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E-4676/2020

E-4676/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-10-01 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der zum damaligen Zeitpunkt temporär fehlenden Vollzugsaussichten aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie geltenden Reiseeinschränkungen aus der Dublin-Haft entlassen und einer Unterkunft zugewiesen. C. In der Mitteilung des B._______ an der (...) und in (...) vom 18. Mai 2020 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2020 mehrmals unerlaubterweise aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und sich nicht dort aufgehalten habe (vgl. nachfolgend E.5.1). D. Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 wies das SEM eine Beschwerde gegen eine gegen den Beschwerdeführer wegen einem tätlichen Angriff in der Unterkunft verhängter Disziplinarmassnahme (7 Tage Taschengeldentzug) ab, wobei der Beschwerdeführer die unterschriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Verfügung verweigerte. E. Am 4. Juni 2020 verlängerte das SEM die Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate. F. Nach gewährter Einsicht in die vorinstanzlichen Akten wandte sich die am 6. März 2020 mandatierte Rechtsvertretung mit Mail vom 24. August 2020 an das SEM. Sie machte geltend, das SEM habe zu Unrecht die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Der Beschwerdeführer sei nicht flüchtig gewesen und habe sich sehr wohl den Behörden zur Verfügung gehalten. Daher sei die Überstellungsfrist als abgelaufen anzuerkennen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. G. Mit gleichentags per Mail zugestelltem Antwortschreiben an die Rechtsvertretung teilte das SEM mit, aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheides vom 11. Februar 2020 bestehe vorliegend keine Grundlage für die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Es stehe der Rechtsvertretung frei, die Einwände gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist im Rahmen eines schriftlichen Wiedererwägungsgesuches an das SEM geltend zu machen. H. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. August 2020 an das SEM ersuchte die Rechtsvertretung um Zustellung der Anordnung der Verlängerung der Überstellungsfrist in Form einer anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig wurde die Einsicht in die betreffenden Akten beantragt. I. Mit auf den 25. August 2020 datierter, jedoch beim SEM erst am 9. September 2020 eingegangener Eingabe wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihr Schreiben vom 25. August 2020 unbeantwortet geblieben sei und wiederholte ihre Anträge mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei erneuter behördlicher Untätigkeit. J. Mit Entscheid vom 11. September 2020 nahm das SEM die Eingaben der Rechtsvertretung vom 24. August 2020 und 25. August 2020 als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage) an die Hand, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. K. Mit Eingabe vom 21. September 2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und hinreichenden Sachverhaltsabklärung beantragt. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, eine korrekte Feststellungsverfügung betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist zu erlassen. Evenutaliter sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien zu Unrecht erfolgt sei, und die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme unter Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung abzusehen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. L. Am 22. September 2020 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs angeordnet.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

E. 3 Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss der Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien - ohne dass die Überstellung erfolgt sei - als neue Sachlage dargetan, weshalb der Entscheid vom 11. Februar 2020 (wiedererwägungsweise) aufzuheben sei. Durch den Fristablauf sei die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen. Bei dieser Sachlage hat das SEM die Eingabe vom 24. August 2020 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation ist zutreffend und steht im Übrigen auch im Einklang mit der Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteil E-1366/2019 des BVGer vom 29. April 2019). Die hiergegen pauschal erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz wäre seiner Auffassung zufolge gehalten gewesen seine Schreiben nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als blosses Ersuchen um Ausstellung einer reinen Feststellungsverfügung zu behandeln, erweist sich - wie aufgezeigt - als unzutreffend. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde weiter auch weder dar, inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre anders zu handeln, noch inwiefern ihm hierdurch überhaupt ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den an die Vorinstanz gerichteten Schreiben selber nicht um Erlass einer Feststellungverfügung ersucht hat. In seiner Eingabe vom 25. August 2020 nahm er vielmehr sogar explizit auf die Möglichkeiten eines Widererwägungsgesuch Bezug und ersuchte gestützt hierauf um Ausstellung einer «anfechtbaren Verfügung». Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die (zutreffende) Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht nur keinen Rechtnachteil erlitten, sondern darüber hinaus sogar eine weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfahren hat, als dies bei einer blossen Feststellungsverfügung der Fall gewesen wäre. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 4 Auch die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Umstände zu seinem Untertauchen nicht vertiefter abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. Das irreguläre Entfernen und mehrfache Fernbleiben aus der ihm zugewiesenen Unterkunft ist in den Akten hinreichend dokumentiert. Die entsprechende Auflistung der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich nicht in der ihm zugewiesen Unterkunft aufgehalten hat, wurde von der für die Betreuung und Aufsicht der zugewiesenen Bewohner zuständigen Stelle erfasst. Auch der sehr hohe Detaillierungsgrad der entsprechenden Angaben (Datum, Stunden) lässt auf eine sehr exakte Erfassung der Abwesenheiten schliessen. Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers wurden somit hinlänglich in den Akten ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz kein Anlass diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen oder nachträglich noch durch zusätzliche Abklärungen - zu denen der Beschwerdeführer sich selber ausschweigt wie diese auszusehen hätten - zu vertiefen. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann, was er in den entsprechenden Zeiträumen getan und wo er sich aufgehalten hat, führt selbstredend nicht im Umkehrschluss dazu, dass die in den Akten dokumentierten (mehrfachen) Abwesenheiten in Zweifel zu ziehen wären. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5 Die Frist des Beschwerdeführers zur Überstellung nach Italien lief ursprünglich am 10. August 2020 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge seines zeitweisen unbekannten Aufenthaltsorts verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 10. August 2021. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit ausschliesslich die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen wurde.

E. 6.1 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder betreten wird (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder, wie vorliegend, vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil F-4207/2020 des BVGer vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vor-instanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom 21. Juni 2018, E. 4.1.)

E. 7.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloss ein Mal, sondern gleich mehrfach aus der ihm zugewiesen Unterkunft entfernt und sich nicht in der Unterkunft aufgehalten hat (vgl. Mitteilung vom 18. Mai 2020). So hat der Beschwerdeführer die Nächte vom 31. Januar 2020 auf den 1. Februar 2020 sowie vom 14. Februar 2020 auf den 15. Februar 2020 und die Zeiträume vom 1. Mai 2020 bis zum 3. Mai 2020 sowie vom 15. Mai 2020 bis 17. Mai 2020 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht.

E. 7.2 Zusätzlich wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Hausordnung des C._______ hin. Entsprechend der geltenden Hausordnung sind Wochenendausgänge nur nach vorgängiger Anmeldung möglich seien. Aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Massnahme zur Bekämpfung des Corona-Virus der Bundesasylzentren mussten jedoch damals Anpassungen am allgemeinen Betriebskonzept (BEKO) vorgenommen worden seien. So bestand aufgrund einer am 9. April 2020 in Kraft getretenen Weisung keine Ausgangserlaubnis mehr. Diese Anpassungen seien den Asylsuchenden sogar ausdrücklich mit einem Merkblatt (übersetzt in den gängigsten Sprachen) bekannt gegeben worden. Eine Bewilligung von Wochenendausgängen sei erst im Rahmen der vom Bundesrat am 27. Mai 2020 beschlossenen Lockerungen per 12. Juni 2020 wieder möglich geworden. Der Beschwerdeführer habe sich somit an den beiden Wochenenden nicht nur nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, sondern er habe gar wissentlich die einschlägigen Regeln verletzt und sich somit den Behörden wissentlich nicht zur Verfügung gehalten. Zusätzlich komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten kantonalen Behörden mit zunehmender Verbesserung der infektiologischen Lage nun auch wieder Vollzugshandlungen (wie zum Beispiel eine Inhaftierung) in Betracht ziehen, um einen späteren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als «flüchtig» im Sinne von Art. 29. Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten. Daher sei die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien auf 18 Monate zu Recht erfolgt. Eine Überstellung könne somit noch bis spätestens am 10. August 2021 erfolgen. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Februar 2020 beseitigen könnten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Er sei stets in der zugewiesenen Unterkunft wohnhaft gewesen. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Abwesenheiten - deren er sich nicht erinnern könne und die seines Erachtens auch nicht ausreichend erstellt seien - seien ohnehin bloss von kurzer Zeitdauer gewesen. Ferner sei anzunehmen, dass den Mitarbeitern des BAZ seine Natelnummer bekannt gewesen wäre, so dass sie ihn auch telefonisch hätten erreichen können. Man habe somit gar nicht aktiv nach ihm gesucht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihm lediglich bekannt gewesen sei, dass er nach Italien zurückkehren müsse. Ein genaues Datum der Rückkehr sei ihm demgegenüber gar nicht bekannt gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von der Vor-instanz geltend gemachten Abwesenheiten zeitlich nicht in unmittelbarer Nähe zu der auslaufenden Überstellungsfrist oder einer Überstellung gestanden seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mitteilung des SEM vom 4. Juni 2020 an die italienischen Behörden (Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist) habe inhaltliche Fehler aufgewiesen. Der Beschwerdeführer sei als untergetaucht (currently absconded) bezeichnet worden. Dies sei - wie dargestellt - nicht zutreffend.

E. 8.1 Durch die Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer gleich mehrfach unerlaubterweise nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, sich restlos zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Kursbesuche oder anderweitige Termine und gewisse Freizeitaktivitäten möglich. Die betreffende Person hat sich aber ansonsten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Insbesondere ist zu erwarten, dass die betreffende Person nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft anzutreffen ist. Dies war beim Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern gar mehrfach nicht der Fall. Die jeweiligen Zeitphasen sind denn auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss als geringfügig einzustufen. Diese betrafen jeweils einen rechtserheblichen Zeitraum und betreffen (im Sinne einer Gesamtbetrachtung) mehrere Vorkommnisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an zwei Wochenenden abwesend war, an denen aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Massnahme zur Bekämpfung des Corona-Virus in den Bundesasylzentren ausdrücklich keine Ausgangserlaubnis bestand. Dies wurde - wie bereits die Vorinstanz hingewiesen hat - den Bewohnern der Unterkunft sogar mit einem Merkblatt bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden hierdurch unmissverständlich seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich Präsenz in Erinnerung gerufen. Gleichwohl hat er sich an mehreren Wochenenden wissentlich über die geltenden Regeln hinweggesetzt und sich hierdurch den Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Angesichts der damals grossen Unbeständigkeiten und Veränderlichkeiten unterliegenden Vollzugsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Notwendigkeit für die Vollzugsbehörden, auch kurzfristig handeln zu können, kommt der Pflicht der asylsuchenden Person, sich den Behörden korrekt zur Verfügung zu halten, sogar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weiter musste dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der damals zunehmenden Verbesserung der infektiologischen Lage bewusst gewesen sein, dass nunmehr Vollzugshandlungen, wie zum Beispiel eine Inhaftierung, zeitnah wieder in Betracht gezogen werden können. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, ihm sei gar kein genaues Überstellungsdatum bekannt gewesen beziehungsweise seine Abwesenheiten seien auch nicht kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist oder kurz vor einem gebuchten Rückflug erfolgt, erweist sich vor diesem Hintergrund als schlicht unbehelflich. Gerade angesichts des Umstandes, dass ihm ein genaues Datum nicht bekannt war beziehungsweise im Lichte dessen, dass infolge der sich abzeichnenden Verbesserung der infektiologischen Lage kam einer genauen Einhaltung der Präsenzpflichten eine gesteigerte Bedeutung zu. Zuwiderhandlungen hiergegen haben zur Folge, dass es den Behörden nicht möglich ist, der infektiologischen Lage kurzfristig zu entsprechen, zeitnah zu planen und kurzfristig eine Überstellung sicherzustellen. Missachten die zu überstellenden Personen - wie in casu der Beschwerdeführer gleich mehrfach - ihre Präsenzpflichten, ist eine Planung und Sicherstellung einer Überstellung in dieser Lage nicht gewährleistet. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als gewichtig einzustufen. Als unbehelflich erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitarbeitenden des BAZ hätten vermutlich seine Natelnummer gekannt und hätten ihn telefonisch erreichen können. Es sei anzunehmen man habe gar nicht aktiv nach ihm gesucht. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht von Belang ist, ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können. Ausschlaggebend ist alleine die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. Urteil F-4207/2020 des BVGer vom 31. August 2020, E. 6.2.).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Mitteilung des SEM vom 4. Juni 2020 an die italienischen Behörden (Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist) habe inhaltliche Unstimmigkeiten aufgewiesen (vgl. E. 7.3.). Dies verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Rüge des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM erst nach mehrmaligen unentschuldigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt war, dass die Voraussetzungen von Art. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt seien und dies den italienischen Behörden in der Folge am 4. Juni 2020 mitteilte. Da es für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht von Belang ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder, wie vorliegend, bloss (rechtserheblich) vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom 21. Juni 2018, E. 4.2.) Eine Verletzung von Treu und Glauben ist nicht zu erkennen.

E. 9 Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 4. Juni 2020 erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Italien auf die Schweiz übergegangen.

E. 10 Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 11. September 2020 zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4676/2020 Es Urteil vom 1. Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid vom 11. Februar 2020 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte seine Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuches zuständig sei. Dieser Entscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B. Am 5. März 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen der zum damaligen Zeitpunkt temporär fehlenden Vollzugsaussichten aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie geltenden Reiseeinschränkungen aus der Dublin-Haft entlassen und einer Unterkunft zugewiesen. C. In der Mitteilung des B._______ an der (...) und in (...) vom 18. Mai 2020 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2020 mehrmals unerlaubterweise aus der ihm zugewiesenen Unterkunft entfernt und sich nicht dort aufgehalten habe (vgl. nachfolgend E.5.1). D. Mit Entscheid vom 20. Mai 2020 wies das SEM eine Beschwerde gegen eine gegen den Beschwerdeführer wegen einem tätlichen Angriff in der Unterkunft verhängter Disziplinarmassnahme (7 Tage Taschengeldentzug) ab, wobei der Beschwerdeführer die unterschriftliche Bestätigung des Erhalts dieser Verfügung verweigerte. E. Am 4. Juni 2020 verlängerte das SEM die Überstellungsfrist in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate. F. Nach gewährter Einsicht in die vorinstanzlichen Akten wandte sich die am 6. März 2020 mandatierte Rechtsvertretung mit Mail vom 24. August 2020 an das SEM. Sie machte geltend, das SEM habe zu Unrecht die Überstellungsfrist des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Der Beschwerdeführer sei nicht flüchtig gewesen und habe sich sehr wohl den Behörden zur Verfügung gehalten. Daher sei die Überstellungsfrist als abgelaufen anzuerkennen und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder umgehend eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. G. Mit gleichentags per Mail zugestelltem Antwortschreiben an die Rechtsvertretung teilte das SEM mit, aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheides vom 11. Februar 2020 bestehe vorliegend keine Grundlage für die Wiederaufnahme des nationalen Asylverfahrens. Es stehe der Rechtsvertretung frei, die Einwände gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist im Rahmen eines schriftlichen Wiedererwägungsgesuches an das SEM geltend zu machen. H. Mit schriftlicher Eingabe vom 25. August 2020 an das SEM ersuchte die Rechtsvertretung um Zustellung der Anordnung der Verlängerung der Überstellungsfrist in Form einer anfechtbaren Verfügung. Gleichzeitig wurde die Einsicht in die betreffenden Akten beantragt. I. Mit auf den 25. August 2020 datierter, jedoch beim SEM erst am 9. September 2020 eingegangener Eingabe wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihr Schreiben vom 25. August 2020 unbeantwortet geblieben sei und wiederholte ihre Anträge mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde bei erneuter behördlicher Untätigkeit. J. Mit Entscheid vom 11. September 2020 nahm das SEM die Eingaben der Rechtsvertretung vom 24. August 2020 und 25. August 2020 als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch (Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage) an die Hand, wies dieses ab und erklärte die Verfügung des SEM vom 11. Februar 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. K. Mit Eingabe vom 21. September 2020 wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und hinreichenden Sachverhaltsabklärung beantragt. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, eine korrekte Feststellungsverfügung betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist zu erlassen. Evenutaliter sei festzustellen, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien zu Unrecht erfolgt sei, und die Vorinstanz sei anzuhalten, sich für das vorliegende Asylverfahren als zuständig zu erklären. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme unter Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung abzusehen. Aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei diesem unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. L. Am 22. September 2020 wurde gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Vollzugs angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

3. Vorliegend wurde vom Beschwerdeführer sinngemäss der Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien - ohne dass die Überstellung erfolgt sei - als neue Sachlage dargetan, weshalb der Entscheid vom 11. Februar 2020 (wiedererwägungsweise) aufzuheben sei. Durch den Fristablauf sei die Zuständigkeit für die Behandlung seines Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen. Bei dieser Sachlage hat das SEM die Eingabe vom 24. August 2020 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation ist zutreffend und steht im Übrigen auch im Einklang mit der Vorgehensweise in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. beispielsweise Urteil E-1366/2019 des BVGer vom 29. April 2019). Die hiergegen pauschal erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz wäre seiner Auffassung zufolge gehalten gewesen seine Schreiben nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als blosses Ersuchen um Ausstellung einer reinen Feststellungsverfügung zu behandeln, erweist sich - wie aufgezeigt - als unzutreffend. Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde weiter auch weder dar, inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre anders zu handeln, noch inwiefern ihm hierdurch überhaupt ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in den an die Vorinstanz gerichteten Schreiben selber nicht um Erlass einer Feststellungverfügung ersucht hat. In seiner Eingabe vom 25. August 2020 nahm er vielmehr sogar explizit auf die Möglichkeiten eines Widererwägungsgesuch Bezug und ersuchte gestützt hierauf um Ausstellung einer «anfechtbaren Verfügung». Weiter ist darauf hinzuweisen, dass durch die (zutreffende) Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht nur keinen Rechtnachteil erlitten, sondern darüber hinaus sogar eine weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage erfahren hat, als dies bei einer blossen Feststellungsverfügung der Fall gewesen wäre. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.

4. Auch die weitere formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Umstände zu seinem Untertauchen nicht vertiefter abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. Das irreguläre Entfernen und mehrfache Fernbleiben aus der ihm zugewiesenen Unterkunft ist in den Akten hinreichend dokumentiert. Die entsprechende Auflistung der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer sich nicht in der ihm zugewiesen Unterkunft aufgehalten hat, wurde von der für die Betreuung und Aufsicht der zugewiesenen Bewohner zuständigen Stelle erfasst. Auch der sehr hohe Detaillierungsgrad der entsprechenden Angaben (Datum, Stunden) lässt auf eine sehr exakte Erfassung der Abwesenheiten schliessen. Die Abwesenheiten des Beschwerdeführers wurden somit hinlänglich in den Akten ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz kein Anlass diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen oder nachträglich noch durch zusätzliche Abklärungen - zu denen der Beschwerdeführer sich selber ausschweigt wie diese auszusehen hätten - zu vertiefen. Der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr erinnern kann, was er in den entsprechenden Zeiträumen getan und wo er sich aufgehalten hat, führt selbstredend nicht im Umkehrschluss dazu, dass die in den Akten dokumentierten (mehrfachen) Abwesenheiten in Zweifel zu ziehen wären. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 5. Die Frist des Beschwerdeführers zur Überstellung nach Italien lief ursprünglich am 10. August 2020 ab (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zufolge seines zeitweisen unbekannten Aufenthaltsorts verlängerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO die Frist auf 18 Monate bis zum 10. August 2021. Gegenstand der nachfolgenden Prüfung ist somit ausschliesslich die Frage, ob die vorgenannte Verlängerung der Überstellungsfrist rechtskonform vorgenommen wurde. 6. 6.1 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO haben den Charakter von Normen, die "self-executing" sind (vgl. BVGE 2015/19), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen kann. 6.2 Wird die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Unter den Begriff "flüchtig" sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staats, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder sonstwie das Verfahren absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, unabhängig davon, ob sie wieder betreten wird (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien/Graz 2014, K12 zu Art. 29). In Bezug auf das Kriterium "flüchtig sein" ist insbesondere auf Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG zu verweisen, gemäss welchem der Aufenthaltsort einer ausländischen Person den Behörden stets bekannt zu sein hat. Der Gesetzgeber wollte asylsuchende Personen mit Art. 14 Abs. 2 Bst. b AsylG davon abhalten, während oder nach dem Asylverfahren unterzutauchen (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 9.38). Die besagte Bestimmung ist mit Blick auf Art. 8 AsylG zu sehen, der asylsuchenden Personen eine Reihe von Mitwirkungspflichten auferlegt. So sind diese unter anderem verpflichtet, sich den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse sowie jede Änderung der nach dem kantonalen Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitzuteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Dem Erfordernis von Art. 8 Abs. 3 AsylG ist nicht entsprochen, wenn die mit dem Vollzug des Asylrechts betraute Behörde den Aufenthaltsort der betreffenden Person nicht kennt und diese Unkenntnis auf eine dieser Person zurechenbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückzuführen ist. Ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können, ist grundsätzlich ohne Relevanz. Nicht relevant ist grundsätzlich auch, ob andere als mit dem Vollzug direkt betraute Behörden Informationen über den Aufenthalt der betreffenden Person hatten. Ebenso wenig von Bedeutung ist schliesslich, ob die asylsuchende Person durchgehend oder, wie vorliegend, vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist. Ausschlaggebend ist die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. zum Ganzen Urteil F-4207/2020 des BVGer vom 31. August 2020, E. 6.2.). Bereits die Abwesenheit von lediglich wenigen Tagen kann dazu führen, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Vor-instanz gerechtfertigt ist (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom 21. Juni 2018, E. 4.1.) 7. 7.1 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht bloss ein Mal, sondern gleich mehrfach aus der ihm zugewiesen Unterkunft entfernt und sich nicht in der Unterkunft aufgehalten hat (vgl. Mitteilung vom 18. Mai 2020). So hat der Beschwerdeführer die Nächte vom 31. Januar 2020 auf den 1. Februar 2020 sowie vom 14. Februar 2020 auf den 15. Februar 2020 und die Zeiträume vom 1. Mai 2020 bis zum 3. Mai 2020 sowie vom 15. Mai 2020 bis 17. Mai 2020 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft verbracht. 7.2 Zusätzlich wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Hausordnung des C._______ hin. Entsprechend der geltenden Hausordnung sind Wochenendausgänge nur nach vorgängiger Anmeldung möglich seien. Aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Massnahme zur Bekämpfung des Corona-Virus der Bundesasylzentren mussten jedoch damals Anpassungen am allgemeinen Betriebskonzept (BEKO) vorgenommen worden seien. So bestand aufgrund einer am 9. April 2020 in Kraft getretenen Weisung keine Ausgangserlaubnis mehr. Diese Anpassungen seien den Asylsuchenden sogar ausdrücklich mit einem Merkblatt (übersetzt in den gängigsten Sprachen) bekannt gegeben worden. Eine Bewilligung von Wochenendausgängen sei erst im Rahmen der vom Bundesrat am 27. Mai 2020 beschlossenen Lockerungen per 12. Juni 2020 wieder möglich geworden. Der Beschwerdeführer habe sich somit an den beiden Wochenenden nicht nur nicht an der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten, sondern er habe gar wissentlich die einschlägigen Regeln verletzt und sich somit den Behörden wissentlich nicht zur Verfügung gehalten. Zusätzlich komme hinzu, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten kantonalen Behörden mit zunehmender Verbesserung der infektiologischen Lage nun auch wieder Vollzugshandlungen (wie zum Beispiel eine Inhaftierung) in Betracht ziehen, um einen späteren Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Aus all diesen Gründen sei der Beschwerdeführer als «flüchtig» im Sinne von Art. 29. Abs. 2 Dublin-III-VO zu betrachten. Daher sei die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Italien auf 18 Monate zu Recht erfolgt. Eine Überstellung könne somit noch bis spätestens am 10. August 2021 erfolgen. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 11. Februar 2020 beseitigen könnten. 7.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Unrecht erfolgt. Er sei stets in der zugewiesenen Unterkunft wohnhaft gewesen. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Abwesenheiten - deren er sich nicht erinnern könne und die seines Erachtens auch nicht ausreichend erstellt seien - seien ohnehin bloss von kurzer Zeitdauer gewesen. Ferner sei anzunehmen, dass den Mitarbeitern des BAZ seine Natelnummer bekannt gewesen wäre, so dass sie ihn auch telefonisch hätten erreichen können. Man habe somit gar nicht aktiv nach ihm gesucht. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ihm lediglich bekannt gewesen sei, dass er nach Italien zurückkehren müsse. Ein genaues Datum der Rückkehr sei ihm demgegenüber gar nicht bekannt gewesen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die von der Vor-instanz geltend gemachten Abwesenheiten zeitlich nicht in unmittelbarer Nähe zu der auslaufenden Überstellungsfrist oder einer Überstellung gestanden seien. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Mitteilung des SEM vom 4. Juni 2020 an die italienischen Behörden (Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist) habe inhaltliche Fehler aufgewiesen. Der Beschwerdeführer sei als untergetaucht (currently absconded) bezeichnet worden. Dies sei - wie dargestellt - nicht zutreffend. 8. 8.1 Durch die Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer gleich mehrfach unerlaubterweise nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hat. Eine Person, welche die Schweiz verlassen muss, ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, sich restlos zu jeder Tageszeit an ihrem zugewiesenen Wohnort aufzuhalten. Tagsüber sind Kursbesuche oder anderweitige Termine und gewisse Freizeitaktivitäten möglich. Die betreffende Person hat sich aber ansonsten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Insbesondere ist zu erwarten, dass die betreffende Person nachts in der ihr zugewiesenen Unterkunft anzutreffen ist. Dies war beim Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern gar mehrfach nicht der Fall. Die jeweiligen Zeitphasen sind denn auch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht bloss als geringfügig einzustufen. Diese betrafen jeweils einen rechtserheblichen Zeitraum und betreffen (im Sinne einer Gesamtbetrachtung) mehrere Vorkommnisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an zwei Wochenenden abwesend war, an denen aufgrund der vom Bundesrat getroffenen Massnahme zur Bekämpfung des Corona-Virus in den Bundesasylzentren ausdrücklich keine Ausgangserlaubnis bestand. Dies wurde - wie bereits die Vorinstanz hingewiesen hat - den Bewohnern der Unterkunft sogar mit einem Merkblatt bekannt gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden hierdurch unmissverständlich seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich Präsenz in Erinnerung gerufen. Gleichwohl hat er sich an mehreren Wochenenden wissentlich über die geltenden Regeln hinweggesetzt und sich hierdurch den Behörden nicht zur Verfügung gehalten. Angesichts der damals grossen Unbeständigkeiten und Veränderlichkeiten unterliegenden Vollzugsmöglichkeiten in Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie und der damit verbundenen Notwendigkeit für die Vollzugsbehörden, auch kurzfristig handeln zu können, kommt der Pflicht der asylsuchenden Person, sich den Behörden korrekt zur Verfügung zu halten, sogar eine gesteigerte Bedeutung zu. Weiter musste dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der damals zunehmenden Verbesserung der infektiologischen Lage bewusst gewesen sein, dass nunmehr Vollzugshandlungen, wie zum Beispiel eine Inhaftierung, zeitnah wieder in Betracht gezogen werden können. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, ihm sei gar kein genaues Überstellungsdatum bekannt gewesen beziehungsweise seine Abwesenheiten seien auch nicht kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist oder kurz vor einem gebuchten Rückflug erfolgt, erweist sich vor diesem Hintergrund als schlicht unbehelflich. Gerade angesichts des Umstandes, dass ihm ein genaues Datum nicht bekannt war beziehungsweise im Lichte dessen, dass infolge der sich abzeichnenden Verbesserung der infektiologischen Lage kam einer genauen Einhaltung der Präsenzpflichten eine gesteigerte Bedeutung zu. Zuwiderhandlungen hiergegen haben zur Folge, dass es den Behörden nicht möglich ist, der infektiologischen Lage kurzfristig zu entsprechen, zeitnah zu planen und kurzfristig eine Überstellung sicherzustellen. Missachten die zu überstellenden Personen - wie in casu der Beschwerdeführer gleich mehrfach - ihre Präsenzpflichten, ist eine Planung und Sicherstellung einer Überstellung in dieser Lage nicht gewährleistet. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als gewichtig einzustufen. Als unbehelflich erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Mitarbeitenden des BAZ hätten vermutlich seine Natelnummer gekannt und hätten ihn telefonisch erreichen können. Es sei anzunehmen man habe gar nicht aktiv nach ihm gesucht. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht von Belang ist, ob die zuständige Behörde durch mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen den Aufenthaltsort der betreffenden Person hätte in Erfahrung bringen können. Ausschlaggebend ist alleine die Pflicht der asylsuchenden Person, für die Behörden effektiv erreichbar zu sein und eine allfällige Abwesenheit zu melden (vgl. Urteil F-4207/2020 des BVGer vom 31. August 2020, E. 6.2.). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Mitteilung des SEM vom 4. Juni 2020 an die italienischen Behörden (Ersuchen um Verlängerung der Überstellungsfrist) habe inhaltliche Unstimmigkeiten aufgewiesen (vgl. E. 7.3.). Dies verletzte den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Rüge des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM erst nach mehrmaligen unentschuldigten Abwesenheiten des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt war, dass die Voraussetzungen von Art. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt seien und dies den italienischen Behörden in der Folge am 4. Juni 2020 mitteilte. Da es für die Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht von Belang ist, ob die asylsuchende Person durchgehend oder, wie vorliegend, bloss (rechtserheblich) vorübergehend nicht auffindbar gewesen ist, ist das Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Urteil E-3154/2018 des BVGer vom 21. Juni 2018, E. 4.2.) Eine Verletzung von Treu und Glauben ist nicht zu erkennen.

9. Aufgrund des Gesagten waren die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am 4. Juni 2020 erfüllt. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf einen Ablauf der Überstellungsfrist beziehungsweise eine Verfristung berufen. Die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ist nicht von Italien auf die Schweiz übergegangen.

10. Es liegt keine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat demnach zu Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 11. September 2020 zu bestätigen. Folglich bleibt auch die Verfügung vom 11. Februar 2020 (Nichteintretensentscheid im Dublin-Verfahren) weiterhin in Rechtskraft und vollstreckbar.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 750.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: