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E-6857/2014

E-6857/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer habe am (...) Pakistan verlassen und sei am (...) in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er summarisch befragt (A5); am (...) wurde er eingehend angehört (A17). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit einem jungen Mann aus seinem Quartier befreundet gewesen und habe mit diesem eine sexuelle Beziehung geführt. Nachdem sie von dessen Bruder - ein (...) - offenbar in flagranti erwischt worden seien und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, habe er die Flucht ergriffen. A.b Mit Verfügung vom (...) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wegen Papierlosigkeit nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG). A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil (...) vom (...) abgewiesen und die vorinstanzlichen Erwägungen damit bestätigt. A.d Nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Kopenhagen in die Schweiz rücküberstellt. B. Am (...) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch" ein und beantragte dabei, die Verfügung vom (...) sei im Asylpunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit diesem Zeitpunkt eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei (B1). Der Beschwerdeführer habe seine Situation im abgeschlossenen Asylverfahren nicht offen erklären können. Er engagiere sich in C._______ sehr aktiv für die Rechte von Homosexuellen und nehme an verschiedenen Demonstrationen und Meetings teil. D._______ bestätigte diese Angaben im Bericht vom (...), welcher zusammen mit Fotos dem Gesuch beilag. C. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am (...) dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da ihrer Meinung entsprechend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bereits ausführlich und offen thematisiert worden sei, weshalb diese Eingabe allenfalls unter dem Aspekt der Revision zu würdigen sei (B2). Die erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung von Seiten der Familie des Freundes des Beschwerdeführers stelle weder eine nachträglich veränderte Sachlage im Bereich des Wegweisungsvollzugs, noch eine neue Verfolgungssituation hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft dar. Vielmehr werde gerügt, der Sachverhalt sei vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig oder unvollständig erhoben und daher falsch entschieden worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst in seinem Urteil (...) vom (...) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts fest, dass sich die Eingabe vom (...) inhaltlich teilweise auch gegen das Urteil vom (...) richte. Dieser Teil wurde als Revisionsgesuch zwar entgegengenommen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), aber wegen Verspätung nicht darauf eingetreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Es wies in seinem Urteil ferner darauf hin, dass nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegengenommen und geprüft werden könnten (vgl. BVGE 2013/22). Daher wurde - soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben von D._______ vom (...) und die eingereichten Fotografien eine "wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage" geltend mache - die Eingabe vom (...) zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 31. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom (...) ab und erklärte die Verfügung vom (...) als rechtskräftig und vollstreckbar. Darüber hinaus wurde eine Gebühr erhoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abgesprochen. Dabei wurde zunächst festgehalten, dass sowohl der Entscheid vom (...) als auch das Urteil vom (...)unter Berücksichtigung der Homosexualität des Beschwerdeführers ergangen seien. Nach Eintritt der Rechtskraft sei lediglich der Umstand hinzugekommen, dass er sich seit seiner Rückkehr aus E._______ für die Rechte Homosexueller engagiere und öffentlich zu seiner Homosexualität stehe. Dieser Ansatzpunkt - wie auch die eingereichten Beweismittel - seien indes nicht tauglich, die im ordentlichen Verfahren unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb es keinen Anlass gebe, den rechtskräftigen Entscheid vom (...) wegen dieser nachträglich entstandenen Beweismittel in Wiedererwägung zu ziehen. Zugleich wies die Vorinstanz darauf hin, der alleinige Umstand, dass jemand einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, bedeute noch nicht, dass diese Person auch verfolgt werde. Homosexualität sei in Pakistan zwar illegal, werde indes selten strafverfolgt; vermutungsweise auch deshalb, weil homosexuelle Personen ihre Vorliegen nicht in der Öffentlichkeit zur Schau stellen würden. Schliesslich erläuterte das Bundesamt, das öffentliche Bekenntnis des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung und sein diesbezüglicher Einsatz stelle nicht in genügender Weise klar, weshalb und von welcher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile drohen würden. Unter diesen Umständen sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Homosexualität in Pakistan nicht derart offen wie in der Schweiz gelebt werden könne, kein begründeter Anlass zur Annahme einer wahrscheinlichen und künftigen Verfolgung ersichtlich. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 24. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 28. Oktober 2014 der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Zunächst wurde einmal mehr darauf hingewiesen, dass im ordentlichen Asylverfahren für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden habe, sich offen auszudrücken, da er sich für seine sexuelle Ausrichtung geschämt habe. In C._______ habe er indes gelernt, zu seiner Homosexualität offen zu stehen und diese auszuleben. Dies sei in der pakistanischen Diaspora bekannt, da er auch schon von dem Regime nahestehenden Landsleuten beobachtet worden sei. Infolgedessen sei er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich gefährdet (Art. 3 AsylG). G. Am 25. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die weiterhin geltende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bestätigt. H. Gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG wurde am 16. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 zur Vernehmlassung eingeladen. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. In der Replikschrift vom 13. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die ursprüngliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 von der Unglaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Ausführungen der Verfügung vom 28. Oktober 2014 würden nun darauf schliessen lassen, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers inzwischen ausser Frage sei. Folglich lasse sich die Frage aufwerfen, ob die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft gewesen sei. Beharre indes das SEM darauf, dass im ordentlichen Verfahren die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden sei, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung homosexuell geworden sei, was wiederum eine nachträgliche sehr wesentliche Veränderung des Sachverhalts anzeige.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen vorab zu prüfen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG darf das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Daher wird im Folgenden zunächst geprüft, ob die Vorinstanz die Eingabe vom (...), soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben vom (...) von D._______ und die eingereichten Fotografien eine "wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage" geltend gemacht hat, zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom [...]).

E. 3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache verneint wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1).

E. 3.1.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 3.1.3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG muss ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden. Die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG finden Anwendung (sog. Mehrfachgesuch). Im Gegensatz zum Wiedererwägungsverfahren, welches sich auf die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beschränkt, werden im Asylfolgeverfahren nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5).

E. 3.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Dies wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten homoerotischen Beziehung der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht habe. Zum einen sei seine sexuelle Veranlagung als asyltaktische Behauptung zu werten; zum anderen seien - selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell wäre - die Vorbringen im Gefolge des aufgeflogenen homoerotischen Verhältnisses unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Dieser Entscheid kann - auch wenn man heute von einer glaubhaften Homosexualität des Beschwerdeführers ausgeht - nicht als vollkommen fehlerhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 festgestellt hat, ist der Umstand, dass jemand einer bestimmten sozialen Gruppe - wie vorliegend Homosexuelle in Pakistan - angehört, nicht mit einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen. Auch wenn ein mögliches Verfolgungsmotiv damit erfüllt ist, muss diese Person, um als Flüchtling anerkannt zu werden, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die ursprüngliche Verfolgungsmassnahme - der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Pakistan vom Bruder seines Freundes mit dem Tode bedroht worden - wurde rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert und weder durch nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel beziehungsweise nachträglich entstandene Beweismittel angefochten. Nach dem Gesagten lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Verfügung vom (...) ursprünglich fehlerfrei ist.

E. 3.3 Das am 20. Juni 2014 unter dem Titel "Wiedererwägung" eingereichte neue schriftliche Gesuch bezog sich zum einen auf die Homosexualität des Beschwerdeführers als dessen Identitätsmerkmal und zum anderen auf deren Offenlegung (beziehungsweise Coming-out) und sein aktives Engagement für die Rechte von Homosexuellen in C._______, weshalb er befürchte, nach seiner Rückkehr nach Pakistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Damit machte er zusätzlich zu seiner homosexuellen Ausrichtung - welche mutmasslich schon vor seiner Ausreise aus Pakistan bestanden hat - eine neue Asylbegründung geltend. Da er sich erst nach seiner Ausreise aus Pakistan offen zu seiner Homosexualität bekannt und sich dafür aktiv engagiert hat, ist dieses Vorbringen als subjektiver Nachfluchtgrund nach Art. 54 AsylG zu prüfen. Verfahrenstechnisch ist diese nachträglich entstandene mögliche Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG zu würdigen.

E. 3.4 Zwar sind in der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 Ansätze einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG vorhanden. Doch hat das SEM diesen Aspekt nur in äusserst rudimentärer Weise geprüft und festgestellt, dass der Einsatz des Beschwerdeführers für die Rechte der Homosexuellen sowie sein Bekenntnis zu seiner eigenen Homosexualität nicht hinreichend zu begründen vermöchten, weshalb und von welcher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan genau ernsthafte Nachteile drohen würden. Die alleinige Begründung - wonach dem Beschwerdeführer in Pakistan in Zukunft ernsthafte Nachteile bereits wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen würden - sei für den Nachweis einer individuellen Gefährdung nicht ausreichend. Das SEM hätte sich eingehend auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile des EuGH C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013) mit allfälliger künftiger Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, die ihm möglicherweise nach einer Rückkehr nach Pakistan drohen könnte. Indem das SEM die subjektive Nachfluchtbegründung ungenügend geprüft hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt. Die Begründungspflicht ist aber ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Verfügung vom 28. Oktober 2014 ungenügend begründet hat. Es wird gehalten, vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Art. 54 AsylG) neu und ausreichend zu befinden. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 111c AsylG ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden muss. Diese strengen Formerfordernisse werden damit begründet, dass die asylsuchende Person mit den Verfahrensabläufen bereits vertraut ist. Aus der klaren Formvorschrift der Schriftlichkeit in Art. 111c AsylG ergibt sich, dass eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) generell nicht vorgeschrieben ist. Die Asylsuchenden sind daher angehalten, ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachzukommen. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen durch das SEM angezeigt, so kann es indes wie beim Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 12 VwVG weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

E. 3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1154 ff.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 4 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und ausreichenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6857/2014 Urteil vom 13. Januar 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wieder- erwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom

28. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ stammende Beschwerdeführer habe am (...) Pakistan verlassen und sei am (...) in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am (...) wurde er summarisch befragt (A5); am (...) wurde er eingehend angehört (A17). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit einem jungen Mann aus seinem Quartier befreundet gewesen und habe mit diesem eine sexuelle Beziehung geführt. Nachdem sie von dessen Bruder - ein (...) - offenbar in flagranti erwischt worden seien und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, habe er die Flucht ergriffen. A.b Mit Verfügung vom (...) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wegen Papierlosigkeit nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG). A.c Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil (...) vom (...) abgewiesen und die vorinstanzlichen Erwägungen damit bestätigt. A.d Nach Aufenthalten in verschiedenen europäischen Ländern wurde der Beschwerdeführer am 3. April 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Kopenhagen in die Schweiz rücküberstellt. B. Am (...) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch" ein und beantragte dabei, die Verfügung vom (...) sei im Asylpunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit diesem Zeitpunkt eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei (B1). Der Beschwerdeführer habe seine Situation im abgeschlossenen Asylverfahren nicht offen erklären können. Er engagiere sich in C._______ sehr aktiv für die Rechte von Homosexuellen und nehme an verschiedenen Demonstrationen und Meetings teil. D._______ bestätigte diese Angaben im Bericht vom (...), welcher zusammen mit Fotos dem Gesuch beilag. C. Diese Eingabe wurde von der Vorinstanz am (...) dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen, da ihrer Meinung entsprechend die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bereits ausführlich und offen thematisiert worden sei, weshalb diese Eingabe allenfalls unter dem Aspekt der Revision zu würdigen sei (B2). Die erneut geltend gemachte Furcht vor Verfolgung von Seiten der Familie des Freundes des Beschwerdeführers stelle weder eine nachträglich veränderte Sachlage im Bereich des Wegweisungsvollzugs, noch eine neue Verfolgungssituation hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft dar. Vielmehr werde gerügt, der Sachverhalt sei vom Bundesamt und vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig oder unvollständig erhoben und daher falsch entschieden worden. D. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst in seinem Urteil (...) vom (...) in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesamts fest, dass sich die Eingabe vom (...) inhaltlich teilweise auch gegen das Urteil vom (...) richte. Dieser Teil wurde als Revisionsgesuch zwar entgegengenommen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), aber wegen Verspätung nicht darauf eingetreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). Es wies in seinem Urteil ferner darauf hin, dass nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs entgegengenommen und geprüft werden könnten (vgl. BVGE 2013/22). Daher wurde - soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben von D._______ vom (...) und die eingereichten Fotografien eine "wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage" geltend mache - die Eingabe vom (...) zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 - eröffnet am 31. Oktober 2014 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom (...) ab und erklärte die Verfügung vom (...) als rechtskräftig und vollstreckbar. Darüber hinaus wurde eine Gebühr erhoben und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abgesprochen. Dabei wurde zunächst festgehalten, dass sowohl der Entscheid vom (...) als auch das Urteil vom (...)unter Berücksichtigung der Homosexualität des Beschwerdeführers ergangen seien. Nach Eintritt der Rechtskraft sei lediglich der Umstand hinzugekommen, dass er sich seit seiner Rückkehr aus E._______ für die Rechte Homosexueller engagiere und öffentlich zu seiner Homosexualität stehe. Dieser Ansatzpunkt - wie auch die eingereichten Beweismittel - seien indes nicht tauglich, die im ordentlichen Verfahren unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb es keinen Anlass gebe, den rechtskräftigen Entscheid vom (...) wegen dieser nachträglich entstandenen Beweismittel in Wiedererwägung zu ziehen. Zugleich wies die Vorinstanz darauf hin, der alleinige Umstand, dass jemand einer bestimmten sozialen Gruppe angehöre, bedeute noch nicht, dass diese Person auch verfolgt werde. Homosexualität sei in Pakistan zwar illegal, werde indes selten strafverfolgt; vermutungsweise auch deshalb, weil homosexuelle Personen ihre Vorliegen nicht in der Öffentlichkeit zur Schau stellen würden. Schliesslich erläuterte das Bundesamt, das öffentliche Bekenntnis des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung und sein diesbezüglicher Einsatz stelle nicht in genügender Weise klar, weshalb und von welcher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ernsthafte Nachteile drohen würden. Unter diesen Umständen sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Homosexualität in Pakistan nicht derart offen wie in der Schweiz gelebt werden könne, kein begründeter Anlass zur Annahme einer wahrscheinlichen und künftigen Verfolgung ersichtlich. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 24. November 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, dass nach Aufhebung des Entscheides vom 28. Oktober 2014 der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei; eventualiter sei er aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen. Zunächst wurde einmal mehr darauf hingewiesen, dass im ordentlichen Asylverfahren für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden habe, sich offen auszudrücken, da er sich für seine sexuelle Ausrichtung geschämt habe. In C._______ habe er indes gelernt, zu seiner Homosexualität offen zu stehen und diese auszuleben. Dies sei in der pakistanischen Diaspora bekannt, da er auch schon von dem Regime nahestehenden Landsleuten beobachtet worden sei. Infolgedessen sei er bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich gefährdet (Art. 3 AsylG). G. Am 25. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht per sofort einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die weiterhin geltende Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bestätigt. H. Gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG wurde am 16. November 2016 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde hergestellt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 zur Vernehmlassung eingeladen. I. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. J. In der Replikschrift vom 13. Dezember 2016 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass die ursprüngliche Verfügung vom 21. Dezember 2012 von der Unglaubhaftigkeit der Homosexualität des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Ausführungen der Verfügung vom 28. Oktober 2014 würden nun darauf schliessen lassen, dass die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers inzwischen ausser Frage sei. Folglich lasse sich die Frage aufwerfen, ob die ursprüngliche Verfügung fehlerhaft gewesen sei. Beharre indes das SEM darauf, dass im ordentlichen Verfahren die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft dargelegt worden sei, würde dies bedeuten, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der ursprünglichen Verfügung homosexuell geworden sei, was wiederum eine nachträgliche sehr wesentliche Veränderung des Sachverhalts anzeige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken, ist das Vorliegen eines solchen vorab zu prüfen (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG darf das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid anders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz. Daher wird im Folgenden zunächst geprüft, ob die Vorinstanz die Eingabe vom (...), soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Schreiben vom (...) von D._______ und die eingereichten Fotografien eine "wiedererwägungsrechtlich bedeutende Veränderung der Sachlage" geltend gemacht hat, zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [...] vom [...]). 3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache verneint wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz gilt zwar nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihnen angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte Noven) oder im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (Art. 32 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.1.2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sog. "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 3.1.3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG muss ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden. Die Nichteintretensgründe von Art. 31a Abs. 1-3 AsylG finden Anwendung (sog. Mehrfachgesuch). Im Gegensatz zum Wiedererwägungsverfahren, welches sich auf die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungshindernisse beschränkt, werden im Asylfolgeverfahren nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft behandelt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). 3.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Dies wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner geltend gemachten homoerotischen Beziehung der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung zuwiderlaufende Angaben gemacht habe. Zum einen sei seine sexuelle Veranlagung als asyltaktische Behauptung zu werten; zum anderen seien - selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell wäre - die Vorbringen im Gefolge des aufgeflogenen homoerotischen Verhältnisses unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Dieser Entscheid kann - auch wenn man heute von einer glaubhaften Homosexualität des Beschwerdeführers ausgeht - nicht als vollkommen fehlerhaft bezeichnet werden. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2014 festgestellt hat, ist der Umstand, dass jemand einer bestimmten sozialen Gruppe - wie vorliegend Homosexuelle in Pakistan - angehört, nicht mit einer Verfolgung nach Art. 3 AsylG gleichzusetzen. Auch wenn ein mögliches Verfolgungsmotiv damit erfüllt ist, muss diese Person, um als Flüchtling anerkannt zu werden, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 AsylG). Die ursprüngliche Verfolgungsmassnahme - der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Pakistan vom Bruder seines Freundes mit dem Tode bedroht worden - wurde rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert und weder durch nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufgefundene Beweismittel beziehungsweise nachträglich entstandene Beweismittel angefochten. Nach dem Gesagten lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Verfügung vom (...) ursprünglich fehlerfrei ist. 3.3 Das am 20. Juni 2014 unter dem Titel "Wiedererwägung" eingereichte neue schriftliche Gesuch bezog sich zum einen auf die Homosexualität des Beschwerdeführers als dessen Identitätsmerkmal und zum anderen auf deren Offenlegung (beziehungsweise Coming-out) und sein aktives Engagement für die Rechte von Homosexuellen in C._______, weshalb er befürchte, nach seiner Rückkehr nach Pakistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Damit machte er zusätzlich zu seiner homosexuellen Ausrichtung - welche mutmasslich schon vor seiner Ausreise aus Pakistan bestanden hat - eine neue Asylbegründung geltend. Da er sich erst nach seiner Ausreise aus Pakistan offen zu seiner Homosexualität bekannt und sich dafür aktiv engagiert hat, ist dieses Vorbringen als subjektiver Nachfluchtgrund nach Art. 54 AsylG zu prüfen. Verfahrenstechnisch ist diese nachträglich entstandene mögliche Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG zu würdigen. 3.4 Zwar sind in der Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 Ansätze einer Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG vorhanden. Doch hat das SEM diesen Aspekt nur in äusserst rudimentärer Weise geprüft und festgestellt, dass der Einsatz des Beschwerdeführers für die Rechte der Homosexuellen sowie sein Bekenntnis zu seiner eigenen Homosexualität nicht hinreichend zu begründen vermöchten, weshalb und von welcher Seite ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan genau ernsthafte Nachteile drohen würden. Die alleinige Begründung - wonach dem Beschwerdeführer in Pakistan in Zukunft ernsthafte Nachteile bereits wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe drohen würden - sei für den Nachweis einer individuellen Gefährdung nicht ausreichend. Das SEM hätte sich eingehend auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile des EuGH C-199/12 bis C-201/12 vom 7. November 2013) mit allfälliger künftiger Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, die ihm möglicherweise nach einer Rückkehr nach Pakistan drohen könnte. Indem das SEM die subjektive Nachfluchtbegründung ungenügend geprüft hat, hat es seine Begründungspflicht verletzt. Die Begründungspflicht ist aber ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). 3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die Verfügung vom 28. Oktober 2014 ungenügend begründet hat. Es wird gehalten, vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses auch über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Art. 54 AsylG) neu und ausreichend zu befinden. Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 111c AsylG ein neues Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden muss. Diese strengen Formerfordernisse werden damit begründet, dass die asylsuchende Person mit den Verfahrensabläufen bereits vertraut ist. Aus der klaren Formvorschrift der Schriftlichkeit in Art. 111c AsylG ergibt sich, dass eine Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG) generell nicht vorgeschrieben ist. Die Asylsuchenden sind daher angehalten, ihrer Mitwirkungspflicht umfassend nachzukommen. Sind im Rahmen eines Mehrfachgesuchs Abklärungen durch das SEM angezeigt, so kann es indes wie beim Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 12 VwVG weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). 3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn - wie vorliegend - weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1154 ff.). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

4. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen sowie richtigen Sachverhaltsermittlung und ausreichenden Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 750.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 750.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: