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C-6983/2009

C-6983/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-12 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (Geburtsdatum) geborene M._______ (Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. IV 1). Mit Verfügung vom 30. März 2007 (act. IV 36) wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass bei einem Invaliditätsgrad von 17 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 30. April 2007 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau an (act. 1/5), welche mit Urteil vom 23. Juli 2007 (act. 1/3) in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2007 die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückwies mit dem Auftrag, weitere Abklärungen vorzunehmen, ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen und die Sache anschliessend an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Entscheid zu überweisen. B. Für die Erstellung einer Vernehmlassung zum Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009 (act. 1/6) zog der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist erstmals den Rechtsanwalt Jürg Schlatter bei. Mit Eingabe vom 2. März 2009 (act. 1/7) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung zum Vorbescheid bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein. Gleichzeitig ersuchte er, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren; dies mit der Begründung, die Akten seien sehr zahlreich und zum Teil widersprüchlich, weshalb sich der Beizug eines Rechtsvertreters aufdränge. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 (act. 1/8) wies die IVSTA (Vorinstanz) das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründeter Invalidität (Invaliditätsgrad von 18 %) ab. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. Oktober 2009, wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (act. 1/1). Zur Begründung wurde ausgeführt, vorliegend handle es sich nicht um eine Streitsache von besonderer Komplexität. Strittig sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit gewesen. Der Versicherte (Beschwerdeführer) sei deutscher Muttersprache und habe bereits im Jahr 2007 anlässlich des Vorbescheidverfahrens und nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, seine Anliegen und Einwände selber vorzubringen und zu begründen. D. Gegen diese Verfügung liess M._______ durch seinen Rechtsvertreter am 9. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen, unter Bestellung des unterzeichneten Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle des Kantons Thurgau (kantonale IV-Stelle) habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Akten bei der SUVA betreffend Invalidenrente beigezogen. Insgesamt seien dadurch zahlreiche und umfangreiche medizinische Unterlagen zu sichten und prüfen gewesen und es hätten sich auch komplexe Rechtsfragen ergeben. Dieser Situation sei der Beschwerdeführer als juristischer und medizinischer Laie nicht gewachsen gewesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 25. November 2009. Diese machte geltend, der Sachverhalt sei nicht überdurchschnittlich kompliziert und der Versicherte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, bei der IV-Stelle selber um Akteneinsicht nachzusuchen. Zudem vermöge Rechtsunkenntnis allein nicht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bereits im Vorbescheidverfahren zu begründen. F. In seiner Replik vom 15. Januar 2010 (act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde fest. G. In ihrer Duplik vom 19. Februar 2010 (act. 10) verzichtete die Vorinstanz auf ausführliche Bemerkungen unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 11. Februar 2010, welche an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2009 festhielt. H. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (act. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren C-6983/2009 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Kreuzlingen, als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet (Dispositivziffer 2) und den Schriftenwechsel geschlossen (Dispositivziffer 4).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren verweigert. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2009 vom 30. November 209 E. 1.2 m.w.H.; BGE 98 V 115 E. 1). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind - mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) - gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (Martin Kayser in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtsprechung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht wieder gutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung schutzwürdig ist (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2; vgl. Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 13).

E. 1.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren für seine gesetzliche Mitwirkung den unterzeichnenden Rechtsvertreter beigezogen, weshalb ihm dadurch Kosten entstanden sind. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung seines mandatierten Rechtsvertreters verweigert hat, ist ihm zweifellos ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden.

E. 1.6 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2009 ist somit beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.

E. 1.7 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat.

E. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit Hinweisen; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V 200, a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.).

E. 2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistandes ab, weil die IV-Stelle den Sachverhalt und die Rechtslage von Amtes wegen abzuklären habe und die zu beurteilende Streitsache nicht besonders komplex gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens im Jahr 2007 gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, seine Anliegen und Einwände selber vorzutragen.

E. 2.3 Im erwähnten Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer zum Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Daraus geht hervor, dass diese die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte mit der Begründung, die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer / Dachdecker seit dem 14. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wogegen in einer anderen, dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % bestehe. Aufgrund des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung einer behinderungsbedingten Kürzung um 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18,03 %, welcher noch keinen Rentenanspruch begründe. Wie den Akten zu entnehmen ist, ergab sich diese Beurteilung aufgrund des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 15. Dezember 2008 (act. IV 60), welches sich auf verschiedene medizinische Abklärungen sowie persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers am 23. September, 24. September und 9. Oktober 2008 stützte und auch die Abklärungen aus dem Verfahren bezüglich Leistungen der SUVA berücksichtigte. Zudem befindet sich eine detaillierte Berechnung des Invaliditätsgrades der kantonalen IV-Stelle vom 30. September 2009 in den Akten (act. IV 76). Materiell ging es für den Beschwerdeführer somit darum, zur Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit und zum Einkommensvergleich Stellung zu nehmen. Wie den Akten zu entnehmen ist, war der Sachverhalt nicht komplex und es ergaben sich auch keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen. Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, im SUVA-Verfahren hätten sowohl die Verwaltung wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die rechtliche Komplexität der Streitsache bejaht und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, verfängt nicht, war doch zum einen im SUVA-Verfahren, wie aus dem Urteil dieses kantonalen Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 hervorgeht, die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Leistungspflicht des Unfallversicherers zu beurteilen, welche sich im vorliegenden IV-Verfahren nicht stellte. Zum anderen wird übersehen, dass die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen - was vorliegend bestritten wird - höher sind als im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1).

E. 2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemängelt, im Vorbescheid sei nicht erkennbar gewesen, auf welche Unterlagen sich die medizinischen Abklärungen der kantonalen IV-Stelle gestützt hätten, weshalb er bei dieser Einsicht in die Akten - insbesondere auf das ihm vorher nicht bekannte MEDAS-Gutachten - habe nehmen müssen. Wie die Vorinstanz dem zu Recht entgegenhält, wäre der Beschwerdeführer selber in der Lage gewesen, bei der kantonalen IV-Stelle um Akteneinsicht in das Dossier nachzusuchen. Dabei hätte er sich aufgrund des MEDAS-Gutachtens eingehend und umfassend über die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen informieren können, welche die Vorinstanz zur Abweisung des Leistungsbegehrens geführt haben.

E. 2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht weiter geltend, erst aufgrund des genauen Studiums der medizinischen Akten und in Kenntnis der Abklärungen aus dem SUVA-Verfahrens hätten sich beim MEDAS-Gutachten Ungenauigkeiten und Widersprüche herausgestellt, welche er im Einzelnen in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 an die kantonale IV-Stelle dargelegt habe. Dies habe die Verwaltung veranlasst, bei der MEDAS Zentralschweiz eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Wie aus diesem ergänzenden Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. August 2009 (act. IV 75) hervorgeht, ging es darum, einerseits die psychischen Einschränkungen in der Gesamtbeurteilung aufgrund der vorhandenen Arztberichte erneut zu würdigen und andererseits die Diagnose des SUVA-Arztes, Dr. K._______, vom 21. Juni 2008, wonach eine gutartige und seltene Läsion in Form eines intraossären Ganglions im lateralen Tibiaplateau, deren Ätiologie unbekannt sei, vorliegen würde (vgl. act 1/1, ebenso act. IV 73), zu berücksichtigen. Die MEDAS habe aufgrund dieser Einwendungen den ganzen Fall erneut evaluiert und durch den Radiologen, Dr. M._______, konsiliarisch beurteilen lassen. Im Ergebnis hätten sich keine Änderungen bezüglich der arbeitsrelevanten Beurteilung im MEDAS-Gutachten ergeben. Im Ergebnis hat die kantonale IV-Stelle aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und dem von ihm eingereichten Arztbericht den Sachverhalt erneut geprüft, bevor sie verfügungsweise über das Leistungsbegehren entschieden hat. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, nämlich eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Dabei darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidrelevanten) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Bemerkungen und Einwände geltend zu machen, hat er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2007 (act. IV 32) zum Vorbescheid vom 23. Januar 2007 (act. IV 30), welches zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 30. März 2007 (act. IV 35) führte, und mit seiner Beschwerde vom 2. Mai 2007 (act. IV 37) gegen diese Verfügung bewiesen, worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinweist. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Hilfe oder eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute in Anspruch zu nehmen. Dagegen sprach aufgrund der Akten jedenfalls nichts, auch nicht der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Einwand des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz.

E. 2.6 Nach dem Gesagten waren die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb sie für das Vorbescheidverfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend entsprechen der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 (act. 11) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE).

E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Schlatter gewährt (act. 11). Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 1'600.- (exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6983/2009/ {T 0/2} Urteil vom 12. April 2010 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien M_______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Schlatter, Hauptstrasse 84, Parkhof Postfach 113, 8280 Kreuzlingen 2, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Unentgeltlicher Rechtsbeistand im IV-Vorbescheidverfahren; Verfügung der IVSTA vom 7. Oktober 2009. Sachverhalt: A. Der am (Geburtsdatum) geborene M._______ (Beschwerdeführer) meldete sich am 10. Juni 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. IV 1). Mit Verfügung vom 30. März 2007 (act. IV 36) wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass bei einem Invaliditätsgrad von 17 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer am 30. April 2007 bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau an (act. 1/5), welche mit Urteil vom 23. Juli 2007 (act. 1/3) in Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2007 die Sache an die kantonale IV-Stelle zurückwies mit dem Auftrag, weitere Abklärungen vorzunehmen, ein neues Vorbescheidverfahren durchzuführen und die Sache anschliessend an die zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Entscheid zu überweisen. B. Für die Erstellung einer Vernehmlassung zum Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009 (act. 1/6) zog der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist erstmals den Rechtsanwalt Jürg Schlatter bei. Mit Eingabe vom 2. März 2009 (act. 1/7) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung zum Vorbescheid bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau ein. Gleichzeitig ersuchte er, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung des unterzeichnenden Anwalts zu gewähren; dies mit der Begründung, die Akten seien sehr zahlreich und zum Teil widersprüchlich, weshalb sich der Beizug eines Rechtsvertreters aufdränge. C. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 (act. 1/8) wies die IVSTA (Vorinstanz) das Leistungsbegehren mangels anspruchsbegründeter Invalidität (Invaliditätsgrad von 18 %) ab. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. Oktober 2009, wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (act. 1/1). Zur Begründung wurde ausgeführt, vorliegend handle es sich nicht um eine Streitsache von besonderer Komplexität. Strittig sei insbesondere die Arbeitsfähigkeit gewesen. Der Versicherte (Beschwerdeführer) sei deutscher Muttersprache und habe bereits im Jahr 2007 anlässlich des Vorbescheidverfahrens und nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, seine Anliegen und Einwände selber vorzubringen und zu begründen. D. Gegen diese Verfügung liess M._______ durch seinen Rechtsvertreter am 9. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen, unter Bestellung des unterzeichneten Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand (act. 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle des Kantons Thurgau (kantonale IV-Stelle) habe im Rahmen des Vorbescheidverfahrens die Akten bei der SUVA betreffend Invalidenrente beigezogen. Insgesamt seien dadurch zahlreiche und umfangreiche medizinische Unterlagen zu sichten und prüfen gewesen und es hätten sich auch komplexe Rechtsfragen ergeben. Dieser Situation sei der Beschwerdeführer als juristischer und medizinischer Laie nicht gewachsen gewesen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2009 (act. 3) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 25. November 2009. Diese machte geltend, der Sachverhalt sei nicht überdurchschnittlich kompliziert und der Versicherte wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen, bei der IV-Stelle selber um Akteneinsicht nachzusuchen. Zudem vermöge Rechtsunkenntnis allein nicht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung bereits im Vorbescheidverfahren zu begründen. F. In seiner Replik vom 15. Januar 2010 (act. 8) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde fest. G. In ihrer Duplik vom 19. Februar 2010 (act. 10) verzichtete die Vorinstanz auf ausführliche Bemerkungen unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 11. Februar 2010, welche an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2009 festhielt. H. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (act. 11) hat das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren C-6983/2009 dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jürg Schlatter, Kreuzlingen, als gerichtlich bestellter Anwalt beigeordnet (Dispositivziffer 2) und den Schriftenwechsel geschlossen (Dispositivziffer 4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021], vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im IV-Vorbescheidverfahren verweigert. Dabei handelt es sich um eine Zwischenverfügung (Urteil des Bundesgerichts 8C_422/2009 vom 30. November 209 E. 1.2 m.w.H.; BGE 98 V 115 E. 1). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen sind - mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) - gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG muss - im Gegensatz zur Beschwerde ans Bundesgericht - im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rechtlicher Natur sein, vielmehr reicht ein tatsächlicher Nachteil aus (Martin Kayser in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46 Rz. 11; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2). In seiner jüngsten Rechtsprechung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass auch ein bloss wirtschaftliches Interesse ausreicht, sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. Der Nachteil muss jedoch in jedem Fall nicht wieder gutzumachen sein, damit das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Zwischenverfügung schutzwürdig ist (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2; vgl. Kayser, a.a.O., Art. 46 Rz. 13). 1.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren für seine gesetzliche Mitwirkung den unterzeichnenden Rechtsvertreter beigezogen, weshalb ihm dadurch Kosten entstanden sind. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung unter Zuordnung seines mandatierten Rechtsvertreters verweigert hat, ist ihm zweifellos ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden. 1.6 Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2009 ist somit beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. 1.7 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verneint hat. 2.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle, sofern die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie im Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) muss die Partei bedürftig sein, das Begehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Sozialarbeitende oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 9C_951/2008 vom 20. März 2009 in SVR 2009 IV Nr. 48 mit Hinweisen; 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009, E. 4.4.1; ebenso BGE 132 V 200, a.a.O., mit Hinweisen; BGE 125 V 32, a.a.O.). 2.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistandes ab, weil die IV-Stelle den Sachverhalt und die Rechtslage von Amtes wegen abzuklären habe und die zu beurteilende Streitsache nicht besonders komplex gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens im Jahr 2007 gezeigt, dass er durchaus in der Lage sei, seine Anliegen und Einwände selber vorzutragen. 2.3 Im erwähnten Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer zum Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009 Stellung zu nehmen. Daraus geht hervor, dass diese die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte mit der Begründung, die erneuten medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maurer / Dachdecker seit dem 14. Juli 2004 zu 100 % arbeitsunfähig sei, wogegen in einer anderen, dem Leiden angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % bestehe. Aufgrund des Einkommensvergleichs und unter Berücksichtigung einer behinderungsbedingten Kürzung um 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 18,03 %, welcher noch keinen Rentenanspruch begründe. Wie den Akten zu entnehmen ist, ergab sich diese Beurteilung aufgrund des Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz vom 15. Dezember 2008 (act. IV 60), welches sich auf verschiedene medizinische Abklärungen sowie persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers am 23. September, 24. September und 9. Oktober 2008 stützte und auch die Abklärungen aus dem Verfahren bezüglich Leistungen der SUVA berücksichtigte. Zudem befindet sich eine detaillierte Berechnung des Invaliditätsgrades der kantonalen IV-Stelle vom 30. September 2009 in den Akten (act. IV 76). Materiell ging es für den Beschwerdeführer somit darum, zur Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit und zum Einkommensvergleich Stellung zu nehmen. Wie den Akten zu entnehmen ist, war der Sachverhalt nicht komplex und es ergaben sich auch keine besonderen oder umstrittenen Rechtsfragen. Der Einwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, im SUVA-Verfahren hätten sowohl die Verwaltung wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die rechtliche Komplexität der Streitsache bejaht und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, verfängt nicht, war doch zum einen im SUVA-Verfahren, wie aus dem Urteil dieses kantonalen Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2009 hervorgeht, die Frage nach dem Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der Leistungspflicht des Unfallversicherers zu beurteilen, welche sich im vorliegenden IV-Verfahren nicht stellte. Zum anderen wird übersehen, dass die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen - was vorliegend bestritten wird - höher sind als im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1). 2.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bemängelt, im Vorbescheid sei nicht erkennbar gewesen, auf welche Unterlagen sich die medizinischen Abklärungen der kantonalen IV-Stelle gestützt hätten, weshalb er bei dieser Einsicht in die Akten - insbesondere auf das ihm vorher nicht bekannte MEDAS-Gutachten - habe nehmen müssen. Wie die Vorinstanz dem zu Recht entgegenhält, wäre der Beschwerdeführer selber in der Lage gewesen, bei der kantonalen IV-Stelle um Akteneinsicht in das Dossier nachzusuchen. Dabei hätte er sich aufgrund des MEDAS-Gutachtens eingehend und umfassend über die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen informieren können, welche die Vorinstanz zur Abweisung des Leistungsbegehrens geführt haben. 2.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht weiter geltend, erst aufgrund des genauen Studiums der medizinischen Akten und in Kenntnis der Abklärungen aus dem SUVA-Verfahrens hätten sich beim MEDAS-Gutachten Ungenauigkeiten und Widersprüche herausgestellt, welche er im Einzelnen in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2009 an die kantonale IV-Stelle dargelegt habe. Dies habe die Verwaltung veranlasst, bei der MEDAS Zentralschweiz eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen. Wie aus diesem ergänzenden Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 13. August 2009 (act. IV 75) hervorgeht, ging es darum, einerseits die psychischen Einschränkungen in der Gesamtbeurteilung aufgrund der vorhandenen Arztberichte erneut zu würdigen und andererseits die Diagnose des SUVA-Arztes, Dr. K._______, vom 21. Juni 2008, wonach eine gutartige und seltene Läsion in Form eines intraossären Ganglions im lateralen Tibiaplateau, deren Ätiologie unbekannt sei, vorliegen würde (vgl. act 1/1, ebenso act. IV 73), zu berücksichtigen. Die MEDAS habe aufgrund dieser Einwendungen den ganzen Fall erneut evaluiert und durch den Radiologen, Dr. M._______, konsiliarisch beurteilen lassen. Im Ergebnis hätten sich keine Änderungen bezüglich der arbeitsrelevanten Beurteilung im MEDAS-Gutachten ergeben. Im Ergebnis hat die kantonale IV-Stelle aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen und dem von ihm eingereichten Arztbericht den Sachverhalt erneut geprüft, bevor sie verfügungsweise über das Leistungsbegehren entschieden hat. Dies entspricht gerade dem Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens, nämlich eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern. Dabei darf sich die IV-Stelle nicht darauf beschränken, die von der versicherten Person vorgebrachten Einwände tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hat ihre Überlegungen dem oder der Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich dabei ausdrücklich mit den (entscheidrelevanten) Einwänden auseinanderzusetzen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren durchaus in der Lage gewesen wäre, seine Bemerkungen und Einwände geltend zu machen, hat er mit seiner Eingabe vom 13. Februar 2007 (act. IV 32) zum Vorbescheid vom 23. Januar 2007 (act. IV 30), welches zum Erlass der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 30. März 2007 (act. IV 35) führte, und mit seiner Beschwerde vom 2. Mai 2007 (act. IV 37) gegen diese Verfügung bewiesen, worauf die Vorinstanz ebenfalls zu Recht hinweist. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer unbenommen, die Hilfe oder eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und Vertrauensleute in Anspruch zu nehmen. Dagegen sprach aufgrund der Akten jedenfalls nichts, auch nicht der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Einwand des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz. 2.6 Nach dem Gesagten waren die besonderen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat im Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb sie für das Vorbescheidverfahren auch keine Parteientschädigung auszurichten hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (Urteil des Bundesgerichts I 129/06 vom 8. Mai 2006), weshalb vorliegend entsprechen der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2010 (act. 11) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird (Art. 6 Bst. b VGKE). 3.2 Dem Beschwerdeführer wurde für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Schlatter gewährt (act. 11). Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes auf Fr. 1'600.- (exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: