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D-3835/2022

D-3835/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, suchte am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (…) geboren. A.b Die Abklärungen des SEM vom 11. Mai 2022 ergaben, dass er zuvor bereits am 21. März 2022 in Bulgarien und am 26. April 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsu- chende vom 30. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Perso- nalien befragt. Dabei hielt er an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (…) fest. A.d Das am 9. Juni 2022 am (…) erstellte Altersgutachten (körperliche, ra- diologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestim- mung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung (3. Juni 2022) ein Mindest- alter des Beschwerdeführers von (…). Das vom Beschwerdeführer ange- gebene Alter von (…) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinba- ren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Le- bensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.e Am 15. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schrift- lich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens vom 9. Juni 2022, zu Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (…) im Zentralen Migrationsinfor- mationssystems (ZEMIS) sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgari- ens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver- fahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien oder Öster- reich. A.f In der Stellungnahme vom 24. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer am Geburtsdatum vom (…) fest und machte geltend, dass der Verlust sei- ner Ausweispapiere nicht in seinem Verschulden sei. Er sei in Österreich und Bulgarien jeweils in einem Camp für Minderjährige untergebracht ge- wesen, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Zudem werde im Altersgutachten festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjah- res nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, das Vorliegen der Minderjährigkeit hingegen möglich sei. Ohnehin sei die Altersschätzung le- diglich als Schätzung zu behandeln. Zu einer allfälligen Wegweisung nach

D-3835/2022 Seite 3 Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von seinem Schlepper in der Stadt gezwungen worden, aus dem Auto auszusteigen, und umgehend durch die Polizei aufgegriffen worden. Die Zustände in Bul- garien seien sehr schlimm gewesen. Er habe weder die verlangte medizi- nische Betreuung aufgrund seines Juckreizes, noch regelmässige Mahl- zeiten erhalten. Es sei ihm kein Zugang zu einer Rechtsvertretung gege- ben worden und er habe auch nicht mit einem Dolmetscher reden können. Die sanitären Anlagen seien in einem äusserst schlechten Zustand und die bulgarischen Behörden seien fremdenfeindlich. Mit seiner Bemerkung an der Befragung vom 30. Mai 2022, er sei in Bulgarien gut behandelt worden, habe er nur ausdrücken wollen, er sei nicht geschlagen worden. Aus den genannten Gründen komme eine Rückkehr nach Bulgarien für ihn nicht in Frage. Eine Rückkehr nach Österreich komme für ihn ebenfalls nicht in Frage, da er dort nur auf der Durchreise gewesen sei und zu seinem Bruder in die Schweiz habe reisen wollen. A.g Am 24. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer unter anderem, dass er für die nächsten Verfahrensschritte, namentlich das Dub- lin-Verfahren, als volljährige Person behandelt werde. A.h Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Impfkarte aus Afghanistan und am 1. Juli 2022 eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. A.i Am 8. Juli 2022 ersuchte das SEM gleichzeitig die österreichischen und bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ge- mäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.j Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 lehnten die österreichischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf die Zu- ständigkeit Bulgariens ab. A.k Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gut. B. Mit Verfügung vom 24. August 2022 – eröffnet am 26. August 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an (Ziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Ziffer 4), und beauftragte den Kanton Solo- thurn mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziffer 5). Zudem stellte es fest, der

D-3835/2022 Seite 4 (…) sei mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS registriert worden (Ziffer 2). Schliesslich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Ziffer 7) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Ziffer 6). C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. August 2022 mit Beschwerde vom 2. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzu- passen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzu- treten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hin- sicht beantragt er, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung seine Persona- lien im ZEMIS gemäss seinen Angaben festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzu- bringen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei superprovisorisch anzuweisen, bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzu- sehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Nach Eingang der Beschwerde wurden vom Gericht zwei separate Verfah- ren eröffnet, nämlich zum einen das vorliegende Verfahren D-3835/2022, welches den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach AsylG zum Gegenstand hat, und zum andern das Verfahren D-3890/2022, welches die beantragte ZEMIS-Datenänderung betrifft. E. Am 5. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 stellte die Instruktions- richterin fest, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Ziffern 1 sowie 3-7 der angefochtenen Verfügung sind, hiess das Gesuch um auf- schiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozess-

D-3835/2022 Seite 5 führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde worauf der Beschwerdeführer am 30.Septem- ber 2022 replizierte. H. Mit Urteil vom 29. September 2022 wurde die Beschwerde im Verfahren D-3890/2022 bezüglich ZEMIS-Datenänderung abgewiesen und entschie- den, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers (…) und der Bestreitungsvermerk zu belassen sind. Dieses Urteil er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit dem Schreiben vom 6. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm das Gericht mit Schreiben vom 21. März 2023 Auskunft gab.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-3835/2022 Seite 6 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Der Be- schwerdeführer macht dabei geltend, die Vorinstanz habe sich nicht rechts- genüglich mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situ- ation in Bulgarien und mit den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines tatsächlich Erlebten auseinandergesetzt.

E. 3.1.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- haltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsge- mäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 3.1.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Alter des Beschwer- deführers sowie mit der Situation in Bulgarien rechtsgenüglich auseinan- dergesetzt und den Sachverhalt dazu genügend erstellt. Es ist nicht er- sichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom

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24. August 2022 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltsele- mente nicht berücksichtigt hätte. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei mit Verweis auf die geltende Praxis auf aktuelle und wesentliche Quellen ab- gestützt.

E. 3.2.1 Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person geführt wird. Dieses Gespräch soll der Per- son (unter anderem) das richtige Verständnis der in Art. 4 Dublin-III-VO erwähnten Informationen ermöglichen und sie über folgende Elemente in- formieren: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Kriterien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandt- schaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. In diesem Sinne soll es der Stärkung der Rechtsgarantien der asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren dienen (vgl. BBl 2014 2687; Urteil des Europäischen Ge- richtshofes [EuGH] vom 7. Juni 2016 C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, 45-48).

E. 3.2.2 Vorliegend wurde kein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. Wie das SEM jedoch in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, durfte es vorliegend ausnahmsweise auf ein solches verzichten, nachdem der Be- schwerdeführe bereits anlässlich der Erstbefragung vom 30. Mai 2022 per- sönlich zu allen wesentlichen Belangen Angaben machen konnte und in der Folge zusätzlich Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Übrigen auch nicht gerügt.

E. 3.3 Die Vorinstanz ging damit zurecht vom vollständigen und richtig erstell- ten Sachverhalt aus und die formellen Rügen erweisen sich nach dem Ge- sagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüp- fungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf inter- nationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnah- meverfahren ausgenommen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-III-VO, das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann schliesslich abweichend von Art. 3 Abs. 1 be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

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E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu- rodac"-Datenbank ergab, dass dieser sein erstes Asylgesuch am 21. März 2022 in Bulgarien eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulga- rischen Behörden am 8. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerde- führers. Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 22. Juli 2022 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in Bulgarien ein Asylge- such eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit die- ses Mitgliedstaates blieb unbestritten.

E. 4.4 Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind vorlie- gend nicht gegeben. Diesbezüglich ist auf das Urteil D-3890/2022 vom 29. September 2022 zu verweisen, indem rechtskräftig festgestellt wurde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung vom 9. Mai 2022 auszugehen sei. Damit vermochte der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft zu machen und die anderslautenden Beschwerdevorbringen vermögen diese Feststellung nicht umzustossen.

E. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.5.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Lebens- bedingungen in Bulgarien prekär seien und Flüchtlinge aufgrund der Frem- denfeindlichkeit der Behörden schlecht behandelt würden. Im Weiteren sei in Bulgarien kein rechtsstaatliches Verfahren garantiert, da aufgrund eines Mangels an personellen und finanziellen Ressourcen zu wenig Personal in der Registrierung und Anhörung zur Verfügung stehe. Infolge der grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine habe sich die Aufnahmesitua- tion in Bulgarien zusätzlich verschlechtert.

E. 4.5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

D-3835/2022 Seite 10 oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völker- rechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze.

E. 4.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenz- urteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbe- dingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die er- kannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden syste- mische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigen- den Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung ab- zusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung beste- hen.

E. 4.5.4 Prekäre Lebensbedingungen, die angeblich schlechten Behandlung von Flüchtlingen durch die Behörden und allfälligen Diskriminierung kön- nen durchaus Unzulänglichkeiten des bulgarischen Asylwesens darstellen. Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten aber keine systemischen Mängel ableiten, die eine

D-3835/2022 Seite 11 Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Durch den Konflikt in der Ukraine kam es kurzfristig zu einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus den betroffenen Gebieten. Obwohl zunächst sehr viele ukrainische Staatsbürger in Bulgarien einreisten, kann jedenfalls ak- tuell keine Überlastung des Asylwesens festgestellt werden. Die überwie- gende Mehrheit dieser Personen hat sich in Bulgarien nicht registrieren lassen und das Land wieder verlassen. Daher kann nicht von einer Über- lastung des bulgarischen Asylwesens ausgegangen werden.

E. 4.5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen der von ihm erlit- tenen schlechten Behandlung durch die bulgarischen Behörden die An- wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respek- tive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Be- stimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu- manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub- lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Bulgarien weder eine Rechtsvertretung erhalten noch einen Dolmetscherdienst nutzen können. Auch sei er über den Stand des Asylverfahrens und seine Rechte nicht aufgeklärt worden. Er habe darüber hinaus keine regelmässigen Mahlzei- ten erhalten und es sei ihm trotz starken Juckreizes die angeforderte me- dizinische Behandlung vorenthalten worden.

E. 4.6.2 Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm jedoch nicht, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden würden sich wei- gern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie im Schreiben der bulgarischen Behörden an das SEM (…) bestätigt, wurde das Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen. Im Falle einer Ablehnung sei- nes Asylgesuchs kann der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen lassen.

D-3835/2022 Seite 12 Dadurch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren offen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, respektive Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le- bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Be- hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten.

E. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "hu- manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog- nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge- richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor- instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe- züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 4.6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam- menhang weiterer Äusserungen.

E. 4.6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht

D-3835/2022 Seite 13 einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 4.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Be- schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III- VO wiederaufzunehmen.

E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An- wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. September 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-3835/2022 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3835/2022 Urteil vom 26. Juni 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, suchte am 9. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, er sei am (...) geboren. A.b Die Abklärungen des SEM vom 11. Mai 2022 ergaben, dass er zuvor bereits am 21. März 2022 in Bulgarien und am 26. April 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. A.c Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vom 30. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien befragt. Dabei hielt er an seinem bisher angeführten Geburtsdatum vom (...) fest. A.d Das am 9. Juni 2022 am (...) erstellte Altersgutachten (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersuchung/Beurteilung) zur Altersbestimmung ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung (3. Juni 2022) ein Mindestalter des Beschwerdeführers von (...). Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. A.e Am 15. Juni 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens vom 9. Juni 2022, zu Zweifeln an seiner vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) im Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens oder Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien oder Österreich. A.f In der Stellungnahme vom 24. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer am Geburtsdatum vom (...) fest und machte geltend, dass der Verlust seiner Ausweispapiere nicht in seinem Verschulden sei. Er sei in Österreich und Bulgarien jeweils in einem Camp für Minderjährige untergebracht gewesen, was ein klares Indiz für seine Minderjährigkeit sei. Zudem werde im Altersgutachten festgehalten, dass sich die Vollendung des 18. Lebensjahres nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse, das Vorliegen der Minderjährigkeit hingegen möglich sei. Ohnehin sei die Altersschätzung lediglich als Schätzung zu behandeln. Zu einer allfälligen Wegweisung nach Bulgarien machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von seinem Schlepper in der Stadt gezwungen worden, aus dem Auto auszusteigen, und umgehend durch die Polizei aufgegriffen worden. Die Zustände in Bulgarien seien sehr schlimm gewesen. Er habe weder die verlangte medizinische Betreuung aufgrund seines Juckreizes, noch regelmässige Mahlzeiten erhalten. Es sei ihm kein Zugang zu einer Rechtsvertretung gegeben worden und er habe auch nicht mit einem Dolmetscher reden können. Die sanitären Anlagen seien in einem äusserst schlechten Zustand und die bulgarischen Behörden seien fremdenfeindlich. Mit seiner Bemerkung an der Befragung vom 30. Mai 2022, er sei in Bulgarien gut behandelt worden, habe er nur ausdrücken wollen, er sei nicht geschlagen worden. Aus den genannten Gründen komme eine Rückkehr nach Bulgarien für ihn nicht in Frage. Eine Rückkehr nach Österreich komme für ihn ebenfalls nicht in Frage, da er dort nur auf der Durchreise gewesen sei und zu seinem Bruder in die Schweiz habe reisen wollen. A.g Am 24. Juni 2022 informierte das SEM den Beschwerdeführer unter anderem, dass er für die nächsten Verfahrensschritte, namentlich das Dublin-Verfahren, als volljährige Person behandelt werde. A.h Am 27. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Impfkarte aus Afghanistan und am 1. Juli 2022 eine Kopie seiner Tazkira zu den Akten. A.i Am 8. Juli 2022 ersuchte das SEM gleichzeitig die österreichischen und bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO. A.j Mit Schreiben vom 11. Juli 2022 lehnten die österreichischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens ab. A.k Mit Schreiben vom 22. Juli 2022 hiessen die bulgarischen Behörden das Ersuchen gut. B. Mit Verfügung vom 24. August 2022 - eröffnet am 26. August 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Ziffer 1), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an (Ziffer 3), forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (Ziffer 4), und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (Ziffer 5). Zudem stellte es fest, der (...) sei mit Bestreitungsvermerk als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS registriert worden (Ziffer 2). Schliesslich stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Ziffer 7) und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis (Ziffer 6). C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM vom 24. August 2022 mit Beschwerde vom 2. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) anzupassen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Verfügung seine Personalien im ZEMIS gemäss seinen Angaben festzuhalten und ihn für die Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens in den Strukturen für UMA unterzubringen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei superprovisorisch anzuweisen, bis zur Erteilung der aufschiebenden Wirkung von einer Überstellung nach Bulgarien abzusehen. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). D. Nach Eingang der Beschwerde wurden vom Gericht zwei separate Verfahren eröffnet, nämlich zum einen das vorliegende Verfahren D-3835/2022, welches den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid nach AsylG zum Gegenstand hat, und zum andern das Verfahren D-3890/2022, welches die beantragte ZEMIS-Datenänderung betrifft. E. Am 5. September 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Ziffern 1 sowie 3-7 der angefochtenen Verfügung sind, hiess das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Prozess-führung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde worauf der Beschwerdeführer am 30.September 2022 replizierte. H. Mit Urteil vom 29. September 2022 wurde die Beschwerde im Verfahren D-3890/2022 bezüglich ZEMIS-Datenänderung abgewiesen und entschieden, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) und der Bestreitungsvermerk zu belassen sind. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. I. Mit dem Schreiben vom 6. März 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens, worauf ihm das Gericht mit Schreiben vom 21. März 2023 Auskunft gab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Vorab ist auf den eventualiter gestellten Rückweisungsantrag einzugehen: 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das SEM habe seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung verletzt. Der Beschwerdeführer macht dabei geltend, die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit den aktuellen Berichterstattungen über die tatsächliche Situation in Bulgarien und mit den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines tatsächlich Erlebten auseinandergesetzt. 3.1.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht bei der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). 3.1.3 Das SEM hat sich in seiner Verfügung mit dem Alter des Beschwerdeführers sowie mit der Situation in Bulgarien rechtsgenüglich auseinandergesetzt und den Sachverhalt dazu genügend erstellt. Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner ausführlich begründeten Verfügung vom 24. August 2022 keine konkrete Würdigung des Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz mit allfälligen systemischen Mängeln auseinandergesetzt und sich dabei mit Verweis auf die geltende Praxis auf aktuelle und wesentliche Quellen abgestützt. 3.2 3.2.1 Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO sieht vor, dass ein persönliches Gespräch mit der asylsuchenden Person geführt wird. Dieses Gespräch soll der Person (unter anderem) das richtige Verständnis der in Art. 4 Dublin-III-VO erwähnten Informationen ermöglichen und sie über folgende Elemente informieren: die Ziele der Dublin-III-VO, die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, die Rangfolge dieser Kriterien, die Dauer des Verfahrens sowie über die Möglichkeit, Angaben über die Anwesenheit von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung in den Mitgliedstaaten zu machen. In diesem Sinne soll es der Stärkung der Rechtsgarantien der asylsuchenden Person im Dublin-Verfahren dienen (vgl. BBl 2014 2687; Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 7. Juni 2016 C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, 45-48). 3.2.2 Vorliegend wurde kein persönliches Dublin-Gespräch durchgeführt. Wie das SEM jedoch in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, durfte es vorliegend ausnahmsweise auf ein solches verzichten, nachdem der Beschwerdeführe bereits anlässlich der Erstbefragung vom 30. Mai 2022 persönlich zu allen wesentlichen Belangen Angaben machen konnte und in der Folge zusätzlich Gelegenheit hatte, schriftlich Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde im Übrigen auch nicht gerügt. 3.3 Die Vorinstanz ging damit zurecht vom vollständigen und richtig erstellten Sachverhalt aus und die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem diese einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wobei von der Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in einem Mitgliedstaat ausgegangen wird (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-VO, das europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8, m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann schliesslich abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser sein erstes Asylgesuch am 21. März 2022 in Bulgarien eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgarischen Behörden am 8. Juli 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen am 22. Juli 2022 akzeptiert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Bulgariens grundsätzlich gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, in Bulgarien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 4.4 Die Voraussetzungen für die Annahme einer Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sind vorliegend nicht gegeben. Diesbezüglich ist auf das Urteil D-3890/2022 vom 29. September 2022 zu verweisen, indem rechtskräftig festgestellt wurde, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers schon im Zeitpunkt seiner Gesucheinreichung vom 9. Mai 2022 auszugehen sei. Damit vermochte der Beschwerdeführer seine Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung nicht glaubhaft zu machen und die anderslautenden Beschwerdevorbringen vermögen diese Feststellung nicht umzustossen. 4.5 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.5.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien prekär seien und Flüchtlinge aufgrund der Fremdenfeindlichkeit der Behörden schlecht behandelt würden. Im Weiteren sei in Bulgarien kein rechtsstaatliches Verfahren garantiert, da aufgrund eines Mangels an personellen und finanziellen Ressourcen zu wenig Personal in der Registrierung und Anhörung zur Verfügung stehe. Infolge der grossen Zahl an Schutzsuchenden aus der Ukraine habe sich die Aufnahmesituation in Bulgarien zusätzlich verschlechtert. 4.5.2 Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Praxisgemäss darf für Schutzsuchende, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Bulgarien überstellt werden, grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Bulgarien die Rechte, die in diesen völkerrechtlichen Verträgen enthalten sind, sowie die Rechte, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkenne und schütze. 4.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Lage von Asylsuchenden in Bulgarien im Hinblick auf die Durchführung von Überstellungen im Rahmen von Dublin-Verfahren in einem länderspezifischen Koordinationsentscheid (vgl. Urteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 [als Referenzurteil publiziert]) einer einlässlichen Prüfung unterzogen. Das Gericht stellte im dortigen Asylverfahren und bei den Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden erhebliche Unzulänglichkeiten fest. Die erkannten Probleme lassen indes nicht den Schluss zu, es bestünden systemische Mängel, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Dies schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall von der Überstellung abzusehen ist, weil für die betroffene Person eine konkrete und ernsthafte Gefahr besteht, bei einem Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erleiden (vgl. a.a.O., E. 6.6.9). Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob Hinweise auf die Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung bestehen. 4.5.4 Prekäre Lebensbedingungen, die angeblich schlechten Behandlung von Flüchtlingen durch die Behörden und allfälligen Diskriminierung können durchaus Unzulänglichkeiten des bulgarischen Asylwesens darstellen. Wie bereits im Referenzurteil erwähnt, lassen sich aus den vorhandenen Unzulänglichkeiten aber keine systemischen Mängel ableiten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brächten und es rechtfertigten, generell auf die Überstellung von Asylsuchenden nach Bulgarien zu verzichten (vgl. a.a.O., E. 6.6.7). Durch den Konflikt in der Ukraine kam es kurzfristig zu einer grossen Zahl an Schutzsuchenden aus den betroffenen Gebieten. Obwohl zunächst sehr viele ukrainische Staatsbürger in Bulgarien einreisten, kann jedenfalls aktuell keine Überlastung des Asylwesens festgestellt werden. Die überwiegende Mehrheit dieser Personen hat sich in Bulgarien nicht registrieren lassen und das Land wieder verlassen. Daher kann nicht von einer Überlastung des bulgarischen Asylwesens ausgegangen werden. 4.5.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen der von ihm erlittenen schlechten Behandlung durch die bulgarischen Behörden die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe in Bulgarien weder eine Rechtsvertretung erhalten noch einen Dolmetscherdienst nutzen können. Auch sei er über den Stand des Asylverfahrens und seine Rechte nicht aufgeklärt worden. Er habe darüber hinaus keine regelmässigen Mahlzeiten erhalten und es sei ihm trotz starken Juckreizes die angeforderte medizinische Behandlung vorenthalten worden. 4.6.2 Mit diesen Vorbringen gelingt es ihm jedoch nicht, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Wie im Schreiben der bulgarischen Behörden an das SEM (...) bestätigt, wurde das Wiederaufnahmegesuch gutgeheissen. Im Falle einer Ablehnung seines Asylgesuchs kann der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Rechtsmitteln die Rechtmässigkeit der Verfügung überprüfen lassen. Dadurch ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren offen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, respektive Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Diesen Erwägungen gemäss sind keine zwingenden Gründe zu erkennen, die zum Selbsteintritt führen müssten. 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 4.6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 4.6.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.6.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.7 Somit bleibt Bulgarien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Bulgarien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen.

5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb der mit superprovisorischer Massnahme vom 5. September 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG verfügte Vollzugsstopp dahinfällt. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi Versand: