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C-6792/2013

C-6792/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-23 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA-act.] 27) und meldete sich am (...) 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 13, S. 6). A.b In der Folge tätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz) die notwendigen Abklärungen und holte die medizinischen Unterlagen ein (vgl. IVSTA-act. 20-34). Letztere legte sie sodann dem Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vor (IVSTA-act. 36-41). Der RAD empfahl eine pluridisziplinäre Expertise (IVSTA-act. 41, S. 2), weshalb am 17. April 2012 im C._______ Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin und Psychiatrie durchgeführt wurden (vgl. IVSTA-act. 56). A.c Nach weiteren Abklärungen zur Erwerbssituation (vgl. IVSTA-act. 65-69) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, dass ab (...) 2009 bei einem IV-Grad von 44% ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde, diese Rente aber frühestens ab dem (...) 2010 ausgerichtet werden könne, da der Antrag erst am (...) 2010 gestellt worden sei (IVSTA-act. 70). A.d Der daraufhin vom Versicherten mandatierte Rechtsanwalt lic.iur. Eduard Schoch erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 bei der Vorinstanz Einwand gegen den Vorbescheid (IVSTA-act. 74 und 81). Er beantragte, es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten und es sei ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsanwalts zu gewähren. A.e Nach Einholen der wirtschaftlichen Angaben des Versicherten (IVSTA-act. 84, 92-103, 106, 109) wies die IVSTA mit Verfügung vom 4. November 2013 den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung der fehlenden Notwendigkeit ab (IVSTA-act. 114). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau, B._______, am 25. November 2013 (Datum Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde führen mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Weiter wurde beantragt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei auf einen Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten, da er an einer psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) leide. Die Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Auch ziehe sich das Verfahren inzwischen seit über drei Jahren hin und die Sachlage sei keineswegs so einfach und übersichtlich, wie dies die Vorinstanz darstelle, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei; auch sei unverständlich, weshalb die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht zu einer gegenseitigen Anerkennung der deutschen Gutachten führe. C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in Ausnahmefällen bei schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf und falls eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Dies sei im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben, weil die Ehegattin die Wahrung der Interessen durchaus zu erfüllen vermocht habe. Es habe sich auch nur um die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Anspruchstellung gehandelt, weshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2 m.w.H.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1).

E. 1.2 Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst.a VwVG muss - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11 und 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 4. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.

E. 1.3 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

E. 2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Prozessarmut des Beschwerdeführers bejaht; diese ist unstreitig. Ihren negativen Entscheid begründet die IVSTA einzig damit, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie führt aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzuwenden sei als im Gerichtsverfahren, zumal das Verwaltungsverfahren vom Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht werde. Insofern dränge sich eine anwaltliche Mitwirkung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen diese als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da insbesondere keine komplexen oder schwierigen, sondern nur typisch rechtliche und tatsächliche Fragen zu beantworten gewesen seien. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Interessen des Beschwerdeführers vertreten und ausreichend zu begründen vermocht, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen sei (vgl. vorne, Bst. C. und BVGer-act. 6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 25. November 2013 seinerseits im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten. Auch sei die Sachlage keineswegs so einfach und übersichtlich, wie das seitens der Vorinstanz behauptet werde, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei. Dazu trage auch das sich seit drei Jahren hinziehende Verfahren bei (vgl. BVGer-act. 1 und Bst. B. vorne).

E. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So­zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).

E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wobei an die Vorausset­zungen der sachlichen Notwendigkeit - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Ele­ment für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung mithin auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 125 V 32 E. 2 und E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 f.). Die Komplexität der sich stellenden Fragen ist jedoch nicht losgelöst, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 23).

E. 4 Die Vorinstanz bringt vor, die Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die Untersuchungspflicht der Behörde gilt, d.h. dass die Behörde den Sachverhalt abzuklären hat, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 9; vgl. bezüglich der Begriffe auch Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 9). Dieses Prinzip ist abzugrenzen von der - im Sozialversicherungsverfahren ebenfalls anwendbaren - Offizialmaxime (wonach die Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand festzulegen und das Verfahren abzuschliessen, beim Versicherungsträger liegt [vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 11 m.H.]). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es die Offizialmaxime einzig, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1); jedoch kann nicht generell auf eine fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 131). In der Literatur wird denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O. S. 131). Damit stehen die Offizialmaxime resp. die Untersuchungsmaxime einer unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich entgegen. Wie dargestellt drängt sich jedoch nach ständiger Praxis eine anwaltliche Verbeiständung nur in jenen Ausnahmefällen auf, in welchen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.). Zu prüfen ist in der Folge, ob besondere Umstände im soeben umschriebenen Sinne (vgl. E. 3.2) vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erforderten.

E. 5.1 Es lässt sich feststellen, dass das vorliegende Verfahren weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten bietet: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ überschaubarer Aktenlage. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit bzw. den vorgenommenen Einkommensvergleich selbst vorzubringen. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern, insbesondere, da auch keine weiteren faktischen Hindernisse wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Sprache vorlagen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht um besonders komplexe medizinische Fragen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Ein geistiges Gebrechen lässt für sich allein noch nicht auf eine Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.393/2006 vom 8. November 2006 E. 2.2). Diesbezüglich finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Unter solchen Umständen hat sich der Versicherte mit dem Beizug von Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen und allenfalls mit unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 4.2.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vertretung des Beschwerdeführers durch die Ehefrau jederzeit sichergestellt war.

E. 5.2 Gesamthaft ist somit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich von einem normalen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung unterscheiden würde, gegeben. Vielmehr liefe die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus, diesen Anspruch in den meisten oder zumindest in vielen Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von einem "strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1 m.H.). Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Einstellung der Invalidenrente, sondern im Gegenteil eine Neuzusprechung einer IV-Rente in Frage steht; eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist somit von vornherein nicht gegeben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist.

E. 5.3 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 4. November 2013 zu bestätigen ist.

E. 6 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt.

E. 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 m.H. auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird damit hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.1).

E. 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
  3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6792/2013 Urteil vom 23. Juni 2014 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Ehefrau Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Unentgeltliche Rechtsverbeiständung, Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2013. Sachverhalt: A. A.a Der 1962 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Versicherter) ist schweizerisch-deutscher Doppelbürger (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA-act.] 27) und meldete sich am (...) 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 13, S. 6). A.b In der Folge tätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz) die notwendigen Abklärungen und holte die medizinischen Unterlagen ein (vgl. IVSTA-act. 20-34). Letztere legte sie sodann dem Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) vor (IVSTA-act. 36-41). Der RAD empfahl eine pluridisziplinäre Expertise (IVSTA-act. 41, S. 2), weshalb am 17. April 2012 im C._______ Untersuchungen in den Fachgebieten Innere Medizin und Psychiatrie durchgeführt wurden (vgl. IVSTA-act. 56). A.c Nach weiteren Abklärungen zur Erwerbssituation (vgl. IVSTA-act. 65-69) teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Vorbescheid vom 29. August 2012 mit, dass ab (...) 2009 bei einem IV-Grad von 44% ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestünde, diese Rente aber frühestens ab dem (...) 2010 ausgerichtet werden könne, da der Antrag erst am (...) 2010 gestellt worden sei (IVSTA-act. 70). A.d Der daraufhin vom Versicherten mandatierte Rechtsanwalt lic.iur. Eduard Schoch erhob mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 bei der Vorinstanz Einwand gegen den Vorbescheid (IVSTA-act. 74 und 81). Er beantragte, es sei dem Versicherten eine ganze Rente auszurichten und es sei ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsanwalts zu gewähren. A.e Nach Einholen der wirtschaftlichen Angaben des Versicherten (IVSTA-act. 84, 92-103, 106, 109) wies die IVSTA mit Verfügung vom 4. November 2013 den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung mit der Begründung der fehlenden Notwendigkeit ab (IVSTA-act. 114). B. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, nun vertreten durch seine Ehefrau, B._______, am 25. November 2013 (Datum Postaufgabe: 29. November 2013) Beschwerde führen mit den Anträgen, die Verfügung vom 4. November 2013 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der Vorinstanz zu gewähren. Weiter wurde beantragt, im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei auf einen Verfahrenskostenvorschuss zu verzichten, alles unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vor der Vorinstanz wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich selbst zu vertreten, da er an einer psychischen Erkrankung (Depression mit zeitweiser Suizidgefährdung) leide. Die Ehefrau erledige seit zwei Jahren den Schriftverkehr und die telefonische Korrespondenz mit der Vorinstanz. Auch ziehe sich das Verfahren inzwischen seit über drei Jahren hin und die Sachlage sei keineswegs so einfach und übersichtlich, wie dies die Vorinstanz darstelle, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei; auch sei unverständlich, weshalb die bestehenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht zu einer gegenseitigen Anerkennung der deutschen Gutachten führe. C. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2014 (BVGer-act. 6) beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei an die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzulegen. Eine anwaltliche Mitwirkung dränge sich nur in Ausnahmefällen bei schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf und falls eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Dies sei im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben, weil die Ehegattin die Wahrung der Interessen durchaus zu erfüllen vermocht habe. Es habe sich auch nur um die typischen rechtlichen und tatsächlichen Fragen der Anspruchstellung gehandelt, weshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes nicht notwendig gewesen sei. D. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen betreffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und verfahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131 V 153 E. 1, Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2 m.w.H.). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_328/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.1). 1.2 Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst.a VwVG muss - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (Martin Kayser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11 und 13; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). Da die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung vom 4. November 2013 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist. 1.3 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenverfügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.4 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei. In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, a.a.O., Art. 59 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. November 2013 den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verneint hat. 2.1 Die Vorinstanz hat die Prozessarmut des Beschwerdeführers bejaht; diese ist unstreitig. Ihren negativen Entscheid begründet die IVSTA einzig damit, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie führt aus, dass gemäss ständiger Rechtsprechung im Verwaltungsverfahren ein strengerer Massstab anzuwenden sei als im Gerichtsverfahren, zumal das Verwaltungsverfahren vom Offizial- und Untersuchungsprinzip beherrscht werde. Insofern dränge sich eine anwaltliche Mitwirkung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen diese als notwendig erscheinen liessen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht falle. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben, da insbesondere keine komplexen oder schwierigen, sondern nur typisch rechtliche und tatsächliche Fragen zu beantworten gewesen seien. Auch habe die Ehefrau des Beschwerdeführers die Interessen des Beschwerdeführers vertreten und ausreichend zu begründen vermocht, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts nicht nötig gewesen sei (vgl. vorne, Bst. C. und BVGer-act. 6). 2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 25. November 2013 seinerseits im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten. Auch sei die Sachlage keineswegs so einfach und übersichtlich, wie das seitens der Vorinstanz behauptet werde, weshalb ein Rechtsanwalt nötig gewesen sei. Dazu trage auch das sich seit drei Jahren hinziehende Verfahren bei (vgl. BVGer-act. 1 und Bst. B. vorne). 3. 3.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug auf das So­zialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) umgesetzt. Nach dieser Bestimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs. 4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Entwicklung Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 17-19; ebenso Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.). 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung jedoch nur in Ausnahmefällen auf, wobei an die Vorausset­zungen der sachlichen Notwendigkeit - insbesondere auch mit Blick auf die Offizialmaxime - ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1 und I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "wo die Verhältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck verleihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel komplexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens bildet somit ein entscheidendes Ele­ment für die Beurteilung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Verfahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung mithin auch im erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 125 V 32 E. 2 und E. 4b; Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 22 f.). Die Komplexität der sich stellenden Fragen ist jedoch nicht losgelöst, sondern in Abhängigkeit von den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200 E. 4.1; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei droht (Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2; BGE 125 V 32 E. 4b; Ueli Kieser, a.a.O., Art. 37 Rz. 23).

4. Die Vorinstanz bringt vor, die Untersuchungs- bzw. Offizialmaxime mache einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entbehrlich. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die Untersuchungspflicht der Behörde gilt, d.h. dass die Behörde den Sachverhalt abzuklären hat, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein (Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 9; vgl. bezüglich der Begriffe auch Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 12 VwVG). Die Untersuchungspflicht wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (vgl. Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 9). Dieses Prinzip ist abzugrenzen von der - im Sozialversicherungsverfahren ebenfalls anwendbaren - Offizialmaxime (wonach die Zuständigkeit, das Verfahren einzuleiten, den Verfahrensgegenstand festzulegen und das Verfahren abzuschliessen, beim Versicherungsträger liegt [vgl. dazu Ueli Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz. 11 m.H.]). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es die Offizialmaxime einzig, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. Urteil des EVG I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1); jedoch kann nicht generell auf eine fehlende Notwendigkeit der Vertretung geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 131). In der Literatur wird denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass von der Offizialmaxime beherrschte Verfahren für juristisch ungebildete Personen kaum einfacher zu verstehen seien (vgl. Stefan Meichssner, a.a.O. S. 131). Damit stehen die Offizialmaxime resp. die Untersuchungsmaxime einer unentgeltlichen Verbeiständung nicht grundsätzlich entgegen. Wie dargestellt drängt sich jedoch nach ständiger Praxis eine anwaltliche Verbeiständung nur in jenen Ausnahmefällen auf, in welchen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 m.w.H.). Zu prüfen ist in der Folge, ob besondere Umstände im soeben umschriebenen Sinne (vgl. E. 3.2) vorliegen, welche eine anwaltliche Vertretung im vorinstanzlichen Vorbescheidverfahren erforderten. 5. 5.1 Es lässt sich feststellen, dass das vorliegende Verfahren weder besondere sachverhaltliche noch rechtliche Schwierigkeiten bietet: Es handelt sich um eine Erstanmeldung mit relativ überschaubarer Aktenlage. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen des Vorbescheidverfahrens Gelegenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen, insbesondere zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, Einwendungen gegen die festgestellte (teilweise) Arbeitsfähigkeit bzw. den vorgenommenen Einkommensvergleich selbst vorzubringen. Auch entspricht es dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern, insbesondere, da auch keine weiteren faktischen Hindernisse wie Verständigungsschwierigkeiten aufgrund der Sprache vorlagen. Des Weiteren handelt es sich auch nicht um besonders komplexe medizinische Fragen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Ein geistiges Gebrechen lässt für sich allein noch nicht auf eine Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.393/2006 vom 8. November 2006 E. 2.2). Diesbezüglich finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte. Unter solchen Umständen hat sich der Versicherte mit dem Beizug von Fach- oder Vertrauensleuten sozialer Institutionen und allenfalls mit unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_650/2011 vom 15. Februar 2012 E. 4.2.2). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Vertretung des Beschwerdeführers durch die Ehefrau jederzeit sichergestellt war. 5.2 Gesamthaft ist somit kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die sich von einem normalen Durchschnittsfall im Sachgebiet der Invalidenversicherung unterscheiden würde, gegeben. Vielmehr liefe die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden Angelegenheit darauf hinaus, diesen Anspruch in den meisten oder zumindest in vielen Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von einem "strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1 m.H.). Die alleinige Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht. Schliesslich ist festzuhalten, dass keine Einstellung der Invalidenrente, sondern im Gegenteil eine Neuzusprechung einer IV-Rente in Frage steht; eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers ist somit von vornherein nicht gegeben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist. 5.3 Zusammenfassend sind im vorliegenden Fall die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 4. November 2013 zu bestätigen ist.

6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt. 6.2 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE 132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5, Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006 E. 4 m.H. auf SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 E. 4), weshalb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird damit hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.1). 6.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE je e contrario). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), wobei die Voraussetzungen für eine Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (vgl. BGE 127 V 205). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung entrichtet.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von den Verfahrenskosten wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: