Datenschutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2022 im Bundesasylzent- rum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 8. September 2004 geboren (vgl. SEM-Akte […]-1/2: Personalienblatt), worauf dieses Datum bei der Ersterfassung seiner Per- son in die ZEMIS-Datenbank aufgenommen wurde. Nachdem er damit geltend gemacht hatte, er sei noch minderjährig, gab er beim Eintritt ins BAZ ausserdem an, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder habe, was vom SEM in den Akten vermerkt wurde (vgl. SEM-Akte […]-3/1: Eintrittsblatt Loge). A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im BAZ B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer – zumindest zunächst (vgl. dazu nachfolgend) – als Minderjährigen behandelte. Während des Verfah- rens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertre- tung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. A.c Am 11. Mai 2022 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrü- cke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz bereits von Österreich und Bulgarien als Asylantragsteller regis- triert worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). A.d Am 30. Mai 2022 wurde er im Beisein seines Rechtsvertreters zu sei- ner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM- Akte […]-13/12: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Eingangs der Befragung wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass sein Bru- der in der Schweiz lebe. Dabei legte er dessen Aufenthaltstitel vor. Im An- schluss daran brachte er auf die Frage nach seinem Alter und Geburtsda- tum vor, er sei aktuell 17 Jahre und einige Monate alt, sein exaktes Ge- burtsdatum kenne er aber nicht. Das Datum kenne jedoch sein älterer Bru- der, welcher auch für ihn sein Personalienblatt ausgefüllt habe. Er selber habe sein Geburtsdatum noch nie gekannt. Zudem funktioniere auch sein Kopf nicht mehr so gut, da er auf seiner Reise viel erlebt habe und auch geschlagen worden sei. Es gebe schliesslich auch kein Dokument, in wel- chem sein Geburtsdatum ersichtlich wäre. Nach diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin vor, sein hier lebender Bruder sei zwei oder zweieinhalb Jahre älter als er. Vom SEM wurde daraufhin bemerkt, dass er demgemäss schon 19 Jahre alt sein
D-3890/2022 Seite 3 müsste respektive vielmehr schon 22 Jahre alt, zumal es sich bei der erst- genannten Aussage verrechnet habe. Der Beschwerdeführer verneinte an dieser Stelle zunächst, bereits 19-jährig zu sein. Nach der zweitgenannten Feststellung des SEM brachte er vor, er wisse ehrlich gesagt nicht, wie alt er sei. Da er nie zur Schule gegangen sei, verstehe er eben von Kalendern und Daten gar nichts. Dabei bekräftigte er nochmals, dass sein Bruder sein Personalienblatt ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer wurde im An- schluss daran zu seiner Herkunft und seinem Werdegang befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus einem Dorf in der Provinz C._______ stamme, wo er aber nie zur Schule gegangen sei und auch nie gearbeitet habe, da er zumeist zuhause bei seiner alleinstehenden Mutter geblieben sei. Weil er praktisch nie ausser Haus gegangen sei, habe er sich an seinem Heimatort auch nicht so gut ausgekannt. Er und seine Mut- ter seien von seinem in der Schweiz lebenden Bruder unterstützt worden, da sein Vater schon vor Jahren verstorben sei. Er habe auch keine anderen Geschwister als seinen hier lebenden Bruder. Auf weitere Nachfrage hin brachte er unter anderem vor, er habe eine Tazkira besessen, diese sei aber zuhause nicht mehr auffindbar. Er habe seine Mutter angerufen und um Ausstellung einer neuen Tazkira gebeten, was ihr aber nicht möglich sei. Für seine weiteren Angaben und Ausführungen kann auf die Akten ver- wiesen werden. B. B.a Nach der Befragung erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin D._______ (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu erstellen. Das IRM gelangte in seinem Gutach- ten vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwer- deführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebens- jahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird in den Erwägungen eingegangen. B.b Am 15. Juni 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter und unter Zustellung einer anonymisierten Fassung des vorgenannten Gutachtens zur Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, es beabsichtige, ihn als volljährig zu registrieren und sein Geburtsdatum im ZEMIS mit 1. Januar 2004 zu erfassen, da das von ihm genannte Geburts- datum weder belegt noch glaubhaft gemacht worden sei und er in Gesamt- würdigung der Aktenlage als volljährig erscheine. Daneben wurde der Be- schwerdeführer vom SEM aufgefordert, sich zusätzlich zur Frage einer Wegweisung aus der Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dub- lin-Verfahren zu äussern (vgl. dazu die Akten).
D-3890/2022 Seite 4 B.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Dabei machte er über seinen Rechtsvertreter geltend, er könne zwar weder seine Tazkira noch ein anderes Dokument vorlegen, da seine Tazkira verloren gegangen sei und es gemäss Nachfrage seines Bruders in der Heimat ihn betreffend auch keine anderen Dokumente gebe. Es sei jedoch zu beachten, dass er sowohl in Österreich als auch in Bulgarien in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden sei, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Gleichzeitig weiche das Ergebnis des eingeholten Altersgutach- tens nur unwesentlich von dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren und 6 Monaten (recte: von angeblich 17 Jahren und 8 Monaten im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung) ab. Das Altersgutachten stelle daher kein starkes Indiz dar, welches in der notwendigen Gesamtbetrachtung über- wiegen würde. Daneben dürfte er sich in der Berechnung des Altersunter- schiedes zwischen ihm und seinem Bruder verrechnet haben, da er tat- sächlich weder sein eigenes Geburtsdatum noch dasjenige seines Bruders kenne. Vor diesem Hintergrund müssten die Akten seines Bruders betref- fend Altersangaben beigezogen werden, wozu hiermit ein Antrag auf Ak- teneinsicht gestellt werde. Dazu wurde umgehend eine Zustimmungserklä- rung des Bruders E._______ (N […]) nachgereicht. Vom Beschwerdeführer wurde zusammenfassend geltend gemacht, eine Altersanpassung sei nicht angezeigt, da seine Minderjährigkeit im Rahmen des Möglichen liege. Sollte das SEM aber dennoch eine solche vornehmen, sei diese unverzüg- lich zu verfügen. Daneben sprach er sich in seiner Eingabe gegen eine Wegweisung aus der Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dub- lin-Verfahren aus (vgl. dazu die Akten). B.d Nach Eingang der Stellungnahme (am 24. Juni 2022) teilte das SEM dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag per Mail über seinen Rechts- vertreter mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den
1. Januar 2004 angepasst werde, mit einem Bestreitungsvermerk verse- hen. Infolge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Ver- fahren als volljährige Person behandelt. Die Altersanpassung mit Bestrei- tungsvermerk werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Endentscheid verfügt. Vom SEM werde zudem ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Aus den Akten geht hervor, dass seit diesem Zeitpunkt im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers verzeichnet ist, inklusive Bestreitungsvermerk (ausgewie-
D-3890/2022 Seite 5 sen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zuvor an die- ser Stelle geführte Datum (8. September 2004) wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer Nebenidentität geführt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2022 reichte der Be- schwerdeführer das Foto einer afghanischen Covid-19-Impfkarte zu den Akten, in welcher eine am "1/3/2021" erfolgte Impfung gegen Covid attes- tiert wird und sein Geburtsdatum mit "08/09/2004" verzeichnet ist. Angaben zum Erhalt des Beweismittels machte er nicht, jedoch brachte er vor, dass damit seine Minderjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheine, weshalb sein Geburtsdatum wieder auf den 8. September 2004 anzupas- sen sei, ansonsten umgehend die verlangte Verfügung zur Altersanpas- sung zu ergehen habe. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2022 reichte der Be- schwerdeführer das Foto einer Tazkira zu den Akten, welche soweit ersicht- lich zum Inhalt hat, dass er im Jahre 2011 nach seiner äusseren Erschei- nung sieben Jahre alt sei. Dazu führte er an, die Tazkira sei von seiner Mutter doch noch gefunden worden und damit werde einmal mehr sein Ge- burtsjahr 2004 bestätigt, weshalb er in Verbindung mit der bereits vorge- legten Impfkarte wiederum als minderjährig zu erachten und sein Geburts- datum auf den 8. September 2004 anzupassen sei. D. Das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Dublin-Verfahren wurde von der Vorinstanz am 8. Juli 2022 eingeleitet, indem das SEM an diesem Tag an Österreich und Bulgarien gelangte und beide Staaten um eine Wie- deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Von Österreich wurde das Ersuchen am 11. Juli 2022 unter Verweis auf eine bereits erstellte Zustän- digkeit von Bulgarien abgelehnt. Aus der entsprechenden Mitteilung geht hervor, dass die österreichische Dublin-Behörde vorgängig selber an Bul- garien gelangt war und um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, weil Bulgarien für ihn zuständig sei, was Bulgarien innert massgeblicher Frist nicht bestritten habe (vgl. SEM-Akte […]-33/2: Ableh- nung AT). Von Bulgarien wurde dem Ersuchen des SEM um eine Wieder- aufnahme des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 22. Juli 2022 ent- sprochen. Aus der entsprechenden Mitteilung geht hervor, dass der Be- schwerdeführer in Bulgarien unter der Identität F._______, geboren am
D-3890/2022 Seite 6
29. August 2004, Afghanistan, registriert ist (vgl. SEM-Akte […]-34/1: Zu- stimmung BG). Diese Angaben wurden vom SEM unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität in die ZEMIS-Datenbank aufgenommen. E. Mit Eingaben vom 27. Juli 2022 und 3. August 2022 bekräftigte der Be- schwerdeführer über seinen Rechtsvertreter sein Gesuch um Einsichtnah- me in die Asylverfahrensakten seines Bruders (vgl. oben, Bst. B.c). Dabei hielt er fest, er nehme an, dass es im Falle seines Bruders ein Protokoll EB UMA gebe, welches er benötige. Das SEM stellte ihm daraufhin am 5. Au- gust 2022 über seinen Rechtsvertreter und auf elektronischem Weg die Protokolle der vormaligen EB UMA und Asylanhörung seines Bruders E._______ zu. Der Rechtsvertreter bestätigte dem SEM noch am gleichen Tag den Erhalt dieser Protokolle. F. Mit Eingabe vom 10. August 2022 liess der Beschwerdeführer das SEM über seinen Rechtsvertreter um eine Rückverlegung in die Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) ersuchen, da seine Min- derjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sei. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, verlangte er den Erlass einer Verfügung betreffend seinen bereits zuvor eingereichten An- trag auf Rückanpassung seines Geburtsdatums. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 24. August 2022 (eröffnet am 26. August
2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und ge- stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Bul- garien an, welches der für die Behandlung seines Asylgesuches zustän- dige Staat sei, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleich- zeitig erklärte es, der Kanton Solothurn werde mit dem Vollzug der Weg- weisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid komme keine auf- schiebende Wirkung zu (vgl. zum Ganzen Ziffn. 1 und 3–7 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig – was im vorliegenden Verfahren interessiert (vgl. dazu nachfolgend) – festgestellt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert
D-3890/2022 Seite 7 worden (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbe- gründung wird – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – nach- folgend eingegangen. H. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2022 durch seinen Rechts- vertreter gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungs- so- wie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, beantragt er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Ge- burtsdatum vom 1. Januar 2004 auf den 8. September 2004 zu berichtigen. Dabei ersucht er in prozessualer Hinsicht darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Personalien im ZEMIS gemäss seinem Hauptantrag festzuhalten und ihn während dieser Zeit in den Strukturen für UMA unterzubringen. Daneben ersucht er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht und um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wird – soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich – nachfolgend eingegangen. I. Nach Eingang der Beschwerde wurden vom Gericht zwei separate Verfah- ren eröffnet, nämlich zum einen das Verfahren D-3835/2022, welches den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach AsylG zum Gegenstand hat, und zum andern das Verfahren D-3890/2022, welches die beantragte ZEMIS-Datenänderung betrifft.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 3 VwVG).
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren D-3890/2022 hat die vom Beschwerdefüh- rer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand respektive seine Beschwerde, soweit sich diese gegen Ziffer 2 des Dispositivs der ange- fochtenen Verfügung richtet.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM, welche – wie vorliegend – das
D-3890/2022 Seite 8 Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes be- schlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Nachdem die angefochtene Verfügung am 26. August 2022 eröffnet ist, lief die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Arbeits- tagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechtsmit- telbelehrung erwähnt) noch bis zum 26. September 2022 (vgl. Art. 50 Abs.
E. 1.5 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.
E. 2 Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. dazu auch nachfolgend). Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
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20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).
E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über- prüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.).
E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).
E. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
D-3890/2022 Seite 10 zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).
E. 5.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich der Vor- instanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2004) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (zurück auf den
E. 5.2.1 Das SEM hält im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer habe das von ihm anlässlich seiner Gesucheinreichung geltend gemachte Ge- burtsdatum weder durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku- ments belegen können noch im Rahmen der EB UMA und seiner nachfol- genden Stellungnahme plausibel darzulegen vermocht. Dabei hält es fest, dass weder dem in Kopie nachgereichten Impfausweis noch der in Kopie
D-3890/2022 Seite 11 nachgereichten Tazkira eine relevante Beweiskraft zukomme, zumal ent- sprechende Dokumente im Kontext von Afghanistan ohne Mühe gegen Be- zahlung erworben, nachgemacht oder verfälscht werden könnten. Das Vor- bringen, er kenne sein Geburtsdatum nicht, überzeuge nicht, da diesbe- züglich Angaben auch von Personen ohne Schulbildung erwartet werden dürften. Das Vorbringen spreche vielmehr dafür, dass er sein tatsächliches Alter zu verschleiern versuche. Der Beschwerdeführer habe zwar immerhin Angaben zur Frage des Altersunterschiedes zu seinem Bruder gemacht. Seinen diesbezüglichen Angaben gemäss sei er jedoch mindestens 20 Jahre alt, was den Schluss betreffend versuchter Verschleierung seines Alters bestätige. Den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers stehe auf der anderen Seite das rechtsmedizinische Gutachten vom 9. Juni 2022 gegenüber, welches ergeben habe, dass in seinem Fall in Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Gutachten werde denn auch festgehalten, dass er mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und somit die Voll- jährigkeit erreicht habe. Die von ihm gegen das IRM-Gutachten einge- brachten Einwände überzeugten nicht, da sich dieses auf eine gefestigte Grundlage stütze und schlüssig sei. Die im Verfahren getroffene Einschät- zung betreffend seine Volljährigkeit sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt. An der am 24. Juni 2022 vorgenommenen Änderung seines Ge- burtsdatums auf den 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk werde daher festgehalten.
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, er habe nach der massgeblichen Praxis (gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6) den An- spruch auf eine Gesamtwürdigung aller Aspekte, welche sowohl für als auch gegen das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum respektive seine Min- derjährigkeit sprechen würden, wobei im Zweifelsfalle auf seine Minderjäh- rigkeit zu schliessen sei, nachdem eine unrechtmässige Feststellung der Volljährigkeit für die davon betroffene, tatsächlich noch minderjährige Per- son mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden sei. In seinem Fall habe das SEM zwar eine Gesamtwürdigung vorgenommen, es sei dabei aber zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Vom SEM sei namentlich unbe- rücksichtigt geblieben, dass er in Bulgarien, Österreich und der Schweiz als UMA registriert worden sei, was bereits für sich ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Dabei habe er auch in allen drei Staaten das ihm von seinem Bruder bekannt gemachte Geburtsdatum vom 8. September 2004 angegeben. Es sei ihm in diesem Zusammenhang auch nicht entge- genzuhalten, dass er sein Geburtsdatum tatsächlich nicht kenne und er daher auf die Angaben seines Bruders abgestellt habe, zumal er seinem
D-3890/2022 Seite 12 älteren Bruder vertraue, würden doch ältere Brüder regelmässig mehr wis- sen als jüngere und daher auch eine Beschützerrolle übernehmen. Da sich die beiden Brüder jahrelang nicht gesehen hätten, sei ihm schliesslich auch nicht entgegenzuhalten, dass er den Altersunterschied zum älteren Bruder zu tief angegeben habe. Die Angaben seines Bruders zu seinem Alter wür- den aber auch gerade durch die nachgereichten Beweismittel gestützt, welchen entgegen der Vorinstanz nicht einfach der Beweiswert abzuspre- chen sei. Vom SEM würden bloss pauschale Vorbehalte gegen diese Be- weismittel eingebracht und keine konkreten Fälschungsmerkmale aufge- zeigt, womit sich die vorinstanzlichen Einwände gegen die Beweismittel auf keine hinreichende Grundlage stützten. In seinen weiteren Ausführungen bestreitet er die Aussagekraft des IRM-Gutachtens vom 9. Juni 2022, zu- mal dieses aufgrund der darin ausgewiesenen, ganz beachtlichen Abwei- chungen im Ergebnis der Analysen nach der massgeblichen Praxis (ge- mäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) jedenfalls nur als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. Da er nächste Woche 18 Jahre alt werde, bestehe gleichzeitig auch nur eine geringe Differenz zum Schätzwert des Gutachtens von 19 Jahren. Diese geringe Differenz sei im Zweifel zu sei- nen Gunsten auszulegen, indem er im Sinne einer Gesamtwürdigung als noch minderjährig zu betrachten und sein Geburtsdatum wie beantragt an- zupassen sei.
E. 5.3.1 Nachdem das Geburtsdatum weder vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Identitätspapieren im Original nachgewiesen worden ist noch vom SEM konkret festgestellt werden kann, ist dasjenige Datum im ZEMIS einzutragen, das am wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrschein- lich – ist. In dieser Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass insgesamt nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer sei erst vor wenigen Tagen volljährig geworden.
E. 5.3.2 In der lediglich als Foto nachgereichten Impfkarte, welche von sei- nem Bruder erhältlich gemacht worden sei (ohne nähere Angaben dazu), ist zwar das behauptete Geburtsdatum verzeichnet. Die am 27. Juni 2022 unkommentiert erfolgte Vorlage dieses Beweismittels kann allerdings be- reits deshalb nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer vorgängig so- wohl im Rahmen der EB UMA als auch seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 ausdrücklich angegeben respektive nochmals bekräftigt hatte, dass kein Dokument existiere, in welchem sein Geburtsdatum festgehalten sei. Da er gleichzeitig sein Geburtsdatum erst von seinem in der Schweiz le-
D-3890/2022 Seite 13 benden Bruder erfahren haben will, kann gleichzeitig auch nicht überzeu- gen, dass ihm am 1. März 2021 in der Heimat ein Dokument ausgestellt worden sein soll, in welchen das erstmals in der Schweiz vorgebrachte Da- tum verzeichnet ist. Die angebliche Impfkarte ist mit Blick darauf als fingier- tes Beweismittel zu erkennen. An dieser Stelle bleibt im Weiteren anzumer- ken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in Bulgarien, Österreich und der Schweiz auch nicht unter der gleichen, sondern aus- weislich unter verschiedenen Identitäten und mit abweichenden Altersan- gaben aufgetreten ist. Gemäss Aktenlage ging Österreich auch nicht von seiner Minderjährigkeit aus, ansonsten die österreichische Dublin-Behörde kein Gesuch um Wiederaufnahme seiner Person an Bulgarien gestellt hätte, da die Überstellung im Falle von Minderjährigen nach den Bestim- mungen zum Dublin-Verfahren ausgeschlossen bleibt. Der ebenfalls ledig- lich als Foto nachgereichten Tazkira, welche in der Heimat doch noch auf- gefunden worden sei, ist neben der Beweiskraft vor allem auch die Be- weiseignung abzusprechen, weil deren Inhalt – der Beschwerdeführer sei im Jahre 2011 sieben Jahre alt gewesen – nicht geeignet ist, das vom SEM vertretenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 zu entkräften. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Erwägungen zur ohnehin bloss begrenzten Aussage- und Beweiskraft von alten Tazkiras (Inhalt basiert bloss auf Par- teiangaben), bei gleichzeitig hoher Fälschungsanfälligkeit, verzichtet wer- den. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer das geltend ge- machte Geburtsdatum einzig auf unbelegte Behauptungen stützen, welche zudem – wie vom SEM erwogen – auch kaum Substanz aufweisen. Das Vorbringen seines Rechtsvertreters, wonach es sich beim Beschwerdefüh- rer jedenfalls seiner Wahrnehmung gemäss um einen UMA handle, kann die genannten Mängel nicht aufwiegen.
E. 5.3.3 Das SEM kann sich demgegenüber auf das insgesamt schlüssige in- terdisziplinäre IRM-Gutachten vom 9. Juni 2022 stützen, laut welchem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, nachdem in sei- nem Fall in Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Einwän- den gegen das Gutachten, dass bei ihm alle drei vom IRM untersuchten medizinischen Merkmale – also nicht nur die Entwicklung seiner Handwur- zelknochen, sondern auch die Entwicklung seiner Zähne (wenn auch ohne Weisheitszähne; vgl. dazu nachfolgend) und insbesondere die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke – einer erwachsenen Person ent- sprechen, indem bei den ersten beiden Merkmalen die Entwicklung bereits vollständig und beim dritten Merkmal nahezu vollständig abgeschlossen ist
D-3890/2022 Seite 14 (vgl. dazu nachfolgend). Damit liegt ein Ergebnis vor, welchem auch ge- mäss der vom Beschwerdeführer angerufenen und in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zu- kommt, indem alle geprüften Elemente ein in sich übereinstimmendes Er- gebnis erbracht haben. Zwar konnten im Falle des Beschwerdeführers keine Prüfung der Entwicklung der Weisheitszähne durchgeführt werden, da diese bei ihm fehlen. Das schadet aber nicht, da nicht alle Menschen Weisheitszähne bekommen und auch ohne dieses Element eine schlüs- sige Gesamtschau erfolgen kann. Entgegen den sinngemäss anders lau- tenden Beschwerdevorbringen schadet im Weiteren auch nicht, dass das IRM in seiner Einschätzung aufgrund der bereits vollständig abgeschlos- senen Entwicklung von zwei der drei geprüften Merkmale (die Entwicklung der Handwurzelknochen und die Entwicklung der Zähne [ohne Weisheits- zähne]) bei der Bestimmung des Mindestalters auf das dritte, noch nicht vollständig abgeschlossene Entwicklungselement abgestellt hat, da des- sen Entwicklung im Vergleich zu den anderen ohnehin den höchsten Mini- malwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknöcherung der medi- alen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Beschwerdeführer fest- gestellten Stadium 3c (letztes Stadium vor der vollständigen Entwicklung [Stadium 4; ohne weitere Unterteilung) bei Knaben frühestens bei einem Alter von 19.7 Jahren habe beobachtet werden können, ansonsten aber bei einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren zu beobachten sei. Damit erscheint als durchaus überzeugend, dass das IRM in seinem Gutachten unter Verweis auf die weitere Studienlage (vgl. a.a.O., S. 6 [letzter Absatz] m.w.H.) auf ein Mindestalter von 19 Jahren schliesst.
E. 5.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens von der Vorinstanz ausdrücklich die Zustellung der Befragungs- und Anhörungs- protokolle seines älteren Bruders verlangt und er diese auch erhalten hat, bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was seine Vorbringen stützen würde. So hat sein Bruder im Rahmen seiner da- maligen Befragung vom 7. Dezember 2015 ausgeführt, sein Bruder A._______ […] sei aktuell 12 Jahre alt, womit der Beschwerdeführer auch den damaligen Angaben seines älteren Bruders gemäss heute 19-jährig wäre. Schliesslich widerspricht auch seine Angabe, sein Bruder, geboren im Dezember 1998, sei zwei bis zweieinhalb Jahre älter als er, dem geltend gemachten Geburtsdatum, zumal davon auszugehen ist, dass Geschwis- ter sehr wohl in der Lage sind einzuschätzen, ob der Altersunterschied zweieinhalb Jahre oder fünf Jahre umfasst.
D-3890/2022 Seite 15
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt sei- ner Gesucheinreichung vom 9. Mai 2022 auszugehen, weshalb eine Da- tenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Auf- grund der erstellten Volljährigkeit erscheint gleichzeitig als grundsätzlich nachvollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2004 als sein Geburtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk). 6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich des vom SEM registrierten ZEMIS-Eintrags ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. 7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (ge- mäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich des vom SEM registrierten ZEMIS-Eintrags ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.
E. 7 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
E. 8 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Be- schwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzu- erlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.– fest- zusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3890/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Ja- nuar 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel- lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-3890/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3890/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2004 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 24. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Mai 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er an, er sei am 8. September 2004 geboren (vgl. SEM-Akte [...]-1/2: Personalienblatt), worauf dieses Datum bei der Ersterfassung seiner Person in die ZEMIS-Datenbank aufgenommen wurde. Nachdem er damit geltend gemacht hatte, er sei noch minderjährig, gab er beim Eintritt ins BAZ ausserdem an, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder habe, was vom SEM in den Akten vermerkt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-3/1: Eintrittsblatt Loge). A.b Das SEM nahm die Behandlung des Asylgesuches im BAZ B._______ an die Hand, wobei es den Beschwerdeführer - zumindest zunächst (vgl. dazu nachfolgend) - als Minderjährigen behandelte. Während des Verfahrens verfügte er über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung, welche auch als seine Vertrauensperson amtete. A.c Am 11. Mai 2022 nahm das SEM einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank vor. Dieser Abgleich ergab, dass er vor der Schweiz bereits von Österreich und Bulgarien als Asylantragsteller registriert worden war (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). A.d Am 30. Mai 2022 wurde er im Beisein seines Rechtsvertreters zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (vgl. SEM-Akte [...]-13/12: Protokoll Erstbefragung UMA [EB UMA]). Eingangs der Befragung wies der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass sein Bruder in der Schweiz lebe. Dabei legte er dessen Aufenthaltstitel vor. Im Anschluss daran brachte er auf die Frage nach seinem Alter und Geburtsdatum vor, er sei aktuell 17 Jahre und einige Monate alt, sein exaktes Geburtsdatum kenne er aber nicht. Das Datum kenne jedoch sein älterer Bruder, welcher auch für ihn sein Personalienblatt ausgefüllt habe. Er selber habe sein Geburtsdatum noch nie gekannt. Zudem funktioniere auch sein Kopf nicht mehr so gut, da er auf seiner Reise viel erlebt habe und auch geschlagen worden sei. Es gebe schliesslich auch kein Dokument, in welchem sein Geburtsdatum ersichtlich wäre. Nach diesen Ausführungen brachte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin vor, sein hier lebender Bruder sei zwei oder zweieinhalb Jahre älter als er. Vom SEM wurde daraufhin bemerkt, dass er demgemäss schon 19 Jahre alt sein müsste respektive vielmehr schon 22 Jahre alt, zumal es sich bei der erstgenannten Aussage verrechnet habe. Der Beschwerdeführer verneinte an dieser Stelle zunächst, bereits 19-jährig zu sein. Nach der zweitgenannten Feststellung des SEM brachte er vor, er wisse ehrlich gesagt nicht, wie alt er sei. Da er nie zur Schule gegangen sei, verstehe er eben von Kalendern und Daten gar nichts. Dabei bekräftigte er nochmals, dass sein Bruder sein Personalienblatt ausgefüllt habe. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss daran zu seiner Herkunft und seinem Werdegang befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus einem Dorf in der Provinz C._______ stamme, wo er aber nie zur Schule gegangen sei und auch nie gearbeitet habe, da er zumeist zuhause bei seiner alleinstehenden Mutter geblieben sei. Weil er praktisch nie ausser Haus gegangen sei, habe er sich an seinem Heimatort auch nicht so gut ausgekannt. Er und seine Mutter seien von seinem in der Schweiz lebenden Bruder unterstützt worden, da sein Vater schon vor Jahren verstorben sei. Er habe auch keine anderen Geschwister als seinen hier lebenden Bruder. Auf weitere Nachfrage hin brachte er unter anderem vor, er habe eine Tazkira besessen, diese sei aber zuhause nicht mehr auffindbar. Er habe seine Mutter angerufen und um Ausstellung einer neuen Tazkira gebeten, was ihr aber nicht möglich sei. Für seine weiteren Angaben und Ausführungen kann auf die Akten verwiesen werden. B. B.a Nach der Befragung erteilte das SEM dem Institut für Rechtsmedizin D._______ (IRM) den Auftrag, ein Gutachten zur Frage des Lebensalters des Beschwerdeführers zu erstellen. Das IRM gelangte in seinem Gutachten vom 9. Juni 2022 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird in den Erwägungen eingegangen. B.b Am 15. Juni 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter und unter Zustellung einer anonymisierten Fassung des vorgenannten Gutachtens zur Stellungnahme ein. Dabei hielt es fest, es beabsichtige, ihn als volljährig zu registrieren und sein Geburtsdatum im ZEMIS mit 1. Januar 2004 zu erfassen, da das von ihm genannte Geburtsdatum weder belegt noch glaubhaft gemacht worden sei und er in Gesamtwürdigung der Aktenlage als volljährig erscheine. Daneben wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, sich zusätzlich zur Frage einer Wegweisung aus der Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren zu äussern (vgl. dazu die Akten). B.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 an der geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Dabei machte er über seinen Rechtsvertreter geltend, er könne zwar weder seine Tazkira noch ein anderes Dokument vorlegen, da seine Tazkira verloren gegangen sei und es gemäss Nachfrage seines Bruders in der Heimat ihn betreffend auch keine anderen Dokumente gebe. Es sei jedoch zu beachten, dass er sowohl in Österreich als auch in Bulgarien in einem Camp für Minderjährige untergebracht worden sei, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Gleichzeitig weiche das Ergebnis des eingeholten Altersgutachtens nur unwesentlich von dem von ihm angegebenen Alter von 16 Jahren und 6 Monaten (recte: von angeblich 17 Jahren und 8 Monaten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) ab. Das Altersgutachten stelle daher kein starkes Indiz dar, welches in der notwendigen Gesamtbetrachtung überwiegen würde. Daneben dürfte er sich in der Berechnung des Altersunterschiedes zwischen ihm und seinem Bruder verrechnet haben, da er tatsächlich weder sein eigenes Geburtsdatum noch dasjenige seines Bruders kenne. Vor diesem Hintergrund müssten die Akten seines Bruders betreffend Altersangaben beigezogen werden, wozu hiermit ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt werde. Dazu wurde umgehend eine Zustimmungserklärung des Bruders E._______ (N [...]) nachgereicht. Vom Beschwerdeführer wurde zusammenfassend geltend gemacht, eine Altersanpassung sei nicht angezeigt, da seine Minderjährigkeit im Rahmen des Möglichen liege. Sollte das SEM aber dennoch eine solche vornehmen, sei diese unverzüglich zu verfügen. Daneben sprach er sich in seiner Eingabe gegen eine Wegweisung aus der Schweiz in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren aus (vgl. dazu die Akten). B.d Nach Eingang der Stellungnahme (am 24. Juni 2022) teilte das SEM dem Beschwerdeführer noch am gleichen Tag per Mail über seinen Rechtsvertreter mit, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2004 angepasst werde, mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Infolge der Altersanpassung werde er für die nächsten Schritte im Verfahren als volljährige Person behandelt. Die Altersanpassung mit Bestreitungsvermerk werde im Rahmen des Verfahrens mit dem Endentscheid verfügt. Vom SEM werde zudem ein Dublin-Verfahren eingeleitet. Aus den Akten geht hervor, dass seit diesem Zeitpunkt im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität der 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers verzeichnet ist, inklusive Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung des Datums). Das zuvor an dieser Stelle geführte Datum (8. September 2004) wird seither im ZEMIS unter der Rubrik einer Nebenidentität geführt. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer das Foto einer afghanischen Covid-19-Impfkarte zu den Akten, in welcher eine am "1/3/2021" erfolgte Impfung gegen Covid attestiert wird und sein Geburtsdatum mit "08/09/2004" verzeichnet ist. Angaben zum Erhalt des Beweismittels machte er nicht, jedoch brachte er vor, dass damit seine Minderjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheine, weshalb sein Geburtsdatum wieder auf den 8. September 2004 anzupassen sei, ansonsten umgehend die verlangte Verfügung zur Altersanpassung zu ergehen habe. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer das Foto einer Tazkira zu den Akten, welche soweit ersichtlich zum Inhalt hat, dass er im Jahre 2011 nach seiner äusseren Erscheinung sieben Jahre alt sei. Dazu führte er an, die Tazkira sei von seiner Mutter doch noch gefunden worden und damit werde einmal mehr sein Geburtsjahr 2004 bestätigt, weshalb er in Verbindung mit der bereits vorgelegten Impfkarte wiederum als minderjährig zu erachten und sein Geburtsdatum auf den 8. September 2004 anzupassen sei. D. Das dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Dublin-Verfahren wurde von der Vorinstanz am 8. Juli 2022 eingeleitet, indem das SEM an diesem Tag an Österreich und Bulgarien gelangte und beide Staaten um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Von Österreich wurde das Ersuchen am 11. Juli 2022 unter Verweis auf eine bereits erstellte Zuständigkeit von Bulgarien abgelehnt. Aus der entsprechenden Mitteilung geht hervor, dass die österreichische Dublin-Behörde vorgängig selber an Bulgarien gelangt war und um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, weil Bulgarien für ihn zuständig sei, was Bulgarien innert massgeblicher Frist nicht bestritten habe (vgl. SEM-Akte [...]-33/2: Ablehnung AT). Von Bulgarien wurde dem Ersuchen des SEM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Erklärung vom 22. Juli 2022 entsprochen. Aus der entsprechenden Mitteilung geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien unter der Identität F._______, geboren am 29. August 2004, Afghanistan, registriert ist (vgl. SEM-Akte [...]-34/1: Zustimmung BG). Diese Angaben wurden vom SEM unter der Rubrik einer weiteren Nebenidentität in die ZEMIS-Datenbank aufgenommen. E. Mit Eingaben vom 27. Juli 2022 und 3. August 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter sein Gesuch um Einsichtnahme in die Asylverfahrensakten seines Bruders (vgl. oben, Bst. B.c). Dabei hielt er fest, er nehme an, dass es im Falle seines Bruders ein Protokoll EB UMA gebe, welches er benötige. Das SEM stellte ihm daraufhin am 5. August 2022 über seinen Rechtsvertreter und auf elektronischem Weg die Protokolle der vormaligen EB UMA und Asylanhörung seines Bruders E._______ zu. Der Rechtsvertreter bestätigte dem SEM noch am gleichen Tag den Erhalt dieser Protokolle. F. Mit Eingabe vom 10. August 2022 liess der Beschwerdeführer das SEM über seinen Rechtsvertreter um eine Rückverlegung in die Strukturen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) ersuchen, da seine Minderjährigkeit als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten sei. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, verlangte er den Erlass einer Verfügung betreffend seinen bereits zuvor eingereichten Antrag auf Rückanpassung seines Geburtsdatums. G. Das SEM trat mit Verfügung vom 24. August 2022 (eröffnet am 26. August 2022) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Bulgarien an, welches der für die Behandlung seines Asylgesuches zuständige Staat sei, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig erklärte es, der Kanton Solothurn werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. zum Ganzen Ziffn. 1 und 3-7 des Dispositivs). Vom SEM wurde gleichzeitig - was im vorliegenden Verfahren interessiert (vgl. dazu nachfolgend) - festgestellt, im ZEMIS sei der 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers registriert worden (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs). Auf die vorinstanzlichen Entscheidbegründung wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. H. Der Beschwerdeführer erhob am 2. September 2022 durch seinen Rechtsvertreter gegen den vorgenannten Nichteintretens- und Wegweisungs- sowie ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant, beantragt er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, und zwar verbunden mit der Anweisung an das SEM, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 auf den 8. September 2004 zu berichtigen. Dabei ersucht er in prozessualer Hinsicht darum, die Vorinstanz im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens seine Personalien im ZEMIS gemäss seinem Hauptantrag festzuhalten und ihn während dieser Zeit in den Strukturen für UMA unterzubringen. Daneben ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe wird - soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich - nachfolgend eingegangen. I. Nach Eingang der Beschwerde wurden vom Gericht zwei separate Verfahren eröffnet, nämlich zum einen das Verfahren D-3835/2022, welches den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach AsylG zum Gegenstand hat, und zum andern das Verfahren D-3890/2022, welches die beantragte ZEMIS-Datenänderung betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren D-3890/2022 hat die vom Beschwerdeführer beantragte ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand respektive seine Beschwerde, soweit sich diese gegen Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Nachdem die angefochtene Verfügung am 26. August 2022 eröffnet ist, lief die ordentliche Beschwerdefrist von 30 Tagen (und nicht von 30 Arbeitstagen, wie von der Vorinstanz offenkundig versehentlich in der Rechtsmittelbelehrung erwähnt) noch bis zum 26. September 2022 (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und 3 VwVG). 1.5 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.
2. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Aufgrund der Aktenlage ist von einem hinreichend erstellten Sachverhalt bezüglich Altersangaben auszugehen (vgl. dazu auch nachfolgend). Damit fällt eine Rückweisung der Sache ausser Betracht und das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist respektive zumindest wahrscheinlicher als der vom Beschwerdeführer verlangte Eintrag. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung (zurück auf den 8. September 2004) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, dieser mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem aktuellen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und 4.2.3). 5.2 5.2.1 Das SEM hält im Wesentlichen dafür, der Beschwerdeführer habe das von ihm anlässlich seiner Gesucheinreichung geltend gemachte Geburtsdatum weder durch Vorlage eines rechtsgenüglichen Identitätsdokuments belegen können noch im Rahmen der EB UMA und seiner nachfolgenden Stellungnahme plausibel darzulegen vermocht. Dabei hält es fest, dass weder dem in Kopie nachgereichten Impfausweis noch der in Kopie nachgereichten Tazkira eine relevante Beweiskraft zukomme, zumal entsprechende Dokumente im Kontext von Afghanistan ohne Mühe gegen Bezahlung erworben, nachgemacht oder verfälscht werden könnten. Das Vorbringen, er kenne sein Geburtsdatum nicht, überzeuge nicht, da diesbezüglich Angaben auch von Personen ohne Schulbildung erwartet werden dürften. Das Vorbringen spreche vielmehr dafür, dass er sein tatsächliches Alter zu verschleiern versuche. Der Beschwerdeführer habe zwar immerhin Angaben zur Frage des Altersunterschiedes zu seinem Bruder gemacht. Seinen diesbezüglichen Angaben gemäss sei er jedoch mindestens 20 Jahre alt, was den Schluss betreffend versuchter Verschleierung seines Alters bestätige. Den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers stehe auf der anderen Seite das rechtsmedizinische Gutachten vom 9. Juni 2022 gegenüber, welches ergeben habe, dass in seinem Fall in Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Im Gutachten werde denn auch festgehalten, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und somit die Volljährigkeit erreicht habe. Die von ihm gegen das IRM-Gutachten eingebrachten Einwände überzeugten nicht, da sich dieses auf eine gefestigte Grundlage stütze und schlüssig sei. Die im Verfahren getroffene Einschätzung betreffend seine Volljährigkeit sei vor diesem Hintergrund zu Recht erfolgt. An der am 24. Juni 2022 vorgenommenen Änderung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 mit Bestreitungsvermerk werde daher festgehalten. 5.2.2 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen an, er habe nach der massgeblichen Praxis (gemäss EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6) den Anspruch auf eine Gesamtwürdigung aller Aspekte, welche sowohl für als auch gegen das von ihm vorgebrachte Geburtsdatum respektive seine Minderjährigkeit sprechen würden, wobei im Zweifelsfalle auf seine Minderjährigkeit zu schliessen sei, nachdem eine unrechtmässige Feststellung der Volljährigkeit für die davon betroffene, tatsächlich noch minderjährige Person mit erheblichen Rechtsnachteilen verbunden sei. In seinem Fall habe das SEM zwar eine Gesamtwürdigung vorgenommen, es sei dabei aber zu einem nicht haltbaren Ergebnis gelangt. Vom SEM sei namentlich unberücksichtigt geblieben, dass er in Bulgarien, Österreich und der Schweiz als UMA registriert worden sei, was bereits für sich ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit darstelle. Dabei habe er auch in allen drei Staaten das ihm von seinem Bruder bekannt gemachte Geburtsdatum vom 8. September 2004 angegeben. Es sei ihm in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenzuhalten, dass er sein Geburtsdatum tatsächlich nicht kenne und er daher auf die Angaben seines Bruders abgestellt habe, zumal er seinem älteren Bruder vertraue, würden doch ältere Brüder regelmässig mehr wissen als jüngere und daher auch eine Beschützerrolle übernehmen. Da sich die beiden Brüder jahrelang nicht gesehen hätten, sei ihm schliesslich auch nicht entgegenzuhalten, dass er den Altersunterschied zum älteren Bruder zu tief angegeben habe. Die Angaben seines Bruders zu seinem Alter würden aber auch gerade durch die nachgereichten Beweismittel gestützt, welchen entgegen der Vorinstanz nicht einfach der Beweiswert abzusprechen sei. Vom SEM würden bloss pauschale Vorbehalte gegen diese Beweismittel eingebracht und keine konkreten Fälschungsmerkmale aufgezeigt, womit sich die vorinstanzlichen Einwände gegen die Beweismittel auf keine hinreichende Grundlage stützten. In seinen weiteren Ausführungen bestreitet er die Aussagekraft des IRM-Gutachtens vom 9. Juni 2022, zumal dieses aufgrund der darin ausgewiesenen, ganz beachtlichen Abweichungen im Ergebnis der Analysen nach der massgeblichen Praxis (gemäss BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2) jedenfalls nur als schwaches Indiz für seine Volljährigkeit zu werten sei. Da er nächste Woche 18 Jahre alt werde, bestehe gleichzeitig auch nur eine geringe Differenz zum Schätzwert des Gutachtens von 19 Jahren. Diese geringe Differenz sei im Zweifel zu seinen Gunsten auszulegen, indem er im Sinne einer Gesamtwürdigung als noch minderjährig zu betrachten und sein Geburtsdatum wie beantragt anzupassen sei. 5.3 5.3.1 Nachdem das Geburtsdatum weder vom Beschwerdeführer durch Vorlage von Identitätspapieren im Original nachgewiesen worden ist noch vom SEM konkret festgestellt werden kann, ist dasjenige Datum im ZEMIS einzutragen, das am wahrscheinlichsten - also überwiegend wahrscheinlich - ist. In dieser Hinsicht ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass insgesamt nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer sei erst vor wenigen Tagen volljährig geworden. 5.3.2 In der lediglich als Foto nachgereichten Impfkarte, welche von seinem Bruder erhältlich gemacht worden sei (ohne nähere Angaben dazu), ist zwar das behauptete Geburtsdatum verzeichnet. Die am 27. Juni 2022 unkommentiert erfolgte Vorlage dieses Beweismittels kann allerdings bereits deshalb nicht überzeugen, weil der Beschwerdeführer vorgängig sowohl im Rahmen der EB UMA als auch seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2022 ausdrücklich angegeben respektive nochmals bekräftigt hatte, dass kein Dokument existiere, in welchem sein Geburtsdatum festgehalten sei. Da er gleichzeitig sein Geburtsdatum erst von seinem in der Schweiz lebenden Bruder erfahren haben will, kann gleichzeitig auch nicht überzeugen, dass ihm am 1. März 2021 in der Heimat ein Dokument ausgestellt worden sein soll, in welchen das erstmals in der Schweiz vorgebrachte Datum verzeichnet ist. Die angebliche Impfkarte ist mit Blick darauf als fingiertes Beweismittel zu erkennen. An dieser Stelle bleibt im Weiteren anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in Bulgarien, Österreich und der Schweiz auch nicht unter der gleichen, sondern ausweislich unter verschiedenen Identitäten und mit abweichenden Altersangaben aufgetreten ist. Gemäss Aktenlage ging Österreich auch nicht von seiner Minderjährigkeit aus, ansonsten die österreichische Dublin-Behörde kein Gesuch um Wiederaufnahme seiner Person an Bulgarien gestellt hätte, da die Überstellung im Falle von Minderjährigen nach den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ausgeschlossen bleibt. Der ebenfalls lediglich als Foto nachgereichten Tazkira, welche in der Heimat doch noch aufgefunden worden sei, ist neben der Beweiskraft vor allem auch die Beweiseignung abzusprechen, weil deren Inhalt - der Beschwerdeführer sei im Jahre 2011 sieben Jahre alt gewesen - nicht geeignet ist, das vom SEM vertretenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2004 zu entkräften. Vor diesem Hintergrund kann auf weitere Erwägungen zur ohnehin bloss begrenzten Aussage- und Beweiskraft von alten Tazkiras (Inhalt basiert bloss auf Parteiangaben), bei gleichzeitig hoher Fälschungsanfälligkeit, verzichtet werden. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer das geltend gemachte Geburtsdatum einzig auf unbelegte Behauptungen stützen, welche zudem - wie vom SEM erwogen - auch kaum Substanz aufweisen. Das Vorbringen seines Rechtsvertreters, wonach es sich beim Beschwerdeführer jedenfalls seiner Wahrnehmung gemäss um einen UMA handle, kann die genannten Mängel nicht aufwiegen. 5.3.3 Das SEM kann sich demgegenüber auf das insgesamt schlüssige interdisziplinäre IRM-Gutachten vom 9. Juni 2022 stützen, laut welchem der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht hat, nachdem in seinem Fall in Zusammenschau aller Befunde von einem Mindestalter von 19 Jahren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer verkennt in seinen Einwänden gegen das Gutachten, dass bei ihm alle drei vom IRM untersuchten medizinischen Merkmale - also nicht nur die Entwicklung seiner Handwurzelknochen, sondern auch die Entwicklung seiner Zähne (wenn auch ohne Weisheitszähne; vgl. dazu nachfolgend) und insbesondere die Entwicklung seiner Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke - einer erwachsenen Person entsprechen, indem bei den ersten beiden Merkmalen die Entwicklung bereits vollständig und beim dritten Merkmal nahezu vollständig abgeschlossen ist (vgl. dazu nachfolgend). Damit liegt ein Ergebnis vor, welchem auch gemäss der vom Beschwerdeführer angerufenen und in BVGE 2018 VI/3 E. 2.2.2 dargestellten Abstufung eine hohe Aussage- und Beweiskraft zukommt, indem alle geprüften Elemente ein in sich übereinstimmendes Ergebnis erbracht haben. Zwar konnten im Falle des Beschwerdeführers keine Prüfung der Entwicklung der Weisheitszähne durchgeführt werden, da diese bei ihm fehlen. Das schadet aber nicht, da nicht alle Menschen Weisheitszähne bekommen und auch ohne dieses Element eine schlüssige Gesamtschau erfolgen kann. Entgegen den sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen schadet im Weiteren auch nicht, dass das IRM in seiner Einschätzung aufgrund der bereits vollständig abgeschlossenen Entwicklung von zwei der drei geprüften Merkmale (die Entwicklung der Handwurzelknochen und die Entwicklung der Zähne [ohne Weisheitszähne]) bei der Bestimmung des Mindestalters auf das dritte, noch nicht vollständig abgeschlossene Entwicklungselement abgestellt hat, da dessen Entwicklung im Vergleich zu den anderen ohnehin den höchsten Minimalwert aufweist; es handelt sich dabei um die Verknöcherung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, was in dem beim Beschwerdeführer festgestellten Stadium 3c (letztes Stadium vor der vollständigen Entwicklung [Stadium 4; ohne weitere Unterteilung) bei Knaben frühestens bei einem Alter von 19.7 Jahren habe beobachtet werden können, ansonsten aber bei einem mittleren Alter von 22.9 ± 1.8 Jahren zu beobachten sei. Damit erscheint als durchaus überzeugend, dass das IRM in seinem Gutachten unter Verweis auf die weitere Studienlage (vgl. a.a.O., S. 6 [letzter Absatz] m.w.H.) auf ein Mindestalter von 19 Jahren schliesst. 5.3.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens von der Vorinstanz ausdrücklich die Zustellung der Befragungs- und Anhörungsprotokolle seines älteren Bruders verlangt und er diese auch erhalten hat, bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass sich daraus nichts ergibt, was seine Vorbringen stützen würde. So hat sein Bruder im Rahmen seiner damaligen Befragung vom 7. Dezember 2015 ausgeführt, sein Bruder A._______ [...] sei aktuell 12 Jahre alt, womit der Beschwerdeführer auch den damaligen Angaben seines älteren Bruders gemäss heute 19-jährig wäre. Schliesslich widerspricht auch seine Angabe, sein Bruder, geboren im Dezember 1998, sei zwei bis zweieinhalb Jahre älter als er, dem geltend gemachten Geburtsdatum, zumal davon auszugehen ist, dass Geschwister sehr wohl in der Lage sind einzuschätzen, ob der Altersunterschied zweieinhalb Jahre oder fünf Jahre umfasst. 5.4 Nach dem Gesagten ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung vom 9. Mai 2022 auszugehen, weshalb eine Datenänderung in dem von ihm beantragten Sinne ausser Betracht fällt. Aufgrund der erstellten Volljährigkeit erscheint gleichzeitig als grundsätzlich nachvollziehbar, dass das SEM den 1. Januar 2004 als sein Geburtsdatum im ZEMIS aufgenommen hat (inkl. Bestreitungsvermerk).
6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde bezüglich des vom SEM registrierten ZEMIS-Eintrags ist demnach abzuweisen; im ZEMIS ist das Geburtsdatum mit 1. Januar 2004 zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.
7. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist im Urteilszeitpunkt abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten im vorliegend zu behandelnden Umfang als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat. Dem Beschwerdeführenden sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: