Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W1] 3). Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W1 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. C. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein (SEM-act. W1 23). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5661/2019 vom 7. November 2019 ab, da keine neuen Tatsachen vorlagen, die den ursprünglichen Entscheid infrage gestellt hätten. D. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, die bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers habe sich erst anlässlich einlässlicher ärztlicher Untersuchungen als schwer herausgestellt. Dies sei erst jetzt aktenkundig geworden und aufgrund der herrschenden Zustände im deutschen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant (SEM-act. betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch [W2] 1). E. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Dezember 2019 auf, andernfalls nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde (SEM-act. W2 4). F. Am 27. Dezember 2019 trat die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein, da dieser den Gebührenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht einbezahlt habe (SEM-act. W2 6). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2020 unter Beilage der Kopie eines vom 23. Dezember 2019 datierenden Einzahlungsbelegs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember und die Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz, die Feststellung, dass der Gebührenvorschuss am 23. Dezember 2019 einbezahlt worden sei, sowie die Eröffnung des nationalen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf (BVGer-act. 3). J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest (BVGer-act. 5). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Verfahrensgegenstand ist einzig die Frage nach der Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Nicht zu beurteilen ist vorliegend die materielle Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren), weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, es sei das nationale Asylverfahren zu eröffnen, nicht eingetreten werden kann.
E. 3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz einverlangten Gebührenvorschuss fristgemäss einbezahlt hat und das SEM entsprechend zur Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Gebührenvorschuss sei per Valuta vom 27. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der Frist geleistet worden. Der Beschwerdeführer hält entgegen, er habe die Einzahlung am 23. Dezember 2019 noch vor Fristablauf gemacht und reicht mit seiner Beschwerdeeingabe zum Beleg die Kopie des von der Post am 23. Dezember 2019 abgestempelten Einzahlungsscheins zu den Akten.
E. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG ist die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Frist wird gewahrt durch Einzahlung bei der Schweizerischen Post, hingegen genügt der Zahlungsauftrag zu Lasten eines Post- oder Bankkontos nicht. Massgebend ist diesfalls die Belastung des entsprechenden Kontos, nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betrag der Behörde innerhalb der Frist auch bereits gutgeschrieben wurde (BGE 139 III 364 E. 3.1 und 3.2.1 f.; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018; 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2; Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 27 zu Art. 21 VwVG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat den Gebührenvorschuss am 23. Dezember 2019 auf der Post X._______ zuhanden des SEM einbezahlt, wie der Stempel auf dem Einzahlungsschein belegt. Er hat den Betrag somit unter Einhaltung der Anforderung von Art. 21 Abs. 3 VwVG einen Tag vor Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht reiche, am letzten Tag der Frist den Zahlungsauftrag zu erteilen, stösst ins Leere. Der Beschwerdeführer hat nicht bloss einen Zahlungsauftrag erteilt (bei dem dem Beschwerdeführer die Beweislast obliegen würde, wann die Belastung des Kontos erfolgte), sondern den Betrag direkt fristwahrend der Post übergeben.
E. 3.4 Der Gebührenvorschuss wurde nach dem Gesagten rechtzeitig einbezahlt, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses zu Unrecht erfolgt ist. Die Sache ist zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist auf Basis der eingereichten Kostennote vom 7. Januar 2020 und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf den geltend gemachten und als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 720.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 720.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Sektion Dublin und Rückkehr (Akten Ref-Nr. [...] sowie Aktenstücke [.....] und [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4/2020 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das erste Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W1] 3). Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W1 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. C. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein (SEM-act. W1 23). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-5661/2019 vom 7. November 2019 ab, da keine neuen Tatsachen vorlagen, die den ursprünglichen Entscheid infrage gestellt hätten. D. Am 12. November 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, die bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachte psychische Erkrankung des Beschwerdeführers habe sich erst anlässlich einlässlicher ärztlicher Untersuchungen als schwer herausgestellt. Dies sei erst jetzt aktenkundig geworden und aufgrund der herrschenden Zustände im deutschen Gesundheitssystem und der schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant (SEM-act. betreffend das zweite Wiedererwägungsgesuch [W2] 1). E. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 24. Dezember 2019 auf, andernfalls nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten werde (SEM-act. W2 4). F. Am 27. Dezember 2019 trat die Vorinstanz nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ein, da dieser den Gebührenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht einbezahlt habe (SEM-act. W2 6). G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Januar 2020 unter Beilage der Kopie eines vom 23. Dezember 2019 datierenden Einzahlungsbelegs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember und die Rückweisung zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz, die Feststellung, dass der Gebührenvorschuss am 23. Dezember 2019 einbezahlt worden sei, sowie die Eröffnung des nationalen Asylverfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Am 3. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). I. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu und forderte die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf (BVGer-act. 3). J. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest (BVGer-act. 5). K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Verfahrensgegenstand ist einzig die Frage nach der Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Nicht zu beurteilen ist vorliegend die materielle Begründetheit des Gesuchs um Wiederaufnahme des Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Dublin-Verfahren), weshalb auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, es sei das nationale Asylverfahren zu eröffnen, nicht eingetreten werden kann. 3. 3.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz einverlangten Gebührenvorschuss fristgemäss einbezahlt hat und das SEM entsprechend zur Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Gebührenvorschuss sei per Valuta vom 27. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der Frist geleistet worden. Der Beschwerdeführer hält entgegen, er habe die Einzahlung am 23. Dezember 2019 noch vor Fristablauf gemacht und reicht mit seiner Beschwerdeeingabe zum Beleg die Kopie des von der Post am 23. Dezember 2019 abgestempelten Einzahlungsscheins zu den Akten. 3.2 Gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG ist die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Frist wird gewahrt durch Einzahlung bei der Schweizerischen Post, hingegen genügt der Zahlungsauftrag zu Lasten eines Post- oder Bankkontos nicht. Massgebend ist diesfalls die Belastung des entsprechenden Kontos, nicht erforderlich ist hingegen, dass der Betrag der Behörde innerhalb der Frist auch bereits gutgeschrieben wurde (BGE 139 III 364 E. 3.1 und 3.2.1 f.; Urteil des BGer 9C_410/2018 vom 19. Juli 2018; 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.2; Urs Peter Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 27 zu Art. 21 VwVG). 3.3 Der Beschwerdeführer hat den Gebührenvorschuss am 23. Dezember 2019 auf der Post X._______ zuhanden des SEM einbezahlt, wie der Stempel auf dem Einzahlungsschein belegt. Er hat den Betrag somit unter Einhaltung der Anforderung von Art. 21 Abs. 3 VwVG einen Tag vor Fristablauf der Schweizerischen Post übergeben. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht reiche, am letzten Tag der Frist den Zahlungsauftrag zu erteilen, stösst ins Leere. Der Beschwerdeführer hat nicht bloss einen Zahlungsauftrag erteilt (bei dem dem Beschwerdeführer die Beweislast obliegen würde, wann die Belastung des Kontos erfolgte), sondern den Betrag direkt fristwahrend der Post übergeben. 3.4 Der Gebührenvorschuss wurde nach dem Gesagten rechtzeitig einbezahlt, weshalb der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses zu Unrecht erfolgt ist. Die Sache ist zur Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist auf Basis der eingereichten Kostennote vom 7. Januar 2020 und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf den geltend gemachten und als angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 720.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 720.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Sektion Dublin und Rückkehr (Akten Ref-Nr. [...] sowie Aktenstücke [.....] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: