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C-7810/2015

C-7810/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1956, österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater zweier Kinder, arbeitete im Gastgewerbe, in den Jahren 1978 und 1979 als 2. Chef de service bzw. Oberkellner im Hotel B._______ (heute: Hotel C._______) in D._______ (Kanton E._______) und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Hoteldirektor von Mai 2000 bis November 2009 bei der F._______ GmbH in G._______ (Österreich); die Arbeitgeberin kündigte ihm per 15. Februar 2010 (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV] 4, 42, 46). B. B.a 1994 erlitt der Versicherte bei einem Skiunfall einen Teilabriss der Supraspinatus-Sehne an der rechten Schulter, im Oktober 1996 wurde eine subtotale Ruptur derselben diagnostiziert. 2009 und 2010 war der Versicherte in ärztlicher Behandlung wegen eines Risses des medialen Meniskushinterhorns (Operation am 2. Dezember 2009), einer Meralgia paraesthetica beidseits (operative Dekompression des Nervs am Beckenkamm links am 18. Januar 2010, rechts am 19. Juli 2010), einer schweren Kontusion des Brustkorbs und der Rippen bei Sturz am 25. März 2010, kompletter Ruptur der Supraspinatussehne an der linken Schulter (mit Operation am 21. April 2010), Infiltration am Iliosakralgelenk am 8. Juni 2010 nach erneutem Sturz mit dem Fahrrad am 31. März 2010, Reruptur der Supraspinatussehne links nach Sturz (Operation am 25. August 2010) sowie operativer Sanierung eines mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (24. November 2010). B.b Am 24. September 2010 meldete sich der Versicherte über die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle H._______, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zum Bezug einer Invalidenrente an (IV 4). Im Rentenverfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt diagnostizierte Dr. I._______ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2012 eine schwerwiegende Depression und erachtete den Versicherten aus psychiatrischer Sicht (aktuell) als arbeitsunfähig. Dr. H. Marty des medizinischen Dienstes der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 (IV 63) in Anlehnung an das Gutachten I._______ auf volle Arbeitsunfähigkeit seit 24. September 2010 (Datum der Antragstellung im österreichischen Rentenverfahren). Die IVSTA schloss sich dieser Beurteilung an und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle Invalidenrente, infolge verspäteter Anmeldung mit Auszahlung ab 1. Mai 2013 (IV 80). C. Nachdem die IVSTA beim Versicherten Arbeitszeugnisse zu seiner Beschäftigung in der Schweiz eingeholt hatte, ersuchte sie die Ausgleichskasse E._______ um Korrektur derer Einträge im Individuellen Konto (IK) des Versicherten (IV 85 f.). Am 27. Mai 2015 stellte die Ausgleichskasse E._______ der Vorinstanz einen korrigierten IK-Auszug zu (IV 87). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, nachträglich sei festgestellt worden, dass er nur elf Versicherungsmonate in der Schweiz aufweise, weshalb die Rente einzustellen sei (IV 92). Trotz Einreichens einer Meldung der Krankenkasse J._______, einer Wohnsitzbestätigung und seines Reisepasses verfügte die Vorinstanz am 16. Oktober 2015 die Einstellung der bisher gewährten Rente per 1. Juli 2015. D. D.a Am 2. Dezember 2015 erhob A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Brand und Kuhn, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2015 und ersuchte um Weitergewährung der ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In der Beschwerde führte er unter anderem aus, die damalige Arbeitgeberin habe über die im Arbeitszeugnis attestierte Zeit hinaus Lohn bezahlt bzw. er habe in dieser Zeitspanne Ferien- und Feiertage bezogen bzw. die Beiträge seien durchgehend während 12 Monaten geleistet worden. D.b Nach Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 10. und 21. Dezember 2015 sowie 13. Januar 2016 zahlte der Beschwerdeführer den vollständigen Betrag des erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 401.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 3-10). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). D.d Am 24. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). D.e Am 22. September 2016 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gerichts hin mit, dass das Vertretungsmandat durch Rechtsanwalt Kuhn weitergeführt werde (B-act. 17 f.). D.f In zwei Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Parteien auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arbeitszeugnissen hin und ersuchte einerseits die Ausgleichskasse E._______ um Stellungnahme, gestützt auf welcher Grundlage die früheren IK-Einträge erfolgt seien, und anderseits den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Beweismittel zur Leistung von AHV-Beiträgen im Zeitraum vom 16. Oktober bis 9. Dezember 1978 (B-act. 19 f.). D.g Am 31. Januar 2017 reichte die Ausgleichskasse E._______ ihre Stellungnahme ein (B-act. 21). D.h Am 3. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine weiteren Beweismittel zu seiner Beitragsleistung zwischen 16. Oktober und 9. Dezember 1978 verfüge (B-act. 22). D.i Am 6. Februar 2017 brachte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 31. Januar und 3. Februar 2017 jeweils der anderen Verfahrenspartei zur Kenntnis (B-act. 23). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig und (nach entsprechender Nachinstruktion) in genügender Höhe einbezahlt worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

E. 2.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern.

E. 2.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1).

E. 2.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt bezüglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist (Beginn des Wartejahres am 24. September 2010 und Eintritt des Versicherungsfalls am 24. November 2011) und zu beurteilen ist, ob zu letzterem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten Anknüpfungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht abgestellt werden.

E. 2.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er als österreichischer Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen, bezieht.

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz die bisher gewährte ganze Invalidenrente per 1. Juli 2015 eingestellt hat.

E. 3.2 Festzuhalten ist einleitend, dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle Invalidenrente ab 1. Mai 2013 gewährt hatte, ausgehend von der Feststellung, der Versicherte weise eine Beitragszeit von 12 Monaten auf (IV 77, 78, 80). Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 ist sie auf diesen Entscheid zurückgekommen und hat - gestützt auf eine Korrektur des Individuellen Konto des Beschwerdeführers dahingehend, dass keine genügende Mindestbeitragsdauer vorliege - die weitere Rentengewährung eingestellt. Die Vorinstanz hat die Renteneinstellung mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG begründet. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihren früheren Entscheid jedoch faktisch in Wiedererwägung gezogen, ohne auf die entsprechende Rechtsgrundlage Bezug zu nehmen (vgl. auch Vernehmlassung Seite 2, 3. Abschnitt).

E. 3.3 Die Wiedererwägung einer Verfügung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGE 105 V 173 Bst. a, m.w.H.).

E. 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglich verfügten Rentengewährung oder allenfalls eine prozessuale Revision erfüllt waren (E. 5 f.) und die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2015 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (vgl. dazu nachfolgend E. 4) verneint hat.

E. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.

E. 4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch Thomas Ackermann, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35).

E. 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig und hat dabei Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, zuletzt vom 22. Mai 2000 bis zur Kündigung auf den 15. Februar 2010 hin (IV 4, 9, 42, 44, 46). Aus diesem Grund genügt es im vorliegenden Fall für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt.

E. 4.4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416).

E. 4.4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3).

E. 4.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Wartejahr am 24. September 2010 zu laufen begann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall am 24. September 2011 eingetreten ist und zur Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs die Mindestbeitragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein muss. Da die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Beiträge in den Jahren 1978 und 1979 geleistet worden sind, ist letztere Voraussetzung - unter Vorbehalt des Vorliegens einer Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten - jedenfalls erfüllt.

E. 5 Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hatte die IVSTA das Vorliegen von 12 Beitragsmonaten bejaht.

E. 5.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. Ackermann, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).

E. 5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1).

E. 5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 16. Oktober 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität am 24. September 2011 eine Beitragszeit von elf Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. Sie hielt fest, dass sich bei der Nachkontrolle des Versichertendossiers aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1978 sieben Beitragsmonate (Arbeitsdauer im B._______ vom 6. Mai bis 15. Oktober 1978 und vom 10. bis 31. Dezember 1978) und im Jahre 1979 vier Beitragsmonate (Arbeitsdauer vom 1. Januar bis 30. April 1979) aufweise. Insgesamt ergebe sich daraus eine Beitragsdauer von elf Monaten. Aus der Wohnsitzbescheinigung vom 21. September 2015 gehe zwar hervor, dass er vom 6. Mai 1978 bis zum 28. April 1979 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung gewesen sei; Kurzaufenthalter hätten jedoch keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die beitragslosen Monate nicht als Versicherungszeit angerechnet werden könnten (B-act. 1 Beilage 1).

E. 5.4.1 Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die Schweizerische Ausgleichskasse bereits mit Schreiben vom 19. August 1998 die - aufgrund des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdeführers in D._______ - für die IK-Einträge zuständige Ausgleichskasse des Kantons E._______ auf die Einträge in den Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers (6. Mai bis 15. Oktober 1978 und 10. Dezember 1978 bis 30. April 1979) aufmerksam machte und darauf hinwies, dass diese nicht mit dem IK der Ausgleichskasse des Kantons E._______ übereinstimmten. Der Monat November 1978 sei zu viel verbucht. Die Ausgleichskasse werde gebeten, "die nötigen Abklärungen vorzunehmen und uns ein neues IK zukommen zu lassen" (IVSTA-act. 1). Eine diesbezügliche Reaktion der Ausgleichskasse des Kantons E._______ ist nicht aktenkundig und offensichtlich auch nicht erfolgt, zumal die SAK ihr Anliegen mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wiederholte (IVSTA-act. 86). Damit ergibt sich, dass bis zur Korrektur des IK, welche die Ausgleichskasse des Kantons E._______ mit Schreiben vom 27. Mai 2015 schliesslich bestätigte, dieses für das Jahr 1978 eine Beitragszeit von 12 Monaten auswies (s dazu auch E. 6.4.3).

E. 5.4.2 Gemäss der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2014) basieren Einträge im IK auf den individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber und allfälligen Berichten über die Arbeitgeberkontrollen, die in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und ANOBAG (vorbehalten bleibt im Falle eines ZIK die vorläufige Vornahme einer Eintragung aufgrund der geleisteten Beitragszahlungen), die Beitragsmarkenhefte, die vom Seco über die ZAS jährlich einmal gemeldeten Arbeitslosenentschädigungen sowie die Belege für beitragspflichtige Leistungen (Rz. 2302). Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, welche der genannten Dokumente den damaligen Einträgen betreffend den Beschwerdeführer zugrunde lagen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts bei der Ausgleichskasse des Kanton E._______ hin teilte diese mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, dass das in Papierform geführte Archiv der Ausgleichskasse E._______ "infolge der schweren Unwetter 2005 und deren Folgeschäden in der Region Sarnen E._______" praktisch vollständig und unwiederbringlich zerstört worden sei und die sich damals dort befindlichen Dokumente nicht mehr rekonstruierbar gewesen und mit Bewilligung des BSV vom 30. September 2005 vernichtet worden seien. Von den Schäden betroffen gewesen sei auch das vollständige Dossier des Beschwerdeführers. Alle ihn betreffenden, vor Mai 2015 (recte wohl: 2005) erstellten und archivierten Dokumente seien infolge Wassereinbruchs im Archiv zerstört worden (B-act. 21).

E. 5.4.3 Für den als beim Hotel B._______ angestellten Versicherten basierten die Einträge des Beschwerdeführers entweder auf individuellen Beitragsabrechnungen des Arbeitgebers, allfälligen Berichten über die Arbeitgeberkontrollen oder Belegen für beitragspflichtige Leistungen (Beitragsverfügungen, Beitragsmarkenhefte und Arbeitslosenentschädigungen entfallen ohne weiteres aufgrund des Anstellungsverhältnisses). Dies ergibt sich auch aus dem Beitragscode "1" in der Spalte "cot" des ACOR-Auszugs, welcher den Beiträgen aufgrund von "Einkommen von Arbeitnehmern mit beitragspflichtigem Arbeitgeber sowie beitragspflichtigen Leistungen" (Rz. 2314) zuzuordnen ist (IV 2, 6, 77).

E. 5.4.4 Weiter zu beachten sind die Anweisungen des BSV in der WL VA/IK dazu, wie die Beitragsmonate im IK zu erfassen sind: Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2317). Der Monat wird mit den Zahlen 01-12 bezeichnet; Beginn und Ende sind durch einen Bindestrich zu trennen. Bei ganzjähriger Beitragsdauer ist als Beginn die Zahl 01 und als Ende die Zahl 12 anzugeben. Fallen Beginn und Ende der Beitragsdauer auf den gleichen Monat, so wird die entsprechende Monatszahl sowohl für den Beginn als auch für das Ende verwendet (Rz. 2318). Können die Angaben über Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder ist die Beitragsdauer unbestimmt, so wird anstelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt. Wird nachträglich die tatsächliche Beitragsdauer bekannt, so ist nach Rz 2405 und 2406 vorzugehen.

E. 5.4.5 Vorliegend ist der ursprüngliche IK-Eintrag nicht aktenkundig. Die Ausgleichskasse E._______ teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, auch diesbezüglich seien die Akten nicht mehr vorhanden und daher die entsprechenden Vorgänge nicht mehr rekonstruierbar; dies gelte auch für die Unterlagen bzw. Grundlagen, die für die Erstellung des IK-Auszugs 1998 verwendet worden seien. Die Vorinstanz hat, nachdem sie die Ausgleichskasse des Kantons E._______ am 19. August 1998 gebeten hatte, die IK-Einträge für das Jahr 1978 gestützt auf die Arbeitszeugnisse zu korrigieren (eine Korrektur der IK-Einträge im Nachgang zu dieser Bitte ist nicht aktenkundig), am 8. September 1998 eine Berechnung der Versicherungszeiten und zu berücksichtigenden Einkommen in ACOR vorgenommen und dabei auf eine Versicherungszeit von 12 Monaten abgestellt (Einträge: Jahr 1978, Monate "5-12", erzieltes Einkommen: "11'799"). Daraus ist zu schliessen, dass die genauen Beitragsmonate der Ausgleichskasse E._______ damals bekannt waren und, wie erwähnt, mit Mai - Dezember verbucht wurden. Die am 27. Mai 2015 erfolgte Korrektur des IK-Auszugs weist für die Jahre 1998 (Mai bis Oktober, Dezember) und 2009 (Januar bis April) insgesamt elf Beitragsmonate für den Beschwerdeführer auf (IVSTA-act. 87). Gemäss WL VA/IK kann - wird lediglich eine Abrechnungsnummer, eine Schlüsselzahl für die Beitragsart oder eine Beitragsdauer korrigiert - der ursprüngliche Eintrag durch die richtige Angabe ersetzt werden (Rz. 2406). Entsprechend ist die Ausgleichskasse des Kantons E._______ vorgegangen, in dem sie mit dem Beitragscode 11 für die Monate Mai bis Dezember eine Korrekturbuchung vorgenommen und mit dem Beitragscode 01 neu die Monate 5-10/1978 (korrigiertes Einkommen: 10'388) und 12-12/1978 (Einkommen: 1'411) eingetragen hat. Auch daraus ist zu schliessen, dass die Versicherungsmonate der Kasse ursprünglich bekannt waren. Im neuen IK fehlen notabene die Beitragsmonate 01-04/1979 (IVSTA-doc. 87). Die Ausgleichskasse des Kantons E._______ führte zur Korrektur aus, das Schreiben der SAK vom 13. Mai 2015, ihre eigene Antwort vom 22. Mai 2015 und der korrigierte IK-Auszug seien "die ersten Einträge, die der Ausgleichkasse E._______ im Dossier des Versicherten A._______ zur Verfügung stehen". Der IK-Auszug 2015 sei aufgrund der von der SAK zugestellten Arbeitszeugnisse korrigiert worden. Die Aufteilung sei mittels tageweiser Umrechnung pro rata temporis (s. ELAR-Notiz vom 22. Mai 2015) erfolgt.

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Arbeitszeugnisse nicht geeignet seien nachzuweisen, dass seinerzeit AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (Urteil C-6755/211 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Nichts anderes kann der Rechtsprechung des Bundesgerichts (ab 1. Januar 2007) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, bis 31. Dezember 2006) entnommen werden: So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil I 944/06 vom 21. Februar 2008, in welchem es zu überprüfen galt, ob ein eine Anstellung von 1990 bis ungefähr 31. Juli 2000 bestätigendes Arbeitszeugnis den Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV genüge, das Nachfolgende fest: Da vorliegend der strikte Nachweis, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten habe oder eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden sei, von der Versicherten nicht habe erbracht werden können, seien die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt und habe die Ausgleichskasse zu Recht keine Beiträge von Januar 1990 bis Juli 1993 berücksichtigt (E. 3). Das EVG hielt in BGE 130 V 335 fest, dass die verschiedenen Dokumente, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, zwar bestätigten, dass er während zwei Jahren in der Schweiz als Lehrling gearbeitet habe. Sie belegten aber nicht, dass der Arbeitgeber AHV-Beiträge auf seinem Lohn zurückbehalten habe. Die eingereichten Bestätigungen enthielten keinerlei Einträge betreffend eine Lohnauszahlung oder eine Lohnreduktion wegen Beitragszahlungen. Es sei auch nicht der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung geltend gemacht worden. Die eingereichten Dokumente genügten daher den Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht (E. 4.2). Mit Urteil H 213/04 vom 10. Mai 2005 hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin als einziges Beweismittel ein Arbeitszeugnis eingereicht habe, das belege, dass sie vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1986 als Buchhalterin für das Treuhandbüro X. gearbeitet habe. Dieses Dokument genüge aber nicht, um zu beweisen, dass der Arbeitgeber von ihrem Lohn (AHV-) Beiträge zurückbehalten habe. In seinem Urteil H 13/05 vom 4. April 2005 führte das EVG aus, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren ein Arbeitszeugnis eingereicht, das seine Anstellung im Kurhotel X. als commis vom 2. April bis 11. November 1957 belege. Aus der letztinstanzlich eingereichten Beitragsabrechnung der Hotela gehe hervor, dass er für diese Tätigkeit im Jahre 1957 Beiträge [...] entrichtet habe. Damit sei den Beweisanforderungen des Art. 141 Abs. 3 AHVV Genüge getan (E. 3.2). In einem weiteren Urteil H 107/03 vom 3. Februar 2004 führte das EVG schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe ein Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1973, unterzeichnet vom Präsidenten des Clubs Z. (Arbeitgeber), eingereicht, das belege, dass sie von Juli 1967 bis Juni 1973 als Direktorin gearbeitet habe. Gestützt darauf seien bei der lokalen Sozialversicherungsstelle neue Abklärungen getroffen worden, ob während der betreffenden Zeitspanne Beiträge bezahlt worden seien. Die Ausgleichskasse habe auf ihren Mikrofilmen keine Lohnbestätigungen für die Beschwerdeführerin finden können. Damit sei zwar die Anstellung belegt worden, nicht aber eine Leistung von paritätischen Beiträgen. Damit seien die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt (E. 2.4).

E. 5.6 Das Gleiche muss gelten für die nachträgliche Korrektur des vorliegend gestützt auf Arbeitgeberabrechnungen oder allfällige Berichte über die Arbeitgeberkontrollen (vgl. E. 6.4.2) erstellten Eintrags im Individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahre 1978. Den eingereichten Arbeitszeugnissen sind keinerlei Hinweise dazu zu entnehmen, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber (Hotel B._______) Lohnbestandteile als Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte. Die Arbeitszeugnisse sind aber auch nicht rechtsgenüglicher Nachweis dafür, ob der Beschwerdeführer, wie er beschwerdeweise behauptet, zwischen dem 15. Oktober und 10. Dezember 1978 nicht konsumierte Urlaubstage, freie Tage und Feiertage am Ende der Saison bezogen hat, einen monatlichen Lohn erhalten hat, für die Zeit vom 16. Oktober bis 9. Dezember 1978 zumindest teilweise entlöhnt worden ist bzw. sein Lohn keinen Zuschlag für Ferien oder Feiertage enthalten hat (B-act. 1 S. 3), was sinngemäss erklären soll, weshalb die Arbeitszeugnisse eine (im Gastgewerbe für den Monat November nicht unübliche) Lücke in der Beschäftigung des Beschwerdeführers enthalten, von Mai 1978 bis April 1979 jedoch eine ununterbrochene Zahlung von AHV-Beiträgen vorliege.

E. 5.7 Damit ergibt sich für die behaupteten (Nicht-) Einträge im Monat November 1978 Folgendes: Aufgrund der Aktenlage und den oben stehenden Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zur Behörden- und Gerichtspraxis ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Einträge im IK des Beschwerdeführers aufgrund von Lohnabrechnungen des Arbeitgebers oder Revisionen der Ausgleichskasse beim Arbeitgeber zustande gekommen sind. Die Beweiskraft eines Individuellen Kontos, dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers; seine Unrichtigkeit muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht (BGE 117 V 261 E. 3c). Vorliegend belegten die ursprünglichen Einträge im IK des Beschwerdeführers eine ununterbrochene Beitragszeit von Mai 1978 bis April 1979 und damit eine die Mindestbeitragsdauer von Art. 36 IVG erfüllende Beitragszeit von 12 Monaten. Dass die Ausgleichskasse des Kantons E._______ einem ersten, im August 1998 gestellten Begehren der SAK um Korrektur des IK des Beschwerdeführers nachgekommen wäre, ist nicht aktenkundig (IV 1, Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten). Die SAK ist in der Folge von einer Beitragszeit von 12 Monaten ausgegangen (IV 2, IV 3 Seite 1, IV 6, IV 7, IV 77 f., IV 80). Die früheren Einträge stehen zudem im Einklang mit dem vom Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration, des Kantons E._______ vom 21. September 2015 bestätigten durchgehenden ("jeweils ordnungsgemäss") Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde D._______ vom 6. Mai 1978 bis 28. April 1979 (IV 99). Die im Jahre 2015 erfolgte Korrektur des IK basiert auf zwei Arbeitszeugnissen, die weder für die vom Beschwerdeführer behauptete durchgehende Leistung von AHV-Beiträgen noch für die von der Vorinstanz geltend gemachte Nichtleistung der Beiträge im November 1978 Beweis liefern.

E. 5.8 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben. Zwar ist die Berichtigung der Rentengewährung aufgrund einer (angeblich) zu Unrecht angenommenen genügenden Mindestbeitragsdauer von erheblicher Bedeutung, jedoch kann aufgrund des oben Gesagten nicht geschlossen werden, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen.

E. 6 Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 2013 gegeben waren.

E. 6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine).

E. 6.2 Massgeblich ist hier, ob nach dem 12. Juli 2013 bis zur angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder nicht beibringbare Beweismittel aufgefunden wurden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Vorliegens einer prozessualen Revision im Verfahren nicht geprüft. Vorliegend beruht die angefochtene Verfügung auf Beweismitteln, die ihr aktenkundig bereits im August 1998 zur Verfügung standen (vgl. Schreiben der SAK an die Ausgleichskasse des Kantons E._______ vom 19. August 1998: "Gemäss Arbeitszeugnis hat der obgenannte Versicherte vom 06.05.1978 bis 15.10.1978 und vom 10.12.1978 bis 30.04.1979 bei B._______ in D._______ gearbeitet, was nicht mit Ihrem IK übereinstimmt. Der Monat November 1978 ist zuviel verbucht."). Damit lagen mit den per Schreiben vom 23. April 2015 beim Beschwerdeführer erneut eingeforderten (IV 85) und von diesem am 7. Mai 2015 eingereichten (Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten, S. 2) Arbeitszeugnissen keine neuen, vor dem 16. Oktober 2015 nicht beibringbaren Beweismittel vor, die eine Revision nach Art. 53 Abs.1 ATSG erlaubt hätten.

E. 6.3 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben.

E. 7 Somit ist die nachträgliche Korrektur des IK am 27. Mai 2015 zu Unrecht erfolgt und die Voraussetzungen für eine Wiederwägung oder eine prozessuale Revision waren nicht gegeben. Damit ist der ursprüngliche Eintrag im Individuellen Konto des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt und eine rentenrelevante Invalidität vorliegt, ist die Rente antragsgemäss ab 1. Juli 2015 weiterhin auszurichten.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer erfüllt gestützt auf eine Beitragsdauer von 12 Monaten und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten (vgl. E. 4.3) die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufzuheben ist. Die Sache geht zur weiteren Gewährung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015 zurück an die Vorinstanz.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und ist ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 401.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Weitergewährung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 401.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7810/2015 Urteil vom 15. Mai 2017 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Österreich) vertreten durch lic. iur. Peter Kuhn, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV Invalidenrente (Mindestbeitragsdauer); Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2015. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1956, österreichischer Staatsangehöriger, verheiratet, Vater zweier Kinder, arbeitete im Gastgewerbe, in den Jahren 1978 und 1979 als 2. Chef de service bzw. Oberkellner im Hotel B._______ (heute: Hotel C._______) in D._______ (Kanton E._______) und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er als Hoteldirektor von Mai 2000 bis November 2009 bei der F._______ GmbH in G._______ (Österreich); die Arbeitgeberin kündigte ihm per 15. Februar 2010 (Vorakten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV] 4, 42, 46). B. B.a 1994 erlitt der Versicherte bei einem Skiunfall einen Teilabriss der Supraspinatus-Sehne an der rechten Schulter, im Oktober 1996 wurde eine subtotale Ruptur derselben diagnostiziert. 2009 und 2010 war der Versicherte in ärztlicher Behandlung wegen eines Risses des medialen Meniskushinterhorns (Operation am 2. Dezember 2009), einer Meralgia paraesthetica beidseits (operative Dekompression des Nervs am Beckenkamm links am 18. Januar 2010, rechts am 19. Juli 2010), einer schweren Kontusion des Brustkorbs und der Rippen bei Sturz am 25. März 2010, kompletter Ruptur der Supraspinatussehne an der linken Schulter (mit Operation am 21. April 2010), Infiltration am Iliosakralgelenk am 8. Juni 2010 nach erneutem Sturz mit dem Fahrrad am 31. März 2010, Reruptur der Supraspinatussehne links nach Sturz (Operation am 25. August 2010) sowie operativer Sanierung eines mittelgradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms (24. November 2010). B.b Am 24. September 2010 meldete sich der Versicherte über die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle H._______, bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zum Bezug einer Invalidenrente an (IV 4). Im Rentenverfahren vor der Pensionsversicherungsanstalt diagnostizierte Dr. I._______ in seinem Gutachten vom 11. Juli 2012 eine schwerwiegende Depression und erachtete den Versicherten aus psychiatrischer Sicht (aktuell) als arbeitsunfähig. Dr. H. Marty des medizinischen Dienstes der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) schloss in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2012 (IV 63) in Anlehnung an das Gutachten I._______ auf volle Arbeitsunfähigkeit seit 24. September 2010 (Datum der Antragstellung im österreichischen Rentenverfahren). Die IVSTA schloss sich dieser Beurteilung an und gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle Invalidenrente, infolge verspäteter Anmeldung mit Auszahlung ab 1. Mai 2013 (IV 80). C. Nachdem die IVSTA beim Versicherten Arbeitszeugnisse zu seiner Beschäftigung in der Schweiz eingeholt hatte, ersuchte sie die Ausgleichskasse E._______ um Korrektur derer Einträge im Individuellen Konto (IK) des Versicherten (IV 85 f.). Am 27. Mai 2015 stellte die Ausgleichskasse E._______ der Vorinstanz einen korrigierten IK-Auszug zu (IV 87). Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2015 teilte die IVSTA dem Versicherten mit, nachträglich sei festgestellt worden, dass er nur elf Versicherungsmonate in der Schweiz aufweise, weshalb die Rente einzustellen sei (IV 92). Trotz Einreichens einer Meldung der Krankenkasse J._______, einer Wohnsitzbestätigung und seines Reisepasses verfügte die Vorinstanz am 16. Oktober 2015 die Einstellung der bisher gewährten Rente per 1. Juli 2015. D. D.a Am 2. Dezember 2015 erhob A._______, vertreten durch die Rechtsanwälte Brand und Kuhn, Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 16. Oktober 2015 und ersuchte um Weitergewährung der ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2015 (Beschwerdeakten [B-act.] 1). In der Beschwerde führte er unter anderem aus, die damalige Arbeitgeberin habe über die im Arbeitszeugnis attestierte Zeit hinaus Lohn bezahlt bzw. er habe in dieser Zeitspanne Ferien- und Feiertage bezogen bzw. die Beiträge seien durchgehend während 12 Monaten geleistet worden. D.b Nach Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters vom 10. und 21. Dezember 2015 sowie 13. Januar 2016 zahlte der Beschwerdeführer den vollständigen Betrag des erhobenen Kostenvorschusses von Fr. 401.- in die Gerichtskasse ein (B-act. 3-10). D.c In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 13). D.d Am 24. Mai 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet hatte und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15). D.e Am 22. September 2016 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gerichts hin mit, dass das Vertretungsmandat durch Rechtsanwalt Kuhn weitergeführt werde (B-act. 17 f.). D.f In zwei Zwischenverfügungen vom 4. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Parteien auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arbeitszeugnissen hin und ersuchte einerseits die Ausgleichskasse E._______ um Stellungnahme, gestützt auf welcher Grundlage die früheren IK-Einträge erfolgt seien, und anderseits den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Beweismittel zur Leistung von AHV-Beiträgen im Zeitraum vom 16. Oktober bis 9. Dezember 1978 (B-act. 19 f.). D.g Am 31. Januar 2017 reichte die Ausgleichskasse E._______ ihre Stellungnahme ein (B-act. 21). D.h Am 3. Februar 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine weiteren Beweismittel zu seiner Beitragsleistung zwischen 16. Oktober und 9. Dezember 1978 verfüge (B-act. 22). D.i Am 6. Februar 2017 brachte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 31. Januar und 3. Februar 2017 jeweils der anderen Verfahrenspartei zur Kenntnis (B-act. 23). E. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig und (nach entsprechender Nachinstruktion) in genügender Höhe einbezahlt worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, wohnt in Österreich und war in der Schweiz erwerbstätig, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.1.1 Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs sieht vor, dass die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) oder gleichwertige Vorschriften anwenden. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_870/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.1). Bis Ende März 2012 galten die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. 2.1.2 Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). 2.1.3 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Regelung kommt bezüglich der strittigen Frage, ob in intertemporalrechtlicher Hinsicht, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt, der Grundsatz zum Tragen, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Da hier der Versicherungsfall unbestrittenermassen vor dem 1. April 2012 eingetreten ist (Beginn des Wartejahres am 24. September 2010 und Eintritt des Versicherungsfalls am 24. November 2011) und zu beurteilen ist, ob zu letzterem Zeitpunkt die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. unten E. 5), kommt noch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung. Keine relevante Bedeutung beizumessen ist im betreffenden Zusammengang demgegenüber dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, haftet diesem doch stets eine gewisse Willkür an beziehungsweise hängt er stark von nicht oder nur durch die Verwaltung beeinflussbaren Faktoren ab (vgl. BGE 139 V 335 E. 6.2). Soweit dem IV-Rundschreiben Nr. 309 vom 15. Februar 2012 und den Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 in Bezug auf den zeitlich relevanten Anknüpfungspunkt etwas Gegenteiliges zu entnehmen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. 2.1.4 Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er als österreichischer Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaates ist und er als Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71), wobei im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten ist (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben, der sich gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen bei Invalidität (Bst. b) betreffen, bezieht. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Oktober 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 16. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz die bisher gewährte ganze Invalidenrente per 1. Juli 2015 eingestellt hat. 3.2 Festzuhalten ist einleitend, dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juli 2013 eine volle Invalidenrente ab 1. Mai 2013 gewährt hatte, ausgehend von der Feststellung, der Versicherte weise eine Beitragszeit von 12 Monaten auf (IV 77, 78, 80). Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 ist sie auf diesen Entscheid zurückgekommen und hat - gestützt auf eine Korrektur des Individuellen Konto des Beschwerdeführers dahingehend, dass keine genügende Mindestbeitragsdauer vorliege - die weitere Rentengewährung eingestellt. Die Vorinstanz hat die Renteneinstellung mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG begründet. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz ihren früheren Entscheid jedoch faktisch in Wiedererwägung gezogen, ohne auf die entsprechende Rechtsgrundlage Bezug zu nehmen (vgl. auch Vernehmlassung Seite 2, 3. Abschnitt). 3.3 Die Wiedererwägung einer Verfügung ist in Art. 53 Abs. 2 ATSG geregelt. Diese Bestimmung besagt, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. dazu BGE 105 V 173 Bst. a, m.w.H.). 3.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglich verfügten Rentengewährung oder allenfalls eine prozessuale Revision erfüllt waren (E. 5 f.) und die Vorinstanz zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. Juli 2015 mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit (vgl. dazu nachfolgend E. 4) verneint hat. 4. 4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung beziehungsweise während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist. 4.2 Da im vorliegenden Fall der allfällige Versicherungsfall unbestrittenermassen nach dem 1. Januar 2008 eingetreten ist, gilt die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG, wobei für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind, die Beitragszeit in der Schweiz aber mindestens ein Jahr betragen muss (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], gültig ab 1. Januar 2010, Rz. 3004; vgl. auch Thomas Ackermann, Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs in der Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2011, 2012, S. 35). 4.3 Wie den Akten entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer in Österreich erwerbstätig und hat dabei Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, zuletzt vom 22. Mai 2000 bis zur Kündigung auf den 15. Februar 2010 hin (IV 4, 9, 42, 44, 46). Aus diesem Grund genügt es im vorliegenden Fall für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer, wenn der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt über wenigstens ein Beitragsjahr in der Schweiz verfügt. 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Eine IV-spezifische Besonderheit besteht darin, dass die Mindestbeitragszeit bei Eintritt der Invalidität (Eintritt des Versicherungsfalls) geleistet sein muss (vgl. Urteil des BGer 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.1; RWL Rz. 3004), wobei der Beitragsmonat, in welchem der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht, zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden kann (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Aufl. 2010, S. 416). 4.4.2 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs. 1 IVG. Hiernach haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Die Invalidität beziehungsweise der Versicherungsfall gilt erst mit der Entstehung des Rentenanspruches als eingetreten, also frühestens mit Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3). 4.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist erstellt, dass das Wartejahr am 24. September 2010 zu laufen begann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der Versicherungsfall am 24. September 2011 eingetreten ist und zur Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen eines Rentenanspruchs die Mindestbeitragsdauer in diesem Zeitpunkt geleistet sein muss. Da die dem Beschwerdeführer anzurechnenden Beiträge in den Jahren 1978 und 1979 geleistet worden sind, ist letztere Voraussetzung - unter Vorbehalt des Vorliegens einer Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten - jedenfalls erfüllt.

5. Mit Verfügung vom 12. Juli 2013 hatte die IVSTA das Vorliegen von 12 Beitragsmonaten bejaht. 5.1 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV (SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. RWL Rz. 3004). Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Es ist nicht notwendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird (vgl. Ackermann, a.a.O., S. 17). Die geschuldeten Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009). 5.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a). Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 41/04 vom 19. Oktober 2004 E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). 5.3 Die Vorinstanz geht in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 16. Oktober 2015 davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität am 24. September 2011 eine Beitragszeit von elf Monaten aufweist und folglich die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt. Sie hielt fest, dass sich bei der Nachkontrolle des Versichertendossiers aus den eingereichten Arbeitszeugnissen ergeben habe, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1978 sieben Beitragsmonate (Arbeitsdauer im B._______ vom 6. Mai bis 15. Oktober 1978 und vom 10. bis 31. Dezember 1978) und im Jahre 1979 vier Beitragsmonate (Arbeitsdauer vom 1. Januar bis 30. April 1979) aufweise. Insgesamt ergebe sich daraus eine Beitragsdauer von elf Monaten. Aus der Wohnsitzbescheinigung vom 21. September 2015 gehe zwar hervor, dass er vom 6. Mai 1978 bis zum 28. April 1979 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung gewesen sei; Kurzaufenthalter hätten jedoch keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die beitragslosen Monate nicht als Versicherungszeit angerechnet werden könnten (B-act. 1 Beilage 1). 5.4 5.4.1 Aus den eingereichten Vorakten ergibt sich, dass die Schweizerische Ausgleichskasse bereits mit Schreiben vom 19. August 1998 die - aufgrund des Arbeits- und Wohnorts des Beschwerdeführers in D._______ - für die IK-Einträge zuständige Ausgleichskasse des Kantons E._______ auf die Einträge in den Arbeitszeugnissen des Beschwerdeführers (6. Mai bis 15. Oktober 1978 und 10. Dezember 1978 bis 30. April 1979) aufmerksam machte und darauf hinwies, dass diese nicht mit dem IK der Ausgleichskasse des Kantons E._______ übereinstimmten. Der Monat November 1978 sei zu viel verbucht. Die Ausgleichskasse werde gebeten, "die nötigen Abklärungen vorzunehmen und uns ein neues IK zukommen zu lassen" (IVSTA-act. 1). Eine diesbezügliche Reaktion der Ausgleichskasse des Kantons E._______ ist nicht aktenkundig und offensichtlich auch nicht erfolgt, zumal die SAK ihr Anliegen mit Schreiben vom 13. Mai 2015 wiederholte (IVSTA-act. 86). Damit ergibt sich, dass bis zur Korrektur des IK, welche die Ausgleichskasse des Kantons E._______ mit Schreiben vom 27. Mai 2015 schliesslich bestätigte, dieses für das Jahr 1978 eine Beitragszeit von 12 Monaten auswies (s dazu auch E. 6.4.3). 5.4.2 Gemäss der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (in seiner Fassung gültig ab 1. Januar 2014) basieren Einträge im IK auf den individuellen Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber und allfälligen Berichten über die Arbeitgeberkontrollen, die in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und ANOBAG (vorbehalten bleibt im Falle eines ZIK die vorläufige Vornahme einer Eintragung aufgrund der geleisteten Beitragszahlungen), die Beitragsmarkenhefte, die vom Seco über die ZAS jährlich einmal gemeldeten Arbeitslosenentschädigungen sowie die Belege für beitragspflichtige Leistungen (Rz. 2302). Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, welche der genannten Dokumente den damaligen Einträgen betreffend den Beschwerdeführer zugrunde lagen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts bei der Ausgleichskasse des Kanton E._______ hin teilte diese mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, dass das in Papierform geführte Archiv der Ausgleichskasse E._______ "infolge der schweren Unwetter 2005 und deren Folgeschäden in der Region Sarnen E._______" praktisch vollständig und unwiederbringlich zerstört worden sei und die sich damals dort befindlichen Dokumente nicht mehr rekonstruierbar gewesen und mit Bewilligung des BSV vom 30. September 2005 vernichtet worden seien. Von den Schäden betroffen gewesen sei auch das vollständige Dossier des Beschwerdeführers. Alle ihn betreffenden, vor Mai 2015 (recte wohl: 2005) erstellten und archivierten Dokumente seien infolge Wassereinbruchs im Archiv zerstört worden (B-act. 21). 5.4.3 Für den als beim Hotel B._______ angestellten Versicherten basierten die Einträge des Beschwerdeführers entweder auf individuellen Beitragsabrechnungen des Arbeitgebers, allfälligen Berichten über die Arbeitgeberkontrollen oder Belegen für beitragspflichtige Leistungen (Beitragsverfügungen, Beitragsmarkenhefte und Arbeitslosenentschädigungen entfallen ohne weiteres aufgrund des Anstellungsverhältnisses). Dies ergibt sich auch aus dem Beitragscode "1" in der Spalte "cot" des ACOR-Auszugs, welcher den Beiträgen aufgrund von "Einkommen von Arbeitnehmern mit beitragspflichtigem Arbeitgeber sowie beitragspflichtigen Leistungen" (Rz. 2314) zuzuordnen ist (IV 2, 6, 77). 5.4.4 Weiter zu beachten sind die Anweisungen des BSV in der WL VA/IK dazu, wie die Beitragsmonate im IK zu erfassen sind: Die Beitragsdauer wird mit den Zahlen derjenigen Monate eingetragen, in denen die dem aufzuzeichnenden Einkommen entsprechende Beitragsdauer begonnen und geendet hat (Rz. 2317). Der Monat wird mit den Zahlen 01-12 bezeichnet; Beginn und Ende sind durch einen Bindestrich zu trennen. Bei ganzjähriger Beitragsdauer ist als Beginn die Zahl 01 und als Ende die Zahl 12 anzugeben. Fallen Beginn und Ende der Beitragsdauer auf den gleichen Monat, so wird die entsprechende Monatszahl sowohl für den Beginn als auch für das Ende verwendet (Rz. 2318). Können die Angaben über Beginn oder Ende der Beitragsdauer bis zur Vornahme der Eintragung nicht beschafft werden oder ist die Beitragsdauer unbestimmt, so wird anstelle der entsprechenden Monatszahl die Zahl 66 eingesetzt. Die Zahl 66 darf nur für beitragspflichtige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder ohne Wohnsitz in der Schweiz nur bei ausgewiesener Nebenerwerbstätigkeit (z.B. Aushilfspersonal) verwendet werden. Sind weder Beginn noch Ende der Beitragsdauer bekannt, so werden beide Monatszahlen je durch die Zahl 66 ersetzt. Wird nachträglich die tatsächliche Beitragsdauer bekannt, so ist nach Rz 2405 und 2406 vorzugehen. 5.4.5 Vorliegend ist der ursprüngliche IK-Eintrag nicht aktenkundig. Die Ausgleichskasse E._______ teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, auch diesbezüglich seien die Akten nicht mehr vorhanden und daher die entsprechenden Vorgänge nicht mehr rekonstruierbar; dies gelte auch für die Unterlagen bzw. Grundlagen, die für die Erstellung des IK-Auszugs 1998 verwendet worden seien. Die Vorinstanz hat, nachdem sie die Ausgleichskasse des Kantons E._______ am 19. August 1998 gebeten hatte, die IK-Einträge für das Jahr 1978 gestützt auf die Arbeitszeugnisse zu korrigieren (eine Korrektur der IK-Einträge im Nachgang zu dieser Bitte ist nicht aktenkundig), am 8. September 1998 eine Berechnung der Versicherungszeiten und zu berücksichtigenden Einkommen in ACOR vorgenommen und dabei auf eine Versicherungszeit von 12 Monaten abgestellt (Einträge: Jahr 1978, Monate "5-12", erzieltes Einkommen: "11'799"). Daraus ist zu schliessen, dass die genauen Beitragsmonate der Ausgleichskasse E._______ damals bekannt waren und, wie erwähnt, mit Mai - Dezember verbucht wurden. Die am 27. Mai 2015 erfolgte Korrektur des IK-Auszugs weist für die Jahre 1998 (Mai bis Oktober, Dezember) und 2009 (Januar bis April) insgesamt elf Beitragsmonate für den Beschwerdeführer auf (IVSTA-act. 87). Gemäss WL VA/IK kann - wird lediglich eine Abrechnungsnummer, eine Schlüsselzahl für die Beitragsart oder eine Beitragsdauer korrigiert - der ursprüngliche Eintrag durch die richtige Angabe ersetzt werden (Rz. 2406). Entsprechend ist die Ausgleichskasse des Kantons E._______ vorgegangen, in dem sie mit dem Beitragscode 11 für die Monate Mai bis Dezember eine Korrekturbuchung vorgenommen und mit dem Beitragscode 01 neu die Monate 5-10/1978 (korrigiertes Einkommen: 10'388) und 12-12/1978 (Einkommen: 1'411) eingetragen hat. Auch daraus ist zu schliessen, dass die Versicherungsmonate der Kasse ursprünglich bekannt waren. Im neuen IK fehlen notabene die Beitragsmonate 01-04/1979 (IVSTA-doc. 87). Die Ausgleichskasse des Kantons E._______ führte zur Korrektur aus, das Schreiben der SAK vom 13. Mai 2015, ihre eigene Antwort vom 22. Mai 2015 und der korrigierte IK-Auszug seien "die ersten Einträge, die der Ausgleichkasse E._______ im Dossier des Versicherten A._______ zur Verfügung stehen". Der IK-Auszug 2015 sei aufgrund der von der SAK zugestellten Arbeitszeugnisse korrigiert worden. Die Aufteilung sei mittels tageweiser Umrechnung pro rata temporis (s. ELAR-Notiz vom 22. Mai 2015) erfolgt. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Arbeitszeugnisse nicht geeignet seien nachzuweisen, dass seinerzeit AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen oder solche Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet worden wären (Urteil C-6755/211 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Nichts anderes kann der Rechtsprechung des Bundesgerichts (ab 1. Januar 2007) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG, bis 31. Dezember 2006) entnommen werden: So hielt das Bundesgericht in seinem Urteil I 944/06 vom 21. Februar 2008, in welchem es zu überprüfen galt, ob ein eine Anstellung von 1990 bis ungefähr 31. Juli 2000 bestätigendes Arbeitszeugnis den Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV genüge, das Nachfolgende fest: Da vorliegend der strikte Nachweis, dass der Arbeitgeber auf seinen Lohnzahlungen AHV-Beiträge zurückbehalten habe oder eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden sei, von der Versicherten nicht habe erbracht werden können, seien die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt und habe die Ausgleichskasse zu Recht keine Beiträge von Januar 1990 bis Juli 1993 berücksichtigt (E. 3). Das EVG hielt in BGE 130 V 335 fest, dass die verschiedenen Dokumente, die der Beschwerdeführer eingereicht habe, zwar bestätigten, dass er während zwei Jahren in der Schweiz als Lehrling gearbeitet habe. Sie belegten aber nicht, dass der Arbeitgeber AHV-Beiträge auf seinem Lohn zurückbehalten habe. Die eingereichten Bestätigungen enthielten keinerlei Einträge betreffend eine Lohnauszahlung oder eine Lohnreduktion wegen Beitragszahlungen. Es sei auch nicht der Abschluss einer Nettolohnvereinbarung geltend gemacht worden. Die eingereichten Dokumente genügten daher den Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht (E. 4.2). Mit Urteil H 213/04 vom 10. Mai 2005 hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin als einziges Beweismittel ein Arbeitszeugnis eingereicht habe, das belege, dass sie vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1986 als Buchhalterin für das Treuhandbüro X. gearbeitet habe. Dieses Dokument genüge aber nicht, um zu beweisen, dass der Arbeitgeber von ihrem Lohn (AHV-) Beiträge zurückbehalten habe. In seinem Urteil H 13/05 vom 4. April 2005 führte das EVG aus, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren ein Arbeitszeugnis eingereicht, das seine Anstellung im Kurhotel X. als commis vom 2. April bis 11. November 1957 belege. Aus der letztinstanzlich eingereichten Beitragsabrechnung der Hotela gehe hervor, dass er für diese Tätigkeit im Jahre 1957 Beiträge [...] entrichtet habe. Damit sei den Beweisanforderungen des Art. 141 Abs. 3 AHVV Genüge getan (E. 3.2). In einem weiteren Urteil H 107/03 vom 3. Februar 2004 führte das EVG schliesslich aus, die Beschwerdeführerin habe ein Arbeitszeugnis vom 15. Juli 1973, unterzeichnet vom Präsidenten des Clubs Z. (Arbeitgeber), eingereicht, das belege, dass sie von Juli 1967 bis Juni 1973 als Direktorin gearbeitet habe. Gestützt darauf seien bei der lokalen Sozialversicherungsstelle neue Abklärungen getroffen worden, ob während der betreffenden Zeitspanne Beiträge bezahlt worden seien. Die Ausgleichskasse habe auf ihren Mikrofilmen keine Lohnbestätigungen für die Beschwerdeführerin finden können. Damit sei zwar die Anstellung belegt worden, nicht aber eine Leistung von paritätischen Beiträgen. Damit seien die Beweisanforderungen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht erfüllt (E. 2.4). 5.6 Das Gleiche muss gelten für die nachträgliche Korrektur des vorliegend gestützt auf Arbeitgeberabrechnungen oder allfällige Berichte über die Arbeitgeberkontrollen (vgl. E. 6.4.2) erstellten Eintrags im Individuellen Konto des Beschwerdeführers im Jahre 1978. Den eingereichten Arbeitszeugnissen sind keinerlei Hinweise dazu zu entnehmen, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber (Hotel B._______) Lohnbestandteile als Beiträge an die AHV/IV geleistet hatte. Die Arbeitszeugnisse sind aber auch nicht rechtsgenüglicher Nachweis dafür, ob der Beschwerdeführer, wie er beschwerdeweise behauptet, zwischen dem 15. Oktober und 10. Dezember 1978 nicht konsumierte Urlaubstage, freie Tage und Feiertage am Ende der Saison bezogen hat, einen monatlichen Lohn erhalten hat, für die Zeit vom 16. Oktober bis 9. Dezember 1978 zumindest teilweise entlöhnt worden ist bzw. sein Lohn keinen Zuschlag für Ferien oder Feiertage enthalten hat (B-act. 1 S. 3), was sinngemäss erklären soll, weshalb die Arbeitszeugnisse eine (im Gastgewerbe für den Monat November nicht unübliche) Lücke in der Beschäftigung des Beschwerdeführers enthalten, von Mai 1978 bis April 1979 jedoch eine ununterbrochene Zahlung von AHV-Beiträgen vorliege. 5.7 Damit ergibt sich für die behaupteten (Nicht-) Einträge im Monat November 1978 Folgendes: Aufgrund der Aktenlage und den oben stehenden Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen und zur Behörden- und Gerichtspraxis ist davon auszugehen, dass die ursprünglichen Einträge im IK des Beschwerdeführers aufgrund von Lohnabrechnungen des Arbeitgebers oder Revisionen der Ausgleichskasse beim Arbeitgeber zustande gekommen sind. Die Beweiskraft eines Individuellen Kontos, dessen Eintragungen vor Eintritt des Versicherungsfalles unbestritten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers; seine Unrichtigkeit muss von demjenigen nachgewiesen werden, der sie geltend macht (BGE 117 V 261 E. 3c). Vorliegend belegten die ursprünglichen Einträge im IK des Beschwerdeführers eine ununterbrochene Beitragszeit von Mai 1978 bis April 1979 und damit eine die Mindestbeitragsdauer von Art. 36 IVG erfüllende Beitragszeit von 12 Monaten. Dass die Ausgleichskasse des Kantons E._______ einem ersten, im August 1998 gestellten Begehren der SAK um Korrektur des IK des Beschwerdeführers nachgekommen wäre, ist nicht aktenkundig (IV 1, Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten). Die SAK ist in der Folge von einer Beitragszeit von 12 Monaten ausgegangen (IV 2, IV 3 Seite 1, IV 6, IV 7, IV 77 f., IV 80). Die früheren Einträge stehen zudem im Einklang mit dem vom Amt für Arbeit AA, Abteilung Migration, des Kantons E._______ vom 21. September 2015 bestätigten durchgehenden ("jeweils ordnungsgemäss") Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde D._______ vom 6. Mai 1978 bis 28. April 1979 (IV 99). Die im Jahre 2015 erfolgte Korrektur des IK basiert auf zwei Arbeitszeugnissen, die weder für die vom Beschwerdeführer behauptete durchgehende Leistung von AHV-Beiträgen noch für die von der Vorinstanz geltend gemachte Nichtleistung der Beiträge im November 1978 Beweis liefern. 5.8 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben. Zwar ist die Berichtigung der Rentengewährung aufgrund einer (angeblich) zu Unrecht angenommenen genügenden Mindestbeitragsdauer von erheblicher Bedeutung, jedoch kann aufgrund des oben Gesagten nicht geschlossen werden, die ursprüngliche Verfügung sei zweifellos unrichtig gewesen.

6. Damit bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 2013 gegeben waren. 6.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 327; 110 V 138 E. 2 S. 141; Urteil des BGer 9C_385/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung muss die Folge der Unkenntnis oder des Fehlens des Beweises von entscheidwesentlichen Tatsachen sein (BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_589/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.2 in fine). 6.2 Massgeblich ist hier, ob nach dem 12. Juli 2013 bis zur angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2015 erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder nicht beibringbare Beweismittel aufgefunden wurden. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Vorliegens einer prozessualen Revision im Verfahren nicht geprüft. Vorliegend beruht die angefochtene Verfügung auf Beweismitteln, die ihr aktenkundig bereits im August 1998 zur Verfügung standen (vgl. Schreiben der SAK an die Ausgleichskasse des Kantons E._______ vom 19. August 1998: "Gemäss Arbeitszeugnis hat der obgenannte Versicherte vom 06.05.1978 bis 15.10.1978 und vom 10.12.1978 bis 30.04.1979 bei B._______ in D._______ gearbeitet, was nicht mit Ihrem IK übereinstimmt. Der Monat November 1978 ist zuviel verbucht."). Damit lagen mit den per Schreiben vom 23. April 2015 beim Beschwerdeführer erneut eingeforderten (IV 85) und von diesem am 7. Mai 2015 eingereichten (Aktenverzeichnis der IVSTA-Vorakten, S. 2) Arbeitszeugnissen keine neuen, vor dem 16. Oktober 2015 nicht beibringbaren Beweismittel vor, die eine Revision nach Art. 53 Abs.1 ATSG erlaubt hätten. 6.3 Damit sind auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision der Verfügung vom 12. Juli 2013 nicht gegeben.

7. Somit ist die nachträgliche Korrektur des IK am 27. Mai 2015 zu Unrecht erfolgt und die Voraussetzungen für eine Wiederwägung oder eine prozessuale Revision waren nicht gegeben. Damit ist der ursprüngliche Eintrag im Individuellen Konto des Beschwerdeführers wiederherzustellen. Da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer erfüllt und eine rentenrelevante Invalidität vorliegt, ist die Rente antragsgemäss ab 1. Juli 2015 weiterhin auszurichten.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nicht gegeben sind. Der Beschwerdeführer erfüllt gestützt auf eine Beitragsdauer von 12 Monaten und unter Berücksichtigung der ausgewiesenen EU/EFTA-Beitragszeiten (vgl. E. 4.3) die dreijährige Beitragspflicht gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG. Die Vorinstanz hat die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den weiteren Anspruch auf eine Invalidenrente zu Unrecht verneint, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 aufzuheben ist. Die Sache geht zur weiteren Gewährung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015 zurück an die Vorinstanz. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Weil der Beschwerdeführer obsiegt, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen und ist ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 401.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Urteil des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Weitergewährung der Invalidenrente ab 1. Juli 2015.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 401.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: