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E-7598/2024

E-7598/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass sie vorliegend jedoch durch AsyLex vertreten wurden und davon aus- zugehen, dass die Rechtsvertretung ihre Vertretungstätigkeit unentgeltlich erbracht hat, wobei für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, auch die Angaben auf der Webseite von AsyLex spricht, wonach die Organisation ihre Dienstleistun- gen zugunsten von Asylsuchenden kostenlos erbringt (vgl. < www.asy- lex.ch >, Homepage > Über AsyLex: «Unser Ziel ist es, Geflüchteten in der Schweiz eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten», besucht am

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30. Januar 2025; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-814/2024 vom

30. September 2024, E. 9.2), dass den Beschwerdeführern folglich keine Parteikosten erwachsen sind und ihnen dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7598/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung vom 4. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7598/2024 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,und Michel Brülhart (substituiert), AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);Verfügung des SEM vom 4. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - Vater (F.O.) und Sohn (M.O.) - am 28. Dezember 2023 gemeinsam mit zwei minderjährigen Töchtern respektive Schwestern in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen am 16. April 2024 im Wesentlichen geltend machten, sie seien afghanische Staatsangehörige, ethnische Usbeken, islamischen Glaubens und stammten aus dem Dorf C._______, im Distrikt D._______, in der Provinz Kunduz, wo sie mit der Familie - Ehefrau respektive Mutter und (...) der (...) Kinder respektive Geschwister - gelebt hätten, dass ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers (F.O.) als Fahrer eines Regierungsbeamten gearbeitet habe und im Jahr 2015 von Seiten der Taliban bedroht worden sei, weshalb dieser gemeinsam mit seiner Kernfamilie (N [...]), seiner Mutter (N [...]) und seinem ältesten Sohn (N [...]) in die Schweiz geflohen sei (Anmerkung des Gerichts: Mit Verfügungen vom 1. März 2018 und 1. Juni 2018 wurden die genannten Personen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen), dass er (F.O.) von den Taliban unter Druck gesetzt worden sei, den besagten jüngeren Bruder zu finden und überdies ein Sohn (zusammen mit anderen Jungen aus dem Dorf) von den Taliban mitgenommen und an der Hüfte verletzt worden sei, infolgedessen mehrere medizinische Eingriffe notwendig gewesen seien, dass er (F.O.), als die Taliban im Jahr 2016 erneut Kunduz eingenommen und verlangt hätten, dass er seinen jüngeren Bruder suche, mit seiner Ehefrau und seinen Kindern aus dem Heimatstaat geflohen und in die Türkei gelangt sei, dass die Familie im Jahr 2018 aus der Türkei weggewiesen worden und alle Familienangehörigen bis auf den am Bein verletzten Sohn nach Afghanistan in das Heimatdorf zurückgekehrt seien, dass sie nach einem erneuten Vormarsch der Taliban im Jahr 2021 ihren Heimatstaat im August 2021 erneut Richtung Türkei verlassen hätten, da es keine Sicherheit mehr gegeben habe und die Situation insbesondere für die Töchter äusserst schwierig gewesen sei, dass sich die älteste Tochter im Jahr 2022 in der Türkei verlobt und der Verlobte - gegen den erklärten Willen der Tochter - geplant habe, nach der Heirat nach Afghanistan zurückzukehren, weshalb die Verlobung nach etwa fünf Monaten gelöst worden sei, und die Tochter in der Türkei den Sohn einer Tante geheiratet habe, dass er (F.O.) am 15. Mai 2023 nach einer Razzia erneut nach Afghanistan abgeschoben worden sei, infolgedessen in sein Dorf zurückgekehrt sei, wo er erfahren habe, dass der ehemalige Verlobte seiner Tochter sich den Taliban angeschlossen habe, dieser ihn daraufhin bedroht, geschlagen und während dreier Tage festgehalten und aufgefordert habe, seine Tochter zurückzubringen, dass sich die Dorfältesten in den Konflikt eingeschaltet hätten, woraufhin er sein Land abgetreten habe, in der Folge freigelassen worden sei, wobei er dem Verlobten zugesichert habe, dass er seine Tochter innerhalb von drei Monaten zurückbringen werde, dass er seinen Heimatstaat im August 2023 erneut Richtung Türkei verlassen und sich danach entschieden habe, mit drei seiner Kinder weiterzureisen, dass seine übrigen Familienangehörigen - die mittlerweile erwachsenen, teils verheirateten Kinder, seine Ehefrau und die jüngste Tochter - nach wie vor in der Türkei lebten, wobei für Letztere die Reise in die Schweiz zu beschwerlich gewesen wäre, dass ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers (F.O.) seit mehreren Jahren in Österreich lebe und auch seine Schwester (N [...]) vor ein paar Monaten in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe (Anmerkung des Gerichts: Die Schwester wurde mit Verfügung vom 19. April 2024 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl gewährt), dass der Beschwerdeführer (F.O.) zum Nachweis seiner Identität eine Kopie seiner alten Tazkera zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz die beiden minderjährigen Töchter mit Verfügung vom 4. November 2024 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2024 in Bezug auf beide Beschwerdeführer feststellte, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, aus objektiver Sicht erscheine die Furcht der Beschwerdeführenden vor Verfolgung durch die Taliban aufgrund der früheren Tätigkeit des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (F.O.) zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet, dass er nach der ersten Ausreise im Jahr 2016 nicht mehr von den Taliban gesucht worden und im Jahr 2018 in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei, wo er bis zur erneuten Ausreise gelebt habe, ohne Probleme mit den Taliban zu gewärtigen, zumal er auch die jüngsten Probleme mit den Taliban im Jahr 2023 nicht mit seinem jüngeren Bruder in Verbindung bringe, dass mithin der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang durchbrochen sei, dass zwar nicht klar sei, warum sein Sohn damals von den Taliban mitgenommen und am Bein verletzt worden sei, jedoch kein Zusammenhang zwischen dessen Mitnahme und der Tätigkeiten seines Bruders erkennbar sei, zumal auch ein aktuelles Interesse der Taliban am Sohn zu verneinen sei, und weder er noch andere Familienangehörige weitere Probleme gehabt hätten, weshalb es sich um ein abgeschlossenes Ereignis handle, dass die Beschwerdeführer weder politisch aktiv gewesen noch für die ehemaligen afghanischen Behörden tätig gewesen seien, sie sich nicht öffentlich gegen die Taliban geäussert hätten oder sonst ein Verhalten an den Tag gelegt hätten, welches sie in den Augen der Taliban als missliebige Person hätte erscheinen lassen können, dass diese Vorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalteten, und die übrigen geltend gemachten Schwierigkeiten auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Afghanistan zurückzuführen seien, mithin auch diese Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, dass in Bezug auf die geltend gemachten Behelligungen durch den ehemaligen Verlobten der Tochter festzustellen sei, dass diese Übergriffe nicht auf seine Gesinnung abzielten, sondern als ein persönlicher Racheakt infolge der aufgelösten Verlobung zu qualifizieren seien und damit kein Verfolgungsmotiv erkennbar sei, dass der Umstand, wonach sich der besagte ehemalige Verlobte den Taliban angeschlossen habe, nichts an dieser Einschätzung ändere und demnach keine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliege, dass den Akten der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nichts zu entnehmen sei, was zu einer anderen Einschätzung führen würde, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ihre Asylgesuche abzulehnen seien, dass, da die Asylgesuche abgelehnt würden, sie zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien, im vorliegenden Fall jedoch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 4. Dezember 2024 gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen und im Wesentlichen beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m AsylG ersuchten, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführten, die wiederholten Übergriffe im Jahr 2016 seien klar auf die Tätigkeit des jüngeren Bruders des Beschwerdeführers (F.O.) zurückzuführen, was mit der wiederholten Forderung, den jüngeren Bruder zu finden, belegt sei; überdies sei ein Sohn durch die Taliban schwer verletzt worden, womit eine Reflexverfolgung vorliege, welche im Übrigen aufgrund der Asylgewährung der beiden Töchter zu bejahen wäre, dass die Übergriffe des besagten Verlobten der Tochter auf die familiäre Zugehörigkeit des Beschwerdeführers (F.O.) und seine unterstellte oppositionelle Gesinnung zurückzuführen seien, weshalb ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, die Furcht nach wie vor begründet sei und keine innerstaatliche Schutzalternative vorliege, dass dem beschwerdeführenden Sohn (M.O.) zudem eine Zwangsrekrutierung drohe, und er daher, nebst der Reflexverfolgungsmassnahmen, besonders vulnerabel sei, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren sei, dass sie eventualiter im Sinne des Familienasyls in die Flüchtlingseigenschaft der beiden Töchter respektive Schwestern einzubeziehen seien, dass die angeordnete Wegweisung dem in Art. 8 EMRK (Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten SR 0.101) garantierten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107) widerspreche, dass subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen beantragt werde, da der Umstand der Asylgewährung der Töchter im Entscheid nicht gewürdigt worden sei und keine Ausführungen zum Familienasyl gemacht worden seien, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, feststellte, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei, die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, innert Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen und die Vorinstanz eingeladen wurde, eine Vernehmlassung einzureichen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen festhielt und ausführte, den Akten sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr im Jahr 2018 und 2023 keine weiteren Nachteile aufgrund der Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers (F.O.) erlitten und unbehelligt gelebt hätten, und den Akten auch darüberhinausgehend keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, wonach die Mitnahme des Sohns im Jahr 2016 in irgendeinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des jüngeren Bruders gestanden habe, dass die erlittenen Nachteile im Jahr 2016 auf die ehemalige Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers (F.O.) zurückzuführen seien, die Bedrohungen und kurzzeitigen Festnahmen im Jahr 2023 jedoch im Zusammenhang mit der Auflösung der Verlobung der Tochter stünden und somit nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhten, und auch nach dem Beitritt des Verlobten zu den Taliban keine Verbindung zwischen den beiden Ereignissen bestehe, dass weder den vorliegenden Akten noch der Beschwerdeschrift konkrete Hinweise für die befürchtete Zwangsrekrutierung zu entnehmen seien, zumal eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht auf einem Verfolgungsmotiv beruhe und daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte, dass, soweit ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Töchter beantragt werde, ein solcher nicht möglich sei, da der Wortlaut von Art. 51 AsylG (SR 142.31) klar und abschliessend sei, dass, wenn in einem Verfahren die Voraussetzungen für Familienasyl nicht erfüllt seien, eine Anwendung von Art. 8 EMRK ausgeschlossen sei, und die Frage nach einem allfälligen Aufenthaltsanspruchs im Rahmen eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu klären wäre, wobei die Beschwerdeführer mit der erteilten vorläufigen Aufnahme ohnehin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten hätten, dass der Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 AsylG bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Rechnung zu tragen wäre, dass die Beschwerdeführer in ihrer Replik vom 6. Januar 2025 im Wesentlichen einwendeten, sie hätten zwischen 2018 und 2021 nur deshalb unbehelligt leben können, weil die Taliban am Wohnort nicht präsent gewesen seien, was seit der Machtübernahme jedoch anders sei und sie sich - in Anbetracht der bereits erlittenen Verfolgung - zur Ausreise entschieden hätten, bevor sie erneut Opfer von konkreten Verfolgungsmassnahmen werden würden, dass die erneuten Übergriffe im Jahr 2023 als Fortsetzung der Verfolgung und nicht als isoliertes Ereignis zu betrachten seien, womit die Aktualität und asylrechtliche Relevanz dargelegt sei, und sie begründete Furcht vor Reflexverfolgungsmassnahmen hätten, dass der beschwerdeführende Sohn (M.O.) aufgrund des spezifischen Profils der Familie und dem weit verbreiteten System der Kollektivbestrafung einem hohen Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei und auch diese Furcht begründet sei, dass der Beschwerdeführer (F.O.) als Vater der minderjährigen Töchter zweifelsfrei der Kernfamilie zuzuordnen sei, weshalb ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 AsylG angezeigt sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Januar 2025 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Verfahren die Akten des Bruders, der Schwester, der Mutter und des Sohns des Beschwerdeführers (N [...] [elektronisch], N [...], N [...], N [...] [physisch]) von Amtes wegen hinzugezogen wurden, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen und diese formelle Rüge vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) gehört und die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.), dass der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dies Behörde sodann verpflichtet, den Entscheid rechtsgenüglich zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), und der Entscheid so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.), dass die vorinstanzlichen Erwägungen, bei dem Übergriff durch den Ex-Verlobten habe es sich um einen persönlichen Racheakt des ehemaligen Verlobten gehandelt, welche nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv beruhten, zu kurz greifen, dass der Beschwerdeführer (F.O.) einerseits vorbringt, der Ex-Verlobte seiner Tochter habe sich den Taliban angeschlossen und ihn, nachdem er im Jahr 2023 nach Afghanistan zurückgekehrt sei, bedroht, geschlagen und entführt, wobei er mit Hilfe der Dorfältesten unter der Bedingung freigelassen worden sei, sein Land abzutreten und seine Tochter innerhalb von drei Monaten dem Ex-Verlobten zu übergeben (vgl. SEM-act. 60/15 F90 f.), dass Personen, die Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung (Zwangsheirat) beschützen, durch ihre Unterstützung gegen die herrschenden Moralvorstellungen der Taliban verstossen haben könnten, und damit möglicherweise eine oppositionelle Haltung zum Ausdruck bringen, welche die Taliban sanktionieren würden, dass der Beschwerdeführer (F.O.) mit seiner Weigerung, seine Tochter dem Ex-Verlobten zurückzubringen, diese vor einer drohenden geschlechtsspezifischen Verfolgung (Zwangsheirat) schützen würde und damit allenfalls eine oppositionelle Gesinnung an den Tag legen würde, dass angesichts der vorliegenden Umstände, des geltend gemachten Konflikts und der angeblichen oppositionellen Haltung, allfällige Vergeltungsmassnahmen auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen könnten, dass daher diesem Vorbringen nicht von vornherein die asylrechtliche Relevanz abgesprochen werden kann, sofern die Vorbringen als glaubhaft zu erachten wären, dass in Anbetracht der vorliegenden Akten eine abschliessende Beurteilung, ob dieses Vorbringen glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant ist oder nicht, jedoch nicht möglich ist, da anlässlich der Anhörung lediglich im Rahmen zweier Fragen zu diesem Vorbringen Ausführungen getroffen wurden, ohne dies näher zu vertiefen (vgl. SEM-act. 60/15 F90 und F94), dass der Sachverhalt in Bezug auf dieses rechtsehebliche Sachverhaltselement daher nicht rechtsgenüglich erstellt wurde und sich das Gericht nicht in der Lage sieht, gestützt auf die vorliegenden Akten eine abschliessende Einschätzung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und zum Gefährdungsprofil der Beschwerdeführer vorzunehmen und daran auch die in der Vernehmlassung gemachten Ausführungen nichts zu ändern vermögen, dass sodann der Umstand, dass den beiden minderjährigen Töchter respektive Schwestern mit Verfügung vom 4. November 2024 Asyl gewährt wurde, weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung Eingang gefunden hat, und das SEM es insbesondere versäumt hat, Ausführungen zum Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG und, im Rahmen der Wegweisung, zu Art. 44 AsylG respektive Art. 8 EMRK zu machen, womit es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat, dass in der Vernehmlassung dies zwar teilweise nachgeholt und das SEM ausführt, dass vorliegend ein Einbezug gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht möglich sei, da der Kreis der Begünstigten in dieser Norm abschliessend definiert worden sei (vgl. auch BVGE 2015/29), dass indessen die Ausführungen zu Art. 8 EMRK fehl gehen, da dieser Norm eigenständige Bedeutung zukommt und darin Rechtsansprüche verbrieft werden, welche bei der Prüfung der Wegweisung vorfrageweise zwingend zu berücksichtigen sind, dass das SEM daher gehalten gewesen wäre, im Sinne einer vorfrageweisen Prüfung abzuklären, ob die Beschwerdeführer einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung haben und sie beim Bestehen eines entsprechenden Anspruchs darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hätten, respektive, sollte es einen solchen Anspruch verneinen, in der Verfügung die Anordnung der Wegweisung hinreichend zu begründen, dass die Ausführungen der Vorinstanz, das Familienleben sei gewährleistet, da die Beschwerdeführer mit der vorläufigen Aufnahme ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten hätten und der Grundsatz der Einheit der Familie bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu berücksichtigen wäre, fehl gehen und im Übrigen auch mit der Gesetzessystematik nicht vereinbar sind, welche die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung vorsieht, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, wobei eine Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5), und vorliegend der Mangel in einer unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung sowie einer Verletzung der Begründungspflicht liegt, und die noch notwendigen Abklärungen eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen, dass die Vorinstanz im Anschluss eine mit den verfahrensrechtlichen Garantien im Einklang stehende Verfügung zu erlassen hat, welche sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer tatsächlich auseinandersetzt und eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich Glaubhaftigkeit und flüchtlingsrechtlicher Relevanz der Vorbringen enthält und sich - sollte eine solche nach wie vor zu verfügen sein - einlässlich zur Wegweisung äussert, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen hinreichend begründeten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass es sich bei diesem Verfahrensausgang erübrigt, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen näher einzugehen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos wird, dass den vertretenen Beschwerdeführern angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass sie vorliegend jedoch durch AsyLex vertreten wurden und davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung ihre Vertretungstätigkeit unentgeltlich erbracht hat, wobei für die Annahme, dass den Beschwerdeführenden kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, auch die Angaben auf der Webseite von AsyLex spricht, wonach die Organisation ihre Dienstleistungen zugunsten von Asylsuchenden kostenlos erbringt (vgl. , Homepage > Über AsyLex: «Unser Ziel ist es, Geflüchteten in der Schweiz eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten», besucht am 30. Januar 2025; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-814/2024 vom 30. September 2024, E. 9.2), dass den Beschwerdeführern folglich keine Parteikosten erwachsen sind und ihnen dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung vom 4. November 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler Versand: