der Beschwerdeführer konkret über die sexuellen Übergriffe, das Festhalten im Haus und die Gefühle bis hin zu Selbstmordgedanken berichtet. Als er bei der Frage 70 über den sexuellen Missbrauch gesprochen habe, seien im Anhörungsprotokoll bei einer Stelle drei Pünktchen protokolliert worden: «Il a ... et aussi il prenait le préservatif, pour pouvoir extraire du sperme qu'il obtenait quand il abusait de moi.». Die drei Pünktchen im Protokoll würden eindeutig daraufhin weisen, dass er eigentlich viel konkreter habe erzählen und noch weiteres habe beschreiben wollen, die befragende Person dies aber gar nicht so genau habe wissen wollen und auch nicht näher nachgefragt habe. Man könne somit nicht mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentieren. Im Gegenteil seien die Beschreibungen konkret, charakteristisch und deutlich ausgefallen. Der dargelegte Umgang mit dem Präservativ und den Spermien sei eine konkrete und spezielle Beschreibung, welche darauf hinweise, dass er die Situation tatsächlich erlebt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Ereignissen zwischen [minderjähriges Alter] Jahre alt gewesen sei und aufgrund der Gewalt durch den Onkel eine sehr schwierige Jugend gehabt habe. Die Problematik der kurzen und drängenden ersten Befragung werfe grundsätzliche Fragen betreffend die Anwendbarkeit der Vergleichsmethode im Sinne von Art. 6 EMRK auf. Es habe kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden. Aus der ablehnenden Verfügung des SEM gehe zudem nicht hervor, inwiefern die Aussagen nicht die erforderliche Qualität aufweisen würden. Dies könne somit mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht widerlegt werden, weshalb die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen sei. Seine Ausführungen seien weder vage noch oberflächlich oder stereotyp ausgefallen. Er habe Selbstmordgedanken, die erlittenen Messerstiche und Blutungen sowie den Geschlechtsverkehr mit dem Kondom konkret beschrieben. Die Vorinstanz habe in der Verfügung nicht substantiiert aufgezeigt, welche Ausführungen vage oder stereotyp geblieben seien. Mangels konkreter Begründung liege somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zum Einwand der Vorinstanz, er sei zu längeren Aussagen fähig gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beim Berichten von Erlebtem lediglich ein Indiz für psychische Belastungen seien, aber jede Person anders reagiere. Er habe immerhin glaubhaft dargelegt, dass er Selbstmordgedanken gehegt habe. Über seine psychische Verfassung müsse jedoch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Aufgrund der Befragung alleine könnten keine objektiven Schlüsse gezogen werden. Er habe anlässlich der Anhörung auch starke Bauchschmerzen gehabt. Zum Argument, es seien aus dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, wonach es ihm Mühe bereitet habe, über die Erlebnisse zu sprechen, sei zu entgegnen, dass er von seiner psychischen Verfassung und Selbstmordgedanken berichtet habe. Bei der Frage, wie er sich während jener Zeit gefühlt habe, seien wiederum drei Pünktchen in seiner Antwort protokolliert worden. Dies weise entweder darauf hin, dass er noch weiter habe ausholen wollen und unterbrochen worden sei, oder aber sei es als Hinweis zu werten, dass er Mühe gehabt habe, über die Erlebnisse zu sprechen. Zudem seien gerade die teilweise rational erscheinenden Antworten ein Selbstschutz, das Erlebte nicht nochmal hochkommen zu lassen. Diese Frage müsse jedoch durch eine professionelle psychologische Analyse beurteilt werden, und nicht anhand der beiden Befragungsprotokolle. Es seien bis anhin keine weiteren klärenden Untersuchungen angeordnet worden. Zu beachten sei zudem, dass er - soweit ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei - konkret von der Verfolgung, den erlittenen Verletzungen und der sexuellen Perversion des Onkels gesprochen habe. Die Aussagen seien insgesamt glaubhaft und aus den Protokollen gehe hervor, dass seine Lebensgeschichte nicht nur tragisch, sondern auch glaubhaft sei. Zu den in der Verfügung darlegten Widersprüchen sei zu entgegnen, dass sich die Aussagen an der BzP und der Anhörung nicht widersprächen, sondern sich gegenseitig ergänzen würden. Es treffe zwar zu, dass aufgrund der kurz bemessenen Zeit an der BzP nur rudimentäre Aussagen gemacht worden seien, bei der Anhörung sei dann konkreter nachgefragt worden. Der Diebstahl des Geldes und die Flucht aus dem Haus des Onkels seien nicht widersprüchlich. Der Onkel sei wütend gewesen, er habe ihn besänftigen können und in seinem Zimmer geschlafen. Dort sei er eingeschlossen worden und habe schliesslich die Flucht ergriffen. Es sei auch kein Widerspruch, dass er sich an einen Bekannten gewandt habe, von dem er sich irrtümlicherweise Hilfe erhofft hatte, und nicht an die Polizei. Der Onkel diene im Militär und habe im Jahr 2011 / 2012 an der Rebellion teilgenommen. Eine Meldung an die Polizei wäre deswegen mit Risiken behaftet gewesen. Es hätte zu einem offiziellen Verfahren kommen können, welches die Wut des Onkels noch hätte verschlimmern können. Es sei auch verständlich, dass er sich nicht an die Namen der Kollegen, bei denen er nach der Flucht vor dem Onkel gewohnt habe, erinnern könne. Es habe sich um flüchtige Bekannte gehandelt und er sei nur kurze Zeit mit ihnen zusammen gewesen. Er spreche schnell von Freunden, und langjährige Freunde habe er aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht anfragen können. Auch sei es kein Widerspruch, dass er trotz der Blutungen habe fliehen können. Adrenalin führe zu sonst undenkbaren Kräften und es sei überdies auch nicht klar, wie stark er geblutet habe. Zusammenfassend würden keine Widersprüche, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, vorliegen. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, da es in der Verfügung nicht konkret ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen des Beschwerdeführers oberflächlich und vage ausgefallen seien (Beschwerde C, Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen hat das SEM ausgeführt, welche Aussagen es als nicht hinreichend konkret erachtete. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung sachgerecht anzufechten, geht weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor. Das SEM hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, dass seine Aussagen oberflächlich ausgefallen seien, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 5.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden habe. Die Befragung zur Person sei kurz ausgefallen und es sei (in Bezug auf die Asylvorbringen) nicht konkret nachgefragt worden. Diese Befragung könne somit nicht zur Begründung von Widersprüchen herbeigezogen werden (Beschwerde C, Ziff. 2 und Ziff.5). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Befragung zur Person den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen, ohne dass er dabei unterbrochen wurde (SEM Akte A3, Ziff. 7.01). Daraufhin wurden ihm Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt. Beim Korrekturlesen des Protokolls liess der Beschwerdeführer zudem noch eine Anmerkung zu seinen Vorbringen anbringen (SEM Akte A3, Ziff. 7.03). Die Befragung dauerte insgesamt zwei Stunden (a.a.O., Ziff. 9.03). Es handelte sich somit weder um eine besonders kurze Befragung noch sind Rückfragen ausgeblieben oder ist der Beschwerdeführer unterbrochen worden. Die Rüge ist unbegründet. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, weitere Untersuchungsmassnahmen seien vorzunehmen, namentlich die Einholung eines medizinischen Berichts betreffend die Narbe am Bauch und die Bauchschmerzen (Rechtsbegehren 4) und eines psychiatrischen Gutachtens (Beschwerde C, Ziff. 5.2). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen, und es wurde ihm in der Folge erneut eine Frist angesetzt, um ärztliche Dokumente einzureichen (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Bis anhin wurden keine medizinischen Unterlagen eingereicht, welche in Bezug auf seine Asylvorbringen relevant wären. Aus den Akten gehen auch keine Hinweise auf psychische Belastungen, welche konkreter abgeklärt werden müssten, hervor. Zudem ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um einen ärztlichen Bericht über allfällige psychische Belastungen zu den Akten zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverhalt bezüglich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrfach aufgefordert wurde, medizinische Unterlagen einzureichen, womit er die Gelegenheit gehabt hätte, auch Unterlagen in Bezug auf seinen psychischen Zustand einzureichen. Der Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Berichts ist abzuweisen. 5.5 Die formellen Rügen sind somit insgesamt unbegründet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht.
6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bestätigen sind. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen. 6.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3, mit Hinweis auf: Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er kenne neben seinem Onkel niemanden in Côte d'Ivoire und habe auch keinerlei andere Verwandte, unglaubhaft scheint (SEM Akte A10, F15 ff.). Er hat bis zu seiner Ausreise - bei welcher er [volljährig] Jahre alt gewesen ist - am selben Ort gewohnt. Sollte er tatsächlich keine weiteren Verwandten haben, so kann zumindest angenommen werden, dass er weitere Bezugspersonen und Freunde gehabt hat. Diese Aussage lässt erste Zweifel an der Schilderung seiner Lebensumstände aufkommen. Ferner ist erstaunlich, dass er keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche auf seine Identität hätten schliessen lassen können. 6.3 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich geblieben sind und insgesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe persönliche Erlebnisse wiedergegeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sind keine substantiierten Angaben zu entnehmen und es fehlen sowohl qualitative als auch quantitative Details (SEM Akte A10, F65, F67). Die weiteren Fragen hat er in weiten Teilen äusserst knapp und oberflächlich beantwortet (vgl. bspw. a.a.O., F74-F100). Beispielsweise lässt die Schilderung des Beschwerdeführers, wann die Missbräuche durch den Onkel begonnen hätten, kaum Realkennzeichen erkennen (SEM Akte A10, F70). Es handelte sich im Wesentlichen um eine Angabe einer Handlungsabfolge, ohne dass der Beschwerdeführer erlebnisgeprägte Einzelheiten hinzugefügt hätte. Am Ende seiner Antwort wies er noch in einem Satz darauf hin, dass auch Freunde seines Onkels ihn missbraucht hätten, ohne dass ein emotionaler Bezug zu erkennen gewesen wäre (a.a.O.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erkennt das Gericht in den protokollierten drei Pünktchen auch nicht, dass der Beschwerdeführer konkretere Ausführungen hätte machen wollen, dies vom Befrager aber nicht gewünscht gewesen wäre (Beschwerde C, Ziff. 3.2). Auf die Frage des SEM, wie er bei dem ersten Übergriff reagiert habe, gab er lediglich an, dass er versucht habe, sich zu wehren. Der Onkel habe ihm daraufhin gesagt, er werde nicht mehr für seine Schulkosten aufkommen und er werde ihn rauswerfen, sollte er sich weiterhin zur Wehr setzen. Er kenne jedoch niemanden ausser seinem Onkel (a.a.O., F72). Bei derartigen gravierenden Vorkommnissen wäre indes zu erwarten gewesen, dass er immerhin ansatzweise innere Vorgänge wiedergegeben hätte oder zumindest aus seinen Aussagen erkennbar wäre, dass es ihm Mühe bereitet hätte, darüber zu sprechen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen indes keine emotionalen Vorgänge hervor. Auch die Beschreibung seiner Gefühle gegenüber dem Onkel und dessen Freunden blieben oberflächlich (a.a.O., F154, F157). Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Namen der Freunde des Onkels vom FRCI nicht gewusst habe, obwohl er angab, er kenne diese, seit der Onkel in der Armee sei (a.a.O., F85). 6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch verschiedentlich nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung, er habe einen letzten Missbrauch über sich ergehen lassen, um in der Folge dem Onkel Geld stehlen zu können, scheint wenig plausibel (a.a.O., F67, F90). Er gab nämlich an, dass sein Onkel immer wieder für einige Tage ausser Haus gewesen sei (a.a.O., F94). Somit hätte er andere Gelegenheiten nutzen können, um dem Onkel Geld zu entwenden. Daneben scheint auch das Vorgehen des Beschwerdeführers, sich an einen Freund des Onkels zu wenden, um Hilfe zu holen, wenig nachvollziehbar (SEM Akte A10, F65). Er konnte nicht plausibel erklären, weshalb er sich gerade an den Freund des Onkels gewandt hatte, obwohl er über deren Verbindung gewusst habe. Er gab lediglich an, er habe einen Fehler gemacht (a.a.O., F102). Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er von einer aussenstehenden Person, welche in keiner Beziehung zum Onkel stehe, Hilfe geholt hätte. 6.5 In Bezug auf die Flucht aus dem Haus des Onkels kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. Das SEM hat treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer hierzu an der BzP und an der Anhörung widersprüchliche Aussagen gemacht hat, welche nicht miteinander vereinbar sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich nicht um Widersprüche, sondern Ergänzungen (Beschwerde C, Ziff. 6.2), überzeugen nicht, da es sich um unterschiedliche Abläufe der Geschehnisse handelt. An der BzP gab er an, der Onkel habe ihn in seinem Zimmer eingesperrt, er habe seine Zimmertür und die Wohnzimmertüre eingeschlagen und dann das Geld genommen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er hingegen aus, er habe im Zimmer des Onkels übernachtet und dann das Geld genommen (SEM Akte A10, F117). Auch seine Ausführungen, der Onkel habe Leute auf ihn angesetzt, damit er nicht über die Missbräuche erzählen könne, und da er von ihm Geld gestohlen habe, sind widersprüchlich (SEM Akte A10, F67). Der Beschwerdeführer hat hierzu nämlich auch angegeben, dass das ganze Quartier über die Missbräuche informiert gewesen sei, nachdem er einem Bekannten (des Onkels) davon erzählt habe (a.a.O., F65, F104). Zudem hat das SEM hierzu zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP eine Verfolgung durch Bekannte des Onkels nicht angegeben hat, weshalb das Vorbringen ohnehin mit Zweifeln behaftet ist. 6.6 Auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, dass jede Person bei schweren psychischen Belastungen anders reagiere und nicht alle Schwierigkeiten hätten, über traumatische Erlebnisse zu sprechen (Beschwerde C, Ziff. 5.2), wäre doch zu erwarten gewesen, dass seine Aussagen mehr Realkennzeichen und eine emotionale Betroffenheit hätten erkennen lassen. Hinzukommend hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche beispielsweise die Zugehörigkeit des Onkels zur FRCI hätten belegen können. 6.7 Insgesamt sind seine Aussagen kaum nachvollziehbar und sie vermitteln nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über eigene, schwer belastende Erlebnisse berichtet hat. Das SEM hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft, seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann somit offenbleiben, inwiefern die Vorbringen - bei unterstellter Glaubhaftigkeit - sich überhaupt als asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG erweisen würden. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ist festzuhalten, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom 26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9). Ein solcher kann sich unter anderem aus Art. 8 EMRK ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 m.w.H.). Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Im Zusammenhang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2). 7.3 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt dagegen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) prüft das SEM (oder das Bundesverwaltungsgericht) lediglich, ob (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, insbesondere E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. 7.4 Am (...) 2019 ist das Kind des Beschwerdeführers, welches die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, geboren worden. Am 24. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer das Kind anerkannt (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2019, Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 24. Juni 2019). Mit Instruktionsverfügung vom 6. August 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber informiert, dass ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht werden dürfte. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, dem Gericht mitzuteilen, ob ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig sei. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit Eingabe ebenfalls vom 15. September 2021 ein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Eine Kopie des Gesuchs legte er bei. 7.5 Wie oben dargelegt, ist gestützt auf Art. 8 EMRK ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AsylG zu bejahen, da die Tochter des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, und er sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne eines sogenannten «umgekehrten Familiennachzuges» auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 135 I 143, E.1.3.2, m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist derzeit bei der kantonalen Behörde hängig. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). An dieser Stelle erübrigen sich somit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die asylrechtlich angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers ist aufgrund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit praxisgemäss aufzuheben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug) der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sind demnach aufzuheben.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde aufgrund des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheissen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Geburt des Kindes und die Kindsanerkennung nach der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 stattfanden. Die angeordnete Wegweisung durch das SEM ist demzufolge damals zu Recht erfolgt, auch wenn sie zum heutigen Zeitpunkt (mangels Zuständigkeit der Asylbehörden) aufzuheben ist. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Verfügung der Wegweisung und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen gewertet. 9.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der Beschwerdeführer geht zwar inzwischen einer Arbeit nach. Aus den Unterlagen des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer dem Gericht in Kopie eingereicht hat, geht jedoch insgesamt hervor, dass er immer noch als bedürftig zu betrachten ist. 9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wird zur Berechnung der Parteientschädigung nur der Aufwand berücksichtigt, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war. Es werden namentlich lediglich die Eingaben ab dem 18. Juni 2019 berücksichtigt. Das Gericht erachtet diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2.5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen von Fr. 20.- als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 307.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 23. April 2019 wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Gesamtaufwand von Fr. 2654.60 (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- [11 Stunden], Auslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 189.80) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der nach dem 23. April 2019 erfolgten Eingaben ist die Honorarnote als angemessen zu erachten; allerdings ist der pro futuro ausgewiesene Aufwand von einer Stunde praxisgemäss nicht zu vergüten; ferner ist der unter dem Titel der Parteientschädigung durch das SEM zu vergütende Aufwand (von Fr. 307.-) in Abzug zu bringen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl beantragt wird.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der Anordnung deren Vollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
3. Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 werden aufgehoben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 307.- auszurichten.
6. Rechtsanwalt Benedikt Schneider wird zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.- ausgerichtet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: