Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg. Diese Verfü- gung ist am 29. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen. C. Am 21. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und somit wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch (ohne Rechtsmittelbelehrung) ab. Der Beschwerdeführer konnte von der Post an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden, weshalb ihm das Schreiben nicht zugestellt werden konnte. E. Am 8. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vor- instanz und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und somit sinngemäss wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. F. Am 4. April 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte sie fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylge- suchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien laufe bis zum 20. Dezember 2024. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vo- rinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Zu- ständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf die Schweiz
F-2883/2024 Seite 3 übergegangen sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren durchzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jegli- chen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Es sei ihm die unentgelt- liche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Am 10. Mai 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen super- provisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 erteilte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 13. Juni 2024 und reichte zugleich die Honorarnote ein. K. Am 27. Juni 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
F-2883/2024 Seite 4 Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch- geführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert wer- den, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verord- nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]).
E. 3.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E- 5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März
F-2883/2024 Seite 5 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; UL- RICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeits- system, 2018, N. 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom
17. Februar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerde- führer spätestens ab dem Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensent- scheids mit Vollzugshandlungen habe rechnen müssen und sich zwecks solcher den Behörden zur Verfügung habe halten müssen. Aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2023 gehe hervor, dass er sich genau be- wusst gewesen sei, wann seine ursprüngliche Überstellungsfrist nach Kro- atien ende und er habe folglich Mitte Dezember 2023 damit rechnen müs- sen, dass seine Überstellung unmittelbar bevorstehe. Er sei um 6.30 Uhr nicht im B._______ vorgefunden worden und erst um 16.15 Uhr wieder dort aufgetaucht. Er sei – anders als geltend gemacht – nicht einfach schnell am frühen Morgen joggen gegangen, sondern am fraglichen Tag für meh- rere Stunden unbekannten Aufenthalts gewesen und habe damit seine Mit- wirkungspflicht in grober Weise verletzt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift dagegen vor, er sei weder über die Überstellungsart noch über den Zeitpunkt des Flugs informiert geworden. Er habe seit seinem Transfer in das B._______ jede Nacht dort verbracht. Mit seiner Unterschrift habe er jeden Tag seine Prä- senz in der Unterkunft und während den Wochentagen zusätzlich mit Un- terschrift den Empfang der finanziellen Nothilfe bestätigt. Eine solche Prä- senzbestätigung liege auch für den 14. Dezember 2023 sowie die Nacht davor vor. Mit dem beigelegten Aushang der Präsenzkontrolle sowie der E- Mailkorrespondenz mit der Asylkoordination könne belegt werden, dass die Auszahlung der Nothilfe jeweils zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr und die Präsenzkontrolle jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr stattfinde. Gemäss der Präsenz- und Auszahlungskontrolle sei seine Präsenz bereits am Vormittag des 14. Dezember 2023 bestätigt worden, indem ihm zwi- schen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr die Nothilfe im Umfang von Fr. 10.50 in der Unterkunft ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz gehe fehl mit der Be- hauptung, er sei erst wieder um 16.15 Uhr aufgetaucht. Es sei somit ledig- lich eine Abwesenheit von zwei Stunden erstellt, nämlich im Zeitraum von
F-2883/2024 Seite 6 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr. Sein Verhalten könne nicht als gezieltes und be- wusstes Entziehen der Durchführung der Überstellung qualifiziert werden. Er gehe regelmässig frühmorgens joggen, was den Betreuungspersonen bewusst sein dürfte. Ihm sei nichts vom gebuchten Flug mitgeteilt worden. Es bestehe keine 24-stündige Präsenzpflicht in der Unterkunft, ebenso we- nig eine Abmeldepflicht, wenn die Unterkunft tagsüber verlassen werde. Wenn nun eines Tages zu einem für ihn unbekannten Zeitpunkt die Polizei erscheine, um ihn für einen Ausschaffungsflug abzuholen, ginge es viel zu weit, ihn als «flüchtig» einzustufen, nur weil er gerade nicht habe angetrof- fen werden können. Eine zweistündige Abwesenheit könne nicht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert werden, da er nicht habe wis- sen können oder müssen, dass man ihn in diesem Zeitfenster für die Aus- schaffung habe antreffen wollen.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der zuständige Fach- spezialist des Migrationsamts des Kantons C._______ habe gemäss schriftlicher Auskunft am betreffenden Tag beim B._______ angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer – gemäss einer Aussage des am betreffenden Tag vor Ort anwesenden Personals – um 16.15 Uhr in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Folglich sei die Mutations- meldung erstellt worden. Der Fachspezialist bezweifle in seiner Auskunft, ob die Auszahlungen im B._______ wirklich nur zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr durchgeführt würden.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Replik vor, der Fachspe- zialist habe aus zwei Fällen mit Spezialregelung (irakischer Staatsbürger, der mit einer ukrainischen Staatsbürgerin verheiratet sei und iranischer Staatsbürger, der im Heiratsvorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Staatsbürgerin stehe) unbesehen auf die allgemeine Regel geschlossen, wonach bei sämtlichen Bewohnern keine fixen Zeiten für das Unterzeich- nen der Listen gelten würden. Diese Schlussfolgerung stehe im Wider- spruch zur schriftlichen Aussage des Sozialamts des Kantons C._______, welches für die Unterbringung zuständig sei (wonach die Auszahlung der Nothilfe jeweils zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr und die Präsenzkontrolle jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr stattfinde). Es leuchte nicht ein, weshalb die Vorinstanz keine Bestätigung von der Zentrumsleitung einge- holt habe. Auch bei der Person, welche dem Fachspezialisten um 16.15 Uhr die Rückkehr mitgeteilt habe, sei nicht nachgefragt worden, ins- besondere ob eine frühere Rückkehr mit Gewissheit ausgeschlossen wer- den könne. Mangels anderer Beweise müsse zu seinen Gunsten von einer
F-2883/2024 Seite 7 Abwesenheit von lediglich etwas länger als zwei Stunden ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz angenommene Abstufung der Mitwirkungspflicht – erhöhtes Mass an Mitwirkungspflicht gegen Ende der Überstellungsfrist – erscheine wenig praktikabel, da eine Überstellung jederzeit erfolgen könne und es auch sein könne, dass keine Überstellung innert Frist erfolge. Die Vollzugsbehörden hätten – wie in anderen Fällen – entweder den Flug an- kündigen oder zumindest eine Mitteilung machen können respektive müs- sen, wonach er sich in einem definierten Zeitraum konstant in der Unter- kunft aufhalten müsse. Dass er am 14. Dezember 2023 um 6.30 Uhr ge- rade nicht anwesend gewesen sei, sei in keiner Art und Weise mit einer Absicht verbunden gewesen, sich einer Überstellung zu entziehen. Er leide seit seiner Ankunft in der Schweiz an gesundheitlichen Problemen (stän- dige Kopfschmerzen und Schlafstörungen), weshalb er regelmässig früh- morgens joggen oder sonstige Sportübungen machen gehe. Es seien die medizinischen Akten des Bundesasylzentrums D._______ (fortan: BAZ D._______) beizuziehen. Er erinnere sich nun ausserdem daran, am frühen Nachmittag des 14. De- zember 2023 die Unterkunft verlassen zu haben, um am Deutschkurs in C._______ teilzunehmen. Er reiche die (angeforderte) schriftliche Bestäti- gung nach Erhalt umgehend nach. Womöglich sei die anschliessende Rückkehr in die Unterkunft um 16.15 Uhr bloss irrtümlich als Rückkehr von seiner Joggingrunde interpretiert worden. Er sei von der Beratungsstelle E._______ informiert worden, die zuständi- gen Behörden würden eine Überstellung jeweils vorgängig ankündigen, weshalb er sich stets im guten Glauben gewähnt habe, es sei nichts der- gleichen in Planung, solange keine entsprechende Mitteilung erfolge. Auch einem persönlichen Bekannten von ihm sei das Datum schriftlich mitgeteilt worden. Deshalb habe er auf die Auskunft der Beratungsstelle vertraut.
E. 5.1 Der Sachverhalt weist an mehreren Stellen Unklarheiten auf. Es ist da- her zunächst zu prüfen, für wie lange der Beschwerdeführer am 14. De- zember 2023 unabgemeldet abwesend gewesen ist und was er in dieser Zeit unternommen hat. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, ist in der Regel auf die Beweislastvertei- lung gemäss Art. 8 ZGB abzustellen, der im Asylverfahren als allgemeiner
F-2883/2024 Seite 8 Rechtsgrundsatz analoge Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer D- 6964/2023 vom 26. März 2024 E. 5.2). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, so ist sie es, die die Folgen der Beweis- losigkeit zu tragen hat (vgl. FLAVIO LARDELLI/MEINRAD VETTER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB N. 4 und 38).
E. 5.2 Durch den Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 14. De- zember 2023 ist belegt, dass der Beschwerdeführer um 06.30 Uhr nicht im B._______ angetroffen werden konnte. Zur Dauer des Polizeieinsatzes er- geben sich aus den vorinstanzlichen Akten keine genaueren Angaben. Aus der Meldung der Vorinstanz um 07.49 Uhr wird ersichtlich, dass der Über- stellungsflug um 07.11 Uhr annulliert worden ist. Es ist daher von einer Dauer des Polizeieinsatzes von rund 30 Minuten auszugehen. Aus der Meldung der Vorinstanz an das Migrationsamt des Kantons C._______ gleichentags um 11.24 Uhr wird ersichtlich, dass die Überstellungsfrist auf- grund Untertauchens verlängert wurde. Mit Mutationsmeldung des Migra- tionsamts des Kantons C._______ wurde er als um 16.15 Uhr wieder auf- getaucht gemeldet. Am 13. Dezember 2023 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Prä- senzliste sowie am 14. Dezember 2023 die Liste der B._______ bezüglich der Auszahlung der Nothilfe. Aus dem Aushang im B._______ wird ersicht- lich, dass Auszahlungen jeweils zwischen 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr und die Präsenzkontrollen jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr erfolgen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers bestätigte die Bereichsleiterin der Rückkehrberatung des Kantons C._______ mit E-Mail vom 2. Mai 2024 diese zeitlichen Angaben. Mit den Unterschriften vom 13. und 14. Dezem- ber 2023 ist somit belegt, dass der Beschwerdeführer in der Unterkunft übernachtet hat. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht angezwei- felt.
E. 5.3.1 Indessen bestreitet die Vorinstanz, dass durch die Unterschrift vom
14. Dezember 2023 belegt wird, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr wieder im B._______ aufgehalten hat. Sie stützt dies auf die bereits in E. 4.3 erwähnte Auskunft eines «Fach- spezialisten Vollzug» des Kantons C._______, wonach in zwei ihm be- kannten Fällen mit den Bewohnern Sonderregeln vereinbart worden seien. Demnach sei ein irakischer Staatsbürger bei seiner ukrainischen Ehefrau wohnhaft und gehe ungefähr zwei Mal in der Woche im Zentrum vorbei,
F-2883/2024 Seite 9 um das Geld abzuholen und zu unterzeichnen. Sodann befinde sich ein iranischer Staatsangehöriger in der Hochzeitsvorbereitung mit einer Schweizer Staatsangehörigen, sei bei dieser wohnhaft und gehe teilweise nur einmal wöchentlich bei der Unterkunft zum Unterzeichnen vorbei.
E. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass aus diesen Einzelfäl- len nicht geschlossen werden kann, die im Aushang angeschlagenen Zei- ten würden im B._______ gänzlich nicht eingehalten. Diese Fälle (ein ver- heirateter und ein sich mit einer Schweizerin in Hochzeitsvorbereitung be- findender Bewohner) sind gerade nicht mit demjenigen des Beschwerde- führers (soweit ersichtlich alleinstehend) vergleichbar. Es wird denn auch von keiner Seite bezweifelt, dass er – anders als in den erwähnten Bei- spielfällen – durchgehend im B._______ übernachtet. Ohne Auskunft des B._______ zum Bestehen einer allfälligen Sonderregelung mit dem Be- schwerdeführer kann eine solche nicht angenommen werden. Es erscheint wahrscheinlich, dass er tatsächlich zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr vor Ort im B._______ war und auf der Liste unterzeichnet hat. Folglich ist – zugunsten des Beschwerdeführers – einzig von einer rund zweistündigen Abwesenheit (von 06.30 Uhr [Zeitpunkt Polizeieinsatz] bis 08.30 Uhr [Be- ginn Zeitraum Auszahlung Nothilfe gegen Unterschrift]) auszugehen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich zum Zeitpunkt der Abholung durch die Kantonspolizei C._______ auf einer Joggingrunde befunden zu haben, und begründet die frühe Uhrzeit mit seiner Schlaflosigkeit, welche sich aus den Krankenakten des BAZ D._______ ergebe. Dem Personal des B._______ dürfte bekannt sein, dass er häufig frühmorgens joggen gehe. Er offeriert – soweit möglich – Beweise (Krankenakten bezüglich Schlaflosigkeit sowie Auskunft des Personals des B._______ bezüglich re- gelmässigen Joggens), welche belegen sollen, dass er am Morgen des
14. Dezember 2023 tatsächlich «einzig» joggen war. Die Vorinstanz unter- liess es, beim B._______ nachzufragen, ob er tatsächlich regelmässig früh- morgens joggen geht. Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon aus- zugehen, dass er tatsächlich am 14. Dezember 2023 am frühen Morgen joggen war. Deshalb erübrigt es sich auch, die Krankenakten des BAZ D._______ beizuziehen.
F-2883/2024 Seite 10
E. 6 Es ist im Anschluss darauf einzugehen, ob die Vorinstanz den Beschwer- deführer aufgrund der rund zweistündigen Abwesenheit zu Recht als «flüchtig» nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO qualifiziert hat.
E. 6.1 Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ausschliesslich an dem ihr zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Aktivitäten wie Arbeiten, Sport oder Besuche möglich und erlaubt. Insbesondere nachts hat sie sich jedoch in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. BVGer D-651/2024 vom
E. 6.2 Aus dem Zuführungsauftrag des Migrationsamts des Kantons C._______ an die Kantonspolizei C._______ vom 6. Dezember 2023 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – wie von diesem dargelegt – nicht vorgängig über das Flugdatum informiert wurde. Die Vorinstanz bringt auch nicht vor, dass er aufgefordert wurde, sich in einem spezifisch definierten Zeitraum konstant in der Unterkunft aufzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte zwar aufgrund der am 20. Dezember 2023 ablaufenden Überstel- lungsfrist (welche ihm bekannt war, wie aus seinem Schreiben vom 21. De- zember 2023 ersichtlich wird) wissen, dass ein allfälliger Flug anstehen dürfte, hatte jedoch keine Anhaltspunkte, ob tatsächlich und wann konkret ein solcher erfolgen würde.
E. 6.3 Sodann wird aus den Akten der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, ob man am frühen Morgen des 14. Dezember 2023, als der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, versucht hat, ihn telefonisch zu erreichen und über den laufenden Überstellungsversuch zu informieren. Es wurde sodann auch nicht abgewartet, ob er allenfalls innert kurzer Zeit wieder in der Un- terkunft auftauchen würde; vielmehr wurde bereits 40 Minuten nach Beginn des Überstellungsversuchs der Flug annulliert.
F-2883/2024 Seite 11
E. 6.4 Nach dem Gesagten gelingt der Vorinstanz der Nachweis, der Be- schwerdeführer habe am 14. Dezember 2023 absichtlich die Überstellung vereitelt, nicht. Allein aus dem Umstand, dass er während des rund 30- minütigen Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 14. Dezember 2023 nicht in der Unterkunft anwesend war, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung hätte entziehen wollen, zumal aus der Mitwir- kungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behör- den zur Verfügung zu halten, nicht geschlossen werden kann, dass er sich stets und ununterbrochen in der Unterkunft aufzuhalten habe (vgl. BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). Daran ändert auch nichts, dass er über den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist Bescheid wusste. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich Mas- snahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da keine entspre- chenden Massnahmen ergriffen worden sind, und er darüber hinaus auch nicht vorgängig über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden ist.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Un- recht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet.
E. 6.6 Daraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Weg- weisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh- rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Deren Höhe ist ausgehend von der Kostennote vom 13. Juni 2024
F-2883/2024 Seite 12 festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'504.35 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint ange- messen. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. 8.3 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstands- los geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3). (Dispositiv nächste Seite)
F-2883/2024 Seite 13
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Deren Höhe ist ausgehend von der Kostennote vom 13. Juni 2024 festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'504.35 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten.
E. 8.3 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Juni 2024 E. 6.3, D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6, E- 6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1, E-4676/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 8.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Wie bereits in E. 5.2 ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 13. auf den
E. 14 Dezember 2023 in seiner Unterkunft aufgehalten. Die rund zweistün- dige Abwesenheit ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Wie bereits in E. 5.4 ausgeführt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszuge- hen, dass er zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes tatsächlich joggen war. Eine solche Aktivität ausserhalb der Unterkunft ist grundsätzlich erlaubt. Eine Vereitelung der Überstellung kann darin nicht erblickt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 4. April 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird an- gewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzu- führen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'504.35 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2883/2024 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. April 2024 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Mai 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Kroatien weg. Diese Verfügung ist am 29. Juni 2023 in Rechtskraft erwachsen. C. Am 21. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und somit wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch (ohne Rechtsmittelbelehrung) ab. Der Beschwerdeführer konnte von der Post an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden, weshalb ihm das Schreiben nicht zugestellt werden konnte. E. Am 8. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz und beantragte die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz und somit sinngemäss wiedererwägungsweise die Aufhebung des Nichteintretens- und Wegweisungsentscheids. F. Am 4. April 2024 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte sie fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Überstellungsfrist nach Kroatien laufe bis zum 20. Dezember 2024. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren durchzuführen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. H. Am 10. Mai 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut. J. Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 13. Juni 2024 und reichte zugleich die Honorarnote ein. K. Am 27. Juni 2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat (in casu Kroatien) nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat (in casu die Schweiz) über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). 3.2 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). Eine einmalige Handlung oder Untätigkeit genügt (vgl. Urteile des BVGer D-835/2023 vom 17. Februar 2023 und E-833/2023 vom 16. Februar 2023, je m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids mit Vollzugshandlungen habe rechnen müssen und sich zwecks solcher den Behörden zur Verfügung habe halten müssen. Aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2023 gehe hervor, dass er sich genau bewusst gewesen sei, wann seine ursprüngliche Überstellungsfrist nach Kroatien ende und er habe folglich Mitte Dezember 2023 damit rechnen müssen, dass seine Überstellung unmittelbar bevorstehe. Er sei um 6.30 Uhr nicht im B._______ vorgefunden worden und erst um 16.15 Uhr wieder dort aufgetaucht. Er sei - anders als geltend gemacht - nicht einfach schnell am frühen Morgen joggen gegangen, sondern am fraglichen Tag für mehrere Stunden unbekannten Aufenthalts gewesen und habe damit seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift dagegen vor, er sei weder über die Überstellungsart noch über den Zeitpunkt des Flugs informiert geworden. Er habe seit seinem Transfer in das B._______ jede Nacht dort verbracht. Mit seiner Unterschrift habe er jeden Tag seine Präsenz in der Unterkunft und während den Wochentagen zusätzlich mit Unterschrift den Empfang der finanziellen Nothilfe bestätigt. Eine solche Präsenzbestätigung liege auch für den 14. Dezember 2023 sowie die Nacht davor vor. Mit dem beigelegten Aushang der Präsenzkontrolle sowie der E-Mailkorrespondenz mit der Asylkoordination könne belegt werden, dass die Auszahlung der Nothilfe jeweils zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr und die Präsenzkontrolle jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr stattfinde. Gemäss der Präsenz- und Auszahlungskontrolle sei seine Präsenz bereits am Vormittag des 14. Dezember 2023 bestätigt worden, indem ihm zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr die Nothilfe im Umfang von Fr. 10.50 in der Unterkunft ausbezahlt worden sei. Die Vorinstanz gehe fehl mit der Behauptung, er sei erst wieder um 16.15 Uhr aufgetaucht. Es sei somit lediglich eine Abwesenheit von zwei Stunden erstellt, nämlich im Zeitraum von 6.30 Uhr bis 8.30 Uhr. Sein Verhalten könne nicht als gezieltes und bewusstes Entziehen der Durchführung der Überstellung qualifiziert werden. Er gehe regelmässig frühmorgens joggen, was den Betreuungspersonen bewusst sein dürfte. Ihm sei nichts vom gebuchten Flug mitgeteilt worden. Es bestehe keine 24-stündige Präsenzpflicht in der Unterkunft, ebenso wenig eine Abmeldepflicht, wenn die Unterkunft tagsüber verlassen werde. Wenn nun eines Tages zu einem für ihn unbekannten Zeitpunkt die Polizei erscheine, um ihn für einen Ausschaffungsflug abzuholen, ginge es viel zu weit, ihn als «flüchtig» einzustufen, nur weil er gerade nicht habe angetroffen werden können. Eine zweistündige Abwesenheit könne nicht als grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert werden, da er nicht habe wissen können oder müssen, dass man ihn in diesem Zeitfenster für die Ausschaffung habe antreffen wollen. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, der zuständige Fachspezialist des Migrationsamts des Kantons C._______ habe gemäss schriftlicher Auskunft am betreffenden Tag beim B._______ angerufen und es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer - gemäss einer Aussage des am betreffenden Tag vor Ort anwesenden Personals - um 16.15 Uhr in die Unterkunft zurückgekehrt sei. Folglich sei die Mutationsmeldung erstellt worden. Der Fachspezialist bezweifle in seiner Auskunft, ob die Auszahlungen im B._______ wirklich nur zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr durchgeführt würden. 4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Replik vor, der Fachspezialist habe aus zwei Fällen mit Spezialregelung (irakischer Staatsbürger, der mit einer ukrainischen Staatsbürgerin verheiratet sei und iranischer Staatsbürger, der im Heiratsvorbereitungsverfahren mit einer Schweizer Staatsbürgerin stehe) unbesehen auf die allgemeine Regel geschlossen, wonach bei sämtlichen Bewohnern keine fixen Zeiten für das Unterzeichnen der Listen gelten würden. Diese Schlussfolgerung stehe im Widerspruch zur schriftlichen Aussage des Sozialamts des Kantons C._______, welches für die Unterbringung zuständig sei (wonach die Auszahlung der Nothilfe jeweils zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr und die Präsenzkontrolle jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr stattfinde). Es leuchte nicht ein, weshalb die Vorinstanz keine Bestätigung von der Zentrumsleitung eingeholt habe. Auch bei der Person, welche dem Fachspezialisten um 16.15 Uhr die Rückkehr mitgeteilt habe, sei nicht nachgefragt worden, insbesondere ob eine frühere Rückkehr mit Gewissheit ausgeschlossen werden könne. Mangels anderer Beweise müsse zu seinen Gunsten von einer Abwesenheit von lediglich etwas länger als zwei Stunden ausgegangen werden. Die von der Vorinstanz angenommene Abstufung der Mitwirkungspflicht - erhöhtes Mass an Mitwirkungspflicht gegen Ende der Überstellungsfrist - erscheine wenig praktikabel, da eine Überstellung jederzeit erfolgen könne und es auch sein könne, dass keine Überstellung innert Frist erfolge. Die Vollzugsbehörden hätten - wie in anderen Fällen - entweder den Flug ankündigen oder zumindest eine Mitteilung machen können respektive müssen, wonach er sich in einem definierten Zeitraum konstant in der Unterkunft aufhalten müsse. Dass er am 14. Dezember 2023 um 6.30 Uhr gerade nicht anwesend gewesen sei, sei in keiner Art und Weise mit einer Absicht verbunden gewesen, sich einer Überstellung zu entziehen. Er leide seit seiner Ankunft in der Schweiz an gesundheitlichen Problemen (ständige Kopfschmerzen und Schlafstörungen), weshalb er regelmässig frühmorgens joggen oder sonstige Sportübungen machen gehe. Es seien die medizinischen Akten des Bundesasylzentrums D._______ (fortan: BAZ D._______) beizuziehen. Er erinnere sich nun ausserdem daran, am frühen Nachmittag des 14. Dezember 2023 die Unterkunft verlassen zu haben, um am Deutschkurs in C._______ teilzunehmen. Er reiche die (angeforderte) schriftliche Bestätigung nach Erhalt umgehend nach. Womöglich sei die anschliessende Rückkehr in die Unterkunft um 16.15 Uhr bloss irrtümlich als Rückkehr von seiner Joggingrunde interpretiert worden. Er sei von der Beratungsstelle E._______ informiert worden, die zuständigen Behörden würden eine Überstellung jeweils vorgängig ankündigen, weshalb er sich stets im guten Glauben gewähnt habe, es sei nichts dergleichen in Planung, solange keine entsprechende Mitteilung erfolge. Auch einem persönlichen Bekannten von ihm sei das Datum schriftlich mitgeteilt worden. Deshalb habe er auf die Auskunft der Beratungsstelle vertraut. 5. 5.1 Der Sachverhalt weist an mehreren Stellen Unklarheiten auf. Es ist daher zunächst zu prüfen, für wie lange der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 unabgemeldet abwesend gewesen ist und was er in dieser Zeit unternommen hat. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, ist in der Regel auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB abzustellen, der im Asylverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz analoge Anwendung findet (vgl. Urteil des BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 5.2). Demnach hat diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die daraus Rechte ableitet. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, so ist sie es, die die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. Flavio Lardelli/Meinrad Vetter, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 8 ZGB N. 4 und 38). 5.2 Durch den Polizeirapport der Kantonspolizei C._______ vom 14. Dezember 2023 ist belegt, dass der Beschwerdeführer um 06.30 Uhr nicht im B._______ angetroffen werden konnte. Zur Dauer des Polizeieinsatzes ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten keine genaueren Angaben. Aus der Meldung der Vorinstanz um 07.49 Uhr wird ersichtlich, dass der Überstellungsflug um 07.11 Uhr annulliert worden ist. Es ist daher von einer Dauer des Polizeieinsatzes von rund 30 Minuten auszugehen. Aus der Meldung der Vorinstanz an das Migrationsamt des Kantons C._______ gleichentags um 11.24 Uhr wird ersichtlich, dass die Überstellungsfrist aufgrund Untertauchens verlängert wurde. Mit Mutationsmeldung des Migrationsamts des Kantons C._______ wurde er als um 16.15 Uhr wieder aufgetaucht gemeldet. Am 13. Dezember 2023 unterzeichnete der Beschwerdeführer die Präsenzliste sowie am 14. Dezember 2023 die Liste der B._______ bezüglich der Auszahlung der Nothilfe. Aus dem Aushang im B._______ wird ersichtlich, dass Auszahlungen jeweils zwischen 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr und die Präsenzkontrollen jeweils zwischen 18.00 Uhr und 21.00 Uhr erfolgen. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers bestätigte die Bereichsleiterin der Rückkehrberatung des Kantons C._______ mit E-Mail vom 2. Mai 2024 diese zeitlichen Angaben. Mit den Unterschriften vom 13. und 14. Dezember 2023 ist somit belegt, dass der Beschwerdeführer in der Unterkunft übernachtet hat. Dies wird denn auch von der Vorinstanz nicht angezweifelt. 5.3 5.3.1 Indessen bestreitet die Vorinstanz, dass durch die Unterschrift vom 14. Dezember 2023 belegt wird, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr wieder im B._______ aufgehalten hat. Sie stützt dies auf die bereits in E. 4.3 erwähnte Auskunft eines «Fachspezialisten Vollzug» des Kantons C._______, wonach in zwei ihm bekannten Fällen mit den Bewohnern Sonderregeln vereinbart worden seien. Demnach sei ein irakischer Staatsbürger bei seiner ukrainischen Ehefrau wohnhaft und gehe ungefähr zwei Mal in der Woche im Zentrum vorbei, um das Geld abzuholen und zu unterzeichnen. Sodann befinde sich ein iranischer Staatsangehöriger in der Hochzeitsvorbereitung mit einer Schweizer Staatsangehörigen, sei bei dieser wohnhaft und gehe teilweise nur einmal wöchentlich bei der Unterkunft zum Unterzeichnen vorbei. 5.3.2 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass aus diesen Einzelfällen nicht geschlossen werden kann, die im Aushang angeschlagenen Zeiten würden im B._______ gänzlich nicht eingehalten. Diese Fälle (ein verheirateter und ein sich mit einer Schweizerin in Hochzeitsvorbereitung befindender Bewohner) sind gerade nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers (soweit ersichtlich alleinstehend) vergleichbar. Es wird denn auch von keiner Seite bezweifelt, dass er - anders als in den erwähnten Beispielfällen - durchgehend im B._______ übernachtet. Ohne Auskunft des B._______ zum Bestehen einer allfälligen Sonderregelung mit dem Beschwerdeführer kann eine solche nicht angenommen werden. Es erscheint wahrscheinlich, dass er tatsächlich zwischen 08.30 Uhr und 10.30 Uhr vor Ort im B._______ war und auf der Liste unterzeichnet hat. Folglich ist - zugunsten des Beschwerdeführers - einzig von einer rund zweistündigen Abwesenheit (von 06.30 Uhr [Zeitpunkt Polizeieinsatz] bis 08.30 Uhr [Beginn Zeitraum Auszahlung Nothilfe gegen Unterschrift]) auszugehen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich zum Zeitpunkt der Abholung durch die Kantonspolizei C._______ auf einer Joggingrunde befunden zu haben, und begründet die frühe Uhrzeit mit seiner Schlaflosigkeit, welche sich aus den Krankenakten des BAZ D._______ ergebe. Dem Personal des B._______ dürfte bekannt sein, dass er häufig frühmorgens joggen gehe. Er offeriert - soweit möglich - Beweise (Krankenakten bezüglich Schlaflosigkeit sowie Auskunft des Personals des B._______ bezüglich regelmässigen Joggens), welche belegen sollen, dass er am Morgen des 14. Dezember 2023 tatsächlich «einzig» joggen war. Die Vorinstanz unterliess es, beim B._______ nachzufragen, ob er tatsächlich regelmässig frühmorgens joggen geht. Es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er tatsächlich am 14. Dezember 2023 am frühen Morgen joggen war. Deshalb erübrigt es sich auch, die Krankenakten des BAZ D._______ beizuziehen. 6. Es ist im Anschluss darauf einzugehen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund der rund zweistündigen Abwesenheit zu Recht als «flüchtig» nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO qualifiziert hat. 6.1 Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich ausschliesslich an dem ihr zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Aktivitäten wie Arbeiten, Sport oder Besuche möglich und erlaubt. Insbesondere nachts hat sie sich jedoch in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten (vgl. BVGer D-651/2024 vom 10. Juni 2024 E. 6.3, D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6, E-6320/2020 vom 8. Januar 2021 E. 6.1, E-4676/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 8.1 und F-4207/2020 vom 31. August 2020 E. 7). Wie bereits in E. 5.2 ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 13. auf den 14. Dezember 2023 in seiner Unterkunft aufgehalten. Die rund zweistündige Abwesenheit ist noch als geringfügig zu bezeichnen. Wie bereits in E. 5.4 ausgeführt, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes tatsächlich joggen war. Eine solche Aktivität ausserhalb der Unterkunft ist grundsätzlich erlaubt. Eine Vereitelung der Überstellung kann darin nicht erblickt werden. 6.2 Aus dem Zuführungsauftrag des Migrationsamts des Kantons C._______ an die Kantonspolizei C._______ vom 6. Dezember 2023 wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie von diesem dargelegt - nicht vorgängig über das Flugdatum informiert wurde. Die Vorinstanz bringt auch nicht vor, dass er aufgefordert wurde, sich in einem spezifisch definierten Zeitraum konstant in der Unterkunft aufzuhalten. Der Beschwerdeführer konnte zwar aufgrund der am 20. Dezember 2023 ablaufenden Überstellungsfrist (welche ihm bekannt war, wie aus seinem Schreiben vom 21. Dezember 2023 ersichtlich wird) wissen, dass ein allfälliger Flug anstehen dürfte, hatte jedoch keine Anhaltspunkte, ob tatsächlich und wann konkret ein solcher erfolgen würde. 6.3 Sodann wird aus den Akten der Vorinstanz auch nicht ersichtlich, ob man am frühen Morgen des 14. Dezember 2023, als der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde, versucht hat, ihn telefonisch zu erreichen und über den laufenden Überstellungsversuch zu informieren. Es wurde sodann auch nicht abgewartet, ob er allenfalls innert kurzer Zeit wieder in der Unterkunft auftauchen würde; vielmehr wurde bereits 40 Minuten nach Beginn des Überstellungsversuchs der Flug annulliert. 6.4 Nach dem Gesagten gelingt der Vorinstanz der Nachweis, der Beschwerdeführer habe am 14. Dezember 2023 absichtlich die Überstellung vereitelt, nicht. Allein aus dem Umstand, dass er während des rund 30-minütigen Polizeieinsatzes am frühen Morgen des 14. Dezember 2023 nicht in der Unterkunft anwesend war, lässt sich nicht schliessen, dass er sich gezielt der Überstellung hätte entziehen wollen, zumal aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers respektive der Pflicht, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, nicht geschlossen werden kann, dass er sich stets und ununterbrochen in der Unterkunft aufzuhalten habe (vgl. BVGer D-6964/2023 vom 26. März 2024 E. 6.1). Daran ändert auch nichts, dass er über den baldigen Ablauf der Überstellungsfrist Bescheid wusste. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er hätte sich Massnahmen widersetzt, die zur Sicherstellung der Anwesenheit zum Zeitpunkt des Überstellungsversuches erlassen worden seien, da keine entsprechenden Massnahmen ergriffen worden sind, und er darüber hinaus auch nicht vorgängig über den Zeitpunkt der Überstellung informiert worden ist. 6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO bezeichnet. 6.6 Daraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Deren Höhe ist ausgehend von der Kostennote vom 13. Juni 2024 festzulegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der darin geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'504.35 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint angemessen. Die Vorinstanz ist daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. 8.3 Mit dieser Kostenregelung ist die dem Beschwerdeführer im Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden (vgl. Urteil des BVGer F-822/2023 vom 18. März 2024 E. 11.3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 4. April 2024 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'504.35 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: