Invalidenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 19. April 1962 in der Schweiz geboren, ist verheiratet und schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er arbeitete in den Jahren 1980 bis 2000 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit die Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszug in IV-act. 137). Am 15. März 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2, S. 6). B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente, welche frühestens ab dem 1. September 2010, nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit seit der Anmeldung, ausgerichtet werden könne (IV-act. 108). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Einwände bei der Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei ihm im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (IV-act. 150). B.b Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung führte sie aus, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch ihn nachgewiesenen finanziellen Situation als bedürftig zu betrachten. Hingegen sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Angesichts seiner persönlichen Situation (in Bezug auf Ausbildung, berufliche Erfahrung, sprachliche Gewandtheit etc.) sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. So hätte der Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände selbst, allenfalls nach Rücksprache mit der IV-Stelle, geltend machen können (IV-act. 155). B.c Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau B._______, am 25. November 2013 (Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Seine Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Ferner ziehe sich das Verfahren seit über drei Jahren hin. Die Sachlage sei weder einfach noch übersichtlich (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 1). B.d Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, praxisgemäss sei an die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, welches von Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht sei, ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Vorliegend sei der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts des nicht komplexen Sachverhalts eindeutig nicht notwendig gewesen (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 6). B.e Mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. November 2013 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Es führte zur Begründung aus, das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren biete weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit einer relativ überschaubaren Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit erhalten, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Die Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den vorgenommenen Einkommensvergleich hätte der Beschwerdeführer - trotz seiner psychischen Beeinträchtigung - selber vorbringen können. Überdies seien keine besonders komplexe medizinische Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau jederzeit sichergestellt gewesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zu (IV-act. 160). C.a Gegen diese Verfügung Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 1). C.b Im Schreiben vom 30. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer für seine finanzielle Situation auf die bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie lediglich abgewiesen, da eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine anwaltliche Vertretung praxisgemäss als notwendig zu betrachten (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 betreffend Invalidenrente gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 ein (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 8). C.d Nach der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2014 mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zumindest in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. D. Daraufhin nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Invalidenrente erneut auf (IV-act. 211 ff.). Am 15. April 2016 gab sie eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land in Auftrag (IV-act. 237). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7. September 2016 erstellt (IV-act. 264). Gestützt darauf gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2010 (IV-act. 283). D.a Mit Schreiben vom 28. April 2017 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch im Namen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass einer Verzugszinsverfügung. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz seine Honorarrechnung vom 28. April 2017 über den Betrag von Fr. 6'015.60 (IV-act. 285) ein, gestützt auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Oktober 2012. Er führte hierzu aus, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar einstweilen abgewiesen worden. Trotz dieser Ablehnung habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich als bedürftig erklärt. Die Begründung, es sei keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, sei unhaltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-329/2014 die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres bewilligt, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das ganze Verfahren impliziere. Das vorliegende Gesuch sei eventualiter im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen (IV-act. 284). D.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für die Nachzahlung der Sozialversicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet seien, dies nach Ablauf von 24 Monaten ab Anspruchsbeginn, frühestens aber 12 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2010. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz sprach ihm daher Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'393.- zu (IV-act. 288). D.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Anhandnahme seines erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (IV-act. 293). D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 fest respektive trat auf das (eventualiter gestellte) Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 nicht ein (IV-act. 295). E. Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seine Ehefrau B._______, mit Beschwerde vom 14. August 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bewilligen (Beschwerdedossier C-4583/2017, act. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 5). G. In seiner Replik vom 10. November 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, für ihn seien lediglich die Anwaltskosten nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 erheblich (BVGer-act. 8). H. In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Rechtsanträgen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 fest (BVGer-act. 10). I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11).
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
E. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihre Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.
E. 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 festgestellt. Indessen ist der Verfügungsbegründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sondern materielle Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers materiell beurteilt und sinngemäss abgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung zulässig. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 demgegenüber auf das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 betreffend die Verfügung vom 4. November 2013 nicht eingetreten, da diesbezüglich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen sollte, fehlt eine einschlägige Begründung wie auch ein Anspruch auf materielle Behandlung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.1; Kölz/Häner/Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 734).
E. 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015., N. 17 zu Art. 59 ATSG), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese - im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3 Abs. 2) - einzutreten.
E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 sinngemäss abgewiesen hat.
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen hätten. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. An die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sodann erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - und damit nicht rückwirkend - gewährt werden. Das Gesuch sei vorliegend erst am 28. April 2017 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren bereits mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen worden. Überdies könne die Verfügung vom 4. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem rechtskräftigen Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt habe. Das Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 könnte ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Revision ziehen (IV-act. 295). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 ergänzte die Vorinstanz, der vom bisherigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 verfügten Rückweisung der Sache an die Verwaltung kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Infolge der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2010 habe sie diesem im Zeitraum von April bis Juni 2017 den Betrag von insgesamt Fr. 67'979.- überwiesen. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin als bedürftig gelte. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gegenstandslos sei. Überdies falle auf, dass während des Verwaltungsverfahrens diverse an die IVSTA gerichtete Schreiben vom Beschwerdeführer selber oder von seiner Ehefrau verfasst worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verfasst. Dies untermaure, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nach wie vor nicht nötig sei. Auch diese Frage müsse indessen infolge der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs nicht geprüft werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ausdrücklich ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 gewährt (BVGer-act. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vom 14. August 2017 vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren eingegangen und habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 7.1 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit seine Beschwerde gutgeheissen und er habe keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Bedürftigkeit sei nach wie vor gegeben (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 10. November 2017 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, die für ihn erheblichen Anwaltskosten seien erst nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 entstanden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit dem von seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholten Rechtsgutachten zu den bilateralen Verträgen. Im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sei ihm vor Erlass des Rückweisungsentscheids (drohende reformatio in peius) am 27. April 2015 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gewährt worden. Dies zeige, dass die Angelegenheit nach der erwähnten Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 sehr komplex geworden sowie ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen sei. Im Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 3.2 denn auch dargelegt, dass eine Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein könne, insbesondere im Falle einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zwar nach Erhalt der Dreiviertelsrente verbessert. In der Zeit zwischen Oktober 2010 bis April 2017 habe er jedoch Schulden machen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die Nachzahlung der IV-Leistungen habe sich die Steuerrechnung des Jahres 2017 erhöht. Die Übernahme der Anwaltskosten von Rechtsanwalt Schoch, mit dem die Begleichung der aktuellen Rechnung mittels Ratenzahlungen vereinbart worden sei, würde eine finanzielle Entlastung bedeuten (BVGer-act. 8).
E. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 27-30 zu Art. 37 ATSG; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 61 f.).
E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. An die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist hierbei - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Ueli Kieser, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 37 ATSG; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 517; BGE 132 V 200 E. 4.1).
E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt gemäss dem Bundesgericht höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur für ein konkretes Verfahren. Insbesondere kann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren geltend gemacht werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-) Verfahrens ein entsprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wirkungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurückbezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selber tragen (Martin Kayser, VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 11 und 34 zu Art. 65 VwVG; anderer Meinung: Ueli Kieser, a.a.O., N. 47 zu Art. 37 ATSG).
E. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 4. November 2013 abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 nicht weitergezogen, womit dieses in Rechtskraft trat. Von einer lediglich einstweiligen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Oktober 2012 für das Vorbescheidverfahren (vgl. Sachverhalt B.a), wie dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. April 2017 (Sachverhalt Bst. D.a) geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht davon aus, dass sich die im Beschwerdeverfahren C-329/2014 mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014 bezogen habe. Vielmehr geht aus der Begründung der erwähnten Zwischenverfügung eindeutig hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "für das vorliegende Beschwerdeverfahren" zu beurteilen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ernannte sodann Rechtsanwalt Schoch ausschliesslich "für das vorliegende Beschwerdeverfahren" als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Akten beizog, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Verweis auf die vorinstanzlichen Akten erging namentlich aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. Januar 2014, seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen, da die Vorinstanz vor nicht einmal ganz drei Monaten die Bedürftigkeit eingehend geprüft habe und es dem Beschwerdeführer ausserordentlich grosse Mühe bereitet habe, die erforderlichen Formulare auszufüllen und die notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). In Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nahm das Bundesverwaltungsgericht ferner ebenfalls ausschliesslich Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014. Damit folgerte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Unrecht, das Bundesverwaltungsgericht habe die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verwaltungsverfahren gewährt. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 seine Beschwerde lediglich in Bezug auf sein Rentengesuch teilweise gutgeheissen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Entscheid nicht auch über die im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege befunden. Der Beschwerdeführer folgerte in seiner Beschwerde damit ebenfalls zu Unrecht, er habe aufgrund der teilweisen Beschwerdegutheissung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen.
E. 4.3 In Bezug auf das durch die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 (Sachverhalt Bst. C.d) wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren, welches das Bundesverwaltungsgericht - unter anderem in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege - bisher nicht beurteilt hat, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 erstmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch aus, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 impliziere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das ganze Verfahren. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen.
E. 4.3.1 Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind), gewährt werden kann (E. 3.3) sowie nachdem die Vorinstanz das Rentenverfahren mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen hat (Sachverhalt Bst. D), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 eindeutig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überdies ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3 Abs. 1 i.f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss abgewiesen.
E. 4.4 Zusammenfassend wurde vorliegend einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren rechtskräftig beurteilt. Andererseits erging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. April 2017 für den - für den Beschwerdeführer vorliegend relevanten (vgl. Sachverhalt Bst. G) - zweiten Teil des Verwaltungsverfahrens ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Rentenverfahrens und damit ausserhalb eines konkreten Verfahrens sowie verspätet. Die Beschwerde ist somit - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 ist zu bestätigen.
E. 5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der ihm ausbezahlten Rentennachzahlung sowie der Verzugszinsen weiterhin als bedürftig gilt.
E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
E. 6.1 In seiner Beschwerde vom 14. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten).
E. 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (vgl. Urteil des BGer U 87/06 vom 24. März 2006 E. 9), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4583/2017 Urteil vom 7. Februar 2018 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren; Verfügung IVSTA vom 17. Juli 2017. Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 19. April 1962 in der Schweiz geboren, ist verheiratet und schweizerisch-deutscher Doppelbürger. Er arbeitete in den Jahren 1980 bis 2000 in der Schweiz und entrichtete während dieser Zeit die Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IK-Auszug in IV-act. 137). Am 15. März 2010 meldete er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 2, S. 6). B. Nach der Durchführung des Abklärungsverfahrens teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, er habe Anspruch auf eine Viertelsrente, welche frühestens ab dem 1. September 2010, nach Ablauf der halbjährigen Wartezeit seit der Anmeldung, ausgerichtet werden könne (IV-act. 108). B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 Einwände bei der Vorinstanz und beantragte unter anderem, es sei ihm im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (IV-act. 118). Mit Schreiben vom 26. September 2013 liess der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (IV-act. 150). B.b Mit Verfügung vom 4. November 2013 wies die Vorinstanz den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. Zur Begründung führte sie aus, die fehlende Aussichtslosigkeit sei zwar gegeben. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer aufgrund der durch ihn nachgewiesenen finanziellen Situation als bedürftig zu betrachten. Hingegen sei eine anwaltliche Verbeiständung nicht erforderlich, da das vorliegende Verfahren nicht als besonders komplex oder unübersichtlich bezeichnet werden könne. Angesichts seiner persönlichen Situation (in Bezug auf Ausbildung, berufliche Erfahrung, sprachliche Gewandtheit etc.) sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich selbständig im Verfahren zurechtzufinden. So hätte der Beschwerdeführer die von seinem Rechtsvertreter im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwände selbst, allenfalls nach Rücksprache mit der IV-Stelle, geltend machen können (IV-act. 155). B.c Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau B._______, am 25. November 2013 (Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Ausserdem beantragte der Beschwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verzichten. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten. Seine Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Ferner ziehe sich das Verfahren seit über drei Jahren hin. Die Sachlage sei weder einfach noch übersichtlich (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 1). B.d Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Sie führte zur Begründung aus, praxisgemäss sei an die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren, welches von Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht sei, ein strengerer Massstab anzulegen als im Gerichtsverfahren. Vorliegend sei der Beizug eines Rechtsanwalts angesichts des nicht komplexen Sachverhalts eindeutig nicht notwendig gewesen (Beschwerdedossier C-6792/2013, act. 6). B.e Mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 29. November 2013 ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013 betreffend Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren. Es führte zur Begründung aus, das vorinstanzliche Vorbescheidverfahren biete weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten: Es handle sich um eine Erstanmeldung mit einer relativ überschaubaren Aktenlage. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit erhalten, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Die Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit beziehungsweise den vorgenommenen Einkommensvergleich hätte der Beschwerdeführer - trotz seiner psychischen Beeinträchtigung - selber vorbringen können. Überdies seien keine besonders komplexe medizinische Fragen zu beantworten. Schliesslich sei die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau jederzeit sichergestellt gewesen. Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine Viertelsrente zu (IV-act. 160). C.a Gegen diese Verfügung Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, erneut vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch, mit Eingabe vom 20. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Dezember 2013 sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2010 eine ganze Rente zuzusprechen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 1). C.b Im Schreiben vom 30. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer für seine finanzielle Situation auf die bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen. Er machte geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung detaillierte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe sie lediglich abgewiesen, da eine anwaltliche Verbeiständung nicht notwendig sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei eine anwaltliche Vertretung praxisgemäss als notwendig zu betrachten (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). C.c Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 betreffend Invalidenrente gut und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 ein (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 8). C.d Nach der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 20. Januar 2014 mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 gut, hob die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2013 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück mit der Anweisung, die Vorinstanz habe unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Berichte eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers zumindest in den Fachgebieten Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie durchführen zu lassen und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. D. Daraufhin nahm die Vorinstanz das Verfahren betreffend Invalidenrente erneut auf (IV-act. 211 ff.). Am 15. April 2016 gab sie eine interdisziplinäre medizinische Abklärung beim BEGAZ Begutachtungszentrum Basel-Land in Auftrag (IV-act. 237). Das polydisziplinäre Gutachten wurde am 7. September 2016 erstellt (IV-act. 264). Gestützt darauf gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 eine Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. September 2010 (IV-act. 283). D.a Mit Schreiben vom 28. April 2017 wandte sich Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch im Namen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und ersuchte um Erlass einer Verzugszinsverfügung. Gleichzeitig reichte er der Vorinstanz seine Honorarrechnung vom 28. April 2017 über den Betrag von Fr. 6'015.60 (IV-act. 285) ein, gestützt auf sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Oktober 2012. Er führte hierzu aus, sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zwar einstweilen abgewiesen worden. Trotz dieser Ablehnung habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer ausdrücklich als bedürftig erklärt. Die Begründung, es sei keine anwaltliche Vertretung erforderlich gewesen, sei unhaltbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren C-329/2014 die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres bewilligt, was die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das ganze Verfahren impliziere. Das vorliegende Gesuch sei eventualiter im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen (IV-act. 284). D.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass für die Nachzahlung der Sozialversicherungsleistungen Verzugszinsen geschuldet seien, dies nach Ablauf von 24 Monaten ab Anspruchsbeginn, frühestens aber 12 Monate nach der Anmeldung vom 15. März 2010. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die Vorinstanz sprach ihm daher Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 8'393.- zu (IV-act. 288). D.c Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um die Anhandnahme seines erneuerten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (IV-act. 293). D.d Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 fest respektive trat auf das (eventualiter gestellte) Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 nicht ein (IV-act. 295). E. Diese Verfügung zog der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch seine Ehefrau B._______, mit Beschwerde vom 14. August 2017 weiter ans Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bewilligen (Beschwerdedossier C-4583/2017, act. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). F. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer-act. 5). G. In seiner Replik vom 10. November 2017 präzisierte der Beschwerdeführer, für ihn seien lediglich die Anwaltskosten nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 erheblich (BVGer-act. 8). H. In ihrer Duplik vom 8. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen und Rechtsanträgen gemäss ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 fest (BVGer-act. 10). I. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. 1.2 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihre Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. 1.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 festgestellt. Indessen ist der Verfügungsbegründung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, sondern materielle Ausführungen zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemacht hat. Damit hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers materiell beurteilt und sinngemäss abgewiesen. Diesbezüglich ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die angefochtene Verfügung zulässig. Die Vorinstanz ist mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 demgegenüber auf das vom Beschwerdeführer eventualiter gestellte Wiedererwägungsgesuch vom 28. April 2017 betreffend die Verfügung vom 4. November 2013 nicht eingetreten, da diesbezüglich mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 rechtskräftig entschieden worden sei. Soweit sich die Beschwerde auch gegen das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch beziehen sollte, fehlt eine einschlägige Begründung wie auch ein Anspruch auf materielle Behandlung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.1; Kölz/Häner/Bärtschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 734). 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015., N. 17 zu Art. 59 ATSG), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist auf diese - im dargelegten Umfang (vgl. E. 1.3 Abs. 2) - einzutreten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. April 2017 sinngemäss abgewiesen hat. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 17. Juli 2017 aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt, dass die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen hätten. Dieses Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. An die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren seien höhere Anforderungen zu stellen als im Beschwerdeverfahren. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sodann erst ab dem Datum der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - und damit nicht rückwirkend - gewährt werden. Das Gesuch sei vorliegend erst am 28. April 2017 gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verwaltungsverfahren bereits mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen worden. Überdies könne die Verfügung vom 4. November 2013 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Vorbescheidverfahren nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese mit dem rechtskräftigen Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt habe. Das Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 könnte ausschliesslich das Bundesverwaltungsgericht in Revision ziehen (IV-act. 295). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 ergänzte die Vorinstanz, der vom bisherigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer habe nach der vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 verfügten Rückweisung der Sache an die Verwaltung kein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Infolge der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. März 2017 zugesprochenen Dreiviertelsrente ab dem 1. September 2010 habe sie diesem im Zeitraum von April bis Juni 2017 den Betrag von insgesamt Fr. 67'979.- überwiesen. Es sei daher fraglich, ob der Beschwerdeführer unter diesen Umständen weiterhin als bedürftig gelte. Diese Frage könne indessen offenbleiben, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend gegenstandslos sei. Überdies falle auf, dass während des Verwaltungsverfahrens diverse an die IVSTA gerichtete Schreiben vom Beschwerdeführer selber oder von seiner Ehefrau verfasst worden seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau die vorliegend zu beurteilende Beschwerde verfasst. Dies untermaure, dass eine rechtsanwaltliche Vertretung nach wie vor nicht nötig sei. Auch diese Frage müsse indessen infolge der Gegenstandslosigkeit des Gesuchs nicht geprüft werden. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 die unentgeltliche Rechtspflege - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ausdrücklich ausschliesslich für das Beschwerdeverfahren C-329/2014 gewährt (BVGer-act. 5). 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen in seiner Beschwerdeschrift vom 14. August 2017 vor, das Bundesverwaltungsgericht sei in der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren eingegangen und habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen. Im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 7.1 bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Eduard Schoch als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe damit seine Beschwerde gutgeheissen und er habe keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. Die Bedürftigkeit sei nach wie vor gegeben (BVGer-act. 1). In seiner Replik vom 10. November 2017 machte der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend, die für ihn erheblichen Anwaltskosten seien erst nach der im Beschwerdeverfahren C-329/2014 ergangenen Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 entstanden, so zum Beispiel im Zusammenhang mit dem von seinem damaligen Rechtsvertreter eingeholten Rechtsgutachten zu den bilateralen Verträgen. Im Beschwerdeverfahren C-329/2014 sei ihm vor Erlass des Rückweisungsentscheids (drohende reformatio in peius) am 27. April 2015 die Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde gewährt worden. Dies zeige, dass die Angelegenheit nach der erwähnten Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 sehr komplex geworden sowie ein Rechtsbeistand erforderlich gewesen sei. Im Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 habe das Bundesverwaltungsgericht in der Erwägung 3.2 denn auch dargelegt, dass eine Vertretung auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein könne, insbesondere im Falle einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesse. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich zwar nach Erhalt der Dreiviertelsrente verbessert. In der Zeit zwischen Oktober 2010 bis April 2017 habe er jedoch Schulden machen müssen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Durch die Nachzahlung der IV-Leistungen habe sich die Steuerrechnung des Jahres 2017 erhöht. Die Übernahme der Anwaltskosten von Rechtsanwalt Schoch, mit dem die Begleichung der aktuellen Rechnung mittels Ratenzahlungen vereinbart worden sei, würde eine finanzielle Entlastung bedeuten (BVGer-act. 8). 3. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N. 27-30 zu Art. 37 ATSG; Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 61 f.). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf. An die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit ist hierbei - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 5.1.3; Ueli Kieser, a.a.O., N. 35 ff. zu Art. 37 ATSG; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2000, Rz. 517; BGE 132 V 200 E. 4.1). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 4 BV, dass die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während des Verfahrens beantragt werden kann. Sie ist, wenn ihre Voraussetzungen gegeben sind, mit Wirkung vom Zeitpunkt an zu bewilligen, in welchem das Gesuch gestellt worden ist, wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind (BGE 122 I 203 E. 2c). Entsprechend hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich der verfassungsmässige Anspruch der bedürftigen Partei auf unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur auf die Zukunft bezieht; auf bereits entstandene Kosten erstreckt er sich nur, soweit sie sich aus anwaltschaftlichen Leistungen ergeben, die im Hinblick auf den Verfahrensschritt erbracht worden sind, bei dessen Anlass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Eine darüber hinausgehende Rückwirkung kommt gemäss dem Bundesgericht höchstens dann ausnahmsweise in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (BGE 122 I 203 E. 2f). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nur für ein konkretes Verfahren. Insbesondere kann kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für noch nicht eingeleitete, künftige Verfahren geltend gemacht werden (BGE 128 I 225 E. 2.4.2). Die unentgeltliche Prozessführung wird nicht von Amtes wegen gewährt, sondern setzt für jede neue Stufe des (Rechtsmittel-) Verfahrens ein entsprechendes Gesuch voraus. Dieses sollte so früh wie möglich gestellt werden und damit in aller Regel zu Beginn des Verfahrens mit der ersten Rechtsschrift. Die Gesuchseinreichung zu einem späteren Zeitpunkt ist zwar zulässig, jedoch mit negativen Konsequenzen verbunden, da die Wirkungen der Kostenbefreiung stets auf den Zeitpunkt der Eingabe zurückbezogen wird. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selber tragen (Martin Kayser, VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 11 und 34 zu Art. 65 VwVG; anderer Meinung: Ueli Kieser, a.a.O., N. 47 zu Art. 37 ATSG). 4. 4.1 Aus den vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren (Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 4. November 2013 abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Verfügung mit Urteil C-6792/2013 vom 23. Juni 2014 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 nicht weitergezogen, womit dieses in Rechtskraft trat. Von einer lediglich einstweiligen Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Oktober 2012 für das Vorbescheidverfahren (vgl. Sachverhalt B.a), wie dies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. April 2017 (Sachverhalt Bst. D.a) geltend macht, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.2 Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift zu Unrecht davon aus, dass sich die im Beschwerdeverfahren C-329/2014 mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 bewilligte unentgeltliche Rechtspflege sowohl auf das vorinstanzliche Verfahren als auch auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014 bezogen habe. Vielmehr geht aus der Begründung der erwähnten Zwischenverfügung eindeutig hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "für das vorliegende Beschwerdeverfahren" zu beurteilen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht ernannte sodann Rechtsanwalt Schoch ausschliesslich "für das vorliegende Beschwerdeverfahren" als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Akten beizog, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Der Verweis auf die vorinstanzlichen Akten erging namentlich aufgrund des Ersuchens des Beschwerdeführers im Schreiben vom 30. Januar 2014, seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der vorinstanzlichen Akten zu beurteilen, da die Vorinstanz vor nicht einmal ganz drei Monaten die Bedürftigkeit eingehend geprüft habe und es dem Beschwerdeführer ausserordentlich grosse Mühe bereitet habe, die erforderlichen Formulare auszufüllen und die notwendigen Unterlagen erhältlich zu machen (Beschwerdedossier C-329/2014, act. 3). In Bezug auf die Prüfung der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung nahm das Bundesverwaltungsgericht ferner ebenfalls ausschliesslich Bezug auf das Beschwerdeverfahren C-329/2014. Damit folgerte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Unrecht, das Bundesverwaltungsgericht habe die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Verwaltungsverfahren gewährt. Schliesslich verkennt der Beschwerdeführer, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-329/2014 vom 8. Juli 2015 seine Beschwerde lediglich in Bezug auf sein Rentengesuch teilweise gutgeheissen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht in jenem Entscheid nicht auch über die im Verwaltungsverfahren verweigerte unentgeltliche Rechtspflege befunden. Der Beschwerdeführer folgerte in seiner Beschwerde damit ebenfalls zu Unrecht, er habe aufgrund der teilweisen Beschwerdegutheissung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 keinen neuen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen. 4.3 In Bezug auf das durch die Vorinstanz nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 (Sachverhalt Bst. C.d) wiederaufgenommene Verwaltungsverfahren, welches das Bundesverwaltungsgericht - unter anderem in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege - bisher nicht beurteilt hat, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. April 2017 erstmals sinngemäss um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Der Beschwerdeführer führte in seinem Gesuch aus, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C-329/2014 impliziere die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung für das ganze Verfahren. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne einer Wiedererwägung entgegenzunehmen. 4.3.1 Nachdem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich ab dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt worden ist (wobei auch die anwaltschaftlichen Bemühungen im Zusammenhang mit einer gleichzeitig eingereichten Rechtsschrift eingeschlossen sind), gewährt werden kann (E. 3.3) sowie nachdem die Vorinstanz das Rentenverfahren mit der rentenzusprechenden Verfügung vom 30. März 2017 abgeschlossen hat (Sachverhalt Bst. D), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2017 eindeutig als verspätet. Der Beschwerdeführer hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege überdies ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellt, was gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. E. 3.3 Abs. 1 i.f.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss abgewiesen. 4.4 Zusammenfassend wurde vorliegend einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren rechtskräftig beurteilt. Andererseits erging das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 28. April 2017 für den - für den Beschwerdeführer vorliegend relevanten (vgl. Sachverhalt Bst. G) - zweiten Teil des Verwaltungsverfahrens ab dem Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-329/2014 vom 8. Juli 2015 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Rentenverfahrens und damit ausserhalb eines konkreten Verfahrens sowie verspätet. Die Beschwerde ist somit - soweit auf diese einzutreten ist - abzuweisen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 ist zu bestätigen.
5. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, erübrigt sich unter diesen Umständen die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der ihm ausbezahlten Rentennachzahlung sowie der Verzugszinsen weiterhin als bedürftig gilt.
6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 In seiner Beschwerde vom 14. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Damit stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten). 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (vgl. Urteil des BGer U 87/06 vom 24. März 2006 E. 9), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten ist daher nicht weiter einzugehen. 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Marion Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: