Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3872/2019 Urteil vom 6. August 2019 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende A._______ erstmals am 17. September 2001 in Deutschland um Asyl ersuchte, danach mehrfach untertauchte und sich auch in anderen europäischen Staaten aufhielt, wobei er neben der angegebenen Identität mindestens elf weitere benutzte (vgl. [...]), dass er in der Fingerabdruckdatenbank der Europäischen Union (Eurodac) als Asylsuchender mit insgesamt 4 Treffern verzeichnet ist (1. März 2010: Deutschland; 7. Februar 2011: Österreich; 1. März 2011 und 9. Juni 2011: Schweiz), dass er am 8. Juli 2019 in der Schweiz ein weiteres Mal Asyl beantragte, dass das SEM mit ihm am 18. Juli 2019 das von Art. 5 Dublin-III-VO vorgesehene persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) führte und ihm in diesem Rahmen das rechtliche Gehör zur möglichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Deutschlands bzw. Österreichs gewährte, dass A._______ insoweit erklärte, weder in das eine noch in das andere Land zurückkehren zu wollen, dass er zu seinem Gesundheitszustand äusserte, er sei körperlich sehr stabil, habe aber aus dem irakischen Krieg einen Splitter im Kopf und leide deshalb von Zeit zu Zeit unter einer temporären Amnesie, dass das SEM am 18. Juli 2019 an die deutschen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - ein Übernahmegesuch richtete, dass diese dem Ersuchen am 23. Juli 2019 explizit zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2019 auf das Asylgesuch von A._______ nicht eintrat und seine Wegweisung nach Deutschland anordnete unter Hinweis darauf, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwer-de komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass A._______ gegen die ihm am 25. Juli 2019 eröffnete Verfügung am 31. Juli 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er in der Hauptsache beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, in Europa habe er erstmals 1998 in Chiasso ein Asylgesuch gestellt und anschliessend bis 2010 mit einem N-Ausweis in der Schweiz gelebt, dass aufgrund dessen, so der Beschwerdeführer weiter, die Schweiz für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei, dass er ausserdem vorbringt, er leide an einer Psychose mit depressivem Syndrom und arterieller Hypertonie und irre seit mehr als 9 Jahren in Europa herum, dass auf den weiteren Inhalt seiner Beschwerde, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 2. August 2019 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am gleichen Tag beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.), dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin - und nur mit summarischer Begründung - zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vom 27. Juli 2011 bis mindestens 5. Juli 2019 in Deutschland aufhielt (vgl. Dublin-Gespräch vom 18. Juli 2019), dass seine Behauptung, sich bis 2010 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten zu haben, angesichts dessen unerheblich - und ausserdem auch nicht aktenkundig - ist, dass Deutschland nämlich aufgrund des langjährigen direkten Voraufenthalts für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass über seinen dort gestellten Asylantrag bisher nicht entschieden wurde (siehe [...]), dass die Zuständigkeit Deutschlands aber auch über ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass nichts darauf hindeutet, dass Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Deutschland eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell und rechtskonform überprüft, dass Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem ausserdem keine der von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zitierten systemischen Mängel aufweist (vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N 108 m.H.), dass das vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 in der Schweiz gestellte Asylgesuch offensichtlich darauf zurückzuführen ist, dass sein in Deutschland gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 1. Oktober 2018 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmittelbegründung das gewünschte Verfahrensziel jedoch nicht erreichen kann, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen, dass ebenfalls keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme nur mit einer ärztlichen Bescheinigung vom 31. Oktober 2013 belegt, welche - zur Vorlage beim Sozialamt bestimmt - sein Krankheitsbild als Psychose, depress. Syndrom und art. Hypertonie beschreibt, dass die insoweit bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, mit denen sich der Beschwerdeführer bisher ohne weiteres arrangieren konnte, den Wegweisungsvollzug nicht in Frage stellen, dass er sich selbst im Dublin-Gespräch als körperlich sehr stabil bezeichnet hat, dass nötigenfalls aber auch die mit der Überstellung beauftragten Behörden seine besonderen Bedürfnisse - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG) aufgrund der offensichtlich unbegründeten und damit von vornherein aussichtslos erscheinenden Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 2. August 2019 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: