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F-5661/2019

F-5661/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W] 3). C. Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. D. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein. Gleichzeitig stellte sie fest, die Dublin-Verfügung vom 23. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. W 23). E. Hiergegen hat Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 18. September 2019 (recte 24. Oktober 2019) beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, indem das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und das nationale Asylverfahren zu eröffnen sei. Zudem sei festzustellen, dass er sich zwischen 1998 und 2011 in der Schweiz aufgehalten habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 1. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). G. Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten (BVGer-act. 3).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide und während des Wiedererwägungsverfahrens ergangene Zwischenentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2017 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs vor, im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren sei sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1998 und 2011 nicht gewürdigt worden. Auch seinen Gesundheitszustand - unter anderem habe er zwei Suizidversuche hinter sich - habe man nicht berücksichtigt, obwohl es seit Verfahrensbeginn Hinweise auf psychische Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer werde Anfang November 2019 auf Einweisung des behandelnden Arztes hin in eine psychiatrische Klinik (...) eintreten. Eine Wegweisung nach Deutschland, wo ihm die Abschiebung in den Irak drohe, sei aus diesen Gründen nicht zulässig (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1).

E. 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seine Anwesenheit in der Schweiz im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren rechtsgenüglich gewürdigt. So wird im Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Sein Vorbringen, er habe sich bis 2010 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten, wurde für unerheblich befunden, da Deutschland aufgrund des aktenkundigen langjährigen direkten Voraufenthalts von 2011 bis 2019 nunmehr für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (siehe S. 2 und 4 des zitierten Urteils). Dabei wird im Urteil bereits angemerkt, dass die Dauer seines damaligen Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist und nichts an der heutigen Zuständigkeit Deutschlands zu ändern vermag. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen demnach keine neuen Tatsachen dar. Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren wurden auf der Basis des vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2013 und seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs zudem auch seine gesundheitlichen Beschwerden (Psychose mit depressivem Syndrom, [...], temporäre Amnesie) berücksichtigt und gewürdigt. Der neu zu den Akten gereichte Arztbericht vom 31. Oktober 2019 und die geltend gemachte - jedoch nicht belegte - bevorstehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik stehen in Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Auch sie stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden.

E. 2.4 Zusammengefasst liegen aufgrund der fehlenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem ersten Entscheid keine Wiedererwägungsgründe im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Der ursprüngliche Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist demnach zu bestätigen, womit Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit vor der Überstellung zu beurteilen sein.

E. 3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 ist zu bestätigen, womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. Juli 2019 wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wird. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 4 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die wegen des ausserordentlichen Rechtsmittels erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das SEM, Abt. Dublin, Aufenthalt und Resettlement, mit den Akten(...) und ZEMIS (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5661/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Ali Tüm, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2019 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an (Akten der Vorinstanz betreffend das Dublin-Verfahren [SEM-act. D] 21). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 vollumfänglich ab. B. Am 19. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er an, weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hätten die Tatsache gewürdigt, dass er bereits von 1998 bis 2011 in der Schweiz gelebt habe. Auch seiner schweren psychischen Erkrankung sei im Dublin-Verfahren nicht Rechnung getragen worden (Akten der Vorinstanz betreffend das Wiedererwägungsverfahren [SEM-act. W] 3). C. Mit Verfügung vom 18. September 2019 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2019 nicht ein (SEM-act. W 13). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz mit Urteil F-4954/2019 vom 1. Oktober 2019 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung des Wiedererwägungsgesuchs zurück. D. Am 24. Oktober 2019 erliess die Vorinstanz einen neuen Entscheid betreffend das Wiedererwägungsgesuch und trat mangels Vorliegens neuer Tatsachen nicht auf das Gesuch ein. Gleichzeitig stellte sie fest, die Dublin-Verfügung vom 23. Juli 2019 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Im Übrigen komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. W 23). E. Hiergegen hat Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids vom 18. September 2019 (recte 24. Oktober 2019) beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten, indem das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und das nationale Asylverfahren zu eröffnen sei. Zudem sei festzustellen, dass er sich zwischen 1998 und 2011 in der Schweiz aufgehalten habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 1. November 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus (BVGer-act. 2). G. Mit Eingabe vom 1. November 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten (BVGer-act. 3). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide und während des Wiedererwägungsverfahrens ergangene Zwischenentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Mit einem Wiedererwägungsgesuch wird primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Mit Blick auf die Rechtssicherheit ist ein Wiedererwägungsgesuch nur dann gutzuheissen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 2017 m.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs vor, im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren sei sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz zwischen 1998 und 2011 nicht gewürdigt worden. Auch seinen Gesundheitszustand - unter anderem habe er zwei Suizidversuche hinter sich - habe man nicht berücksichtigt, obwohl es seit Verfahrensbeginn Hinweise auf psychische Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer werde Anfang November 2019 auf Einweisung des behandelnden Arztes hin in eine psychiatrische Klinik (...) eintreten. Eine Wegweisung nach Deutschland, wo ihm die Abschiebung in den Irak drohe, sei aus diesen Gründen nicht zulässig (vgl. zum Ganzen BVGer-act. 1). 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seine Anwesenheit in der Schweiz im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren rechtsgenüglich gewürdigt. So wird im Urteil F-3872/2019 vom 6. August 2019 ausdrücklich erwähnt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte. Sein Vorbringen, er habe sich bis 2010 als Asylsuchender in der Schweiz aufgehalten, wurde für unerheblich befunden, da Deutschland aufgrund des aktenkundigen langjährigen direkten Voraufenthalts von 2011 bis 2019 nunmehr für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (siehe S. 2 und 4 des zitierten Urteils). Dabei wird im Urteil bereits angemerkt, dass die Dauer seines damaligen Aufenthalts in der Schweiz unerheblich ist und nichts an der heutigen Zuständigkeit Deutschlands zu ändern vermag. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers stellen demnach keine neuen Tatsachen dar. Im Nichteintretens- und Wegweisungsverfahren wurden auf der Basis des vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichts aus dem Jahr 2013 und seiner Aussagen während des Dublin-Gesprächs zudem auch seine gesundheitlichen Beschwerden (Psychose mit depressivem Syndrom, [...], temporäre Amnesie) berücksichtigt und gewürdigt. Der neu zu den Akten gereichte Arztbericht vom 31. Oktober 2019 und die geltend gemachte - jedoch nicht belegte - bevorstehende Einweisung in eine psychiatrische Klinik stehen in Zusammenhang mit den bereits im Dublin-Verfahren vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Auch sie stellen damit keine neuen Tatsachen oder eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die den ursprünglichen Entscheid infrage stellen würden. 2.4 Zusammengefasst liegen aufgrund der fehlenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem ersten Entscheid keine Wiedererwägungsgründe im Sinn der zitierten Rechtsprechung vor. Der ursprüngliche Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist demnach zu bestätigen, womit Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die aktuelle gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit vor der Überstellung zu beurteilen sein.

3. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 ist zu bestätigen, womit der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 23. Juli 2019 wiedererwägungsweise nicht aufgehoben wird. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

4. Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Die wegen des ausserordentlichen Rechtsmittels erhöhten Kosten von Fr. 1'500.- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das SEM, Abt. Dublin, Aufenthalt und Resettlement, mit den Akten(...) und ZEMIS (...) (in Kopie)

- das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie)