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F-3118/2024

F-3118/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-09 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden, eine Drei-Generationen-Familie pakistani- scher Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Thailand (nummerische Bezeichnung der Beschwerdeführenden laut Rubrum), ersuchten am (…) 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom (…) 2024 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. A.c Mit Verfügung vom (…) 2024 (eröffnet […] 2024) wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2024 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und es sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als amt- liche Vertretung einzusetzen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und führte hinsichtlich der unentgeltli- chen Verbeiständung aus, zuerst müsse die Frage einer allfälligen Ehren- amtlichkeit der Rechtsvertretung geklärt werden, weshalb diese aufzufor- dern sei, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Gleichzeitig wurde die Vo- rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung zur Frage einer allfälligen Ehrenamtlichkeit Stellung. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 29. Juli 2024 an ihren Begehren und deren Begründung fest.

F-3118/2024 Seite 3 Mit Schreiben vom 14. August und 28. August 2024 reichten die Beschwer- deführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 wies das Gericht das SEM auf die neuen Beweismittel hin und lud es aufgrund dessen zu einer ergän- zenden Vernehmlassung ein.In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom

12. September 2024 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 hielten die Beschwerdeführenden unverändert an ihrem Rechtsmittel fest und reichten weitere Beweismittel ein. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2025 übermittelte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführenden mehrere Screenshots und Video- clips von den öffentlichen Instagram-Accounts der Beschwerdeführenden 1 und 10 zur Kenntnisnahme, da es in seiner Entscheidung auf diese zu- rückgreifen könnte. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Stellung.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden

F-3118/2024 Seite 4 (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Pakistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihren Gesuchen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sind diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. De- zember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Dritt- staat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr- dung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Mög- lichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Vi- sumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per- sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.).

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E. 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu er- bringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6).

E. 3.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Ange- hörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrach- ten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Recht- sprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). Im Falle einer geltend gemachten Reflexgefährdung – wie sie für die Beschwerdeführenden 2, 4 bis 9 und 11 bis 14 behauptet wurde – ist zu ermitteln, ob bei den betroffenen Angehörigen selbst eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt. Dies ist auf Basis eines individuellen Gefährdungsprofils zu bestimmen, welches unter Berücksichtigung sämtli- cher relevanter Umstände einschliesslich der konkreten Beziehung zur ge- fährdeten Person und deren konkreter Gefährdungslage zu ermitteln ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar wäre (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4).

E. 3.5 Festzuhalten bleibt ferner, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schwei- zer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die ge- suchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.).

E. 4 F-3118/2024 Seite 6

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Visagesuche im Wesentli- chen damit, dass sie in ständiger Lebensgefahr stünden. Aufgrund ihrer christlichen Glaubensüberzeugung seien sie in Pakistan verfolgt und selbst nach ihrer Flucht nach Thailand weiterhin Ziel von Verfolgung, Bedrohun- gen und Gewalt geblieben. Bereits im Jahr 2019 sei auf den Beschwerde- führers 3 ein Kopfgeld ausgesetzt gewesen; im selben Jahr seien sie in Bangkok von (…) erkannt und bedroht worden, die ihren Standort in den sozialen Medien veröffentlicht habe, worauf der UNHCR interveniert habe. Die Veröffentlichung des Aufenthaltsortes habe dazu geführt, dass sie in Bangkok an einen neuen geheimen Ort gezogen seien. Zwischen (…) 2019 und (…) 2020 sei der Beschwerdeführer 3 mehrfach Ziel verbaler und phy- sischer Angriffe geworden und im (…) 2021 in Pakistan in Abwesenheit wegen Blasphemie verurteilt worden. Zudem sei eine «Todesfatwa» (isla- mische Rechtsauskunft, die von einer religiösen Autorität erteilt wird und die Aufforderung oder Legitimation zur Tötung einer Person beinhaltet) mit hohem Kopfgeld auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 erlassen wor- den. Die Anschuldigungen der Blasphemie hätten zu einer weitverbreiteten Kampagne geführt. In Pakistan seien Plakate in Umlauf gebracht worden, die zur Tötung des Beschwerdeführers 3 aufgerufen hätten. Nach einer Twitter-Diskussion im (…) 2024, in der die Beschwerdeführenden 1 und 3 mitteilten, aufgrund ihrer religiösen Überzeugung Israel zu unterstützen, seien sie zu Unrecht ins Visier von extremistischen Dschihadisten geraten. Islamistische Gruppierungen hätten Muslime dazu aufgefordert, nach Thai- land zu reisen, um «den Racheakt» (die Tötung) zu vollziehen. Die O._______ unterstütze diese Drohungen, indem sie Visa, Tickets und eine beträchtliche Geldsumme für jeden bereitstelle, der bereit sei, die Tötung der Beschwerdeführenden auszuführen. Die unmittelbare und individuelle Gefährdung angesichts des stark ausgeprägten Profils der Beschwerde- führenden 1 und 3 treffe im Sinne einer Reflexverfolgung auf die restlichen Beschwerdeführenden zu. In Thailand seien sie beim UNHCR registriert und würden dort als «persons of interest» gelten, jedoch keinen effektiven Schutz erhalten. Zudem seien im (…) 2024 eine Schwägerin und die (An- gabe Alter) geistig behinderte Nichte des Beschwerdeführers 3 (keine Be- schwerdeführenden) von einem pakistanischen Mann mit dem Tode be- droht und im Falle der Nichte sexuell missbraucht worden. Dieser habe die Herausgabe des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 gefordert. Es habe sich hierbei nicht um einen zufälligen Angriff gehandelt, sondern um einen gezielten Versuch, die Beschwerdeführenden – wahr- scheinlich wegen des ausgesetzten Kopfgelds – ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführenden fürchten ferner, erneut in ein Immigration Detention Center eingewiesen oder von Thailand zwangsweise nach Pakistan

F-3118/2024 Seite 7 rückgeschafft zu werden, wo ihnen aufgrund ihrer Aktivitäten und Überzeu- gungen ernsthafte Menschenrechtsverletzungen drohten (Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer-act.] 1; 8; 18). Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren, in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen des Schriftenwechsels verschiedene Dokumente ein, welche die Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 belegen sollen.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Gesuche hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführenden sich zwar in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, dort jedoch weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und dass die Registrierung beim UNHCR keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder Verbleib in der Schweiz begründen könne. Es werde angenommen, dass keine gegenwär- tige konkrete Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 2 lit. f VEV für Leib und Leben vorliege, da die belegten Vorfälle überwiegend zwi- schen 2019 und 2020 stattgefunden hätten und neuere Übergriffe nicht dargelegt worden seien. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass alle vierzehn Beschwerdeführenden aktuell einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien, die beschriebenen Vorfälle – die vom SEM nicht in Ab- rede gestellt würden – beträfen nur 1 bis 2 Personen. Schwierigkeiten in Pakistan seien für die Beurteilung des Gesuchs nur relevant, sofern sie in Thailand eine Verfolgungslage begründeten; eine Verurteilung oder Hin- richtung wegen Blasphemie sei in Thailand nicht zu befürchten. Auch die neu eingereichten Dokumente würden nicht glaubhaft zeigen, dass die Be- schwerdeführenden aktuell einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien. Pro- vokative Handlungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 wie die öffentliche Unterstützung Israels würden zudem ihrer Glaubwürdigkeit schaden. Sub- jektiv wirklich gefährdete Personen würden solche provokativen Aktionen vermeiden und nicht sich selbst und ihre Familie bewusst und grob fahrläs- sig in «weitere» Gefahr bringen. Beweise für angebliche angekündigte In- haftierungen einzelner Beschwerdeführender seien nicht erbracht worden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach Thailand das Non-Refoule- ment-Prinzip bezogen auf Pakistan missachtete. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Thailand (über zehn Jahre) erscheine eine Rückfüh- rung nach Pakistan auch nicht realistisch. Es sei den Beschwerdeführen- den ferner zumutbar, in einem Nachbarstaat Thailands Schutz zu suchen und liege ein Schweiz-Bezug nicht vor. Trotz den schwierigen Lebensum- ständen in Thailand sei nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Hinsichtlich des Übergriffes auf die Schwägerin und die Nichte des Beschwerdeführers 3 führt die Vorinstanz aus, dass diese keine Beschwerdeführenden seien und somit nur eine

F-3118/2024 Seite 8 mittelbare Bedrohung vorliegen könne. Sie wies weiter darauf hin, dass es keine eindeutigen und deutlichen Beweise dafür gebe, dass es sich beim Angreifer um einen Mann aus Pakistan handle, der einer islamistischen Gruppierung angehöre und beabsichtige, den Beschwerdeführer 3 zu tö- ten. Abgesehen davon handele es sich um eine kriminelle Handlung eines Dritten, die zu Recht bei der Polizei angezeigt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es ausgeschlossen werden könne, dass die thailän- dischen Behörden eine kriminelle Handlung eines muslimischen Extremis- ten unterstützen, befürworten oder zumindest stillschweigend dulden wür- den. Eine grundsätzliche Gefährdung der Beschwerdeführer lasse sich aus dem geltend gemachten Vorfall nicht ableiten. Insgesamt seien die Voraus- setzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3; BVGer-act. 4; 16).

E. 5.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass vereinzelte Beschwerdefüh- rende ein gewisses Risikoprofil aufweisen. Sie moniert jedoch, dass eine aktuelle Bedrohungslage in Thailand nicht belegt sei und zudem die provo- kativen Handlungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 gegen eine aktu- elle Bedrohungslage sprechen würden. Materiell ist vorliegend zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaf- ten und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Le- ben in Thailand vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden (vgl. E. 3.2).

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführenden Christen pakistanischer Staatsangehörigkeit sind. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind die Eltern der Beschwerdeführenden 3, 7, 10, 11 und 12, während es sich bei den restlichen Beschwerdeführenden um die Ehepartner und Kinder der vorgenannten Beschwerdeführenden han- delt. Mit Ausnahme der Beschwerdeführenden 6, 9 und 14 sind alle in Pa- kistan geboren. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 Leiter der P._______ in Q._______, Pakistan, gewesen sei, in der auch der Beschwerdeführer 3 aktiv mitgewirkt habe. Der Verein habe im Jahr (…) bedürftige Personen finanziell unterstützt. Nachdem dies öffentlich gewor- den sei, habe der Beschwerdeführer 3 telefonische Drohungen von Unbe- kannten erhalten, die die Herausgabe der Gelder gefordert hätten. In der Folge sei er für sechs Monate willkürlich inhaftiert worden. Während dieser

F-3118/2024 Seite 9 Zeit sei der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls ins Visier der Behörden ge- raten sei, nach Thailand geflohen. Nach seiner Freilassung im (…) 2013 habe der Beschwerdeführer 3 seine Ausreise vorbereitet und sei im (…) 2014 aus Angst vor einer Strafverfolgung wegen Blasphemie gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 nach Thailand geflüchtet. Die Beschwerdeführenden 7, 10, 11 und 12 seien im (…) 2014 geflohen, der Beschwerdeführer 8 im Jahr 2019 und der Beschwerdeführer 13 im Jahr

2022. Auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 seien beträchtliche Kopf- gelder ausgesetzt worden (vgl. BVGer-act. 1). Die nachfolgende Gefährdungsprüfung bezieht sich ausschliesslich auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10. Dies, da nur bezüglich dieser Be- schwerdeführenden eine unmittelbare und konkrete Gefährdung vorge- bracht wird. Hinsichtlich der restlichen Beschwerdeführenden wäre bei ei- ner Bejahung einer solchen Gefährdung der genannten Beschwerdefüh- renden eine etwaige Reflexgefährdung zu prüfen.

E. 5.3 Es ist unstrittig, dass insbesondere bezüglich des Beschwerdefüh- rers 3 und in geringerem Ausmass bezüglich der Beschwerdeführer 1 und

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass sie in Thailand nicht sicher seien und keinen Schutz erhielten (vgl. E. 4.2 oben). Die Beschwerdeführenden 1,3 und 10 leben seit nunmehr elf beziehungs- weise zwölf Jahren in Thailand (vgl. E. 5.1). Bezüglich der Beschwerdefüh- renden 1 und 10 wurden für die gesamte Zeit ihres Thailandaufenthaltes keine unmittelbaren Tätlichkeiten behauptet. Der Beschwerdeführer 3 wurde in Thailand zwar zwischen (…) 2019 und (…) 2020 unstrittig Ziel verbaler Angriffe, Todesdrohungen sowie Körperverletzung (vgl. SEM-act. 7 pag. 132; 25 pag. 208). Da im vorgelegten Krankenhausbericht vom (…)

F-3118/2024 Seite 10 2019 jedoch lediglich eine zweitägige Bettruhe verordnet wurde (SEM-act.

33) und auf dem vorgelegten, undatierten Foto überhaupt keine Verletzung erkennbar ist (vgl. SEM-act. 34), kann bezweifelt werden, dass die vorge- brachte physische Attacke schwerwiegend war. Weitere Krankenhausbe- richte wurden nicht eingereicht. Seit (…) 2020 sind zudem keine weiteren relevanten Ereignisse – die die Beschwerdeführenden direkt betreffen – in Thailand vorgefallen. Dies behaupten sie auch nicht. Die seit dem letzten Übergriff vergangene Zeit spricht somit klar gegen eine unmittelbare Ge- fährdung. Das Bundesverwaltungsgericht stuft die ausgesetzten Kopfgel- der aufgrund dessen als eine nicht akute, sondern lediglich latente Bedro- hung ein, die auch nie eintreten kann. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch vor, dass eine Schwägerin und eine minderjährige Nichte des Beschwerdeführers 3 am (…) 2024 (Datum gemäss amtlicher Übersetzung) durch einen pakistanischen Mann bedroht und belästigt wurden, der versucht habe, den Aufenthaltsort der Beschwer- deführenden 1,3 und 10 herauszufinden (vgl. BVGer-act. 13). Die Be- schwerdeführenden reichten diesbezüglich einen Polizeibericht, einen Krankenhausbericht und ein Video-Transkript eines pakistanischen Red- ners, der den angeblichen Angreifer lobe, ein. Da es sich bei den Opfern um keine Beschwerdeführenden handelt, sondern lediglich um angeheira- tete Verwandte, liegt keine direkte Gefährdung der Beschwerdeführenden vor, sondern höchstes eine mittelbare. Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, der Übergriff sei erfolgt, um ihren Aufenthaltsort herauszufin- den, ist dies kritisch zu hinterfragen. Einerseits sind der Hintergrund und die genauen Umstände der Vorkommnisse vollkommen unklar. Der einge- reichte Polizeibericht enthält lediglich die Schilderungen der Schwägerin des Beschwerdeführers, die aufgrund ihrer Verschwägerung mit dem Be- schwerdeführer 3 nicht als unbefangen angesehen werden kann. Eine Be- schuldigteneinvernahme sowie Zeugeneinvernahmen fehlen. Auch wurden keine weiteren diesbezüglichen Dokumente wie beispielsweise ein Anruf- protokoll des Beschwerdeführers 3 – der angeblich mit dem Täter telefo- niert habe – noch ein Strafbefehl eingereicht. Dies verwundert insofern, als der Polizei der Name des Täters bekannt ist und diesem im Polizeibericht schwerwiegende strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Es ist daher unklar, ob ein Strafverfahren überhaupt eingeleitet wurde, ob es noch hän- gig ist, ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch gekommen ist oder ob es durch Einstellung abgeschlossen wurde. Andererseits ist auch zu hinterfragen, wieso die Anzeigenerstattung erst am (…) 2024 und somit fünf Tage nach dem Übergriff erfolgt ist (vgl. BVGer-act. 13). Es ist ferner nicht nachvollziehbar, wieso der Täter zu solchen extremen Massnahmen

F-3118/2024 Seite 11 gegriffen haben soll, um die Beschwerdeführenden zu finden. Die Be- schwerdeführenden 1 und 10 sind in den sozialen Medien aktiv und geben nicht nur – teils sogar in Echtzeit – ihren Aufenthaltsort bekannt, sondern haben auch diverse Kontaktmöglichkeiten aktiviert (siehe dazu näher E. 5.5.2 f.). Aufgrund dieser Aktivitäten wäre es möglich, die Beschwerdefüh- renden zu finden, ohne einen körperlichen Übergriff auf angeheiratete Ver- wandte durchzuführen, die den Aufenthaltsort möglicherweise nicht ken- nen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Übergriff an sich nicht in Frage, jedoch bestehen aufgrund obiger Ausführungen erhebliche Zweifel daran, ob dieser tatsächlich mit den Beschwerdeführenden in Verbindung steht oder ob es sich dabei beispielsweise um eine Zufallstat gehandelt hat, die nun von radikalen Islamisten für ihre Zwecke reklamiert wird (vgl. vorgelegtes Video-Transkript; BVGer-act. 18). Insgesamt wurde der für das vorliegende Verfahren notwendige volle Beweis nicht erbracht (vgl. E. 3.3), womit der vorgebrachte Vorfall gegenständlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführenden haben somit seit dem letzten Vorfall im (…) 2020 keine substantiierte Gefährdungslage vorgebracht, die das Gericht veranlassen könnte, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Er- kenntnisse als ungerechtfertigt zu erachten. Zur Ausstellung von humani- tären Visa müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- renden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. Die lediglich abstrakte Gefahr einer Gefährdung reicht nicht aus, um die hohe Hürde von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erreichen.

E. 5.5.1 Für die Beurteilung, ob und inwiefern überhaupt eine Gefährdung

– insbesondere bezüglich der ausgesetzten Kopfgelder – vorliegt, ist das Verhalten der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht ein massgeblicher Indikator. Hierbei ist gegenständlich insbesondere de- ren öffentliche Präsenz in den sozialen Medien zu beachten. Die Be- schwerdeführenden 1 und 10 besitzen öffentliche Instagram-Profile, die sie unter ihren richtigen Namen führen. Das Instagram-Profil des Beschwer- deführers 1 (Angabe Profilname) hatte mit Stand 5. Mai 2025, (…) Follower mit (…) Beiträgen, jenes des Beschwerdeführers 10 (Angabe Profilname) (…) Follower mit (…) Beiträgen.

E. 5.5.2 Um aus dem Online-Verhalten des Beschwerdeführers 1 Schlüsse ziehen zu können, betrachtete das Bundesverwaltungsgericht die von ihm

F-3118/2024 Seite 12 auf Instagram über einen Zeitraum von sieben Monaten ([…] 2024 bis […]

2025) geposteten Fotos und «Reels» (kurze Videoclips). Dabei fokussierte es sich auf sechs Reels, welche über den genannten Zeitraum verteilt sind. Die vom Beschwerdeführer 1 geteilten Reels haben eine Gemeinsamkeit: Der Aufnahmeort ist feststellbar. So konnte das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise mithilfe von Google Lens den jeweiligen Aufnahmeort der Reels vom (…) 2024 und vom (…) 2025 innerhalb von wenigen Sekunden ermitteln, da in den Videos mehrere Landmarken für Geolokalisierungen zu erkennen waren. In anderen Videos waren eine Speisekarte zu sehen (Reel vom […] 2024) oder ein ausführlicher Kameraschwenk fing den Grossteil eines Selbstbedienungsrestaurants ein (Reel vom […] 2025). Dieses sorglose Filmverhalten in Verbindung mit den hinzugefügten Capti- ons, die u.a. auf eine Teilnahme an einem Fotowettbewerb schliessen las- sen (Angabe Captions) lassen nicht auf einen Menschen schliessen, der in Thailand in Angst lebt und sich versteckt halten muss. Sondern vielmehr auf jemanden, der sich dort frei bewegt, die Restaurantszene geniesst, an Fotowettbewerben teilnimmt und keine Angst vor Menschenmassen hat und deshalb beispielsweise auch einen – auf dem Video gut erkennbar – geschäftigen Weihnachtsmarkt besucht. Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer 1 offensichtlich keine Angst hat, in Thailand erkannt zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieser sein Gesicht regel- mässig und in Nahaufnahmen in den sozialen Medien zeigt (vgl. BVGer- act. 21). Selbst wenn der unbelegten Behauptung der Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 geglaubt werden sollte, dass der Be- schwerdeführer 1 ausschliesslich zeitlich versetzt postet (vgl. BVGer-act. 22), so könnte jemand der das ausgesetzte Kopfgeld kassieren möchte, dennoch aufgrund der geposteten Videos und Bilder ein Bewegungsmus- ter erstellen und die vom Beschwerdeführer 1 frequentierten Örtlichkeiten überwachen, um diesen zu finden. Ein zeitverzögertes Posten der Beiträge verringert zwar das Risiko gefunden zu werden, jedoch sind die Beiträge aus genannten Gründen an sich kritisch anzusehen und wirken sich in ei- ner Gefährdungsbeurteilung negativ aus.

E. 5.5.3 Auch der Beschwerdeführer 10 nutzt die sozialen Medien und hat be- reits nachweislich seinen Aufenthaltsort – entgegen dem eigenen Vorbrin- gen (vgl. BVGer-act. 22) – in Echtzeit geteilt. Der Beschwerdeführer 10 ist gemäss seinem Instagram-Profil in Thailand als (Angabe mehrerer Berufs- bezeichnungen) tätig, wobei er u.a. gemäss seinen 29 Posts vom (…) 2025

F-3118/2024 Seite 13 in beruflicher Funktion an einer sehr gut besuchten (Angabe Veranstal- tungsname und Veranstaltungszeitraum) teilgenommen hat. Der Be- schwerdeführer 10 postete dabei nicht nur am (…) 2025 die Veranstal- tungsinformationen (Ort, Zeitraum), sondern teilte während des gesamten Veranstaltungszeitraums Fotos von dieser. Insbesondere repostete er am (…) 2025 – somit während der (…)veranstaltung – ein Video, in dem er und ein anderer (Angabe Berufsbezeichnung) zu sehen sind. Der Beschwerde- führer wird namentlich genannt und ist deutlich erkennbar ([Angabe Cap- tion]; vgl. BVGer-act. 21). Den Beschwerdeführenden ist ferner nicht zuzu- stimmen, dass der Beschwerdeführer 10 keine Kontrolle über die Beiträge Dritter (getaggte Inhalte) hat (vgl. BVGer-act. 22). Es stünde dem Be- schwerdeführer 10 offen, seine Instagram-Einstellungen derart anzupas- sen, dass andere ihn nicht mehr in ihren Beiträgen erwähnen können (Op- tion «Keine Erwähnungen zulassen»). Vorliegend hat der Beschwerdefüh- rer 10 das gegenständliche Video jedoch ohnehin aktiv auf seinem Insta- gram-Profil geteilt («repost»), womit er schlussendlich die Kontrolle über den Beitrag ausgeübt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer 10 auf seinem Instagram-Profil die Kon- taktmöglichkeit aktiviert. Auf dem Profil ist ferner die Website (Angabe Website) verlinkt, auf welcher der Beschwerdeführer 10 seine Dienste an- bietet, mitteilt, dass er die (Angabe Schule) (Abschlussjahrgang 2022 lt. Facebook-Profil) absolviert habe und seinen Standort mit R.______, Thai- land angibt (Stand 5. Mai 2025). Somit teilte der Beschwerdeführer 10 nicht nur sorglos seinen gegenwärtigen und zukünftigen Aufenthaltsort und wei- tere persönliche Informationen in den sozialen Medien, sondern ermöglicht es jedermann – unter Nutzung seines richtigen Namens, – seine Dienste als (Angabe Beruf) in Anspruch zu nehmen. Es wäre demnach beispiels- weise für einen Kopfgeldjäger ein Leichtes, den Beschwerdeführer 10 un- ter falschem Vorwand für (Angabe Tätigkeit) zu engagieren, um ihm in Folge zu schaden.

E. 5.5.4 Insofern die Beschwerdeführenden dieses Online-Verhalten in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 (BVGer-act. 22) verteidigen und vorbrin- gen, es diene ihrer beruflichen Sichtbarkeit und sei ein notwendiges Mittel zur Existenzsicherung, ist zu entgegnen, dass es den Beschwerdeführen- den offensteht anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, die keine «Öf- fentlichkeitsarbeit» erfordern und in Thailand oft von illegalen Ausländern verrichtet werden (Reinigungsarbeiten, Saisonarbeit auf Feldern, Stras- senverkäufer, …). Eine andere Möglichkeit wäre beispielweise, Künstler- namen zu verwenden und keine Bilder der eigenen Person sowie des

F-3118/2024 Seite 14 Aufenthaltsortes zu posten. Zu betonen gilt ferner, dass eine Vielzahl der Beiträge in den sozialen Medien keinen aktivistischen oder beruflichen Hin- tergrund haben, sondern lediglich privater Natur sind (vgl. BVGer-act. 21). Diese Argumentation geht somit ins Leere.

E. 5.5.5 Dieses Verhalten der Beschwerdeführenden ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und steht diametral zu den Vorbringen, wonach sie sich in Thailand versteckt halten müssten. Dieses widersprüchliche Verhalten kann nicht mit den Beschwerdevorbringen und insbesondere den vorge- brachten Kopfgeldern (vgl. E. 5.3) in Einklang gebracht werden und zeigt auf, dass sich zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 10 offensichtlich keiner Gefährdung in Thailand bewusst sind sowie die ausgesetzten Kopf- gelder augenscheinlich nicht ernst nehmen. Unverständlich ist ferner, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers 3 und Enkel des Be- schwerdeführers 1 mit diesem in einem öffentlichen Park vor markanten Landmarken Werbung für das Instagram-Profil des Beschwerdeführers 1 macht, dabei sein Name genannt wird und sein Gesicht klar zu erkennen ist (vgl. BVGer-act. 21). Eine solche öffentliche Darstellung eines angeblich (reflex)gefährdeten Kindes stützt die Argumentation, wonach sich die Be- schwerdeführenden – auch der Beschwerdeführer 3 – in Thailand in keiner unmittelbaren Gefahr befinden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer 3 kein öffentliches Instagram-Profil führt, ist zu berücksichtigen, dass er mit der Zurschaustellung seines minderjährigen Sohnes auf Instagram für Werbezwecke einverstanden ist und darin offensichtlich kein Gefährdungs- potenzial sieht. Auch die öffentliche Unterstützung Israels, die sich unter anderem in einem provokanten Foto vom (…) 2024 zeigt, auf dem der lä- chelnde Beschwerdeführer 3 eine Israelfahne hochhält, stützt die Argu- mentation, dass auch er sich in Thailand nicht gefährdet fühlt. Andernfalls würde er solche riskante und aus Sicherheitsgründen fragwürdigen Hand- lungen unterlassen.

E. 5.6 Aufgrund der obigen Ausführungen kann im vorliegenden Fall nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das Bundesverwaltungs- gericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden in Thai- land an sich herausfordernd sein kann. Allerdings ist diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Die ausgesetzten Kopfgelder fallen aufgrund obiger Ausfüh- rungen bei der vorliegenden Beurteilung ausser Betracht. Ausserdem ha- ben die Betroffenen als Mitglieder der S._______ (vgl. deren Schreiben vom 5. August 2024; BVGer-act. 11) ein soziales Umfeld, welches sie

F-3118/2024 Seite 15 nötigenfalls im Alltag unterstützen kann. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden 1,3 und 10, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen könnte, liegt indessen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweis- mittel näher einzugehen. Da keine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1,3 und 10 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt, kann die Prüfung einer allfälligen Reflexgefähr- dung der Beschwerdeführenden 2, 4 – 9 und 11 – 14 unterbleiben (vgl. E. 3.4).

E. 5.7 Insofern die Beschwerdeführenden befürchten, in Thailand von Pakis- tanis erkannt und angegriffen zu werden, ist ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass pakistanische Staatsangehörige die Schweiz sowohl mit einem entsprechenden Visum als Urlaubsgäste bereisen können, als auch unter bestimmten Voraussetzungen hier wohnen dürfen. Eine Konfrontation mit pakistanischen Staatsangehörigen, die das ausgesetzte Kopfgeld kassie- ren möchten, wäre folglich auch in der Schweiz möglich. Überdies kann auch in der Schweiz eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführenden durch islamistische Extremisten nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden (vgl. Bericht des NDB vom Mai 2025, Risikopersonen, Dschihadrei- sende, Dschihadmonitoring; file:///C:/Users/U80873504/Down- loads/Dschihad-Zahlen-2025-05-d.pdf). 6. Thailand hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet, weshalb Asylsuchende und Flüchtlinge keinen gesetzlichen Anspruch auf Asyl oder einen Flüchtlingsstatus haben und von den Behörden grundsätzlich als illegale Migranten angesehen werden. Den Schutzsuchenden steht die Möglichkeit offen, sich an das UNHCR in Thailand zu wenden, welches mit der Registrierung und der Statusbestimmung betraut ist. Inhaber von UN- HCR-Dokumenten geniessen ein gewisses Mass an Schutz, jedoch ge- währen die Dokumente keinen rechtlichen Status (vgl. UNHCR Thailand, Asylum in Thailand, https://help.unhcr.org/thailand/asylum/). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat und das Land missachte das Non-Refoulement-Gebot. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber vor allem auf die Ausschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka (vgl. Urteile des BVGer F-7160/2018 vom 11. September

F-3118/2024 Seite 16 2020; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). Hingegen liegen dem Gericht keine gesicherten Informationen vor, wonach pakistanische Staats- angehörige aus Thailand zwangsweise nach Pakistan zurückgeführt wur- den. Aus den Akten ergeben sich auch insgesamt keine Hinweise, die auf eine unmittelbare Gefahr einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus Thailand hindeuten würden. Sie halten sich seit vielen Jahren in Thai- land auf respektive sind dort geboren (vgl. E. 4.1), sind beim UNHCR re- gistriert und eine Rückschiebung ist insgesamt unwahrscheinlich. Die Be- fürchtung einer Rückschiebung wurde dann auch erstmalig und unsubstan- tiiert im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Visier der thailändischen Behörden sind und kurz vor einer Rückschaffung nach Pakistan stehen. Es kann deshalb offenge- lassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten. 7. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8. Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 die un- entgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Gesuch vom 17. Mai 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiord- nung von Rechtsanwältin (nachstehend RA) Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Nathalie Vainio. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024

F-3118/2024 Seite 17 forderte das Gericht die Rechtsvertretung auf, Auskunft über eine mögliche Ehrenamtlichkeit zu erteilen (vgl. BVGer-act. 3). Gemäss Auskunft vom

26. Juni 2024 verzichtet RA Nathalie Vainio als Vizepräsidentin des Vereins AsyLex – wie verschiedene andere Mitarbeitende ebenso – auf die Aus- zahlung eines Lohnes. Die Mitarbeit bei AsyLex erfolge aufgrund der knap- pen finanziellen Ressourcen des Vereins zu einem grossen Teil unentgelt- lich. Wo finanziell möglich – nach Deckung von Spesen, Büromiete, IT-Kosten etc. – würden Löhne ausbezahlt werden (vgl. BVGer-act. 5). Am 14. August 2024 reichte RA Nathalie Vainio eine Honorarnote über Fr. 2'310.– ein. 9.2.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stark mit der Person des eingesetzten Rechtsvertreters verknüpft (vgl. Urteil des BVGer F-7505/2024 vom 26. November 2025 E. 8). Die als amtlicher Rechtsbei- stand eingesetzte Person tritt in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches das privatrechtliche Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR [SR 220]) überlagert. Entschädigt werden grundsätzlich nur die Aufwände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung, selbst wenn eine substitu- ierte Person gestützt auf eine privatrechtliche Substitutionsvollmacht tätig wurde und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. zum Gan- zen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; MEICHSSNER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; KNEER/SONDEREGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.; Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 7.3.2). Im vorliegenden Verfahren hat RA Lea Hungerbühler keine Eingaben unterzeichnet. Aus der Honorarnote ist zudem nicht ersichtlich, dass sie irgendwelche Leistung zugunsten der Beschwerdeführenden ge- leistet hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass RA Nathalie Vainio das Mandat allein geführt hat. Unter solchen Umständen kommt die Einsetzung von RA Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin nicht in Frage. Das Ge- such der Beschwerdeführenden ist demnach in dem Sinne auszulegen, dass sie die Einsetzung von RA Nathalie Vainio als amtliche Vertreterin beantragen. 9.2.3 Gemäss erwähnter Stellungnahme (vgl. E. 9.2.1) arbeitet RA Natha- lie Vainio unentgeltlich für AsyLex. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine Vergütung für ihre Leis- tungen erhalten hätte. Die eingereichte Honorarnote entspricht somit kei- nen effektiven Kosten, die zulasten des Vereins AsyLex ergangen wären. Es stellt sich demnach die Frage, ob eine amtliche Vertreterin bestellt

F-3118/2024 Seite 18 werden kann, die ausschliesslich unentgeltlich für eine gemeinnützige Or- ganisation arbeitet. 9.2.4 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bestellt die Vorinstanz der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Aus dem Wort- laut dieser Bestimmung geht nicht hervor, ob die Einsetzung eines amtli- chen Vertreters eine effektive Vergütung der geleisteten Arbeit voraussetzt. Die Formulierung von Art. 65 Abs. 3 VwVG, welche von der «Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts» spricht, deutet aber darauf hin, dass ef- fektive Kosten gegeben sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesge- richts in Bezug auf Anwältinnen und Anwälte, die für gemeinnützige Orga- nisationen tätig sind, spricht auch für eine solche Auslegung (vgl. BGE 135 I 1; Urteil des BGer 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 E. 11.1 [teilweise publiziert in BGE 150 I 93]). Laut Bundesgericht stellt die Tatsache, dass eine gemeinnützige Organisation kostenlos Rechtsbeistand gewährt, an sich kein Hindernis für die Bestellung eines amtlichen Vertreters dar. In die- sem Präzedenzfall war aber genau der Umstand entscheidend, dass die Aufwände der Anwältinnen und Anwälte der Rechtsberatungsstelle ge- deckt werden (BGE 135 I 1 E. 7.3). Das Bundesgericht spricht zudem klar von einem Anstellungsverhältnis zwischen Anwalt und gemeinnütziger Or- ganisation (vgl. BGer 2C_198/2023 a. a. O.). Diese Rechtsprechung be- zieht sich somit offensichtlich auf effektive Kosten. Ebenso spricht eine systematische Auslegung dafür, die Ehrenamtlichkeit als Hindernis für die Bestellung eines Anwalts als amtlichen Vertreter zu betrachten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen eine Entschädigung für ihre notwen- digen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 VwVG stützt, wird eine Parteientschädigung jedoch erst entrichtet, wenn der Par- tei durch das Gerichtsverfahren erhebliche Kosten entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil ein mandatierter Rechtsvertreter unentgeltlich arbeitet, hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. u. a. die Ur- teile des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023, E. 8.2; F-3681/2023 vom 14. Juli 2025, E. 9.2). Je nach Mass des Obsiegens ist Art. 64 Abs. 1 VwVG ebenfalls für die Vergütung des amtlichen Vertreters massgeblich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 327 Nr. 4.123). Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einsetzung eines amtlichen Ver- treters ebenfalls an die Bedingung knüpfen wollte, dass der Anwalt effek- tive Kosten generiert. Da RA Nathalie Vainio unentgeltlich für AsyLex tätig

F-3118/2024 Seite 19 ist und daher keine effektiven Kosten generiert, ist das Gesuch um unent- geltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 6 Thailand hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet, weshalb Asylsuchende und Flüchtlinge keinen gesetzlichen Anspruch auf Asyl oder einen Flüchtlingsstatus haben und von den Behörden grundsätzlich als illegale Migranten angesehen werden. Den Schutzsuchenden steht die Möglichkeit offen, sich an das UNHCR in Thailand zu wenden, welches mit der Registrierung und der Statusbestimmung betraut ist. Inhaber von UNHCR-Dokumenten geniessen ein gewisses Mass an Schutz, jedoch gewähren die Dokumente keinen rechtlichen Status (vgl. UNHCR Thailand, Asylum in Thailand, https://help.unhcr.org/thailand/asylum/). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat und das Land missachte das Non-Refoulement-Gebot. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber vor allem auf die Ausschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka (vgl. Urteile des BVGer F-7160/2018 vom 11. September 2020; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). Hingegen liegen dem Gericht keine gesicherten Informationen vor, wonach pakistanische Staatsangehörige aus Thailand zwangsweise nach Pakistan zurückgeführt wurden. Aus den Akten ergeben sich auch insgesamt keine Hinweise, die auf eine unmittelbare Gefahr einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus Thailand hindeuten würden. Sie halten sich seit vielen Jahren in Thailand auf respektive sind dort geboren (vgl. E. 4.1), sind beim UNHCR registriert und eine Rückschiebung ist insgesamt unwahrscheinlich. Die Befürchtung einer Rückschiebung wurde dann auch erstmalig und unsubstantiiert im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Visier der thailändischen Behörden sind und kurz vor einer Rückschaffung nach Pakistan stehen. Es kann deshalb offengelassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten.

E. 7 Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 8 Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Gesuch vom 17. Mai 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin (nachstehend RA) Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Nathalie Vainio. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Gericht die Rechtsvertretung auf, Auskunft über eine mögliche Ehrenamtlichkeit zu erteilen (vgl. BVGer-act. 3). Gemäss Auskunft vom 26. Juni 2024 verzichtet RA Nathalie Vainio als Vizepräsidentin des Vereins AsyLex - wie verschiedene andere Mitarbeitende ebenso - auf die Auszahlung eines Lohnes. Die Mitarbeit bei AsyLex erfolge aufgrund der knappen finanziellen Ressourcen des Vereins zu einem grossen Teil unentgeltlich. Wo finanziell möglich - nach Deckung von Spesen, Büromiete, IT-Kosten etc. - würden Löhne ausbezahlt werden (vgl. BVGer-act. 5). Am 14. August 2024 reichte RA Nathalie Vainio eine Honorarnote über Fr. 2'310.- ein.

E. 9.2.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stark mit der Person des eingesetzten Rechtsvertreters verknüpft (vgl. Urteil des BVGer F-7505/2024 vom 26. November 2025 E. 8). Die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Person tritt in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches das privatrechtliche Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR [SR 220]) überlagert. Entschädigt werden grundsätzlich nur die Aufwände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung, selbst wenn eine substituierte Person gestützt auf eine privatrechtliche Substitutionsvollmacht tätig wurde und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; Meichssner, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.; Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 7.3.2). Im vorliegenden Verfahren hat RA Lea Hungerbühler keine Eingaben unterzeichnet. Aus der Honorarnote ist zudem nicht ersichtlich, dass sie irgendwelche Leistung zugunsten der Beschwerdeführenden geleistet hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass RA Nathalie Vainio das Mandat allein geführt hat. Unter solchen Umständen kommt die Einsetzung von RA Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin nicht in Frage. Das Gesuch der Beschwerdeführenden ist demnach in dem Sinne auszulegen, dass sie die Einsetzung von RA Nathalie Vainio als amtliche Vertreterin beantragen.

E. 9.2.3 Gemäss erwähnter Stellungnahme (vgl. E. 9.2.1) arbeitet RA Nathalie Vainio unentgeltlich für AsyLex. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine Vergütung für ihre Leistungen erhalten hätte. Die eingereichte Honorarnote entspricht somit keinen effektiven Kosten, die zulasten des Vereins AsyLex ergangen wären. Es stellt sich demnach die Frage, ob eine amtliche Vertreterin bestellt werden kann, die ausschliesslich unentgeltlich für eine gemeinnützige Organisation arbeitet.

E. 9.2.4 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bestellt die Vorinstanz der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nicht hervor, ob die Einsetzung eines amtlichen Vertreters eine effektive Vergütung der geleisteten Arbeit voraussetzt. Die Formulierung von Art. 65 Abs. 3 VwVG, welche von der «Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts» spricht, deutet aber darauf hin, dass effektive Kosten gegeben sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf Anwältinnen und Anwälte, die für gemeinnützige Organisationen tätig sind, spricht auch für eine solche Auslegung (vgl. BGE 135 I 1; Urteil des BGer 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 E. 11.1 [teilweise publiziert in BGE 150 I 93]). Laut Bundesgericht stellt die Tatsache, dass eine gemeinnützige Organisation kostenlos Rechtsbeistand gewährt, an sich kein Hindernis für die Bestellung eines amtlichen Vertreters dar. In diesem Präzedenzfall war aber genau der Umstand entscheidend, dass die Aufwände der Anwältinnen und Anwälte der Rechtsberatungsstelle gedeckt werden (BGE 135 I 1 E. 7.3). Das Bundesgericht spricht zudem klar von einem Anstellungsverhältnis zwischen Anwalt und gemeinnütziger Organisation (vgl. BGer 2C_198/2023 a. a. O.). Diese Rechtsprechung bezieht sich somit offensichtlich auf effektive Kosten. Ebenso spricht eine systematische Auslegung dafür, die Ehrenamtlichkeit als Hindernis für die Bestellung eines Anwalts als amtlichen Vertreter zu betrachten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen eine Entschädigung für ihre notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 VwVG stützt, wird eine Parteientschädigung jedoch erst entrichtet, wenn der Partei durch das Gerichtsverfahren erhebliche Kosten entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil ein mandatierter Rechtsvertreter unentgeltlich arbeitet, hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. u. a. die Urteile des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023, E. 8.2; F-3681/2023 vom 14. Juli 2025, E. 9.2). Je nach Mass des Obsiegens ist Art. 64 Abs. 1 VwVG ebenfalls für die Vergütung des amtlichen Vertreters massgeblich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 327 Nr. 4.123). Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einsetzung eines amtlichen Vertreters ebenfalls an die Bedingung knüpfen wollte, dass der Anwalt effektive Kosten generiert. Da RA Nathalie Vainio unentgeltlich für AsyLex tätig ist und daher keine effektiven Kosten generiert, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

E. 10 Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-3118/2024 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das am 17. Mai 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3118/2024 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A._______, geb. am (...),

2. B._______, geb. am (...),

3. C._______, geb. am (...),

4. D._______, geb. am (...),

5. E._______, geboren am (...),

6. F._______, geb. am (...),

7. G._______, geb. am (...),

8. H._______, geb. am (...),

9. I._______, geb. am (...),

10. J._______, geb. am (...),

11. K._______, geb. am (...),

12. L._______, geb. am (...),

13. M._______, geb. am (...),

14. N._______, geb. am (...), alle vertreten durch Nathalie Vainio, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, eine Drei-Generationen-Familie pakistanischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Thailand (nummerische Bezeichnung der Beschwerdeführenden laut Rubrum), ersuchten am (...) 2023 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok um Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen. A.b Mit Formularverfügung vom (...) 2024 verweigerte die Schweizerische Botschaft die Ausstellung der Visa. A.c Mit Verfügung vom (...) 2024 (eröffnet [...] 2024) wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Mai 2024 (Datum Poststempel) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der humanitären Visa. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, zufolge Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertretung einzusetzen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und führte hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung aus, zuerst müsse die Frage einer allfälligen Ehrenamtlichkeit der Rechtsvertretung geklärt werden, weshalb diese aufzufordern sei, diesbezüglich Auskunft zu erteilen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 nahm die Rechtsvertretung zur Frage einer allfälligen Ehrenamtlichkeit Stellung. Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 29. Juli 2024 an ihren Begehren und deren Begründung fest. Mit Schreiben vom 14. August und 28. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 wies das Gericht das SEM auf die neuen Beweismittel hin und lud es aufgrund dessen zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 12. September 2024 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 hielten die Beschwerdeführenden unverändert an ihrem Rechtsmittel fest und reichten weitere Beweismittel ein. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mehrere Screenshots und Videoclips von den öffentlichen Instagram-Accounts der Beschwerdeführenden 1 und 10 zur Kenntnisnahme, da es in seiner Entscheidung auf diese zurückgreifen könnte. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 6. Juni 2025 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Einspracheentscheide der Vorinstanz betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Pakistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Da sie mit ihren Gesuchen einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigen, sind diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen gegeben sein oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewesen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-2470/2022 vom 29. November 2023 E. 3.2 m.H.). 3.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3, 2015/5 E. 4.1.3) und mithin grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4, 2024 VII/1 E. 7.6). 3.4 Eine Reflexgefährdung liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls die Angehörigen einer im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV gefährdeten Person allein oder unter anderem aufgrund dieser Angehörigkeit ihrerseits als entsprechend gefährdet zu qualifizieren sind. Wird der gefährdeten Person ein humanitäres Visum erteilt, führt dies indes nicht «automatisch» dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten sind und auch diesen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre (vgl. Urteil des BVGer F-3560/2023 vom 7. März 2024 E. 5.3.2). Vielmehr gelten auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 2 VEV (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-1838/2022 vom 13. September 2023 E. 6.1; vgl. oben E. 3.3). Im Falle einer geltend gemachten Reflexgefährdung - wie sie für die Beschwerdeführenden 2, 4 bis 9 und 11 bis 14 behauptet wurde - ist zu ermitteln, ob bei den betroffenen Angehörigen selbst eine Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt. Dies ist auf Basis eines individuellen Gefährdungsprofils zu bestimmen, welches unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände einschliesslich der konkreten Beziehung zur gefährdeten Person und deren konkreter Gefährdungslage zu ermitteln ist. Wird dies verneint, bleibt gegebenenfalls für die betroffenen Angehörigen je einzeln zu prüfen, ob die Verweigerung des Visums bei gleichzeitiger Erteilung eines solchen an die gefährdeten Personen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar wäre (vgl. Urteile des BVGer F-3370/2022 vom 26. Juni 2023 E. 5.4; F-137/2021 vom 22. September 2021 E. 5.4). 3.5 Festzuhalten bleibt ferner, dass das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht begründet. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 u.a. mit Verweis auf, mutatis mutandis, Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihre Visagesuche im Wesentlichen damit, dass sie in ständiger Lebensgefahr stünden. Aufgrund ihrer christlichen Glaubensüberzeugung seien sie in Pakistan verfolgt und selbst nach ihrer Flucht nach Thailand weiterhin Ziel von Verfolgung, Bedrohungen und Gewalt geblieben. Bereits im Jahr 2019 sei auf den Beschwerdeführers 3 ein Kopfgeld ausgesetzt gewesen; im selben Jahr seien sie in Bangkok von (...) erkannt und bedroht worden, die ihren Standort in den sozialen Medien veröffentlicht habe, worauf der UNHCR interveniert habe. Die Veröffentlichung des Aufenthaltsortes habe dazu geführt, dass sie in Bangkok an einen neuen geheimen Ort gezogen seien. Zwischen (...) 2019 und (...) 2020 sei der Beschwerdeführer 3 mehrfach Ziel verbaler und physischer Angriffe geworden und im (...) 2021 in Pakistan in Abwesenheit wegen Blasphemie verurteilt worden. Zudem sei eine «Todesfatwa» (islamische Rechtsauskunft, die von einer religiösen Autorität erteilt wird und die Aufforderung oder Legitimation zur Tötung einer Person beinhaltet) mit hohem Kopfgeld auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 erlassen worden. Die Anschuldigungen der Blasphemie hätten zu einer weitverbreiteten Kampagne geführt. In Pakistan seien Plakate in Umlauf gebracht worden, die zur Tötung des Beschwerdeführers 3 aufgerufen hätten. Nach einer Twitter-Diskussion im (...) 2024, in der die Beschwerdeführenden 1 und 3 mitteilten, aufgrund ihrer religiösen Überzeugung Israel zu unterstützen, seien sie zu Unrecht ins Visier von extremistischen Dschihadisten geraten. Islamistische Gruppierungen hätten Muslime dazu aufgefordert, nach Thailand zu reisen, um «den Racheakt» (die Tötung) zu vollziehen. Die O._______ unterstütze diese Drohungen, indem sie Visa, Tickets und eine beträchtliche Geldsumme für jeden bereitstelle, der bereit sei, die Tötung der Beschwerdeführenden auszuführen. Die unmittelbare und individuelle Gefährdung angesichts des stark ausgeprägten Profils der Beschwerdeführenden 1 und 3 treffe im Sinne einer Reflexverfolgung auf die restlichen Beschwerdeführenden zu. In Thailand seien sie beim UNHCR registriert und würden dort als «persons of interest» gelten, jedoch keinen effektiven Schutz erhalten. Zudem seien im (...) 2024 eine Schwägerin und die (Angabe Alter) geistig behinderte Nichte des Beschwerdeführers 3 (keine Beschwerdeführenden) von einem pakistanischen Mann mit dem Tode bedroht und im Falle der Nichte sexuell missbraucht worden. Dieser habe die Herausgabe des Aufenthaltsortes der Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 gefordert. Es habe sich hierbei nicht um einen zufälligen Angriff gehandelt, sondern um einen gezielten Versuch, die Beschwerdeführenden - wahrscheinlich wegen des ausgesetzten Kopfgelds - ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführenden fürchten ferner, erneut in ein Immigration Detention Center eingewiesen oder von Thailand zwangsweise nach Pakistan rückgeschafft zu werden, wo ihnen aufgrund ihrer Aktivitäten und Überzeugungen ernsthafte Menschenrechtsverletzungen drohten (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1; 8; 18). Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren, in ihrer Rechtsmitteleingabe sowie im Rahmen des Schriftenwechsels verschiedene Dokumente ein, welche die Gefährdung der Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 belegen sollen. 4.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Gesuche hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführenden sich zwar in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, dort jedoch weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, und dass die Registrierung beim UNHCR keinen Anspruch auf Einreise, Aufenthalt oder Verbleib in der Schweiz begründen könne. Es werde angenommen, dass keine gegenwärtige konkrete Gefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 2 lit. f VEV für Leib und Leben vorliege, da die belegten Vorfälle überwiegend zwischen 2019 und 2020 stattgefunden hätten und neuere Übergriffe nicht dargelegt worden seien. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, dass alle vierzehn Beschwerdeführenden aktuell einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien, die beschriebenen Vorfälle - die vom SEM nicht in Abrede gestellt würden - beträfen nur 1 bis 2 Personen. Schwierigkeiten in Pakistan seien für die Beurteilung des Gesuchs nur relevant, sofern sie in Thailand eine Verfolgungslage begründeten; eine Verurteilung oder Hinrichtung wegen Blasphemie sei in Thailand nicht zu befürchten. Auch die neu eingereichten Dokumente würden nicht glaubhaft zeigen, dass die Beschwerdeführenden aktuell einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien. Provokative Handlungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 wie die öffentliche Unterstützung Israels würden zudem ihrer Glaubwürdigkeit schaden. Subjektiv wirklich gefährdete Personen würden solche provokativen Aktionen vermeiden und nicht sich selbst und ihre Familie bewusst und grob fahrlässig in «weitere» Gefahr bringen. Beweise für angebliche angekündigte Inhaftierungen einzelner Beschwerdeführender seien nicht erbracht worden. Auch gebe es keine Anhaltspunkte, wonach Thailand das Non-Refoulement-Prinzip bezogen auf Pakistan missachtete. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Thailand (über zehn Jahre) erscheine eine Rückführung nach Pakistan auch nicht realistisch. Es sei den Beschwerdeführenden ferner zumutbar, in einem Nachbarstaat Thailands Schutz zu suchen und liege ein Schweiz-Bezug nicht vor. Trotz den schwierigen Lebensumständen in Thailand sei nicht von einer unmittelbaren ernsthaften Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Hinsichtlich des Übergriffes auf die Schwägerin und die Nichte des Beschwerdeführers 3 führt die Vorinstanz aus, dass diese keine Beschwerdeführenden seien und somit nur eine mittelbare Bedrohung vorliegen könne. Sie wies weiter darauf hin, dass es keine eindeutigen und deutlichen Beweise dafür gebe, dass es sich beim Angreifer um einen Mann aus Pakistan handle, der einer islamistischen Gruppierung angehöre und beabsichtige, den Beschwerdeführer 3 zu töten. Abgesehen davon handele es sich um eine kriminelle Handlung eines Dritten, die zu Recht bei der Polizei angezeigt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es ausgeschlossen werden könne, dass die thailändischen Behörden eine kriminelle Handlung eines muslimischen Extremisten unterstützen, befürworten oder zumindest stillschweigend dulden würden. Eine grundsätzliche Gefährdung der Beschwerdeführer lasse sich aus dem geltend gemachten Vorfall nicht ableiten. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa nicht erfüllt (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3; BVGer-act. 4; 16). 5. 5.1 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass vereinzelte Beschwerdeführende ein gewisses Risikoprofil aufweisen. Sie moniert jedoch, dass eine aktuelle Bedrohungslage in Thailand nicht belegt sei und zudem die provokativen Handlungen der Beschwerdeführenden 1 und 3 gegen eine aktuelle Bedrohungslage sprechen würden. Materiell ist vorliegend zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben in Thailand vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden (vgl. E. 3.2). 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführenden Christen pakistanischer Staatsangehörigkeit sind. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind die Eltern der Beschwerdeführenden 3, 7, 10, 11 und 12, während es sich bei den restlichen Beschwerdeführenden um die Ehepartner und Kinder der vorgenannten Beschwerdeführenden handelt. Mit Ausnahme der Beschwerdeführenden 6, 9 und 14 sind alle in Pakistan geboren. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass der Beschwerdeführer 1 Leiter der P._______ in Q._______, Pakistan, gewesen sei, in der auch der Beschwerdeführer 3 aktiv mitgewirkt habe. Der Verein habe im Jahr (...) bedürftige Personen finanziell unterstützt. Nachdem dies öffentlich geworden sei, habe der Beschwerdeführer 3 telefonische Drohungen von Unbekannten erhalten, die die Herausgabe der Gelder gefordert hätten. In der Folge sei er für sechs Monate willkürlich inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls ins Visier der Behörden geraten sei, nach Thailand geflohen. Nach seiner Freilassung im (...) 2013 habe der Beschwerdeführer 3 seine Ausreise vorbereitet und sei im (...) 2014 aus Angst vor einer Strafverfolgung wegen Blasphemie gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 2, 4 und 5 nach Thailand geflüchtet. Die Beschwerdeführenden 7, 10, 11 und 12 seien im (...) 2014 geflohen, der Beschwerdeführer 8 im Jahr 2019 und der Beschwerdeführer 13 im Jahr 2022. Auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10 seien beträchtliche Kopfgelder ausgesetzt worden (vgl. BVGer-act. 1). Die nachfolgende Gefährdungsprüfung bezieht sich ausschliesslich auf die Beschwerdeführenden 1, 3 und 10. Dies, da nur bezüglich dieser Beschwerdeführenden eine unmittelbare und konkrete Gefährdung vorgebracht wird. Hinsichtlich der restlichen Beschwerdeführenden wäre bei einer Bejahung einer solchen Gefährdung der genannten Beschwerdeführenden eine etwaige Reflexgefährdung zu prüfen. 5.3 Es ist unstrittig, dass insbesondere bezüglich des Beschwerdeführers 3 und in geringerem Ausmass bezüglich der Beschwerdeführer 1 und 10 Kopfgelder ausgesetzt wurden (vgl. BVGer-act. 1, Beilagen 3 und 4). Das erste Kopfgeld wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführenden bereits im Jahr 2015 von O._______ ausgesetzt. Es folgten weitere Kopfgelder, die von einem Kleriker und von einer religiösen Bewegung ausgesetzt wurden. In einem Zeitungsinterview im (...) 2024 gab der Beschwerdeführer 3 an, dass auf ihn Kopfgelder von insgesamt (Angabe Geldsumme) ausgesetzt seien (vgl. Angabe Weblink). Da eine Bedrohung durch allfällige Kopfgeldjäger in Thailand somit bereits seit rund zehn Jahren besteht, stellt sich einerseits die Frage, wie unmittelbar diese Bedrohung tatsächlich ist (vgl. E. 5.3). Andererseits ist zu ergründen, wie ernst die Beschwerdeführenden diese Bedrohung selbst einstufen. Diesbezüglich ist insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführenden zu betrachten (vgl. E. 5.4). 5.4 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, dass sie in Thailand nicht sicher seien und keinen Schutz erhielten (vgl. E. 4.2 oben). Die Beschwerdeführenden 1,3 und 10 leben seit nunmehr elf beziehungsweise zwölf Jahren in Thailand (vgl. E. 5.1). Bezüglich der Beschwerdeführenden 1 und 10 wurden für die gesamte Zeit ihres Thailandaufenthaltes keine unmittelbaren Tätlichkeiten behauptet. Der Beschwerdeführer 3 wurde in Thailand zwar zwischen (...) 2019 und (...) 2020 unstrittig Ziel verbaler Angriffe, Todesdrohungen sowie Körperverletzung (vgl. SEM-act. 7 pag. 132; 25 pag. 208). Da im vorgelegten Krankenhausbericht vom (...) 2019 jedoch lediglich eine zweitägige Bettruhe verordnet wurde (SEM-act. 33) und auf dem vorgelegten, undatierten Foto überhaupt keine Verletzung erkennbar ist (vgl. SEM-act. 34), kann bezweifelt werden, dass die vorgebrachte physische Attacke schwerwiegend war. Weitere Krankenhausberichte wurden nicht eingereicht. Seit (...) 2020 sind zudem keine weiteren relevanten Ereignisse - die die Beschwerdeführenden direkt betreffen - in Thailand vorgefallen. Dies behaupten sie auch nicht. Die seit dem letzten Übergriff vergangene Zeit spricht somit klar gegen eine unmittelbare Gefährdung. Das Bundesverwaltungsgericht stuft die ausgesetzten Kopfgelder aufgrund dessen als eine nicht akute, sondern lediglich latente Bedrohung ein, die auch nie eintreten kann. Die Beschwerdeführenden bringen jedoch vor, dass eine Schwägerin und eine minderjährige Nichte des Beschwerdeführers 3 am (...) 2024 (Datum gemäss amtlicher Übersetzung) durch einen pakistanischen Mann bedroht und belästigt wurden, der versucht habe, den Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden 1,3 und 10 herauszufinden (vgl. BVGer-act. 13). Die Beschwerdeführenden reichten diesbezüglich einen Polizeibericht, einen Krankenhausbericht und ein Video-Transkript eines pakistanischen Redners, der den angeblichen Angreifer lobe, ein. Da es sich bei den Opfern um keine Beschwerdeführenden handelt, sondern lediglich um angeheiratete Verwandte, liegt keine direkte Gefährdung der Beschwerdeführenden vor, sondern höchstes eine mittelbare. Insofern die Beschwerdeführenden vorbringen, der Übergriff sei erfolgt, um ihren Aufenthaltsort herauszufinden, ist dies kritisch zu hinterfragen. Einerseits sind der Hintergrund und die genauen Umstände der Vorkommnisse vollkommen unklar. Der eingereichte Polizeibericht enthält lediglich die Schilderungen der Schwägerin des Beschwerdeführers, die aufgrund ihrer Verschwägerung mit dem Beschwerdeführer 3 nicht als unbefangen angesehen werden kann. Eine Beschuldigteneinvernahme sowie Zeugeneinvernahmen fehlen. Auch wurden keine weiteren diesbezüglichen Dokumente wie beispielsweise ein Anrufprotokoll des Beschwerdeführers 3 - der angeblich mit dem Täter telefoniert habe - noch ein Strafbefehl eingereicht. Dies verwundert insofern, als der Polizei der Name des Täters bekannt ist und diesem im Polizeibericht schwerwiegende strafbare Handlungen vorgeworfen werden. Es ist daher unklar, ob ein Strafverfahren überhaupt eingeleitet wurde, ob es noch hängig ist, ob es zu einer Verurteilung oder einem Freispruch gekommen ist oder ob es durch Einstellung abgeschlossen wurde. Andererseits ist auch zu hinterfragen, wieso die Anzeigenerstattung erst am (...) 2024 und somit fünf Tage nach dem Übergriff erfolgt ist (vgl. BVGer-act. 13). Es ist ferner nicht nachvollziehbar, wieso der Täter zu solchen extremen Massnahmen gegriffen haben soll, um die Beschwerdeführenden zu finden. Die Beschwerdeführenden 1 und 10 sind in den sozialen Medien aktiv und geben nicht nur - teils sogar in Echtzeit - ihren Aufenthaltsort bekannt, sondern haben auch diverse Kontaktmöglichkeiten aktiviert (siehe dazu näher E. 5.5.2 f.). Aufgrund dieser Aktivitäten wäre es möglich, die Beschwerdeführenden zu finden, ohne einen körperlichen Übergriff auf angeheiratete Verwandte durchzuführen, die den Aufenthaltsort möglicherweise nicht kennen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Übergriff an sich nicht in Frage, jedoch bestehen aufgrund obiger Ausführungen erhebliche Zweifel daran, ob dieser tatsächlich mit den Beschwerdeführenden in Verbindung steht oder ob es sich dabei beispielsweise um eine Zufallstat gehandelt hat, die nun von radikalen Islamisten für ihre Zwecke reklamiert wird (vgl. vorgelegtes Video-Transkript; BVGer-act. 18). Insgesamt wurde der für das vorliegende Verfahren notwendige volle Beweis nicht erbracht (vgl. E. 3.3), womit der vorgebrachte Vorfall gegenständlich nicht zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführenden haben somit seit dem letzten Vorfall im (...) 2020 keine substantiierte Gefährdungslage vorgebracht, die das Gericht veranlassen könnte, die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Erkenntnisse als ungerechtfertigt zu erachten. Zur Ausstellung von humanitären Visa müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden. Die lediglich abstrakte Gefahr einer Gefährdung reicht nicht aus, um die hohe Hürde von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erreichen. 5.5 5.5.1 Für die Beurteilung, ob und inwiefern überhaupt eine Gefährdung - insbesondere bezüglich der ausgesetzten Kopfgelder - vorliegt, ist das Verhalten der Beschwerdeführenden für das Bundesverwaltungsgericht ein massgeblicher Indikator. Hierbei ist gegenständlich insbesondere deren öffentliche Präsenz in den sozialen Medien zu beachten. Die Beschwerdeführenden 1 und 10 besitzen öffentliche Instagram-Profile, die sie unter ihren richtigen Namen führen. Das Instagram-Profil des Beschwerdeführers 1 (Angabe Profilname) hatte mit Stand 5. Mai 2025, (...) Follower mit (...) Beiträgen, jenes des Beschwerdeführers 10 (Angabe Profilname) (...) Follower mit (...) Beiträgen. 5.5.2 Um aus dem Online-Verhalten des Beschwerdeführers 1 Schlüsse ziehen zu können, betrachtete das Bundesverwaltungsgericht die von ihm auf Instagram über einen Zeitraum von sieben Monaten ([...] 2024 bis [...] 2025) geposteten Fotos und «Reels» (kurze Videoclips). Dabei fokussierte es sich auf sechs Reels, welche über den genannten Zeitraum verteilt sind. Die vom Beschwerdeführer 1 geteilten Reels haben eine Gemeinsamkeit: Der Aufnahmeort ist feststellbar. So konnte das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise mithilfe von Google Lens den jeweiligen Aufnahmeort der Reels vom (...) 2024 und vom (...) 2025 innerhalb von wenigen Sekunden ermitteln, da in den Videos mehrere Landmarken für Geolokalisierungen zu erkennen waren. In anderen Videos waren eine Speisekarte zu sehen (Reel vom [...] 2024) oder ein ausführlicher Kameraschwenk fing den Grossteil eines Selbstbedienungsrestaurants ein (Reel vom [...] 2025). Dieses sorglose Filmverhalten in Verbindung mit den hinzugefügten Captions, die u.a. auf eine Teilnahme an einem Fotowettbewerb schliessen lassen (Angabe Captions) lassen nicht auf einen Menschen schliessen, der in Thailand in Angst lebt und sich versteckt halten muss. Sondern vielmehr auf jemanden, der sich dort frei bewegt, die Restaurantszene geniesst, an Fotowettbewerben teilnimmt und keine Angst vor Menschenmassen hat und deshalb beispielsweise auch einen - auf dem Video gut erkennbar - geschäftigen Weihnachtsmarkt besucht. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 offensichtlich keine Angst hat, in Thailand erkannt zu werden, wird auch dadurch verdeutlicht, dass dieser sein Gesicht regelmässig und in Nahaufnahmen in den sozialen Medien zeigt (vgl. BVGer-act. 21). Selbst wenn der unbelegten Behauptung der Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 geglaubt werden sollte, dass der Beschwerdeführer 1 ausschliesslich zeitlich versetzt postet (vgl. BVGer-act. 22), so könnte jemand der das ausgesetzte Kopfgeld kassieren möchte, dennoch aufgrund der geposteten Videos und Bilder ein Bewegungsmuster erstellen und die vom Beschwerdeführer 1 frequentierten Örtlichkeiten überwachen, um diesen zu finden. Ein zeitverzögertes Posten der Beiträge verringert zwar das Risiko gefunden zu werden, jedoch sind die Beiträge aus genannten Gründen an sich kritisch anzusehen und wirken sich in einer Gefährdungsbeurteilung negativ aus. 5.5.3 Auch der Beschwerdeführer 10 nutzt die sozialen Medien und hat bereits nachweislich seinen Aufenthaltsort - entgegen dem eigenen Vorbringen (vgl. BVGer-act. 22) - in Echtzeit geteilt. Der Beschwerdeführer 10 ist gemäss seinem Instagram-Profil in Thailand als (Angabe mehrerer Berufsbezeichnungen) tätig, wobei er u.a. gemäss seinen 29 Posts vom (...) 2025 in beruflicher Funktion an einer sehr gut besuchten (Angabe Veranstaltungsname und Veranstaltungszeitraum) teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer 10 postete dabei nicht nur am (...) 2025 die Veranstaltungsinformationen (Ort, Zeitraum), sondern teilte während des gesamten Veranstaltungszeitraums Fotos von dieser. Insbesondere repostete er am (...) 2025 - somit während der (...)veranstaltung - ein Video, in dem er und ein anderer (Angabe Berufsbezeichnung) zu sehen sind. Der Beschwerdeführer wird namentlich genannt und ist deutlich erkennbar ([Angabe Caption]; vgl. BVGer-act. 21). Den Beschwerdeführenden ist ferner nicht zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer 10 keine Kontrolle über die Beiträge Dritter (getaggte Inhalte) hat (vgl. BVGer-act. 22). Es stünde dem Beschwerdeführer 10 offen, seine Instagram-Einstellungen derart anzupassen, dass andere ihn nicht mehr in ihren Beiträgen erwähnen können (Option «Keine Erwähnungen zulassen»). Vorliegend hat der Beschwerdeführer 10 das gegenständliche Video jedoch ohnehin aktiv auf seinem Instagram-Profil geteilt («repost»), womit er schlussendlich die Kontrolle über den Beitrag ausgeübt hat. Zudem hat der Beschwerdeführer 10 auf seinem Instagram-Profil die Kontaktmöglichkeit aktiviert. Auf dem Profil ist ferner die Website (Angabe Website) verlinkt, auf welcher der Beschwerdeführer 10 seine Dienste anbietet, mitteilt, dass er die (Angabe Schule) (Abschlussjahrgang 2022 lt. Facebook-Profil) absolviert habe und seinen Standort mit R.______, Thailand angibt (Stand 5. Mai 2025). Somit teilte der Beschwerdeführer 10 nicht nur sorglos seinen gegenwärtigen und zukünftigen Aufenthaltsort und weitere persönliche Informationen in den sozialen Medien, sondern ermöglicht es jedermann - unter Nutzung seines richtigen Namens, - seine Dienste als (Angabe Beruf) in Anspruch zu nehmen. Es wäre demnach beispielsweise für einen Kopfgeldjäger ein Leichtes, den Beschwerdeführer 10 unter falschem Vorwand für (Angabe Tätigkeit) zu engagieren, um ihm in Folge zu schaden. 5.5.4 Insofern die Beschwerdeführenden dieses Online-Verhalten in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2025 (BVGer-act. 22) verteidigen und vorbringen, es diene ihrer beruflichen Sichtbarkeit und sei ein notwendiges Mittel zur Existenzsicherung, ist zu entgegnen, dass es den Beschwerdeführenden offensteht anderen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, die keine «Öffentlichkeitsarbeit» erfordern und in Thailand oft von illegalen Ausländern verrichtet werden (Reinigungsarbeiten, Saisonarbeit auf Feldern, Strassenverkäufer, ...). Eine andere Möglichkeit wäre beispielweise, Künstlernamen zu verwenden und keine Bilder der eigenen Person sowie des Aufenthaltsortes zu posten. Zu betonen gilt ferner, dass eine Vielzahl der Beiträge in den sozialen Medien keinen aktivistischen oder beruflichen Hintergrund haben, sondern lediglich privater Natur sind (vgl. BVGer-act. 21). Diese Argumentation geht somit ins Leere. 5.5.5 Dieses Verhalten der Beschwerdeführenden ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und steht diametral zu den Vorbringen, wonach sie sich in Thailand versteckt halten müssten. Dieses widersprüchliche Verhalten kann nicht mit den Beschwerdevorbringen und insbesondere den vorgebrachten Kopfgeldern (vgl. E. 5.3) in Einklang gebracht werden und zeigt auf, dass sich zumindest die Beschwerdeführenden 1 und 10 offensichtlich keiner Gefährdung in Thailand bewusst sind sowie die ausgesetzten Kopfgelder augenscheinlich nicht ernst nehmen. Unverständlich ist ferner, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers 3 und Enkel des Beschwerdeführers 1 mit diesem in einem öffentlichen Park vor markanten Landmarken Werbung für das Instagram-Profil des Beschwerdeführers 1 macht, dabei sein Name genannt wird und sein Gesicht klar zu erkennen ist (vgl. BVGer-act. 21). Eine solche öffentliche Darstellung eines angeblich (reflex)gefährdeten Kindes stützt die Argumentation, wonach sich die Beschwerdeführenden - auch der Beschwerdeführer 3 - in Thailand in keiner unmittelbaren Gefahr befinden. Denn selbst wenn der Beschwerdeführer 3 kein öffentliches Instagram-Profil führt, ist zu berücksichtigen, dass er mit der Zurschaustellung seines minderjährigen Sohnes auf Instagram für Werbezwecke einverstanden ist und darin offensichtlich kein Gefährdungspotenzial sieht. Auch die öffentliche Unterstützung Israels, die sich unter anderem in einem provokanten Foto vom (...) 2024 zeigt, auf dem der lächelnde Beschwerdeführer 3 eine Israelfahne hochhält, stützt die Argumentation, dass auch er sich in Thailand nicht gefährdet fühlt. Andernfalls würde er solche riskante und aus Sicherheitsgründen fragwürdigen Handlungen unterlassen. 5.6 Aufgrund der obigen Ausführungen kann im vorliegenden Fall nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Beschwerdeführenden in Thailand an sich herausfordernd sein kann. Allerdings ist diese insgesamt mit derjenigen anderer Flüchtlinge ohne Aufenthaltsbewilligung in Thailand vergleichbar. Die ausgesetzten Kopfgelder fallen aufgrund obiger Ausführungen bei der vorliegenden Beurteilung ausser Betracht. Ausserdem haben die Betroffenen als Mitglieder der S._______ (vgl. deren Schreiben vom 5. August 2024; BVGer-act. 11) ein soziales Umfeld, welches sie nötigenfalls im Alltag unterstützen kann. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden 1,3 und 10, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen könnte, liegt indessen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. Da keine Gefährdung der Beschwerdeführenden 1,3 und 10 im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV vorliegt, kann die Prüfung einer allfälligen Reflexgefährdung der Beschwerdeführenden 2, 4 - 9 und 11 - 14 unterbleiben (vgl. E. 3.4). 5.7 Insofern die Beschwerdeführenden befürchten, in Thailand von Pakistanis erkannt und angegriffen zu werden, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass pakistanische Staatsangehörige die Schweiz sowohl mit einem entsprechenden Visum als Urlaubsgäste bereisen können, als auch unter bestimmten Voraussetzungen hier wohnen dürfen. Eine Konfrontation mit pakistanischen Staatsangehörigen, die das ausgesetzte Kopfgeld kassieren möchten, wäre folglich auch in der Schweiz möglich. Überdies kann auch in der Schweiz eine mögliche Gefährdung der Beschwerdeführenden durch islamistische Extremisten nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden (vgl. Bericht des NDB vom Mai 2025, Risikopersonen, Dschihadreisende, Dschihadmonitoring; file:///C:/Users/U80873504/Downloads/Dschihad-Zahlen-2025-05-d.pdf).

6. Thailand hat das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) nicht unterzeichnet, weshalb Asylsuchende und Flüchtlinge keinen gesetzlichen Anspruch auf Asyl oder einen Flüchtlingsstatus haben und von den Behörden grundsätzlich als illegale Migranten angesehen werden. Den Schutzsuchenden steht die Möglichkeit offen, sich an das UNHCR in Thailand zu wenden, welches mit der Registrierung und der Statusbestimmung betraut ist. Inhaber von UNHCR-Dokumenten geniessen ein gewisses Mass an Schutz, jedoch gewähren die Dokumente keinen rechtlichen Status (vgl. UNHCR Thailand, Asylum in Thailand, https://help.unhcr.org/thailand/asylum/). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat und das Land missachte das Non-Refoulement-Gebot. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber vor allem auf die Ausschaffung tamilischer Asylsuchender nach Sri Lanka (vgl. Urteile des BVGer F-7160/2018 vom 11. September 2020; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). Hingegen liegen dem Gericht keine gesicherten Informationen vor, wonach pakistanische Staatsangehörige aus Thailand zwangsweise nach Pakistan zurückgeführt wurden. Aus den Akten ergeben sich auch insgesamt keine Hinweise, die auf eine unmittelbare Gefahr einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus Thailand hindeuten würden. Sie halten sich seit vielen Jahren in Thailand auf respektive sind dort geboren (vgl. E. 4.1), sind beim UNHCR registriert und eine Rückschiebung ist insgesamt unwahrscheinlich. Die Befürchtung einer Rückschiebung wurde dann auch erstmalig und unsubstantiiert im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie im Visier der thailändischen Behörden sind und kurz vor einer Rückschaffung nach Pakistan stehen. Es kann deshalb offengelassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Pakistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnten.

7. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

8. Im Ergebnis erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV). Demnach hat ihnen die Vorinstanz die beantragten Visa zu Recht verweigert. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 9.2.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Gesuch vom 17. Mai 2024 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwältin (nachstehend RA) Lea Hungerbühler, substituiert durch RA Nathalie Vainio. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2024 forderte das Gericht die Rechtsvertretung auf, Auskunft über eine mögliche Ehrenamtlichkeit zu erteilen (vgl. BVGer-act. 3). Gemäss Auskunft vom 26. Juni 2024 verzichtet RA Nathalie Vainio als Vizepräsidentin des Vereins AsyLex - wie verschiedene andere Mitarbeitende ebenso - auf die Auszahlung eines Lohnes. Die Mitarbeit bei AsyLex erfolge aufgrund der knappen finanziellen Ressourcen des Vereins zu einem grossen Teil unentgeltlich. Wo finanziell möglich - nach Deckung von Spesen, Büromiete, IT-Kosten etc. - würden Löhne ausbezahlt werden (vgl. BVGer-act. 5). Am 14. August 2024 reichte RA Nathalie Vainio eine Honorarnote über Fr. 2'310.- ein. 9.2.2 Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist stark mit der Person des eingesetzten Rechtsvertreters verknüpft (vgl. Urteil des BVGer F-7505/2024 vom 26. November 2025 E. 8). Die als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzte Person tritt in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Staat, welches das privatrechtliche Auftragsverhältnis (Art. 394 ff. OR [SR 220]) überlagert. Entschädigt werden grundsätzlich nur die Aufwände der eingesetzten unentgeltlichen Rechtsvertretung, selbst wenn eine substituierte Person gestützt auf eine privatrechtliche Substitutionsvollmacht tätig wurde und über die erforderlichen Qualifikationen verfügt (vgl. zum Ganzen: BGE 141 I 70 E. 6.1 f.; Meichssner, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 65 N. 71 ff.; Kneer/Sonderegger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, Asyl 2/2017, S. 11-21, S. 18 f.; Urteil des BVGer F-7948/2024 vom 15. April 2025 E. 7.3.2). Im vorliegenden Verfahren hat RA Lea Hungerbühler keine Eingaben unterzeichnet. Aus der Honorarnote ist zudem nicht ersichtlich, dass sie irgendwelche Leistung zugunsten der Beschwerdeführenden geleistet hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass RA Nathalie Vainio das Mandat allein geführt hat. Unter solchen Umständen kommt die Einsetzung von RA Lea Hungerbühler als amtliche Vertreterin nicht in Frage. Das Gesuch der Beschwerdeführenden ist demnach in dem Sinne auszulegen, dass sie die Einsetzung von RA Nathalie Vainio als amtliche Vertreterin beantragen. 9.2.3 Gemäss erwähnter Stellungnahme (vgl. E. 9.2.1) arbeitet RA Nathalie Vainio unentgeltlich für AsyLex. Sie hat auch nicht behauptet, dass sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise eine Vergütung für ihre Leistungen erhalten hätte. Die eingereichte Honorarnote entspricht somit keinen effektiven Kosten, die zulasten des Vereins AsyLex ergangen wären. Es stellt sich demnach die Frage, ob eine amtliche Vertreterin bestellt werden kann, die ausschliesslich unentgeltlich für eine gemeinnützige Organisation arbeitet. 9.2.4 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bestellt die Vorinstanz der Partei einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht nicht hervor, ob die Einsetzung eines amtlichen Vertreters eine effektive Vergütung der geleisteten Arbeit voraussetzt. Die Formulierung von Art. 65 Abs. 3 VwVG, welche von der «Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts» spricht, deutet aber darauf hin, dass effektive Kosten gegeben sein müssen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf Anwältinnen und Anwälte, die für gemeinnützige Organisationen tätig sind, spricht auch für eine solche Auslegung (vgl. BGE 135 I 1; Urteil des BGer 2C_198/2023 vom 7. Februar 2024 E. 11.1 [teilweise publiziert in BGE 150 I 93]). Laut Bundesgericht stellt die Tatsache, dass eine gemeinnützige Organisation kostenlos Rechtsbeistand gewährt, an sich kein Hindernis für die Bestellung eines amtlichen Vertreters dar. In diesem Präzedenzfall war aber genau der Umstand entscheidend, dass die Aufwände der Anwältinnen und Anwälte der Rechtsberatungsstelle gedeckt werden (BGE 135 I 1 E. 7.3). Das Bundesgericht spricht zudem klar von einem Anstellungsverhältnis zwischen Anwalt und gemeinnütziger Organisation (vgl. BGer 2C_198/2023 a. a. O.). Diese Rechtsprechung bezieht sich somit offensichtlich auf effektive Kosten. Ebenso spricht eine systematische Auslegung dafür, die Ehrenamtlichkeit als Hindernis für die Bestellung eines Anwalts als amtlichen Vertreter zu betrachten. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen eine Entschädigung für ihre notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nach ständiger Rechtsprechung, die sich auf den klaren Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 VwVG stützt, wird eine Parteientschädigung jedoch erst entrichtet, wenn der Partei durch das Gerichtsverfahren erhebliche Kosten entstanden sind. Ist dies nicht der Fall, weil ein mandatierter Rechtsvertreter unentgeltlich arbeitet, hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. u. a. die Urteile des BVGer F-3406/2022 vom 24. August 2023, E. 8.2; F-3681/2023 vom 14. Juli 2025, E. 9.2). Je nach Mass des Obsiegens ist Art. 64 Abs. 1 VwVG ebenfalls für die Vergütung des amtlichen Vertreters massgeblich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 327 Nr. 4.123). Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einsetzung eines amtlichen Vertreters ebenfalls an die Bedingung knüpfen wollte, dass der Anwalt effektive Kosten generiert. Da RA Nathalie Vainio unentgeltlich für AsyLex tätig ist und daher keine effektiven Kosten generiert, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

10. Dieser Entscheid ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das am 17. Mai 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: