Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der pakistanische Beschwerdeführer, der als seinen letzten Wohnsitz B._______(Distrikt C._______, Punjab) angab, reiste nach eigenen Angaben am (...) August 2011 nach Islamabad, um einen Tag später nach Dubai zu fliegen. Später sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach sieben oder acht Tagen sei er am (...) August 2011 per Flugzeug in die Schweiz eingereist - indes wisse er nicht, wo er gelandet sei. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen einen Asylantrag. Am 16. September 2011 wurde er summarisch zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt; eine eingehende Anhörung fand am 29. April 2013 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei. Deswegen hätten Mullahs des Dorfes ihn belästigt; teilweise sei er auch geschlagen worden. Aber auch mit seinen Onkeln - die Brüder seiner Mutter -, bei welchen er im Laden gearbeitet habe, habe er deswegen Probleme gehabt. In den Akten fanden sich als Beweismittel ein Bericht des Röntgeninstituts (...) ([...]) vom 15. November 2011. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, bezüglich gewissen Ungereimtheiten seiner Aussagen Stellung zu beziehen. Die diesbezügliche Erläuterung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni 2013 ein. C. Da der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vorbrachte, er könne aus medizinischen Gründen (Lumboischialgie) nicht nach Pakistan zurückkehren, ersuchte das BFM ihn am 7. Juni 2013, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. Daraufhin wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______(Allgemeine Medizin, E._______) vom 26. Juni 2013 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unpräzise seien. Zudem habe er gewisse Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verfahren geltend gemacht, weswegen sie zweifelhaft seien. Aufgrund dessen seien seine Fluchtgründe unglaubhaft (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren würden die Vorbringen, er sei homosexuell und habe in Pakistan keine Rechte, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 2. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt, geschlagen und bedroht werde, was die eingereichten Arztzeugnisse beweisen würden. Es sei für ihn äusserst schwierig gewesen, das Geschehene aufgrund des hiesigen sprachlichen und kulturellen Neulandes treffend darzulegen; zudem sei es für ihn beschämend gewesen, über seine Homosexualität zu reden. F. Mit Verfügung vom 19. August 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, eine Kostenvorschuss zu leisten, der innerhalb der Nachfrist von drei Tagen einbezahlt wurde. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung informierte das BFM am 7. Oktober 2013, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen sei, da seine Mutter - der Vater sei unbekannt - wieder geheiratet habe und in F._______ wohne, ihn aber regelmässig besucht habe (A6 S. 4). Er sei nie politisch aktiv oder religiös tätig gewesen (A6 S. 8). Während seiner Schulzeit habe er gemerkt, dass er homosexuell sei, weswegen es in seinem Dorf immer Streitigkeiten mit den Leuten gegeben habe (A6 S. 8, A14 S. 4). Einmal sei er während eines sexuellen Aktes heimlich fotografiert worden; so hätten auch seine Freunde von seiner sexuellen Ausrichtung erfahren (A14 S. 7 und 8 f.). Im Jahr 2008 sei er das erste Mal von den Mullahs seines Dorfes vor einer Koranschule angegriffen worden; später sei er drei oder vier Mal - das letzte Mal vermutlich im Jahr 2009 - geschlagen worden, weswegen er heute Probleme mit seinem Rücken habe (A6 S. 8, A14 S. 4, 11 und 13). Nach dem ersten Angriff sei er auf dem Polizeiposten gewesen, wo er ebenfalls von Polizisten geschlagen worden sei (A14 S. 13). Im Jahr 2011 sei er wieder von den Mullahs "stark belästigt", bzw. bedroht worden (A14 S. 14). Aber auch mit seinen Onkeln, die seit 2009 von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten, habe er Probleme gehabt, da diese denken würden, er sei verdorben (A14 S. 3 und 16). In Pakistan gebe es keine Begegnungsorte für Homosexuelle; der Beschwerdeführer habe jeweils Kontakt mit anderen Männern aufgenommen und für ihre Dienste bezahlt (A14 S. 7 f.). Das eingereichte Arztzeugnis vom 15. November 2011 stellte eine Osteochondrose mit Diskushernie fest. Der ärztliche Bericht vom 26. Juni 2013 hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer Lumboischialgie leidet.
E. 4.2 Das BFM hielt in seiner negativen Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, dass den Vorbringen aufgrund von Widersprüchen nicht geglaubt werden könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Tatsache, dass Homosexualität zwar formell unter Strafe gestellt sei, lasse nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen, da Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt würden.
E. 4.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung von den Mullahs verfolgt, geschlagen und bedroht worden sei, was eindrücklich durch die eingereichten Arztzeugnisse bewiesen sei. Er habe nachvollziehbar sein Leid, welches er habe ertragen müssen, geschildert, weswegen eine Rückkehr nach Pakistan unmöglich sei. Wie das BFM schon erläutert habe, werde "widernatürlicher" Geschlechtsverkehr dort mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren bis lebenslänglich bestraft. Hinzu komme, dass Homosexualität gemäss Scharia mit bis zu hundert Peitschenhieben oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft werde. Minderheiten - auch sexuelle - würden nicht von der Polizei geschützt, sondern Polizisten würden die Situation ausnützen und die Opfer erpressen. Folglich könne keine Rede davon sein, dass Homosexualität stillschweigend geduldet würde. Die festgestellten Widersprüche seien mit dem kulturellen Unterschied - für den Beschwerdeführer sei es fremd und beschämend, über seine Homosexualität zu berichten - zu erklären.
E. 4.4 Hinsichtlich der geäusserten Homosexualität hat die Vorinstanz keine Zweifel geäussert, weshalb von dieser ausgegangen werden kann. Indessen vermögen die Vorbringen, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen.
E. 4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingsgeigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings eine erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, eine kleine Verwaltungsstadt (A14 S. 7) im Norden Pakistans. Er gab zu Protokoll, dass er in der (...) oder (...) Klasse - d.h. mutmasslich im Jahr 1994 oder 1995 - heimlich während eines sexuellen Aktes fotografiert worden sei (A14 S. 8 ff.). Daraufhin sei seine Homosexualität bekannt gewesen und er habe Probleme bekommen, da man ihn habe vertreiben wollen (A14 S. 10). Doch die tatsächlichen Probleme hätten erst im Jahr 2008 oder 2009 begonnen, als die Mullahs ihn verprügelt hätten (A14 S. 11). Er habe damals versprechen müssen, mit der Homosexualität aufzuhören. Dennoch sei er später drei oder vier weitere Male angegriffen worden, als er z.B. eine sexuelle Beziehung zum Bruder eines dieser Mullahs gehabt habe (A14 S. 11). Das letzte Mal habe man ihn im Jahr 2009 geschlagen (A14 S. 13). Später - konkret bis zu seiner Ausreise im August 2011 - sei er "nur" noch belästigt worden, indem man ihm z.B. den "Stinkefinger" gezeigt habe (A14 S. 14). Die Onkel, mit welchen der Beschwerdeführer im familieneigenen Laden zusammen gearbeitet habe, hätten seit dem Jahr 2009 gewusst, dass er homosexuell sei; damit seien sie indes nicht einverstanden gewesen (A14 S. 16). Zweimal hätten sie ihn für zwei bzw. sieben Tage aus dem Haus geworfen (A14 S. 6 und 17). In dieser Zeit habe er in einer Scheune hinter der Schule gelebt (A14 S. 7).
E. 4.4.3 Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen, da es an der erforderlichen Intensität fehlt. Ferner sind Geschehnisse der Jahre 2008 bzw. 2009 - wenn sie denn auch wirklich sich so zugetragen haben - zeitlich nicht als kausal für die Ausreise im Jahr 2011 zu erachten, hat doch der Beschwerdeführer für mindestens zwei Jahre relativ unbehelligt weiter in seinem Dorf unter Auslebung seiner Homosexualität (er habe alle zehn Tage oder alle zwei Wochen Sex mit anderen Männern gehabt, A14 S. 10) gelebt. Da diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu betrachten sind und der Beschwerdeführer folglich vor seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss. Homosexualität ist in Pakistan zwar illegal und gilt als tabu (vgl. Alexandra Geiser, Pakistan: Situation von Hijras, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern, Mai 2012), doch werden Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt, vermutungsweise ebenfalls, weil diese ihre Vorliebe nicht in der Öffentlichkeit zur Schau stellen (vgl. United States Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Pakistan, S. 53). So bestätigen auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers, dass homosexuelle Personen zwar Diskriminierungen, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind.
E. 4.4.4 Ferner sind die Arztberichte nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, wobei offen bleiben kann, ob die Rückenleiden tatsächlich von den Angriffen der Mullahs stammen. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.1 Die allgemeine Lage in Pakistan lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen.
E. 6.3.2 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Auf mögliche medizinischen Vollzugshindernisse, die durch die eingebrachten medizinischen Zeugnisse erläutert wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen, weshalb es sich für das Bundesverwaltungsgericht erübrigt, sich damit auseinanderzusetzen, zumal nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht.
E. 6.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grosseltern auf, schloss die zehnte Schulklasse (d.h. Primar- und Sekundarschule) ab und arbeitete danach ohne Lohn zwischen 1998 und 2011 im Lebensmittelladen seiner Grosseltern, bzw. der Onkel (A6 S. 4). Sein Grossvater sei im Jahr 2006 verstorben (A6 S. 4). Der Beschwerdeführer berichtete ferner von einem Freund, der auch homosexuell sei und der mit ihm früher zur Schule gegangen sei, bis er im Jahr 1994 oder 1995 (A14 S. 8) nach G._______ gegangen sei. Dieser arbeite heute dort in einem (...) (A14 S. 3 und 6). Fast niemand wisse indes über ihn wirklich Bescheid (A14 S. 8). Aufgrund seines jungen Alters, seiner Schulbildung und Berufserfahrung geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan reintegrieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er einerseits in seinem Heimatdorf über ein Familiennetz - bestehend aus Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie seiner Grossmutter - verfügt. Zwar seien die Onkel nicht mit seinem Lebenswandel einverstanden, doch haben sie ihn immer wieder aufgenommen und er steht eigenen Angaben entsprechend auch heute noch regelmässig in Kontakt mit ihnen (A14 S. 2). Anderseits hat er einen guten Freund in G._______, der eine geregelte Arbeit hat und sich mit dem Beschwerdeführer - da er sich vermutungsweise in einer ähnlichen Situation befindet - austauschen kann.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 4. September 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4373/2013 Urteil vom 25. Oktober 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch lic. iur. Linda Keller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der pakistanische Beschwerdeführer, der als seinen letzten Wohnsitz B._______(Distrikt C._______, Punjab) angab, reiste nach eigenen Angaben am (...) August 2011 nach Islamabad, um einen Tag später nach Dubai zu fliegen. Später sei er in ein ihm unbekanntes Land geflogen. Nach sieben oder acht Tagen sei er am (...) August 2011 per Flugzeug in die Schweiz eingereist - indes wisse er nicht, wo er gelandet sei. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen einen Asylantrag. Am 16. September 2011 wurde er summarisch zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und zu seinen Fluchtgründen befragt; eine eingehende Anhörung fand am 29. April 2013 statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er homosexuell sei. Deswegen hätten Mullahs des Dorfes ihn belästigt; teilweise sei er auch geschlagen worden. Aber auch mit seinen Onkeln - die Brüder seiner Mutter -, bei welchen er im Laden gearbeitet habe, habe er deswegen Probleme gehabt. In den Akten fanden sich als Beweismittel ein Bericht des Röntgeninstituts (...) ([...]) vom 15. November 2011. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, bezüglich gewissen Ungereimtheiten seiner Aussagen Stellung zu beziehen. Die diesbezügliche Erläuterung reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 18. Juni 2013 ein. C. Da der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vorbrachte, er könne aus medizinischen Gründen (Lumboischialgie) nicht nach Pakistan zurückkehren, ersuchte das BFM ihn am 7. Juni 2013, ein aktuelles ärztliches Zeugnis einzureichen. Daraufhin wurde ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______(Allgemeine Medizin, E._______) vom 26. Juni 2013 eingereicht. D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 - eröffnet am 3. Juli 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug dieser Wegweisung beauftragt. Dieser Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unpräzise seien. Zudem habe er gewisse Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verfahren geltend gemacht, weswegen sie zweifelhaft seien. Aufgrund dessen seien seine Fluchtgründe unglaubhaft (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren würden die Vorbringen, er sei homosexuell und habe in Pakistan keine Rechte, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Schliesslich sei auch zu erwähnen, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 2. August 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt, geschlagen und bedroht werde, was die eingereichten Arztzeugnisse beweisen würden. Es sei für ihn äusserst schwierig gewesen, das Geschehene aufgrund des hiesigen sprachlichen und kulturellen Neulandes treffend darzulegen; zudem sei es für ihn beschämend gewesen, über seine Homosexualität zu reden. F. Mit Verfügung vom 19. August 2013 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, eine Kostenvorschuss zu leisten, der innerhalb der Nachfrist von drei Tagen einbezahlt wurde. G. Im Rahmen einer Vernehmlassung informierte das BFM am 7. Oktober 2013, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen könnten. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er bei seinen Grosseltern mütterlicherseits aufgewachsen sei, da seine Mutter - der Vater sei unbekannt - wieder geheiratet habe und in F._______ wohne, ihn aber regelmässig besucht habe (A6 S. 4). Er sei nie politisch aktiv oder religiös tätig gewesen (A6 S. 8). Während seiner Schulzeit habe er gemerkt, dass er homosexuell sei, weswegen es in seinem Dorf immer Streitigkeiten mit den Leuten gegeben habe (A6 S. 8, A14 S. 4). Einmal sei er während eines sexuellen Aktes heimlich fotografiert worden; so hätten auch seine Freunde von seiner sexuellen Ausrichtung erfahren (A14 S. 7 und 8 f.). Im Jahr 2008 sei er das erste Mal von den Mullahs seines Dorfes vor einer Koranschule angegriffen worden; später sei er drei oder vier Mal - das letzte Mal vermutlich im Jahr 2009 - geschlagen worden, weswegen er heute Probleme mit seinem Rücken habe (A6 S. 8, A14 S. 4, 11 und 13). Nach dem ersten Angriff sei er auf dem Polizeiposten gewesen, wo er ebenfalls von Polizisten geschlagen worden sei (A14 S. 13). Im Jahr 2011 sei er wieder von den Mullahs "stark belästigt", bzw. bedroht worden (A14 S. 14). Aber auch mit seinen Onkeln, die seit 2009 von seiner sexuellen Orientierung gewusst hätten, habe er Probleme gehabt, da diese denken würden, er sei verdorben (A14 S. 3 und 16). In Pakistan gebe es keine Begegnungsorte für Homosexuelle; der Beschwerdeführer habe jeweils Kontakt mit anderen Männern aufgenommen und für ihre Dienste bezahlt (A14 S. 7 f.). Das eingereichte Arztzeugnis vom 15. November 2011 stellte eine Osteochondrose mit Diskushernie fest. Der ärztliche Bericht vom 26. Juni 2013 hielt fest, dass der Beschwerdeführer an einer Lumboischialgie leidet. 4.2 Das BFM hielt in seiner negativen Verfügung vom 1. Juli 2013 fest, dass den Vorbringen aufgrund von Widersprüchen nicht geglaubt werden könne. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aufgrund seiner geltend gemachten Homosexualität ernsthafte Nachteile i.S. von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Die Tatsache, dass Homosexualität zwar formell unter Strafe gestellt sei, lasse nicht automatisch auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen, da Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt würden. 4.3 Dieser Begründung wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner sexuellen Orientierung von den Mullahs verfolgt, geschlagen und bedroht worden sei, was eindrücklich durch die eingereichten Arztzeugnisse bewiesen sei. Er habe nachvollziehbar sein Leid, welches er habe ertragen müssen, geschildert, weswegen eine Rückkehr nach Pakistan unmöglich sei. Wie das BFM schon erläutert habe, werde "widernatürlicher" Geschlechtsverkehr dort mit einer Haftstrafe von mindestens zwei Jahren bis lebenslänglich bestraft. Hinzu komme, dass Homosexualität gemäss Scharia mit bis zu hundert Peitschenhieben oder mit dem Tod durch Steinigung bestraft werde. Minderheiten - auch sexuelle - würden nicht von der Polizei geschützt, sondern Polizisten würden die Situation ausnützen und die Opfer erpressen. Folglich könne keine Rede davon sein, dass Homosexualität stillschweigend geduldet würde. Die festgestellten Widersprüche seien mit dem kulturellen Unterschied - für den Beschwerdeführer sei es fremd und beschämend, über seine Homosexualität zu berichten - zu erklären. 4.4 Hinsichtlich der geäusserten Homosexualität hat die Vorinstanz keine Zweifel geäussert, weshalb von dieser ausgegangen werden kann. Indessen vermögen die Vorbringen, wie nachstehend aufgezeigt, ohnehin den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. 4.4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingsgeigenschaft, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, bzw. zugefügt zu werden drohen, ohne adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings eine erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 4.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, eine kleine Verwaltungsstadt (A14 S. 7) im Norden Pakistans. Er gab zu Protokoll, dass er in der (...) oder (...) Klasse - d.h. mutmasslich im Jahr 1994 oder 1995 - heimlich während eines sexuellen Aktes fotografiert worden sei (A14 S. 8 ff.). Daraufhin sei seine Homosexualität bekannt gewesen und er habe Probleme bekommen, da man ihn habe vertreiben wollen (A14 S. 10). Doch die tatsächlichen Probleme hätten erst im Jahr 2008 oder 2009 begonnen, als die Mullahs ihn verprügelt hätten (A14 S. 11). Er habe damals versprechen müssen, mit der Homosexualität aufzuhören. Dennoch sei er später drei oder vier weitere Male angegriffen worden, als er z.B. eine sexuelle Beziehung zum Bruder eines dieser Mullahs gehabt habe (A14 S. 11). Das letzte Mal habe man ihn im Jahr 2009 geschlagen (A14 S. 13). Später - konkret bis zu seiner Ausreise im August 2011 - sei er "nur" noch belästigt worden, indem man ihm z.B. den "Stinkefinger" gezeigt habe (A14 S. 14). Die Onkel, mit welchen der Beschwerdeführer im familieneigenen Laden zusammen gearbeitet habe, hätten seit dem Jahr 2009 gewusst, dass er homosexuell sei; damit seien sie indes nicht einverstanden gewesen (A14 S. 16). Zweimal hätten sie ihn für zwei bzw. sieben Tage aus dem Haus geworfen (A14 S. 6 und 17). In dieser Zeit habe er in einer Scheune hinter der Schule gelebt (A14 S. 7). 4.4.3 Aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise sind diese Vorbringen als nicht asylrelevant zu bezeichnen, da es an der erforderlichen Intensität fehlt. Ferner sind Geschehnisse der Jahre 2008 bzw. 2009 - wenn sie denn auch wirklich sich so zugetragen haben - zeitlich nicht als kausal für die Ausreise im Jahr 2011 zu erachten, hat doch der Beschwerdeführer für mindestens zwei Jahre relativ unbehelligt weiter in seinem Dorf unter Auslebung seiner Homosexualität (er habe alle zehn Tage oder alle zwei Wochen Sex mit anderen Männern gehabt, A14 S. 10) gelebt. Da diese Vorbringen nicht als asylrelevant zu betrachten sind und der Beschwerdeführer folglich vor seiner Ausreise keiner Verfolgungssituation ausgesetzt war, ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit ernsthaften Nachteilen rechnen muss. Homosexualität ist in Pakistan zwar illegal und gilt als tabu (vgl. Alexandra Geiser, Pakistan: Situation von Hijras, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern, Mai 2012), doch werden Homosexuelle in Pakistan selten strafverfolgt, vermutungsweise ebenfalls, weil diese ihre Vorliebe nicht in der Öffentlichkeit zur Schau stellen (vgl. United States Departement of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Pakistan, S. 53). So bestätigen auch die Erfahrungen des Beschwerdeführers, dass homosexuelle Personen zwar Diskriminierungen, mit grosser Wahrscheinlichkeit aber keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. 4.4.4 Ferner sind die Arztberichte nicht geeignet, die Vorbringen zu belegen, wobei offen bleiben kann, ob die Rückenleiden tatsächlich von den Angriffen der Mullahs stammen. Das BFM hat folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechts-situation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Die allgemeine Lage in Pakistan lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. 6.3.2 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3). Auf mögliche medizinischen Vollzugshindernisse, die durch die eingebrachten medizinischen Zeugnisse erläutert wurden, wird in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen, weshalb es sich für das Bundesverwaltungsgericht erübrigt, sich damit auseinanderzusetzen, zumal nicht ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes droht. 6.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer wuchs bei seinen Grosseltern auf, schloss die zehnte Schulklasse (d.h. Primar- und Sekundarschule) ab und arbeitete danach ohne Lohn zwischen 1998 und 2011 im Lebensmittelladen seiner Grosseltern, bzw. der Onkel (A6 S. 4). Sein Grossvater sei im Jahr 2006 verstorben (A6 S. 4). Der Beschwerdeführer berichtete ferner von einem Freund, der auch homosexuell sei und der mit ihm früher zur Schule gegangen sei, bis er im Jahr 1994 oder 1995 (A14 S. 8) nach G._______ gegangen sei. Dieser arbeite heute dort in einem (...) (A14 S. 3 und 6). Fast niemand wisse indes über ihn wirklich Bescheid (A14 S. 8). Aufgrund seines jungen Alters, seiner Schulbildung und Berufserfahrung geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer in Pakistan reintegrieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil er einerseits in seinem Heimatdorf über ein Familiennetz - bestehend aus Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie seiner Grossmutter - verfügt. Zwar seien die Onkel nicht mit seinem Lebenswandel einverstanden, doch haben sie ihn immer wieder aufgenommen und er steht eigenen Angaben entsprechend auch heute noch regelmässig in Kontakt mit ihnen (A14 S. 2). Anderseits hat er einen guten Freund in G._______, der eine geregelte Arbeit hat und sich mit dem Beschwerdeführer - da er sich vermutungsweise in einer ähnlichen Situation befindet - austauschen kann. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 4. September 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: