opencaselaw.ch

C-8065/2010

C-8065/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-24 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______, geboren 1979, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Beton- und Stahlbetonbauer, stand ab dem 8. Juni 2006 bei der B._______ AG in Eschen (FL) unter Vertrag. Gleichentags wies die B._______ AG den Versicherten als Bauarbeiter der C._______ AG in Diepoldsau zu. Am 12. Juli 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Berstungsfraktur TH 12 mit Paraparese zuzog (vgl. Akten [im Folgenden: act.] 76, 77). Vom 15. Juli 2006 bis 30. November 2008 bezog der Versicherte Heilkosten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA). Mit Verfügung vom 25. November 2008 sprach die SUVA dem Versicherten bei einer ermittelten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 47% und einem versicherten Jahresverdienst von CHF 16'186.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente von 47% zu (vgl. SUVA-Akten, nicht paginiert). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Dezember 2008 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. März 2009 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad von 47% auf 75% erhöhte (SUVA-Akten, nicht paginiert). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2010 abwies. Dagegen reichte der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 20. März 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, bestätigte den Invaliditätsgrad von 75%, und wies die Sache zur Festsetzung des versicherten Verdienstes an die SUVA zurück. B. Mit vom 23. August 2006 datierten Formular reichte der Versicherte bei der IV-Stelle St. Gallen die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente ein (eingegangen am 29. August 2006, act. 1). Am 14. März 2007 überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), da der Versicherte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 44). Nach Durchführung der wirtschaftlichen und medizinischen Abklärungen teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 mit, ab 1. Juli 2007 bestünde Anspruch auf eine ganze Rente. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schaler bestehe seit dem 12. Juli 2006 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, in einer Verweisungstätigkeit sei der Versicherte ab 12. Juli 2006 zu 100% arbeitsunfähig mit einer 100%-igen Erwerbseinbusse und ab 16. September 2008 sei er zu 50% arbeitsunfähig mit einer 75%-igen Erwerbseinbusse (act. 80). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 30. Juni 2009 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 82% ab gesetzmässigem Zeitpunkt beantragen (act. 82). C. Am 14. Oktober 2010 erliess die IVSTA zwei Verfügungen (Nr. 1011021802 und Nr. 1011021811), mit welchen sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zusprach: Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 31. August 2008 ging sie von einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100%, einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und zwei Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- aus (act. 98), mit Wirkung ab 1. September 2008 ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 75% und berechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 28'728.- (act. 99). D. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 17. November 2010 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass neuer Verfügungen. Eventualiter sei ihm eine Rente in gesetzmässiger Höhe ab gesetzmässigem Zeitpunkt zuzusprechen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Angabe zur berücksichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberechnung seien in beiden Verfügungen nicht nachvollziehbar, darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, insbesondere der Begründungspflicht. Im Weiteren brachte er vor, die SUVA habe in ihrem Einspracheentscheid vom 3. März 2009 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75% und einem versicherten Jahresverdienst von lediglich CHF 16'186.- gewährt; letzterer betrage jedoch CHF 78'600.-, und der Invaliditätsgrad sei auf 82% zu beziffern. Diesbezüglich habe er Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Zur Berechnung des rentenbildenden Einkommens habe die Vorinstanz für das Jahr 2006 lediglich ein Einkommen von CHF 9'825.- und für das Jahr 2007 sei einen Betrag von CHF 11'696.- berücksichtigt. Gemäss Abrechnung der B._______ AG hätten die pflichtigen Lohnfortzahlungsleistungen von Juni bis Dezember 2006 jedoch bereits CHF 31'185.44 betragen. In der ersten Verfügung sei als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen der Betrag von CHF 27'846.-, in der zweiten CHF 28'728.- angegeben. Die konkreten Bemessungsgrundlagen seien nicht erwähnt. Ausserdem monierte der Beschwerdeführer, beim Einkommensvergleich habe sich die Vorinstanz auf das von der SUVA festgesetzte Valideneinkommen von jährlich CHF 66'579.- gestützt, ohne jedoch die geltend gemachten Überstunden im Umfang von monatlich CHF 1'000.- zu berücksichtigen (BVGer act. 1). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Vorab wies die Vorinstanz darauf hin, sofern in dem noch hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein höherer Invaliditätsgrad anerkannt würde, hätte dies auf die Leistungen der Invalidenversicherung keinen Einfluss. Auf einen allfällig in der Beschwerde gestellten Antrag sei deshalb nicht einzutreten. Des Weiteren führte sie bezüglich des beitragspflichtigen Einkommens und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Wesentlichen aus, gemäss dem individuellen Beitragskonto sei einzig für das Jahr 2006 ein Einkommen ausgewiesen, namentlich CHF 9'825.-. Die ab 15. Juli 2006 bezogenen Taggelder seien nicht beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Gestützt auf das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) seien unter anderem Staatsangehörige eines EU-Landes, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hätten, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls aufgeben mussten, ab Arbeitsunterbrechung für die Dauer eines Jahres weiterhin versichert. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend von der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 veranlagt worden. Dabei sei von einem Einkommen von CHF 11'667.- ausgegangen worden. Im Weiteren legte die Vorinstanz unter Nennung der massgebenden Gesetzesvorschriften die Grundsätze der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dar (BVGer act. 3). F. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 400.- ging am 8. März 2011 in gleicher Höhe bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 9). G. In seiner Replik vom 8. April 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen. Zudem wies er darauf hin, die Höhe des Invaliditätsgrades sei für ihn keineswegs irrelevant, sondern spiele für die Schadensberechnung und die weitere Regelung des Schadensfalls eine massgebliche Rolle (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik vom 18. April 2011 von der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis und verwies auf die im Rahmen der Vernehmlassung gemachten Ausführungen und gestellten Anträge (BVGer act. 12). I. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 13). J. Mit Verfügung vom 14. November 2012 öffnete die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit, zum inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2012 vom 20. März 2012 Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versicherten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. April 2010 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit den versicherten Verdienst betreffend, aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen (BVGer act. 14). K. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2012 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 15). L. Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Stellungnahme vom 30. No­vember 2012 den vom Bundesgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 75% (BVGer 16). M. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel erneut ab und stellte die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2012 dem Beschwerdeführer bzw. diejenige des Beschwerdeführers vom 30. November 2012 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (BVGer act. 17). N. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um zusätzliche Angaben zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens im Jahr 2006, da sich in den Akten ein Widerspruch zwischen dem Eintrag im Individuellen Konto und einer Lohnabrechnung der Arbeitgeberin («Lohnkonto vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 kantonales Steueramt»; vgl. Beschwerdebeilage) zeigte (BVGer-act. 18). Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Vorinstanz mit, für das Jahr 2006 sei ein beitragspflichtiger Lohn von CHF 9'825.- angegeben worden. Aufgrund der durchgeführten Prüfung gehe sie davon aus, dass die Beiträge korrekt abgerechnet worden seien (BVGer-act. 20). O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2013 zu und gab diesem Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 21). Innerhalb der eröffneten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Oktober 2010, die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben. Da im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden kann, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung zugegangen ist, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügungen vom 14. Oktober 2010 Nr. 1011021802 und Nr. 1011021811). In der Verfügung Nr. 1011021802 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 31. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100%, einer Beitragsdauer von 14 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- eine ganze Rente zugesprochen (CHF 226.-/Monat). In der Verfügung Nr. 1011021811 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 75%, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- bis Ende 2008 und CHF 28'728.- ab 2009 eine ganze Rente zugesprochen (CHF 226 / Monat bis Ende 2008 / CHF 233.- / Monat ab 2009).

E. 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Rüge der Gehörsverletzung zu prüfen. Streitig sind die Rentenhöhe und in diesem Zusammenhang die massgeblichen Faktoren der Berechnungsgrundlagen. Nicht mehr streitig ist der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad und die berücksichtigte Beitragsdauer von 14 Monaten.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).

E. 2.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

E. 3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA. (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Noch keine Anwendung finden vorliegend angesichts des Verfügungszeitpunktes die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.

E. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

E. 4 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und die Angabe zur berücksichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberechnung seien nicht nachvollziehbar. 4.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 4.1.2 In den Akten befinden sich zusätzlich zu den angefochtenen Verfügungen der Auszug aus dem individuellen Konto, die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010, die Verfügung vom 3. November 2010 betreffend Anspruch auf Verzugszinsen und die Berechnungsgrundlagen zur Invaliditätsrente (act. 97, 100, 101, 102). Der Beitragsverfügung ist zu entnehmen, dass von einem kapitalisierten Kranken- oder Unfalltaggeld von CHF 1'063'245.- ausgegangen wurde, CHF 11'667.- wurden in das individuelle Konto eingetragen. Detaillierte Angaben zu der Berechnung sind der Beitragsverfügung jedoch nicht zu entnehmen. Die Berechnungsgrundlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamteinkommen von CHF 21'494.-, einer Beitragsdauer von insgesamt 14 Monaten und einem Karrierezuschlag von 50% ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 27'846.- aufweist. Detaillierte Berechnungsgrundlagen fehlen jedoch gänzlich. Ebenso fehlen in der Berechnungsgrundlage Angaben zum beitragspflichtigen Einkommen. In diesem Vorgehen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 127 V 431 E. 3d aa, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). 4.1.3 Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Rententabelle 2007 die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erläutert. Ebenso hat sie dargelegt, weshalb sie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen im individuellen Beitragskonto nicht berücksichtigt hat. Nicht näher erläutert hat die Vorinstanz jedoch das vom Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 in das individuelle Konto eingetragene Einkommen von CHF 11'667.-. Diesbezüglich hat sie lediglich auf die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010 und das KSBIL verwiesen. Aus prozessökonomischen Gründen - insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer - ist damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.

E. 5 Aufgrund des unbestrittenen Invaliditätsgrades von 100%, respektive 75 % ab 1. September 2009, besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit seinem Arbeitsunfall am 12. Juli 2006 war der Versicherte arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i. V. mit Art. 29 Abs. 2 IVG entstand der Anspruch auf Auszahlung der Rente per 1. Juli 2007.

E. 6 Nach Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1959 827; vgl. E. 3.2) haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente. Ein Arbeitnehmer, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente in dieser Versicherung als versichert. Er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; (Abschnitt A Bst. o Ziff. 8 des Anhangs II zum FZA in der bis zum 31. März 2012 gültig gewesenen Fassung). Der Versicherte, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, galt demnach bis Juli 2007 in der eidgenössischen Invalidenversicherung als versichert und war beitragspflichtig. Der Versicherte war somit vom Juni 2006 bis Juli 2007 der Invalidenversicherung unterstellt und während 14 Monaten beitragspflichtig. Damit besteht ein Anspruch auf eine ordentliche Rente.

E. 7 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

E. 7.1 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird.

E. 7.2 Zu ermitteln ist vorerst das Erwerbseinkommen, auf welchem der Versicherte während der Dauer seiner Unterstellung unter die Invalidenversicherung Beiträge geleistet hat.

E. 7.2.1 Im Kalenderjahr 2007 wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger veranlagt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Nach Art. 10 AHVG bemessen sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Sie werden nach dem Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrag anhand der in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehenen Skala festgesetzt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO gültig ab 1. Januar 2007, S. 29 ff.; publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge > Beitragstabellen SE/NE, besucht am 3. April 2013). Mit Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010 (act. 97) wurden die AHV/IV-Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 ausgehend von einem Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung von CHF 145.25 und einem Jahreseinkommen (aus Taggeld) von CHF 53'162.25 auf CHF 1'178.10 festgesetzt. Aufgrund der Beiträge wurde das im individuellen Konto pro 2007 einzutragende Einkommen in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG und aufgrund der Beitragstabellen (vgl. Beitragstabellen 2007 S. 30, a.a.O.) auf CHF 11'667.- festgesetzt. Die Beitragsverfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. In ihrem Berechnungsblatt vom 14. Oktober 2010 (act. 102) ging die Ausgleichskasse von einem anrechenbaren Einkommen pro 2007 von CHF 11'669.- aus.

E. 7.2.2 Die Summe der beitragspflichtigen Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung vom Juni 2006 bis Juli 2007 beträgt somit CHF 21'494 (9'825.- + 11'669.-).

E. 7.3 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 51 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen durch einen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Faktor entsprechend dem Rentenindex aufgewertet. Nach der vom BSV veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2007 (publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Aufwertungsfaktoren 2007, besucht am 2. April 2013) beträgt der Aufwertungsfaktor bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 und einem ersten IK-Eintrag im Jahr 2006 1.000. Das Einkommen des Versicherten ist unter diesem Titel somit nicht aufzuwerten.

E. 7.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nach Art. 30 Abs. 2 IVG ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird. Im Zeitraum der Unterstellung bestand eine Beitragsdauer von 14 Monaten. Aufgrund der im FZA vorgesehenen Sonderregelung zur Versicherungsunterstellung (vgl. E. 6) und dem Umstand, dass dem Versicherten vorliegend zur Rentenberechnung die beitragspflichtigen Einkommen während der gesamten Dauer der Versicherungsunterstellung angerechnet werden, rechtfertigt es sich, auch zur Ermittlung des Einkommensdurchschnitts die gesamte Beitragsdauer von 14 Monaten zu berücksichtigen. Die Summe der Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung geteilt durch die Beitragsdauer ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'423.40 (CHF 21'494.- / 14 x 12).

E. 7.5 Der Versicherte war im Zeitpunkt der Berentung 27 Jahre alt. Nach Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1959 827) i. V. mit Art 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1961 29) ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen Zuschlag von 50% zu erhöhen. Das um diesen Zuschlag erhöhte massgebende Jahreseinkommen beträgt CHF 27'635.15.

E. 7.6 Im Jahr 2007 entsprach die vollständige Beitragsdauer der Versicherten, welche im Jahr 1979 geboren waren, sieben Jahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 52c AHVV). Demgegenüber weist der Versicherte ein vollständiges Beitragsjahr aus. Da der Versicherte keine vollständige Beitragsdauer ausweist, kommt eine Teilrente zur Auszahlung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Bei einer Beitragsdauer von einem Jahr und einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs von sieben Jahren ist die Höhe der Teilrente nach der Rentenskala 7 zu bestimmen (vgl. Skalenwähler; publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen , besucht am 3. April 2013).

E. 7.6.1 Aus der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen Rentenskala 7 (vgl. Rententabellen 2007 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2007, besucht am 3. April 2013) ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 bei einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: 27'846.-) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 226.-.

E. 7.6.2 Aus der in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Rentenskala 7 (vgl. Rententabellen 2009 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV <http://www.bsv.admin.ch> AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2009, besucht am 3. April 2013) ergibt sich für die Jahre 2009 und 2010 bei einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: CHF 28'728.-) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 233.-.

E. 8 Nach der Prüfung durch das Gericht erweisen sich die Verfügungen vom 14. Oktober 2010 im Ergebnis als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorliegenden Verfahren (E. 4.1.2, 4..1.3) angemessen Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich: LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBL 2005 S. 466). Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nur dank der Beschwerde wahren konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten (CHF 400.-) zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Angesichts der zu Recht gerügten und festgestellten Gehörsverletzung wäre es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich gewesen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer soll daraus jedoch hinsichtlich der Kosten kein Nachteil erwachsen, weshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2009 vom 25. November 2009 E. 4.1). Angesichts der grundsätzlichen Abweisung der Beschwerde rechtfertigt sich jedoch eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist entsprechend demjenigen Aufwand zu bemessen, welcher notwendig gewesen wäre, um ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von CHF 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013; C-6983/2009 vom 12. April 2010]) gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs­formular) - die Vorinstanz (Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8065/2010 Urteil vom 24. Juni 2013 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Tobias Merz. Parteien A._______, vertreten durch Andres Büsser, Rechtsanwalt, Marktgasse 20, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand Rentenhöhe, Verfügung vom 14. Oktober 2010. Sachverhalt: A. A._______, geboren 1979, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Beton- und Stahlbetonbauer, stand ab dem 8. Juni 2006 bei der B._______ AG in Eschen (FL) unter Vertrag. Gleichentags wies die B._______ AG den Versicherten als Bauarbeiter der C._______ AG in Diepoldsau zu. Am 12. Juli 2006 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Berstungsfraktur TH 12 mit Paraparese zuzog (vgl. Akten [im Folgenden: act.] 76, 77). Vom 15. Juli 2006 bis 30. November 2008 bezog der Versicherte Heilkosten- und Taggeldleistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA). Mit Verfügung vom 25. November 2008 sprach die SUVA dem Versicherten bei einer ermittelten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 47% und einem versicherten Jahresverdienst von CHF 16'186.- mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 eine Invalidenrente von 47% zu (vgl. SUVA-Akten, nicht paginiert). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Dezember 2008 hiess die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. März 2009 teilweise gut, indem sie den Invaliditätsgrad von 47% auf 75% erhöhte (SUVA-Akten, nicht paginiert). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. März 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, das die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2010 abwies. Dagegen reichte der Versicherte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 20. März 2012 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, bestätigte den Invaliditätsgrad von 75%, und wies die Sache zur Festsetzung des versicherten Verdienstes an die SUVA zurück. B. Mit vom 23. August 2006 datierten Formular reichte der Versicherte bei der IV-Stelle St. Gallen die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen in Form von Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen und Rente ein (eingegangen am 29. August 2006, act. 1). Am 14. März 2007 überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), da der Versicherte seinen Wohnsitz in Deutschland hatte (act. 44). Nach Durchführung der wirtschaftlichen und medizinischen Abklärungen teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 mit, ab 1. Juli 2007 bestünde Anspruch auf eine ganze Rente. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Schaler bestehe seit dem 12. Juli 2006 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit, in einer Verweisungstätigkeit sei der Versicherte ab 12. Juli 2006 zu 100% arbeitsunfähig mit einer 100%-igen Erwerbseinbusse und ab 16. September 2008 sei er zu 50% arbeitsunfähig mit einer 75%-igen Erwerbseinbusse (act. 80). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 30. Juni 2009 Einwand erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 82% ab gesetzmässigem Zeitpunkt beantragen (act. 82). C. Am 14. Oktober 2010 erliess die IVSTA zwei Verfügungen (Nr. 1011021802 und Nr. 1011021811), mit welchen sie dem Versicherten eine ganze Invalidenrente zusprach: Mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 31. August 2008 ging sie von einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100%, einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und zwei Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- aus (act. 98), mit Wirkung ab 1. September 2008 ermittelte die IVSTA einen Invaliditätsgrad von 75% und berechnete ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 28'728.- (act. 99). D. Gegen diese Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A. Büsser, mit Eingabe vom 17. November 2010 (gleichentags der Post übergeben) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Erlass neuer Verfügungen. Eventualiter sei ihm eine Rente in gesetzmässiger Höhe ab gesetzmässigem Zeitpunkt zuzusprechen. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens sowie die Angabe zur berücksichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberechnung seien in beiden Verfügungen nicht nachvollziehbar, darin sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, insbesondere der Begründungspflicht. Im Weiteren brachte er vor, die SUVA habe in ihrem Einspracheentscheid vom 3. März 2009 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75% und einem versicherten Jahresverdienst von lediglich CHF 16'186.- gewährt; letzterer betrage jedoch CHF 78'600.-, und der Invaliditätsgrad sei auf 82% zu beziffern. Diesbezüglich habe er Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Zur Berechnung des rentenbildenden Einkommens habe die Vorinstanz für das Jahr 2006 lediglich ein Einkommen von CHF 9'825.- und für das Jahr 2007 sei einen Betrag von CHF 11'696.- berücksichtigt. Gemäss Abrechnung der B._______ AG hätten die pflichtigen Lohnfortzahlungsleistungen von Juni bis Dezember 2006 jedoch bereits CHF 31'185.44 betragen. In der ersten Verfügung sei als massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen der Betrag von CHF 27'846.-, in der zweiten CHF 28'728.- angegeben. Die konkreten Bemessungsgrundlagen seien nicht erwähnt. Ausserdem monierte der Beschwerdeführer, beim Einkommensvergleich habe sich die Vorinstanz auf das von der SUVA festgesetzte Valideneinkommen von jährlich CHF 66'579.- gestützt, ohne jedoch die geltend gemachten Überstunden im Umfang von monatlich CHF 1'000.- zu berücksichtigen (BVGer act. 1). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Vorab wies die Vorinstanz darauf hin, sofern in dem noch hängigen unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ein höherer Invaliditätsgrad anerkannt würde, hätte dies auf die Leistungen der Invalidenversicherung keinen Einfluss. Auf einen allfällig in der Beschwerde gestellten Antrag sei deshalb nicht einzutreten. Des Weiteren führte sie bezüglich des beitragspflichtigen Einkommens und des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Wesentlichen aus, gemäss dem individuellen Beitragskonto sei einzig für das Jahr 2006 ein Einkommen ausgewiesen, namentlich CHF 9'825.-. Die ab 15. Juli 2006 bezogenen Taggelder seien nicht beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Gestützt auf das Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV (KSBIL) seien unter anderem Staatsangehörige eines EU-Landes, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hätten, ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge eines Unfalls aufgeben mussten, ab Arbeitsunterbrechung für die Dauer eines Jahres weiterhin versichert. Der Beschwerdeführer sei dementsprechend von der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 veranlagt worden. Dabei sei von einem Einkommen von CHF 11'667.- ausgegangen worden. Im Weiteren legte die Vorinstanz unter Nennung der massgebenden Gesetzesvorschriften die Grundsätze der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens dar (BVGer act. 3). F. Der mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 400.- ging am 8. März 2011 in gleicher Höhe bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 4, 9). G. In seiner Replik vom 8. April 2011 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen. Zudem wies er darauf hin, die Höhe des Invaliditätsgrades sei für ihn keineswegs irrelevant, sondern spiele für die Schadensberechnung und die weitere Regelung des Schadensfalls eine massgebliche Rolle (BVGer act. 10). H. Die Vorinstanz nahm in ihrer Duplik vom 18. April 2011 von der Replik des Beschwerdeführers Kenntnis und verwies auf die im Rahmen der Vernehmlassung gemachten Ausführungen und gestellten Anträge (BVGer act. 12). I. Mit Verfügung vom 26. April 2011 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 13). J. Mit Verfügung vom 14. November 2012 öffnete die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und gab den Parteien Gelegenheit, zum inzwischen ergangenen Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2012 vom 20. März 2012 Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Versicherten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. April 2010 teilweise gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts, soweit den versicherten Verdienst betreffend, aufgehoben und im Übrigen die Beschwerde abgewiesen (BVGer act. 14). K. In ihrer Stellungnahme vom 16. November 2012 hielt die Vorinstanz an den in der Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 getroffenen Feststellungen und den darin gestellten Anträgen fest (BVGer act. 15). L. Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Stellungnahme vom 30. No­vember 2012 den vom Bundesgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 75% (BVGer 16). M. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel erneut ab und stellte die Stellungnahme der Vorinstanz vom 16. November 2012 dem Beschwerdeführer bzw. diejenige des Beschwerdeführers vom 30. November 2012 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu (BVGer act. 17). N. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um zusätzliche Angaben zur Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens im Jahr 2006, da sich in den Akten ein Widerspruch zwischen dem Eintrag im Individuellen Konto und einer Lohnabrechnung der Arbeitgeberin («Lohnkonto vom 1.1.2006 bis 31.12.2006 kantonales Steueramt»; vgl. Beschwerdebeilage) zeigte (BVGer-act. 18). Mit Eingabe vom 26. März 2013 teilte die Vorinstanz mit, für das Jahr 2006 sei ein beitragspflichtiger Lohn von CHF 9'825.- angegeben worden. Aufgrund der durchgeführten Prüfung gehe sie davon aus, dass die Beiträge korrekt abgerechnet worden seien (BVGer-act. 20). O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2013 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz vom 26. März 2013 zu und gab diesem Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (BVGer-act. 21). Innerhalb der eröffneten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. P. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Oktober 2010, die Beschwerde vom 17. November 2010 wurde gleichentags der schweizerischen Post übergeben. Da im heutigen Zeitpunkt nicht mehr eruiert werden kann, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung zugegangen ist, ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Verfügungen vom 14. Oktober 2010 Nr. 1011021802 und Nr. 1011021811). In der Verfügung Nr. 1011021802 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2007 bis 31. August 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100%, einer Beitragsdauer von 14 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- eine ganze Rente zugesprochen (CHF 226.-/Monat). In der Verfügung Nr. 1011021811 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 75%, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 27'846.- bis Ende 2008 und CHF 28'728.- ab 2009 eine ganze Rente zugesprochen (CHF 226 / Monat bis Ende 2008 / CHF 233.- / Monat ab 2009). 2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Rüge der Gehörsverletzung zu prüfen. Streitig sind die Rentenhöhe und in diesem Zusammenhang die massgeblichen Faktoren der Berechnungsgrundlagen. Nicht mehr streitig ist der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad und die berücksichtigte Beitragsdauer von 14 Monaten. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan­wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge­bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejeni­gen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 3.1.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA. (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Noch keine Anwendung finden vorliegend angesichts des Verfügungszeitpunktes die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die der Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in An­hang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 3.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Ände­rungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft ge­treten. Weil in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrecht­licher Regel­ungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb­lich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts­folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub­stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor­schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan­dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).

4. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, geltend. Die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens und die Angabe zur berücksichtigten Einkommenshöhe zur Rentenberechnung seien nicht nachvollziehbar. 4.1.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b). 4.1.2 In den Akten befinden sich zusätzlich zu den angefochtenen Verfügungen der Auszug aus dem individuellen Konto, die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010, die Verfügung vom 3. November 2010 betreffend Anspruch auf Verzugszinsen und die Berechnungsgrundlagen zur Invaliditätsrente (act. 97, 100, 101, 102). Der Beitragsverfügung ist zu entnehmen, dass von einem kapitalisierten Kranken- oder Unfalltaggeld von CHF 1'063'245.- ausgegangen wurde, CHF 11'667.- wurden in das individuelle Konto eingetragen. Detaillierte Angaben zu der Berechnung sind der Beitragsverfügung jedoch nicht zu entnehmen. Die Berechnungsgrundlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bei einem Gesamteinkommen von CHF 21'494.-, einer Beitragsdauer von insgesamt 14 Monaten und einem Karrierezuschlag von 50% ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 27'846.- aufweist. Detaillierte Berechnungsgrundlagen fehlen jedoch gänzlich. Ebenso fehlen in der Berechnungsgrundlage Angaben zum beitragspflichtigen Einkommen. In diesem Vorgehen ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (Urteil des Bundesgerichts I 193/04 vom 14. Juli 2006, BGE 127 V 431 E. 3d aa, BGE 126 I 68 E. 2, BGE 126 V 130 E. 2b; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5; vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c). 4.1.3 Die Vorinstanz hat sodann in ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 unter Nennung der gesetzlichen Grundlagen und der entsprechenden Rententabelle 2007 die Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens erläutert. Ebenso hat sie dargelegt, weshalb sie das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen im individuellen Beitragskonto nicht berücksichtigt hat. Nicht näher erläutert hat die Vorinstanz jedoch das vom Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2007 in das individuelle Konto eingetragene Einkommen von CHF 11'667.-. Diesbezüglich hat sie lediglich auf die Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010 und das KSBIL verwiesen. Aus prozessökonomischen Gründen - insbesondere auch mit Blick auf die lange Verfahrensdauer - ist damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.

5. Aufgrund des unbestrittenen Invaliditätsgrades von 100%, respektive 75 % ab 1. September 2009, besteht nach Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Seit seinem Arbeitsunfall am 12. Juli 2006 war der Versicherte arbeitsunfähig. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b i. V. mit Art. 29 Abs. 2 IVG entstand der Anspruch auf Auszahlung der Rente per 1. Juli 2007.

6. Nach Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1959 827; vgl. E. 3.2) haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente. Ein Arbeitnehmer, der den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit aufgeben musste, gilt für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität für die Gewährung einer ordentlichen Invalidenrente in dieser Versicherung als versichert. Er muss Beiträge zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichten, als hätte er Wohnsitz in der Schweiz; (Abschnitt A Bst. o Ziff. 8 des Anhangs II zum FZA in der bis zum 31. März 2012 gültig gewesenen Fassung). Der Versicherte, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, galt demnach bis Juli 2007 in der eidgenössischen Invalidenversicherung als versichert und war beitragspflichtig. Der Versicherte war somit vom Juni 2006 bis Juli 2007 der Invalidenversicherung unterstellt und während 14 Monaten beitragspflichtig. Damit besteht ein Anspruch auf eine ordentliche Rente.

7. Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). 7.1 Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 7.2 Zu ermitteln ist vorerst das Erwerbseinkommen, auf welchem der Versicherte während der Dauer seiner Unterstellung unter die Invalidenversicherung Beiträge geleistet hat. 7.2.1 Im Kalenderjahr 2006 wurde der Versicherte als Erwerbstätiger veranlagt. Im individuellen Kontoauszug ist für dieses Kalenderjahr ein beitragspflichtiges Einkommen von CHF 9'825.- aufgeführt. Dies entspricht dem Verdienst des Beschwerdeführer zwischen dem 8. Juni 2006 (Beginn des Anstellungsverhältnisses) bis zum Beginn der Taggeldzahlung nach dem Unfall vom 12. Juli 2006. Die vom Gericht am 6. Februar 2013 veranlassten Zusatzabklärung bestätigte die Höhe des Eintrages im individuellen Konto. Ab dem 15. Juli 2006 wurden von der obligatorischen Unfallversicherung Taggelder ausgerichtet. Nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVG gehören Taggelder der Unfallversicherung nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen. Zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. Die im Jahre 2006 geleisteten Unfalltaggelder können somit zur Berechnung des massgeglichen durchschnittlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden. 7.2.1 Im Kalenderjahr 2007 wurde der Versicherte als Nichterwerbstätiger veranlagt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AHVV). Nach Art. 10 AHVG bemessen sich die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach den sozialen Verhältnissen. Sie werden nach dem Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrag anhand der in Art. 28 Abs. 1 AHVV vorgesehenen Skala festgesetzt (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO gültig ab 1. Januar 2007, S. 29 ff.; publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge > Beitragstabellen SE/NE, besucht am 3. April 2013). Mit Beitragsverfügung vom 14. Oktober 2010 (act. 97) wurden die AHV/IV-Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 ausgehend von einem Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung von CHF 145.25 und einem Jahreseinkommen (aus Taggeld) von CHF 53'162.25 auf CHF 1'178.10 festgesetzt. Aufgrund der Beiträge wurde das im individuellen Konto pro 2007 einzutragende Einkommen in Anwendung von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG und aufgrund der Beitragstabellen (vgl. Beitragstabellen 2007 S. 30, a.a.O.) auf CHF 11'667.- festgesetzt. Die Beitragsverfügung wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. In ihrem Berechnungsblatt vom 14. Oktober 2010 (act. 102) ging die Ausgleichskasse von einem anrechenbaren Einkommen pro 2007 von CHF 11'669.- aus. 7.2.2 Die Summe der beitragspflichtigen Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung vom Juni 2006 bis Juli 2007 beträgt somit CHF 21'494 (9'825.- + 11'669.-). 7.3 Nach Art. 30 Abs. 1 AHVG i.V. mit Art. 51 AHVV wird die Summe der Erwerbseinkommen durch einen vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgelegten Faktor entsprechend dem Rentenindex aufgewertet. Nach der vom BSV veröffentlichten Tabelle zu den eintrittsabhängigen pauschalen Aufwertungsfaktoren bei Eintritt des Versicherungsfalles im Jahre 2007 (publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Aufwertungsfaktoren 2007, besucht am 2. April 2013) beträgt der Aufwertungsfaktor bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahr 2007 und einem ersten IK-Eintrag im Jahr 2006 1.000. Das Einkommen des Versicherten ist unter diesem Titel somit nicht aufzuwerten. 7.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird nach Art. 30 Abs. 2 IVG ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt wird. Im Zeitraum der Unterstellung bestand eine Beitragsdauer von 14 Monaten. Aufgrund der im FZA vorgesehenen Sonderregelung zur Versicherungsunterstellung (vgl. E. 6) und dem Umstand, dass dem Versicherten vorliegend zur Rentenberechnung die beitragspflichtigen Einkommen während der gesamten Dauer der Versicherungsunterstellung angerechnet werden, rechtfertigt es sich, auch zur Ermittlung des Einkommensdurchschnitts die gesamte Beitragsdauer von 14 Monaten zu berücksichtigen. Die Summe der Einkommen während der Dauer der Versicherungsunterstellung geteilt durch die Beitragsdauer ergibt ein durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 18'423.40 (CHF 21'494.- / 14 x 12). 7.5 Der Versicherte war im Zeitpunkt der Berentung 27 Jahre alt. Nach Art. 36 Abs. 3 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1959 827) i. V. mit Art 33 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, AS 1961 29) ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen Zuschlag von 50% zu erhöhen. Das um diesen Zuschlag erhöhte massgebende Jahreseinkommen beträgt CHF 27'635.15. 7.6 Im Jahr 2007 entsprach die vollständige Beitragsdauer der Versicherten, welche im Jahr 1979 geboren waren, sieben Jahren (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG und Art. 52c AHVV). Demgegenüber weist der Versicherte ein vollständiges Beitragsjahr aus. Da der Versicherte keine vollständige Beitragsdauer ausweist, kommt eine Teilrente zur Auszahlung (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Bei einer Beitragsdauer von einem Jahr und einer vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs von sieben Jahren ist die Höhe der Teilrente nach der Rentenskala 7 zu bestimmen (vgl. Skalenwähler; publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen , besucht am 3. April 2013). 7.6.1 Aus der in den Jahren 2007 und 2008 gültigen Rentenskala 7 (vgl. Rententabellen 2007 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2007, besucht am 3. April 2013) ergibt sich für die Jahre 2007 und 2008 bei einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: 27'846.-) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 226.-. 7.6.2 Aus der in den Jahren 2009 und 2010 gültigen Rentenskala 7 (vgl. Rententabellen 2009 AHV/IV, S. 92; publiziert auf der Webseite des BSV AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Rententabellen > Rententabellen 2009, besucht am 3. April 2013) ergibt sich für die Jahre 2009 und 2010 bei einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 27'635.15 (aufgerundeter Tabellenwert: CHF 28'728.-) ein Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 233.-.

8. Nach der Prüfung durch das Gericht erweisen sich die Verfügungen vom 14. Oktober 2010 im Ergebnis als rechtskonform. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung ist den festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und deren Heilung im vorliegenden Verfahren (E. 4.1.2, 4..1.3) angemessen Rechnung zu tragen (BGE 126 II 111 E. 7b; 126 I 68 nicht veröffentlichte E. 5; ausführlich: LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBL 2005 S. 466). Da der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nur dank der Beschwerde wahren konnte, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten (CHF 400.-) zu erlassen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Angesichts der zu Recht gerügten und festgestellten Gehörsverletzung wäre es im vorliegenden Fall grundsätzlich möglich gewesen, die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen wurde darauf verzichtet (E. 4.1.2). Dem Beschwerdeführer soll daraus jedoch hinsichtlich der Kosten kein Nachteil erwachsen, weshalb eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_672/2009 vom 25. November 2009 E. 4.1). Angesichts der grundsätzlichen Abweisung der Beschwerde rechtfertigt sich jedoch eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist entsprechend demjenigen Aufwand zu bemessen, welcher notwendig gewesen wäre, um ausschliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vor­liegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist eine Parteientschädigung von CHF 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3597/2011 vom 11. Januar 2013; C-6983/2009 vom 12. April 2010]) gerechtfertigt (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 400.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs­formular)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Tobias Merz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: