Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
I.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. August 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, stellte fest, dass als sein Geburtsdatum im Zent- ralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der 1. Januar 2004 mit Be- streitungsvermerk registriert sei, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei es die Aus- händigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wir- kung zukomme. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Be- schwerde vom 21. September 2022 mit separaten Urteilen D-3890/2022 vom 29. September 2022 betreffend Datenänderung im ZEMIS und D-3835/2022 vom 26. Juni 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylge- such ab. II.
C. C.a Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. Sep- tember 2023 befand sich der Beschwerdeführer vom 12. bis zum 27. Juli 2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung. C.b Am 4. August 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, dass der für den 7. August 2023 geplante Flug für die Über- stellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien storniert werden müsse, weil sich dieser in die Psychiatrie eingewiesen habe und noch unklar sei, wann er dort austrete. In der Folge annullierte das SEM den Flug. C.c Am selben Tag reichte die Rechtsvertretung beim SEM auf elektroni- schem Weg ein Gesuch um Einsicht in die Asylverfahrensakten des Be- schwerdeführers ein. Dem Gesuch war eine von diesem unterzeichnete
D-814/2024 Seite 3 Vollmacht mit der Adress- und Datumsangabe «(…), 31.07.2023» beige- legt. C.d Am 11. September 2023 informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ das SEM, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2023 ver- schwunden sei, und bat darum, die Überstellungsfrist auf 18 Monate aus- zudehnen. C.e Am 28. Oktober 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom
24. August 2022 zurückzukommen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und er sei zur Neubeurteilung zu einer Anhörung zu den Asylgründen vor- zuladen, eventualiter seien durch die Vorinstanz individuelle Zusicherun- gen von den bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wie- dererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entspre- chend anzuweisen. Zudem sei ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. E. Am 29. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz er- neut, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei eine anfecht- bare Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bei- ordnung einer amtlichen Vertretung. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Zustän- digkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist nach Bulgarien bis zum 26. Dezember 2024 bestehe, und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. G. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2024 ans Bundes-
D-814/2024 Seite 4 verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
26. Januar 2024 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien die Akten der Vor- instanz beizuziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch den rubrizier- ten Rechtsvertreter, als amtliche Vertretung einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Be- hörden seien entsprechend anzuweisen. Ferner sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Schliesslich sei die Leitung des Zentrums für Asylsuchende D._______ vorzuladen und zu be- fragen, ob sie über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert worden sei. H. H.a Mit superprovisorischer Massnahme setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 7. Februar 2024 einstweilen aus. H.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H.c Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz verneh- men, die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 28. Februar 2024. H.d Am 14. März 2024 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamts B._______ bei. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024 forderte der Instruktions- richter den Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote seiner Rechtsvertretung einzureichen. I.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Juli 2024 nach.
D-814/2024 Seite 5
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun- des schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In sei- ner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.2 Bei der Eingabe vom 4. Oktober 2023 (sowie jener vom 29. Dezember
2023) handelt es sich um ein solches Wiedererwägungsgesuch, wird doch
D-814/2024 Seite 6 die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage beantragt, nämlich der behauptete Zuständigkeitsübergang für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist. In der Gesuchseingabe wird explizit darum ersucht, den Nichteintretensentscheid wiedererwä- gungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die schriftliche und begründete Eingabe wäre demnach grund- sätzlich als solche durch das SEM entgegenzunehmen und nach den Vor- gaben von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen.
E. 3.3 Das SEM hat demgegenüber auf die erste Eingabe vom 4. Oktober 2023 nicht reagiert (vgl. Art. 46a VwVG) und in Bezug auf die zweite Ein- gabe vom 29. Dezember 2023 im Sinne des darin gestellten Eventualbe- gehrens anstelle einer Gestaltungsverfügung am 26. Januar 2024 eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 26. Dezember 2024 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Ge- staltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der priva- ten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Feststel- lungsverfügungen sind im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546).
E. 3.4 Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen – soweit ersichtlich – weder aus der fehlenden Reaktion des SEM auf die Eingabe vom 4. Okto- ber 2023 noch aus der Anwendung der falschen gesetzlichen Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Eingabe vom
29. Dezember 2023 ein Rechtsnachteil entstanden. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu.
E. 4.1 Die getroffenen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sind
– wie nachfolgend aufzuzeigen ist – aber auch materiellrechtlich fehlerhaft.
E. 4.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstel- lungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zu- ständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
D-814/2024 Seite 7 und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Bestimmungen zur Über- stellungsfrist in der Dublin-III-VO sind «self-executing» (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann.
E. 4.3 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederauf- nahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 m.w.H.; CHRISTIAN FILZ- WIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person tatsächlich über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln; die Person behält die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie den Behörden ihre Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. Urteil des EuGH C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland vom 19. März 2019, Rz. 62, 64 und 70).
E. 4.5 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist praxisgemäss insbeson- dere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Person den Behörden stets
D-814/2024 Seite 8 bekannt zu sein hat. Die Bestimmung ist im Lichte des Art. 8 AsylG zu se- hen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Asylsuchende sind unter anderem verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden des Bundes und der Kantone zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzu- teilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Handlung oder Unterlas- sung zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder we- niger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Per- son hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Ohne Relevanz ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behör- den Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ist nicht so zu verstehen, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen müsste, wo sich die betreffende Per- son aufhält. In der Regel genügt es, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4595/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 5.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 gemäss dem geplanten Vorge- hen nach Bulgarien hätte überstellt werden sollen. Gemäss den Informati- onen, die von den kantonalen Behörden mitgeteilt worden seien, habe der Beschwerdeführer sich vom 12. bis am 27. Juli 2023 in stationärer psychi- atrischer Behandlung befunden. Am 27. Juli 2023 sei der ordentliche Aus- tritt erfolgt; seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft erschienen. Aufgrund dessen hätten die kantonalen Behör- den am 11. September 2023 die Verlängerung der Überstellungsfrist bean- tragt. Somit habe sich der Beschwerdeführer – ohne Angabe von Grün- den – der Wegweisung nach Bulgarien entzogen. Praxiskonform sei eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beantragt worden.
E. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im We- sentlichen, er sei nach seinem stationären Aufenthalt in der psychiatri- schen Klinik aufgrund seiner schlechten Erfahrungen in der Asylunterkunft D._______ sowie seiner noch immer instabilen psychischen Verfassung zu
D-814/2024 Seite 9 seinem Bruder gezogen. Dies sei den Mitarbeitenden der Asylunterkunft mitgeteilt worden und sein Bruder sei in regelmässigem telefonischem Aus- tausch mit den Mitarbeitern der Unterkunft gewesen. Ein Anruf durch die Vorinstanz bei der Unterkunft hätte genügt, um seinen Aufenthaltsort aus- findig zu machen. Es bestehe bezüglich der Mitteilung des Aufenthaltsortes kein Schrifterfordernis. Wenn die Campleitung die Mitteilung zur Kenntnis nehme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation bei seinem Bruder privat unterkomme, und der Campleitung Adresse und Telefonnummer des Bruders bekannt seien, könne nicht von einem «unbe- kanntem Aufenthaltsort» gesprochen werden.
E. 5.3 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons B._______ die genaue Adresse des Beschwerdeführers in der zu beurteilenden Periode von 27. Juli bis
11. September 2023 den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Sämtliche Kontaktaufnahmen – gelegentliche Telefonate mit dem Durchgangszent- rum D._______ – seien nach dieser Periode erfolgt. Auch die späteren Ver- suche des Beschwerdeführers respektive des mutmasslichen Bruders, dem Durchgangszentrum seine genaue Adresse zu übermitteln, seien für die Beurteilung der Verlängerung der Überstellungsfrist letztlich nicht rele- vant.
E. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er und sein Bruder nicht genügend beziehungsweise gar nicht über das Verfahren informiert worden seien, und sie beim Durchgangszentrum D._______ die neue Adresse angegeben hätten. Er sei im Glauben gelassen worden, dass die Privatunterkunft bei seinem Bruder bewilligt sei. Auch die «Akten- notiz Anfrage Asylzentrum D._______» vom 15. Februar 2024 zeige deut- lich, dass er und sein Bruder nicht darüber informiert worden seien, dass sie sich beim (…) hätten ummelden müssen. Es sei kein Wille erkennbar gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort hätte geheim halten wollen. Es sei unwahrscheinlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass er via seinen Deutsch sprechenden Bruder mehrfach die Initiative ergreife und sich im Camp über seine Situation erkundige, je- doch seinen Aufenthaltsort geheim gehalten habe. Es sei davon auszuge- hen, dass der Aufenthaltsort ebenfalls Teil des Gesprächs gewesen sei und dass die Vorinstanz die Adresse des Bruders gekannt habe oder hätte in Erfahrung bringen können, womit er (der Beschwerdeführer) «innert nütz- licher Frist zu erreichen» gewesen wäre. Dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu entnehmen, dass «erreichen» eine Handlung der Vorinstanz verlange. Diese Handlung, der Versuch ihn tatsächlich zu
D-814/2024 Seite 10 erreichen, sei von der Vorinstanz nie vorgenommen worden. Darüber hin- aus sei die Vorinstanz selbst bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gar nicht von einem «Flüchtig sein» ausgegangen und habe ein solches in den Ak- ten auch nicht vermerkt.
E. 6.1 Die Vorinstanz nennt in ihrer Verfügung unterschiedliche Zeitpunkte, ab wann der Beschwerdeführer untergetaucht sein soll. So wird einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem ordentlichen Austritt aus der Klinik am 27. Juli 2023 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Asylunter- kunft erschienen. Die kantonale Behörde habe deshalb am 11. September 2023 die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens «seit dem Austritt aus der Klinik» beantragt (Verfügung vom 26. Januar 2024, S. 2 erster Absatz). Andererseits führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 27. August 2023 bis zum 11. September 2023 den schwei- zerischen Asylbehörden nicht zur Verfügung gehalten (Verfügung vom
26. Januar 2024, S. 2 letzter Absatz). Zwar ist auch der Vollzugs- und Er- ledigungsmeldung des Migrationsamts B._______ vom 11. September 2023 zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2023 ver- schwunden (vgl. SEM act. 74/1). Bei diesem Datum dürfte es sich aber um ein Versehen handeln, zumal eine Sachbearbeiterin des kantonalen Mig- rationsamts in einer E-Mail vom 22. August 2023 eine Mitarbeitende der (…) fragte, ob diese wisse, wann der Beschwerdeführer die Psychiatrie verlassen habe (vgl. Migrationsamt-act.130). Zudem hält auch das kanto- nale Migrationsamt im Ausschreibungsbegehren an die Kantonspolizei fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Juli 2023 verschwunden (vgl. Migrationsamt-act. 141). Dieses Datum korrespondiert mit demjenigen im Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. September 2023, wo- nach der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 ausgetreten und in die ange- stammten Wohnverhältnisse entlassen worden sei (vgl. SEM-act. 76/3, S. 3).
E. 6.2 Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass es sich bei der zu beur- teilenden Periode, während welcher der Beschwerdeführer «flüchtig» ge- wesen sein soll, um den Zeitabschnitt vom 27. Juli 2023 bis zum 11. Sep- tember 2023 handeln muss.
E. 7.1 In Bezug auf die strittige Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer im er- wähnten Zeitraum «flüchtig» war, ist vorweg festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass er über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren
D-814/2024 Seite 11 informiert worden war. So hatte er in der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 30. Mai 2022 zu Protokoll ge- geben, von seiner Rechtsvertretung über das Verfahren aufgeklärt worden zu sein (vgl. SEM act. 13/12, S. 2). Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Zeitraum aufgrund sei- ner schlechten psychischen Verfassung tatsächlich in der Lage war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Zu beachten ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder unterstützt und dieser gemäss den Akten ebenfalls über das korrekte Vorgehen informiert wurde. So wurde letzterer in Gesprächen mit dem Asylzentrum D._______ darauf hin- gewiesen, dass der Beschwerdeführer sich beim (…) melden und dort ein Gesuch um Bewilligung der Privatunterkunft beantragen müsse (vgl. Ak- tennotiz vom 15. Februar 2024 ‘Anfrage Asylzentrum D._______’). Bei die- ser Sachlage ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht klarerweise zu be- jahen. Dies wiederum begründet praxisgemäss die Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen, um seine Überstellung zu vereiteln (vgl. Abubacarr Jawo, a.a.O., Rz. 62, 64 und 70). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwer- deführer diese Vermutung umstossen kann beziehungsweise ob ihm der Nachweis gelingt, dass er nicht die Absicht hatte, sich den Behörden zu entziehen (vgl. Abubacarr Jawo, a.a.O., Rz. 70).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum psychisch angeschlagen war und mitunter stationär psychiatrisch behandelt werden musste. Es ist demzufolge grundsätzlich als plausibel zu erachten, dass er nach dem Austritt aus der stationären Behandlung bei seinem in E._______ (Kanton F._______) lebenden Bruder Unterstützung suchte. Ferner ist auch aktenkundig, dass der Bruder des Beschwerdeführers wiederholt mit dem Zentrum D._______ telefonierte und dabei den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers genannt hatte («Die Person [Anmerkung BVGer: der Bruder] habe bei den früheren Kontaktaufnahmen erwähnt, dass A.______ bei ihm untergebracht sei», vgl. Aktennotiz vom 15. Februar 2024 ‘Anfrage Asylzentrum D._______’). Schliesslich ist am 4. August 2023 beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen, wobei der Beschwerdeführer auf der unterzeichneten Vollmacht seine Adresse mitteilte ([…]). Das SEM, welches als vollzugsunterstützende Behörde im Auftrag des Kantons die Dublin- Überstellungen organisiert, hatte somit spätestens ab diesem Tag Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer an der genannten Adresse (des Bruders) in E._______ aufhielt. Dass das SEM den Kanton nicht über die durch den Beschwerdeführer gemeldete Adresse informierte
D-814/2024 Seite 12 und in der Folge die für den 7. August 2023 geplante Überstellung nach Bulgarien nicht durchgeführt werden konnte, kann deshalb nicht allein dem Beschwerdeführer angelastet werden. Unter diesen besonderen Um- ständen des vorliegenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durch den eigenmächtigen Wechsel seines Aufenthaltsorts zu seinem Bruder nicht beabsichtigt hatte, sich einer Vollzugshandlung zu entziehen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Un- recht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet und am 28. Oktober 2023 die bulgarischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht. Daraus folgt, dass nach Ablauf des letzten Tages der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 26. Dezember 2023 die Zuständigkeit für die Be- handlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz überge- gangen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache ist mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge in der Be- schwerdeschrift einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsie- gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä- digung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 aufgefordert hatte, eine Kostennote seiner Rechtsvertretung einzureichen, legte diese am 31. Juli 2024 eine Honorarnote zu den Akten. Dabei fällt
D-814/2024 Seite 13 auf, dass die Honorarnote an das Bundesverwaltungsgericht – und nicht an den Beschwerdeführer – adressiert ist. Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist kein taugliches Beweismittel vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren ein entschädigungsfähiger Vertretungsaufwand entstanden wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die Rechtsver- tretung ihre Vertretungstätigkeit im Fall des Beschwerdeführers unentgelt- lich erbracht hat. Folglich sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen und es ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein ent- schädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, sprechen im Übrigen auch die Angaben auf der Webseite von AsyLex, wonach diese Organisation ihre Dienstleistungen zugunsten von Asylsuchenden kostenlos erbringt (vgl. < www.asylex.ch >, Homepage > Über AsyLex: «Unser Ziel ist es, Geflüch- teten in der Schweiz eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten», be- sucht am 27.09.2024).
(Dispositiv nächste Seite)
D-814/2024 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nati- onale Verfahren durchzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-814/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Verlängerung der Überstellungsfrist; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 24. August 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, stellte fest, dass als sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk registriert sei, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wobei es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde vom 21. September 2022 mit separaten Urteilen D-3890/2022 vom 29. September 2022 betreffend Datenänderung im ZEMIS und D-3835/2022 vom 26. Juni 2023 betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch ab. II. C. C.a Gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. September 2023 befand sich der Beschwerdeführer vom 12. bis zum 27. Juli 2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung. C.b Am 4. August 2023 teilte das Migrationsamt des Kantons B._______ dem SEM mit, dass der für den 7. August 2023 geplante Flug für die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien storniert werden müsse, weil sich dieser in die Psychiatrie eingewiesen habe und noch unklar sei, wann er dort austrete. In der Folge annullierte das SEM den Flug. C.c Am selben Tag reichte die Rechtsvertretung beim SEM auf elektronischem Weg ein Gesuch um Einsicht in die Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers ein. Dem Gesuch war eine von diesem unterzeichnete Vollmacht mit der Adress- und Datumsangabe «(...), 31.07.2023» beigelegt. C.d Am 11. September 2023 informierte das Migrationsamt des Kantons B._______ das SEM, dass der Beschwerdeführer am 27. August 2023 verschwunden sei, und bat darum, die Überstellungsfrist auf 18 Monate auszudehnen. C.e Am 28. Oktober 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und beantragte, es sei wiedererwägungsweise auf die Verfügung vom 24. August 2022 zurückzukommen, es sei auf das Asylgesuch einzutreten und er sei zur Neubeurteilung zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, eventualiter seien durch die Vorinstanz individuelle Zusicherungen von den bulgarischen Behörden bezüglich des Zugangs zu adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er, es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Zudem sei ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Diese Eingabe blieb unbeantwortet. E. Am 29. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Beiordnung einer amtlichen Vertretung. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Überstellungsfrist nach Bulgarien bis zum 26. Dezember 2024 bestehe, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. G. Der Beschwerdeführer gelangte am 7. Februar 2024 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2024 und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch den rubrizierten Rechtsvertreter, als amtliche Vertretung einzusetzen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Ferner sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen. Schliesslich sei die Leitung des Zentrums für Asylsuchende D._______ vorzuladen und zu befragen, ob sie über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers informiert worden sei. H. H.a Mit superprovisorischer Massnahme setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 7. Februar 2024 einstweilen aus. H.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gut, wies das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H.c Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 liess sich die Vorinstanz vernehmen, die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 28. Februar 2024. H.d Am 14. März 2024 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Migrationsamts B._______ bei. I. I.a Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, eine detaillierte Kostennote seiner Rechtsvertretung einzureichen. I.b Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Juli 2024 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b und Art. 111d AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.2 Bei der Eingabe vom 4. Oktober 2023 (sowie jener vom 29. Dezember 2023) handelt es sich um ein solches Wiedererwägungsgesuch, wird doch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage beantragt, nämlich der behauptete Zuständigkeitsübergang für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist. In der Gesuchseingabe wird explizit darum ersucht, den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise aufzuheben und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die schriftliche und begründete Eingabe wäre demnach grundsätzlich als solche durch das SEM entgegenzunehmen und nach den Vorgaben von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. 3.3 Das SEM hat demgegenüber auf die erste Eingabe vom 4. Oktober 2023 nicht reagiert (vgl. Art. 46a VwVG) und in Bezug auf die zweite Eingabe vom 29. Dezember 2023 im Sinne des darin gestellten Eventualbegehrens anstelle einer Gestaltungsverfügung am 26. Januar 2024 eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 26. Dezember 2024 ablaufe. Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Bei der Gestaltungsverfügung geht es um die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen hingegen stehen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Feststellungsverfügungen sind im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). 3.4 Dem Beschwerdeführer ist vorliegend indessen - soweit ersichtlich - weder aus der fehlenden Reaktion des SEM auf die Eingabe vom 4. Oktober 2023 noch aus der Anwendung der falschen gesetzlichen Grundlage für den Erlass der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Eingabe vom 29. Dezember 2023 ein Rechtsnachteil entstanden. Ein solcher wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Entsprechend erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen hierzu. 4. 4.1 Die getroffenen Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung sind - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - aber auch materiellrechtlich fehlerhaft. 4.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO sind «self-executing» (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann. 4.3 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person tatsächlich über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln; die Person behält die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie den Behörden ihre Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. Urteil des EuGH C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland vom 19. März 2019, Rz. 62, 64 und 70). 4.5 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist praxisgemäss insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Die Bestimmung ist im Lichte des Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. Asylsuchende sind unter anderem verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden des Bundes und der Kantone zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist dann nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG grundsätzlich ohne Relevanz. Ohne Relevanz ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG ist nicht so zu verstehen, dass die zuständige Behörde zu jedem Zeitpunkt wissen müsste, wo sich die betreffende Person aufhält. In der Regel genügt es, wenn die Behörde in der Lage ist, die betreffende Person innert nützlicher Frist physisch zu erreichen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-4595/2016 vom 12. Dezember 2016 E. 5.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 gemäss dem geplanten Vorgehen nach Bulgarien hätte überstellt werden sollen. Gemäss den Informationen, die von den kantonalen Behörden mitgeteilt worden seien, habe der Beschwerdeführer sich vom 12. bis am 27. Juli 2023 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Am 27. Juli 2023 sei der ordentliche Austritt erfolgt; seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft erschienen. Aufgrund dessen hätten die kantonalen Behörden am 11. September 2023 die Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt. Somit habe sich der Beschwerdeführer - ohne Angabe von Gründen - der Wegweisung nach Bulgarien entzogen. Praxiskonform sei eine Verlängerung der Frist auf 18 Monate gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO beantragt worden. 5.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er sei nach seinem stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik aufgrund seiner schlechten Erfahrungen in der Asylunterkunft D._______ sowie seiner noch immer instabilen psychischen Verfassung zu seinem Bruder gezogen. Dies sei den Mitarbeitenden der Asylunterkunft mitgeteilt worden und sein Bruder sei in regelmässigem telefonischem Austausch mit den Mitarbeitern der Unterkunft gewesen. Ein Anruf durch die Vorinstanz bei der Unterkunft hätte genügt, um seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Es bestehe bezüglich der Mitteilung des Aufenthaltsortes kein Schrifterfordernis. Wenn die Campleitung die Mitteilung zur Kenntnis nehme, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Situation bei seinem Bruder privat unterkomme, und der Campleitung Adresse und Telefonnummer des Bruders bekannt seien, könne nicht von einem «unbekanntem Aufenthaltsort» gesprochen werden. 5.3 In der Vernehmlassung weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Auskunft des Migrationsamts des Kantons B._______ die genaue Adresse des Beschwerdeführers in der zu beurteilenden Periode von 27. Juli bis 11. September 2023 den Behörden nicht bekannt gewesen sei. Sämtliche Kontaktaufnahmen - gelegentliche Telefonate mit dem Durchgangszentrum D._______ - seien nach dieser Periode erfolgt. Auch die späteren Versuche des Beschwerdeführers respektive des mutmasslichen Bruders, dem Durchgangszentrum seine genaue Adresse zu übermitteln, seien für die Beurteilung der Verlängerung der Überstellungsfrist letztlich nicht relevant. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er und sein Bruder nicht genügend beziehungsweise gar nicht über das Verfahren informiert worden seien, und sie beim Durchgangszentrum D._______ die neue Adresse angegeben hätten. Er sei im Glauben gelassen worden, dass die Privatunterkunft bei seinem Bruder bewilligt sei. Auch die «Aktennotiz Anfrage Asylzentrum D._______» vom 15. Februar 2024 zeige deutlich, dass er und sein Bruder nicht darüber informiert worden seien, dass sie sich beim (...) hätten ummelden müssen. Es sei kein Wille erkennbar gewesen, dass er seinen Aufenthaltsort hätte geheim halten wollen. Es sei unwahrscheinlich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass er via seinen Deutsch sprechenden Bruder mehrfach die Initiative ergreife und sich im Camp über seine Situation erkundige, jedoch seinen Aufenthaltsort geheim gehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort ebenfalls Teil des Gesprächs gewesen sei und dass die Vorinstanz die Adresse des Bruders gekannt habe oder hätte in Erfahrung bringen können, womit er (der Beschwerdeführer) «innert nützlicher Frist zu erreichen» gewesen wäre. Dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu entnehmen, dass «erreichen» eine Handlung der Vorinstanz verlange. Diese Handlung, der Versuch ihn tatsächlich zu erreichen, sei von der Vorinstanz nie vorgenommen worden. Darüber hinaus sei die Vorinstanz selbst bis zum Ablauf der Überstellungsfrist gar nicht von einem «Flüchtig sein» ausgegangen und habe ein solches in den Akten auch nicht vermerkt. 6. 6.1 Die Vorinstanz nennt in ihrer Verfügung unterschiedliche Zeitpunkte, ab wann der Beschwerdeführer untergetaucht sein soll. So wird einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seinem ordentlichen Austritt aus der Klinik am 27. Juli 2023 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Asylunterkunft erschienen. Die kantonale Behörde habe deshalb am 11. September 2023 die Verlängerung der Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens «seit dem Austritt aus der Klinik» beantragt (Verfügung vom 26. Januar 2024, S. 2 erster Absatz). Andererseits führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich vom 27. August 2023 bis zum 11. September 2023 den schweizerischen Asylbehörden nicht zur Verfügung gehalten (Verfügung vom 26. Januar 2024, S. 2 letzter Absatz). Zwar ist auch der Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Migrationsamts B._______ vom 11. September 2023 zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei am 27. August 2023 verschwunden (vgl. SEM act. 74/1). Bei diesem Datum dürfte es sich aber um ein Versehen handeln, zumal eine Sachbearbeiterin des kantonalen Migrationsamts in einer E-Mail vom 22. August 2023 eine Mitarbeitende der (...) fragte, ob diese wisse, wann der Beschwerdeführer die Psychiatrie verlassen habe (vgl. Migrationsamt-act.130). Zudem hält auch das kantonale Migrationsamt im Ausschreibungsbegehren an die Kantonspolizei fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. Juli 2023 verschwunden (vgl. Migrationsamt-act. 141). Dieses Datum korrespondiert mit demjenigen im Austrittsbericht der Psychiatrie C._______ vom 4. September 2023, wonach der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 ausgetreten und in die angestammten Wohnverhältnisse entlassen worden sei (vgl. SEM-act. 76/3, S. 3). 6.2 Somit ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass es sich bei der zu beurteilenden Periode, während welcher der Beschwerdeführer «flüchtig» gewesen sein soll, um den Zeitabschnitt vom 27. Juli 2023 bis zum 11. September 2023 handeln muss. 7. 7.1 In Bezug auf die strittige Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer im erwähnten Zeitraum «flüchtig» war, ist vorweg festzuhalten, dass sich aus den Akten ergibt, dass er über seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren informiert worden war. So hatte er in der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 30. Mai 2022 zu Protokoll gegeben, von seiner Rechtsvertretung über das Verfahren aufgeklärt worden zu sein (vgl. SEM act. 13/12, S. 2). Zwar bestehen gewisse Zweifel, ob der Beschwerdeführer im vorliegend interessierenden Zeitraum aufgrund seiner schlechten psychischen Verfassung tatsächlich in der Lage war, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Zu beachten ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführer von seinem Bruder unterstützt und dieser gemäss den Akten ebenfalls über das korrekte Vorgehen informiert wurde. So wurde letzterer in Gesprächen mit dem Asylzentrum D._______ darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich beim (...) melden und dort ein Gesuch um Bewilligung der Privatunterkunft beantragen müsse (vgl. Aktennotiz vom 15. Februar 2024 'Anfrage Asylzentrum D._______'). Bei dieser Sachlage ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht klarerweise zu bejahen. Dies wiederum begründet praxisgemäss die Vermutung, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen, um seine Überstellung zu vereiteln (vgl. Abubacarr Jawo, a.a.O., Rz. 62, 64 und 70). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Vermutung umstossen kann beziehungsweise ob ihm der Nachweis gelingt, dass er nicht die Absicht hatte, sich den Behörden zu entziehen (vgl. Abubacarr Jawo, a.a.O., Rz. 70). 7.2 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum psychisch angeschlagen war und mitunter stationär psychiatrisch behandelt werden musste. Es ist demzufolge grundsätzlich als plausibel zu erachten, dass er nach dem Austritt aus der stationären Behandlung bei seinem in E._______ (Kanton F._______) lebenden Bruder Unterstützung suchte. Ferner ist auch aktenkundig, dass der Bruder des Beschwerdeführers wiederholt mit dem Zentrum D._______ telefonierte und dabei den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers genannt hatte («Die Person [Anmerkung BVGer: der Bruder] habe bei den früheren Kontaktaufnahmen erwähnt, dass A.______ bei ihm untergebracht sei», vgl. Aktennotiz vom 15. Februar 2024 'Anfrage Asylzentrum D._______'). Schliesslich ist am 4. August 2023 beim SEM ein Akteneinsichtsgesuch eingegangen, wobei der Beschwerdeführer auf der unterzeichneten Vollmacht seine Adresse mitteilte ([...]). Das SEM, welches als vollzugsunterstützende Behörde im Auftrag des Kantons die Dublin-Überstellungen organisiert, hatte somit spätestens ab diesem Tag Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer an der genannten Adresse (des Bruders) in E._______ aufhielt. Dass das SEM den Kanton nicht über die durch den Beschwerdeführer gemeldete Adresse informierte und in der Folge die für den 7. August 2023 geplante Überstellung nach Bulgarien nicht durchgeführt werden konnte, kann deshalb nicht allein dem Beschwerdeführer angelastet werden. Unter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den eigenmächtigen Wechsel seines Aufenthaltsorts zu seinem Bruder nicht beabsichtigt hatte, sich einer Vollzugshandlung zu entziehen. 7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet und am 28. Oktober 2023 die bulgarischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht. Daraus folgt, dass nach Ablauf des letzten Tages der sechsmonatigen Überstellungsfrist am 26. Dezember 2023 die Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf die Schweiz übergegangen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge in der Beschwerdeschrift einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 aufgefordert hatte, eine Kostennote seiner Rechtsvertretung einzureichen, legte diese am 31. Juli 2024 eine Honorarnote zu den Akten. Dabei fällt auf, dass die Honorarnote an das Bundesverwaltungsgericht - und nicht an den Beschwerdeführer - adressiert ist. Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist kein taugliches Beweismittel vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren ein entschädigungsfähiger Vertretungsaufwand entstanden wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung ihre Vertretungstätigkeit im Fall des Beschwerdeführers unentgeltlich erbracht hat. Folglich sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen und es ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, sprechen im Übrigen auch die Angaben auf der Webseite von AsyLex, wonach diese Organisation ihre Dienstleistungen zugunsten von Asylsuchenden kostenlos erbringt (vgl. www.asylex.ch >, Homepage > Über AsyLex: «Unser Ziel ist es, Geflüchteten in der Schweiz eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten», besucht am 27.09.2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 26. Januar 2024 wird aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird angewiesen, sich für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig zu erklären und das nationale Verfahren durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: