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E-4822/2019

E-4822/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-05 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 und der Anhörung vom 3. Juni 2014 brachte er vor, er sei (...)-jährig, ethnischer Tadschike und seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwister, sei weiterhin in Kabul wohnhaft, wobei sein Vater und ein Bruder umgekommen seien. A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch wegen unglaubhaften Vorbringen (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gestützt auf BVGE 2011/7 sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3398/2014 vom 23. Juli 2014 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. A.c Am (...) 2014 und (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Papierbeschaffung der afghanischen Botschaft in Genf zugeführt, deren Mitarbeiter eine Identitäts- und Herkunftsbefragung mit ihm durchführten. A.d Anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 11. Februar 2016 brachte er vor, er sei am (...) 1978 in Kunduz im Nordosten von Afghanistan geboren (V15). B. Mit Eingabe vom 11. September 2018 (mit Beilagen) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei wurde informiert, dass er ursprünglich aus Kunduz stamme, «wo er am (...) 1994 respektive wohl vielmehr am (...) 1978» geboren worden sei. Sodann habe er auch in Kabul gelebt. Das Gesuch wurde dahingehend begründet, dass in Afghanistan nicht nur eine kriegerische Situation vorherrsche, auch würden gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine begünstigenden Faktoren vorliegen, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren sei. C. Mit Eingabe vom 27. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Kunduz betreffend um nochmalige Befragung. Ausserdem wurden mehrere Zeitungsberichte über die Sicherheitslage in Afghanistan und verschiedene Unterlagen aus mehreren ausländerrechtlichen Strafverfahren zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 4. September 2019 wies das SEM darauf hin, dass gemäss Art. 111b aAbs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch in der Regel schriftlich geführt werde. Es obliege dem Beschwerdeführer, sämtliche relevanten Vorbringen schriftlich darzulegen und allenfalls geeignete Beweismittel einzureichen. E. Mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - trat das SEM unter Kostenfolge auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 5. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die verschiedenen Zeitungsartikel, welcher der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens, in Afghanistan liege eine Kriegssituation vor, eingereicht habe, seien teilweise älter als 30 Tage seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. Die ebenfalls eingereichten Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) würden sich auf ausländische Personen beziehen, welche sich in Afghanistan aufhalten würden. Ausserdem sei die dortige Sicherheitslage bereits im Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berücksichtigt worden. Zu guter Letzt habe der Beschwerdeführer keine neuen individuellen Gründe hinsichtlich eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorgebracht. Folglich könne auch keine materielle Beurteilung erfolgen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. F. Mit Beschwerde vom 19. September 2019 gegen die vorinstanzliche Verfügung beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass nach Aufhebung der Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 einzutreten und das SEM anzuweisen sei, die Sache materiell zu behandeln. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als dass der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt werde. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Rechtsvertreters einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. G. Am 20. September 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Vorliegend ist lediglich der im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (Art. 111b AsylG) ergangene Nichteintretensentscheid vom SEM mit Datum vom 13. September 2019 zu behandeln. Folglich gehört der auf Beschwerdeebene gemachte Einwand, das Migrationsamt des Kantons Zürich hätte beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragen müssen (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 6 AuG [recte: AIG]), nicht zum Prozessgegenstand (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.1 ff.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, teilweise die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b aArt. 1 AsylG verpasst. Ausserdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan bereits im rechtskräftigen Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berücksichtigt worden. Schliesslich seien keine neuen individuellen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, in der Beschwerde aufgeführt worden.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden diverse formelle Rügen erhoben, womit der Beschwerdeführer implizit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. So sei das Argument des SEM, das Wiedererwägungsgesuch sei einzig mit der Lage in Afghanistan begründet worden, klar aktenwidrig und somit willkürlich (Art. 9 BV). Wie im Wiedererwägungsgesuch dargelegt, sei der Beschwerdeführer nicht am (...) 1994 in Kabul, sondern am (...) 1978 in Kunduz geboren; erst später habe er in Kabul gelebt. Das falsche Geburtsdatum sei auf eine falsche Berechnung mittels des islamischen Kalenders zurückzuführen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.2 f.). Ferner habe der Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit (Abteilung Rückkehr) des SEM - im Gegensatz zum Direktionsbereich Asyl - am 11. September 2019 eine Identitäts- und Herkunftsabklärung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer die neuen Herkunftsangaben habe bestätigen können. Diese Akten hätte die Vorinstanz selbstredend beiziehen müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.4). Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie auf die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs mit keinem Wort eingegangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Schliesslich sei dem Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Nichteintretensentscheid sei nicht nach fünf Tagen gefällt worden, was als willkürlich und treuwidrig zu werten sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2 ff.). Aus materieller Sicht wird gerügt, es sei mit einem Hinweis auf die Schlacht von Kunduz (2015) einlässlich dargelegt worden, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan - mit Ausnahme von Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif - auch heute noch unzumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Reisehinweise des EDA für Aufenthalte jeder Art gelten würden. Letztlich seien auch individuelle Vollzugshindernisse erkennbar.

E. 6.1 Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch erstellt worden. So stamme der Beschwerdeführer aus Kunduz und habe erst später in Kabul gelebt. Ausserdem sei sein Geburtsdatum aufgrund eines Fehlers falsch berechnet worden (vgl. Rechtsmittelschrift Ziff. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 angegeben, er sei am (...) 1994 (respektive im [...] Monat des [iranischen] Jahres 1373) in Kabul auf die Welt gekommen (A7 S. 3) und habe auch anschliessend, wenn auch in verschiedenen Quartieren, in Kabul gelebt (A7 S. 4 f.). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM erstmals durch das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 (V15 S. 3) erfahren hat, dass der Beschwerdeführer am (...) 1978 in Kunduz geboren sei. Darauffolgend hat es diese Informationen im März 2016 korrekterweise im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) als Nebenidentität gespeichert (V17; Mutationsmeldung, die dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 offengelegt wurde). Diese Mutation war zudem der vorinstanzlichen Bestätigung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. September 2018 (B3) zu entnehmen. Es ist an dieser Stelle an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu erinnern, welcher gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, worunter aus offensichtlichen Gründen auch die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu zählen ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung über diese Pflicht informiert. Letztlich handelt es sich bei der Mitteilung des neuen Geburtsorts respektive -datums um eine reine mit durch nichts belegte Parteibehauptung. Das SEM ist folglich zu Recht von den Angaben ausgegangen, welche es anlässlich der Befragung und der Anhörung erfahren hat, und hat die insbesondere auf kantonaler Ebene vorgebrachte Herkunft aus Kunduz, geboren im (...) 1978, als Nebenidentität vermerkt. Hinsichtlich des anwendbaren Kalenders ist darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan der iranische Kalender, auch persischer Kalender genannt, verwendet wird. Mit der Aussage «(...) mese del 1373» (A7 S. 3) kann keine Umrechnung auf den Tag genau stattfinden. Indes ist klar, dass damit der iranische und nicht der islamische Kalender, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, angesprochen ist, denn nach Letzterem ist der (...) des Jahres 1994 anfangs des islamischen Jahres 1415 anzusiedeln. Das Datum (...) 1994 (A7 S. 3) entspricht dem iranischen (...)1373, was ungefähr dem (...) Monat des Jahres 1373 gleichkommt. Ein Berechnungsfehler ist demnach nicht erkennbar. Überdies ist das genaue Geburtsdatum im Rahmen eines Asylverfahrens nur von Wichtigkeit, wenn die Minderjährigkeit respektive Volljährigkeit in Frage gestellt wird.

E. 6.4 Hinsichtlich der Rüge, die Akten der Direktion Internationale Zusammenarbeit (Abteilung Rückkehr) des SEM hätten selbstredend dem Wiedererwägungsverfahren beigezogen werden müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Akten, die sogenannten Vollzugsakten, im N-Dossier des SEM liegen, zu welchem die Asylabteilung des SEM Zugriff hat. Folglich war Letztere immer im Besitz der Vollzugsakten. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Identitäts- und Herkunftsabklärung durch die Rückkehrabteilung des SEM nicht im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, sondern des Vollzugsverfahrens, das heisst nach rechtskräftiger Verfügung, vorgenommen wurde. Die Rüge geht daher fehl.

E. 6.5 Des Weiteren habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weil es auf die substanziiert dargelegte Begründung des Wiedererwägungsgesuchs nicht eingegangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und weshalb es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht zu erkennen.

E. 6.6 Ferner seien im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 keine vorsorglichen Massnahmen beantragt worden, dennoch habe das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp angeordnet müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2 ff.). Wegen dieser Anordnung habe der Beschwerdeführer mit einer vertieften materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs gerechnet. Dass rund ein Jahr später ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und erscheine widersprüchlich, wenn nicht sogar willkürlich, denn immerhin müsse ein solcher Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen ergehen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer im Juli 2019 ein N-Ausweis ausgestellt worden, was mit dem ergangenen Nichteintretensentscheid nicht vereinbar sei. Mit der einstweiligen Vollzugsaussetzung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vom 17. September 2018 (B3), die im Übrigen auch von Amtes wegen angeordnet werden kann, wurde der bestehende Zustand bis zum Wegweisungsentscheid aufrechterhalten. Gleichzeitig hat das SEM darauf hingewiesen, dass Vorbereitungshandlungen wie Papierbeschaffung, was nicht mit dem Vollzug der Wegweisung per se zu verwechseln ist, weitergeführt werden dürfen. An dieser Handlung ist seitens des SEM kein Fehler zu erkennen. Die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 11. September 2018 durch die Vorinstanz hat tatsächlich lange gedauert. Die fünfttägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG stellt jedoch eine Behandlungsfrist dar, welche lediglich vorsieht, bis wann der Entscheid vorzuliegen hat. Eine solche Ordnungsfrist zieht bei Nichteinhaltung nicht automatisch eine vertiefte Behandlung oder die Gutheissung eines Rekurses respektive Gesuchs nach sich (vgl. Kölz/Häner/Berschti, a.a.O., Rz. 257). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann im Übrigen bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, schon während des Verfahrens Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, sog. Rechtsverzögerungsbeschwerde). Folglich kann auch diesbezüglich kein formaler Fehler seitens des SEM festgestellt werden.

E. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid (Art. 111b Art. 2 AsylG) vom 13. September 2019 bleibt festzuhalten, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; ebenso BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]).

E. 7.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs nicht auf Rückkommensgründe beruft, welche erst 30 Tage bekannt sind, und diese auch nicht weiter darlegt. Folglich sei keine neu entstandene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar.

E. 7.3 Dieser Schluss ist als zutreffend zu erkennen, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs im Wesentlichen blosse Parteibehauptungen ohne Beweise oder Belege vorgebracht wurden, welche auch im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung der Mitwirkungspflicht hätten eingebracht werden können. Ferner wurde die Sicherheitslage in Afghanistan bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juni 2014 behandelt, welcher im Übrigen zu entnehmen ist, dass Kabul auch als inländische Aufenthaltsalternative (für nicht in Kabul gebürtigen Personen) erwähnt wurde. Mit dem Wiedererwägungsgesuch respektive vorliegender Beschwerde wurde kein wiedererwägungsrechtlich relevantes Sachverhaltsmoment dargelegt.

E. 7.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen[BKMB1].
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: [BKMB1]s. Erklärung unter E. 1.3
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4822/2019 Urteil vom 5. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Brühlhart, Advokatur (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 13. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 und der Anhörung vom 3. Juni 2014 brachte er vor, er sei (...)-jährig, ethnischer Tadschike und seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und vier Geschwister, sei weiterhin in Kabul wohnhaft, wobei sein Vater und ein Bruder umgekommen seien. A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch wegen unglaubhaften Vorbringen (Art. 7 AsylG [SR 142.31]) ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gestützt auf BVGE 2011/7 sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul zumutbar. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3398/2014 vom 23. Juli 2014 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. A.c Am (...) 2014 und (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Papierbeschaffung der afghanischen Botschaft in Genf zugeführt, deren Mitarbeiter eine Identitäts- und Herkunftsbefragung mit ihm durchführten. A.d Anlässlich einer Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 11. Februar 2016 brachte er vor, er sei am (...) 1978 in Kunduz im Nordosten von Afghanistan geboren (V15). B. Mit Eingabe vom 11. September 2018 (mit Beilagen) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein. Dabei wurde informiert, dass er ursprünglich aus Kunduz stamme, «wo er am (...) 1994 respektive wohl vielmehr am (...) 1978» geboren worden sei. Sodann habe er auch in Kabul gelebt. Das Gesuch wurde dahingehend begründet, dass in Afghanistan nicht nur eine kriegerische Situation vorherrsche, auch würden gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine begünstigenden Faktoren vorliegen, weshalb ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren sei. C. Mit Eingabe vom 27. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer seine Herkunft aus Kunduz betreffend um nochmalige Befragung. Ausserdem wurden mehrere Zeitungsberichte über die Sicherheitslage in Afghanistan und verschiedene Unterlagen aus mehreren ausländerrechtlichen Strafverfahren zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben vom 4. September 2019 wies das SEM darauf hin, dass gemäss Art. 111b aAbs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch in der Regel schriftlich geführt werde. Es obliege dem Beschwerdeführer, sämtliche relevanten Vorbringen schriftlich darzulegen und allenfalls geeignete Beweismittel einzureichen. E. Mit Verfügung vom 13. September 2019 - eröffnet am 17. September 2019 - trat das SEM unter Kostenfolge auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, erklärte die Verfügung vom 5. Juni 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und verfügte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Die verschiedenen Zeitungsartikel, welcher der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Vorbringens, in Afghanistan liege eine Kriegssituation vor, eingereicht habe, seien teilweise älter als 30 Tage seit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs. Die ebenfalls eingereichten Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) würden sich auf ausländische Personen beziehen, welche sich in Afghanistan aufhalten würden. Ausserdem sei die dortige Sicherheitslage bereits im Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berücksichtigt worden. Zu guter Letzt habe der Beschwerdeführer keine neuen individuellen Gründe hinsichtlich eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorgebracht. Folglich könne auch keine materielle Beurteilung erfolgen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. F. Mit Beschwerde vom 19. September 2019 gegen die vorinstanzliche Verfügung beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, dass nach Aufhebung der Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 einzutreten und das SEM anzuweisen sei, die Sache materiell zu behandeln. In prozessrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als dass der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt werde. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Rechtsvertreters einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. G. Am 20. September 2019 verfügte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Vorliegend ist lediglich der im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens (Art. 111b AsylG) ergangene Nichteintretensentscheid vom SEM mit Datum vom 13. September 2019 zu behandeln. Folglich gehört der auf Beschwerdeebene gemachte Einwand, das Migrationsamt des Kantons Zürich hätte beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers beantragen müssen (Art. 83 Abs. 4 und Abs. 6 AuG [recte: AIG]), nicht zum Prozessgegenstand (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 3.1 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer habe, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, teilweise die 30-tägige Frist gemäss Art. 111b aArt. 1 AsylG verpasst. Ausserdem sei die Sicherheitslage in Afghanistan bereits im rechtskräftigen Asylentscheid vom 5. Juni 2014 berücksichtigt worden. Schliesslich seien keine neuen individuellen Gründe, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden, in der Beschwerde aufgeführt worden. 5.2 In der Beschwerdeschrift werden diverse formelle Rügen erhoben, womit der Beschwerdeführer implizit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. So sei das Argument des SEM, das Wiedererwägungsgesuch sei einzig mit der Lage in Afghanistan begründet worden, klar aktenwidrig und somit willkürlich (Art. 9 BV). Wie im Wiedererwägungsgesuch dargelegt, sei der Beschwerdeführer nicht am (...) 1994 in Kabul, sondern am (...) 1978 in Kunduz geboren; erst später habe er in Kabul gelebt. Das falsche Geburtsdatum sei auf eine falsche Berechnung mittels des islamischen Kalenders zurückzuführen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.2 f.). Ferner habe der Direktionsbereich Internationale Zusammenarbeit (Abteilung Rückkehr) des SEM - im Gegensatz zum Direktionsbereich Asyl - am 11. September 2019 eine Identitäts- und Herkunftsabklärung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer die neuen Herkunftsangaben habe bestätigen können. Diese Akten hätte die Vorinstanz selbstredend beiziehen müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.4). Ausserdem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil sie auf die Begründung des Wiedererwägungsgesuchs mit keinem Wort eingegangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Schliesslich sei dem Wiedererwägungsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt und der Nichteintretensentscheid sei nicht nach fünf Tagen gefällt worden, was als willkürlich und treuwidrig zu werten sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2 ff.). Aus materieller Sicht wird gerügt, es sei mit einem Hinweis auf die Schlacht von Kunduz (2015) einlässlich dargelegt worden, dass ein Wegweisungsvollzug nach Afghanistan - mit Ausnahme von Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif - auch heute noch unzumutbar sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass die Reisehinweise des EDA für Aufenthalte jeder Art gelten würden. Letztlich seien auch individuelle Vollzugshindernisse erkennbar. 6. 6.1 Formelle Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Der Beschwerdeführer macht implizit geltend, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch erstellt worden. So stamme der Beschwerdeführer aus Kunduz und habe erst später in Kabul gelebt. Ausserdem sei sein Geburtsdatum aufgrund eines Fehlers falsch berechnet worden (vgl. Rechtsmittelschrift Ziff. 2.2 f.). Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung vom 16. August 2012 angegeben, er sei am (...) 1994 (respektive im [...] Monat des [iranischen] Jahres 1373) in Kabul auf die Welt gekommen (A7 S. 3) und habe auch anschliessend, wenn auch in verschiedenen Quartieren, in Kabul gelebt (A7 S. 4 f.). Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM erstmals durch das Protokoll einer polizeilichen Einvernahme vom 11. Februar 2016 (V15 S. 3) erfahren hat, dass der Beschwerdeführer am (...) 1978 in Kunduz geboren sei. Darauffolgend hat es diese Informationen im März 2016 korrekterweise im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) als Nebenidentität gespeichert (V17; Mutationsmeldung, die dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2017 offengelegt wurde). Diese Mutation war zudem der vorinstanzlichen Bestätigung des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. September 2018 (B3) zu entnehmen. Es ist an dieser Stelle an die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu erinnern, welcher gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG verpflichtet ist, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, worunter aus offensichtlichen Gründen auch die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers zu zählen ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Befragung und der Anhörung über diese Pflicht informiert. Letztlich handelt es sich bei der Mitteilung des neuen Geburtsorts respektive -datums um eine reine mit durch nichts belegte Parteibehauptung. Das SEM ist folglich zu Recht von den Angaben ausgegangen, welche es anlässlich der Befragung und der Anhörung erfahren hat, und hat die insbesondere auf kantonaler Ebene vorgebrachte Herkunft aus Kunduz, geboren im (...) 1978, als Nebenidentität vermerkt. Hinsichtlich des anwendbaren Kalenders ist darauf hinzuweisen, dass in Afghanistan der iranische Kalender, auch persischer Kalender genannt, verwendet wird. Mit der Aussage «(...) mese del 1373» (A7 S. 3) kann keine Umrechnung auf den Tag genau stattfinden. Indes ist klar, dass damit der iranische und nicht der islamische Kalender, wie in der Beschwerdeschrift behauptet wird, angesprochen ist, denn nach Letzterem ist der (...) des Jahres 1994 anfangs des islamischen Jahres 1415 anzusiedeln. Das Datum (...) 1994 (A7 S. 3) entspricht dem iranischen (...)1373, was ungefähr dem (...) Monat des Jahres 1373 gleichkommt. Ein Berechnungsfehler ist demnach nicht erkennbar. Überdies ist das genaue Geburtsdatum im Rahmen eines Asylverfahrens nur von Wichtigkeit, wenn die Minderjährigkeit respektive Volljährigkeit in Frage gestellt wird. 6.4 Hinsichtlich der Rüge, die Akten der Direktion Internationale Zusammenarbeit (Abteilung Rückkehr) des SEM hätten selbstredend dem Wiedererwägungsverfahren beigezogen werden müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Akten, die sogenannten Vollzugsakten, im N-Dossier des SEM liegen, zu welchem die Asylabteilung des SEM Zugriff hat. Folglich war Letztere immer im Besitz der Vollzugsakten. An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass die Identitäts- und Herkunftsabklärung durch die Rückkehrabteilung des SEM nicht im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, sondern des Vollzugsverfahrens, das heisst nach rechtskräftiger Verfügung, vorgenommen wurde. Die Rüge geht daher fehl. 6.5 Des Weiteren habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weil es auf die substanziiert dargelegte Begründung des Wiedererwägungsgesuchs nicht eingegangen sei (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 2.10 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt indes nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess und weshalb es auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich nicht zu erkennen. 6.6 Ferner seien im Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 keine vorsorglichen Massnahmen beantragt worden, dennoch habe das SEM einen einstweiligen Vollzugsstopp angeordnet müssen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 4.2 ff.). Wegen dieser Anordnung habe der Beschwerdeführer mit einer vertieften materiellen Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs gerechnet. Dass rund ein Jahr später ein Nichteintretensentscheid gefällt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und erscheine widersprüchlich, wenn nicht sogar willkürlich, denn immerhin müsse ein solcher Entscheid innerhalb von fünf Arbeitstagen ergehen. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer im Juli 2019 ein N-Ausweis ausgestellt worden, was mit dem ergangenen Nichteintretensentscheid nicht vereinbar sei. Mit der einstweiligen Vollzugsaussetzung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vom 17. September 2018 (B3), die im Übrigen auch von Amtes wegen angeordnet werden kann, wurde der bestehende Zustand bis zum Wegweisungsentscheid aufrechterhalten. Gleichzeitig hat das SEM darauf hingewiesen, dass Vorbereitungshandlungen wie Papierbeschaffung, was nicht mit dem Vollzug der Wegweisung per se zu verwechseln ist, weitergeführt werden dürfen. An dieser Handlung ist seitens des SEM kein Fehler zu erkennen. Die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 11. September 2018 durch die Vorinstanz hat tatsächlich lange gedauert. Die fünfttägige Frist gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG stellt jedoch eine Behandlungsfrist dar, welche lediglich vorsieht, bis wann der Entscheid vorzuliegen hat. Eine solche Ordnungsfrist zieht bei Nichteinhaltung nicht automatisch eine vertiefte Behandlung oder die Gutheissung eines Rekurses respektive Gesuchs nach sich (vgl. Kölz/Häner/Berschti, a.a.O., Rz. 257). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann im Übrigen bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, schon während des Verfahrens Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG, sog. Rechtsverzögerungsbeschwerde). Folglich kann auch diesbezüglich kein formaler Fehler seitens des SEM festgestellt werden. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid (Art. 111b Art. 2 AsylG) vom 13. September 2019 bleibt festzuhalten, dass das SEM nur im Falle einer gehörigen Begründung auf ein Wiedererägungsgesuch einzutreten hat, also nur dann, wenn dem Gesuch genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a; ebenso BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). 7.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch vom 11. September 2018 nicht eingetreten, weil sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs nicht auf Rückkommensgründe beruft, welche erst 30 Tage bekannt sind, und diese auch nicht weiter darlegt. Folglich sei keine neu entstandene Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkennbar. 7.3 Dieser Schluss ist als zutreffend zu erkennen, zumal vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs im Wesentlichen blosse Parteibehauptungen ohne Beweise oder Belege vorgebracht wurden, welche auch im ordentlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung der Mitwirkungspflicht hätten eingebracht werden können. Ferner wurde die Sicherheitslage in Afghanistan bereits in der rechtskräftigen Verfügung vom 5. Juni 2014 behandelt, welcher im Übrigen zu entnehmen ist, dass Kabul auch als inländische Aufenthaltsalternative (für nicht in Kabul gebürtigen Personen) erwähnt wurde. Mit dem Wiedererwägungsgesuch respektive vorliegender Beschwerde wurde kein wiedererwägungsrechtlich relevantes Sachverhaltsmoment dargelegt. 7.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.

8. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen[BKMB1].

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: [BKMB1]s. Erklärung unter E. 1.3