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F-6860/2025

F-6860/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Zunächst macht die Beschwerdeführerin formelle Rügen geltend. Sie rügt insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Vorinstanz habe es versäumt, wesentliche Ermittlungen durchzuführen und die individuelle Lage der Beschwerdeführerin sowie das Asylsystem in Rumänien vollständig und richtig zu überprüfen. Darüber hinaus sei ihre Gesundheitslage nicht ausreichend geklärt worden. Des Weiteren sei keine geschlechterspezifische Beurteilung der Asylgründe im Hinblick auf die Situation in Rumänien vorgenommen worden. Dies stelle hinzu eine Verletzung der Art. 2 und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 dar (in Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997; nachfolgend: CEDAW, SR 0.108).

E. 3.2 Das SEM hat sich intensiv mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es berücksichtigte insbesondere ihre Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand, wonach sie Schlafprobleme, Stress und Appetitlosigkeit geltend gemacht hatte (vgl. SEM-Akten, Nr. 17/43, S. 2, 3). Darüber hinaus bezog sich das SEM auf die medizinischen Akten, die zum Teil von (...) ausgestellt wurden und in denen die Gesundheitslage der Beschwerdeführerin ausführlich beschrieben wurde (vgl. SEM-Akten, Nr. 31/1). Nach Auffassung des Gerichts erübrigte sich eine zusätzliche Abklärung der medizinischen Lage, zumal diese zur Feststellung des gesundheitlichen Sachverhalts mit Blick auf das Ziel des Verfahrens nicht erforderlich war. Tatsächlich kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nichts angelastet werden, umso weniger als die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angab, ihre Gesundheitslage vollumfänglich dargelegt zu haben (vgl. SEM-Akten, Nr. 17/43, S. 3). Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG i. V. m. Art. 13 VwVG an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin trägt in casu die Folge der Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB; statt vieler: Urteil des BVGer F-2883/2024 vom 17. September 2024 E. 5.1). Im Übrigen werden die vorgebrachten Rügen im Hinblick auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts detailliert erörtert (siehe nachstehend E. 4.1 f.). Zudem bleibt unklar, inwiefern und aus welchen konkreten Gründen die Vorinstanz die Bestimmungen der CEDAW verletzt haben soll und inwieweit eine mögliche Verletzung dieser Normen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe keine geschlechterspezifische Frage zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Rumänien anlässlich der Dublin-Befragung gestellt, lässt sich entgegenhalten, dass sie während des gesamten Vorverfahrens von einer rechtskundigen Person vertreten wurde (vgl. SEM-Akten, Nr. 14/1). Folglich hatte sie auch jenseits des Dublin-Gesprächs die Möglichkeit, zu geschlechtsspezifischen Sachverhaltselementen, die sie betrafen, weitere Bemerkungen anzubringen, zusätzliche Beweismittel vorzulegen oder detailliert dazu Stellung zu nehmen. Dass sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung jegliche Aussage diesbezüglich unterliess, vermag eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu begründen. Ebenso wenig lässt sich im Übrigen im Lichte des Vorerwähnten eine Verletzung der Bestimmungen der CEDAW feststellen.

E. 3.3 Demzufolge lässt sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) herleiten, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt als richtig und vollständig gilt (Art. 106 AsylG). Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen.

E. 4.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1931/2025 vom 28. März 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Rückkehr nach Rumänien sowie ihren Gesundheitszustand (Schlaflosigkeit, Stress, fehlender Appetit, Obstipation) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 4.2 Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihr wiedergegebenen Urteile ausländischer Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Rumänien, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Rumänien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 4.1 hiervor). In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme bringt die Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Insbesondere kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer psychischen Beschwerden, die im Wesentlichen aus einer depressiven Stimmung bestehen würden, könne eine rechtskonforme Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen (vgl. act. 1, S. 10). Die geltend gemachten und die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Obstipation und Schlafstörungen [SEM-Akten, Nr. 34/1, 28/1]; Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Zyklusstörungen, Beschwerden in der Brust [SEM-Akten, Nr. 29/2]) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt.

E. 4.3 Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 6.1 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 9. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 6.2 Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6860/2025 Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Matthew Pydar. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. September 2025. Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Juli 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 10. Juni 2025 um Asyl in Luxemburg ersucht hatte. Den Akten zufolge war sie zudem bis zum 30. Juli 2025 im Besitz einer von den rumänischen Behörden ausgestellten Aufenthaltsbewilligung. A.b. Am 25. Juli 2025 führte die Vorinstanz gemeinsam mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Rumäniens beziehungsweise Luxemburgs für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Ausserdem wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich zu ihrem gesundheitlichen Zustand zu äussern. A.c. Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 ersuchte die Vorinstanz bei den luxemburgischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am selben Tag reichte der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im deren Auftrag bei der Vorinstanz eine Kopie ihrer afghanischen Identitätskarte ein. A.d. Am 29. Juli 2025 lehnten die luxemburgischen Behörden das vorgenannte Wiederaufnahmegesuch ab. In diesem Zusammenhang verwiesen sie auf die Zuständigkeit der rumänischen Behörden. Diese hatten ihr Übernahmeersuchen bereits am 16. Juli 2025 gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO angenommen. A.e. Infolgedessen ersuchte die Vorinstanz am 4. August 2025 bei den rumänischen Behörden, die Beschwerdeführerin auf Grundlage von Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO aufzunehmen. Mit Antwort vom 19. August 2025 hiess Rumänien dieses Gesuch gut. A.f. Mit Entscheid vom 2. September 2025 - eröffnet am selben Tag beim damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. B. Mit Eingabe vom 9. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin - vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertretung - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Damit beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Vornahme einer gendergerechten Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen würden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses. Der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch anzuordnen und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. C. Am 9. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Zunächst macht die Beschwerdeführerin formelle Rügen geltend. Sie rügt insbesondere eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Vorinstanz habe es versäumt, wesentliche Ermittlungen durchzuführen und die individuelle Lage der Beschwerdeführerin sowie das Asylsystem in Rumänien vollständig und richtig zu überprüfen. Darüber hinaus sei ihre Gesundheitslage nicht ausreichend geklärt worden. Des Weiteren sei keine geschlechterspezifische Beurteilung der Asylgründe im Hinblick auf die Situation in Rumänien vorgenommen worden. Dies stelle hinzu eine Verletzung der Art. 2 und 3 des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 dar (in Kraft getreten für die Schweiz am 26. April 1997; nachfolgend: CEDAW, SR 0.108). 3.2. Das SEM hat sich intensiv mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es berücksichtigte insbesondere ihre Aussagen im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu ihrem Gesundheitszustand, wonach sie Schlafprobleme, Stress und Appetitlosigkeit geltend gemacht hatte (vgl. SEM-Akten, Nr. 17/43, S. 2, 3). Darüber hinaus bezog sich das SEM auf die medizinischen Akten, die zum Teil von (...) ausgestellt wurden und in denen die Gesundheitslage der Beschwerdeführerin ausführlich beschrieben wurde (vgl. SEM-Akten, Nr. 31/1). Nach Auffassung des Gerichts erübrigte sich eine zusätzliche Abklärung der medizinischen Lage, zumal diese zur Feststellung des gesundheitlichen Sachverhalts mit Blick auf das Ziel des Verfahrens nicht erforderlich war. Tatsächlich kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nichts angelastet werden, umso weniger als die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens angab, ihre Gesundheitslage vollumfänglich dargelegt zu haben (vgl. SEM-Akten, Nr. 17/43, S. 3). Vielmehr wäre es ihre Aufgabe gewesen, aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG i. V. m. Art. 13 VwVG an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Beschwerdeführerin trägt in casu die Folge der Beweislosigkeit (vgl. Art. 8 ZGB; statt vieler: Urteil des BVGer F-2883/2024 vom 17. September 2024 E. 5.1). Im Übrigen werden die vorgebrachten Rügen im Hinblick auf die materiell-rechtliche Betrachtung des Sachverhalts detailliert erörtert (siehe nachstehend E. 4.1 f.). Zudem bleibt unklar, inwiefern und aus welchen konkreten Gründen die Vorinstanz die Bestimmungen der CEDAW verletzt haben soll und inwieweit eine mögliche Verletzung dieser Normen eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe keine geschlechterspezifische Frage zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Rumänien anlässlich der Dublin-Befragung gestellt, lässt sich entgegenhalten, dass sie während des gesamten Vorverfahrens von einer rechtskundigen Person vertreten wurde (vgl. SEM-Akten, Nr. 14/1). Folglich hatte sie auch jenseits des Dublin-Gesprächs die Möglichkeit, zu geschlechtsspezifischen Sachverhaltselementen, die sie betrafen, weitere Bemerkungen anzubringen, zusätzliche Beweismittel vorzulegen oder detailliert dazu Stellung zu nehmen. Dass sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung jegliche Aussage diesbezüglich unterliess, vermag eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht zu begründen. Ebenso wenig lässt sich im Übrigen im Lichte des Vorerwähnten eine Verletzung der Bestimmungen der CEDAW feststellen. 3.3. Demzufolge lässt sich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) herleiten, weshalb der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt als richtig und vollständig gilt (Art. 106 AsylG). Das Eventualbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO grundsätzlich Rumänien für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass das rumänische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1931/2025 vom 28. März 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Rückkehr nach Rumänien sowie ihren Gesundheitszustand (Schlaflosigkeit, Stress, fehlender Appetit, Obstipation) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre Wegweisung nach Rumänien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 4.2. Was die Beschwerdeführerin auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die von ihr wiedergegebenen Urteile ausländischer Gerichte (welche das Bundesverwaltungsgericht ohnehin nicht binden) und Berichte von Nichtregierungsorganisationen zur Situation in Rumänien, zu Rückführungen (Kettenrückschiebungen), zum Refoulement-Verbot sowie die geltend gemachten Erlebnisse vermögen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen. Für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht in Würdigung der von der Beschwerdeführerin gemachten Äusserungen keine Veranlassung. Es ist demnach davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Rumänien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten und Rumänien die Sicherheit gestützt auf die Dublin-III-VO überstellter Personen garantiert und deren Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (siehe E. 4.1 hiervor). In Bezug auf ihre gesundheitlichen Probleme bringt die Beschwerdeführerin nichts Neues vor. Insbesondere kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie sinngemäss rügt, aufgrund ihrer psychischen Beschwerden, die im Wesentlichen aus einer depressiven Stimmung bestehen würden, könne eine rechtskonforme Überstellung nach Rumänien nicht erfolgen (vgl. act. 1, S. 10). Die geltend gemachten und die aktenkundigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Obstipation und Schlafstörungen [SEM-Akten, Nr. 34/1, 28/1]; Kopfschmerzen, Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Zyklusstörungen, Beschwerden in der Brust [SEM-Akten, Nr. 29/2]) sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Rumänien abgesehen werden müsste. Nichtsdestotrotz ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. 4.3. Schliesslich geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den rumänischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 6, E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 11, F-5909/2024 vom 1. November 2024 E. 7.5). Es bestehen keine Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 9. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 6.2. Die Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65. Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matthew Pydar Versand: