Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er zuvor in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne, und beauf- tragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid blieb unangefochten. A.c Am 10. November 2023 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons B._______, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 am 7. No- vember 2023 rechtskräftig geworden sei. A.d Am 19. März 2024 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass die an diesem Tag geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht stattfinden könne, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und es ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. B. Mit Eingabe vom 25. März 2024 (Datum Poststempel; Schreiben [offen- sichtlich versehentlich] auf den 25. Dezember 2023 datiert) ersuchte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin (Vollmacht vom
25. März 2024) beim SEM um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch. Er machte geltend, die Frist zur Überstellung nach Kroatien sei am 22. März 2024 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs sei daher auf die Schweiz übergegangen. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 – eröffnet am 3. April 2024 – stellte das
D-2291/2024 Seite 3 SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Frist zur Überstellung nach Kroatien bis zum 22. März 2025 laufe. Gleichzeitig ent- zog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzu- stellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Feststellung, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 16. April 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und forderte es gleichzeitig auf, den Polizeieinsatz vom 19. März 2024, bei welchem der Beschwerdeführer nicht auffindbar gewesen sei und auf welchen in der an- gefochtenen Verfügung verwiesen werde, aktenkundig zu machen. G. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver- fügung fest. Der Eingabe lag eine Aktennotiz des kantonalen Migrations- amts vom 7. Mai 2024 bei. H. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung am 17. Mai 2024 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und legte den Ausdruck einer E-Mail der Rechtsvertretung an die Unterkunftsleitung
D-2291/2024 Seite 4 vom 12. April 2024 (Antrag auf Übermittlung der Präsenzliste vom 17. bis
21. März 2024) bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsge- such; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 2.2 Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ur- sprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erheb- liche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prü- fung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden infolge Ab- laufs der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer er- suchte explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom
30. Oktober 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch
D-2291/2024 Seite 5 einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch ent- gegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine ent- sprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflich- ten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zu- ständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 22. März 2025 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdefüh- rers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei.
E. 2.3 Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Gestaltungsverfügung behandelt die unmittelbare Verwirk- lichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststel- lungsverfügungen stehen hingegen im Dienst der Rechtssicherheit und ha- ben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststel- lungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3;). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfah- rensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021; Rz. 395).
E. 2.4 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ergebnisses des vorliegen- den Urteils (vgl. nachfolgend E. 6) durch den Erlass der Feststellungsver- fügung des SEM aber kein Nachteil erwachsen, da in beiden Verfahrens- arten die Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfah- rens festgelegt wird. Aus diesem Grund ist auf die fehlerhafte Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers durch das SEM vorliegend nicht wei- ter einzugehen.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstel- lungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver
D-2291/2024 Seite 6 Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Be- stimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vor- sehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.).
E. 4.1 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt 6 Monate und beginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmege- suchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird inner- halb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüch- tig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom
18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Ur- teil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 70; ULRICH KOEH- LER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migra- tionsrecht 2022/2023, S. 273). Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wie- der auftaucht (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023, E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 29 K12).
E. 4.3 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort ei- ner ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG
D-2291/2024 Seite 7 davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht,
2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungs- pflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Be- hörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufent- haltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzu- führen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfang- reiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Er- fahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vor- übergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist einzig die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen BVGer Urteil F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits eine kurze Ab- wesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungs- frist gerechtfertigt ist. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. BVGer Urteil D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 19. März 2024 geplant gewesen sei. Er hätte in polizeilicher Begleitung vom kantonalen Asylzentrum zum Flughafen gebracht werden sollen. In einer koordinierten Aktion zwischen der Kantonspolizei B._______ und dem kantonalen Migrationsamt sei am Morgen des besagten Tages jedoch erfolglos versucht worden, den Be- schwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft anzuhalten. Er sei we- der in seinem Zimmer noch in den anderen Räumlichkeiten angetroffen worden. Durch seine Abwesenheit habe er sich der Wegweisung de facto entzogen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort ei- ner ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und Art. 8 AsylG auferlege asylsuchenden Personen Mitwirkungspflichten. Indem der Beschwerdeführer am 19. März 2024 nicht erreichbar gewesen sei, habe er der behördlichen Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht Folge ge- leistet. Aufgrund seines Untertauchens sei die Überstellungsfrist in Anwen- dung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden. Die Zuständigkeit sei folglich nicht auf die Schweiz übergegangen.
D-2291/2024 Seite 8
E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe kein Aufgebot für den Flug erhalten und folglich auch nichts von der bevorstehenden Abholung am 19. März 2024 gewusst. In der Unterkunft würden die Ein- und Ausgänge nicht systematisch regis- triert. Zwecks Präsenzkontrolle müsse zwischen 20:30 und 21:00 Uhr eine Unterschrift geleistet werden. Dies habe er stets gemacht. Einlass- und Anwesenheitskontrollen gebe es nicht. Er habe nie die Absicht gehabt, sich der Wegweisung zu entziehen. Er habe längere Abwesenheiten im Zent- rum gemeldet, sich einwandfrei benommen und behördliche Termine wahr- genommen. Allein aus dem Umstand, dass er nicht in seinem Bett gewe- sen sei, als die Polizei ihn unangekündigt habe aufsuchen wollen, könne nicht auf ein vorsätzliches Entziehen vor der Überstellung geschlossen werden. Es könne nicht sein, dass man 24 Stunden in seinem Zimmer sein müsse, weil jederzeit eine unangekündigte Ausschaffung bevorstehen könnte. Dies wäre mit den Grundrechten nicht vereinbar.
E. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, das Überstellungsdatum werde bei Sonderflügen nicht kommuniziert, und verwies auf eine Akten- notiz des kantonalen Migrationsamts vom 7. Mai 2024, welche auf Infor- mationen der Leitung des Asylzentrums C._______ und von Mitbewohnern des Beschwerdeführers basiere. Daraus lasse sich entnehmen, dass Be- wohnern beim Eintritt in das betreffende Asylzentrum die Hausregeln er- läutert würden und auf die Anwesenheitspflicht und Präsenzkontrolle mit- tels Unterschriftsleistung hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2024 kooperativ gewesen und habe den Behörden zur Verfü- gung gestanden. Seit dem Ausreisegespräch vom 14. Februar 2024 habe sich sein Verhalten geändert. Laut Mitbewohnern habe er nicht mehr regel- mässig in der Unterkunft übernachtet. Die Zentrumsleitung sei am 19. März 2024 darüber informiert worden. Zwei Mitbewohner hätten an diesem Tag bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei; er halte sich laut telefo- nischer Kontaktaufnahme in der Nähe von D._______ auf. Die Abwesen- heit scheine absichtlich verschleiert worden zu sein. Die Kontrolle des An- wesenheitsregisters habe ergeben, dass sich die Unterschrift des Be- schwerdeführers vom 18. März 2024 von den vorherigen unterscheide. Es bestehe der Verdacht, dass die Abwesenheit absichtlich verborgen worden sei, wohl mit dem Ziel, sich dem Vollzug zu entziehen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, die Beweislast für die Annahme der «Flüchtigkeit» liege nicht bei ihm, sondern das SEM habe zu beweisen, dass er vorsätzlich versucht habe, die Über- stellung zu vereiteln. Das kantonale Migrationsamt, auf dessen Aktennotiz
D-2291/2024 Seite 9 sich das SEM stütze, könne nicht als neutral angesehen werden, da dieses selbst ein Interesse an einer Verlängerung der Überstellungsfrist habe. Der Verdacht, dass eine Drittperson anstelle von ihm die Unterschrift am
18. März 2024 geleistet haben könnte, werde nicht weiter belegt. Die Rechtsvertretung habe am 12. April 2024 mit der Zentrumsleitung ein Te- lefonat geführt, in dessen Rahmen bestätigt worden sei, dass er die Prä- senzliste jeden Tag unterzeichnet habe. Die Liste sei ihm aber auf Nach- frage hin (vgl. E-Mail vom 12. April 2024) nicht zugestellt worden, weshalb sich der besagte Vorwurf nicht verifizieren lasse. Gleiches gelte bezüglich der anderen Vorwürfe. Er habe keine Kenntnis von dem geplanten Flug gehabt und folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe diesen verhindern wollen.
E. 6.1 Nachdem die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Be- schwerdeführers am 22. September 2023 zugestimmt haben, lief die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an Kroatien ursprünglich am
22. März 2024 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aufgrund der Aktenlage ist als erwiesen zu erachten, dass die Kantonspolizei B._______ den Be- schwerdeführer am frühen Morgen des 19. März 2024 in der ihm zugewie- senen Unterkunft (Asylzentrum C._______) zwecks Begleitung zum Flug- hafen abholen wollte, ihn dort indes nicht – weder in seinem Zimmer noch in den anderen Räumlichkeiten – antraf, weshalb die für diesen Tag ge- plante Überstellung nach Kroatien nicht stattfinden konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten, sondern er machte gel- tend, dass von ihm nicht habe erwartet werden können, zum fraglichen Zeitpunkt in der Unterkunft präsent zu sein, nachdem er nicht vorgängig über die geplante Abholung informiert worden sei. Seiner Auffassung, das SEM hätte die gescheiterte Abholung nicht zum Anlass nehmen dürfen, ihn als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten und die Überstellungsfrist entsprechend zu verlängern, kann indes nicht gefolgt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht vorgängig über den geplanten Flug informiert worden und habe daher nicht gewusst, dass er am besagten Datum in seiner Unterkunft abgeholt würde, weshalb in dem Umstand, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort habe angetrof- fen werden können, kein «flüchtig sein» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO zu erkennen sei, vermag nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer wusste seit Eintritt der Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des SEM vom 30. Oktober 2023, dass er die Schweiz verlassen und sich den Behör- den im Hinblick auf den Vollzug der Überstellung nach Kroatien zur Verfü- gung halten muss. Im fraglichen Zeitpunkt war ihm auch bekannt, dass die
D-2291/2024 Seite 10 Vollzugsfrist in Kürze – am 22. März 2024 – endete. Dem Beschwerdefüh- rer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich aus- schliesslich und zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort auf- zuhalten. Tagsüber dürfen durchaus Termine wahrgenommen und Freizeit- aktivitäten ausser Haus ausgeübt werden. Sie hat sich aber insbesondere nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. Urteile des BVGer D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3, E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Diese Pflicht darf vorliegend auch als bekannt vorausgesetzt werden, bestand im Asylzent- rum C._______ doch – wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt – eine Präsenzkontrolle, in deren Rahmen der Beschwerdeführer jeden Abend seine (nächtliche) Präsenz in der Unterkunft unterschriftlich zu bestätigen hatte. Auch war ihm bewusst, dass bei längeren, insbesondere Nächte übergreifenden Abwesenheiten eine Melde- respektive Antragspflicht be- steht (vgl. Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 7. Mai 2024: ge- nehmigter Urlaubsantrag des Beschwerdeführers Ende Januar 2024). Dessen ungeachtet hielt der Beschwerdeführer sich am frühen Morgen des
19. März 2024 offensichtlich nicht in der Unterkunft auf. Er war dort am besagten Zeitpunkt für die Behörden nicht auffindbar. Durch seine Abwe- senheit vereitelte er die geplante Überstellung an Kroatien. Indem er sich, im Bewusstsein um den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist und zu einer Uhrzeit, an der dies von ihm zu erwarten war, nicht in der ihm zugewiese- nen Unterkunft aufhielt, ohne die Zentrumsleitung vorgängig über seinen Verbleib zu informieren respektive einen Urlaubsantrag zu stellen, hat er sich den Vollzugsbemühungen der zuständigen Behörden widersetzt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das SEM hat dem Beschwerde- führer demnach zu Recht vorgehalten, im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO flüchtig zu sein. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Über- stellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO wa- ren am 19. März 2024 gegeben. Da für die Beantragung der Fristverlänge- rung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorüberge- hend nicht auffindbar gewesen ist, vermag die Rückkehr des Beschwerde- führers in die Unterkunft an der Rechtmässigkeit der Fristverlängerung nichts zu ändern.
E. 6.2 Angesichts der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Überstellungs- frist liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers nach wie vor bei Kroatien.
D-2291/2024 Seite 11
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 28. März 2024 im Ergebnis zu bestätigen ist. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Nichteintretens- entscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver- fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. April 2024 über die in der Regel ange- wendeten Stundenansätze informiert. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Un- ter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1200.– fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2291/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1200.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2291/2024 Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Dublin-Verfahren (Verlängerung der Überstellungsfrist); Verfügung des SEM vom 28. März 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er zuvor in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang in den zuständigen Dublin-Staat zurückgeführt werden könne, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Dieser Entscheid blieb unangefochten. A.c Am 10. November 2023 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons B._______, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2023 am 7. November 2023 rechtskräftig geworden sei. A.d Am 19. März 2024 teilte das SEM den kroatischen Behörden mit, dass die an diesem Tag geplante Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien nicht stattfinden könne, weil der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und es ersuchte im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. B. Mit Eingabe vom 25. März 2024 (Datum Poststempel; Schreiben [offensichtlich versehentlich] auf den 25. Dezember 2023 datiert) ersuchte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 25. März 2024) beim SEM um wiedererwägungsweises Eintreten auf sein Asylgesuch. Er machte geltend, die Frist zur Überstellung nach Kroatien sei am 22. März 2024 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylgesuchs sei daher auf die Schweiz übergegangen. C. Mit Verfügung vom 28. März 2024 - eröffnet am 3. April 2024 - stellte das SEM fest, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht auf die Schweiz übergegangen sei und die Frist zur Überstellung nach Kroatien bis zum 22. März 2025 laufe. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2024 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Feststellung, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Überstellung am 16. April 2024 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin bei. Des Weiteren lud sie das SEM zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein und forderte es gleichzeitig auf, den Polizeieinsatz vom 19. März 2024, bei welchem der Beschwerdeführer nicht auffindbar gewesen sei und auf welchen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werde, aktenkundig zu machen. G. In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Eingabe lag eine Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 7. Mai 2024 bei. H. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 17. Mai 2024 zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2024 und legte den Ausdruck einer E-Mail der Rechtsvertretung an die Unterkunftsleitung vom 12. April 2024 (Antrag auf Übermittlung der Präsenzliste vom 17. bis 21. März 2024) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 2.2 Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2024 handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch, in dem die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die schweizerischen Asylbehörden infolge Ablaufs der Überstellungsfrist) beantragt wird. Der Beschwerdeführer ersuchte explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid vom 30. Oktober 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Eingabe wäre demnach als Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen und nach den spezialgesetzlichen Vorgaben im Sinne von Art. 111b AsylG zu prüfen gewesen. Das SEM hat hingegen keine entsprechende Verfügung (Gestaltungsverfügung, welche Rechte oder Pflichten festlegt), sondern eine sogenannte Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG erlassen, in welcher festgestellt wurde, dass kein Zuständigkeitsübergang erfolgt sei und die Frist zur Überstellung am 22. März 2025 ablaufe. Den Erlass dieser Feststellungsverfügung begründete das SEM damit, dass sich ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers dadurch erweise, dass Klarheit darüber notwendig sei, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei. 2.3 Gestaltungs- und Feststellungsverfügungen dienen unterschiedlichen Zwecken. Eine Gestaltungsverfügung behandelt die unmittelbare Verwirklichung der privaten Interessen durch die rechtssuchende Partei. Feststellungsverfügungen stehen hingegen im Dienst der Rechtssicherheit und haben zum Zweck, in einer konkreten Situation rechtliche Unsicherheiten zu beseitigen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Zielsetzung sind Feststellungsverfügungen im Verhältnis zu Gestaltungsverfügungen subsidiär (BGE 149 II 147 E. 3.3.3.3;). Können Private ihre Interessen unmittelbar mit einer Gestaltungsverfügung verwirklichen, ist im Interesse der Verfahrensökonomie der Erlass einer Feststellungsverfügung ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021; Rz. 395). 2.4 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Ergebnisses des vorliegenden Urteils (vgl. nachfolgend E. 6) durch den Erlass der Feststellungsverfügung des SEM aber kein Nachteil erwachsen, da in beiden Verfahrensarten die Zuständigkeit für die Durchführung des materiellen Asylverfahrens festgelegt wird. Aus diesem Grund ist auf die fehlerhafte Qualifikation der Eingabe des Beschwerdeführers durch das SEM vorliegend nicht weiter einzugehen. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen, insbesondere auf Bestimmungen, die einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs vorsehen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 [insb. E. 5.3.2] m.w.H.). 4. 4.1 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt 6 Monate und beginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; E-4376/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder auftaucht (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023, E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 29 K12). 4.3 In Bezug auf das Kriterium «flüchtig sein» ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Ebenso wenig von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder vor-übergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist einzig die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen BVGer Urteil F-4207/2020 vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits eine kurze Abwesenheit kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist gerechtfertigt ist. Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. BVGer Urteil D-835/2023 vom 17. Februar 2023 S. 6 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 19. März 2024 geplant gewesen sei. Er hätte in polizeilicher Begleitung vom kantonalen Asylzentrum zum Flughafen gebracht werden sollen. In einer koordinierten Aktion zwischen der Kantonspolizei B._______ und dem kantonalen Migrationsamt sei am Morgen des besagten Tages jedoch erfolglos versucht worden, den Beschwerdeführer in der ihm zugewiesenen Unterkunft anzuhalten. Er sei weder in seinem Zimmer noch in den anderen Räumlichkeiten angetroffen worden. Durch seine Abwesenheit habe er sich der Wegweisung de facto entzogen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG habe der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein und Art. 8 AsylG auferlege asylsuchenden Personen Mitwirkungspflichten. Indem der Beschwerdeführer am 19. März 2024 nicht erreichbar gewesen sei, habe er der behördlichen Anordnung, die Schweiz zu verlassen, nicht Folge geleistet. Aufgrund seines Untertauchens sei die Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert worden. Die Zuständigkeit sei folglich nicht auf die Schweiz übergegangen. 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe kein Aufgebot für den Flug erhalten und folglich auch nichts von der bevorstehenden Abholung am 19. März 2024 gewusst. In der Unterkunft würden die Ein- und Ausgänge nicht systematisch registriert. Zwecks Präsenzkontrolle müsse zwischen 20:30 und 21:00 Uhr eine Unterschrift geleistet werden. Dies habe er stets gemacht. Einlass- und Anwesenheitskontrollen gebe es nicht. Er habe nie die Absicht gehabt, sich der Wegweisung zu entziehen. Er habe längere Abwesenheiten im Zentrum gemeldet, sich einwandfrei benommen und behördliche Termine wahrgenommen. Allein aus dem Umstand, dass er nicht in seinem Bett gewesen sei, als die Polizei ihn unangekündigt habe aufsuchen wollen, könne nicht auf ein vorsätzliches Entziehen vor der Überstellung geschlossen werden. Es könne nicht sein, dass man 24 Stunden in seinem Zimmer sein müsse, weil jederzeit eine unangekündigte Ausschaffung bevorstehen könnte. Dies wäre mit den Grundrechten nicht vereinbar. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, das Überstellungsdatum werde bei Sonderflügen nicht kommuniziert, und verwies auf eine Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 7. Mai 2024, welche auf Informationen der Leitung des Asylzentrums C._______ und von Mitbewohnern des Beschwerdeführers basiere. Daraus lasse sich entnehmen, dass Bewohnern beim Eintritt in das betreffende Asylzentrum die Hausregeln erläutert würden und auf die Anwesenheitspflicht und Präsenzkontrolle mittels Unterschriftsleistung hingewiesen werde. Der Beschwerdeführer sei bis Februar 2024 kooperativ gewesen und habe den Behörden zur Verfügung gestanden. Seit dem Ausreisegespräch vom 14. Februar 2024 habe sich sein Verhalten geändert. Laut Mitbewohnern habe er nicht mehr regelmässig in der Unterkunft übernachtet. Die Zentrumsleitung sei am 19. März 2024 darüber informiert worden. Zwei Mitbewohner hätten an diesem Tag bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht da sei; er halte sich laut telefonischer Kontaktaufnahme in der Nähe von D._______ auf. Die Abwesenheit scheine absichtlich verschleiert worden zu sein. Die Kontrolle des Anwesenheitsregisters habe ergeben, dass sich die Unterschrift des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 von den vorherigen unterscheide. Es bestehe der Verdacht, dass die Abwesenheit absichtlich verborgen worden sei, wohl mit dem Ziel, sich dem Vollzug zu entziehen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik im Wesentlichen, die Beweislast für die Annahme der «Flüchtigkeit» liege nicht bei ihm, sondern das SEM habe zu beweisen, dass er vorsätzlich versucht habe, die Überstellung zu vereiteln. Das kantonale Migrationsamt, auf dessen Aktennotiz sich das SEM stütze, könne nicht als neutral angesehen werden, da dieses selbst ein Interesse an einer Verlängerung der Überstellungsfrist habe. Der Verdacht, dass eine Drittperson anstelle von ihm die Unterschrift am 18. März 2024 geleistet haben könnte, werde nicht weiter belegt. Die Rechtsvertretung habe am 12. April 2024 mit der Zentrumsleitung ein Telefonat geführt, in dessen Rahmen bestätigt worden sei, dass er die Präsenzliste jeden Tag unterzeichnet habe. Die Liste sei ihm aber auf Nachfrage hin (vgl. E-Mail vom 12. April 2024) nicht zugestellt worden, weshalb sich der besagte Vorwurf nicht verifizieren lasse. Gleiches gelte bezüglich der anderen Vorwürfe. Er habe keine Kenntnis von dem geplanten Flug gehabt und folglich könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe diesen verhindern wollen. 6. 6.1 Nachdem die kroatischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 22. September 2023 zugestimmt haben, lief die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers an Kroatien ursprünglich am 22. März 2024 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Aufgrund der Aktenlage ist als erwiesen zu erachten, dass die Kantonspolizei B._______ den Beschwerdeführer am frühen Morgen des 19. März 2024 in der ihm zugewiesenen Unterkunft (Asylzentrum C._______) zwecks Begleitung zum Flughafen abholen wollte, ihn dort indes nicht - weder in seinem Zimmer noch in den anderen Räumlichkeiten - antraf, weshalb die für diesen Tag geplante Überstellung nach Kroatien nicht stattfinden konnte. Dies wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten, sondern er machte geltend, dass von ihm nicht habe erwartet werden können, zum fraglichen Zeitpunkt in der Unterkunft präsent zu sein, nachdem er nicht vorgängig über die geplante Abholung informiert worden sei. Seiner Auffassung, das SEM hätte die gescheiterte Abholung nicht zum Anlass nehmen dürfen, ihn als «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten und die Überstellungsfrist entsprechend zu verlängern, kann indes nicht gefolgt werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht vorgängig über den geplanten Flug informiert worden und habe daher nicht gewusst, dass er am besagten Datum in seiner Unterkunft abgeholt würde, weshalb in dem Umstand, dass er im fraglichen Zeitpunkt nicht vor Ort habe angetroffen werden können, kein «flüchtig sein» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zu erkennen sei, vermag nicht zu greifen. Der Beschwerdeführer wusste seit Eintritt der Rechtskraft der Nichteintretensverfügung des SEM vom 30. Oktober 2023, dass er die Schweiz verlassen und sich den Behörden im Hinblick auf den Vollzug der Überstellung nach Kroatien zur Verfügung halten muss. Im fraglichen Zeitpunkt war ihm auch bekannt, dass die Vollzugsfrist in Kürze - am 22. März 2024 - endete. Dem Beschwerdeführer ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich ausschliesslich und zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber dürfen durchaus Termine wahrgenommen und Freizeitaktivitäten ausser Haus ausgeübt werden. Sie hat sich aber insbesondere nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. Urteile des BVGer D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3, E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Diese Pflicht darf vorliegend auch als bekannt vorausgesetzt werden, bestand im Asylzentrum C._______ doch - wie vom Beschwerdeführer selbst dargelegt - eine Präsenzkontrolle, in deren Rahmen der Beschwerdeführer jeden Abend seine (nächtliche) Präsenz in der Unterkunft unterschriftlich zu bestätigen hatte. Auch war ihm bewusst, dass bei längeren, insbesondere Nächte übergreifenden Abwesenheiten eine Melde- respektive Antragspflicht besteht (vgl. Aktennotiz des kantonalen Migrationsamts vom 7. Mai 2024: genehmigter Urlaubsantrag des Beschwerdeführers Ende Januar 2024). Dessen ungeachtet hielt der Beschwerdeführer sich am frühen Morgen des 19. März 2024 offensichtlich nicht in der Unterkunft auf. Er war dort am besagten Zeitpunkt für die Behörden nicht auffindbar. Durch seine Abwesenheit vereitelte er die geplante Überstellung an Kroatien. Indem er sich, im Bewusstsein um den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist und zu einer Uhrzeit, an der dies von ihm zu erwarten war, nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhielt, ohne die Zentrumsleitung vorgängig über seinen Verbleib zu informieren respektive einen Urlaubsantrag zu stellen, hat er sich den Vollzugsbemühungen der zuständigen Behörden widersetzt und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt. Das SEM hat dem Beschwerdeführer demnach zu Recht vorgehalten, im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO flüchtig zu sein. Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO waren am 19. März 2024 gegeben. Da für die Beantragung der Fristverlängerung im Dublin-Verfahren nicht von Bedeutung ist, ob die asylsuchende Person durchgehend unbekannten Aufenthalts oder lediglich vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, vermag die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Unterkunft an der Rechtmässigkeit der Fristverlängerung nichts zu ändern. 6.2 Angesichts der Rechtmässigkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist liegt die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nach wie vor bei Kroatien.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 28. März 2024 im Ergebnis zu bestätigen ist. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 30. Oktober 2023 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber mit Zwischenverfügung vom 24. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung vom 24. April 2024 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung wird verzichtet, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: