Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Dublin-Verfahren). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 19. August 2019 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte, entschied das SEM mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und der Beschwerdeführer damit den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch nicht in der Schweiz abwarten könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Zwischenverfügung und ersuchte um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beigabe eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Am 4. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung F-4439/2019 vom 10. September 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ab und hob gleichzeitig den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 4. September 2019 wieder auf. E. Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom 29. August 2019, wonach - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei, der innert angesetzter Frist (12. September 2019) nicht einbezahlt worden sei. F. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 vollumfänglich aufzuheben bzw. zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die sofortige vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 gar keinen Gebührenvorschuss verlangt habe. G. Am 26. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Nach Art. 111d Abs. 3 AsylG kann das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist.
E. 4 Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 lediglich fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Eine Frist zur Einzahlung eines Vorschusses wurde dem Beschwerdeführer nicht angesetzt. Möglicherweise liegt seitens der Vorinstanz eine Verwechslung vor. Zwar bezieht sich die angefochtene Verfügung auf den Beschwerdeführer (vgl. S. 3 der Verfügung vom 18. September 2019), enthält die dem Beschwerdeführer zugeordnete Referenznummer und ist an den Vertreter des Beschwerdeführers adressiert. Im Titel der Verfügung sind jedoch die Personalien einer anderen Person aufgeführt. Eine andere Zwischenverfügung, in welcher der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses bis zum 12. September 2019 aufgefordert wurde, befindet sich nicht in den Akten und ist dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht zugestellt worden. Weil somit vom Beschwerdeführer bis jetzt gar kein Gebührenvorschuss verlangt wurde, kann ihm die Nichteinzahlung auch nicht zur Last gelegt werden.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichteinzahlung des Gebührenvorschusses den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter der Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4954/2019 Urteil vom 1. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. September 2019 / N [...]. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Dublin-Verfahren). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Nachdem der Beschwerdeführer am 19. August 2019 bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht hatte, entschied das SEM mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und der Beschwerdeführer damit den Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch nicht in der Schweiz abwarten könne. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. September 2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung dieser Zwischenverfügung und ersuchte um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Beigabe eines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Am 4. September 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland per sofort einstweilen aus. Mit Zwischenverfügung F-4439/2019 vom 10. September 2019 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ab und hob gleichzeitig den superprovisorischen Vollzugsstopp vom 4. September 2019 wieder auf. E. Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre Zwischenverfügung vom 29. August 2019, wonach - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - ein Gebührenvorschuss verlangt worden sei, der innert angesetzter Frist (12. September 2019) nicht einbezahlt worden sei. F. Mit Eingabe vom 25. September 2019 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache, es sei die Verfügung des SEM vom 18. September 2019 vollumfänglich aufzuheben bzw. zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die sofortige vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung wies er insbesondere darauf hin, dass die Vorinstanz in ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 gar keinen Gebührenvorschuss verlangt habe. G. Am 26. September 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Nach Art. 111d Abs. 3 AsylG kann das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist.
4. Die Vorinstanz hielt in ihrer Zwischenverfügung vom 29. August 2019 lediglich fest, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde. Eine Frist zur Einzahlung eines Vorschusses wurde dem Beschwerdeführer nicht angesetzt. Möglicherweise liegt seitens der Vorinstanz eine Verwechslung vor. Zwar bezieht sich die angefochtene Verfügung auf den Beschwerdeführer (vgl. S. 3 der Verfügung vom 18. September 2019), enthält die dem Beschwerdeführer zugeordnete Referenznummer und ist an den Vertreter des Beschwerdeführers adressiert. Im Titel der Verfügung sind jedoch die Personalien einer anderen Person aufgeführt. Eine andere Zwischenverfügung, in welcher der Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses bis zum 12. September 2019 aufgefordert wurde, befindet sich nicht in den Akten und ist dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht zugestellt worden. Weil somit vom Beschwerdeführer bis jetzt gar kein Gebührenvorschuss verlangt wurde, kann ihm die Nichteinzahlung auch nicht zur Last gelegt werden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit dem Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichteinzahlung des Gebührenvorschusses den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur weiteren Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 26. September 2019 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird demzufolge gegenstandslos. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter der Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festzusetzen. In diesem Betrag ist der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE eingeschlossen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Rudolf Grun Versand: