Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W1] 3). Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W1 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. C. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht ein (SEM-act. W1 23). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5661/2019 vom 7. November 2019 ab. D. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, seine bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachte psychische Erkrankung habe sich erst bei einlässlichen ärztlichen Untersuchungen als schwer herausgestellt. Dies sei aufgrund der misslichen Zustände im deutschen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant (SEM-act. betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch [W2] 1). E. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SEM-act. W2 4). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, da die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen war, der für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs einverlangte Gebührenvorschuss sei zu spät geleistet worden. Es wies die Sache zum Eintreten und zur materiellen Behandlung an das SEM zurück (Urteil des BVGer F-4/2020 vom 16. Januar 2020). F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wies die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die ursprüngliche Verfügung vom 23. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar (SEM-act. W2 23; eröffnet am 27. Januar 2020 [SEM-act. W2 24]). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-955/2020 vom 27. Februar 2020 ab, da die vorgebrachte, angeblich bisher von der Vorinstanz verkannte Schwere der psychischen Erkrankung und eine geltend gemachte, jedoch nicht belegte Eheschliessung keine Wiedererwägungsgründe darstellten. G. Am 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Wegweisung nach Deutschland sei aufgrund der schweren Erkrankung, wegen der er sich derzeit stationär in einer psychiatrischen Klinik befinde, nicht zumutbar. Die Art und Gravität seiner Krankheit sei in den bisherigen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und daher das nationale Verfahren einzuleiten (SEM-act. betreffend das dritte Wiedererwägungsgesuch [W3] 3). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2020 ab (eröffnet am 26. März 2020; SEM-act. W3 4-5). H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2020, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Feststellung, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er habe sich am 28. Januar 2020 religiös mit einer Schweizer Bürgerin getraut, weshalb eine Überstellung nach Deutschland nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar wäre. Zudem sei er psychisch sehr angeschlagen und habe in den letzten Monaten mehrmals notfallmässig hospitalisiert werden müssen. In Deutschland werde die diesbezüglich benötigte engmaschige Betreuung nicht angeboten, weshalb die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe. Schliesslich führt er an, die Überstellungsfrist, die mit Ablauf der impliziten Zustimmung Deutschlands zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am 23. April 2020 wurde der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt (BVGer-act. 2).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2017 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer begründete das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch mit seiner psychischen Erkrankung, deren Schwere die Vorinstanz in Verletzung ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht verkannt habe. Diesbezüglich reicht er mit der Beschwerdeeingabe einen vom 11. März 2020 datierenden ärztlichen Kurzbericht zu den Akten, der bestätigt, dass er aufgrund einer depressiven Symptomatik mit suizidalen Äusserungen seit dem 3. März 2020 in der Psychiatrischen Klinik X._______ auf der Station (...) in Behandlung sei. Die notwendige Behandlung werde in Deutschland nicht angeboten. Die Wegweisung dorthin sei unzumutbar, weshalb die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe. Zudem würde eine Wegweisung nach Deutschland aufgrund seiner am 28. Januar 2020 religiös geschlossenen Ehe mit einer Person, die die F-Bewilligung respektive die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGer-act. 1 S. 13 2. Absatz), Art. 8 EMRK verletzen. Schliesslich sei die Überstellungsfrist, die mit Ablauf der impliziten Zustimmung Deutschlands zu laufen begonnen habe, abgelaufen (zum Ganzen SEM-act. W3 3; BVGer-act. 1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers - die psychische Erkrankung und Hospitalisierung, die religiöse Trauung und das Argument des Fristablaufs - Wiedererwägungsgründe darstellen.
E. 3.1 Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren wurden auf Basis des vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2013 und seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs seine gesundheitlichen Beschwerden (Psychose mit depressivem Syndrom, [...], «[...] im Kopf», temporäre Amnesie) berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urteil des BVGer F-3872/2019 vom 5. August 2019 S. 2 und 5 f.). Im Verfahren betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch wurde die psychische Erkrankung gestützt auf einen medizinischen Zwischenbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals Y._______ vom 7. November 2019, wonach der Beschwerdeführer temporär stationär behandelt werden musste, und den Austrittsbericht vom 15. November 2019 erneut gewürdigt. Gemäss Austrittsbericht leidet er an einer paranoiden Schizophrenie und durchlebte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (SEM-act. W2 3). Dem im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht vom 11. März 2020 ist zu entnehmen, dass er am 3. März 2020 aufgrund einer depressiven Symptomatik mit suizidalen Äusserungen erneut stationär in die Psychiatrische Klinik X._______ aufgenommen werden musste (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 3). Dieser Befund steht in Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren und im zweiten Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten psychischen Problemen. Diese waren seit dem vorinstanzlichen persönlichen Gespräch vom 18. Juli 2019, der Beschwerde im Dublin-Verfahren und dem Verfahren betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch bekannt und entgegen seiner Ausführungen - gerade auch betreffend ihres Ausmasses und der Schwere - rechtsgenüglich gewürdigt worden (SEM-act. D 12; 27; Urteil des BVGer F-955/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3.1).
E. 3.2 Schliesslich stehen die nunmehr gemäss dem aktuellen Arztbericht gemachten suizidalen Äusserungen, d.h. die Gefahr einer allfälligen Selbstgefährdung, einer Überstellung nicht entgegen. Der wegweisende Staat ist diesbezüglich gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen die Schweiz, 39350/13 § 34 m.H. u.a. auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, letzterer zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Realisierung der Drohung zu verhindern und die deutschen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung inklusive der notwendigen psychologischen Grundversorgung verweigern würde.
E. 3.4 Die psychischen Beschwerden und die erneute stationäre Behandlung stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden.
E. 4 Was die geltend gemachte religiös geschlossene Ehe - wobei nicht klar ist, ob es sich um eine Schweizer Bürgerin oder wie im Verfahren F-955/2020 angegeben, um die Inhaberin einer F-Bewilligung handelt - anbelangt, wurde bereits mit Urteil F-955/2020 vom 27. Februar 2020 festgestellt, dass diese keinen Wiedererwägungsgrund darstellt. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. So reicht der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Belege zur angeblichen Trauung ein und legt auch die Identität seiner Partnerin nicht offen. Die geltend gemachte, weiterhin nicht belegte Beziehung stellt keine neue Tatsache oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würde.
E. 5.1 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO) erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die Überprüfung einer Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht unter anderem - wie vorliegend mehrfach geschehen - mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Wiedererwägung (Art. 111b AsylG) möglich. Das Rechtsmittel hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine die Überstellungsfrist unterbrechende Wirkung. Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich. In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (BGVE 2014/31 E. 6.6; BVGE 2015/19 E. 5.4).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass er durch die Einreichung der drei Wiedererwägungsgesuche mehrmals ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen hat, mit deren Endentscheide jeweils die Sechsmonatsfrist unterbrochen wurde. Demnach ist die Überstellungsfrist nach Deutschland noch nicht abgelaufen und die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat die deutschen Behörden bereits am 5. September 2019 entsprechend informiert, dass die Überstellung aufgrund einer hängigen Beschwerde womöglich nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgen könne (SEM-act. D 43). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Zustimmung der deutschen Behörden auf die Fristverlängerung des SEM nicht erforderlich ist. Es handelt sich bei der Fristverlängerung um eine blosse Informationspflicht (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, K13 S. 230, K1 S. 292), die keiner Rückmeldung seitens der deutschen Behörden bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-163/2018 vom 20. Februar 2018 E. 6.3).
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer macht im nunmehr dritten Wiedererwägungsgesuch erneut und teilweise mit demselben Wortlaut die bereits in vorherigen Wiedererwägungsgesuchen überprüften Gründe einer angeblichen religiösen Eheschliessung sowie seiner psychischen Erkrankung geltend, was den Eindruck einer rechtsmissbräuchlichen Ergreifung des ausserordentlichen Rechtsmittels zwecks Verhinderung einer zulässigen und zumutbaren Überstellung nach Deutschland erweckt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 ist zu bestätigen, womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. Juli 2019 wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wird. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 23. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die wegen des ausserordentlichen Rechtsmittels erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Sektion Dublin und Rückkehr (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2146/2020 Urteil vom 29. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 20. März 2020. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W1] 3). Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W1 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. C. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht ein (SEM-act. W1 23). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5661/2019 vom 7. November 2019 ab. D. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, seine bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachte psychische Erkrankung habe sich erst bei einlässlichen ärztlichen Untersuchungen als schwer herausgestellt. Dies sei aufgrund der misslichen Zustände im deutschen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant (SEM-act. betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch [W2] 1). E. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein (SEM-act. W2 4). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht gut, da die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen war, der für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs einverlangte Gebührenvorschuss sei zu spät geleistet worden. Es wies die Sache zum Eintreten und zur materiellen Behandlung an das SEM zurück (Urteil des BVGer F-4/2020 vom 16. Januar 2020). F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 wies die Vorinstanz das zweite Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die ursprüngliche Verfügung vom 23. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar (SEM-act. W2 23; eröffnet am 27. Januar 2020 [SEM-act. W2 24]). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-955/2020 vom 27. Februar 2020 ab, da die vorgebrachte, angeblich bisher von der Vorinstanz verkannte Schwere der psychischen Erkrankung und eine geltend gemachte, jedoch nicht belegte Eheschliessung keine Wiedererwägungsgründe darstellten. G. Am 12. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Wegweisung nach Deutschland sei aufgrund der schweren Erkrankung, wegen der er sich derzeit stationär in einer psychiatrischen Klinik befinde, nicht zumutbar. Die Art und Gravität seiner Krankheit sei in den bisherigen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen und daher das nationale Verfahren einzuleiten (SEM-act. betreffend das dritte Wiedererwägungsgesuch [W3] 3). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2020 ab (eröffnet am 26. März 2020; SEM-act. W3 4-5). H. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 20. März 2020, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz und die Feststellung, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, er habe sich am 28. Januar 2020 religiös mit einer Schweizer Bürgerin getraut, weshalb eine Überstellung nach Deutschland nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar wäre. Zudem sei er psychisch sehr angeschlagen und habe in den letzten Monaten mehrmals notfallmässig hospitalisiert werden müssen. In Deutschland werde die diesbezüglich benötigte engmaschige Betreuung nicht angeboten, weshalb die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe. Schliesslich führt er an, die Überstellungsfrist, die mit Ablauf der impliziten Zustimmung Deutschlands zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). I. Am 23. April 2020 wurde der Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), unter Verzicht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2017 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 2.2 Der Beschwerdeführer begründete das vorliegend zu beurteilende Wiedererwägungsgesuch mit seiner psychischen Erkrankung, deren Schwere die Vorinstanz in Verletzung ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht verkannt habe. Diesbezüglich reicht er mit der Beschwerdeeingabe einen vom 11. März 2020 datierenden ärztlichen Kurzbericht zu den Akten, der bestätigt, dass er aufgrund einer depressiven Symptomatik mit suizidalen Äusserungen seit dem 3. März 2020 in der Psychiatrischen Klinik X._______ auf der Station (...) in Behandlung sei. Die notwendige Behandlung werde in Deutschland nicht angeboten. Die Wegweisung dorthin sei unzumutbar, weshalb die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben habe. Zudem würde eine Wegweisung nach Deutschland aufgrund seiner am 28. Januar 2020 religiös geschlossenen Ehe mit einer Person, die die F-Bewilligung respektive die schweizerische Staatsbürgerschaft besitze (vgl. BVGer-act. 1 S. 13 2. Absatz), Art. 8 EMRK verletzen. Schliesslich sei die Überstellungsfrist, die mit Ablauf der impliziten Zustimmung Deutschlands zu laufen begonnen habe, abgelaufen (zum Ganzen SEM-act. W3 3; BVGer-act. 1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers - die psychische Erkrankung und Hospitalisierung, die religiöse Trauung und das Argument des Fristablaufs - Wiedererwägungsgründe darstellen. 3. 3.1 Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren wurden auf Basis des vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2013 und seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs seine gesundheitlichen Beschwerden (Psychose mit depressivem Syndrom, [...], «[...] im Kopf», temporäre Amnesie) berücksichtigt und gewürdigt (vgl. Urteil des BVGer F-3872/2019 vom 5. August 2019 S. 2 und 5 f.). Im Verfahren betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch wurde die psychische Erkrankung gestützt auf einen medizinischen Zwischenbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals Y._______ vom 7. November 2019, wonach der Beschwerdeführer temporär stationär behandelt werden musste, und den Austrittsbericht vom 15. November 2019 erneut gewürdigt. Gemäss Austrittsbericht leidet er an einer paranoiden Schizophrenie und durchlebte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (SEM-act. W2 3). Dem im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten Arztbericht vom 11. März 2020 ist zu entnehmen, dass er am 3. März 2020 aufgrund einer depressiven Symptomatik mit suizidalen Äusserungen erneut stationär in die Psychiatrische Klinik X._______ aufgenommen werden musste (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilage 3). Dieser Befund steht in Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren und im zweiten Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten psychischen Problemen. Diese waren seit dem vorinstanzlichen persönlichen Gespräch vom 18. Juli 2019, der Beschwerde im Dublin-Verfahren und dem Verfahren betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch bekannt und entgegen seiner Ausführungen - gerade auch betreffend ihres Ausmasses und der Schwere - rechtsgenüglich gewürdigt worden (SEM-act. D 12; 27; Urteil des BVGer F-955/2020 vom 27. Februar 2020 E. 3.1). 3.2 Schliesslich stehen die nunmehr gemäss dem aktuellen Arztbericht gemachten suizidalen Äusserungen, d.h. die Gefahr einer allfälligen Selbstgefährdung, einer Überstellung nicht entgegen. Der wegweisende Staat ist diesbezüglich gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen die Schweiz, 39350/13 § 34 m.H. u.a. auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, letzterer zitiert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den (ärztlichen) Betreuungspersonen die notwendigen Vorkehren zu treffen, um die Realisierung der Drohung zu verhindern und die deutschen Behörden adäquat über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht schliesslich in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme vor, dass Deutschland dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung inklusive der notwendigen psychologischen Grundversorgung verweigern würde. 3.4 Die psychischen Beschwerden und die erneute stationäre Behandlung stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden.
4. Was die geltend gemachte religiös geschlossene Ehe - wobei nicht klar ist, ob es sich um eine Schweizer Bürgerin oder wie im Verfahren F-955/2020 angegeben, um die Inhaberin einer F-Bewilligung handelt - anbelangt, wurde bereits mit Urteil F-955/2020 vom 27. Februar 2020 festgestellt, dass diese keinen Wiedererwägungsgrund darstellt. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. So reicht der Beschwerdeführer weiterhin keinerlei Belege zur angeblichen Trauung ein und legt auch die Identität seiner Partnerin nicht offen. Die geltend gemachte, weiterhin nicht belegte Beziehung stellt keine neue Tatsache oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würde. 5. 5.1 Die Überstellung von Antragstellern und anderen Personen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c und d Dublin-III-VO) erfolgt gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese gemäss Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.2 Die Überprüfung einer Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht unter anderem - wie vorliegend mehrfach geschehen - mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Wiedererwägung (Art. 111b AsylG) möglich. Das Rechtsmittel hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine die Überstellungsfrist unterbrechende Wirkung. Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich. In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (BGVE 2014/31 E. 6.6; BVGE 2015/19 E. 5.4). 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass er durch die Einreichung der drei Wiedererwägungsgesuche mehrmals ausserordentliche Rechtsmittel ergriffen hat, mit deren Endentscheide jeweils die Sechsmonatsfrist unterbrochen wurde. Demnach ist die Überstellungsfrist nach Deutschland noch nicht abgelaufen und die Schweiz mithin für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 2 und 3 Dublin-III-VO). Die Vorinstanz hat die deutschen Behörden bereits am 5. September 2019 entsprechend informiert, dass die Überstellung aufgrund einer hängigen Beschwerde womöglich nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist erfolgen könne (SEM-act. D 43). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Zustimmung der deutschen Behörden auf die Fristverlängerung des SEM nicht erforderlich ist. Es handelt sich bei der Fristverlängerung um eine blosse Informationspflicht (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, K13 S. 230, K1 S. 292), die keiner Rückmeldung seitens der deutschen Behörden bedarf (vgl. Urteil des BVGer D-163/2018 vom 20. Februar 2018 E. 6.3).
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungsgründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer macht im nunmehr dritten Wiedererwägungsgesuch erneut und teilweise mit demselben Wortlaut die bereits in vorherigen Wiedererwägungsgesuchen überprüften Gründe einer angeblichen religiösen Eheschliessung sowie seiner psychischen Erkrankung geltend, was den Eindruck einer rechtsmissbräuchlichen Ergreifung des ausserordentlichen Rechtsmittels zwecks Verhinderung einer zulässigen und zumutbaren Überstellung nach Deutschland erweckt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 20. März 2020 ist zu bestätigen, womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. Juli 2019 wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wird. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 23. April 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
8. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die wegen des ausserordentlichen Rechtsmittels erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Sektion Dublin und Rückkehr (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)